Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor
(Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV)

A. Problem und Ziel

In der Europäischen Union ist es im Bereich der tierischen Erzeugnisse, dort insbesondere bei Milch und Milcherzeugnissen, zu ernsthaften Störungen des Marktes durch das niedrigere Preisniveau auf dem Weltmarkt gekommen. Die Einschätzungen der Marktentwicklungen lassen keine wesentlichen Produktionsverringerungen im Bereich der Milch und der Milcherzeugnisse für die Zeit der nächsten Jahre erkennen. Um das erforderliche Marktgleichgewicht in dieser schwierigen Marktsituation zu erreichen, hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 anerkannten Agrarorganisationen und nicht anerkannten Erzeugerorganisationen ermöglicht, befristet auf sechs Monate auf freiwilliger Basis Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung im Milchsektor zu treffen.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes sollen Verordnungsermächtigungen zur Durchführung der beiden EU-Verordnungen geschaffen werden.

Die vorliegende Verordnung soll gestützt auf die sich im Gesetzgebungsverfahren befindliche Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes das Verfahren zur Umsetzung der EU-Rechtsakte, insbesondere die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie das Verfahren in Bezug auf die Mitteilungspflichten der Organisationen, regeln.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung allenfalls ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der derzeit auf ca. 2000 € geschätzt wird.

Im Sinne der One in, one out - Regelung wurde dieser marginale Anstieg des Erfüllungsaufwands bereits im Rahmen des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes berücksichtigt und dort durch einen Teil der durch die Agrarstatistikverordnung realisierten Entlastungen kompensiert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Durch diese Verordnung entsteht der Verwaltung lediglich ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der derzeit auf ca. 2600 € geschätzt wird.

Länder und Kommunen

Bei Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine Kosten für Unternehmen und Verbraucher durch diese Verordnung. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht abzusehen.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 2. Mai 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV)

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung dient der Durchführung

§ 2 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

§ 3 Mitteilungen

§ 4 Muster, Vordrucke und Formulare

§ 5 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

In der Europäischen Union ist es im Bereich der tierischen Erzeugnisse, dort insbesondere bei Milch und Milcherzeugnissen, zu ernsthaften Störungen des Marktes durch das niedrigere Preisniveau auf dem Weltmarkt gekommen. Die Einschätzungen der Marktentwicklungen lassen keine wesentlichen Produktionsverringerungen im Bereich der Milch und der Milcherzeugnisse für die Zeit der nächsten Jahre erkennen. Um das erforderliche Marktgleichgewicht in dieser schwierigen Marktsituation zu erreichen, ermöglicht die Europäische Kommission anerkannten Agrarorganisationen und nicht anerkannten Erzeugerorganisationen freiwillige gemeinsame Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Produktion im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) - im Folgenden GMO - sieht in den Artikeln 219 bis 222 ein Instrumentarium außergewöhnlicher Maßnahmen zur Markstützung vor für Fälle von drohenden oder bereits eingetretenen Marktstörungen.

Nach Artikel 222 GMO kann die Kommission bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei Vereinbarungen und Beschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden vorsehen. Dabei können unter bestimmten Voraussetzungen Vereinbarungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit sieben spezifischen Kategorien gemeinsamer Maßnahmen, in allen in Artikel 1 Absatz 2 GMO genannten Sektoren, zeitlich befristet vom Kartellverbot des Artikels 101 AEUV freigestellt werden.

Nach Artikel 219 GMO kann die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um effizient und wirksam gegen Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht. Dazu können - soweit dies erforderlich ist - insbesondere Maßnahmen in Betracht kommen, die den Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte von in der GMO vorgesehenen Maßnahmen ausdehnen oder ändern. Aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen können die Maßnahmen durch delegierte Rechtsakte der Kommission im Dringlichkeitsverfahren erlassen werden, die umgehend in Kraft treten und die anwendbar sind, solange keine Einwäns Europäischen Parlaments oder des Rates erhoben werden. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien erlassen.

Die Kommission hat im April 2016 auf Grundlage der Artikel 219 und 222 GMO die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 der Kommission und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/558 erlassen, die von den Mitgliedstaaten zwingend durchzuführen sind.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die vorliegende Verordnung soll das Verfahren zur Umsetzung der beiden Kommissionsverordnungen, insbesondere die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) sowie das Verfahren in Bezug auf die Mitteilungspflichten der Organisationen, regeln.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Dieser Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung zur Durchführung der beiden Verordnungen der Europäischen Kommission soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der von der aktuellen Krise betroffenen Betriebe erhalten und stärken. Der Entwurf beachtet die Managementregel 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung allenfalls ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der derzeit auf ca. 2000 € geschätzt wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass gegebenenfalls drei sonstige Vereinigungen im Milchsektor Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte treffen werden. Zur Vorbereitung und Beschlussfassung werden je Fall 30 Stunden veranschlagt, der Lohnsatz wird auf 19,60 €, die Sachkosten auf 50 € veranschlagt.

Im Sinne der One in, one out - Regelung wurde dieser marginale Anstieg des Erfüllungsaufwands bereits im Rahmen des Entwurfs des o.g. Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes berücksichtigt und dort durch einen Teil der durch die Agrarstatistikverordnung realisierten Entlastungen kompensiert.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Dadurch, dass in der Verordnung eine Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen an die Europäische Kommission über von Agrarorganisationen getroffene Vereinbarungen und Beschlüsse enthalten ist, entsteht dort ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der derzeit auf ca. 250 € geschätzt wird. Dabei wird unterstellt, dass sich die zuständigen Mitarbeiter der Bundesanstalt zwei Stunden mit jeder Mitteilung befassen und gegebenenfalls drei Fälle der Bundesanstalt mitgeteilt werden. Für vergleichbare Maßnahmen ist für die Bundesanstalt ein durchschnittlicher Stundensatz von ca. 39 € Stunde ermittelt worden.

Für die Überprüfung der Vereinbarungen und Beschlüsse im Hinblick auf ihr striktes Abzielen auf die Stabilisierung des Milchmarktes werden von der Bundesanstalt 5 Personentagen veranschlagt. Im Regelfall würde ein/eine Beschäftigte im gehobenen Dienst (E11) mit diese Tätigkeiten betraut. Nach den Bundesanstalt -Personalkosten auf der Grundlage des BMF-Rundschreibens (II A 3 - H 1012-10/07/0001 :011) vom 19.05.2015 bedeutet dies einen Stundensatz inklusive Personalgemeinkosten von € 60,34. Bei 5 Personentagen (=39 Stunden) bemisst sich der Erfüllungsaufwand auf (39h x 60,34 € =) 2.353,26 €.

Länder und Kommunen

Länder und Kommunen sind in die Durchführung der Verordnung nicht eingebunden.

5. Weitere Kosten

Durch die vorliegende Verordnung entstehen keine Kosten für Unternehmer und Verbraucher. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht abzusehen.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Es ist nicht zu erwarten, dass die Verordnung Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben wird.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

VI. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der vorliegenden Verordnung erscheint im Hinblick auf die Befristung der Maßnahme im Unionsrecht sinnvoll. Da die Maßnahme materiell ausschließlich im Unionsrecht geregelt ist, obliegt die Frage der Evaluation der Unionsebene. Deutschland wird in eine solche Evaluation seine Erfahrungen mit der Maßnahme einfließen lassen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 beschreibt als Zweck der Verordnung die Durchführung der beiden Kommissionsverordnungen.

Zu § 2:

Die Bundesanstalt wird als zuständige Stelle bestimmt, die bundesweit anwendbare Verordnung durchzuführen.

Zu § 3

Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 sieht bestimmte Mitteilungspflichten der betroffenen Vereinigungen vor.

Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die gemeldeten Vereinbarungen und Beschlüsse dann innerhalb bestimmter Fristen der Kommission zu übermitteln haben. Nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission gilt die Durchführungsverordnung entsprechend für Genossenschaften und andere Formen von Erzeugerorganisationen. Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung obliegt der national zuständigen Stelle und damit nach § 2 der Bundesanstalt die Prüfung, ob die ihr mitgeteilten Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren.

§ 3 sieht vor diesem Hintergrund vor, dass die Bundesanstalt Adressat der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung aufgeführten Mitteilungen ist und diese dann innerhalb der vorgesehen Fristen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung an die Kommission weiter zu leiten hat.

Zu § 4

Die Bundesanstalt erhält die Möglichkeit für die in § 3 erfassten Mitteilungen Muster, Vordrucke oder Formulare bereitzuhalten, die in diesem Falle auch zu verwenden sind.

Zu § 5

Um spätere Kontrollen zu erleichtern, müssen betroffene Organisationen alle für die kartellrechtliche Freistellung erheblichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang aufbewahren.

Absatz 2 regelt die zum Zweck der Überwachung erforderlichen Rechte der Kontrollbehörden.

Absatz 3 entspricht § 20 Absatz 3 der Agrarmarktstrukturverordnung.

Zu § 6

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Die Verordnung ist befristet, da die Maßnahme in den Unionsrechtsakten befristet ist. Zur Sicherstellung der Abwicklung wird die Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, ist sie weiterhin anzuwenden.