Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs

Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2748), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Gesetz zielt auf eine erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes, bei der der Charakter der Leistung gewahrt und Mehrausgaben vermieden werden.

Hauptansatzpunkte sind die Vereinfachung der Einkommensermittlung bei nichtselbstständiger Tätigkeit und bei Gewinneinkünften. Daneben sollen einige streitträchtige Regelungen bereinigt werden, was sowohl der Akzeptanz des Gesetzes als auch der Verwaltungsvereinfachung dient.

1. Vereinfachte Einkommensermittlung bei nichtselbstständiger Tätigkeit

Nach dem bisherigen Recht sind für die Ermittlung des Einkommens bei nichtselbstständiger Tätigkeit aus zwölf teilweise sehr kompliziert aufgebauten Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen je etwa zehn Einzelwerte zu ermitteln, rechtlich zu bewerten und zu erfassen. In fast allen Fällen sind zusätzlich beim Abzug von Einmalzahlungen anteilige Steuer- und Sozialversicherungsbeträge herauszurechnen. Schließlich ist dies alles nach dem Vieraugenprinzip nochmals zu überprüfen.

Die Neuregelung sieht im Kern vor, aus jeder Lohn- oder Gehaltsbescheinigung als einzigen Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen zu entnehmen, aus dem EDV-gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird.

Neben dieser wesentlichen Vereinfachung für den Großteil der Anträge (ca. 90 Prozent der Anträge, bei denen eine Einkommensermittlung erforderlich ist) beseitigt die Neuregelung zwei wichtige Schwachstellen der bisherigen Regelung:

Zum einen kann ein Elternteil sein Elterngeld bisher dadurch beeinflussen, dass er rechtzeitig einen Freibetrag (z.B. wegen Werbungskosten oder Verlustvorträgen) in die Lohnsteuerkarte eintragen lässt. Wer hingegen weniger gut informiert ist und keinen Freibetrag eintragen lässt, erhält weniger Elterngeld. Durch die fiktive Nettoberechnung wirkt sich die Eintragung von Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld aus. Diese Gerechtigkeitslücke wird geschlossen.

Zum anderen wird ein Widerspruch hinsichtlich der Behandlung der Werbungskosten beseitigt: Werbungskosten werden bei der Einkommensermittlung im Rahmen des Elterngeldvollzugs schon nach der bisherigen Regelung pauschal mit dem steuerlichen Pauschbetrag angesetzt. Dies wirkt zu Gunsten der berechtigten Personen, da sich das Elterngeld erhöht. Diese schon nach bisherigem Recht vorgesehene Pauschalierung ist auf Grund der erheblichen damit verbundenen Vereinfachung richtig. Sie steht jedoch nicht damit im Einklang, dass die Werbungskosten nach der bisherigen Regelung durch die ohne eine Beschränkung auf den Pauschbetrag mögliche Eintragung in die Lohnsteuerkarte das Einkommen nochmals erhöhen. Dieser Widerspruch wird durch die Neuregelung beseitigt.

Die fiktive Nettoberechnung stützt sich auf die konkrete Steuerformel und auf Pauschalen bei der Sozialversicherung.

Das Ergebnis der Einkommensermittlung wird sich sowohl insgesamt als auch in der weit überwiegenden Zahl der Einzelfälle nicht nennenswert verändern. Für den Bundeshaushalt führt der Vorschlag damit nicht zu höheren Kosten.

Vorbild für die fiktive Nettoberechnung ist das Arbeitslosengeld I. Die Leistung behält damit ihren Charakter als Einkommensersatzleistung.

2. Vereinfachung der Gewinnermittlung bei Gewinneinkünften

Die bisherige Gesetzeslage stützt gemäß § 2 Abs. 9 BEEG die Gewinnermittlung bei Gewinneinkünften in der Mehrzahl der Fälle auf den Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. An dieser Regelung wird festgehalten.

Für die Einkommensermittlung im Bezugszeitraum und für Fallgestaltungen, in denen die selbstständige Tätigkeit erst während des steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt aufgenommen wurde oder in denen neben der selbstständigen Tätigkeit auch eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, basiert die Einkommensermittlung hingegen auf eigens von der berechtigten Person zu erstellenden und von der Elterngeldstelle zu prüfenden Gewinn- und Verlustrechnungen. Dies bedeutet für die berechtigte Person und die Elterngeldstelle einen erheblichen Aufwand. Insbesondere bei Inanspruchnahme von nur zwei Partnermonaten besteht die Gefahr, dass die Leistung durch die von der berechtigten Person aufzuwendenden Kosten für die Erstellung der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung zu einem wesentlichen Teil verbraucht wird.

Die Neuregelung stellt es der berechtigten Person frei, nach der auch für steuerliche Zwecke verwandten Methode eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Wird eine solche - etwa aus Kostengründen - nicht vorgelegt, kann der Gewinn von der Elterngeldstelle geschätzt werden.

Als Ausgangspunkt der Schätzung bieten sich insbesondere die Umsätze an, die sich in der Regel aus den von der berechtigten Person ohnehin abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben oder vergleichsweise einfach aus Kontobelegen und Kassenbüchern ermittelbar sind. Eine Multiplikation der Umsätze mit aus vergangenen Steuerfestsetzungen bekannten Gewinnquoten oder mit den Richtsätzen der Finanzverwaltung ermöglicht einfach eine qualifizierte Schätzung des Gewinns.

Der nach der bisherigen Regelung notfalls vorzunehmende Abzug einer Betriebsausgabenpauschale von einheitlich 20 Prozent, der sich ebenfalls an den Umsätzen orientierte, aber wesentlich realitätsfernere Ergebnisse erbrachte, kann entfallen.

Die durch die Neuregelung bezweckte Vereinfachung beschränkt sich zwar nur auf einen geringen Anteil der Elterngeldfälle, gerade diese Fälle bereiten den Elterngeldstellen aber besondere Schwierigkeiten.

3. Pauschalierung von Steuer und Abgaben bei Gewinneinkünften

Die Neuregelung sieht wie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch bei Gewinneinkünften (selbständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft) eine Berechung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze sowie - im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 BEEG - fiktiver Steuern vor.

Bei den Sozialversicherungen sind wie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Pauschalen vorgesehen, die anzuwenden sind, wenn die berechtigte Person Pflichtmitglied im entsprechenden Zweig der Sozialversicherung ist. Die Pauschalen bilden die tatsächliche Belastung im Regelfall hinreichend genau ab.

Soweit nicht auf Steuerbescheide zurückgegriffen werden kann, wird auch die Einkommensteuer fiktiv berechnet, indem auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn die Lohnsteuertabelle angewendet wird. Die berechtigte Person wird damit im Ergebnis so behandelt, wie wenn der gesamte im maßgeblichen Zeitraum erzielte Gewinn in gleich hohen monatlichen Teilbeträgen erzielt und auch gleichmäßig besteuert worden wäre. Diese Behandlung ist vom Zweck des Elterngeldes her folgerichtig: wenn bei selbstständiger Tätigkeit überhaupt an eine Einkommensersatzleistung gedacht werden kann, muss das Einkommen in dieser Weise gemittelt und verstetigt werden, wie dies auch dem Grundansatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG entspricht.

Die Anwendung der Steuertabelle für die Lohnsteuerklasse I führt auch zu plausiblen Ergebnissen, da sie die durchschnittliche Steuerlast im Regelfall vergleichsweise genau abbildet, besser jedenfalls als die derzeit geltende Regelung, die auf die geleisteten Steuervorauszahlungen abstellt. Zusammen veranlagten Ehegatten wird der Splittingvorteil durch die Anwendung der Lohnsteuerklasse III erhalten.

Gegenüber der bisherigen Gesetzeslage ist die Lösung einfacher und verringert die mit dem Abstellen auf die Steuervorauszahlungen verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten.

Insgesamt wird durch die Neuregelung die Einheitlichkeit des Elterngeldes gewahrt.

Bereits nach bisheriger Rechtslage unterscheidet sich die Einkommensermittlung bei Gewinneinkünften von der bei nichtselbstständiger Tätigkeit. Eine isolierte Einführung der fiktiven Nettoberechnung bei nichtselbstständiger Arbeit würde diese Kluft vergrößern. Die in der Neuregelung vorgesehene Anwendung der Lohnsteuerformel auf die durchschnittlichen monatlichen Gewinne sowie einheitlicher Sozialversicherungspauschalen führt demgegenüber den Grundansatz einer Entgeltersatzleistung auch für Gewinneinkünfte konsequent zu Ende. Im Ergebnis entspricht die Neuregelung dem Charakter der Entgeltersatzleistung deutlich besser als die bisherige Regelung.

4. Lockerung der Verbindlichkeit der Festlegung auf Bezugszeiträume

Nach bisheriger Rechtslage ist die von den Eltern im Antrag getroffene Festlegung der Bezugszeiträume verbindlich und kann nur einmal und nur in Fällen besonderer Härte geändert werden. Die bisherige Härtefallregelung ist sehr streng und führt zu vielen Streitfällen (z.B. ein arbeitsloser Elternteil nimmt für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch, findet dann aber überraschend einen Vollzeitarbeitsplatz; nimmt er ihn an, verliert er den Elterngeldanspruch; nach dem Wortlaut der Härtefallregelung ist eine Übertragung der frei gewordenen Monate auf den anderen Elternteil nicht möglich). Die Neuregelung sieht als Abhilfe die Zulassung einer einmaligen Änderung ohne weitere Voraussetzungen vor.

Die Neuregelung wird zu einer marginalen Erhöhung der Kosten für den Bundeshaushalt führen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit)

Zu § 2

Zu Absatz 1

Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 7 und terminologische Klarstellung.

Zu Absatz 7

Die Neufassung regelt die neue Einkommensermittlung bei nichtselbstständiger Tätigkeit. Durch die Übernahme der laufenden Bruttobezüge mit fiktiver Nettoberechnung wird die Verwaltung entscheidend entlastet.

Im Ergebnis bleiben die wichtigsten Vorgaben der bisherigen Rechtslage jedoch unverändert:

Durch die fiktive Lohnsteuerberechnung wird die Möglichkeit beseitigt, durch Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen. Dadurch ergibt sich eine Einsparung für den Bundeshaushalt.

Abgesehen davon wird durch die Anwendung der Steuerformel exakt der zutreffende Lohnsteuerbetrag abgezogen.

Bei der Sozialversicherung können sich durch die Pauschalen je nach den individuellen Beitragssätzen der berechtigten Person geringe Unterschiede ergeben.

Anders als beim Arbeitslosengeld I sind zwei Pauschalen für Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits erforderlich, da der Abzug der Pauschale nur dann gerechtfertigt ist, wenn die berechtigte Person gesetzliches Mitglied im betreffenden Zweig der Sozialversicherung ist (bzw. im Fall der Rentenversicherung Mitglied einer vergleichbaren Einrichtung ist, dies betrifft insbesondere Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke).

Bei Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone (401 Euro bis 800 Euro monatlich) gelten niedrigere Sozialversicherungspauschalen, da auch die tatsächliche Belastung niedriger ist. Die Pauschalen von 8 bzw. 5 Prozent entsprechen einer Abgabenbelastung im unteren Bereich der Gleitzone.

Da ausländische Einnahmen häufig völlig anderen Abgabenbelastungen unterliegen, sind insofern die tatsächlichen Abzüge anzusetzen, wobei an die Stelle der Lohnsteuer gegebenenfalls Steuervorauszahlungen treten.

Zu Absatz 8

Zu den Sätzen 1 bis 3 Absatz 8 Sätze 1 bis 3 vereinfachen für den gesetzlichen Regelfall bei Gewinneinkünften die Gewinnermittlung, indem bei Nichtvorlage einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung eine Gewinnschätzung durch die Elterngeldstelle zugelassen wird. Nicht geändert wird indes Absatz 9 Satz 1, der eine abweichende Regelung vorsieht, die entgegen dem gesetzlichen Regel- Ausnahmeverhältnis in der Praxis die Mehrzahl der Fälle betrifft. Bedeutung hat die Neuregelung nur dann, wenn nicht auf den Steuerbescheid im Veranlagungszeitraum vor der Geburt abgestellt werden kann, also insbesondere bei Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum.

Zu Satz 4

Die Neufassung führt auch bei Gewinneinkünften eine Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze sowie - im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 - fiktiver Steuern ein.

Zu Satz 5

Folgeänderung zur Änderung des § 2 Absatz 7.

Zu Absatz 9 Satz 2

Folgeänderung zur Änderung des § 2 Absatz 7.

Zu § 5

Die Neufassung regelt die Lockerung der Verbindlichkeit der Festlegung auf Bezugszeiträume.

Zu § 22

Die Abgleichung der Statistik verursacht bei einigen Ländern erheblichen Aufwand, der durch die Umstellung von der quartalsweisen auf die halbjährliche Statistikmeldung halbiert wird. Nach Ablauf des in § 25 bestimmten Zeitpunkts für einen Bericht ist der Übergang auf ein längeres Intervall für die Statistikmeldung vertretbar.

Zu § 27

Übergangsregelung

Zu Artikel 2

Inkrafttretensregelung