Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.06.10

Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Beschäftigungschancengesetz wird in seiner Grundausrichtung durch den Übergang vom Krisenmanagement zu einer Phase mit Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum bestimmt. Mit den einzelnen gesetzlichen Regelungen des Gesetzes sollen die Beschäftigung erhaltende Wirkung der Arbeitsmarktpolitik für einen überschaubaren Zeitraum abgesichert werden und neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen werden.

Seit Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise konnte der deutsche Arbeitsmarkt durch die Kurzarbeit stabilisiert werden. Ein Ansteigen der Arbeitslosigkeit in größerem Umfang wurde verhindert. Obwohl in einigen Bereichen der Wirtschaft die wirtschaftliche Erholung nun bereits wieder eingesetzt hat, sind andere Unternehmen noch über das Jahr 2010 hinaus von Auftragsrückgängen betroffen. Auch diese Betriebe müssen dabei unterstützt werden ihre nicht ausgelasteten Belegschaften über die Krise hinweg zu halten und damit anderenfalls notwendige Entlassungen zu vermeiden. Die Sonderregelungen zur Kurzarbeit sind daher zu verlängern.

Als Auswirkung der Wirtschaftskrise wie auch im Zuge der Globalisierung finden in den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen Anpassungsprozesse statt, die strukturverändernd wirken und zu Personalabbau führen. Für diese Problemlage bietet das Arbeitsförderungsrecht mit den Transferleistungen eine adäquate Lösung. Um den Herausforderungen des Strukturwandels in Zukunft noch besser begegnen zu können, werden die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und das Transferkurzarbeitergeld optimiert.

Die mit den Arbeitsmarktreformen - befristet bis zum 31. Dezember 2010 - eingeführte Möglichkeit für Auslandsbeschäftigte und Arbeitslose, die eine selbständige Existenz gründen um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag einzugehen (freiwillige Weiterversicherung), wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen fortgeführt. Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung für Existenzgründer trägt dazu bei, Hemmnisse für den Schritt in die Selbständigkeit zu überwinden und so eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Um im Übergang zum Aufschwung bestimmte Arbeitsmarktinstrumente zunächst unverändert weiter einsetzen zu können und eine ganzheitliche Überprüfung aller Arbeitsmarktinstrumente im Jahr 2011 zu ermöglichen, sollen zeitlich befristete Regelungen bis zum Abschluss der Überprüfung der Instrumente der Arbeitsförderung zunächst verlängert werden. Dies sind:

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, insbesondere hinsichtlich der Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und deren Folgeänderungen, ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes ("Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung").

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Einführung einer unbefristeten freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie der Änderungen und Verlängerungen der folgenden Pflichtleistungen ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit (BA) Mehrkosten von insgesamt rund 690 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2014. Dabei stehen in der Summe Mehrkosten in den Jahren 2011 und 2012 Einsparungen in den Jahren 2013 und 2014 gegenüber.

Minderausgaben beim Arbeitslosengeld in Folge der Vermeidung von Arbeitslosigkeit insbesondere durch Kurzarbeit wurden hierbei nicht berücksichtigt.

- in Millionen Euro - 2011 2012 2013 2014
Mehrkosten Bundesagentur für Arbeit 777 44 -66 -66
Freiwillige Weiterversicherung 63 -11 -11 -11
Transfermaßnahmen -5 -5 -5 -5
Transferkurzarbeitergeld -50 -50 -50 -50
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer 59
Sonderregelungen Kurzarbeitergeld 710 110

a) Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung

Durch die Einführung einer unbefristeten freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ergeben sich für die BA zusätzliche Beitragseinnahmen der Versicherten sowie Mehrausgaben für Arbeitslosengeld im Falle von Arbeitslosigkeit. Bei den Berechnungen wird ab dem Jahr 2011 von rund 210 000 freiwillig Weiterversicherten, einem monatlichen Kopfsatz für Arbeitslosengeld von 1 700 Euro und rund 7 600 Beziehern von Arbeitslosengeld ausgegangen. Dies entspricht dem Anteil der Bezieher von Arbeitslosengeld im Jahr 2009, die zumindest in einem Monat freiwillig versichert waren, am geschätzten Bestand der freiwillig Versicherten im Jahr 2009. Durch die Ausgaben für Arbeitslosengeld entstehen zusätzliche Einnahmen der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Ein Teil dieser zusätzlichen Einnahmen kann dabei in die private Vorsorge fließen, insbesondere für Alterssicherung.

In der Summe übersteigen ab dem Jahr 2012 die Mehreinnahmen der BA mit 166 Millionen Euro die Mehrausgaben von 155 Millionen Euro um 11 Millionen Euro jährlich. Sollte der Anteil der Bezieher von Arbeitslosengeld in den kommenden Jahren ansteigen und sich dem Anteil über alle Versicherten annähern, würden sich die Mehreinnahmen und -ausgaben in etwa ausgleichen. Für die übrigen Sozialversicherungen ergeben sich Mehreinnahmen von rund 65 Millionen Euro jährlich.

Mehreinnahmen und -ausgaben der BA und Sozialversicherungen aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung

in Millionen Euro: 2011 2012 2013 2014
Beitragsmehreinnahmen Bundesagentur für Arbeit 92 166 166 166
Mehrausgaben Arbeitslosengeld 155 155 155 155
Mehreinnahmen KV 26 26 26 26
Mehreinnahmen RV 35 35 35 35
Mehreinnahmen PV 3 3 3 3

Zudem ergeben sich nicht näher bezifferbare Minderausgaben für Bund und Kommunen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da ein Teil der Bezieher von Arbeitslosengeld andernfalls Arbeitslosengeld II beantragen würde. Dies würde die Mehreinnahmen der Sozialversicherungen leicht verringern, da auch für Arbeitslosengeld II-Bezieher Beiträge zu Sozialversicherungen geleistet werden, jedoch deutlich geringere als beim Arbeitslosengeld.

b) Transfermaßnahmen

Die gesetzlichen Änderungen, insbesondere das Ende der Förderung von Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten durch Dritte, führen zu einer Reduzierung der Maßnahmekosten und einem effizienteren Maßnahmeeinsatz. Bei einer Einsparung von einem Drittel würden sich die Minderausgaben auf rund fünf Millionen Euro jährlich belaufen.

c) Transferkurzarbeitergeld

Durch Qualitätsmanagement und Effizienzgewinne soll insbesondere die Bezugszeit des Transferkurzarbeitergeldes verkürzt werden. Bei einer durchschnittlichen Bezugsdauer von sechs Monaten würde die Verringerung der Dauer um einen Monat Minderausgaben von knapp 50 Millionen Euro jährlich zur Folge haben.

d) Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

Durch die Verlängerung der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer um ein Jahr entstehen voraussichtliche Mehrkosten in Höhe von 59 Millionen Euro. Dies entspricht den Ausgaben für das Jahr 2009.

e) Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Die Verlängerung der Regelungen beim Kurzarbeitergeld führen im Jahr 2011 zu Ausgaben der BA von insgesamt 710 Millionen Euro. Für das Jahr 2012 sind wegen der sinkenden Anzahl an Kurzarbeitern und der bis Ende März befristeten Regelung Ausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit von insgesamt 110 Millionen Euro zu erwarten. Diese Schätzungen umfassen die 50 %ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs sowie die 100 %ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Zeiten der Qualifizierung während Kurzarbeit und ab dem 7. Monat des Leistungsbezugs, die Regelung zur Bemessung von Kurzarbeitergeld, die Auswirkungen der Erleichterungen der gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit sowie die Gleichstellung von Konjunktur-Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld. Die damit möglicherweise verbundenen Minderausgaben für Leistungen des Arbeitslosengeldes durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit können nicht genau beziffert werden, dürften aber einen großen Teil der Mehrausgaben kompensieren.

Neben den beschriebenen Änderungen werden weitere gesetzliche Regelungen verändert beziehungsweise verlängert, siehe f) bis i). Diese betreffen jedoch Ermessensleistungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Aufwendungen für diese Leistungen (außer bei h)) werden dadurch ausgeglichen, dass andere Ermessensleistungen im entsprechenden Eingliederungstitel weniger stark in Anspruch genommen werden. Die Gesamtausgaben werden daher nicht erhöht. Die Einsparungen bei den passiven Leistungen werden nicht dargestellt.

f) Eingliederungszuschuss für Ältere

Bei einer Verlängerung des Förderzeitraums um ein Jahr werden für diese Eingliederungsmaßnahme im SGB III-Bereich voraussichtlich rund 290 Millionen Euro ausgegeben.

Das entspricht den Ausgaben des Jahres 2009. Die Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende betrugen im Jahr 2009 rund 140 Millionen Euro.

g) Erweiterte Berufsorientierung

Es wird erwartet, dass die Ausgaben für die Verlängerung der Regelung zur erweiterten Berufsorientierung in den Jahren 2011 bis 2013 mit jährlich rund 58 Millionen Euro ähnlich hoch ausfallen wie im Jahr 2009. Sie dürften weiterhin größtenteils bei der BA anfallen.

h) Ausbildungsbonus bei Insolvenz

Die Verlängerung der befristeten Möglichkeit, bei Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebs einen Ausbildungsbonus für das die Ausbildung fortführende Ausbildungsverhältnis zu zahlen, bis zum Jahr 2013 einschließlich der Ausfinanzierung bis zum Jahr 2017 führt zu Mehrausgaben der BA in geschätzter Höhe von insgesamt 18 Millionen Euro. Grundlage der Berechnung sind Fallzahlen aus dem Jahr 2009 (rund 2 400 Eintritte), die für die Jahre 2011 bis 2013 fortgeschrieben werden, sowie Annahmen über die durchschnittliche Länge der Restausbildungszeit (1,5 Jahre bei einer regulären Ausbildungszeit von drei Jahren) beziehungsweise die durchschnittliche Förderhöhe bei dieser durchschnittlichen Länge der Restausbildungszeit (2 500 Euro).

i) Regelungen zur Weiterbildungsförderung beschäftigter älterer Arbeitnehmer in KMU

Bei einer Verlängerung des Förderzeitraums in der Weiterbildungsförderung von älteren Arbeitnehmern bis 31. Dezember 2011 ist davon auszugehen, dass im Haushalt der BA für das Jahr 2011 rund 34 Millionen Euro benötigt werden. Das entspricht den Ausgaben des Jahres 2009.

2. Vollzugsaufwand

Die freiwillige Weiterversicherung führt zu einem erhöhten Vollzugsaufwand bei der BA, der in etwa dem Aufwand der jetzigen befristeten Regelung entspricht.

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit führt zu einem erhöhten Vollzugsaufwand bei der BA. Die Zahl der Fälle, in denen einer Informationspflicht nach § 323 Absatz 1 SGB III (Antrag auf Zahlung von Kurzarbeitergeld) nachzukommen ist, kann sich aufgrund der befristeten gesetzlichen Regelung (§ 421t Absatz 2 SGB III) der Erleichterung des Zugangs zu Kurzarbeitergeld erhöhen. Der erwartete Rückgang der Bezieher von Kurzarbeitergeld wird insgesamt zu einem deutlich geringeren Vollzugsaufwand gegenüber den Jahren 2009 und 2010 führen.

Die Arbeitsuchendmeldung der Transferkurzarbeiter sowie die frühzeitigere und intensivere Beratung durch die Agenturen für Arbeit führen für diese zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand.

Durch die effizientere Vermittlung verringert sich der Verwaltungsaufwand für die anschließende Betreuung von Arbeitslosen.

Die Regelungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, zum Eingliederungszuschuss für Ältere, zur Erweiterten Berufsorientierung, zum Ausbildungsbonus bei Insolvenz und zur Weiterbildungsförderung beschäftigter älterer Arbeitnehmer in KMU führen zu einem erhöhten Vollzugsaufwand, der in etwa dem Aufwand der jetzigen befristeten Regelungen entspricht.

Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Die bislang befristeten Informationspflichten zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung und der Beantragung von Arbeitslosengeld im Falle von Arbeitslosigkeit werden unbefristet verlängert. Neue Informationspflichten werden nicht eingeführt.

Bei der Qualifizierung während der Kurzarbeit entstehen durch das Erfordernis der Anträge und gegebenenfalls auch durch das Erfordernis eines Nachweises bzgl. der Qualifizierungsmaßnahme in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs den Unternehmen befristet bis 31. März 2012 zusätzliche Bürokratiekosten. Allerdings wird der Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gemeinsam mit dem Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes nach § 323 Absatz 2 SGB III gestellt. Damit ist eine schnelle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gewährleistet und der bürokratische Aufwand bleibt vergleichsweise gering. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die durch diese Regelung befristet entstehenden Bürokratiekosten durch die nach § 421t Absatz 2 SGB III erleichterten Voraussetzungen und der daraus resultierenden Vereinfachung der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 173 SGB III ausgeglichen wird.

Inwiefern eine Kompensation gegenüber der o. a. Bürokratiekosten erfolgt, kann mangels Quantifizierung nicht abschließend beurteilt werden.

Für die Bezieher von Transferkurzarbeitergeld wird durch die Arbeitsuchendmeldung eine zusätzliche Informationspflicht eingeführt. Bei geschätzten 35 000 jährlichen Zugängen in Transferkurzarbeitergeld und einer Stunde Zeitaufwand würde die Informationspflicht insgesamt zu 35 000 Stunden Zeitaufwand der Bürger führen.

Die Transfergesellschaften als Arbeitgeber werden durch die Neufassung des § 216b Absatz 9 SGB III von der bisherigen halbjährlichen Informationspflicht an die Arbeitsagenturen befreit. Gleichzeitig wird die bestehende monatliche Informationspflicht zum Antrag auf Transferkurzarbeitergeld um weitere Merkmale ergänzt. Im Saldo sollten sich die Bürokratiekosten ausgleichen.

Durch die Regelungen zum Ausbildungsbonus bei Insolvenz, zur Weiterbildungsförderung beschäftigter älterer Arbeitnehmer in KMU, zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer sowie zum Eingliederungszuschuss für Ältere werden bestehende Informationspflichten befristet verlängert. Neue Informationspflichten werden nicht eingeführt.

Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Buchstabe a)

Folgeänderung zur Neufassung der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels.

Buchstabe b)

Folgeänderung zur Änderung des § 345b.

Buchstabe c)

Folgeänderung zur Änderung des § 349a.

Buchstabe d)

Folgeänderung zur Einfügung des § 434u.

Zu Nummer 2 (§ 11)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 3

Anpassung der Abschnittsbezeichnung an die Überschrift des § 28a.

Zu Nummer 4 (§ 28a)

Die mit den Arbeitsmarktreformen - befristet bis zum 31. Dezember 2010 - eingeführte Möglichkeit für Auslandsbeschäftigte und Arbeitslose, die eine selbständige Existenz gründen um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag einzugehen (freiwillige Weiterversicherung), wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen fortgeführt. Wegen der damit verbundenen inhaltlichen Änderungen soll die Wirkung der Regelung weiterhin beobachtet und innerhalb der nächsten drei Jahre im Rahmen der Wirkungsforschung nach § 282 evaluiert werden.

§ 28a wird neu strukturiert. Absatz 1 führt die Personenkreise auf, denen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung eröffnet wird. Absatz 2 enthält die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag. Absatz 3 regelt das Antragsverfahren und den Beginn des Versicherungspflichtverhältnisses. Absatz 4 enthält Regelungen für den Fall, dass während des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag weitere Versicherungspflichttatbestände eintreten. Absatz 5 normiert Beendigungstatbestände.

Absatz 1

Absatz 1 greift im Wesentlichen den bisherigen Absatz 1 Satz 1 auf und legt wie bisher den Personenkreis fest, der sich freiwillig weiterversichern kann. Im Unterschied zum bisherigen Recht ist vorgesehen, dass auch ein gelegentliches Unterschreiten von geringer Dauer des wöchentlichen Tätigkeits- und Beschäftigungsumfangs unbeachtlich ist. Damit wird die bisherige Verwaltungspraxis klar gestellt und dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere Existenzgründer schwankende Beschäftigungszeiten haben können.

Absatz 2

Absatz 2 umschreibt die Voraussetzungen für die Versicherungsmöglichkeit. Die Regelungen des Satzes 1 entsprechen der bisherigen Rechtsanwendung, werden aber im Vergleich zum bisherigen Absatz 1 Satz 2 klarer gefasst. Die freiwillige Versicherungsmöglichkeit knüpft dem Charakter einer Weiterversicherung entsprechend weiterhin an eine in der Vergangenheit erworbene Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft an. Die Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft kommt entweder durch Vorversicherungszeiten, durch einen in der Vergangenheit erworbenen und aktuell geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld oder durch Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zum Ausdruck.

Im Gegensatz zum bisherigen Recht kann die erforderliche Vorversicherungszeit auch durch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erfüllt werden. Hierdurch wird der Zugang zur Versicherung flexibilisiert. So können sich zum Beispiel ehemals Auslandsbeschäftigte, die sich nach ihrer Rückkehr in das Inland selbständig machen, freiwillig weiterversichern.

Auch bereits als Selbständige freiwillig weiterversicherte Personen können damit bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit wieder Zugang zur Versichertengemeinschaft finden. Um zu vermeiden, dass Selbständige Zeiten der freiwilligen Versicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden sieht Satz 2 vor, dass nach einem zweimaligen Bezug von Arbeitslosengeld die erneute Absicherung der gleichen selbständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen ist. Damit wird einer zweckwidrigen Nutzung der Versicherungsmöglichkeit entgegengewirkt. Der Ausschlussgrund greift nicht ein, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch (vergleiche § 147 Absatz 1 Nummer 1) beruht.

Absatz 3

Absatz 3 regelt das bisher in Absatz 1 Satz 3 geregelte Antragserfordernis. Die Antragsfrist wird von einem Monat auf drei Monate ausgedehnt. Dabei handelt es sich weiterhin um eine Ausschlussfrist. Selbständige erhalten durch die Ausdehnung der Antragsfrist zusätzliche Möglichkeiten, um in der zeitintensiven Phase der Existenzgründung Kosten und Nutzen der freiwilligen Weiterversicherung abzuwägen. Auch für Pflegende bietet die Dreimonatsfrist einen zusätzlichen Zeitgewinn, um in einer für die Familien oftmals belastenden Situation keine übereilten Entscheidungen über die soziale Sicherung treffen zu müssen. Um den sozialen Schutz zusätzlich auszudehnen, beginnt das Versicherungspflichtverhältnis nicht erst mit der Antragstellung. Der Antrag wirkt zukünftig auf den längstens drei Monate zurückliegenden Tag der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zurück.

Absatz 4

Es wird eine Ruhensregelung eingeführt. Damit wird klar gestellt, dass das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ruht, wenn daneben eine weitere Versicherungspflicht nach den §§ 25 und 26 oder eine Versicherungsfreiheit nach § 27 (mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung) tritt. Dies ermöglicht die unbürokratische Wiederaufnahme der freiwilligen Weiterversicherung, wenn zwischenzeitlich ein anderer Versicherungspflichttatbestand, etwa ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Phase der Kindererziehung, nur vorübergehend eingetreten ist. Die Ruhensregelung dient der Flexibilisierung der Versicherungsmöglichkeit. Bestehende Schutzlücken werden geschlossen.

Absatz 5

Absatz 5 normiert die Beendigungstatbestände. Die Nummern 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Nummer 3 stellt entsprechend der bisherigen Rechtsanwendung klar, dass bei Zahlungsverzug des freiwillig Weiterversicherten das Versicherungspflichtverhältnis mit dem Tag endet, für den zuletzt Beiträge gezahlt wurden.

Das Versicherungsprinzip wird damit verdeutlicht. Die Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft besteht nur für die Dauer der Beitragszahlung.

Die neue Nummer 5 führt eine Kündigungsmöglichkeit des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag ein. Um dem Solidargedanken hinreichend Rechnung zu tragen, ist eine Mindestzugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft von fünf Jahren vorgesehen.

Zu Nummer 5 (§ 38)

Die Änderung korrespondiert mit der in § 216b Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 neu eingeführten Verpflichtung, nach der sich Bezieher von Transferkurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müssen. Mit der Ergänzung des § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird sichergestellt, dass die Agentur für Arbeit die Vermittlung zusätzlich zu den Bemühungen des Transferanbieters fortlaufend während des gesamten Bezugszeitraums von Transferkurzarbeitergeld durchführt.

Zu Nummer 6 (§ 43)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 7 (§ 86)

Redaktionelle Anpassung an die Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008.

Zu Nummer 8 (§ 144)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 9 (§ 189a)

Redaktionelle Berichtigung eines Verweises an die Änderung des § 32b des Einkommensteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2008.

Zu Nummer 10 (§ 216a)

Buchstabe a)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 stellt sicher, dass die Agenturen für Arbeit die Betriebsparteien frühzeitig über arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen zur Eingliederung der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer beraten können, zum Beispiel über Vermittlung von Arbeit in Arbeit, ggf. nach vorangegangener Qualifizierung. Die frühe Beratung soll auch dazu beitragen, dass die Fördervoraussetzungen nach § 216a im Interessenausgleich und Sozialplan berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann über die Höhe der Leistungen nach § 216a sowie das Verfahren informiert werden.

Im Rahmen der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 erfolgt die Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten (Potenzialanalyse) durch die Agentur für Arbeit.

Eine weitere Förderung entsprechender Maßnahmen, die nach § 216a durch Dritte durchgeführt werden, ist damit nicht mehr erforderlich. Dies stellt die Änderung in Absatz 1 Satz 2 sicher.

Buchstabe b)

Der bisherige Begriff der aufzuwendenden Maßnahmekosten führte in einigen Fällen zu unangemessen hohen Maßnahmekosten. Deshalb bedarf es einer Konkretisierung. Künftig sind die erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten Grundlage für die Berechnung des Zuschusses. Erforderlich sind Maßnahmekosten, wenn keine günstigere Maßnahme verfügbar ist, durch die das verfolgte Ziel gleichermaßen erreicht werden kann. Das Kriterium der Angemessenheit der Maßnahmekosten erlaubt die notwendige Feststellung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln.

Buchstabe c)

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1 Satz 1.

Buchstabe d)

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1 Satz 1.

Zu Nummer 11 (§ 216b)

Buchstabe a)

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Agenturen für Arbeit die Betriebsparteien so früh wie möglich über die Fördermöglichkeiten und Fördervoraussetzungen nach § 216b beraten können (zum Beispiel ob der mit der Durchführung beauftragte Transferanbieter die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt). Sofern ein Interessenausgleich oder Sozialplan ausgehandelt wird, ist gewährleistet, dass die Beratung durch die Agenturen für Arbeit vor Abschluss der Verhandlungen erfolgt.

Die Voraussetzung der Beratung über die Vereinbarung eines die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleichs oder Sozialplans betont die Zielrichtung des § 216b, die Arbeitnehmer so früh wie möglich von Arbeit in Arbeit zu vermitteln. Hierdurch soll auch gewährleistet werden, dass dem Eingliederungsgedanken besser Rechnung getragen werden kann.

Buchstabe b)

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass der vom ehemaligen Arbeitgeber beauftragte Transferanbieter oder die im Betrieb geschaffene Einheit die organisatorische und finanzielle Gewähr für eine erfolgreiche Eingliederungsarbeit bietet.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Eingliederungstätigkeit ist - unabhängig von den Bedingungen des jeweiligen Arbeitsmarktes - vor allem eine der Anzahl der übernommenen Arbeitnehmer entsprechende angemessene Infrastruktur des Trägers zur Umsetzung des Eingliederungskonzepts. Hierzu zählen beispielsweise die Gewährleistung eines Betreuungsschlüssels von mindestens 1:50, der Einsatz von qualifizierten Beratern oder die Anwendung von Anreizsystemen zur frühzeitigen Arbeitsaufnahme.

Durch die Regelung über die ausreichende Mittelausstattung wird gewährleistet, dass der beauftragte Transferanbieter die Fähigkeit hat, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und insbesondere die übernommene Eingliederungsaufgabe zu erfüllen.

Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld ist, dass ein internes Qualitätssicherungssystem angewendet wird. Dabei soll zum einen am Ende der Maßnahmen die Zufriedenheit der Teilnehmer und des ehemaligen Arbeitgebers systematisch erhoben werden. Zum anderen sollen die Beratungsinhalte und Aktivitäten sowie Vermittlungserfolge und die Verbleibsquote sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen dokumentiert werden. Die Daten zum Maßnahmeerfolg sollen sowohl dem ehemaligen Arbeitgeber als auch der BA zur Verfügung gestellt werden. Dies fördert die Transparenz und Vergleichbarkeit der angebotenen Maßnahmen und führt zu einem effektiveren Einsatz der Mittel sowohl des ehemaligen Arbeitgebers als auch der BA.

In den Geschäftsanweisungen der BA sollen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu diesen betrieblichen Voraussetzungen bundeseinheitliche Kriterien formuliert werden, die die örtlichen Agenturen für Arbeit in die Lage versetzen, über das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen zu entscheiden. Erfüllen Transferanbieter nicht die betrieblichen Voraussetzungen, kann Transferkurzarbeitergeld künftig nicht gezahlt werden.

Buchstabe c)

Die Änderung verpflichtet Bezieher von Transferkurzarbeitergeld, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Mit dieser Arbeitsuchendmeldung machen Bezieher von Transferkurzarbeitergeld ihren Anspruch auf Vermittlung nach § 35 geltend. Unverzüglich nach dieser Meldung hat die Agentur für Arbeit zusammen mit den Beziehern von Transferkurzarbeitergeld eine Potenzialanalyse nach § 37 Absatz 1 durchzuführen. Dabei werden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld festgestellt und Umstände ermittelt, welche die berufliche Eingliederung erschweren. Der daraus abgeleitete arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf wird in einer Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Absatz 2 festgehalten.

Da das Ergebnis dieser Feststellungen auch die Grundlage für die Eingliederungsarbeit des Arbeitgebers beziehungsweise Transferanbieters sein wird, entfällt gleichzeitig die bisherige persönliche Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld, an einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilzunehmen. Die Agentur für Arbeit stellt dem Arbeitgeber beziehungsweise dem Transferanbieter die Ergebnisse der Potenzialanalyse und die Eingliederungsvereinbarung nach Einwilligung des Beziehers von Transferkurzarbeitergeld zur Verfügung.

Von der Neuregelung unberührt bleibt die Verpflichtung, sich nach § 38 Absatz 1 spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Diese Regelung ist erforderlich, weil mit einer unterbliebenen Arbeitsuchendmeldung zu diesem Zeitpunkt auch versicherungswidriges Verhalten mit Blick auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei anschließender Arbeitslosigkeit vorliegt.

Buchstabe d)

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1 Nummer 4.

Buchstabe e)

Durch die Änderung wird die Bedeutung der frühzeitigen Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit betont. Während der Phase des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes gilt es, alle verfügbaren Ressourcen zu mobilisieren, um einen möglichst zügigen Übergang in eine Weiterbeschäftigung zu erreichen.

Aus Gründen der Qualitätssicherung wird klargestellt, dass als geeignet für die Weiterbildung die Qualifizierungsmaßnahmen angesehen werden, die nach den §§ 84 und 85 bereits für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen sind. Hier wird auf das seit 2004 durch Einführung der AZWV praktizierte Verfahren verwiesen. Auf dieser Grundlage kann auf das ausdifferenzierte Angebot der verschiedenen am Markt tätigen Bildungsträger zurückgegriffen werden. Wie bisher bleiben betriebliche Beschäftigungen, die ausdrücklich der beruflichen Qualifizierung am Arbeitsplatz ("training on the job") dienen, möglich.

Bei der Festlegung konkreter Maßnahmen zur Qualifizierung ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Es sollte Einvernehmen zwischen Transferanbieter und der Agentur für Arbeit hergestellt werden. Hierdurch werden Divergenzen zu regionalen Arbeitsmarktentwicklungen und vorhandenen Bildungszielplanungen der Agentur für Arbeit vermieden. Ziel ist es, durch widerspruchsfreie Entscheidungen eine Qualifizierung am Bedarf vorbei zu vermeiden.

Buchstabe f)

Mit der Neufassung des Absatzes 9 wird die Transparenz im Leistungssystem erhöht, weil die örtlichen Agenturen für Arbeit nun monatlich statistische Meldungen zu wirkungsrelevanten Daten erhalten. Darüber hinaus werden mit dem ersten Antrag Daten zur betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit und zum personalabgebenden Betrieb übermittelt.

Die Auswertung der Daten durch die Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich, um einen möglichst effektiven und effizienten Einsatz von Mitteln der Versichertengemeinschaft zu erzielen.

Um den Aufwand der Arbeitgeber beziehungsweise der Transferanbieter möglichst gering zu halten, wird die statistische Meldung monatlich zusammen mit dem Antrag abgegeben.

Daten, die während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes unverändert bleiben (zum Beispiel Daten zur Struktur - wie interne oder externe betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit und Anzahl der zu Beginn darin zusammengefassten Arbeitnehmer -, Daten zur Größe oder die Betriebsnummer des personalabgebenden Betriebs), müssen künftig nur einmalig mit dem ersten Antrag mitgeteilt werden.

Zu Nummer 12 (§ 296)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 13 (§ 297)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 14 (§ 345b)

Buchstabe a)

Anpassung der Überschrift an die Überschrift des § 28a.

Buchstabe b)

Doppelbuchstabe aa)

Folgeänderung zur Änderung des § 28a.

Doppelbuchstabe bb)

Die Änderung der Angabe ist Folgeänderung zur Änderung des § 28a.

Mit der Einführung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag im Jahre 2003 (mit Wirkung ab 1. Februar 2006) hat der Gesetzgeber die bis zu diesem Zeitpunkt beitragsfreie Weiterversicherung in Phasen selbständiger Tätigkeit - versicherungsgerechter - zu einer beitragspflichtigen Versicherungszeit umgestaltet. Deshalb war es in der Übergangsphase, insbesondere auch im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich geförderten sogenannten Ich-AGen, gerechtfertigt, niedrige Beiträge zu erheben. Zwischenzeitlich sind die Beiträge zur Arbeitsförderung erheblich gesenkt worden. Davon haben auch die freiwillig weiterversicherten Personen profitiert. Bei Einführung der freiwilligen Weiterversicherung hatten Selbständige einen monatlichen Beitrag von 39,81 Euro (alte Bundesländer) und 33,56 Euro (neue Bundesländer) zu zahlen. Der Beitrag für Auslandsbeschäftigte betrug bundeseinheitlich 39,81 Euro. Der aktuell zu zahlende Beitrag hat sich für Selbständige auf 17,89 Euro (alte Bundesländer) und 15,19 Euro (neue Bundesländer) mehr als halbiert. Gleichzeitig sind die Leistungen, die im Falle der Arbeitslosigkeit gewährt werden, stabil geblieben. Den geringeren Beiträgen stehen weiterhin Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit gegenüber, die im Regelfall je nach familiärer und steuerrechtlicher Situation zwischen 800 und 1 200 Euro monatlich betragen. Hinzu kommt die von der BA übernommene soziale Absicherung der Arbeitslosengeldbezieher (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung).

Um die dauerhafte Akzeptanz der freiwilligen Weiterversicherung bei der Versichertengemeinschaft sicherzustellen sind die Beiträge von Auslandsbeschäftigten und Existenzgründern an diejenigen anzupassen, die von einem durchschnittlichen Beitragszahler erbracht werden. Daher ist als beitragspflichtige Einnahme der Selbständigen und Auslandsbeschäftigten grundsätzlich ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der monatlichen

Bezugsgröße entspricht (zur Ausnahme siehe die Begründung zu Buchstabe c).

Damit wird wieder ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Beitrag und Leistung hergestellt, das die Leistungsfähigkeit der freiwilligen Weiterversicherung sichert.

Der von freiwillig weiterversicherten Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, zu zahlende Beitrag bleibt unverändert (derzeit 7,15 Euro - alte Bundesländer - und 6,08 Euro - neue Bundesländer -), um der besonderen sozialpolitischen Bedeutung der häuslichen Pflege Rechnung zu tragen.

Buchstabe c)

Um den besonderen Schwierigkeiten während der unmittelbaren Startphase einer Existenzgründung Rechnung zu tragen, zahlen Selbständige innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit lediglich einen hälftigen Beitrag.

Zu Nummer 15 (§ 349a)

Buchstabe a)

Anpassung der Überschrift an die Überschrift des § 28a.

Buchstabe b)

Folgeänderung zu § 28a Absatz 5 Nummer 3.

Zu Nummer 16 (§ 352a)

Die BA wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zur Kündigung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag zu bestimmen (zum Beispiel Formerfordernis der Kündigung).

Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 17 (§ 417)

Durch den demografischen Wandel arbeiten zunehmend mehr ältere Beschäftigte in den Unternehmen. Gleichzeitig erfordern technologische und strukturelle Veränderungen in der Arbeitswelt eine kontinuierliche Weiterbildung, um sich den wandelnden Qualifikationsanforderungen anzupassen. Um die auch im internationalen Vergleich relativ geringe Weiterbildungsbeteiligung von älteren Arbeitnehmern in Deutschland weiter zu erhöhen, wird das bis Ende 2010 befristete Instrument um ein Jahr verlängert. Die Bundesagentur für Arbeit soll damit weiterhin älteren Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen eine geförderte berufliche Weiterbildung bei Bedarf anbieten können. Damit wird auch ein wichtiges Ziel der gemeinsamen Qualifizierungsinitiative "Aufstieg durch Bildung" von Bund und Ländern unterstützt, die Weiterbildung in Deutschland verstärkt zu fördern und die Weiterbildungsbeteiligung in den Betrieben zu erhöhen. Die befristete Verlängerung ermöglicht es auch, die Förderleistung in die geplante Überprüfung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente einzubeziehen.

Zu Nummer 18 (§ 421f)

Die bisherige Inanspruchnahme dieses spezifischen Eingliederungszuschusses für Ältere verläuft positiv: Allein im Jahresverlauf 2009 wurden gut 52 000 Personen über dieses Instrument gefördert. Die aktuelle Eingliederungsquote (das heißt Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sechs Monate nach Auslaufen der Förderung) liegt mit 63,8 Prozent verhältnismäßig hoch, betrachtet man die Verbleibsquote, steigt das Ergebnis auf 76,6 Prozent (sechs Monate nach Auslaufen der Förderung nicht arbeitslos gemeldet). Diese positiven Quoten legen nahe, dass dieser an dem spezifischen Bedarf Älterer ausgerichtete Lohnkostenzuschuss als effektiver Hebel bei der Integration in Arbeit wirkt. Detaillierte Evaluationsergebnisse werden zum Jahreswechsel 2010/2011 erwartet und sollen im Zuge der dann anstehenden Überprüfung des Instruments gewürdigt werden.

Durch die jetzige Verlängerung wird ermöglicht, die Umsetzung und Inanspruchnahme im Gesamtkontext weiter zu analysieren und die Ergebnisse bei einer Entscheidung über die Zukunft des Instruments zu berücksichtigen.

Zu Nummer 19 (§ 421j)

Den aktuellen Entwicklungen zu Folge gewinnen flexible und atypische Beschäftigungsformen sowie die Anforderung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht nur regional, sondern auch zwischen einzelnen Branchen und Berufsbildern mobil zu sein, stark an Bedeutung. Das heißt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden immer häufiger gezwungen, sich auch aus vorübergehend niedriger entlohnten Stellen neue Perspektiven im Arbeitsmarkt zu schaffen. Die Entgeltsicherung erweist sich hier seit ihrer Einführung als hilfreiches Instrument zur Flankierung solcher Übergänge im Arbeitsmarkt. Sie setzt im Gegensatz zu einer Förderung durch Lohnkostenzuschüsse auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Durch den Zuschnitt auf die Zielgruppe der Älteren trägt sie auch dazu bei, die Erwerbsbeteiligung Älterer zu erhöhen und unterstützt damit die auf europäischer Ebene gesetzten politischen Ziele, die Erwerbstätigenquote bezogen auf Ältere gezielt zu steigern. Aktuell liegt die Verbleibsquote bei der Entgeltsicherung mit 72,5 Prozent relativ hoch. Ende des Jahres 2009 erhielten über 14 000 Personen diese Förderung. Die Verlängerung der Befristung des Instruments ermöglicht zudem weitere Erfahrungen mit diesem erst Mitte des Jahres 2007 modifizierten Instrument zu sammeln und diese Ergebnisse in eine Entscheidung über die Zukunft des Instruments einfließen zu lassen.

Zu Nummer 20 (§ 421q)

Die im Oktober 2007 befristet eröffnete Möglichkeit, Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 abweichend von Satz 4 auch über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und innerhalb der Unterrichtszeit durchzuführen, hat sich in der Praxis bewährt. Dies zeigt sich auch an der deutlichen Ausweitung der Maßnahmen insbesondere der Länder.

Im Jahr 2009 wurden für Berufsorientierungsmaßnahmen 67,4 Millionen Euro ausgegeben (2008: 52,3 Millionen Euro, 2007: 19,6 Millionen Euro). Ohne die Regelung zur erweiterten Berufsorientierung betrugen die Ausgaben nur 9,0 Millionen Euro (2008: 9,0 Millionen Euro, 2007: 4,8 Millionen Euro). Die Teilnehmerzahlen haben sich ähnlich entwickelt (Eintritte 2009: rund 180 000, 2008: rund 127 000, 2007: rund 15 000).

Die Verlängerung trägt entsprechenden Aufträgen im Koalitionsvertrag, in der Qualifizierungsinitiative von Bund und Ländern und im Ausbildungspakt Rechnung. Dort wurde vereinbart, dass die Berufsorientierung ausgebaut wird. Die befristete Regelung bietet eine größere Flexibilität bei der Unterstützung junger Menschen in Fragen der Berufswahl. Die Eingliederungsquote beträgt bei Berufsorientierungsmaßnahmen insgesamt im August 2009 16,4 Prozent. Systembedingt ist diese Quote allerdings wenig aussagekräftig, da ein Großteil der Geförderten zum Messzeitpunkt noch Schüler sein dürften. Denn die Maßnahmen überschreiten nach Erfahrungen aus der Praxis im Regelfall ein Jahr nicht und beginnen bereits in der Vorabgangsklasse. Um die Wirkung über einen längeren Zeitraum besser beurteilen zu können, wird die Regelung bis Ende des Jahres 2013 verlängert.

Dies schafft den für eine Evaluation erforderlichen zeitlichen Spielraum und berücksichtigt im Hinblick auf die notwendige Kofinanzierung die Laufzeit der Förderperiode im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF). Viele Länder nutzen ESF-Mittel zur Kofinanzierung.

Zu Nummer 21 (§ 421r)

Die bis Ende des Jahres 2010 befristete Möglichkeit, bei Insolvenz, Stilllegung oder

Schließung des ausbildenden Betriebes einen Ausbildungsbonus für das die Ausbildung fortführende Ausbildungsverhältnis zu zahlen, wird bis Ende des Jahres 2013 verlängert.

Durch die Förderung soll ein Anreiz für die Fortführung von solchen Ausbildungsverhältnissen auch in den noch von der Wirtschaftskrise in der wirtschaftlichen Entwicklung beeinflussten Jahren sichergestellt werden.

Der Ausbildungsbonus in Insolvenzfällen ist ein Sonderfall des Ausbildungsbonus, der die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen zugunsten förderungsbedürftiger Ausbildungsuchender aus früheren Schulentlassjahren allgemeinbildender Schulen (Altbewerber) zum Ziel hat. Im Jahr 2009 wurden 2 456 Ausbildungsboni in Insolvenzfällen bewilligt.

Zu Nummer 22 (§ 421t)

Buchstabe a)

Doppelbuchstabe aa)

Mit Hilfe der Kurzarbeit ist es gelungen, trotz der Wirtschaftskrise Entlassungen weitgehend zu verhindern. Der deutsche Arbeitsmarkt hat sich im Vergleich zu anderen Ländern stabil erwiesen. Dank des Instrumentes Kurzarbeitergeld wurden bislang hunderttausende Arbeitsplätze gerettet und damit wertvolle Kenntnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesichert.

Dieses Jahr wird es noch keine Entwarnung am Arbeitsmarkt geben. Manche Betriebe erreicht die Krise erst jetzt. Die Sicherung von Arbeitsplätzen und der Erhalt des kollektiven Betriebswissens bleiben nach wie vor eine große Herausforderung. Die Unternehmen müssen weiterhin unterstützt werden, um ihre nicht ausgelasteten Belegschaften über die Krise hinweg halten zu können. In dieser Situation ist es besonders wichtig, ein klares Signal für die Erhaltung der Arbeitsplätze und Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen. Für einen begrenzten Zeitraum bis 31. März 2012 ist daher die Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld notwendig.

Doppelbuchstabe bb)

Bisher war es für eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit in allen Betrieben eines Arbeitgebers ausreichend, wenn in mindestens einem Betrieb des Arbeitgebers sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde. Diese Privilegierung von Unternehmen mit mehreren Standorten wird mit den in dieser Regelung enthaltenen Änderungen abgeschafft. Es gelten damit für Unternehmen mit einem Standort sowie für Unternehmen mit mehreren Standorten in Bezug auf die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge die gleichen Bedingungen.

Buchstabe b)

Die Sonderregelungen, die sowohl für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld als auch für das Saison-Kurzarbeitergeld gelten, werden entsprechend der Verlängerung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei konjunktureller Kurzarbeit ebenfalls bis 31. März 2012 verlängert.

Buchstabe c)

Die Regelungen zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der Verlängerung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei konjunktureller Kurzarbeit ebenfalls bis 31. März 2012 verlängert.

Damit wird Saison-Kurzarbeitergeld hinsichtlich der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld weiterhin mit konjunkturellem Kurzarbeitergeld gleichgestellt.

Buchstabe d)

Absatz 4

Im Hinblick auf die zu erwartende wirtschaftliche Belebung wird keine Notwendigkeit mehr für die in der wirtschaftlichen Krisensituation des Jahres 2009 eingeführte, sehr weitreichende Förderregelung gesehen, die der BA generell die Finanzierung einer beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer auch ohne erhöhtes Arbeitsmarktrisiko ermöglicht.

Mit der Aufhebung der Regelung soll die berufliche Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die BA wieder auf solche Beschäftigte begrenzt werden, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder als ältere Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen beschäftigt sind. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die berufliche Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorrangig Aufgabe der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise der Sozialpartner selbst ist.

Absatz 5

Die ebenfalls im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpaketes II eingeführte Regelung zu den erweiterten Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung von Zeitarbeitnehmern bei Wiedereinstellung bei dem selben Verleiher wurde nur in sehr geringen Umfang in Anspruch genommen und hat damit in der Zeitarbeit kaum praktische Bedeutung erlangt. Die Förderregelung wird daher aufgehoben. Wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auch Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen mit den allgemeinen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten zur Förderung der beruflichen Weiterbildung gefördert werden.

Buchstabe e)

Die Verlängerung der befristeten Regelung gewährleistet weiterhin, dass Arbeitnehmer, die trotz einer Arbeitszeitverkürzung, die der Beschäftigungssicherung diente, arbeitslos werden keine Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes erfahren. Dies gilt durch die Änderung nun für Zeiten der Beschäftigungssicherung, die Arbeitnehmer bis zum 31. März 2012 zurückgelegt haben.

Zu Nummer 23 (§ 434u)

Absatz 1

Die Regelung stellt sicher, dass Personen, die bis zum 31. Dezember 2010 als Selbständige oder Auslandsbeschäftigte ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag eingegangen sind dieses Versicherungspflichtverhältnis auch ohne erneute Antragstellung fortführen können. Diesem Personenkreis wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Damit können die Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die darauf vertrauten, dass ihre freiwillige Weiterversicherung am 31. Dezember 2010 kraft Gesetzes ausläuft, ihr Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag beenden. Die Bundesagentur für Arbeit informiert im Rahmen ihrer allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflicht den betroffenen Personenkreis über den Fortbestand und die Beendigungsmöglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag.

Absatz 2

Zur Vermeidung unbilliger Härten erfolgt die Beitragsanpassung für in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversicherte Personen (siehe Änderung des § 345b) stufenweise.

Bis zum 31. Dezember 2011 gilt für alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten unabhängig vom Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme die in § 345b Satz 2 geregelte geringere beitragspflichtige Einnahme. Damit haben auch bereits freiwillig weiterversicherte Personen ein Jahr lang Zeit, um sich auf die geänderten Beitragszahlungen einzustellen.

Zu Artikel 2 (Änderung des AÜG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 421t SGB III, mit der die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis 31. März 2012 verlängert werden. Mit der Verlängerung der Befristung der krisenbedingten Sonderregelung in § 11 Absatz 4 Satz 3 um 15 Monate kann konjunkturelles Kurzarbeitergeld nach den §§ 169 ff. SGB III und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 SGB III auch weiterhin für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer unter den Bedingungen gewährt werden, die für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Damit wird auch für die Verleihunternehmen die Möglichkeit erhalten in der Wirtschaftskrise bei vorübergehenden Auftragseinbrüchen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zu halten.

Die von § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelte Risikoverteilung zwischen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber (Verleiher) wird im Grundsatz nicht verändert. Der Verleiher trägt weiterhin grundsätzlich das Risiko, dass er seine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer überhaupt nicht oder teilweise nicht an Entleiher verleihen kann. Die Vereinbarungen zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Rechts der Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer auf Vergütung sind nunmehr mit einer Laufzeit bis längstens zum 31. März 2012 befristet möglich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen)

Folgeänderung zur Änderung des § 421r SGB III. Das Außerkrafttreten des Gesetzes wird verschoben um die Verlängerung der Förderung in Insolvenzfällen abschließen zu können.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1286:
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf soll eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, zwei Informationspflichten der Wirtschaft sollen geändert und eine Informationspflicht der Wirtschaft soll abgeschafft werden. Die Bürokratiekosten, die aufgrund der beabsichtigten Gesetzesänderungen zu erwarten sind, sind in dem Entwurf nachvollziehbar dargestellt.

Danach ist für die Wirtschaft nur mit einem geringen zusätzlichen Aufwand zu rechnen.

Die Informationspflicht, die für Bürgerinnen und Bürger eingeführt werden soll, dürfte insgesamt zu 35.000 Stunden Zeitaufwand führen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter