Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

A. Problem und Ziel

Der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1983 ist, hat mit Zustimmung der Bundesregierung mehrere Änderungen des Gründungsübereinkommens gebilligt. Diese sehen insbesondere vor: die Streichung von Vorschriften, die nach dem Ende des Goldstandardsystems obsolet geworden sind, die Optimierung der Kapitalausnutzung, die Abschaffung von Provisionen auf direkte Darlehen, die Erweiterung des Direktoriums um zwei Sitze sowie geringfügige Neuerungen im Verfahren und bei den internen Zuständigkeiten der Bank. Die Änderungen haben in weiten Teilen lediglich klarstellenden Charakter und insgesamt kaum praktische Auswirkungen für die Mitgliedstaaten. Die Erweiterung des Direktoriums sorgt für die bessere Repräsentanz der Mitgliedstaaten der Bank. Die Änderungen des Gründungsübereinkommens sind durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren anzunehmen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen. Insbesondere hat die Bank zugesagt, die Erweiterung des Direktoriums kostenbewusst umzusetzen.

2. Vollzugsaufwand

Kein Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.05.11

Entwurf
Zweites Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den Änderungen des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (BGBl. 1981 II S. 253, 254), die der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwicklungsbank in seinen Entschließungen B/BG/2001/08 vom 29. Mai 2001 und B/BG/2010/10 vom 27. Mai 2010 gebilligt hat, wird zugestimmt. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank nach Artikel 60 des Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten und nicht Artikel 57 des Übereinkommens betreffen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Änderungen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Zu Artikel 2

Das Übereinkommen wird regelmäßig durch Entschließungen des Gouverneursrates geändert. Bei den Änderungen handelt es sich in aller Regel um Detailbestimmungen, etwa zur Verfassung der Bank oder zum Management der Kapitalbestände, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Mitgliedstaaten haben und ohne Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwand umgesetzt werden können. Ein innerstaatlicher Entscheidungsspielraum besteht nicht.

Die Vorschrift schafft eine Ermächtigung für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, künftige Änderungen des Übereinkommens nach dessen Artikel 60 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind Änderungen des Artikels 57 (Steuerbefreiung).

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. In den Absätzen 2 und 3 wird bekannt gemacht, wann die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten sind.

Schlussbemerkung

Der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1983 ist, hat mit Zustimmung der Bundesregierung mehrere Änderungen des Gründungsübereinkommens gebilligt. Diese sehen insbesondere vor: die Streichung von Vorschriften, die nach dem Ende des Goldstandardsystems obsolet geworden sind; die Optimierung der Kapitalausnutzung; die Abschaffung von Provisionen auf direkte Darlehen; die Erweiterung des Direktoriums um zwei Sitze sowie geringfügige Neuerungen im Verfahren und bei den internen Zuständigkeiten der Bank. Die Änderungen haben in weiten Teilen lediglich klarstellenden Charakter und insgesamt kaum praktische Auswirkungen für die Mitgliedstaaten. Die Erweiterung des Direktoriums sorgt für die bessere Repräsentanz der Mitgliedstaaten der Bank.

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Unbeabsichtigte Nebenwirkungen des Gesetzes sind nicht zu besorgen. Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Insbesondere ermöglichen die Abkommensänderungen eine effizientere Nutzung der Kapitalressourcen der Bank und verbessern damit die Möglichkeiten zur Förderung von Projekten. Durch die Änderungen wird zudem ausdrücklich klargestellt, dass die Bank nur nachhaltige Entwicklung fördert.

Entschließung B/BG/2001/08

Angenommen auf der sechsunddreißigsten Jahrestagung der Afrikanischen Entwicklungsbank am 29. Mai 2001

Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (Übersetzung)

Der Gouverneursrat - eingedenk

3. Änderung des Artikels 6 des Bankübereinkommens (Zeichnung von Anteilen)

Artikel 6 Absatz 4 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

4. Änderung des Artikels 7 des Bankübereinkommens (Einzahlung der gezeichneten Beträge)

Artikel 7 Absätze 2 und 4 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

5. Änderung des Artikels 14 des Bankübereinkommens (Empfänger und Geschäftsmethoden)

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

6. Änderung des Artikels 15 des Bankübereinkommens (Grenzen der Geschäftstätigkeit)

Artikel 15 Absatz 4 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

7. Änderung des Artikels 16 des Bankübereinkommens (Zurverfügungstellung von Währungen für direkte Darlehen)

Artikel 16 Buchstabe a des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

Bei der Gewährung von direkten Darlehen stellt die Bank dem Darlehensnehmer die zur Deckung der Devisenkosten des Vorhabens erforderlichen Währungen zur Verfügung, mit Ausnahme der Währung des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll (im Folgenden als "Landeswährung" bezeichnet); dabei gilt stets, dass die Bank bei der Gewährung direkter Darlehen Finanzierungsmittel zur Deckung von örtlichen Ausgaben bei dem betreffenden Vorhaben zur Verfügung stellen kann,

8. Änderung des Artikels 17 des Bankübereinkommens (Geschäftsgrundsätze)

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet, sofern nicht das Direktorium [Streichung] beschließt, die Beschaffung in einem Nichtmitgliedstaat oder die Beschaffung von in einem Nichtmitgliedstaat erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu gestatten, wenn besondere Umstände dies angebracht erscheinen lassen, beispielsweise im Fall eines Nichtmitgliedstaats, in dem der Bank bedeutende Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt wurden; [Streichung]

9. Änderung des Artikels 18 des Bankübereinkommens (Bedingungen für direkte Darlehen und Garantien)

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

Artikel 19 des Übereinkommens wird hiermit gestrichen.

11. Änderung des Artikels 20 des Bankübereinkommens (Sonderreserve)

Artikel 20 des Bankübereinkommens wird hiermit gestrichen.

12. Änderung des Artikels 26 des Bankübereinkommens (Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität)

Artikel 26 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich,

13. Änderung des Artikels 27 des Bankübereinkommens (Verwendung von Währungen)

Artikel 27 Absätze 1 und 4 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

14. Änderung des Artikels 28 des Bankübereinkommens (Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank)

Artikel 28 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

15. Änderung des Artikels 30 des Bankübereinkommens (Gouverneursrat: Zusammensetzung)

Artikel 30 Absatz 1 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

16. Änderung des Artikels 40 des Bankübereinkommens (Verbindungsstelle; Hinterlegungsstellen)

Artikel 40 Absatz 3 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

17. Änderung des Artikels 44 des Bankübereinkommens (Suspendierung)

Artikel 44 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

18. Änderung des Artikels 45 des Bankübereinkommens (Abrechnung)

Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

19. Änderung des Artikels 47 des Bankübereinkommens (Beendigung der Geschäftstätigkeit)

Artikel 47 Absatz 1 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

20. Änderung des Artikels 49 des Bankübereinkommens (Aufteilung der Vermögenswerte)

Artikel 49 Absatz 2 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

21. Änderung des Artikels 60 des Bankübereinkommens (Änderungen)

Artikel 60 Absatz 1 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

22. Änderung des Artikels 62 des Bankübereinkommens (Schiedsverfahren)

Artikel 62 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:

Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und einem ehemaligen Mitglied oder, nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank, zwischen der Bank und einem Mitglied wird die betreffende Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Jede Streitpartei ernennt jeweils einen Schiedsrichter; die beiden auf diesem Weg ernannten Schiedsrichter ernennen den dritten, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Hat innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Begehrens eines Schiedsspruchs eine der Parteien keinen Schiedsrichter ernannt oder ist innerhalb von 15 Tagen ab Ernennung der beiden Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter nicht ernannt worden, so kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine andere entsprechend den vom Gouverneursrat angenommenen Vorschriften bestimmte Instanz ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das Verfahren wird von den Schiedsrichtern bestimmt. Der dritte Schiedsrichter hat jedoch die Vollmacht, im Fall der Uneinigkeit bezüglich der Verfahrensfragen diese zu regeln. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Schiedsrichter gefällt; sie sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

23. Weitere Änderungen

Infolge der unter den Nummern 10 und 11 dieser Entschließung vorgesehenen Streichung der Artikel 19 (Provisionen und Gebühren) und 20 (Sonderreserve) des Bankübereinkommens werden hiermit Querverweise auf diese Artikel in den Artikeln 14 (Empfänger und Geschäftsmethoden) und 15 (Grenzen der Geschäftstätigkeit) gestrichen. Nebenurkunden sollen entsprechend den anzuwendenden Regeln und Vorschriften geändert werden.

Er beschließt des Weiteren, dass die in dieser Entschließung enthaltenen Änderungen des Bankübereinkommens an dem in Artikel 60 Absatz 4 des Bankübereinkommens festgelegten Tag in Kraft treten, nachdem die Entschließung angenommen wurde und die darin enthaltenen Änderungen durch die Mitglieder gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Bankübereinkommens angenommen wurden.

Entschließung B/BG/2010/10

Angenommen auf der ersten Sitzung der fünfundvierzigsten Jahrestagung der Afrikanischen Entwicklungsbank am 27. Mai 2010

über die Erhöhung der Anzahl von Exekutivdirektoren nach Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (Übersetzung)

Der Gouverneursrat - eingedenk

nach Prüfung des Berichts, insbesondere der Empfehlung des Beratungsausschusses, die Anzahl der Exekutivdirektoren der Bank von 18 auf 20 zu erhöhen, sowie angesichts der Tatsache, dass diese Erhöhung eine Änderung der im Bankübereinkommen vorgesehenen Zusammensetzung des Direktoriums und der dort vorgesehenen Anzahl der Exekutivdirektoren nach sich zieht; unter Berücksichtigung der vom Direktorium am 28. Mai 2002 angenommenen Entschließung B/BG/2002/04 über neue Vorschriften für die Wahl von Exekutivdirektoren der Afrikanischen Entwicklungsbank ("Wahlvorschriften"); beschließt hiermit, die Anzahl der Exekutivdirektoren nach Artikel 33 Absatz 1 des Bankübereinkommens zu erhöhen, so dass der Absatz wie folgt lautet:

Das Direktorium besteht aus zwanzig Mitgliedern, die nicht Gouverneure oder stellvertretende Gouverneure sein dürfen. Dreizehn Mitglieder werden von den Gouverneuren der regionalen Mitglieder und sieben Mitglieder werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitglieder gewählt. Sie werden vom Gouverneursrat nach Anlage B gewählt. Bei der Wahl der Direktoren beachtet der Gouverneursrat, dass für dieses Amt eine hohe Sachkenntnis in Wirtschafts- und Finanzfragen erforderlich ist. Der Gouverneursrat kann eine Änderung der Zahl der Mitglieder des Direktoriums nur mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließen, wobei diese Mehrheit in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die regionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder, und in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch nichtregionale Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder umfassen muss.

Er beschließt des Weiteren, dass unbeschadet des Artikels 60 des Bankübereinkommens diese Erhöhung der Anzahl der Exekutivdirektoren, wie sie im Bankübereinkommen zum Ausdruck kommt und in dieser Entschließung enthalten ist, mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zum Direktorium während dieser Jahrestagung zu ermöglichen.

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

Die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) wurde durch das Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (Übereinkommen) gegründet. Mitglieder sind regionale (afrikanische) und seit einer im Jahre 1979 beschlossenen Änderung des Übereinkommens auch nichtregionale Staaten. Durch Vertragsgesetz vom 1. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 253, 254) hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Beitritt erklärt. Das Übereinkommen ist für sie am 18. Februar 1983 in Kraft getreten (BGBl. 1990 II S. 1355).

Die AfDB ist eine internationale Finanzierungsinstitution, die an Entwicklungsländer in Afrika Darlehen zur Entwicklungsfinanzierung vergibt. Die Bank kann sich wegen der Haftungsübernahme ihrer Kapitaleigner aus OECD-Ländern günstig am internationalen Kapitalmarkt refinanzieren. Die Bundesrepublik Deutschland vollzieht durch ihre Mitgliedschaft in der AfDB einen wichtigen Teil ihrer multilateralen Entwicklungszusammenarbeit mit Afrika. Die Mitgliedschaft unterstreicht das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der afrikanischen Staaten.

Durch Änderungsgesetz vom 13. Juli 1999 (BGBl. 1999 II S. 554) sind bereits mehrere durch den Gouverneursrat der AfDB beschlossene Änderungen des Übereinkommens in deutsches Recht umgesetzt worden. Seitdem hat der Gouverneursrat gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens weitere Änderungen beschlossen, die im Folgenden erläutert werden.

II. Besonderer Teil