Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

A.

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zur Eingangsformel

In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.

Begründung

Das beabsichtigte Gesetz bedarf gemäß Artikel 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 PflVG ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die im Gesetz getroffenen Regelungen über die Mindesthöhe der Versicherungssummen den wirtschaftlichen Verhältnissen oder den verkehrstechnischen Umständen anzupassen. Durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs wird diese Verordnungsermächtigung neu gefasst. Auf Grund der Neufassung können auch die Anpassungen der Mindestversicherungssummen an den Europäischen Verbraucherpreisindex durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nachvollzogen werden. Das Pflichtversicherungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das gemäß Artikel 83 GG mangels anderer Bestimmungen im Grundgesetz von den Ländern als eigene Angelegenheit vollzogen wird. Eine Rechtsverordnung auf Grund eines solchen Bundesgesetzes ist nach Artikel 80 Abs. 2 GG zustimmungsbedürftig. Zwar kann die in Artikel 80 Abs. 2 GG vorgesehene Zustimmung des Bundesrates durch Gesetz ausgeschlossen werden. Ein solches Gesetz bedarf aber seinerseits der Zustimmung des Bundesrates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1970 - 2 BvL 12/69 -, BVerfGE 28, 66 <76 ff.>). Diese Zustimmung ist in der Eingangsformel nicht vorgesehen; sie ist daher entsprechend zu ergänzen.

2. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG-E erst nach Ablauf einer angemessenen Frist in Kraft gesetzt werden kann.

Begründung

Mit dem in § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG-E neu angefügten Halbsatz soll die angemessene Entschädigung von Unfallopfern sichergestellt werden. Die Halter dieser Fahrzeuge und Anhänger sollen künftig nur dann von der Pflichtversicherung nach § 1 PflVG befreit sein, sofern sie eine andere Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die einen der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz gewährt. Die freiwillige Versicherung wird damit zu einer "alternativen Pflichtversicherung" umgestaltet.

Um den Haltern Gelegenheit zu geben, bereits bestehende Versicherungsverträge daraufhin zu überprüfen, ob sie einen vergleichbaren Versicherungsinhalt und -umfang sowie vergleichbare Mindestversicherungssummen aufweisen, und etwa erforderliche Anpassungen vorzunehmen oder neue Versicherungsverträge abzuschließen, ist vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Sanktion in § 6 PflVG eine Übergangsfrist erforderlich.

B.