Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten "Gaffern" sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen

A. Problem und Ziel

Zunehmend ist festzustellen, dass Schaulustige bei schweren Unfällen die verunglückten Personen mit ihren mobilen Telefonen fotografieren, statt ihnen zu helfen. Über die damit verbundene Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer hinaus stellt ein solches Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Verunglückten dar. Schaulustige erschweren oder verhindern in Einzelfällen sogar die Rettung von Verunglückten. Das geltende Recht sanktioniert Behinderungen von Rettungsarbeiten dann, wenn die Behinderungen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen bzw. mit einem tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden verbunden sind. Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt im Sinne des § 113 StGB angewendet wird und kein tätlicher Angriff vorliegt, ist bisher nicht explizit unter Strafe gestellt. Diese Strafbarkeitslücke gilt es im Interesse des Opferschutzes zu schließen.

Zudem gilt es, den strafrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen zu verbessern. Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen bzw. Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches mit Wirkung vom 27. Januar 2015 neu gefasste § 201a StGB schützt lediglich lebende Personen.

B. Lösung

Die aufgezeigten Regelungslücken sollen geschlossen werden, indem der Schutzbereich des § 201a StGB auf unbefugte Bildaufnahmen verstorbener Personen erweitert und ein neuer § 115 StGB-E eingefügt wird. Darüber hinaus wird der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 201a StGB durch die Einführung der Versuchsstrafbarkeit vervollständigt. Als Folgeänderung beinhaltet der Entwurf ferner eine Anpassung des § 205 StGB an den geänderten Schutzbereich des § 201a StGB-E.

Durch Einführung eines neuen § 115 StGB-E soll mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistenr Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert. Mit der Tathandlung ("behindern") greift § 115 StGB-E einen dem Strafgesetzbuch in § 114 StGB bereits bekannten Begriff auf. Insoweit kann auf die zu § 114 StGB anerkannte Definition zurückgegriffen werden, wonach "behindern" jedes Verhalten ist, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst. Dem Umstand, dass über § 114 Abs. 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" bzw. "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.

Zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen schlägt der Entwurf die Erweiterung des Schutzbereichs des § 201a StGB auf verstorbene Personen vor. Insoweit besteht nach geltendem Recht eine Regelungslücke, da Aufnahmen von Toten vom Schutzbereich nicht erfasst sind. Es ergibt sich bereits im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 203 Abs. 4 StGB bezüglich verstorbener Betroffener sowie im Umkehrschluss und vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 2 GG, dass eine "andere Person" im Sinne des § 201a StGB eine lebende Person sein muss. Die bestehende Schutzlücke wird auch nicht durch Vorschriften des Nebenstrafrechts geschlossen. Denn auch § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie (KunstUrhG), wonach die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung der Angehörigen eines Verstorbenen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, bietet keinen umfassenden Schutz. Unter Strafe gestellt wird lediglich die Verbreitung, nicht aber die Fertigung von Aufnahmen selbst. Zum Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen am Unfallort wird aber regelmäßig noch nicht festgestellt werden können, dass der Hersteller der Aufnahmen auch die Absicht hat, die Aufnahmen zu verbreiten. Das bloße Filmen oder Fotografieren durch Schaulustige von getöteten Opfern von Unfällen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon konkret die Absicht nachgewiesen werden kann, dass die Aufnahmen auch verbreitet werden, ist daher regelmäßig nach dem Kunsturhebergesetz nicht strafbar.

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Der Entwurf verfolgt das Ziel, zukünftig die Strafverfolgung bestimmter Tathandlungen zu ermöglichen. Dies kann zu erhöhten Verfahrens- und Vollzugskosten führen. Diese sind nicht quantifizierbar.

E. Erfüllungskosten

Keine. Durch das Gesetz werden für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

F. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten "Gaffern" sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, 4. Mai 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Niedersachsen und Berlin haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten "Gaffern" sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten "Gaffern" sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:

" § 115 Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistenr Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

3. § 201a wird wie folgt geändert:

4. In § 205 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Stirbt der Verletzte" die Wörter "oder bezieht sich die Tat nach § 201a auf eine verstorbene Person" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Immer häufiger ist der Medienberichterstattung zu entnehmen, dass bei schweren Unfällen Schaulustige die verunglückten Personen mit ihren mobilen Telefonen fotografieren, statt ihnen zu helfen. Neben einer Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer behindern die Schaulustigen zusätzlich noch die Hilfeleistung und erschweren oder verhindern in Einzelfällen sogar die Rettung der Verunglückten. Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt im Sinne des § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) angewendet wird und kein tätlicher Angriff vorliegt, ist bisher nicht unter Strafe gestellt. Diese Regelungslücke soll durch die Einführung eines neuen § 115 geschlossen werden.

Über die strafrechtliche Sanktionierung der Behinderung von Hilfeleistungen hinaus ist weiteres Ziel des Gesetzesentwurfs, dem Persönlichkeitsrecht der Opfer zu stärkerer Geltung zu verhelfen. Hierzu schlägt der Entwurf eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen vor.

Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches mit Wirkung vom 27.01.2015 neu gefassten § 201a StGB schützt lediglich lebende Personen.

Aufnahmen von Toten sind vom Schutzbereich nicht erfasst (Fischer StGB, 62. Auflage, § 201a Rn. 5). Es ergibt sich bereits im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 203 Abs. 4 StGB bezüglich verstorbener Betroffener sowie im Umkehrschluss und vor dem Hintergrund von Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes, dass eine "andere Person" im Sinne des § 201a StGB eine lebende Person sein muss.

Auch die Vorschrift des § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie, wonach die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung der Angehörigen eines Verstorbenen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, bietet keinen umfassenden Schutz. Unter Strafe gestellt wird lediglich die Verbreitung, nicht aber die Fertigung von Aufnahmen selbst. Zum Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen am Unfallort wird aber regelmäßig noch nicht festgestellt werden können, dass der Hersteller der Aufnahmen auch die Absicht hat, die Aufnahmen zu verbreiten.

Das bloße Filmen oder Fotografieren durch Schaulustige von getöteten Opfern von Unfällen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon konkret die Absicht nachgewiesen werden kann, dass die Aufnahmen auch verbreitet werden, ist daher regelmäßig nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie nicht strafbar.

Der Entwurf schlägt zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes eine Erweiterung von § 201a StGB vor. Danach soll der Schutzbereich dieser Vorschrift nunmehr auch unbefugte Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erfassen.

II. Alternativen

Keine.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (das Strafrecht).

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

2. Erfüllungsaufwand

Keine.

3. Weitere Kosten

Keine.

B. Besonderer Teil

Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Durch die Aufnahme des neuen § 115 und die Änderung der Überschrift des § 201a ist die Inhaltsübersicht anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 115 - neu -):

Das geltende Recht sanktioniert Behinderungen von Rettungsarbeiten nur dann, wenn die Behinderung durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgt bzw. mit einem tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden verbunden ist.

Damit ist sowohl der "Katastrophentourist", der die Rettungs- und Aufräumarbeiten behindert, als auch der Schaulustige, der dem Notarzt bei einem Verkehrsunfall im Wege steht, nicht strafbar. Der Entwurf schlägt zur Schließung dieser Regelungslücke die Einführung eines neuen § 115 vor; mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe soll bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistenr Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert.

Die Tathandlung "behindern" umfasst - in Übereinstimmung mit der zu § 114 StGB zu diesem Begriff anerkannten Definition - jedes Verhalten, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst.

Dem Umstand, dass über § 114 Abs. 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" bzw. "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.

Zu Nummer 3 (§ 201a - neu -):

Zu Buchstabe b:

Der Entwurf schlägt vor, die unbefugte Herstellung oder Übertragung einer Bildaufnahme, die eine verstorbene Person in einer Weise zeigt, die diese zur Schau stellt, unter Strafe zu stellen. Damit wird dem hohen Rechtsgut des höchstpersönlichen Lebensbereichs, der von § 201a StGB geschützt wird, auch postmortal Rechnung getragen.

Die Notwendigkeit zur Gewährleistung eines umfassenden und damit auch postmortalen Schutzes des "höchstpersönlichen Lebensbereichs" ergibt sich bereits aus der Zielrichtung der Norm. Der strafrechtliche Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs, der den einer Abwägung mit anderen Interessen nicht mehr zugänglichen Bereich privater Lebensführung erfasst, zu dem vor allem - aber nicht nur - Krankheit, Tod und Sexualität gehören, ist nur dann umfassend, wenn nicht nur "Tod" als Sterbevorgang selbst, sondern auch der Verstorbene vor unbefugten Bildaufnahmen geschützt ist.

Zu Buchstabe c:

Auch in Absatz 2 sollen verstorbene Personen in den Schutzbereich aufgenommen werden. Es sind Konstellationen denkbar, in denen Bildaufnahmen von verstorbenen Personen dazu geeignet sind, ihrem Ansehen - postmortal - erheblich zu schaden, ohne dass der Tod des Betroffenen selbst zur Schau gestellt wird.

Zu Buchstabe d:

Mit der Einführung eines neuen Absatzes 4 wird die Versuchsstrafbarkeit begründet. Dies ist geboten, da anderenfalls die Tat straffrei bleiben würde, wenn die Anfertigung der Aufnahme beispielsweise durch rechtzeitiges Einschreiten der Rettungskräfte verhindert würde.

Darüber hinaus würde die Versuchsstrafbarkeit auch in Fällen, in denen die tatsächliche Anfertigung der Aufnahme durch Dritte oder durch technische Defekte o.Ä. verhindert wurde, über § 201a Abs. 6 - neu - die Einziehung der Tatmittel zulassen. Hierdurch wird die mit einer Einziehung des Tatmittels verbundene generalpräventive Wirkung der Norm zusätzlich verstärkt.

Zu Buchstabe e:

Die Aufnahme des § 201a Absatz 1 Nummer 3 in § 201a Absatz 4 ist erforderlich, da anderenfalls verstorbene Personen umfassender als lebende Personen geschützt wären.

Zu Nummer 4 (§ 205 - neu -):

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Das Übergehen des Strafantragsrechts auf die Angehörigen muss auch die Fälle erfassen, in denen sich die Tat nach § 201a StGB-E auf eine bereits zur Tatzeit verstorbene Person bezieht. Anderenfalls wäre eine Verfolgung von sich auf verstorbene Personen beziehenden Taten mangels Strafantrages und mangels des Vorhandenseins einer antragsberechtigten Person niemals möglich.

Artikel 2 (Inkrafttreten)

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.