Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6a Absatz 2 Satz 3 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie" zu streichen.

Begründung

Gemäß § 6a Absatz 2 Satz 3 SGB II-E bedarf der Antrag auf Zulassung als sogenannten Optionskommune in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

Diese Regelung stellt einen unzulässigen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung des Kommunalverfassungsrechts dar (vgl. Artikel 70 GG). Das Bundesgesetz stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Dieser Kompetenztitel kann jedoch nicht bemüht werden, um auch Angelegenheiten zu regeln, die materiell ausschließlich einen Gegenstand betreffen der zum Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. zur Zuordnung des Kommunalrechts zur Gesetzgebungskompetenz der Länder BVerfGE 57, 43 (59), BVerfGE 48, 64 (83)). Inhaltlich umfasst die Kompetenz der Länder für das Kommunalrecht auch das Gemeindeverfassungsrecht (vgl. Maunz/ Dürig, Artikel 70 GG, Rdnr. 104).

Zum Beispiel sieht das bayerische Kommunalverfassungsrecht zur Beschlussfassung in kommunalen Gremien grundsätzlich die einfache Mehrheit der Abstimmenden vor (vgl. Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 GO, Artikel 45 Absatz 1 Satz 1 LKrO). Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Kompetenz, für die in den kommunalen Gremien zu beschließende Antragstellung andere Mehrheitserfordernisse vorzusehen.

Die Vorgabe nach einem besonderen Mehrheitsverhältnis für die Antragstellung greift auch in die Organisationshoheit der Kommunen ein, weil nicht im üblichen Abstimmungsverhältnis die Entscheidung getroffen werden kann.

Eine hinreichende Rechtfertigung für diesen Eingriff ist nicht ersichtlich, so dass die Organisationshoheit der Kommunen in verfassungswidriger Weise eingeschränkt werden kann.

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6a Absatz 2 Satz 5 - neu - SGB II)

Dem Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Nach dem Gesetzentwurf können Träger die Zusammenlegung gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren (§ 44b Absatz 2 Satz 3 SGB II-E). Begründet wird diese Regelung damit, dass auf diese Weise lokalen Bedürfnissen auch künftig Rechnung getragen werden kann.

In den Stadt- und Landkreisen mehren sich die Überlegungen, gemeinsam die Zulassung als kommunale Träger zu beantragen. Eine Zusammenarbeit liegt auch deshalb nahe, weil die Arbeitsagenturbezirke oftmals mehrere Stadt- und Landkreise umfassen. So umfassen etwa in Baden-Württemberg die 24

Arbeitsagenturbezirke in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zwei der insgesamt 44 Stadt- und Landkreise.

In diesem Fall sind allerdings zwei der auf Landesebene zu verteilenden Plätze für zugelassene kommunale Träger in Anspruch zu nehmen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 6a Absatz 3 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 sind die Wörter "Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie" zu streichen.

Begründung

Die Zulassung kommunaler Träger ist im Jahre 2004 ohne größere Probleme erfolgt. Keiner der kommunalen Träger hat den Antrag auf Widerruf der Zulassung gestellt. Ebenso wenig hat das BMAS einen Anlass gehabt, einen Widerruf auszusprechen. Die Erforderlichkeit einer durchnormierten Eignungsprüfung, wie sie in der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BR-Drs. 237/10 (PDF) ) vorgesehen ist, ist damit nicht ersichtlich. Es reicht vielmehr wie bisher in § 6a Absatz 4 Satz 1 SGB II geregelt aus, dass die Länder die Eignung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens überprüfen. Dieses Zustimmungsverfahren ist weiterhin in § 6a Absatz 2 Satz 3 SGB II-E vorgesehen.

Nach dem Gesetzentwurf und dem Entwurf der Zulassungsverordnung behält sich der Bund keine eigenständige Überprüfung und Entscheidung vor. Die Länder wären daher für die Überprüfung und Reihenfolgebildung zuständig.

Für diese Entscheidung der Länder ist eine bundesrechtliche Vorgabe nicht erforderlich. Aus Gründen der Mitverantwortung der Länder für die Finanzausstattung der Kommunen haben die Länder ein eigenes Interesse, aber auch gegenüber dem Bund im Rahmen der Bundestreue die Pflicht, die Eignung von Optionsbewerbern fachlich fundiert zu prüfen und ein transparentes Verfahren zu gestalten. Letzteres scheint auch für den Fall gerichtlicher Überprüfungen unabweislich.

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 6b Absatz 4 Satz 1 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 6b Absatz 4 Satz 1 sind nach dem Wort "prüft" die Wörter "in Abstimmung mit der zuständigen obersten Landesbehörde" einzufügen.

Begründung

Entsprechend der mit der Neuorganisation der Verwaltungsstrukturen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verbundenen Verantwortung der Länder für eine gesetzeskonforme Umsetzung durch die zugelassenen kommunalen Träger werden die zuständigen obersten Landesbehörden bei der Prüftätigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beteiligt. Dies bezieht sich sowohl auf das Prüfungsverfahren vor Ort als auch auf die Auswertung und Darstellung der Prüfergebnisse. Ziel der Abstimmung mit den Ländern ist es dabei Schlussfolgerungen für die Aufsicht der obersten Landesbehörden gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern zu ziehen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ( § 6b Absatz 5 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 6b ist Absatz 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

§ 6b Absatz 5 SGB-E regelt einen Haftungsanspruch des Bundes gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern auf Schadensersatz, wenn Bundesmittel grob fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrig verwendet werden.

Daneben gilt weiterhin der allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch für den Fall, dass rechtsgrundlos Mittel seitens des Bundes im Rahmen von automatisierten Zahlungsverfahren den zugelassenen kommunalen Trägern bereitgestellt wurden.

Die Regelung des Haftungsanspruches erfolgt vor dem Hintergrund einer vergleichbaren Regelung in Artikel 104a Absatz 5 GG. Das Bundessozialgericht hat diese verfassungsrechtliche Regelung wegen einer fehlenden gesetzlichen Regelung auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewendet (BSG vom 15. Dezember 2009, B 1 AS 1/08 KL). Dabei hat es die in der bisherigen Rechtsprechung gestellte Frage nach einer "vorsätzliche(n) Pflichtverletzung der in Anspruch genommenen Gebietskörperschaft" (Rz. 25) besonders betont, obwohl diese Frage im Streit entscheidenden Sachverhalt keine Rolle spielte.

Die Begrenzung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz dient einem systemgerechten Interessenausgleich zwischen den Bundesinteressen an einer rechtsstaatlichen und flexiblen Umsetzung des SGB II und dem Trägerinteresse an einer gesetzeskonformen Umsetzung des SGB II. Darüber hinaus war zu berücksichtigen dass der Regress gegen die den Schaden verursachenden kommunalen Mitarbeiter auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt ist.

Zinsansprüche des Bundes richten sich nach den allgemeinen Regelungen des Sozialrechts in § 44 SGB I und der Spezialnorm für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern nach § 108 Absatz 2 SGB X. Danach kann ein Erstattungsanspruch auf Antrag des Bundes mit 4 vom Hundert verzinst werden.

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6c Absatz 1 und 2 SGB II)

Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die auf Grund § 6c Absätze 1 oder 2 SGB II-E übertretenden Arbeitnehmer gegenüber dem aufnehmenden Arbeitgeber ein finanzieller Ausgleich durch den Bund stattfinden muss, wenn der Arbeitnehmer beim Eintritt des Versorgungsfalles wegen nicht erfüllter Wartezeit keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat und der aufnehmende Arbeitgeber die Zeiten bei der VBL bei seinen Versorgungsleistungen berücksichtigt.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Soweit Arbeitnehmer in ein Beschäftigungsverhältnis z.B. bei der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) eintreten, endet für sie die Pflichtversicherung bei der VBL. Eine Überleitung oder Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf die Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) ist zwar nicht möglich, jedoch berücksichtigt die FHH die Zeit der Pflichtversicherung bei der VBL in ihrer Versorgung. Als Kompensation rechnet die FHH gemäß § 6 Absatz 3 HmbZVG den auf die Pflichtversicherung entfallenden Anteil der VBL-Betriebsrente auf ihre Versorgung an.

Kann eine Kompensation im Versorgungsfall nicht erfolgen, weil der übergegangene Arbeitnehmer wegen nicht erfüllter Wartezeit keine Leistungen der VBL erhält, hat gegenüber der FHH ein finanzieller Ausgleich stattzufinden.

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6c Absatz 3 Satz 5 - neu - SGB II)

Dem Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält auch Regelungen zur Zulassung weiterer kommunaler Träger als eigenständige Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und mit § 6c SGB II-E eine Vorschrift zum Personalübergang im Falle einer Zulassung. Mit dem neuen Satz 5 des § 6c Absatz 3 SGB II-E wird die Vornahme einer Versorgungslastenteilung für die nach § 6c Absatz 1 oder 2 SGB II-E übertretenden Beamten gesetzlich angeordnet. Die Inbezugnahme des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages als Instrument ist sachgerecht. Die Durchführung der Versorgungslastenteilung richtet sich nach den Regelungen des vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 unterzeichneten und voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages. Mit Bekanntmachung vom 9. Februar 2010 wurde der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht (GV. NRW. 2010 S. 137). In den anderen Ländern und beim Bund sind die Verfahren zur Ratifikation des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages eingeleitet.

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6c Absatz 4 Satz 3 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 4 Satz 3 sind nach den Wörtern "dem jeweiligen Grundgehalt des Amtes" die Wörter ", der allgemeinen Stellenzulage, der anteiligen Sonderzahlung oder entsprechender Besoldungsbestandteile" einzufügen.

Begründung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält auch Regelungen zur Zulassung weiterer kommunaler Träger als eigenständige Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Im Fall der Zulassung treten die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur nach § 6c SGB II-E über, es werden gegebenenfalls Ausgleichszulagen gewährt.

Durch die beantragte Änderung wird sichergestellt, dass bei der Berechnung der Ausgleichszulage neben dem Grundgehalt die beim aufnehmenden Träger gewährten Besoldungsbestandteile allgemeine Stellenzulage, Sonderzahlung oder entsprechende Besoldungsbestandteile, die im Landesrecht im Rahmen von Reformvorhaben gegebenenfalls an ihre Stelle treten werden, zu berücksichtigen sind.

Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes wurden die bisher eigenständigen Besoldungsbestandteile allgemeine Stellenzulage und Sonderzahlung in das Grundgehalt integriert und die Sätze entsprechend erhöht. Im Rahmen der Föderalismusreform haben einzelne Länder diese Bestandteile ebenfalls in die Grundgehaltssätze übernommen bzw. beabsichtigen, dies zu tun, andere Länder - unter ihnen Hamburg - vollziehen diesen Schritt nicht nach. Dadurch kommt es zu erheblichen Differenzen in den Grundgehaltssätzen.

Die Regelung der Ausgleichszulage in § 6c Absatz 4 SGB II-E würde im Ergebnis dazu führen, dass Beamte zweifach von der allgemeinen Stellenzulage, den jährlichen Sonderzahlungen oder entsprechenden Besoldungsbestandteilen profitieren würden, wenn sie in den Dienst eines Landes übertreten, das die genannten Besoldungsbestandteile nach wie vor zusätzlich zum Grundgehalt gewährt. Obwohl diese Bestandteile bereits in die Berechnung der Ausgleichszulage einfließen, würde den übertretenden Beamten von dem aufnehmenden Träger zusätzlich eine allgemeine Stellenzulage, die Sonderzahlung oder entsprechende Besoldungsbestandteile gewährt werden.

Diese über den gewollten Ausgleich hinausgehende Begünstigung wird durch die Berücksichtigung der weiteren Besoldungsbestandteile bei der Berechnung der Ausgleichszulage ausgeschlossen.

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18b Absatz 2 Satz 2 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 7 § 18b Absatz 2 Satz 2 sind nach dem Wort "sich" die Wörter ", mit Ausnahme eines Mitglieds des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales," einzufügen.

Begründung

Die umfassenden Aufgaben des Kooperationsausschusses sind in § 18b SGB II-E geregelt.

Der Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik auf Landesebene. Die Beratungen über die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1 Nummer 3 SGB II-E werden vom Kooperationsausschüssen geführt. Ebenso kommt dem Kooperationsausschuss beratende Tätigkeit bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 SGB II-E zu, und eine Empfehlungskompetenz bei Weisungen in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Absatz 3 Satz 4 SGB II-E. Darüber hinaus entscheidet der Kooperationsausschuss bei Meinungsverschiedenheiten über die Weisungszuständigkeit der Träger. Die Vertretungsregelung ließe zu, dass auf Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit der Bundesagentur für Arbeit als Vertreter ein Träger der Grundsicherung über diese grundsätzlichen Punkte entscheiden könnte.

Dem Kooperationsausschuss kommt jedoch übergeordnete arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu. Die Möglichkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales alle seine Mitglieder vertreten zu lassen, würde diesen übergeordneten Charakter zuwider laufen. Dies besonders auch vor dem Hintergrund, dass die Beratungen über die Zielvereinbarungen zwischen dem Land und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Falle der Vertretung zwischen dem Land und der Bundesagentur für Arbeit erfolgen würde. Darüber hinaus wäre im Verfahren über die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Weisungszuständigkeiten, mit der Bundesagentur eine unmittelbar betroffene Partei an der Entscheidung beteiligt. Demgemäß ist sicherzustellen, dass die Vertretungsregelung in § 18b Absatz 2 Satz 2 SGB II-E für ein Mitglied des Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht wirkt.

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18b Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB II)

Dem Artikel 1 Nummer 7 § 18b Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Der Kooperationsausschuss ist sowohl Entscheidungs- als auch Streitschlichtungsorgan auf Landesebene für die Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommunen. Nach § 18b Absatz 2 SGB II-E ist im Ausschuss eine Vertretung zugelassen. Eine vollständige Vertretung einer oder beider Seiten würde dem Sinn und Zweck des Ausschusses widersprechen und Vereinbarungen erschweren oder unmöglich machen. Aus diesem Grund ist es wichtig dass an den Sitzungen des Kooperationsausschusses mindestens ein originärer Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der zuständigen obersten Landesbehörde teilnimmt. Ohne die Beteiligung dieser Vertreter können keine verbindlichen Entscheidungen getroffen werden.

Vertreter der Regionaldirektion können z.B. nicht über die Zuständigkeit ihrer eigenen Weisungen entscheiden.

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 18b Absatz 3 Satz 2 SGB II) Nummer 10 (§ 44c Absatz 1 Satz 6, § 44d Absatz 2 Satz 5 SGB II)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Gemäß § 18b Absatz 3 Satz 2, § 44c Absatz 1 Satz 6 und § 44d Absatz 2 Satz 5 SGB II-E hat bei Meinungsverschiedenheiten über die Besetzung des Vorsitzes der Trägerversammlung und des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung, die Agentur für Arbeit ein Erstbesetzungsrecht. Im Falle des Kooperationsausschusses liegt dieses Erstbesetzungsrecht bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Da für die Mitglieder des Kooperationsausschusses ein Vertretungsrecht besteht, besteht die Möglichkeit, dass auch dort der Vorsitzende zunächst von der Agentur für Arbeit bestimmt wird. Im Rahmen einer dauerhaften und kooperativen Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung ist es jedoch angemessen, die Möglichkeit einer paritätischen Besetzung der wichtigsten Gremien im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nicht auszuschließen. Den Interessen der Beteiligten Parteien kommt hierbei der Losentscheid am nächsten.

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 ( § 18e Absatz 5 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 18e Absatz 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

Der Wortlaut des Entwurfs kann dazu führen, dass die kommunalen Gremien außer der oder dem Beauftragten keine andere Person als Sachverständigen zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, anhören können.

Dies wäre ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, nach der die Kommunen selbst bestimmen können, welche und von welcher Stelle sie Informationen zu ihrer Meinungsbildung heranziehen. Auch kann darin ein Eingriff in die Gesetzgebungsbefugnis der Länder zur Kommunalverfassung gesehen werden.

Es erscheint nicht als erforderlich, den Beauftragten ein gesondertes Rederecht zu gewähren.

16. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 44a Absatz 1, 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu -, Absatz 2 Satz 2 SGB II) Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - ( § 21 Satz 3 SGB XII) Nummer 2 - neu - (§ 45 Satz 2, Satz 3a - neu -, Satz 4 SGB XII)

Folgeänderung:

In Artikel 2 ist nach Absatz 1 folgender Absatz einzufügen:

(1a) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung


Zu a:
Zu aa:

Die Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Absatz 1 SGB II und der dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII sollen besser aufeinander abgestimmt werden. Ziel ist, soweit möglich eine Doppelung der für den Hilfebedürftigen häufig belastenden, zudem zeit- und kostenaufwändigen Untersuchungen zu vermeiden. Außerdem soll eine verbesserte Abstimmung der Verfahren helfen, insbesondere im Sinne des Hilfebedürftigen, aber auch der unterschiedlichen Träger, widersprüchliche Ergebnisse unterschiedlicher Gutachten mit bislang ausschließlicher Bindungswirkung für den ersuchenden Träger zu vermeiden.

Das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Absatz 1 SGB II wird dem in § 45 SGB XII für die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung angenähert.

Der Gesetzentwurf sieht demgegenüber bei Uneinigkeit zwischen Agentur für Arbeit und kommunalem Träger eine einheitliche Streitschlichtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vor; dessen Entscheidung soll bindend sein. Der bisher bestehende Regelungswiderspruch in SGB II und SGB XII (für SGB II-Leistungsträger gilt der Spruch der gemeinsamen Einigungsstelle, für den Träger der Sozialhilfe aber die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers) würde durch diese Neuregelung jedoch nicht aufgelöst, da der Träger der Sozialhilfe an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gebunden bliebe, der SGB II-Leistungsträger aber an die Entscheidung des MDK gebunden würde. Zudem wäre die Unabhängigkeit des MDK zweifelhaft (gemäß § 44a Absatz 1 Nummer 3 SGB II-E kann die Krankenkasse selbst Verfahrensbeteiligter sein). Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit betrifft die Zuordnung zu den Leistungssystemen SGB II / SGB XII, aber auch SGB VI und hat daher erhebliche finanzielle und praktische Bedeutung.

Zu § 44a Absatz 1 SGB II

Grundsätzlich stellt die Agentur für Arbeit die Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden fest. Bei Arbeitsuchenden innerhalb der Altersgrenzen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II wird als Regelfall vermutet, dass sie arbeitsfähig sind. Lassen die Angaben des Arbeitsuchenden und die vorgelegten Nachweise oder andere Gründe es als wahrscheinlich erscheinen, dass der Arbeitsuchende nicht erwerbsfähig ist, soll die Prüfung der Erwerbsfähigkeit zukünftig durch den Träger der Rentenversicherung durchgeführt werden. Die Krankenkasse, die bei Feststellung der Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, behält ihre bisherige Stellung im Verfahren bei, indem sie einen Antrag auf Einreichung eines entsprechenden Ersuchens durch die Bundesagentur stellen kann. Diese Regelung gilt auch für den Sozialhilfeträger, wenn er das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, einleiten will. Das bisherige Widerspruchsrecht des kommunalen Trägers oder eines anderen Trägers, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, entfällt, da bei Anzeichen einer fehlenden Erwerbsfähigkeit zukünftig der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung -wie auch im Verfahren nach § 45 SGB XII - zuständig ist.

Zu § 44a Absatz 1a - neu - SGB II

Stellt die Agentur für Arbeit ein entsprechendes Ersuchen, hat der Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit, über ein Anschlussersuchen die Prüfung um die weitergehenden medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 SGB XII zu ergänzen (insbesondere Vorliegen der nach § 41 Absatz 3 SGB XII erforderlichen Dauer der Erwerbsminderung). Damit der Träger der Sozialhilfe diese Möglichkeit nutzen kann, hat die Agentur für Arbeit den Träger der Sozialhilfe über ihr Ersuchen zu informieren. Unbenommen bleibt die Möglichkeit des Sozialhilfeträgers, sich dem Ersuchen anzuschließen, wenn er auf andere Weise, z.B. durch den Arbeitsuchenden, von dem Ersuchen der Agentur für Arbeit Kenntnis erlangt. Im Sinne des in § 4 SGB XII geregelten Gebots der Zusammenarbeit von Sozialhilfeträger und Träger nach dem SGB II sowie zur Reduzierung der Belastungen für den Arbeitsuchenden wird in der Regel ein (möglichst zügiges) Anschlussersuchen geboten sein.

Liegen die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 SGB XII eindeutig nicht vor, weil z.B. der Antragssteller noch nicht 18 Jahre alt ist, findet ausschließlich ein Ersuchen durch die Agentur für Arbeit statt.

Zu § 44a Absatz 1b - neu - SGB II

Um widersprüchliche Gutachten über die Frage der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden sind sowohl die Träger nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII an die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung gebunden.

Zu § 44a Absatz 1c - neu - SGB II

Die Regelung greift die in § 45 Satz 4 SGB XII verankerte Möglichkeit auf, das Verfahren durch Vereinbarung der kommunalen Spitzenverbände und der Deutschen Rentenversicherung Bund genauer zu regeln. Die Bundesagentur wird als weitere Partei der möglichen Vereinbarungen aufgenommen.

Zu bb:

Für den nach § 103 Absatz 3 SGB X relevanten Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung tritt an die Stelle des Tages des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit (aufgehoben durch Einführung des neuen Verfahrens zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit) der Tag des Ersuchens an den Träger der Rentenversicherung.

Zu b:

Für den Fall unterschiedlicher Auffassungen des Sozialhilfeträgers und der SGB II-Leistungsträger über die Frage der Erwerbsfähigkeit enthielt § 21 Satz 3 SGB XII einen Verweis auf das Einigungsstellenverfahren in § 45 SGB II. Dieses wird künftig durch die aufeinander abgestimmten Ersuchen an den Rentenversicherungsträger ersetzt. Eines Verweises bedarf es nicht mehr.

Zu § 45 SGB XII

Neu geregelt wird die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, den zuständigen Träger nach dem SGB II über das Ersuchen nach § 45 Satz 1 SGB XII zu informieren. Dadurch wird - spiegelbildlich zu § 44a Absatz 1b SGB II - auch im Verfahren zur Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII die Möglichkeit für die Agentur für Arbeit gestärkt, sich einem Ersuchen an den Rentenversicherungsträger anzuschließen und die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Absatz 1 SGB II feststellen zu lassen.

Wird die Agentur für Arbeit von einem Ersuchen des Sozialhilfeträgers unterrichtet oder erlangt sie auf andere Weise von dem Ersuchen Kenntnis, kann sie das Ersuchen um die Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 SGB II ergänzen.

In Satz 2 wird die Bindungswirkung entsprechend dem Verfahren nach § 44a Absatz 1b SGB II gefasst.

In Satz 4 wird die Bundesagentur als weitere Partei der möglichen Vereinbarungen zur Präzisierung des Verfahrens aufgenommen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 44a Absatz 5 Satz 1 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 9 § 44a Absatz 5 Satz 1 sind die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von drei Monaten" zu ersetzen.

Begründung

§ 44a Absatz 5 SGB II-E sieht eine Widerspruchsfrist von nur einem Monat für den kommunalen Träger vor. In dieser Zeit wird sich kaum ein Fall bearbeiten lassen da der Sachverhalt ausreichend ermittelt und die Bewertung durch die Agentur für Arbeit nachvollzogen werden muss. Daher sollte eine Frist von drei Monaten geregelt werden.

18. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 44b Absatz 3 Satz 3 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 9 § 44b Absatz 3 Satz 3 sind nach den Wörtern "die Träger sind" die Wörter "in ihrem Aufgabenbereich" einzufügen.

Begründung

Wie bei dem Weisungsrecht nach § 44b Absatz 3 Satz 2 SGB II-E muss auch für das Auskunfts- und Rechenschaftslegungsrecht eine Beschränkung auf den Aufgabenbereich des jeweiligen Trägers erfolgen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 ( § 44d Absatz 4 SGB II)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die dem Geschäftsführer gemäß § 44d Absatz 4 SGB II-E übertragenen personalrechtlichen Befugnisse, die den Status der in der gemeinsamen Einrichtung beschäftigten kommunalen Beamten und Arbeitnehmer berühren (insbesondere Beförderungen und Höhergruppierungen), vom Einvernehmen des kommunalen Dienstherrn bzw. Arbeitgebers abhängig gemacht werden sollten.

Begründung

Eine Beteiligung der kommunalen Träger bei personalrechtlichen Entscheidungen des Geschäftsführers gegenüber den in der gemeinsamen Einrichtung beschäftigten kommunalen Beamten und Arbeitnehmern ist erforderlich um deren statusrechtliche Gleichbehandlung mit dem übrigen beim kommunalen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber beschäftigten Personal sicherzustellen.

Im Übrigen kann nur so gewährleistet werden, dass das für das kommunale Personal maßgebliche Dienst- bzw. Arbeitsrecht korrekt angewandt wird. Dem Geschäftsführer dürften nämlich innerhalb der gemeinsamen Einrichtung kaum genügend Verwaltungskapazitäten zur Verfügung stehen, um - neben dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - auch noch das für die Beamten der Bundesagentur geltende öffentliche Dienstrecht des Bundes, das für die Beamten des kommunalen Trägers geltende landesrechtliche öffentliche Dienstrecht und für die Arbeitnehmer den TVöD in der für Beschäftigte des Bundes bzw. der VKA geltenden Form zu vollziehen.

Der Hinweis in Absatz 3 Sätze 3 und 4 der Begründung zu § 44d Absatz 4

SGB II-E, lässt nicht erkennen, ob damit bei Beamten eine Mitwirkung des kommunalen Dienstherrn in jedem Einzelfall gemeint ist. Jedenfalls enthält der Gesetzeswortlaut selbst keine derartige Regelung, was jedoch erforderlich wäre.

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 ( § 44d Absatz 7 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 10 § 44d ist Absatz 7 zu streichen.

Begründung

Eine ausdrückliche Begrenzung der Besoldung des Geschäftsführers auf die Stufe A 16 im Gesetz ist nicht erforderlich. Die sich aus anderen Normen ergebenden Grundsätze der besoldungsrechtlichen Einstufung reichen aus. Die Begrenzung auf die Stufe A 16 ist in jedem Fall unangemessen. Selbst bei einer nur mittelgroßen gemeinsamen Einrichtung ist diese Begrenzung angesichts der im Vergleich zu den Arbeitsgemeinschaften erhöhten personalrechtlichen Befugnisse zweifelhaft. Ausgehend von der bisher größten Arbeitsgemeinschaft (Hamburg mit über 2 000 Beschäftigten) zeigt sich das Missverhältnis zwischen Verantwortung und Besoldung noch deutlicher.

21. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 46 Absatz 3 Satz 1a - neu -, Satz 3 Nummer 3 - neu SGB II)

In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 46 ist Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Anpassung der bisherigen zwischen Bund und Ländern bereits vereinbarten Regelungen des § 25 der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift.

Damit ist es möglich, bei begründetem Nachweis einen abweichenden kommunalen Finanzierungsanteil festzulegen. Die Maßstäbe für die Organisationsuntersuchung sind im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 3 Satz 3 SGB II zu bestimmen.

22. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 48 Absatz 2 Satz 1 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 13 § 48 Absatz 2 Satz 1 ist der abschließende Punkt zu streichen und folgende Wörter ", soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit erfüllen." sind einzufügen.

Begründung

Nach der Begründung zu § 48 Absatz 2 SGB II-E führt die Bundesregierung nur insoweit die Aufsicht über die Länder, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Bundesaufgaben erbringen. Die Aufsicht ist demnach zutreffend beschränkt auf Aufgaben, bei denen die Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB II-E Träger der Leistungen ist. Sofern die Kommunalen Träger Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB II-E erbringen unterliegen sie genau wie in den Jobcentern ausschließlich der Aufsicht des Landes.

Dies ist zwingend gesetzlich eindeutig zu regeln.

23. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 48 Absatz 2 Satz 2 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 13 § 48 Absatz 2 Satz 2 sind nach den Wörtern "kann die Bundesregierung" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.

Begründung

§ 48 Absatz 2 Satz 2 SGB II-E sieht den Erlass von Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung vor.

24. Artikel 91e GG lässt keinen Schluss zu, dass das SGB II nicht als eigene

Angelegenheit der Länder gemäß Artikel 83 GG ausgeführt wird. Insofern unterliegen die Länder der Rechtsaufsicht des Bundes gemäß Artikel 84 Absatz 3 GG. Verwaltungsvorschriften bedürfen demgemäß gemäß Artikel 84 Absatz 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Im Rahmen der zugelassenen kommunalen Trägerschaft erfolgt die Ausführung des SGB II durch die Kommunen als Teil der Landesverwaltung. Demgemäß ist bei Erlass von Verwaltungsvorschriften ebenfalls die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich.

25. Im Hinblick auf die Verwaltungskompetenz der Länder bedarf beim Vollzug von Bundesrecht durch die Länder nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 GG der Erlass von Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung der Zustimmung des Bundesrates. Da der Vollzug des SGB II im Fall der Option durch die Kommunen als Teil der Länder erfolgt, ist davon auszugehen dass der Erlass von Verwaltungsvorschriften auch im vorliegenden Fall der Zustimmung des Bundesrates bedarf, um die Interessen der Länder und der betroffenen Optionskommunen hinreichend wahrnehmen zu können. Artikel 91e GG bietet jedenfalls für sich genommen keine Grundlage, über die Vorgaben des Artikels 84 Absatz 2 und des Artikels 85 Absatz 2 Satz 1 GG hinausgehende Einflussnahmemöglichkeiten des Bundes anzunehmen.

26. Zu Artikel 1 Nummer 14 ( § 48a Absatz 1 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 14 § 48a ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Bei der Erstellung und Veröffentlichung der Kennzahlenvergleiche ist das Einvernehmen der zuständigen obersten Landesbehörden einzuholen, da es auch um Daten der zugelassenen kommunalen Träger und Daten der kommunalen Träger in der gemeinsamen Einrichtungen geht.

27. Zu Artikel 1 Nummer 14 ( § 48a Absatz 2 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 14 § 48a Absatz 2 sind nach den Wörtern "erforderliche Kennzahlen" die Wörter "einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung sowie die Art und Weise der Berichtslegung und Veröffentlichung nach Absatz 1" einzufügen.

Begründung

Für das Verfahren zur Veröffentlichung der Kennzahlen nach § 48a Absatz 1 SGB-E und deren weitere Fortentwicklung ist es geboten die Voraussetzungen für die Verfahren ebenfalls in die Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 2 SGB II-E aufzunehmen.

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 50 Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB II)

Dem Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 50 Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Verpflichtung zur Nutzung der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik der Bundesagentur begegnet vor dem Hintergrund des Artikel 91c GG grundlegenden Bedenken. Die Kritik beschränkt sich dabei nicht nur auf die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, sondern auch auf die Unterwerfung der kommunalen Träger unter die organisatorischen Entscheidungen der Bundesagentur. In dieser Hinsicht erscheint es unerlässlich, die Bundesagentur zumindest zu veranlassen, die wesentlichen Strukturmerkmale der eingesetzten Informationstechnik mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene abzustimmen. Nur so ist gewährleistet, dass diese Technik nicht einseitig an den Anforderungen der Bundesagentur ausgerichtet ist sondern auch den Bedürfnissen der kommunalen Träger Rechnung trägt.

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 50 Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB II)

Dem Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 50 Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die gemeinsamen Einrichtungen sind verpflichtet, die von der Bundesagentur für Arbeit bundesweit bereitgestellten IT-Verfahren einzusetzen. Die in den gemeinsamen Einrichtungen beschäftigten Dienstkräfte haben einen Anspruch darauf dass ihre Interessen und Rechte in Bezug auf den Einsatz von IT-Verfahren durch eine Personalvertretung vertreten werden. Da die Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber nach § 44h Absatz 4 SGB II-E nur zuständig sind, soweit Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben, im Fall der von der BA bundesweit bereitgestellten IT-Verfahren aber zumindest die abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber auf kommunaler Seite keine Entscheidungsbefugnisse haben, kann die Vertretung der Dienstkräfte nur durch die Personalvertretungen bei den gemeinsamen Einrichtungen erfolgen. Eine gesetzliche Klarstellung der Zuständigkeit der Personalvertretungen bei den gemeinsamen Einrichtungen für die bundesweit bereitgestellten Verfahren ist erforderlich, weil diese Zuständigkeit nicht vollumfänglich mit den Entscheidungsbefugnissen der Geschäftsführer/innen korrespondiert. Ggf. wäre zu prüfen, ob eine übergeordnete "Hauptpersonalvertretung" geschaffen werden sollte, der die Beteiligungsrechte für alle Angelegenheiten zustehen, die zentral geregelt werden (wie z.B. die bundesweit einzusetzenden IT-Verfahren).

30. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a (§ 51b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3

Nummer 2, 6 und Absatz 4 SGB II)

In Artikel 1 ist Nummer 19 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Absatz 1

Im Rahmen der Rechtsverordnung soll auch das Verfahren zur Weiterentwicklung der zu erhebenden Daten nach § 51b SGB II-E in der Rechtsverordnung festgelegt werden. Nur so lässt sich ein rechtssicherer und kontinuierlicher Rahmen für die Festlegung der nach § 51b SGB II-E zu erhebenden Daten erreichen.

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Durch die Ergänzung der Nummer 2 wird die Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten an den Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II-E, den kommunalen Rechnungsprüfungsämtern, den Landesrechnungshöfen und den zuständigen obersten Landesbehörden klargestellt. Die Datenübermittlung ist die Voraussetzung zur Erfüllung der Prüfungs- und Aufsichtsfunktion der genannten Behörden.

Zu Nummer 6

In § 51b Absatz 3 SGB II-E ist zusätzlich zu den bereits vorhandenen Aufzählungen sicherzustellen, dass die Daten auf Anfrage dem Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II-E, den kommunalen Rechnungsprüfungsämtern, den Landesrechnungshöfen und den zuständigen obersten Landesbehörden zur Verfügung zu stellen sind. Andernfalls können diese Behörden ihrer Prüf- und Aufsichtsfunktion nicht gerecht werden.

Zu Absatz 4

Mit der Neufassung des Absatzes 4 werden die Änderungen der Abstimmung über die zu erhebenden Daten im Rahmen der Erstellung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nachvollzogen. Absprachen zur Ausgestaltung der in der Rechtsverordnung geregelten Daten müssen künftig ebenfalls auf der Ebene des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit den zuständigen obersten Landesbehörden unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene getroffen werden. Als Abstimmungsgremium ist der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c SGB II-E in der Besetzung nach Absatz 2 vorgesehen.

31. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - ( § 53 Absatz 2 SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 20 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

Zwecks Herstellung weitestgehender Transparenz und Abstimmung über die Darstellung der statistischen Daten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesagentur für Arbeit und den Ländern ist eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorzusehen.

32. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b (§ 55 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB II)

In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b ist § 55 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die vergleichende Untersuchung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Grundsicherung betrifft und beeinflusst in hohem Maße auch die Interessen und Entscheidungen der Länder und der Kommunen. Diese tragen mit Verantwortung für die Ergebnisse, die sich in der Untersuchung niederschlagen. Die Regelung sollte daher im Sinne der bisher in § 6c Satz 2 SGB II getroffenen Bestimmung ergänzt werden.

33. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b (§ 55 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB II)

Dem Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b § 55 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Beteiligung der Länder knüpft an die guten Erfahrungen zur Regelung der Wirkungsforschung bei der ehemaligen Experimentierklausel an und entspricht dem mit diesem Gesetz verfolgten neuen System, Steuerung und Aufsicht zwischen dem Bund und den Ländern abzustimmen. Sie stellt sicher, dass die Ergebnisse der Wirkungsforschung bei dem Abschluss von Zielvereinbarungen nach §§ 18b Absatz 1 Satz 3 SGB II-E und § 48b Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB II-E effektiv und schnell Eingang finden können.

Die Länder sind auch bei der Beauftragung Dritter mit der Durchführung der Wirkungsforschung zu beteiligen. Anstelle des IAB können dabei auch andere geeignete Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden, um unterschiedliche wissenschaftliche Ansätze zu verwirklichen.

34. Zu Artikel 1 Nummer 25 ( § 76 Absatz 1 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 25 § 76 ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Mit der Einfügung des § 76 Absatz 1 SGB II-E wird den Trägern, die bislang die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende getrennt wahrgenommen haben ermöglicht, die nunmehr abgeschaffte getrennte Aufgabenwahrnehmung noch für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 fortzusetzen.

Bislang sieht § 76 Absatz 1 Nummer 2 SGB II-E als zusätzliche Voraussetzung für die befristete Fortsetzung der getrennten Aufgabenwahrnehmung vor, dass der kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung nach § 6a Absatz 2 SGB II-E stellt.

Diese Beschränkung auf diejenigen bisher getrennt organisierten Träger der Grundsicherung, in deren Bereich zukünftig die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch den kommunalen Träger beabsichtigt ist, ist nicht sachgerecht.

Denn alle bisher getrennt organisierten Träger benötigen für die Umstellung auf eine neue Trägerschaft bzw. Organisationsform eine Übergangsfrist, gleich ob die neue Organisationsform eine gemeinsame beider Träger oder eine alleinige des kommunalen Trägers sein wird.

Mit der jetzt vorgeschlagenen Streichung der § 76 Absatz 1 Nummer 2 SGB II-E und sprachlichen Anpassung des § 76 Absatz 1 SGB II-E wird die im Entwurf denjenigen Trägern in getrennter Aufgabenwahrnehmung, in deren Bereich der kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung nach § 6a Absatz 2 SGB II-E stellt, vorbehaltene Übergangsfrist auf diejenigen Träger in getrennter Aufgabenwahrnehmung ausgedehnt, die zukünftig eine gemeinsame Einrichtung bilden werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass alle Träger, die bisher die Aufgaben der Grundsicherung getrennt wahrgenommen haben, ausreichend Zeit zum Übergang in die erforderliche neue Trägerschaft und Organisationsform erhalten. Die Übergangsfrist ist erforderlich, da für diese Träger nicht bloß die Umgestaltung einer bisherigen Arbeitsgemeinschaft in eine gemeinsame Einrichtung, sondern die Begründung einer gemeinsamen Einrichtung als erstmalige Schaffung gemeinsamer Strukturen und Organisationsformen beider Träger erforderlich wird.

35. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 76 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB II)

In Artikel 1 Nummer 25 ist § 76 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Um einen effektiven und effizienten Wechsel der Organisationsform zum Beispiel im Rahmen der Neuzulassung kommunaler Träger zu erreichen, sind vorhandene Sozialdaten so zu übermitteln, dass eine Verarbeitung und Nutzung unter Einsatz von zeitgemäßen Datenverarbeitungsanlagen auch in der neu zu errichtenden Organisation gewährleistet sind.

36. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 76 Absatz 7 - neu - SGB II)

Dem Artikel 1 Nummer 25 § 76 ist folgender Absatz anzufügen:

Begründung

Für die potenziellen neuen zugelassenen kommunalen Träger ergibt sich im Jahr 2011 eine Übergangsphase, weil sie die Bereitschaft zum Optionsmodell erklärt haben und sich auf die Übernahme der neuen Aufgaben vorbereiten müssen allerdings erst zum 1. Januar 2012 zugelassen werden. Um sich auf die neuen Aufgaben vorzubereiten, ist es notwendig, dass in dem Jahr vor der Zulassung der kommunale Träger sowohl den Vorsitzenden der Trägerversammlung als auch den Geschäftsführer bestimmen kann und nicht damit rechnen muss, dass im Streitfall die Agentur für Arbeit beide Positionen für ein Jahr besetzen kann. Da es um einen begrenzten Übergangszeitraum geht, ist es ferner entbehrlich, für die gemeinsame Einrichtung in der Trägerversammlung noch einheitliche Grundsätze zur Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung aufzustellen. Vordringlich ist stattdessen der Aufbau der besonderen Einrichtung, bei der die Agentur für Arbeit den kommunalen Träger unterstützen soll.

Wird der Antrag auf Zulassung abgelehnt, gilt die Übergangsregelung nicht mehr und die Regelungen zur gemeinsamen Einrichtung sind uneingeschränkt anwendbar.

37. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 76 Absatz 7 - neu - SGB II)

Dem Artikel 1 Nummer 25 § 76 ist folgender Absatz anzufügen:

Begründung

Im Rahmen der SGB II-Einführung wurde den damaligen Optionskommunen gemäß der damaligen Verwaltungsvereinbarung ein entsprechender Betrag im Jahr 2004 auf der Basis des entsprechenden Nachweises und unter Anrechnung des kommunalen Finanzierungsanteils gewährt. Die Bundesagentur erhielt im Jahr 2004 ca. 480 Millionen Euro (ca. 180 €/BG) als Implementationskosten.

Da insbesondere die Anschaffung der IT-Infrastruktur entsprechende Vorlaufkosten erfordert sollte die Kostentragung im Rahmen der Übergangsregelungen klarstellend geregelt werden.