Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Vom 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz

Artikel 5
Unbewegliches Vermögen

Artikel 6
Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung

Artikel 7
Schiffe und Luftfahrzeuge

Artikel 8
Bewegliches materielles Vermögen

Artikel 9
Anderes Vermögen

Artikel 10
Schuldenabzug

Artikel 11
Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 12
Gleichbehandlung

Artikel 13
Verständigungsverfahren

Artikel 14
Schiedsverfahren

Artikel 15
Informationsaustausch

Artikel 16
Unterstützung bei der Beitreibung

Artikel 17
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 18
Protokoll zum Abkommen

Artikel 19
Inkrafttreten

Artikel 20
Geltungsdauer und Kündigung

Geschehen zu Paris am 12. Oktober 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Frank Steinmeier
Peer Steinbrück

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen am 12. Oktober 2006 die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeines

Das Abkommen dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern im Verhältnis zu der Französischen Republik. Es soll den bisherigen auf diesem Gebiet bestehenden abkommenslosen Zustand zwischen den beiden Vertragsstaaten beenden.

Das Abkommen entspricht nach Inhalt, Aufbau und textlicher Ausgestaltung weitgehend dem OECD-Musterabkommen für derartige Verträge. Dementsprechend grenzen die Artikel 1 bis 4 den Geltungsbereich des Abkommens ab und enthalten einige für die Abkommensanwendung wichtige Definitionen. Die Artikel 5 bis 9 geben den Rahmen vor, innerhalb dessen der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Vermögen besteuern kann. Artikel 10 regelt den Schuldenabzug. Artikel 11 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat durch Anrechnung der Steuern des Quellen- oder Belegenheitsstaates und eröffnet die Möglichkeit der Besteuerung des Erwerbers durch seinen jeweiligen Wohnsitzstaat. Die Artikel 12 bis 16 regeln den Schutz vor steuerlicher Diskriminierung, die Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren sowie die Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden hinsichtlich des Informationsaustauschs und der Steuererhebung. Artikel 17 enthält die Besonderheiten für Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Die Artikel 19 und 20 regeln das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens.

Das Protokoll zum Abkommen ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen und enthält Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten; es ist Bestandteil des Abkommens (Artikel 18).

Das Abkommen tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird anzuwenden sein auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden.

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt, dass das Abkommen für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen gilt, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem oder in beiden Vertragsstaaten hatte.

Zu Artikel 2

Der Artikel bestimmt die Steuern, die unter das Abkommen fallen. Nach Absatz 4 gilt das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden. Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes erhoben wird, gilt hierbei nicht als Erbschaftsteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer (Artikel 2 Abs. 4 Satz 2).

Zu Artikel 3

Dieser Artikel definiert in Absatz 1 die für die Abkommensanwendung grundlegenden Begriffe. Absatz 2 enthält die übliche Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist (Hinweis auch auf Nummer 1 des Protokolls).

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff des Wohnsitzes.

Nach Absatz 1 bestimmt sich der Wohnsitz grundsätzlich nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten. Die Nummer 2 des Protokolls enthält eine ergänzende Regelung für deutsche Staatsangehörige.

Soweit eine natürliche Person nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, wird für die Abkommensanwendung nur einer der Vertragsstaaten nach näher bestimmten Kriterien als Wohnsitzstaat bestimmt (Absatz 2 ).

Absatz 3 enthält eine besondere "Staatsangehörigenregelung". In derartigen Fällen wird ein Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten trotz voller Wohnsitznahme im anderen Staat nicht als dort, sondern als mit Wohnsitz im Heimatstaat behandelt.

Tritt der Fall eines doppelten Wohnsitzes bei anderen als natürlichen Personen auf, so ist für die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne des Abkommens der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgebend (Absatz 4 ).

Zu Artikel 5

Dieser Artikel belässt das Recht zur Besteuerung des unbeweglichen Vermögens dem Staat, in dem das Vermögen liegt. Absatz 2 verweist zur Bestimmung des Begriffs "unbewegliches Vermögen" auf das innerstaatliche Recht dieses Staates.

Absatz 3 erweitert den Begriff des unbeweglichen Vermögens auf Aktien, Anteile und sonstige Rechte an bestimmten Gesellschaften oder juristischen Personen.

Nach Absatz 4 in Verbindung mit Nummer 3 des Protokolls sind Immobilien anteilmäßig zum unbeweglichen Vermögen hinzuzurechnen, die bestimmten Gesellschaften oder juristischen Personen gehören, an denen der Erblasser oder Schenker oder Familienangehörige beteiligt sind. Da das deutsche Erbschaftsteuergesetz eine derartige Hinzurechnung zum unbeweglichen Vermögen nicht kennt, wird hier die Anrechnung der französischen Steuer auf die deutsche Steuer begrenzt (Artikel 11 Abs. 2 Satz 3).

Absatz 5 stellt klar, dass die Vorschriften des Artikels 5 auch auf das unbewegliche Vermögen von Unternehmen und des der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dienende unbewegliche Vermögen Anwendung findet.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel belässt das Recht zur Besteuerung des beweglichen Betriebsvermögens und des beweglichen Vermögens einer festen Einrichtung dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet (Absätze 1 und 6 ). Ausgenommen hiervon ist lediglich das in Artikel 7 behandelte Vermögen (Schiffe und Luftfahrzeuge).

Die Absätze 2 bis 5 geben eine Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem Artikel 5 Abs. 1 bis 4 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel belässt das Recht zur Besteuerung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie des beweglichen Vermögens, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dem Staat, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Nach Absatz 2 gilt dieses auch für Schiffe der Binnenschifffahrt.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel belässt das Recht zur Besteuerung des übrigen beweglichen materiellen Vermögens dem Belegenheitsstaat. Ergänzend hierzu enthält die Nummer 4 des Protokolls eine Negativabgrenzung des Vermögens, welches nicht unter Artikel 8 fällt.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel behandelt das nicht unter die Artikel 5 bis 8 fallende Vermögen. Dieses darf nur vom Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers besteuert werden.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel behandelt den Schuldenabzug. Nach den Absätze n 1 bis 4 sind die Schulden vom jeweiligen Vermögenswert abzuziehen, in dessen wirtschaftlichem Zusammenhang sie stehen. Alle anderen Schulden werden vom Wert des unter Artikel 9 fallenden Vermögens abgezogen (Absatz 5 ). Ein etwaiger Schuldenüberhang wird vom Wert des übrigen Vermögens, das in dem jeweiligen Staat besteuert werden kann, abgezogen (Absatz 6 ). Übersteigen die Schulden in einem Vertragsstaat auch nach Anwendung der Absätze 5 und 6 den Wert des in diesem Staat besteuerten Vermögens, so berücksichtigt der andere Staat den verbliebenen Schuldenrest (Absatz 7 ).

Ergänzend bestimmt die Nummer 5 des Protokolls, dass Schulden nur anteilig abgezogen werden, wenn auch der Vermögenswert nur anteilig bei der Besteuerung berücksichtigt worden ist.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel regelt, wie der Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers die Doppelbesteuerung von Vermögenswerten vermeidet, die nach dem Abkommen auch im anderen Staat besteuert werden können. In beiden Vertragsstaaten erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wege der Anrechnung der ausländischen Steuer auf die jeweils eigene Steuer.

Zudem ermöglicht Artikel 11 dem Wohnsitzstaat des Erwerbers, auch diesen zu besteuern (Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c bzw. Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe b). Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt auch hier im Wege der Steueranrechnung.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel soll steuerliche Diskriminierungen verhindern. Das Verbot der Diskriminierung bezieht sich auf die Steuern, die unter das Abkommen fallen. Im Einzelnen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des deutschfranzösischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 21. Juli 1959 auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 verwiesen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens unter Ausschluss des diplomatischen Weges unmittelbar untereinander regeln können.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel sieht die Durchführung eines Schiedsverfahrens in Einzelfällen vor, wenn in einem Verfahren nach Artikel 13 eine Einigung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten nicht innerhalb von 24 Monaten erreicht worden ist.

Zu Artikel 15

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, der zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten erforderlich ist. Der Informationsaustausch bezieht sich dabei auf alle Steuerarten. Die Behandlung personenbezogener Daten ist in der Nummer 7 des Protokolls näher geregelt.

Zu Artikel 16

Artikel 16 regelt die Amtshilfe zwischen den beiden Vertragsstaaten bei der Steuererhebung. Die Amtshilfe beschränkt sich dabei auf die Steuern, für die das Abkommen gilt. Die Bestimmungen verpflichten die Vertragsstaaten, rechtskräftige Steueransprüche des anderen Vertragsstaats wie eigene Ansprüche beizutreiben oder Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel regelt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen Vorrechten der Diplomaten und Konsularbeamten.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel stellt klar, dass das Protokoll Bestandteil des Abkommens ist.

Zu Artikel 19

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über die Ratifikation, das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.

Nach Absatz 2 tritt das Abkommen am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben, und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden.

Zu Artikel 20

Dieser Artikel regelt die Geltungsdauer des Abkommens und enthält die Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und die letztmalige Anwendung des Abkommens.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 13. Februar 2007: Gesetzentwurf zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat geprüft, ob der oben genannte Gesetzesentwurf Informationspflichten enthält und inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.

Das Abkommen enthält in Artikel 15 eine Informationspflicht für die Verwaltung. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden verpflichtet, Informationen zur Durchführung des Abkommens auszutauschen. Der Nationale Normenkontrollrat hat dem BMF einen Vorschlag zur Darstellung dieser Informationspflicht im Gesetzesentwurf unterbreitet. Das BMF hat zugesagt, diesen Vorschlag zu übernehmen.

Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat beschlossen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.


Dr. Ludewig
Vorsitzender
Prof. Dr. Färber
Berichterstatterin