Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung des Eintrags bezüglich des epizootischen ulzerativen Syndroms wurde am 26. Oktober 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Die Richtlinie war zum 01.01.2013 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung erfolgte die Umsetzung in innerstaatliches Recht. Vor dem Hintergrund der Umsetzungsfrist zum 01.01.2013 wurde die Verordnung als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Ohne diese Vorgehensweise wäre eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie nicht möglich gewesen.

Die Verordnung hat insoweit eine Geltungsdauer von sechs Monaten; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung wurde die das Epizootische Ulzeratives Syndrom betreffende Zeile aus der Liste der Seuchen (Anlage 1 Nummer 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315)) gestrichen. Eine Untersuchung auf diese Fischseuche ist demnach nicht mehr notwendig. Die Fischseuche hat eine vernachlässigbare Bedeutung. Bis in das Jahr 1995 zurückgehend wurde kein Auftreten bei Nutzfischen festgestellt. Vor diesem Hintergrund werden durch den Wegfall der Untersuchungsverpflichtung keine Kosten für die Verwaltung eingespart.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 11. März 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung*

Auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Nummer 1 und § 17a Absatz 2 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und den §§ 23 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79b durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

In Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2697) wird Satz 2 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den ...
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung des Eintrags bezüglich des epizootischen ulzerativen Syndroms wurde am 26. Oktober 2012 im Amtsblatt der Europäischen verkündet. Die Richtlinie war zum 01.01.2013 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung erfolgte die Umsetzung in innerstaatliches Recht. Vor dem Hintergrund der Umsetzungsfrist zum 01.01.2013 wurde die Verordnung als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Ohne diese Vorgehensweise wäre eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie nicht möglich gewesen.

Die Verordnung hat insoweit eine Geltungsdauer von sechs Monaten; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung wurde die das Epizootische Ulzerative Syndrom (EUS) aus der Liste der exotischen Fischseuchen (Anlage 1 Nummer 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315)) gestrichen.

Die Fischseuche hat eine vernachlässigbare Bedeutung. Bis in das Jahr 1995 zurückgehend wurde kein Auftreten bei Nutzfischen festgestellt. Vor dem Hintergrund der Anzeigepflicht wurde nicht aktiv auf EUS untersucht. Aus diesem Grund werden durch die Streichung der EUS keine Kosten für die Verwaltung eingespart.

Weitere Kosten

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Nachhaltigkeit

Vor dem Hintergrund der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2012/31/EU zum 01.01.2013 war es notwendig, die Erste Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

Die Verordnung hat insoweit eine Geltungsdauer von sechs Monaten; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Die vorliegende Verordnung zur Entfristung dient somit der Überführung dieser zunächst auf sechs Monate befristeten Regelung in dauerhaftes Recht.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Mit dem Wegfall des Satzes 2 aus Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2697) wird die Befristung bis zum 30. Juni 2013 aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2467:
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Verwaltungkeine Auswirkungen
Wirtschaftkeine Auswirkungen
1:1-Umsetzung von EU-RechtEs handelt sich um eine 1:1-Umsetzung (kein Gold plating).
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Im Dezember 2012 wurde die Erste Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung als Dringlichkeitsverordnung ohne regierungsinterne Abstimmung und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, um die Richtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 fristgerecht zum 01.01.2013 in nationales Recht umzusetzen. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von sechs Monaten. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben wird die Geltungsdauer der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung unbefristet verlängert und das formale Verordnungsgebungsverfahren nachgeholt. Das Ressort hat daher auch die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand dargestellt, die sich bereits aus der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung ergeben haben.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung wurde das Epizootische Ulzerative Syndrom aus der Liste der exotischen Fischseuchen gestrichen. Die Untersuchung auf diese Fischseuche durch die zuständigen Behörden ist somit nicht mehr notwendig. Angesichts der ohnehin vernachlässigbaren Bedeutung dieser Fischseuche in der Vergangenheit wird sich diese Änderung laut Ressort jedoch kaum entlastend auf die Verwaltung auswirken.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung wurde die EU-Richtlinie 1:1 in deutsches Recht umgesetzt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin