Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes

A. Problem und Ziel

Mit der Unterzeichnung der Klimarahmenkonvention und des Kyoto-Protokolls hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Vorgaben der Klimarahmenkonvention gemäß die Emissionen der vom Kyoto-Protokoll erfassten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) zu ermitteln und darüber dem Klimarahmensekretariat zu berichten. Die für die Berichterstattung relevanten Daten werden auf der Grundlage des § 10 des Umweltstatistikgesetzes (UStatG) erhoben.

Die 17. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention hat im Dezember 2011 in Durban beschlossen, weitere Stoffe in die Dokumentation über Treibhausgase aufzunehmen.

B. Lösung

Anpassung des § 10 UStatG an die neuen Berichtspflichten.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Da die Emissionsdaten weiterhin nach § 10 UStatG erhoben werden sollen, entstehen dem Bund für die laufenden Erhebungs- und Aufbereitungsarbeiten keine wesentlichen zusätzlichen Vollzugskosten.

Den Ländern entstehen über die bisherigen Vollzugskosten hinaus keine Kosten, da die Erhebungen durch die Statistischen Landesämter im Rahmen der bereits durchgeführten Erhebung nach § 10 UStatG erfolgen sollen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Regelungen dieses Gesetzentwurfs kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen für die Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die zusätzliche Aufnahme von Stickstofftrifluorid in die Treibhausgasberichterstattung verursacht dem Bund für die einmalige Anpassung der elektronischen Erhebungsformulare sowie für die Programmierung von Aufbereitungs- und Auswertungsroutinen durch das Statistische Bundesamt Kosten in Höhe von 10 000 Euro. Wie groß der Anwenderkreis von Perfluordekalin ist, ist nicht bekannt, so dass der Erfüllungsaufwand nicht abschätzbar ist. Es dürften aber keine neuen Anwenderkreise betroffen sein.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. Mai 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.07.14

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

§ 10 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel des Gesetzes ist es, die notwendigen Voraussetzungen für die vollständige Erfüllung der sich aus der Klimarahmenkonvention und dem Kyoto-Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Berichtspflichten zu Treibhausgasemissionen zu schaffen.

Die Änderung der der nationalen Treibhausgasberichterstattung zugrunde liegenden "UNFCCC Reporting Guidelines on annual inventories for Parties included in Annex I" durch die 17. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention im Dezember 2011 in Durban machen eine Änderung des UStatG zwingend erforderlich.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Dazu ist es erforderlich, in § 10 UStatG zwei weitere fluorierte Treibhausgase in die Berichterstattungspflichten aufzunehmen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (Statistik für Bundeszwecke).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Nationale Nachhaltigkeitsstrategie - Fortschrittsbericht 2012". Die Wirkungen des Vorhabens zielen unmittelbar auf eine nachhaltige Entwicklung ab, da durch dieses Vorhaben die Vorgaben der Klimarahmenkonvention und des Kyoto-Protokolls in nationales Recht umgesetzt werden.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht ersichtlich.

3. Erfüllungsaufwand

Das Änderungsgesetz ermöglicht die effektive und kostengünstige Erfüllung der geänderten Berichtspflichten. Die Aufnahme der Stoffe Perfluordekalin und Stickstofftrifluorid in die bereits vorhandenen, für chemisch verwandte Stoffe geltenden Erhebungsstrukturen des § 10 UStatG führt bei den Behörden nur zu einem geringen Mehraufwand bei der laufenden Durchführung der Erhebungen. Der Wirtschaft entstehen ebenfalls nur geringe Mehrkosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

4. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind nicht ersichtlich.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von dem Gesetzentwurf betroffen sind.

Die Regelungen haben keine negativen Auswirkungen auf künftige Generationen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Umweltstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 10 Absatz 1)

Nummer 1 enthält die erforderliche Anpassung, um den Stoff Perfluordekalin in die Erhebung zu der Stoffklasse der Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe ab dem Berichtsjahr 2015 aufzunehmen. Dazu wird die Angabe der Zahl der im Molekül vorhandenen Kohlenstoffatome an die im Stoff Perfluordekalin enthaltene Zahl der Kohlenstoffatome angeglichen. Weitere Stoffe werden durch die Änderung nicht erfasst.

Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 2)

Nummer 2 erfasst die Erhebung für den Stoff Stickstofftrifluorid (NF3), die analog zu dem von § 10 Absatz 2 UStatG bereits erfassten Stoff Schwefelhexafluorid (SF6) ab dem Berichtsjahr 2015 bei den Gasehändlern erfolgen soll. Dies ist zweckmäßig, da der Stoff weitgehend vom selben Unternehmenskreis wie SF6 abgegeben wird und die Gasehändler über die erforderlichen Informationen verfügen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2892:
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Verwaltung
BundEinmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 10.000 Euro.

Wirtschaft

Durch die Ausweitung einer
Informationspflicht steigen die
Bürokratiekosten geringfügig an.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand schlüssig dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

Ziel des Gesetzes ist es, die notwendigen Voraussetzungen für die vollständige Erfüllung der sich aus der Klimarahmenkonvention und dem Kyoto-Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Berichtspflichten zu Treibhausgasemissionen zu schaffen.

Dazu ist es erforderlich, in § 10 UStatG zwei weitere fluorierte Treibhausgase (Perfluordekalin und Stickstofftrifluorid), zu denen auf der 17. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention im Dezember 2011 in Durban zusätzliche Berichterstattungspflichten beschlossen wurden, aufzunehmen.

2.2 Erfüllungsaufwand/sonstige Kosten

Die Ergänzung der Berichtspflicht verursacht dem Bund für die einmalige Anpassung der elektronischen Erhebungsformulare sowie für die Programmierung von Aufbereitungs- und Auswertungsroutinen durch das Statistische Bundesamt Kosten in Höhe von 10.000 Euro.

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nur schwer abschätzbar. Ursächlich hierfür ist u.a. dass der Umfang des Anwenderkreises der neuen Stoffe nicht bekannt. Das BMUB geht jedoch davon aus, dass keine neuen Unternehmen in den Adressatenkreis der einmal jährlich abzugebenden Erhebung einbezogen werden müssen, so dass sich lediglich der Umfang der Berichtspflicht leicht erhöht, was zu geringfügigen Mehrkosten der betroffenen Unternehmen führt.

Das Regelungsvorhaben hat darüber hinaus keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Es hat auch keine Auswirkungen auf die sonstigen Kosten.

3. Bewertung

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand schlüssig dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin