Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

"Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

"Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft.

Begründung

I. Allgemeines

"Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition "Kombinationskraftwagen" waren bisher bestimmte Fahrzeugarten als "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies galt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t:

"Durch Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712) wurde die für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Diese Bestimmung wurde 1969 lediglich zur verkehrsrechtlichen Klarstellung eingeführt, damit auch "Kombinationskraftwagen" bis einschließlich 2,8 t bei Überholverboten mit dem Zusatz "ausgenommen Personenkraftwagen" ausgenommen waren. Sie ist im Verkehrsrecht seit langem überflüssig, weil daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft sind. Sie steht außerdem nicht mehr im Einklang mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften.

Bei der Weiterentwicklung der Besteuerung für die in Frage stehenden Fahrzeuge lässt sich der Bundesrat insbesondere von folgenden Erwägungen leiten:

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Zu § 2 Abs. 2a Nr. 1

"Insbesondere für schwere Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und ähnliche Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ergaben sich - im Vergleich zu bauartgleichen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht zur Anwendung kam. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die verkehrsrechtlich als Fahrzeugklasse M1, Anhang II A Nr. 1, der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG (Nr. ) L 42 S. 1) zugelassenen Fahrzeuge sind mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 30. April 2005 aufgrund der verkehrsrechtlichen Behandlung und dem von der Rechtsprechung entwickelten Kriterium der objektiven Beschaffenheit wie Personenkraftwagen zu besteuern.

Die Vorschrift erfasst - auch zur Vermeidung von Steuerumgehungen -Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge, die der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N1, Aufbauart BB, nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG (Nr. ) L 42 S. 1) entsprechen, die nach den kraftfahrzeugsteuerlich relevanten objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Die genannten Fahrzeuge sind aber nur dann nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche der Fahrzeuge. Der Begriff "Geländefahrzeug" ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt.

Zu § 2 Abs. 2a Nr. 2

"Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG (Nr. ) L 42 S. 1) sind als Personenkraftwagen der Klasse M1 auch sog. Mehrzweckfahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter folgenden Voraussetzungen nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:


P - (M + N x 68) > N x 68
Dabei bedeuten:
P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg,
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg,
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.

"Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es sachlich gerechtfertigt solche - nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende -Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.

Zu § 2 Abs. 2a Nr. 3

"In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Fahrzeuge, die als sog. Büro- oder Konferenzmobile straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind. Für diese Fahrzeuge bestehen keine bindenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen, die den Ausstattungsumfang festlegen. Dies erleichtert ausschließlich kraftfahrzeugsteuerlich motivierte Fahrzeugumbauten. Die sog. Büro- oder Konferenzmobile haben in der Regel Pkwtypische Beschaffenheitsmerkmale und sind häufig mit Großraum-Limousinen bauartverwandt. Es ist daher sachgerecht, derartige Fahrzeuge nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.

Zu § 2 Abs. 2a Nr. 4

"Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen überwiegen die Pkwtypischen Beschaffenheitsmerkmale, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Nach der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des BFH sind solche Fahrzeuge (bis 2,8 t) unter der genannten Voraussetzung demgemäß als Personenkraftwagen zu besteuern (Urteil vom 8. Februar 2001, BStBl II 2001, 368).

Es ist daher gerechtfertigt, sog. Pick-up-Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen einzustufen, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Diese Voraussetzung ist in der Regel bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Doppelkabine erfüllt, nicht dagegen bei entsprechenden Fahrzeugen mit Einzelkabine.

Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5

"Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG (Nr. ) L 42 S. 1) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung.

Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen einzustufen. Der Tatsache, dass es sich bei Wohnmobilen um Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung handelt, wird durch den vorgesehenen besonderen Steuertarif für Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t Rechnung getragen.

"Für Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t ist ein solcher besonderer Steuertarif nicht vorgesehen, weil bei diesen Fahrzeugen die Bedeutung der besonderen Zweckbestimmung, insbesondere die Nutzung zu Wohn- und Campingzwecken, weniger ausgeprägt ist und bereits bisher die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen zur Anwendung kam.

Zu § 2 Abs. 2b

"Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG (Nr. ) L 42 S. 1) handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen - wie bisher - eine Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 gerechtfertigt ist.

Zu Nummer 2

Zu § 9 Abs. 1a

"Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t werden für das Jahr 2005 noch nach Gewicht besteuert (§ 8 Nr. 2 KraftStG).

Der besondere Steuertarif für Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 2a Nr. 5) sieht in den Jahren ab 2006 für diese Fahrzeuge den Ansatz pauschalierter Abschläge auf die Pkw-Steuer vor. Hierzu wird die Steuer, die sich aufgrund des jeweiligen Hubraums und Emissionsverhaltens bei Anwendung der Steuersätze nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis f ergibt, um bestimmte Vomhundertsätze ermäßigt. Die Höhe dieser Abschläge ist dabei je nach verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht wie folgt gestaffelt:

zulässiges GesamtgewichtAbschlag (in Prozent)
über 2,8 t bis 3,5 t40 in 2006 bis 2008, 25 in 2009 und 2010 sowie ab 2011 dauerhaft 20
über 3,5 t50 in 2006 bis 2008, 30 in 2009 und 2010 sowie ab 2011 dauerhaft 20

"Die Abschmelzung der Abschläge soll besonderen Härten bei solchen Wohnmobilen Rechnung tragen, die aufgrund der bisherigen nicht hubraum- und emissionsbezogenen sog. Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 KraftStG ohne Berücksichtigung der Schadstoffemission besteuert wurden. Stufenweise erfolgt der Übergang zur ausschließlich hubraum- und emissionsbezogenen Pkw-Besteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Die Halter dieser Wohnmobile haben damit ausreichend Zeit, sich auf die geänderte Kraftfahrzeugbesteuerung einzustellen. Der besonderen Zweckbestimmung der Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t wird ab dem 1. Januar 2011 durch einen Abschlag von 20 v.H. auch weiterhin Rechnung getragen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

"Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Es handelt sich um eine unechte Rückwirkung, da die steuerlichen Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO für die im Gesetz genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t seit Verkündung der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im November 2004 allgemein bekannt sind. Die Fahrzeughalter konnten insoweit nicht auf eine fortgesetzte allgemeine Anwendung der bisherigen Finanzrechtsprechung über den 1. Mai 2005 hinaus vertrauen. Der Gesetzentwurf wurde zudem vor dem 1. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht.