Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.

Dr. Angela Merkel

Entwurf Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

Vom 2007

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den am 23. Mai 2005 in Genf von der 58. Weltgesundheitsversammlung angenommenen Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) wird zugestimmt. Die IGV werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Nationale IGV-Anlaufstelle im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 IGV ist das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern. Es nimmt die in Artikel 4 Abs. 2 IGV genannten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und Einrichtungen wahr, die für die Verhütung und Bekämpfung der von den IGV erfassten Gesundheitsgefahren zuständig sind, auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten insbesondere mit dem Robert Koch-Institut.

Artikel 3

§ 12 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Schlussbemerkung

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Körperschaften werden in der Anfangsphase mit Kosten belastet, zum Teil auch dauerhaft. Im Krisenfall werden betroffene Verkehrs-, Tourismus-, Logistik- und Handelsunternehmen mit Kosten belastet. Gleichzeitig führt die internationale Standardisierung von Meldewegen und Notfallmaßnahmen zu langfristigem wirtschaftlichen Nutzen für Handel und Verkehr. Die Systeme der sozialen Sicherung werden dadurch entlastet, dass ein effektiver internationaler Infektionsschutz die Zahl der Erkrankungen verringern wird. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.

Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) (Übersetzung)

Teil I
Begriffsbestimmungen, Zweck und Anwendungsbereich, Grundsätze und zuständige Behörden

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Zweck und Anwendungsbereich

Artikel 3
Grundsätze

Artikel 4
Zuständige Behörden

Teil II
Informationen und Gesundheitsschutzmaßnahmen

Artikel 5
Überwachung

Artikel 6
Meldung

Artikel 7
Weitergabe von Informationen während unerwarteter oder ungewöhnlicher Ereignisse betreffend die öffentliche Gesundheit

Artikel 8
Konsultation

Artikel 9
Andere Berichte

Artikel 10
Bestätigung

Artikel 11
Übermittlung von Informationen durch die WHO

Artikel 12
Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite

Artikel 13
Gesundheitsschutzmaßnahmen

Artikel 14
Zusammenarbeit der WHO mit zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organen

Teil III
Empfehlungen

Artikel 15
Zeitlich befristete Empfehlungen

Artikel 16
Ständige Empfehlungen

Artikel 17
Kriterien für Empfehlungen

Artikel 18
Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete

Teil IV
Grenzübergangsstellen

Artikel 19
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 20
Flughäfen und Häfen

Artikel 21
Landübergänge

Artikel 22
Aufgaben der zuständigen Behörden

Teil V
Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23
Gesundheitsmaßnahmen bei Ankunft und Abreise

Kapitel II
Besondere Bestimmungen für Beförderungsmittel und Beförderer

Artikel 24
Beförderer

Artikel 25
Schiffe und Luftfahrzeuge auf der Durchfahrt bzw. Durchreise

Artikel 26
Zivile Lastwagen, Züge und Busse auf der Durchfahrt

Artikel 27
Betroffene Beförderungsmittel

Artikel 28
Schiffe und Luftfahrzeuge an Grenzübergangsstellen

Artikel 29
Zivile Lastwagen, Züge und Busse an Grenzübergangsstellen

Kapitel III
Besondere Bestimmungen für Reisende

Artikel 30
Reisende unter Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Artikel 31
Gesundheitsmaßnahmen bei der Einreise von Reisenden

Artikel 32
Behandlung von Reisenden

Kapitel IV
Besondere Bestimmungen für Güter, Container und Container-Verladeplätze

Artikel 33
Durchgangsgüter

Artikel 34
Container und Container-Verladeplätze

Teil VI
Gesundheitsdokumente

Artikel 35
Allgemeine Regel

Artikel 36
Impfbescheinigungen oder Bescheinigungen über andere Prophylaxemaßnahmen

Artikel 37
Seegesundheitserklärung

Artikel 38
Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit

Artikel 39
Schiffshygienebescheinigungen

Teil VII
Gebühren

Artikel 40
Gebühren für Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf Reisende

Artikel 41
Gebühren für Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete

Teil VIII
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42
Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen

Artikel 43
Zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen

Artikel 44
Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 45
Ümgang mit personenbezogenen Daten

Artikel 46
Transport und Handhabung von biologischen Stoffen, Reagenzien und Materialien für Diagnosezwecke

Teil IX
Die IGV-Sachverständigenliste, der Notfallausschuss und der Prüfungsausschuss

Kapitel I
Die IGV-Sachverständigenliste

Artikel 47
Zusammensetzung

Kapitel II
Der Notfallausschuss

Artikel 48
Aufgabenbereich und Zusammensetzung

Artikel 49
Verfahren

Kapitel III
Der Prüfungsausschuss

Artikel 50
Aufgabenbereich und Zusammensetzung

Artikel 51
Geschäftsführung

Artikel 52
Berichte

Artikel 53
Verfahren für ständige Empfehlungen

Teil X
Schlussbestimmungen

Artikel 54
Berichtswesen und Überprüfung

Artikel 55
Änderungen

Artikel 56
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 57
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 58
Internationale Sanitätsabkommen und Gesundheitsvorschriften

Artikel 59
Inkrafttreten; Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte

Artikel 60
Neue Mitgliedstaaten der WHO

Artikel 61
Ablehnung

Artikel 62
Vorbehalte

Artikel 63
Rücknahme von Ablehnungen und Vorbehalten

Artikel 64
Staaten, die nicht Mitglieder der WHO sind

Artikel 65
Notifikationen durch den Generaldirektor

Artikel 66
Verbindliche Wortlaute

Anlage 1

A. Geforderte Kernkapazitäten für die Überwachung und Reaktion

B. Von benannten Flughäfen, Häfen und Landübergängen geforderte Kernkapazitäten

Weitere Anlagen befinden sich im PDF-Dokument.