Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

A. Problem und Ziel

Mit Inkrafttreten des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) wurde ein Restrukturierungsfonds als Sondervermögen des Bundes errichtet, der von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet wird. Aus dem Fonds sollen die künftigen Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken finanziert werden. Das Gesetz sieht vor, die Mittel des Fonds durch Jahresbeiträge und gegebenenfalls Sonderbeiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute anzusammeln. Es regelt die wesentlichen Eckdaten für die Erhebung der Beiträge; die weitere Ausgestaltung ist einer Rechtsverordnung der Bundesregierung überlassen.

B. Lösung

Die Bundesregierung erlässt eine Verordnung über die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung). Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben für die Erhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen bei den beitragspflichtigen Kreditinstituten und bestimmt die Einzelheiten des Erhebungsverfahrens. In verfahrenstechnischer Hinsicht lehnt sie sich an die Bestimmungen der EdB-Beitragsverordnung und der EdW-Beitragsverordnung an.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Verordnung hat auf die öffentlichen Haushalte keine bezifferbaren Auswirkungen. Der entstehende Vollzugsaufwand wird durch die Beiträge zum Fonds abgedeckt.

E. Sonstige Kosten

Die vorgeschlagenen Änderungen verursachen keine bezifferbaren sonstigen Kosten.

F. Bürokratiekosten

Die Verordnung konkretisiert die schon nach dem RStruktFG bestehende Pflicht, die zur Berechnung der Abgabe zum Restrukturierungsfonds erforderlichen Daten an die FMSA zu liefern. Hierzu werden drei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Dabei handelt es sich um die Pflicht für Kreditinstitute, der FMSA die zur Berechnung der Jahresbeiträge erforderlichen Daten zu liefern und sie durch einen Abschlussprüfer bestätigen zu lassen, die Pflicht, auf Verlangen Nachweise zu liefern sowie die Pflicht, für einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung von Sonderbeiträgen Nachweise zu erbringen.

Die Pflichten zur Übermittlung der erforderlichen Daten führen bei den rund 1990 beitragspflichtigen Kreditinstituten zu zusätzlichen Bürokratiekosten in Höhe von TEUR 175. Zusätzlich können Kosten für die erforderliche Bestätigung des Abschlussprüfers anfallen. Wenn man die möglichen Abschlussprüferkosten mit EUR 250 pro Institut veranschlagt, ergeben sich zusätzliche Bürokratiekosten von TEUR 497.

Zu dem vorgeschlagenen Verfahren, das dem Verfahren bei der Beitragsberechnung nach der EdB-Beitragsverordnung und der EdW-Beitragsverordnung entspricht, gibt es keine geeignete Alternative. Insbesondere lassen sich die erforderlichen Daten nicht allein aus dem bereits vorhandenen bankaufsichtsrechtlichen Datenbestand ermitteln. Sowohl die Daten für die Beitragskomponente "Nominalvolumen der Derivate" als auch die Informationen über Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung hält (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a RestruktFV-E) können nicht aus aufsichtsrechtlich elektronisch verfügbaren Daten übernommen werden. Soweit die Restrukturierungsfonds-Verordnung Anhangangaben des Jahresabschlusses erfasst, liegen diese Daten nicht elektronisch vor und müssten daher von Hand erfasst werden. Die dadurch bei der BaFin entstehenden Kosten der Aufgabenwahrnehmung von geschätzt mehr als TEUR 500 wären von den Instituten zu erstatten. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgesehene Datenerhebung, bei denen die Institute den Einreichungsweg analog dem aufsichtlichen Meldewesen nutzen, aber für die Bankenabgabe einen gesonderten Meldebogen mit den bei ihnen verfügbaren Daten ausfüllen, als effizienteste und kostengünstigste Vorgehensweise. Die vorgesehene Bestätigung durch den Abschlussprüfer sichert die Verlässlichkeit der Daten und damit die Erhebung der Bankenabgabe ab. Eine Alternative zur Bestätigung durch den Abschlussprüfer wäre eine Prüfung durch die FMSA durch Beauftragung eines Dritten. Da als Dritter regelmäßig nur Wirtschaftprüfer in Frage kommen, wären die Kosten voraussichtlich signifikant höher als die Kosten für eine Bestätigung der bei der Bank vorhandenen durch den Abschlussprüfer. Im Übrigen entstehen für die Wirtschaft, die Verwaltung und die Bürger keine weiteren Bürokratiekosten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am 7. April 2011 der Verordnung zugestimmt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

Vom ...

Auf Grund des § 12 Absatz 10 Satz 2 bis 7 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 11 des Restrukturierungsfondsgesetzes, der durch [Artikel 6 des Entwurfs eines OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes; BR-Drs. 850/10 (PDF) , BT-Drs. 17/4510] geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages / unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom...:

§ 1 Jahresbeitrag

§ 2 Sonderbeiträge

§ 3 Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze

§ 4 Mitteilungspflichten

§ 5 Berichtspflichten bei Erreichen der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge

Soweit der Fonds Mittel in Höhe von mehr als 70 Milliarden Euro angesammelt hat, berichtet die Anstalt dem Lenkungsausschuss, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über die aktuelle Mittelausstattung und legt im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank dem Bundesministerium der Finanzen Vorschläge zur eventuellen Anpassung der Höhe der zu erhebenden Jahresbeiträge vor.

§ 6 Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung

§ 7 Festsetzungs- und Zahlungsverjährung

Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

§ 8 Übergangsregelungen

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. [Der Bundesrat hat zugestimmt.]

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Mit Inkrafttreten des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) wurde ein Restrukturierungsfonds als Sondervermögen des Bundes errichtet, der von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet wird. Die in dem Fonds angesammelten Mittel sollen zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken bereitstehen. Das Gesetz sieht vor, den Fonds durch Beiträge der Kreditinstitute zu finanzieren. Das Restrukturierungsfondsgesetz regelt die wesentlichen Eckdaten für die Erhebung der Beiträge; die weitere Ausgestaltung soll durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung erfolgen.

Beitragspflichtig zu diesem Fonds sind Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die den Vorschriften der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung unterliegen, nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit und kein Brückeninstitut sind. Nicht beitragspflichtig sind somit Brückeninstitute, Förderbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes, Wohnungsbaugenossenschaften mit Spareinrichtung und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des § 53b des Kreditwesengesetzes. Die Beitragsbemessung wird am systemischen Risiko ausgerichtet. Das systemische Risiko ist anhand der Größe eines Kreditinstituts und seiner Vernetzung im Finanzmarkt, insbesondere anhand seiner Verbindlichkeiten unter Heranziehung weiterer Indikatoren zu bestimmen. Damit leistet die Abgabe einen Beitrag für eine risikoadäquate Unternehmensführung bei den Kreditinstituten (Lenkungswirkung).

Mit der Verordnung über die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute füllt die Bundesregierung die Rechtsverordnungsermächtigung des § 12 Absatz 10 des RStruktFG aus. Die Verordnung konkretisiert die Vorgaben für die Erhebung von Jahres-und Sonderbeiträgen bei den beitragspflichtigen Kreditinstituten. In verfahrenstechnischer Hinsicht lehnt sie sich an die Bestimmungen der EdB-Beitragsverordnung und der EdW-Beitragsverordnung an. Die Mitwirkungsbefugnisse bei Erlass der Verordnung werden durch Artikel 6 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes (BR-Drs. 850/10 (PDF) ; BT-Drs. 17/4510) noch einmal neu geordnet.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Absatz 1 greift die Regelung des § 12 Absatz 2 RStruktFG auf und sieht vor, dass die Jahresbeiträge jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres in der nach Absatz 2 errechneten Höhe zu leisten sind. Die Fälligkeit der Beiträge bestimmt sich nach § 6 Absatz 1.

Absatz 2 bestimmt die Grundregel der Jahresbeitragsberechnung und regelt die Ermittlung der beiden Beitragskomponenten, aus denen sich der Jahresbeitrag eines Kreditinstituts zusammensetzt. Die Beiträge eines Kreditinstituts zur Bankenabgabe orientieren sich am Systemrisiko des jeweiligen Instituts, insbesondere dessen Größe und Vernetztheit. Aufgrund der Größe und Vernetztheit eines Kreditinstituts drohen im Falle einer Schieflage mit anschließendem Marktaustritt insbesondere eine zumindest zeitweise fehlende Substituierbarkeit des Kreditinstituts sowie erhebliche Ansteckungseffekte auf andere Kreditinstitute. Das Systemrisiko eines Kreditinstituts und den daraus für die Allgemeinheit möglicherweise resultierenden Schaden berücksichtigt ein Kreditinstitut selbst bei seinen wirtschaftlich motivierten Entscheidungen bisher deshalb nicht, weil dies für das Institut selbst keine Kosten verursacht. Das kann insofern als negative Externalität betrachtet werden. Besonders deutlich äußert sich dies in unangemessen günstigen Refinanzierungsbedingungen: Wenn erwartet wird, dass ein Kreditinstitut wegen seiner Systemrelevanz nicht restrukturiert oder abgewickelt werden wird, wird dessen Bonität höher eingeschätzt, als dies der tatsächlichen Risikotragfähigkeit entspricht - und in der Folge werden ihm günstige Refinanzierungskonditionen eingeräumt. Das kann wiederum dazu führen, dass das Kreditinstitut seinerseits mehr Risiken eingeht, als dies seiner tatsächlichen Risikotragfähigkeit entspricht.

Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmt die Ermittlung der Beitragskomponente "Passiva". Als Indikator für die Größe eines Kreditinstituts wird dessen Bilanzsumme herangezogen. Da wesentliche Ansteckungseffekte über die Fremdfinanzierung (Verbindlichkeiten) eines Instituts erfolgen, wird die Vernetztheit eines Kreditinstituts als zweites Kriterium neben der Größe bei der Berechnung der Abgabe berücksichtigt, indem erstens auf die Passivseite der Bilanz abgestellt wird und zweitens von der Summe der Passiva die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d aufgeführten Passivposten abgezogen werden, Nummer 1 Satz 3 ff. stellt die Anwendung der Abgabesätze in Form eines progressiven Stufentarifs dar, womit die durch die Bemessungsgrundlage erzielte Lenkungswirkung hinsichtlich der Größe verstärkt wird.

Nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei der Ermittlung der Daten auf den Jahresabschluss im Sinn des § 340a HGB abzustellen. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bestimmt die Ermittlung der zweiten Beitragskomponente "Derivate". Derivate haben sich in den Finanzmarktkrise von 2008 als ein weiterer, relevanter Ansteckungskanal erwiesen. Das Ausmaß, in dem ein Institut im Derivategeschäft aktiv ist, gemessen am Nominalvolumen, wird daher als zusätzliches Maß der Vernetztheit eingeführt.

Absatz 3 regelt, welcher Jahresabschluss für das jeweilige Beitragsjahr heranzuziehen ist. Grundsätzlich ist der Jahresbeitrag anhand des Jahresabschlusses für das letzte, vor dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr zu berechnen. Zudem wird das Verfahren in den Fällen geregelt, in denen ein beitragspflichtiges Kreditinstitut zu diesem Zeitpunkt noch nicht über einen formgerechten Jahresabschluss verfügt, z.B. weil es seine Tätigkeit erst zu Beginn des Beitragsjahres aufgenommen hat.

Sofern im Jahresabschluss eines beitragspflichtigen Kreditinstituts Positionen von rechtlich unselbständigen Förderbanken enthalten sind, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer befreit und nicht beitragspflichtig sind, sind diese nach Absatz 4 bei der Berechnung des Jahresbeitrags nach § 1 Absatz 2 bei der Ermittlung der Beitragskomponente "Passiva" und der Beitragskomponente "Derivate" abzuziehen. Für die Berechnung der Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze nach § 3 Absatz 1 und Absatz 4 sind hingegen die ungekürzten Werte aus dem Jahresabschluss des beitragspflichtigen Instituts ohne Abzug der Erfolgsbeiträge der Förderbanken zugrunde zu legen, weil es sonst zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Instituten kommen würde, die sich Erfolgsbeiträge nicht beitragspflichtiger Unternehmen zurechnen lassen müssen.

Absatz 5 konkretisiert die Beitragspflicht der Kreditinstitute. Danach sind zur Entrichtung des Jahresbeitrages alle beitragspflichtigen Kreditinstitute verpflichtet, die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz innehatten. Für Kreditinstitute, die ihre Erlaubnis im Laufe des Beitragsjahres zurückgeben oder denen die Erlaubnis entzogen worden ist, ermäßigt sich der Jahresbeitrag anteilig. Damit richtet sich die Abgabehöhe nach der Zeit, in der die Eigenschaft als Kreditinstitut vorliegt.

Zu § 2

Durch § 2 wird das Verfahren zur Erhebung von Sonderbeiträgen näher bestimmt. Hierdurch werden die Vorgaben des § 12 Absatz 3 RStruktFG konkretisiert. Gemäß Absatz 1 Satz 2 kann bei der Gefahr von Engpässen bei der Kreditversorgung oder vergleichbaren Gefahrensituationen eine spätere Erhebung der Sonderbeiträge vorgesehen werden.

In Absatz 2 wird das Verfahren zur Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeiträgen konkretisiert. Satz 3 regelt die Beitragspflichtigkeit der Kreditinstitute zur Leistung von Teilbeiträgen. Danach sind alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf nach § 12 Absatz 3 Satz 1 RStruktFG festgestellt worden ist, beitragspflichtig.

Durch Absatz 3 wird die Informationspflicht der Anstalt gegenüber den Kreditinstituten bei der Erhebung von Teilbeiträgen geregelt und damit § 12 Absatz 3 Satz 7 RStruktFG weiter konkretisiert. Werden über den Gesamtmittelbedarf und dessen Verteilung hinaus Informationen zur Verfügung gestellt, welche die Höhe des auf einzelne Institute entfallenden Teiles des Gesamtmittelbedarfes betreffen, handelt es sich dabei notwendig um vorläufige Informationen. Denn im Hinblick auf die Berechnung der Sonderbeiträge nach § 12 Absatz 4 RestrFG auf Grundlage des Durchschnittes der letzten drei Jahresbeiträge und auf einen eventuell aufgrund der Belastungsobergrenze des § 3 Absatz 4 der Befreiungsmöglichkeit nach § 12 Absatz 4 Satz 5 oder der Uneinbringlichkeit von bereits fälligen Sonderbeiträgen nicht gedeckten Mittelbedarf ist der auf das einzelne Institut entfallende Teil des Gesamtmittelbedarfes nicht im Vorhinein feststellbar.

Absatz 4 regelt das Verfahren zur Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags nach § 12 Absatz 4 Satz 5 im Falle eines einzelnen Kreditinstituts. Es handelt sich hiermit im Gegensatz zu der Aufschiebung der Erhebung der Sonderbeiträge gemäß Absatz 1, die die gesamte Kreditwirtschaft betrifft, um eine Befreiung für einzelne Kreditinstitute.

Absatz 5 regelt, dass sich im Fall von Befreiungen oder der Uneinbringlichkeit von fälligen Sonderbeiträgen der durch die Sonderbeiträge zu deckende Mittelbedarf erhöht.

Zu § 3

Die Beiträge der Kreditinstitute zum Restrukturierungsfonds stellen eine Sonderabgabe dar. Die Erhebung der Sonderabgabe ist ein Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Kreditinstitute, namentlich das Recht auf freie Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 GG). Wie jeder Eingriff muss auch die Erhebung der Sonderabgabe verhältnismäßig sein. Bei der Abwägung zwischen der Schwere eines Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit zu wahren. Zugleich gilt bei der Erhebung von Sonderabgaben auch ein im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG zu beachtender Schutz vor "erdrosselnden Wirkungen" im Einzelfall (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04). Gemäß diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit der Erhebung von Sonderabgaben enthält § 3 Zumutbarkeitsvorgaben für die Erhebung von Jahresbeiträgen sowie eine Belastungsobergrenze für die kumulierte Erhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen in einem Kalenderjahr. Die Zumutbarkeitsgrenze für die Erhebung von Sonderbeiträgen legt § 12 Absatz 4 Satz 3 und 4 RStruktFG fest.

Diese drei Obergrenzen bilden ein abgestuftes System: Nach § 3 Absatz 1 dürfen Jahresbeiträge höchstens 15 % des zuletzt bilanzierten Jahresergebnisses betragen. Etwaige Rückstellungen für die Beitragsverpflichtungen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz bleiben dabei naturgemäß unberücksichtigt. § 12 Absatz 4 Satz 3 und 4 RStruktFG sieht vor, dass die innerhalb eines Jahres erhobenen Sonderbeiträge maximal das Dreifache des Durchschnitts der letzten drei Jahresbeiträge umfassen dürfen. Schließlich wird in § 3 Absatz 4 die Belastungsobergrenze für die Kumulation von Jahres- und Sonderbeiträgen festgelegt. Hierbei wird auf den Durchschnitt der letzten drei nach Absatz 1 ermittelten Jahresergebnisse des Instituts abgestellt, wobei negative korrigierte Jahresergebnisse (Jahresfehlbeträge) bei der Durchschnittsbildung mit Null angesetzt werden.

Absatz 1 regelt die Ermittlung des für die Bestimmung der Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze maßgeblichen Jahresergebnisses. Dabei werden Korrekturen des Jahresergebnisses im Fall von Gewinnabführungsverträgen und Gewinngemeinschaften vorgenommen. Dies ist erforderlich, da sich anderenfalls aus dem Zusammenspiel von Bemessungsgrundlage, progressiven Beitragssätzen und Zumutbarkeitsgrenze sowie Gestaltungsmöglichkeiten der Jahresergebnisse (Verlustausgleich, Periodenverschiebung) in durch Gewinnabführungsverträgen verbundenen Unternehmensgruppen eine Vielzahl von Möglichkeiten der Umgehung oder ungerechtfertigten Minderung der Beitragspflicht ergeben würden, insbesondere wenn auch nicht beitragspflichtige Unternehmen Mitglied der Gruppe sind.

Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass die Kreditinstitute losgelöst von der Erzielung eines Jahresüberschusses einen Mindestbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten haben. Die Kreditinstitute haben den Mindestbeitrag auch zu leisten, wenn sie keinen Jahresüberschuss erzielen. Dieses ist gerechtfertigt, weil zum einen alle Kreditinstitute einen Beitrag zur Finanzierung des Fonds zu leisten haben und zum anderen jedes einzelne Kreditinstitut von der Sicherung der Stabilität des gesamten Sektors auch dann profitiert, wenn es keinen Jahresüberschuss erzielt hat. Eine Überforderung wird vermieden, indem der Beitragssatz in Höhe von 5 % des rechnerischen Jahresbeitrages moderat angesetzt ist.

Absatz 3 regelt die Nacherhebung von rechnerischen Beitragsteilen, die im aktuellen Beitragsjahr aufgrund der Absätze 1 und 2 nicht erhoben werden konnten: In Höhe desjenigen Teiles des regulären Jahresbeitrags, der aufgrund der Zumutbarkeitsgrenze entfallen ist und der über den geleisteten Mindestbeitrag hinausgeht, ist der Jahresbeitrag nachzuerheben. Dadurch wird bezweckt, im Rahmen der gesetzten Grenzen die Höhe der jährlich zu leistenden Beiträge speziell bei denjenigen Instituten zu verstetigen, deren Jahresergebnisse hohe Schwankungen aufweisen. Die Hinzurechnung der Nacherhebungsbeiträge zum Jahresbeitrag findet nur statt, soweit durch Jahresbeitrag und hinzuzurechnendem Nacherhebungsbeitrag die Zumutbarkeitsgrenze im Jahr der Nacherhebung nicht überschritten wird. Die Pflicht zur Zahlung der nacherhobenen Beitragsanteile entsteht erst in dem Beitragsjahr, in dem die Zumutbarkeitsgrenze nicht bereits durch den Jahresbeitrag ausgeschöpft wird, und nur in dieser Höhe.

Absatz 4 sieht zusätzlich zu der Zumutbarkeitsgrenze nach Absatz 1 für Jahresbeiträge und zu der Grenze nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und 4 RStruktFG eine Belastungsobergrenze für die Gesamtbelastung der Institut mit Beiträgen für den Fonds vor. Nach Satz 1 darf die Gesamtheit der einem Jahr erhobenen Beiträge (Jahresbeiträge einschließlich Nacherhebungsbeiträge, Sonderbeiträge) 50 Prozent des Durchschnitts der letzten drei nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen darf (Belastungsobergrenze). Durch die Ermittlung des Durchschnitts der letzten drei Jahresergebnisse sollen starke Schwankungen bei den Jahresergebnissen geglättet werden. Absatz 4 Satz 3 sieht eine Mindestbeitragsregelung für den Fall einer Festsetzung von Sonderbeiträgen vor.

In Absatz 5 wird geregelt, wie die Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze im Fall eines Rumpfgeschäftsjahres zu bestimmen ist.

Zu § 4

Absatz 1 bestimmt, welche Informationen die Kreditinstitute der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) übermitteln müssen, damit diese in die Lage versetzt wird, die jeweils anzusetzenden Jahresbeiträge zu berechnen. Um den bürokratischen Aufwand für die Institute gering zu halten, trifft die FMSA technische Regelungen zum Meldewesen. Sie kann sich dabei Dritter bedienen. Gemäß § 14 Absatz 1 RStruktFG werden zudem für die Beitragserhebung erforderliche Informationen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an die FMSA übermittelt, um einer Doppelung der Strukturen und einer Doppelbelastung der Institute vorzubeugen.

Nach Absatz 2 sind die von den beitragspflichtigen Kreditinstituten zu meldenden Informationen durch die Geschäftsleiter zu bestätigen; ferner ist eine Bestätigung des Abschlussprüfers in der von der FMSA vorgegebenen Form erforderlich.

Absatz 3 berechtigt die Anstalt, die Jahresbeiträge zu schätzen, wenn das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht nachkommt.

Nach Absatz 4 hat die Anstalt den beitragspflichtigen Instituten vor der Erhebung von Sonderbeiträgen die Gelegenheit zu geben, innerhalb einer materiellen Ausschlussfrist von vier Wochen die für die Berechnung der Belastungsobergrenze erforderlichen Unterlagen einzureichen, soweit sie noch nicht vorliegen.

Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Genossenschaftsbanken oder Banken in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins sowie bei Sparkassen der jeweilige Prüfungsverband bzw. die Prüfungsstelle die Rolle des Abschlussprüfers einnimmt. An dieser Systematik soll auch für die Zwecke dieser Verordnung festgehalten werden.

Zu § 5

§ 5 regelt, welche Maßnahmen im Fall des Erreichens der Zielgröße zu treffen sind.

Zu § 6

§ 6 enthält Vorgaben zur Fälligkeit der jeweiligen Beiträge, zur Bekanntgabe des jeweiligen Beitragsbescheids und zur Erhebung von Säumniszuschlägen. Erhebungszeitpunkt für die Jahresbeiträge ist nach § 1 Absatz 1 der 30. September des Beitragsjahres. Als zuständige Behörde für die Vollstreckung nicht gezahlter Beitragsforderungen wird das jeweilige Hauptzollamt bestimmt.

Zu § 7

Bezüglich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung verweist § 7 auf die einschlägigen Regelungen der Abgabenordnung. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

Zu § 8

Durch Absatz 1 werden für die Mitteilungsfristen im Beitragsjahr 2011 abweichende Stichtage festgelegt. Dies ermöglicht den beitragspflichtigen Instituten, sich nach Inkrafttreten der Verordnung auf die Mitteilungspflichten einzustellen und die Daten vorzubereiten.

Absatz 2 gibt für die Beitragsjahre 2011 und 2012 spezielle Berechnungsgrundlagen für die Belastungsobergrenze des § 3 Absatz 4 vor, weil die Beiträge zur regulären Ermittlung der Obergrenze in diesen ersten beiden Jahren noch nicht vorliegen können.

Zu § 9

§ 9 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1484: Verordnung über die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsentwurf werden drei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Dabei handelt es sich um Pflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung der zur Berechnung der Abgabe zum Restrukturierungsfonds erforderlichen Daten an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FSMA). Die Institute haben der FSMA die zur Berechnung der Jahresbeiträge erforderlichen Daten zu liefern und sie durch einen Abschlussprüfer bestätigen zu lassen. Zudem hat die Geschäftsleitung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Datenmeldung an die FSMA zu bestätigen.

Die Pflichten führen nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu Bürokratiekosten in Höhe von rund 740.000 Euro. Davon sind rund 500.000 Euro Kosten für den Abschlussprüfer.

Die von einigen Verbänden vorgeschlagene Alternative, wonach die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) die erforderlichen Daten - soweit wie möglich - aus dem bankenaufsichtsrechtlichen Datenbestand ermitteln und an die FSMA übermitteln soll, führt nach Angaben des BMF zu geschätzten Kosten von mehr als 500.000 Euro. Dieser Betrag wäre wiederum von den Instituten im Umlageverfahren zu erstatten.

Das gesetzliche Mandat des Normenkontrollrats bezieht sich auf die Prüfung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Die inhaltlichen Regelungen von Rechtsvorschriften - wie z.B. die Art und Höhe der Beitragsbemessung - sind nicht Gegenstand der Prüfungen des Normenkontrollrates.

Der Normenkontrollrat setzt sich für ein effizientes Erhebungsverfahren ein, um unnötige bürokratische Lasten für die Institute zu vermeiden. Er fordert daher das Ministerium auf, auf eine Bestätigung der Daten durch einen Abschlussprüfer zu verzichten, da auch andere bankenaufsichtsrechtliche Meldungen ohne Testat der Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die übermittelten Daten wurden bereits weitestgehend bei der Jahresabschlussprüfung bestätigt. Zudem findet eine weitere Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der an die FSMA zu übermittelnden Daten durch die Geschäftsleitung statt. Sollte dies vom Ministerium als nicht ausreichend angesehen werden, könnte ggf. stichprobenartig eine Bestätigung durch den Abschlussprüfer bei ausgewählten Instituten angefordert werden und fehlerhafte Meldungen durch entsprechende Bußgeldregelungen sanktioniert werden.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 17. Februar 2011 zu der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat das in der Verordnung für die Beitragserhebung vorgesehene Meldeverfahren überprüft. Er hat keine Einwände dagegen, dass die erforderlichen Daten durch das beitragspflichtige Kreditinstitut an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gemeldet werden. Der Normenkontrollrat fordert die Bundesregierung aber auf, auf eine Bestätigung dieser für die Beitragserhebung erforderlichen Daten durch den Abschlussprüfer zu verzichten. Nach eingehender Prüfung und Konsultation der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist die Bundesregierung zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgesehene Bestätigung durch den Abschlussprüfer notwendig ist. Wie auch der NKR einräumt, ergeben sich nicht alle für die Beitragsberechnung erforderlichen Daten unmittelbar aus dem geprüften Jahresabschluss. Die in der Verordnung vorgesehene Bestätigung durch den Abschlussprüfer des Kreditinstituts im Rahmen der Abschlussprüfung verursacht dabei geringere Kosten als eine nachträgliche gesonderte Überprüfung der gemeldeten Daten durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) oder einen von ihr beauftragten Dritten. Soweit Daten bereits im Jahresabschluss enthalten sind, ist keine erneute Prüfung durch den Abschlussprüfer erforderlich, sondern lediglich eine Bestätigung, dass die gemeldeten Daten mit den im Jahresabschluss enthaltenen Daten übereinstimmen, um Erfassungsfehler auszuschließen. Bei den Daten, die nicht Bestandteil des geprüften Jahresabschlusses sind, muss der Abschlussprüfer deren Richtigkeit bestätigen. Das vorgeschlagene Verfahren hat sich bei den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen EdB und EdW bewährt.

Die vom NKR aufgezeigte Alternative einer stichprobenweisen Überprüfung der Meldungen und der Sanktionierung fehlerhafter Meldungen durch Bußgeldregelungen lässt sich im Übrigen im Rahmen der Verordnung nicht umsetzen, weil das Restrukturierungsfondsgesetz die Bundesregierung nicht zum Erlass von Bußgeldregelungen ermächtigt.