Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

A

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,

der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe 0a - neu - und a1 - neu -

§ 1 Absatz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die ausschließlich an der Passivseite ausgerichtete Beitragsbemessung führt gerade im Bereich der Förderdarlehen zu ungerechtfertigten mehrfachen Belastungen der am Vergabeleitweg beteiligten Institute.

Verbindlichkeiten aus dem Förderkreditgeschäft sind nach § 12 RStruktFG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 RStruktFV-E als beitragserhebliche Passiva in die Bemessung des Jahresbeitrages mit einzubeziehen. Dies wird dem wirtschaftspolitischen Zweck der Förderdarlehen aus Sicht des Bundesrates nicht gerecht. Bliebe es bei den bisher im Gesetzentwurf vorgesehenen Bestimmungen, würden alle bereits gewährten und in Zukunft noch zu gewährenden Förderdarlehen und -kredite nicht nur die Bemessungsgrundlage und damit auch den Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds erhöhen, sondern im zweistufigen Bankenleitweg der Verbundgruppen sowohl beim Durchleitungsinstitut als auch bei der Hausbank und damit doppelt belastet. Dies hätte zur Folge, dass die Förderintensität der Förderdarlehen und -kredite gemindert und damit für die Endkreditnehmer der Anreiz verringert würde, diesbezügliche förderfähige Maßnahmen durchzuführen. Da diese Maßnahmen aber öffentlich durch Darlehen und Kredite der Bundes- oder Landesförderinstitute zu zinsgünstigeren als marktüblichen Konditionen gefördert werden, würde die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage zum Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds insoweit die mit den Förderdarlehen und - krediten verfolgten öffentlichen Förderziele erheblich konterkarieren, insbesondere beim (energetischen) Wohnungsbau und der Sanierung des Wohnungsbestands, im Umweltschutz, der Mittelstandsförderung und - entwicklung, bei Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz und der Energieeinsparung, bei der Förderung von Existenzgründungen und kommunalen Infrastrukturvorhaben. Die besondere Stellung der Förderinstitute und ihrer Tätigkeit hat der Bundesgesetzgeber mit der Befreiung dieser Institute von der Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds im Restrukturierungsgesetz hervorgehoben.

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a01 - neu -

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist vor dem neuen Buchstaben a1 folgender Buchstabe einzufügen:

"a01) Passivposten 3a "Handelsbestand", soweit es sich hierbei um derivative Finanzinstrumente im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1a der Kreditinstitut-Rechnungslegungsverordnung handelt."

Begründung:

Derivate unterliegen nach der Verordnung sowohl mit ihren negativen Marktwerten in der Bilanz als auch mit ihrem Nominalwert - insgesamt also zweimal - der Bankenabgabe.

Grundsätzliches Ziel für die separate Belastung der Derivate nach ihrem Nominalwert ist die durchaus nachvollziehbare Überlegung des Verordnungsgebers, die Vernetzung von Instituten als systemisches Risiko zu erfassen, während sich das Systemrisiko "Größe" vor allem in der Summe der Verbindlichkeiten abbilden soll.

Auch unter Berücksichtigung dieser Überlegung ist eine Doppelbelastung der Derivate nicht geboten. Das Systemrisiko der Derivate sollte nur einmal erfasst werden. Wenn man aber - im Einklang mit den Bankenabgaben in Österreich und Portugal - an einer Erfassung der Derivate mit dem Nominalbetrag festhalten möchte, um damit für die künftige Harmonisierung auf EU-Ebene einen Grundstein zu legen, sollte zumindest die Doppelerfassung der negativen Marktwerte unterbleiben.

Daher sind die beitragspflichtigen Passiva um die nach § 35 Absatz 1 der Kreditinstitut-Rechnungslegungsverordnung auszuweisenden Derivate zu mindern. Darüber hinaus sind nach § 285 Nummer 20 HGB quantitative Angaben zu allen Derivaten zu machen.

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

Bei Annahme entfällt Ziffer 4.

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 sind die Wörter "bis zu einem Betrag von 10 Milliarden Euro" durch die Wörter ", die über den Betrag von 1 Milliarde Euro hinausgehen, jedoch den Betrag von 10 Milliarden Euro nicht überschreiten," zu ersetzen.

Begründung:

Auch wenn sich der Deutsche Bundestag gegen eine generelle Bereichsausnahme für Sparkassen und Genossenschaftsbanken entschieden hat, hält der Bundesrat im Hinblick auf die für Sonderabgaben notwendige Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen eine Entlastung kleinerer Institute für geboten. Insbesondere kleinere Institute mit einem geringen Interbankengeschäft sind weniger in die wechselseitigen Abhängigkeiten des Finanzmarktsystems einbezogen als andere Institute. Sie würden von den nach dem RStruktFG finanzierungsfähigen Maßnahmen lediglich indirekt profitieren.

Im österreichischen Recht gibt es im dortigen § 3 des so genannten Stabilitätsgesetzes eine entsprechende Regelung. Diese sieht ebenfalls wie das deutsche Recht eine anhand der Höhe der beitragsrelevanten Bilanzpositionen gestaffelte Beitragsbemessung vor, mit dem Unterschied, dass erst die Bilanzpositionen über 1 Mrd. Euro in die Gewichtung mit einbezogen werden. Eine vergleichbare Regelung schlägt der Bundesrat auch für das deutsche Recht vor.

Diese Regelung würde aus Sicht des Bundesrates insgesamt zu mehr Beitragsgerechtigkeit führen, da sie zwar für alle Institute gleichermaßen gelten (Freibetrag), allerdings bei kleineren Instituten ungleich höhere Auswirkungen auf die Bemessungen entfalten würde.

4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

Entfällt bei Annahme von Ziffer 3

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Die beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 500 Millionen Euro überschreiten, aber den Betrag von 10 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0002 zu multiplizieren."

Begründung:

Im Hinblick auf die für Sonderabgaben notwendige Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen ist eine Entlastung kleinerer Institute geboten. Insbesondere kleinere Institute mit einem geringen Interbankengeschäft sind weniger in die wechselseitigen Abhängigkeiten des Finanzmarktsystems einbezogen als andere Institute. Sie würden von den nach dem RStruktFG finanzierungsfähigen Maßnahmen lediglich indirekt profitieren.

Im österreichischen Recht gibt es im dortigen § 3 des sog. Stabilitätsgesetzes eine entsprechende Regelung. Dieses sieht wie das deutsche Recht eine anhand der Höhe der beitragsrelevanten Bilanzpositionen gestaffelte Beitragsbemessung vor, jedoch mit dem Unterschied, dass erst die Bilanzpositionen über 1 Milliarde Euro in die Gewichtung mit einbezogen werden. Eine vergleichbare Regelung schlägt der Bundesrat auch für das deutsche Recht vor.

Sie führt insgesamt zu mehr Beitragsgerechtigkeit, da sie zwar für alle Institute gleichermaßen gilt (Freibetrag), allerdings bei kleineren Instituten ungleich höhere Auswirkungen auf die Bemessungen entfaltet.

5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2

§ 1 Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist nach Satz 4 folgender Satz einzufügen:

"Soweit die beitragserheblichen Passiva den Betrag von 500 Millionen Euro überschreiten, sind

Folgeänderung:

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist in dem ursprünglichen Satz 5 die Angabe "Sätzen 2 bis 4" durch die Angabe "Sätzen 2 bis 5" zu ersetzen.

Begründung:

Die ausschließlich an der Passivseite ausgerichtete Beitragsbemessung führt gerade im Bereich der Förderdarlehen zu ungerechtfertigten mehrfachen Belastungen der am Vergabeleitweg beteiligten Institute.

Verbindlichkeiten aus dem Förderkreditgeschäft sind nach § 12 RStruktFG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 RStruktFV als beitragserhebliche Passiva in die Bemessung des Jahresbeitrages mit einzubeziehen. Dies wird dem wirtschaftspolitischen Zweck der Förderdarlehen aus Sicht des Bundesrates nicht gerecht. Bliebe es bei den bisher vorgesehenen Bestimmungen, würden alle bereits gewährten und in Zukunft noch zu gewährenden Förderdarlehen und -kredite nicht nur die Bemessungsgrundlage und damit auch den Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds erhöhen, sondern im zweistufigen Bankenleitweg der Verbundgruppen sowohl beim Durchleitungsinstitut als auch bei der Hausbank und damit doppelt belastet. Dies hätte zur Folge, dass die Förderintensität der Förderkredite gemindert würde, weil für die Durchleitungsinstitute Anreize verringert würden, das Förderkreditgeschäft zu betreiben.

Da diese Maßnahmen aber öffentlich durch Darlehen und Kredite der Bundes-oder Landesförderinstitute zu zinsgünstigeren als marktüblichen Konditionen gefördert werden, würde die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage zum Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds insoweit die mit den Förderdarlehen und -krediten verfolgten öffentlichen Förderziele erheblich konterkarieren, insbesondere beim (energetischen) Wohnungsbau und der Sanierung des Wohnungsbestands, im Umweltschutz, der Mittelstandsförderung und -entwicklung, bei Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz und der Energieeinsparung, bei der Förderung von Existenzgründungen und kommunalen Infrastrukturvorhaben. Die besondere Stellung der Förderinstitute und ihrer Tätigkeit hat der Bundesgesetzgeber mit der Befreiung dieser Institute von der Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds im Restrukturierungsfondsgesetz hervorgehoben.

Daher ist es geboten, Förderkredite mit einem deutlich geringeren Beitragssatz zu belegen.

7. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2*

Bei Annahme entfällt Ziffer 11.

In § 1 Absatz 4 Satz 2 ist nach dem Wort "Jahresbeitrags" das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen sowie die Wörter "und des Nacherhebungsbeitrags" zu streichen.

Folgeänderungen:

Die in der Beitragsverordnung geregelte Nacherhebung dient vorrangig dem Zweck, Instituten mit volatilen Jahresergebnissen ein Verschieben der Gewinne in andere Geschäftsjahre zu erschweren und damit mehr Gerechtigkeit gegenüber Instituten mit stabilen Ergebnissen - also vor allem den Verbundinstituten - herzustellen. Diese Überlegungen sind durchaus nachvollziehbar. Im Ergebnis entsteht mit der Nacherhebung über mehrere Jahre gerechnet eine vergleichbare Belastung aller Institute. Das ist aber nur die eine Seite der Medaille.

Auf der anderen Seite führt die Nacherhebung in den Folgejahren dazu, dass Kreditinstitute neben dem Beitrag für das Abrechnungsjahr anteilig auch einen Jahresbeitrag für Vorjahre leisten. Diese Vermischung kann zu Doppelbelastungen führen, wenn Institute sowohl im In- als auch im Ausland Beiträge zahlen.

Dieses Problem kann in folgenden zwei Konstellationen auftreten:

Nach Berechnungen des ECOFIN-Rats (Doc 17009/10 vom 30. November 2010) betrifft die Konstellation(1) Vermögenswerte über ca. 629 Mrd. Euro und die Konstellation(2) immerhin ca. 30 Mrd. Euro.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht abschließend geklärt, wie diese Doppelbelastungen gelöst werden. Die einzig saubere Lösung wäre eine vollständige Freistellung. Danach sieht es aber derzeit nicht aus. Das Abkommen zwischen Frankreich und Großbritannien sieht die Besteuerung durch den Heimatstaat vor, erlaubt aber dem Gaststaat, darüber hinausgehend Abgaben zu erheben. Diese Lösung hat Frankreich innerstaatlich für alle Auslandsfälle verankert (s. Artikel 42 de la Loi N° 2010-1657 du 29 décembre 2010 de finances pour 2011). Deutsche Töchter französischer Banken zahlen damit in Frankreich und Deutschland die Abgabe.

Grundsätzlich ist die Anrechnungsmethode durchaus ein gangbarer Weg. Bei den nacherhobenen Beiträgen fehlt es aber an der Vergleichbarkeit der in- und ausländischen Beiträge. Dies hat zur Folge, dass Instituten zwar die Zumutbarkeitsgrenze zugutekommt, sie die Nacherhebungen in den Folgejahren aber nicht auf die ausländische Steuer anrechnen können.

Dieses Problem bei der Anrechenbarkeit lässt sich vermeiden, indem man die Nacherhebungsregelungen durch eine Bemessungsgrundlage ersetzt, die sich auf mehrere Kalenderjahre bezieht: Die Zumutbarkeitsgrenze nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie die Belastungsobergrenze nach § 3 Absatz 4 Satz 1 werden anhand des durchschnittlichen Jahresergebnisses der letzten fünf Jahre bemessen. Dieser Zeitraum bietet die Gewähr dafür, dass Kreditinstitute ihre Beiträge praktisch nicht steuern können. Durch den vergangenheitsbezogenen Berechnungszeitraum können sich die Institute auf den Abgabebedarf einstellen. Beide Kappungsgrenzen dürften daher im Regelfall keine unzumutbaren Belastungen erzeugen. Schon heute ist die Belastungsobergrenze als Durchschnitt mehrerer Jahre ausgestaltet.

Die Bemessung der Zumutbarkeit anhand des durchschnittlichen Jahresergebnisses der letzten fünf Jahre sorgt dafür, dass das Beitragsaufkommen im Restrukturierungsfonds über alle Institutsgruppen hinweg - und unabhängig von der Volatilität der Jahresergebnisse - eine stabile Höhe erreicht, die der Nacherhebungsregelung mittel- bis langfristig ebenbürtig ist. Ein großer Vorteil ist die starke Vereinfachung, die ein Wegfall der Nacherhebung mit sich bringt.

Der Wegfall der Nacherhebungsregelung hat weiterhin zur Folge, dass § 3 Absatz 3 zu streichen ist.

Im Gegenzug für die Verlängerung des Betrachtungszeitraums bei der Belastungsobergrenze kann der ohnehin problematische Ausschluss negativer Jahresergebnisse nach § 3 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung bei der Berechnung gestrichen werden. Wer eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit festlegen will, sollte gute und schlechte Jahre der Kreditinstitute gleichermaßen berücksichtigen. Ansonsten wären Institute mit volatilen Ergebnissen gegenüber Instituten mit gleichmäßigen Jahresergebnissen deutlich benachteiligt.

8. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2* und Satz 3

§ 1 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach § 2 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes - also die Förderbanken des Bundes und der Länder - von der Beitragspflicht befreit. Einige Förderbanken sind allerdings nicht rechtlich selbstständig, sondern als unselbstständiger Teil von Landesbanken organisiert. Sowohl die Vermögenswerte als auch das Jahresergebnis sind daher Bestandteil des Jahresabschlusses der Landesbanken.

Der Jahresabschluss der Landesbanken ist infolgedessen zu bereinigen, weil diese insgesamt der Beitragspflicht unterliegen. Diese Bereinigung nimmt die Verordnung bei der Ermittlung der Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze allerdings nicht vor, weil es andernfalls - so die Begründung - zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Instituten käme, die sich Erfolgsbeiträge nicht beitragspflichtiger Unternehmen zurechnen lassen müssten.

Diese Überlegung ist unzutreffend. Nach den Landesgesetzen zur Errichtung der Förderbanken dürfen die Erträge aus dem Bereich der Förderbanken ausschließlich für Förderzwecke eingesetzt werden (Beispiel: § 16 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes vom 18. Dezember 2006). Anders als bei anderen Instituten steht den Landesbanken dieser Erfolgsbeitrag von Gesetzes wegen nur zweckgebunden zur Verfügung. Die in der Begründung beschriebene Vergleichbarkeit ist daher unzutreffend.

Vor diesem Hintergrund muss der bereinigte Jahresabschluss auch bei der Ermittlung der Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze maßgeblich sein. Der Anwendungsausschluss in § 1 Absatz 4 Satz 3 ist daher zu streichen.

9. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

In § 3 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe " 15 Prozent" durch die Angabe " 18 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Die Verordnung sieht bei der Beitragserhebung eine Zumutbarkeitsgrenze von 15 Prozent des aus der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlichen Jahresergebnisses zuzüglich des Aufwands für Gewinnabführungen vor. Eine solche deckelnde Zumutbarkeitsgrenze verringert die im Restrukturierungsfondsgesetz vorgegebene Ausrichtung der Beitragserhebung am systemischen Risiko. International tätige Großbanken mit ihren hohen Renditeerwartungen werden nicht in der erforderlichen Weise zur Beitragserhebung herangezogen. Im Interesse einer stärkeren Risikoorientierung der Beitragserhebung soll deshalb die Zumutbarkeitsgrenze angehoben werden.

10. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

In § 3 Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Jahresergebnisses" die Wörter "und bei Vorliegen einer ertragsteuerlichen Organschaft" einzufügen.

Begründung:

Der Zweck der Regelung zur Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze ist die Verhinderung von Organketten mit Auswirkung auf die Höhe der Abgabe. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird sichergestellt, dass sich die Regelung nicht ungewolltermaßen auch auf die Fälle auswirkt, in denen keine ertragsteuerliche Organschaft vorliegt.

11. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3

Entfällt bei Annahme von Ziffer 7

§ 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Bemessung der Zumutbarkeit anhand des durchschnittlichen Jahresergebnisses der letzten fünf Jahre sorgt dafür, dass das Beitragsaufkommen im Restrukturierungsfonds über alle Institutsgruppen hinweg - und unabhängig von der Volatilität der Jahresergebnisse - eine stabile Höhe erreicht. Negative Jahresergebnisse sind - entsprechend der bereits bestehenden Regelung zur Belastungsobergrenze - mit "Null" anzusetzen.

Da die Befürchtung besteht, dass nach zu erhebende Beiträge in eine Höhe anwachsen können, die die Begleichung extrem unwahrscheinlich werden lässt, soll eine Nacherhebung von Beiträgen nur in den folgenden fünf Beitragsjahren zulässig sein.

12. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

In § 3 Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Gewinne" die Wörter "sowie, vorbehaltlich des Satzes 2, abzüglich des Ertrags der von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Instituten auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages zugeflossenen Gewinne" einzufügen.

Folgeänderungen:

Begründung:

Die Zumutbarkeitsgrenze zielt vor allem darauf ab, die Belastung der Institute auf das ihnen verfassungsrechtlich zumutbare Maß zu begrenzen. Die Verordnung knüpft daher zu Recht am Jahresergebnis an. Durch die Hinzurechnung des Aufwands der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne wird verhindert, dass Kreditinstitute Erträge an Nicht-Kreditinstitute weiterleiten und damit die Zumutbarkeitsgrenze zu Lasten des Beitragsaufkommens senken. Diese Überlegungen sind ausdrücklich zu unterstützen.

Durch die pauschale Hinzurechnung dieser Aufwandsposten werden aber auch Kreditinstitute belastet, die in Konzernstrukturen tätig sind. Sie zahlen durch die Hinzurechnung sowohl bei dem Institut, das den Aufwand aus dem Gewinnabführungsvertrag hat, als auch bei dem, dessen Jahresergebnis den spiegelbildlichen Ertrag beinhaltet.

Kreditinstitute sind heute vielfach nicht mehr unter einem Dach organisiert, sondern haben ihre Geschäftsfelder in verschiedene Teilsegmente aufgeteilt. Die Gründe dafür sind vielfältiger wirtschaftlicher Art. Hinzu kommt, dass Kreditinstitute einzelne Geschäftsbereiche - wie das Bauspargeschäft - nach dem BausparG nur mit bestimmten Bankgeschäften gleichzeitig ausüben dürfen. In diesem Fall sind Kreditinstitute verpflichtet, mehrere Organisationseinheiten zu gründen, um allen Bankgeschäften nachgehen zu können.

Vor diesem Hintergrund kann man Kreditinstituten, die als Konzern organisiert sind, - anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 18. November 2009 (Az. 1(B) 24.08, Rz. 92) - nicht den Vorwurf machen, die nicht optimale Nutzung der Zumutbarkeitsgrenze sei auf die selbst gestalteten Konzernverhältnisse zurückzuführen. Die Kappungsgrenze hat daher die Konzernverhältnisse von Kreditinstituten zu berücksichtigen, soweit die beteiligten Kreditinstitute beitragspflichtig sind.

Satz 2 begrenzt die nach Satz 1 vorgesehene Minderung des Jahresergebnisses um die Erträge der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags zugerechneten Gewinne. Die Minderung darf nur so weit gehen, dass Kreditinstitute denselben Jahresbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob sie als Konzern strukturiert sind oder nicht.

Ohne den Satz 2 könnten Kreditinstitute mit Konzernstruktur ihre Geschäftsfelder auf kleine Tochterinstitute verteilen und damit von der Progression des Beitragssatzes - im Vergleich zu Instituten ohne Konzernstruktur - über Gebühr profitieren. Die Tochterinstitute müssten auf Grund der Progression geringere Beiträge zahlen, während beim Kreditinstitut selbst auf Grund der Minderung des Jahresergebnisses weitergehende Beiträge unzumutbar wären. Diese Gestaltungen gilt es auszuschließen.

13. Zu § 3 Absatz 1 nach Satz 1

In § 3 Absatz 1 ist vor dem neuen Satz 2*) folgender Satz einzufügen:

"Eine Hinzurechnung ist nicht vorzunehmen, wenn es sich bei den Gewinnabführungen um Zinsen an einen stillen Gesellschafter nach § 230 des Handelsgesetzbuches handelt."

Begründung:

Mit der Hinzurechnung des Aufwands für abgeführte Gewinne soll vermieden werden, dass durch Gestaltungsmöglichkeiten Verlustausgleiche und Periodenverschiebungen innerhalb von Unternehmensgruppen vorgenommen werden. Da der Aufwand für Zinsen auf die Einlagen stiller Gesellschafter nach der RechKredV in der GuV-Position "Aufwand einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne" aufzunehmen ist, müsste dieser Aufwand bei der Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze hinzugerechnet werden, obwohl sie mit dem eigentlichen Ziel der Regelung, Gestaltungsmissbrauch zu verhindern, nicht im Zusammenhang stehen.

B