Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

Punkt 21 der 946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016

Der Bundesrat möge anstelle Ziffer 8 der Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 229/1/16) beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b (§ 47 Absatz 6 TabakerzG)

In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b ist in § 47 Absatz 6 die Angabe "1. Juli 2020" durch die Angabe "1. Juli 2018" zu ersetzen.

Begründung:

Die Übergangsfrist für das Verbot der Außenwerbung sollte angemessen verkürzt werden. Dabei ist anzustreben, dass genügend Zeit gegeben wird, damit Unternehmen zumindest Ein-Jahres-Verträge fristgerecht kündigen können. Daher wird eine Übergangfrist bis zum 1. Juli 2018 vorgeschlagen.