Beschluss des Bundesrates:
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
(Grunddrs. 466/04 (PDF) )

KOM (2004) 374 endg.; Ratsdok. 9643/04

Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Die Bundesregierung wird gebeten, sich gegenüber der Kommission über die Forderung nach umfassender Freistellung der sozialen Wohnraumförderung von der Notifizierungspflicht hinaus auch ausdrücklich und unmissverständlich gegen die Einführung einer getrennten Buchführungspflicht für Unternehmen auszusprechen, die neben der Tätigkeit in der sozialen Wohnraumförderung auch allgemeinwirtschaftlich tätig sind. Ferner wird die Bundesregierung gebeten, sich gegenüber der Kommission unmissverständlich gegen die vom Europäischen Parlament geforderte zusätzliche Auflage, die Freistellung von Unternehmen an die Vorlage einer detaillierten Beschreibung von deren Organisation und Finanzierung durch den Mitgliedstaat an die Kommission zu knüpfen, auszusprechen.

Artikel 6 des Entwurfs der Notifizierungsfreistellungsentscheidung ("Transparenz") sieht "die getrennte Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (einerseits) und der Ausführung von nicht in staatlichem Auftrag ausgeführten Tätigkeiten in der Buchführung (andererseits)" vor. Die hierfür erforderliche Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen ist in einem von der Kommission vorgelegten Änderungsentwurf vorgesehen.

Die bisherige Stellungnahme der Bundesregierung bringt bislang nicht in ausreichendem Maße zum Ausdruck, dass für dieses Erfordernis der doppelten Buchführung wegen des zielgerichteten und transparenten Einsatzes von Fördermitteln kein sachlicher Grund erkennbar ist. Vielmehr würden die Wohnungsunternehmen durch dieses Erfordernis mit unnötigem personellen und administrativen Mehraufwand belastet. Dies stünde im klaren Gegensatz zu den Deregulierungsbemühungen der EU.

Das Europäische Parlament hat am 21. Februar 2005 gefordert, die Privilegierung einer Freistellung von der Notifizierungspflicht an eine zusätzliche Auflage zu knüpfen: Der betreffende Mitgliedstaat soll verpflichtet werden, der Kommission eine detaillierte Beschreibung der Organisation und der Finanzierung der betroffenen Wohnungsunternehmen vorzulegen. Eine Berücksichtigung dieser (für die Kommission nicht verbindlichen) Vorgabe würde nicht nur zu neuem Regulierungsaufwand und Belastungen bei den Mitgliedstaaten und betroffenen Unternehmen führen, was kontraproduktiv für die soziale Wohnraumförderung ist. Diese Forderung konterkariert geradezu den Vorschlag der Kommission für eine grundsätzliche Freistellung, aber auch die generellen Deregulierungsbemühungen der EU.

Die Ausgestaltung der sozialen Wohnraumförderung im Einzelnen obliegt im Übrigen den Ländern. Im Hinblick darauf, dass die Wohnungsmärkte in Deutschland regional sehr differenziert sind und auch die Länderförderungen lediglich regional wirken, ist die soziale Wohnraumförderung keine Aufgabe, die durch Gemeinschaftsrecht zu regeln wäre. Eine Wettbewerbsverzerrung ist auch aus diesen Gründen nicht zu befürchten.

Daher wird die Bundesregierung gebeten, die Länder bei der Umsetzung der einschlägigen Beschlüsse des Europäischen Parlaments rechtzeitig und umfassend einzubeziehen.

*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 24. September 2004, BR-Drucksache 466/04(B) HTML PDF