Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten: Reisen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres von 2005 bis 2008 (2008/2235(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 102998 - vom 5. März 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 5. Februar 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Aufnahmerichtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern ein grundlegendes Element der ersten Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist,

B. in der Erwägung, dass die Aufnahmerichtlinie für Asylbewerber und Flüchtlinge gilt,

C. in der Erwägung, dass Grundrechte wie das Recht auf ein Leben in Würde, der Schutz des Familienlebens, der Zugang zur Gesundheitsversorgung und das Recht auf Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung jederzeit garantiert werden müssen,

D. in der Erwägung, dass die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichten, Asylbewerber schriftlich über ihre Rechte sowie über Organisationen, die ihnen behilflich sind, zu unterrichten, und dass für Asylbewerber angesichts der komplexen Verfahren und kurzen Fristen insbesondere im Hinblick auf beschleunigte Verfahren das Recht auf einen angemessenen Rechtsbeistand, gegebenenfalls der Zugang zu einem Dolmetscher und der Erhalt der sie betreffenden Beschlüsse in einer für sie verständlichen Sprache von entscheidender Bedeutung ist,

E. in der Erwägung, dass Asylverfahren klar gefasst (insbesondere hinsichtlich der Kriterien für die Annahme oder Ablehnung eines Asylantrags), fair, wirksam und verhältnismäßig sein müssen, damit ein wirksamer Zugang zum Asyl gewährleistet ist,

F. in der Erwägung, dass Artikel 7 der Aufnahmerichtlinie Asylbewerbern das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats frei zu bewegen, dieses Recht jedoch durch die Mitgliedstaaten eingeschränkt werden kann,

G. in der Erwägung, dass die Aufnahmerichtlinie über die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und Flüchtlinge gilt, in vielen der besuchten Zentren Asylbewerber und illegale Migranten jedoch in den gleichen Unterkünften untergebracht sind,

H. in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes die Rechte aller Minderjährigen einschließlich jener schützt, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten, und dass die Aufnahmerichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die besondere Situation Minderjähriger zu berücksichtigen und ihnen spezifische Rechte wie das Recht auf Bildung zu gewähren,

I. in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten Aufnahmezentren für alle oder einen großen Teil der Asylbewerber unterhalten, sondern gemeindenahe Alternativen bevorzugen, und dass der LIBE-Ausschuss diesen Aspekt der Praxis der Mitgliedstaaten bisher nicht untersucht hat,

J. in der Erwägung, dass "Gewahrsam" im Sinne dieser Entschließung eine zeitweilige Verwaltungsmaßnahme bedeutet,

K. in der Erwägung, dass der Gewahrsam eine zeitweilige Verwaltungsmaßnahme ist, die sich von der Festnahme als strafrechtlicher Maßnahme unterscheidet,

L. in der Erwägung, dass die Abgeordneten bei einigen Besuchen wiederholt festgestellt haben - wo dies auf Grund der in einem bestimmten Zentrum herrschenden schlechten Bedingungen notwendig war -, dass die Bedingungen des Gewahrsams hinsichtlich Hygiene, Promiskuität und verfügbarer Einrichtungen in einigen Zentren untragbar sind, und dass die in Gewahrsam befindlichen Personen nicht systematisch über die Gründe für diesen sowie über ihre Rechte und den Bearbeitungsstand ihrer Anträge unterrichtet werden,

Allgemeine Bemerkungen und Asylverfahren

Aufnahme

Zugang zu Informationen und Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers

Rechtsberatung

Zugang zu medizinischer Versorgung

Zugang zu Beschäftigung

Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen

Gewahrsam

Unbegleitete Minderjährige und Familien

Unbegleitete Minderjährige

Familien

Schutzbedürftige Personen

Dublin-System