Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

A. Problem und Ziel

Der Gesetzentwurf vereint mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer.

Im Sinne eines fairen Wettbewerbs müssen lauterkeitsrechtliche Regelungen eingehalten und Verstöße effektiv sanktioniert werden. Abmahnungen dienen dabei der schnellen und kostengünstigen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die eine teure und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden können. Allerdings sollen Abmahnungen im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, müssen dabei erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen oder sind zumindest der Gefahr solcher Verluste ausgesetzt.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) traf zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen Regelungen zur Reduzierung von Streit- bzw. Gegenstandswerten. Diese sollten die gegebenenfalls vom Abgemahnten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering halten und so den finanziellen Anreiz für Abmahnungen reduzieren. Auch wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um eine Regelung ergänzt, wonach missbräuchlich abgemahnte Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten haben.

In letzter Zeit mehren sich die Anzeichen dafür, dass trotz dieser Regelungen weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden. Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch ab, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.

Darüber hinaus soll der Wettbewerb auf dem Markt für sichtbare Autoersatzteile zum Vorteil der Verbraucher liberalisiert werden. Nach geltendem deutschen Designrecht können Hersteller von komplexen Erzeugnissen auch für einzelne Bauelemente Designschutz in Anspruch nehmen, sofern die entsprechenden Schutzvoraussetzungen erfüllt werden. Allerdings erlaubt Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Designrichtlinie, ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28) den Mitgliedstaaten die Einführung

Fristablauf: 28.06.19

einer Ausnahme, wonach der Designschutz für sichtbare Ersatzteile entfällt, sofern diese für Reparaturzwecke verwendet werden (sogenannte Reparaturklausel).

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor. Hierdurch wird ein deutlich verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen hergestellt. Zur Stärkung des Wettbewerbs bei formgebundenen Ersatzteilen komplexer Erzeugnisse wie zum Beispiel Automobilen soll eine Reparaturklausel eingeführt werden, die das Designrecht bei sichtbaren Ersatzteilen für Reparaturzwecke einschränkt und damit den Markt öffnet.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Über Einzelheiten zur Deckung des Mehrbedarfs wird im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Anträge auf Eintragung in die neue Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und die Berichtspflichten dieser Verbände wird die Wirtschaft einmalig mit 2100 Euro und jährlich mit 7 600 Euro belastet.

Durch die Reduzierung missbräuchlicher Abmahnungen im Wettbewerbsrecht um 50 Prozent wird die Wirtschaft voraussichtlich um 8 600 000 Euro jährlich entlastet. Diese Entlastung von laufendem Erfüllungsaufwand unterfällt der "One in, one out"-Regel.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 180 000 Euro. Für die Länder entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 18 000 Euro.

Gerichte werden, wenn sie über Ansprüche nach dem Unterlassungsgesetz entscheiden, durch die Verpflichtung, solche Entscheidungen dem BfJ mitzuteilen, jährlich mit 18 000 Euro belastet und durch das Führen der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim BfJ und die damit zentral vorgenommene Prüfung der Klageberechtigung entlastet. Die Höhe der Entlastung kann nicht geschätzt werden, wird aber voraussichtlich die Belastung mehr als ausgleichen.

F. Weitere Kosten

Bei der Einführung der Reparaturklausel im Designgesetz ist durch die Marktöffnung unter Umständen damit zu rechnen, dass die Verbraucherpreise für sichtbare Autoersatzteile leicht sinken. Im Übrigen sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 17. Mai 2019 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 28.06.19

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

(3) § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 8b Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung liegt insbesondere vor, wenn

(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt."

3. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "12 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "13 Absatz 3" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

5. Die §§ 13 und 14 werden durch die folgenden §§ 13 bis 14 ersetzt:

" § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung zur Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 13a Vertragsstrafe

(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen.

(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt.

(4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.

(5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.

§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde, ist ferner zuständig, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen."

6. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Wettbewerbshandlungen" durch die Wörter "geschäftlichen Handlungen" ersetzt.

7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

§ 8 Absatz 3 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Verfahren, die zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bereits rechtshängig sind."

8. § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz."

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine missbräuchliche Geltendmachung wird vermutet, wenn

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht."

3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt:

" § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigem Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

§ 4a Überprüfung der Eintragung

(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,

(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.

(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.

§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten

(1) Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über

Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Einrichtungen, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.

(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.

§ 4c Aufhebung der Eintragung

(1) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn

(2) Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist.

§ 4d Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

4. Der bisherige § 4a wird § 4e und in Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

5. In § 5 werden die Wörter " § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter " § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

7. In § 13a wird die Angabe " § 4a" durch die Angabe " § 4e" ersetzt.

8. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften".

9. § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz."

10. Nach § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 7
Überleitungsvorschriften".

11. § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 10 Absatz 1] in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 10 Absatz 1] schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 10 Absatz 1] bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen.

(2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr ... [einsetzen: Jahreszahl des Kalenderjahres, welches auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 10 Absatz 1 folgt] zu erfüllen."

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2. In Absatz 5 wird die Angabe " § 12 Absatz 4" durch die Angabe " § 12 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Auf das Verfahren sind die §§ 8b Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen."

2. § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht."

Artikel 5
Änderung des Designgesetzes

Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40 folgende Angabe eingefügt:

" § 40a Reparaturklausel".

2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

" § 40a Reparaturklausel

(1) Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können."

3. § 73 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

In § 7 Absatz 1 Satz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe " § 4a" durch die Angabe " § 4e" und die Angabe " § 8 Abs. 5 Satz 2" durch die Wörter " § 8 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32e Absatz 6 werden die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 3" ersetzt.

2. In § 34a Absatz 1 wird die Angabe " § 33 Absatz 2" durch die Angabe " § 33 Absatz 4" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind,".

Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

In § 4 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist, werden die Wörter " § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb keine Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen darstellen" ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Folgende Änderungen treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft:

1. In Artikel 1 Nummer 1 § 8 Absatz 3,

2. Artikel 2 Nummer 2 sowie

3. Artikel 8.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Gesetzentwurf vereint mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer. Dazu werden zum einen im Lauterkeitsrecht Maßnahmen zur Verhinderung von missbräuchlichen Abmahnungen getroffen. Im Urheberrecht werden die Regelungen zu Abmahnungen ergänzt. Weiterhin soll der Wettbewerb auf dem Markt für sichtbare Autoersatzteile zum Vorteil der Verbraucher liberalisiert werden. Im Einzelnen werden mit den vorgeschlagenen Regeln die folgenden Ziele verfolgt:

1. Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gerichtskostengesetz (GKG)

Mit Abmahnungen können Unterlassungsansprüche nach dem UWG und UKlaG schnell und kostengünstig geltend gemacht werden und eine teure und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Allerdings sollen Abmahnungen im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs und zur Durchsetzung insbesondere des AGB-Rechts und des Verbraucherrechts erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Zum Schutz von Gewerbetreibenden vor missbräuchlichen Abmahnungen traf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 9. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) Regelungen zur Reduzierung von Streit- bzw. Gegenstandswerten, welche die gegebenenfalls vom Abgemahnten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering halten und so den finanziellen Anreiz für Abmahnungen reduzieren sollten.

Es gibt jedoch Anzeichen, dass trotz dieser Regelungen zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen werden wegen Wettbewerbsverstößen, die die Interessen der Verbraucher, Wettbewerber und übrigen Marktteilnehmer zum Teil nur unerheblich beeinträchtigen und bei denen zu vermuten ist, dass die Abmahnungen vorwiegend der Erzielung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen dienen.

Die vorgeschlagenen Regeln in UWG, UKlaG und GKG zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.

2. Änderungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Im UrhG werden die Vorschriften zur Abmahnung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des UrhG geringfügig angepasst.

3. Änderungen im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG)

Mit dem Gesetzentwurf soll außerdem eine Reparaturklausel in das deutsche Designrecht eingeführt werden. Damit soll von der in Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Designrichtlinie, ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28) vorgesehenen Möglichkeit zur Liberalisierung des Designrechts Gebrauch gemacht werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Änderungen in UWG, UKlaG und GKG

Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen insbesondere eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen vor. Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs bzw. der Durchsetzung von Verbraucherrecht erfolgen und nicht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden. Aus diesem Grund ist Kernvorschlag des Gesetzentwurfs der Ausschluss des Aufwendungsersatzes bei besonders abmahnträchtigen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet sowie bei Datenschutzverstößen durch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und vergleichbare Vereine. Gleichfalls ausgeschlossen ist in diesen Fällen bei einer erstmaligen Abmahnung die Vereinbarung einer Vertragsstrafe.

Als weitere wichtige Maßnahme wird der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt. Dies soll kleine und mittlere Unternehmen davor schützen, dass einstweilige Verfügungen gezielt bei von deren Sitz bzw. Wohnsitz weit entfernten Gerichten beantragt werden, um den Betroffenen die Rechtsverteidigung zu erschweren.

Daneben werden die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden erhöht sowie die Möglichkeit zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vereinfacht. Die Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände wird davon abhängig gemacht, dass sie auf einer Liste der so genannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Voraussetzungen der Eintragung und deren weitere Erfüllung werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) überprüft. Die Berichts- und Mitteilungspflichten von qualifizierten Wirtschaftsverbänden sowie qualifizierten Einrichtungen werden erweitert.

Zudem wird die Geltendmachung von Gegenansprüchen durch die Abgemahnten erleichtert. In bestimmten Fällen wird eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den Abmahnenden vermutet. Abmahnungen müssen klar festgelegte Informationen enthalten. Abgemahnte haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gegen den Abmahnenden, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt ist oder nicht die erforderlichen Informationen enthält.

2. Änderungen im UrhG

Im UrhG haben sich die Änderungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken grundsätzlich bewährt und wesentlich dazu beigetragen, dass die Zahl der Abmahnungen von Verbrauchern wegen Urheberrechtsverletzungen spürbar zurückgegangen ist. Dies haben auch die Sachverständigen im Rahmen der Evaluierung dieser Reform festgestellt (siehe Schlussbericht vom 3. Februar 2017, verfügbar über https://www.bmjv.de/DE/Service/ Fachpublikationen/Evaluierung_unserioese_Geschaeftspraktiken.html). Daneben reduziert sich die Anzahl der Abmahnungen von Privatpersonen wohl auch durch den Rückgang des illegalen Filesharings auf Grund der vermehrten Nutzung preisgünstiger bzw. werbefinanzierter Streaming-Angebote für Musik und Film. Vor diesem Hintergrund sind im Bereich der Abmahnung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des UrhG derzeit nur geringfügige Anpassungen erforderlich.

Von weiteren Änderungen, insbesondere im Schadensersatzrecht, sieht der Gesetzentwurf ab. Zwar wird teilweise eine Begrenzung des urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs bei der Verletzung von Urheberrechten durch Private gefordert. Sowohl der Schadensersatzanspruch als solcher als auch die sogenannte Lizenzanalogie als Bemessungsmethode für die Höhe des Anspruchs sind aber durch Artikel 13 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unionsrechtlich verbindlich vorgegeben.

3. Änderungen im DesignG

Der Gesetzentwurf führt außerdem eine Reparaturklausel in das deutsche Designrecht ein, wonach formgebundene Ersatzteile nicht designrechtlich geschützt werden. Dadurch wird eine Öffnung des Sekundärmarkts für Ersatzteile herbeigeführt.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Hinsichtlich des Artikels 1 (Änderung des UWG), des Artikels 6 (Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes) sowie des Artikels 8 (Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG; Recht der Wirtschaft) Die dort enthaltenen Bestimmungen betreffen den wirtschaftlichen Wettbewerb und den Verbraucherschutz. Solche Bestimmungen fallen unter das Recht der Wirtschaft im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (BVerfGE 26, 246, 254). Hinsichtlich der Bußgeldvorschriften in Artikel 1 sowie in Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).

Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit macht es im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich, dass die in Artikel 1, 6 und 8 geregelte Materie bundesgesetzlich geregelt wird. Die Rechtsfolgen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen müssen bundesweit einheitlich geregelt werden. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde den Rechtsverkehr dazu zwingen, sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen einzustellen. Eine solche Rechtszersplitterung würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Unterschiedliche Regelungen in diesen Bereichen würden zu unzumutbaren Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr führen und wären von Nachteil für die wirtschaftliche Entwicklung.

Hinsichtlich des Artikels 2 (Änderung des UKlaG) sowie des Artikels 3 (Änderung des GKG) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren).

Hinsichtlich des Artikels 7 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung).

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 9 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Sozialversicherung).

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 4 (Änderungen des Urheberrechtsgesetzes) sowie Artikel 5 (Einführung der Reparaturklausel im DesignG) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 GG (gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Insbesondere ist die Reparaturklausel mit Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar. Danach können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster und Modelle vorgesehen werden, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster oder Modelle stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Gesetzentwurf sieht ein zusätzliches Verwaltungsverfahren vor dem BfJ vor, bei dem sich Wirtschaftsverbände eintragen lassen müssen, wenn sie zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG und dem UKlaG berechtigt sein sollen. Durch die Verknüpfung der Berechtigung zur Anspruchsdurchsetzung mit einer behördlichen Zulassung werden jedoch gleichzeitig die Gerichte entlastet, die nicht mehr eigenständig prüfen müssen, ob Wirtschaftsverbände die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG erfüllen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Ein verbesserter Schutz von Gewerbetreibenden vor missbräuchlichen Abmahnungen stärkt die Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und folgt damit der Regel 6 des Nachhaltigkeitsmanagementsystems.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Über Einzelheiten zur Deckung des Mehrbedarfs wird im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein.

4. Erfüllungsaufwand

Weil Abmahnungen ohne die Einbeziehung staatlicher Stellen zwischen Privaten ausgesprochen werden, liegen der Bundesregierung zur Anzahl der Abmahnungen bzw. des Anteils missbräuchlicher Abmahnungen keine verlässlichen statistischen Daten vor.

Ausgewertet wurden Schreiben betroffener Unternehmen, nicht repräsentative Berichte von Wirtschaftsverbänden und Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes (StBA), die nur einen ersten Einblick in den Bereich missbräuchlicher Abmahnungen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gewähren. Diese nicht repräsentativen Daten lassen lediglich vereinfachte Berechnungen zu.

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird um 8 600 000 Euro jährlich entlastet und einmalig mit 2.100 Euro und jährlich mit 7.600 belastet. Diese Entlastung von laufendem Erfüllungsaufwand unterfällt der "One in, one out"-Regel.

Belastung

Für die zehn größeren Wettbewerbsvereine und ca. 20 kleineren Verbände, die die Eintragung in die neue Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände voraussichtlich beantragen werden entsteht folgender, einmaliger Aufwand für das Antragsverfahren:

Pro Fall wird für das Zusammenstellen der Antragsdaten ein Zeitaufwand von 60 Minuten angesetzt und für die Erstellung des Antrags 30 Minuten, also insgesamt 90 Minuten je Fall.

Bearbeitungszeit
pro Fall
(Min)
gesamte Bearbeitungszeit (Min)gesamte Bearbeitungszeit (Std)Lohnkosten pro Stunde
Durchschnitt Wirtschaft
Sachkosten
pro Stunde
(wie für Verwaltung)
Erfüllungsaufwand
902 7004534,50 Euro12,66 Euro2 120 Euro

Für die Berichtspflichten der zehn größeren Wettbewerbsvereine, der ca. 20 kleineren Verbände, die die Eintragung in die neue Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände voraussichtlich beantragen werden, und der 78 qualifizierten Einrichtungen nach dem UKlaG entstehen für die jährlichen Berichtspflichten (Anzahl 30) ähnliche Aufwendungen wie im Eintragungsverfahren für das Zusammenstellen der Daten und die Erstellung der Mitteilung an das BfJ:

VerbändeBearbeitungszeit
pro Fall
(Min)
gesamte Bearbeitungszeit (Min)gesamte Bearbeitungszeit (Std)Lohnkosten pro Stunde
Durschnitt
Wirtschaft
Sachkos- ten pro Stunde (wie für Verwal-
tung)
Erfüllungsaufwand
Wettbewerbs-
vereine
902.7004534,50 Euro12,66 Euro2 120 Euro
qualifizierten Einrichtungen
UKlaG
907 02011734,50 Euro12,66 Euro5 518 Euro
Summe7 638 Euro

Entlastung

Die Entlastung ergibt sich aus folgenden Regelungen:

1. § 51 Absatz 3 Satz 3 GKG in der Entwurfsfassung (GKG-E): Erweiterung des Auffangwertes von 1 000 Euro auf Zuwiderhandlungen, die angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigen.

2. § 8 Absatz 3 UWG-E: Erhöhung der Anforderungen an die Klagebefugnis der Mitbewerber (müssen tatsächlich geschäftlich tätig sein und in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen) und der Wettbewerbsverbände (müssen in einer Liste der so genannten qualifizierten Wirtschaftsverbände beim BfJ eingetragen sein).

3. § 13 Absatz 5 UWG-E: Gegenanspruch des Abgemahnten gegen den Abmahnenden. Der Gegenanspruch reduziert den finanziellen Anreiz für Abmahnungen und stellt sicher, dass die inhaltlichen Voraussetzungen an Abmahnungen in § 13 Absatz 2 UWG-E eingehalten werden sowie, dass der Abmahnende sorgfältig prüft, ob eine Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegen kann.

4. § 4 Absatz 2 Satz 1 UKlaG-E: Anforderungen für qualifizierte Einrichtungen. Diese werden vergleichbar den Anforderungen an die qualifizierten Wirtschaftsverbände in § 8a UWG-E geregelt. Die Anforderungen an die Tätigkeit und Ausstattung der Vereine werden erhöht, um sicherzustellen, dass die Ansprüche nach dem UKlaG und dem UWG nicht missbräuchlich als bloße Einnahmequelle für den Verein genutzt werden.

Erfahrungsgemäß wird geschätzt, dass diese Vorgaben 50 Prozent der missbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht verhindern können.

Die Entlastung wird wie folgt berechnet:

2017Anzahl
Abmahnungen324338
50 Prozent wettbewerbsrechtliche Abmahnungen162169
davon 10 Prozent missbräuchliche Abmahnungen16 217
Kosten für Abgemahnte nach Angaben von WirtschaftsverbändenAnteil der AbgemahntenKostenanteil am Durchschnittsfall (alle ohne
"keine Angabe" =
92 Prozent)
bis 500 Euro (Rechenwert: 250 Euro)40 Prozent109 Euro
501 - 1.000 Euro (Rechenwert: 750 Euro)18 Prozent147 Euro
1 001 - 2 000 Euro (Rechenwert: 1 500 Euro)14 Prozent228 Euro
2 001 - 3 000 Euro (Rechenwert: 2 500 Euro)14 Prozent380 Euro
Über 3 000 Euro (Rechenwert 3 000 Euro)6 Prozent196 Euro
Keine Angabe8 Prozent
Summe1.060 Euro

Kosten für missbräuchliche Abmahnungen im Wettbewerbsrecht:

Änderung Erfüllungsaufwand:

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 180 000 Euro. Für die Länder entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 18 000 Euro.

Die Belastung ergibt sich aus folgenden Regelungen:

Der Mehraufwand wird gegenüber 78 Vereinen, die aktuell in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Absatz 2 UKlaG eingetragen sind und zehn größeren Wettbewerbsvereinen und ca. 20 kleineren Verbänden entstehen, die die Eintragung in die neue Liste der der qualifizierten Wirtschaftsverbände voraussichtlich beantragen werden. Darüber hinaus entsteht Aufwand aus Rechtsstreitigkeiten seitens der Verbände, die die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

Die Belastung berechnet sich wie folgt:

Laufbahngruppegesamte Bearbeitungszeit (Min)gesamte Bearbeitungszeit (Std)Lohnkosten pro StundeSachkosten pro StundeErfüllungsaufwand
hD34 560576,0065,40 Euro12,66 Euro44 962,56 Euro
gD134 4842 241,4043,40 Euro12,66 Euro125 652,88 Euro
mD13 227220,4531,70 Euro12,66 Euro9 779,16 Euro
eD00,0027,80 Euro12,66 Euro0,00 Euro
Kosten180 394,61 Euro

Den Justizverwaltungen der Länder entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 18 000 Euro:

Die Belastung ergibt sich aus folgender Regelung:

Aus den Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes und anderen Studien ergibt sich eine jährliche Gesamtzahl von missbräuchlichen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Höhe von 16 217.

Es wird angenommen, dass von dieser Gesamtzahl ca. 10 Prozent oder 1 622 Fälle von einem Gericht geprüft werden.

Wenn bei der Mitteilung an das BfJ für die Verwaltungstätigkeit des Gerichts 15 Minuten angesetzt wird und die Aufgabe dem mittleren Dienst zugeordnet wird ergibt sich folgende Rechnung:

Lauf-
bahn
Bearbeitungszeit
pro Fall
(Min)
gesamte Bearbeitungszeit (Min)gesamte Bearbeitungszeit (Std)Lohnkosten pro StundeSachkosten pro
Stunde
Erfüllungsaufwand
mD1524 33040631,70 Euro12,66 Euro18 010 Euro

5. Weitere Kosten

Kosten für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Die Einführung der Reparaturklausel könnte zu einer leichten Absenkung der Verbraucherpreise für sichtbare Autoersatzteile führen. Ansonsten sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ersichtlich.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Weitere Gesetzesfolgen, insbesondere verbraucherpolitische, gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen, sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Das Gesetz soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten anhand wissenschaftlicher Methodik (Forschungsvorhaben) evaluiert werden um festzustellen, ob die Zahl der missbräuchlichen Abmahnungen gesunken ist. Eine Evaluierung der Reparaturklausel ist nicht vorgesehen, da insoweit nur eine Anpassung an bestehendes europäisches Recht erfolgt, die nicht rückgängig gemacht werden kann.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

§ 8 Absatz 3 UWG-E enthält höhere Anforderungen an die Anspruchsberechtigung der Mitbewerber und der Wettbewerbsverbände. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen muss vom Anspruchsteller nachgewiesen werden. Die höheren Anforderungen verringern die Zahl der potentiellen Anspruchsberechtigten und damit die Gefahr, dass Abmahnungen primär aus finanziellen Interessen ausgesprochen werden.

Zu § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG-E

In Nummer 1 wird die Anspruchsberechtigung der Mitbewerber davon abhängig gemacht, dass diese in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Nach bisheriger Rechtslage konnte jeder Gewerbetreibende die Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung fordern, der mit dem Abgemahnten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Für ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis wurde teilweise als ausreichend erachtet, dass der Abmahnende nur einige wenige Waren zu überteuerten Preisen auf einem Portal anbietet. In anderen Fällen sollen Mitbewerber eine hohe Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen haben, die erst kurze Zeit zuvor ihr Gewerbe angemeldet hatten oder bei denen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG-E muss ein Mitbewerber, der Unterlassungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG erhebt, nachweisen, dass er tatsächlich in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt wie derjenige, der die unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Wettbewerber, die ihre Geschäftstätigkeit gerade erst aufgenommen haben oder bei denen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, werden sich hierauf nur in Ausnahmefällen berufen können, zum Beispiel wenn unzweifelhaft ist, dass die Geschäftstätigkeit weiter geführt oder ausgeweitet werden wird. Jedoch sollen keine zu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen lediglich anbietet. Spricht der Mitbewerber eine größere Anzahl von Abmahnungen aus, muss entsprechend der Umfang der geschäftlichen Tätigkeit größer sein.

Der Nachweis des Merkmals "in nicht unerheblichem Maße" kann durch Größenkategorien der Zahl der Verkäufe oder ähnlichem belegt werden. Konkrete Umsatzzahlen oder eine Steuerberaterbescheinigung müssen nicht vorgelegt werden.

Zu § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG-E

Nummer 2 macht die Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände davon abhängig, dass sie auf einer Liste der so genannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände wird damit an die der qualifizierten Einrichtungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 UWG angeglichen, die ebenfalls in eine vom BfJ geführte Liste eingetragen werden müssen. Die Voraussetzungen der Eintragung und die Anforderungen an die Wirtschaftsverbände sind in § 8a UWG-E geregelt. Damit wird auf Beschwerden reagiert, dass einige Verbände die Anspruchsbefugnis missbrauchen. Derzeit können die Gerichte im Rahmen eines Verfahrens oftmals nicht einfach überprüfen, ob die Voraussetzungen der Klagebefugnis eines Wirtschaftsverbandes vorliegen. Insbesondere die Prüfung, ob die Verbände nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, kann nicht wirksam von einem Gericht kontrolliert werden. Diese Prüfung wird nun zentral vom BfJ vorgenommen werden, was die für die Verfahren zuständigen Gerichte entlasten wird. Durch die Neuregelung wird die Klagebefugnis von Verbänden nicht beeinträchtigt, die auf Grund anderer, zur bisherigen Fassung von § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG gleichlautend formulierten Gesetzen besteht, wie zum Beispiel § 33 Absatz 4 GWB.

Zu § 8 Absatz 3 Nummer 4 UWG-E

Die Klagebefugnis anderer öffentlichrechtlicher Kammern sowie der Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben wird ergänzt. Bislang wurden in § 8 Absatz 3 Nummer 4 UWG lediglich die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern genannt. Die Klageberechtigung anderer öffentlichrechtlich verfasster Kammern sowie von Gewerkschaften ergab sich aus § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG. Dies ist wegen der Änderung von § 8 Absatz 3 Nummer 2 nicht mehr möglich, da die Aufnahme in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eine Organisation als eingetragener Verein voraussetzt. Die Rechtsdurchsetzung durch Kammern und Gewerkschaften soll jedoch nicht eingeschränkt werden, da hier kein Missbrauch ersichtlich ist.

Zudem wurde der Begriff der Handwerkskammern durch die Wörter "den nach der Handwerksordnung errichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts" ersetzt, um auch die Kreishandwerkerschaften zu umfassen. Der Begriff der "anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts" umfasst zum Beispiel die Landwirtschaftskammern und die Rechtsanwaltskammern.

Die Klagebefugnis besteht für die Industrie- und Handelskammern, die nach der Handwerksordnung errichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dies entspricht der bisherigen Auslegung von Nummer 4 und bedeutet, dass die Kammer von einem Wettbewerbsverstoß so betroffen sein muss, dass dessen Verfolgung in ihren Aufgabenbereich fällt.

Die Gewerkschaften sind entsprechend ihrer bisherigen Klagebefugnis nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG auch weiterhin im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt.

Zu § 8 Absatz 4 UWG-E

§ 8 Absatz 4 UWG-E regelt nun die Folgen eines Ruhens der Eintragung von qualifizierten Wirtschaftsverbänden und qualifizierten Einrichtungen. Der Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 4 wird in § 8b UWG-E übernommen und ergänzt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Änderungen von §§ 4a bis 4e UKlaG-E.

Zu Nummer 2

Die §§ 8a und 8b UWG-E enthalten die Voraussetzungen an die qualifizierten Wirtschaftsverbände sowie Regelungen zu Missbrauch bei der Geltendmachung von Ansprüchen.

Zu § 8a UWG-E

§ 8a UWG-E enthält die Voraussetzungen für Wirtschaftsverbände, die auf die neue Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim BfJ eingetragen werden möchten, damit sie Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG geltend machen können.

Zu Absatz 1

Absatz 1 weist dem BfJ die Aufgabe zu, die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände zu führen und diese auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände. Wie bisher muss der Satzungszweck beinhalten, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu fördern. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage kommt hinzu, dass es sich um einen eingetragenen Verein handeln muss. Dies soll eine gewisse Kontinuität und Ernsthaftigkeit sichern und gewährleisten, dass qualifizierte Wirtschaftsverbände ideelle Zwecke verfolgen. Der Verein darf nicht nur die ihm gewährten gesetzlichen Ansprüche nach dem UWG, UKlaG und GWB durchsetzen, sondern muss zu Fragen des lauteren Wettbewerbs auch beraten und informieren. Es reicht aus, dass die Information und Beratung nur gegenüber den eigenen Mitgliedern wahrgenommen wird. Es muss sich um konkrete Beratungen wettbewerbsrechtlicher Fragen im Einzelfall handeln. Nicht ausreichend ist, lediglich auf einer Internetseite Informationen bereit zu stellen oder Flyer oder Broschüren zu veröffentlichen.

Nach Nummer 1 muss der Verein als Mitglieder mindestens 75 Unternehmer haben. Diese können auch aus verschiedenen Branchen stammen. Die Zahl von 75 Mitgliedern orientiert sich an den Voraussetzungen für qualifizierte Einrichtungen nach dem UKlaG und soll sicherstellen, dass der Verein durch eine gewisse Größe seine Aufgaben verantwortlich wahrnimmt. Bei der Mitgliedszahl können auch mittelbare Mitgliedschaften über Verbände berücksichtigt werden.

Nach Nummer 2 muss der Verein seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen sein und seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen haben. Dies entspricht der Voraussetzung an qualifizierte Einrichtungen nach dem § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UKlaG-E und soll verhindern, dass ein Verein nur zur Aussprache von Abmahnungen gegründet wird und keinen anderen Zweck oder alternative Finanzierungsmöglichkeiten besitzt.

Nummer 3 enthält die Anforderung, dass auf Grund der bisherigen Tätigkeit sowie der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung es als gesichert erscheinen muss, dass der Verein seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und die Ansprüche, die einem qualifizierten Wirtschaftsverband zustehen, nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Eine positive Beurteilung der bisherigen Tätigkeiten des Vereins wird regelmäßig zu der Prognoseentscheidung führen, dass der Verein die Aufgaben auch in Zukunft angemessen erfüllen wird und die Anspruchsbefugnis nicht missbrauchen wird. Eine ausreichende personelle Ausstattung des Vereins liegt vor, wenn er Mitarbeiter beschäftigt, die die Qualifikation zur Information und Beratung im Lauterkeitsrecht besitzen und Verstöße rügen können. Die finanzielle Ausstattung muss ausreichend sein, um die Aufgaben des Verbands zu finanzieren. Dazu gehört, lauterkeitsrechtliche Fragen auch gerichtlich über mehrere Instanzen zu klären. Insbesondere die Bemessung des Mitgliedsbeitrags muss den Verband in die Lage versetzen, satzungsgemäß tätig zu werden. Die Mitgliedschaft darf daher nicht kostenlos sein und der Mitgliedsbeitrag darf nicht so niedrig bemessen sein, dass er für die Finanzierung des Vereins unerheblich ist.

Außerdem darf der Verein nach Nummer 3 Buchstabe b die Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Die Verwendung von Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zur Finanzierung des Vereins ist grundsätzlich zulässig, da durch die Rechtsverfolgung auch Kosten für Personal und Ausstattung entstehen. Die Finanzierung des Vereins darf jedoch nicht vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen basieren. Der Verein muss Angaben zur Herkunft seiner finanziellen Ausstattung machen und zum Verhältnis von Einkünften aus der Abmahntätigkeit und anderen Einkünften wie Mitgliedsbeiträgen und Gebühren für Beratungen. Ein niedriger Mitgliedsbeitrag kann darauf hinweisen, dass der Verein sich überwiegend aus Einnahmen aus Kostenerstattungen für Abmahnungen und der Geltendmachung von Vertragsstrafen finanziert. Ein weiterer Anhaltspunkt für eine vorwiegende Geltendmachung der Abmahnbefugnis zur Erzielung von Einnahmen und Vertragsstrafen kann sein, wenn der Verein nie Ordnungsgeldanträge zu Gunsten der Staatskasse stellt.

Nummer 4 stellt Anforderungen an die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins. Den Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, dürfen nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die finanziellen Mittel des Vereins, zu denen bei Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG, UKlaG oder GWB durch Abmahnungen auch der Aufwendungsersatz nach § 12 UWG oder die Einnahmen oder verwirkte Vertragsstrafen gehören, nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und insbesondere nicht den Mitgliedern oder Dritten zu Gute kommen. Die Vorschrift verbietet jedoch nicht, dass Mitglieder auch entgeltlich für den Verein tätig werden. Andere Zuwendungen können etwa Schenkungen, gemischte Schenkungen, Zuwendungen zur Bestreitung von Sonderausgaben, die Befreiung von Verbindlichkeiten oder auch die Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs sein. Die Organe des Vereins und für den Verein tätige Personen dürfen nur eine angemessene Vergütung erhalten. Die Angemessenheit bemisst sich nach der Qualifikation sowie Art und Umfang der Tätigkeit für den Verein. So können auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Juristen eine höhere Vergütung erhalten als Nichtjuristen. Eine höhere Vergütung kann außerdem angemessen sein, wenn die Organe Aufgaben mit Außenwirkung wahrnehmen wie Schulungen und Vorträge oder als Sachverständige auftreten.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verweist für die weiteren Regelungen zur Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände auf die Regelungen für qualifizierte Einrichtungen im UKlaG. Damit sind die Regelungen zu Eintragung, der Überprüfung der Eintragung, Berichts- und Mitteilungspflichten sowie der Aufhebung der Eintragung entsprechend auf die qualifizierten Wirtschaftsvereine anwendbar. Weitere Regelungen können in einer Verordnung auf Grund des § 4d U-KlaG-E getroffen werden, die auf Grund der Verweisung ebenfalls auf die qualifizierten Wirtschaftsvereine anwendbar ist.

Zu § 8b UWG-E

§ 8b UWG-E nennt Fallgestaltungen, bei denen Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG missbräuchlich geltend gemacht werden und regelt die Haftung des Abmahnenden bei missbräuchlicher Geltendmachung. Dies soll Gegenansprüche des Abgemahnten erleichtern und auf diese Weise den finanziellen Anreiz zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen reduzieren.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bezeichnet missbräuchliche Abmahnungen als unzulässig. Diese Regelung war bereits in § 8 Absatz 4 UWG enthalten. Bei einer missbräuchlichen Abmahnung ist die Ausübung des Anspruchs unabhängig davon, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, auf Grund des Missbrauchs des Anspruchs für eigene zu missbilligende Zwecke unzulässig.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Regelbeispiele für eine missbräuchliche Abmahnung. Das in Nummer 1 genannte Regelbeispiel, dass eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere dann vorliegt, wenn diese vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, war bereits im bisherigen § 8 Absatz 4 UWG enthalten. Dies ist in der Praxis jedoch vom Abgemahnten nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu beweisen. Daher werden mehrere Regelbeispiele ergänzt, wann eine missbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche vorliegt. Der Anspruchsteller kann die Vermutung entkräften, dass er missbräuchlich handelt. Dies kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass er nachvollziehbar darlegt, auf Grund welcher Umstände er davon ausgegangen ist, eine nach Nummer 3 bis 5 unangemessene Forderung rechtmäßig erheben zu dürfen.

Nach Nummer 2 wird ein Missbrauch vermutet, wenn Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen. Missbräuchliche Abmahnungen werden oft in erheblicher Anzahl versandt, da der Anspruch auf Aufwendungsersatz auf Grund der Automatisierung der Abmahnung der Rechtsverletzung finanziell besonders attraktiv ist. Typisch für einen solchen Missbrauch ist, dass der Mitbewerber nur in geringem Umfang wirtschaftlich tätig ist und angesichts dessen oder angesichts einer hohen Zahl von ausgesprochenen Abmahnungen zweifelhaft ist, ob er das wirtschaftliche Risiko selbst trägt, das er durch die Beauftragung eines Anwalts mit Abmahnungen eingeht. Die Vermutung bezieht sich nur auf Mitbewerber, da bei den übrigen Anspruchsberechtigten im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise eine höhere Anzahl von Verstößen geltend gemacht wird.

Die Missbrauchsvermutung in Nummer 3 bezieht sich auf eine überhöhte Ansetzung des Gegenstandswerts durch Mitbewerber. Dies ist ein typisches Missbrauchsanzeichen, da der abmahnende Mitbewerber infolge eines höheren Gegenstandswertes einen höheren Aufwendungsersatz beanspruchen kann. Die übrigen Anspruchsberechtigten nach § 8 Absatz 3 können dagegen lediglich eine Kostenpauschale beanspruchen, weswegen der Gegenstandswert unerheblich ist.

Das Regelbeispiel in Nummer 4 nennt die Vereinbarung oder Forderung von erheblich überhöhten Vertragsstrafen. Die Vermutung bezieht sich sowohl auf die Forderung eines konkreten Betrags als auch auf die Forderung einer überhöhten Summe, wenn entsprechend dem so genannten neuen Hamburger Brauch zunächst lediglich eine Vertragsstrafe "in angemessener Höhe" vereinbart wurde. Eine angemessene Vertragsstrafe bemisst sich nach mehreren Gesichtspunkten, die in § 13a Absatz 1 UWG-E genannt werden und dem Abmahnenden zum Teil nicht alle bei der Vereinbarung oder Forderung einer Vertragsstrafe bekannt sein werden. Missbräuchlich ist daher nicht die Forderung einer zu hohen Vertragsstrafe, sondern lediglich einer erheblich überhöhten Vertragsstrafe. Daher wird nach Nummer 4 auch in solchen Fällen ein Missbrauch vermutet.

Nach Nummer 5 liegt eine missbräuchliche Geltendmachung regelmäßig vor, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Die Formulierung der geschuldeten Unterlassungsverpflichtung ist grundsätzlich Pflicht des Abgemahnten. Daher kann der Vorschlag einer Unterlassungsverpflichtung durch den Abmahnenden eine Erleichterung für den Abgemahnten sein, insbesondere weil es ihm offen steht, den Vorschlag selbst zu verändern und nur in dieser Form anzunehmen. Dennoch bietet ein solcher Vorschlag durch den Abmahnenden auch Raum für Missbrauch, indem Unterlassungsverpflichtungen vorgeschlagen werden, die deutlich über die geschuldete Verpflichtung zur Unterlassung hinausgehen und die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Abgemahnte hiergegen verstößt. Da die Formulierung der geschuldeten Unterlassungsverpflichtung im Einzelfall sehr schwierig sein kann, wird missbräuchliches Handeln nur angenommen, wenn die vorgeschlagene Erklärung erheblich über die geschuldete Verpflichtung hinausgeht, beispielsweise wenn sich der Abgemahnte bei der unterlassenen Nennung der Aufsichtsbehörde im Impressum auf seiner Internetseite verpflichten soll, sein Impressum in Zukunft gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu formulieren und damit jeder andere Verstoß gegen Impressumspflichten wie die unterlassene Nennung der Handelsregisternummer zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen würde.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Gegenansprüche des missbräuchlich Abgemahnten gegen den Abmahnenden, die bereits in der bisherigen Fassung von § 8 Absatz 4 UWG enthalten waren.

Zu Nummer 3

Der Verweis in § 11 Absatz 1 UWG wird auf Grund der Neufassung der bisherigen §§ 12 und 13 UWG angepasst.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Die Änderung der Überschrift von § 12 gibt den Regelungsgehalts der Vorschrift präziser wieder.

Zu Buchstabe b

Der bisherige § 12 Absatz 1 UWG wird aufgehoben, der Regelungsinhalt wird in § 13 UWG-E aufgenommen und spezifiziert.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung von § 12 Absatz 1 UWG.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung von § 12 Absatz 1 UWG.

Zu Nummer 5

§ 13 UWG wird neu gefasst und enthält detaillierte Regelungen zu Abmahnungen und der Haftung bei unberechtigten Abmahnungen. Es wird ein neuer § 13a UWG eingefügt, der detaillierte Regelungen zur Vertragsstrafe enthält. Zudem wird § 14 UWG neu gefasst.

Zu § 13 UWG-E

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält den Wortlaut des bisherigen § 12 Absatz 1 Satz 1 UWG.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt inhaltliche Vorgaben an die Gestaltung einer lauterkeitsrechtlichen Abmahnung. Hält der Abmahnende diese Vorgaben nicht ein, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 13 Absatz 3 UWG-E und der Abgemahnte kann Gegenansprüche nach § 13 Absatz 5 UWG-E stellen.

Eine vergleichbare Regelung besteht mit § 97a Absatz 2 UrhG. Nach der Evaluierung der verbraucherschützenden Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2017 hat diese entsprechende Regelung dazu geführt, dass in Abmahnungen die Rechtsverletzung und die Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche präziser als zuvor erfolge, was Abgemahnten eine bessere Einschätzung ihrer Position erlaube.

§ 13 Absatz 2 UWG-E passt die Anforderungen an die inhaltlichen Vorgaben an die Erfordernisse des Lauterkeitsrechts an. So gibt es im UWG zahlreiche potentielle Anspruchsberechtigte, weswegen zur konkreten Anspruchsberechtigung Ausführungen gemacht werden sollen. Dagegen werden im Rahmen von Abmahnungen nur selten Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so dass die entsprechenden Anforderungen aus dem UrhG nicht übernommen werden.

Die Abmahnung muss in klarer und verständlicher Weise erfolgen.

§ 13 Absatz 2 Nummer 1 UWG-E verpflichtet den Abmahnenden, Namen oder Firma anzugeben sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Namen und Firma des Vertreters. Der Begriff der Vertretung bezieht sich nicht auf den gesetzlichen Vertreter, sondern auf andere Vertretungsfälle wie zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt. Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 UWG-E muss die Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 UWG dargelegt werden. Mitbewerber müssen demzufolge Angaben darüber machen, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen, zum Beispiel durch Größenkategorien der Zahl der Verkäufe. Konkrete Umsatzzahlen oder eine Steuerberaterbescheinigung müssen nicht vorgelegt werden. Mahnt ein qualifizierter Wirtschaftsverband ab, muss er darlegen, dass er in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist und inwiefern durch die geltend gemachten Rechtsverletzungen Interessen der Mitglieder berührt werden.

Falls ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, muss nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 UWG-E die Berechnung dargestellt werden.

§ 13 Absatz 2 Nummer 4 UWG-E erfordert die Bezeichnung der Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände. Der Abgemahnte soll aus der Abmahnung ohne weiteres ersehen können, welches ganz konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird und warum dieses zu einer Rechtsverletzung führt. Missbräuchliche Abmahnungen zeichnen sich dagegen häufig durch gleichlautende Schreiben aus, die keine Beschreibung der Umstände der im Einzelfall abgemahnten Rechtsverletzung enthalten.

§ 13 Absatz 2 Nummer 5 UWG-E fordert einen Hinweis auf die Kostenfreiheit der Abmahnung, falls es sich um einen Fall des Absatzes 4 handelt. Auf diese Weise wird verhindert, dass bei dem Abgemahnten Rechtsunsicherheit über das Bestehen etwaiger Kostenpflichten entsteht.

Die Aufzählung der inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung ist nicht abschließend. Es können aus sonstigen allgemeinen Grundsätzen weitere zusätzliche Anforderungen an eine Abmahnung bestehen, deren Nichterfüllung allerdings nicht zu den Rechtsfolgen der Absätze 3 und 5 führt. Anders als in § 97a Absatz 2 UrhG wurde von einer Regelung abgesehen, dass die Abmahnung bei Nichteinhaltung der formalen Vorschriften unwirksam ist, weil eine Abmahnung keine rechtsgestaltende Wirkung entfalten kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält den Anspruch des Abmahnenden gegen den Abgemahnten auf den Ersatz seiner Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung. Im Unterschied zur bisherigen Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG hat der Abmahnende den Anspruch nur, wenn die Abmahnung die formellen Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 UWG-E erfüllt. Im Übrigen handelt es sich um den Wortlaut der bisherigen Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG. Die Regelungen in den Absätzen 3 und 4 zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für berechtigte Abmahnungen sind auf Grund ihrer Spezialität abschließend, der Abmahnende kann sich daneben nicht auf eine Erstattungsfähigkeit nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus anderem Rechtsgrund berufen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 schließt den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Abmahnung durch klagebefugte Mitbewerber aus, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt, die auf Telemedien begangen werden, oder um sonstige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz durch Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen nach Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission K(2003) 1422 sowie vergleichbare Vereine, soweit sie gewerblich tätig sind.

Die Ausnahme für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien berücksichtigt den Umstand, dass der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen wird, weil in diesem Bereich Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden können und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestehen. Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten sind § 5 des Telemediengesetzes, Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Pflicht zur Widerrufsbelehrung und die Vorschriften der Preisangabenverordnung. Hierunter fallen auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten. Es muss sich nicht um spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel oder auf Webseiten handeln, sondern es ist ausreichend, dass die Verstöße in diesem Bereich auftreten. Die Verpflichtung muss nicht die Begriffe "informieren" oder

"kennzeichnen" beinhalten. Es darf sich jedoch nicht um Warnhinweise handeln, auch die grundsätzliche Pflicht zur Kennzeichnung geschäftlicher Handlungen ist nicht erfasst.

Die sämtliche Datenschutzverstöße einbeziehende Sondervorschrift in Nummer 2 trägt den Sorgen insbesondere kleiner Unternehmen sowie gemeinnütziger Vereine vor kostenpflichtigen Datenschutzabmahnungen Rechnung.

Im Unterschied zu § 51 Absatz 3 Satz 3 und 4 GKG-E wird der Streitwert durch diese Regelung nicht berührt, da diese nur den Erstattungsanspruch des Abmahnenden gegen den Abgemahnten betrifft. Entsprechend wird der Vergütungsanspruch des Anwalts des Abmahnenden gegen den Abmahnenden selbst hierdurch nicht reduziert. Die Vorschrift schützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung.

Der Anspruch der qualifizierten Wirtschaftsvereine, der qualifizierten Einrichtungen sowie der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern auf die Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung bleibt unberührt. Wettbewerber sind weiterhin zur Abmahnung von Verstößen berechtigt, sie können hierfür jedoch keine Erstattung möglicherweise angefallener Kosten verlangen. Ebenfalls unberührt bleibt die grundsätzliche Berechtigung der Wettbewerber zur Klageerhebung. Ohne eine vorherige Aufforderung oder Abmahnung gegenüber dem vermeintlichen Rechtsverletzer tragen Wettbewerber dann allerdings das Risiko, dass sie die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Alternativ können sich Wettbewerber an einen qualifizierten Wirtschaftsverband wenden, der für sie eine Abmahnung aussprechen kann. Nachteilige Folgen für die Rechtsdurchsetzung sind daher nicht zu befürchten.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält einen Gegenanspruch des Abgemahnten gegen den Abmahnenden auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Es handelt sich damit um einen anderen Anspruch als den Anspruch des Abgemahnten bei missbräuchlichen Abmahnungen in § 8b Absatz 1 UWG-E. Es muss kein missbräuchliches Motiv des Abmahnenden vorliegen. Es ist ausreichend, dass kein Rechtsverstoß vorliegt oder die Abmahnung nicht den formalen Anforderungen genügt. Eine entsprechende Vorschrift besteht in § 97a Absatz 4 UrhG. Der Evaluierung der verbraucherschützenden Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2017 zufolge wird dieser Anspruch allgemein begrüßt und kann in Vergleichsverhandlungen einen wichtigen Posten zugunsten der Abgemahnten darstellen. Der Gegenanspruch reduziert den finanziellen Anreiz für Abmahnungen und stellt sicher, dass der Abmahnende sorgfältig prüft, ob die inhaltlichen Voraussetzungen an Abmahnungen in § 13 Absatz 2 UWG-E eingehalten werden sowie ob eine Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegen kann. Für den Fall, dass der Aufwendungsersatzanspruch nach Absatz 4 ausgeschlossen ist, wird der Abmahnende angehalten, nicht zu Unrecht die Erstattung seiner Kosten zu verlangen bzw. den Abgemahnten über das Nichtbestehen seines Anspruchs auch zu informieren. Die Vorschrift ist vor allem für Abmahnungen relevant, die nicht der gerichtlichen Klärung zugeführt werden, da im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten trägt.

Der Gegenanspruch des Abgemahnten besteht, soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den inhaltlichen Vorgaben in Absatz 2 entspricht. Damit können bloße formale Verstöße zu Gegenansprüchen des Abgemahnten führen, auch wenn die Abmahnung begründet ist, weil ein Rechtsverstoß vorliegt. Dies soll den Abmahnenden dazu anhalten, die Abmahnung formal sorgfältig zu gestalten, da fehlende Angaben zu Kosten bei dem Abgemahnten führen können. Werden die in Absatz 2 aufgezählten Informationen vom Abmahnenden nachgereicht, lässt dies den Ersatzanspruch nur dann entfallen, wenn dem Abgemahnten noch keine Aufwendungen für die Rechtsberatung oder -verteidigung entstanden sind. Werden die Informationen erst in einem Gerichtsverfahren nachgereicht, sind die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung bereits entstanden.

Ein Gegenanspruch des Abgemahnten besteht nach Absatz 5 Satz 1 zudem, wenn der Abmahnende die Erstattung von durch die Abmahnung entstandenen Kosten verlangt, obwohl ein solcher Anspruch nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Der Gegenanspruch entsteht dem Abgemahnten in diesen Fällen auch, wenn der Abmahnende es entgegen Absatz 2 Nummer 5 unterlässt, in seiner Abmahnung auf den Ausschluss seines Aufwendungsersatzanspruches hinzuzuweisen.

Der Umfang des Ersatzanspruchs ist jeweils spiegelbildlich zum Anspruch des Abmahnenden in Absatz 3. Der Abgemahnte hat einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, was in der Regel die Gebühren eines Rechtsanwalts umfasst. Ist die Abmahnung nur teilweise unbegründet, hat der Abgemahnte nur insoweit einen Ersatzanspruch.

Im Fall einer unberechtigten Abmahnung entfällt der Anspruch jedoch, wenn es für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war, dass diese unberechtigt war. Die Beweislast hierfür liegt nach der allgemeinen Beweislastverteilung beim Abmahnenden. Es kommt nicht auf die Kenntnis des Abmahnenden an, sondern darauf, ob objektiv erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt ist. Nicht erkennbar ist die fehlende Berechtigung der Abmahnung daher nur, wenn die Unkenntnis nicht auf ein Verschulden des Abmahnenden zurückzuführen ist. Zudem bleiben weiter gehende Ersatzansprüche nach § 13 Absatz 5 Satz 3 UWG-E unberührt.

Zu § 13a UWG-E

§ 13a UWG-E enthält detaillierte Regelungen zur Vertragsstrafe.

Zu Absatz 1

Absatz 1 kodifiziert die in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätze, nach denen sich die Angemessenheit einer Vertragsstrafe bemisst. Mit der Kodifizierung wird eine Klarstellungs- und Hinweisfunktion erfüllt und den Betroffenen verdeutlicht, dass die Höhe nicht einseitig vom Gläubiger der Vertragsstrafe bestimmt werden kann. Die Regelung ist sowohl dann anwendbar, wenn der Abmahnende den Abgemahnten zum Versprechen einer konkreten Vertragsstrafe für den Fall eines weiteren Verstoßes auffordert wie auch auf die Bestimmung der Vertragsstrafe nach einem Verstoß, wenn nach dem so genannten Hamburger Brauch eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe versprochen wurde. Wurde eine Vertragsstrafe in konkreter Höhe versprochen, richten sich die Folgen eines Verstoßes gegen Absatz 1 nach Absatz 4.

Fordert der Abmahnende eine erheblich überhöhte Vertragsstrafe, wird nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 UWG in der Regel ein Missbrauch vermutet.

Zu Absatz 2

Absatz 2 schließt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit einem Mitbewerber aus, wenn der Mitbewerber erstmalig eine Verpflichtung zur Unterlassung in Fällen des § 13 Absatz 4 UWG-E fordert. Abmahnungen, die allein das Ziel der Generierung von Vertragsstrafen verfolgen, wird so die Grundlage entzogen. Erfolgt die erstmalige Abmahnung des Verstoßes dagegen durch einen Wirtschaftsverband, eine qualifizierten Einrichtung, eine Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Gewerkschaft besteht auch weiterhin die Möglichkeit, zur Streitbeilegung unmittelbar die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung zu verlangen. Die unterschiedliche Behandlung ist dadurch gerechtfertigt, dass Fälle des Abmahnmissbrauchs überwiegend bei den Klageberechtigten nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG-E berichtet werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 begrenzt die Höhe der Vertragsstrafe bei einfach gelagerten Fällen auf 1 000 Euro. Die Verwirkung einer Vertragsstrafe kann eine erhebliche Abschreckungswirkung auf kleine Gewerbetreibende ausüben, die bei einfach gelagerten Fällen unverhältnismäßig sein kann- daher ist eine gesetzliche Deckelung sachgemäß. Ob eine Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt, muss anhand des konkreten Einzelfalls bewertet werden. Es handelt sich daher um eine andere Prüfung als bei den §§ 3 Absatz 2, 3a UWG. Diese setzen die Eignung voraus, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen bzw. die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Hierfür reicht die objektive Eignung und Wahrscheinlichkeit.

§ 13a Absatz 3 UWG-E erfordert dagegen eine konkrete Prüfung, wonach Auswirkungen des Rechtsverstoßes zwar spürbar sein können, letztlich aber nur unerheblich sein dürfen.

Eine unerhebliche Beeinträchtigung kann im Einzelfall auch vorliegen, wenn die Informationen dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen und damit unter § 5a Absatz 4 UWG fallen.

§ 5a Absatz 4 UWG regelt, wann eine Irreführung durch Unterlassen und damit eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, jedoch nicht, in welcher Höhe eine Vertragsstrafe wegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung angemessen ist.

Keine unerhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist.

Unter Beachtung der Kriterien in Absatz 1 kann die angemessene Vertragsstrafe auch geringer als 1 000 Euro ausfallen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 schützt den Abgemahnten, der einer Forderung des Abmahnenden nach einer unangemessen hohen Vertragsstrafe entspricht. In diesem Fall schuldet der Abgemahnte trotz des Vertragsstrafenversprechens lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.

Nach bisheriger Rechtslage war eine vereinbarte Vertragsstrafe wirksam, auch wenn sie unangemessen hoch war, und der Schuldner konnte wegen § 348 HGB keine gerichtliche Herabsetzung beantragen. Dies erscheint im Bereich des Lauterkeitsrechts unbillig. Nach § 13a Absatz 4 UWG-E wird nur eine angemessene Vertragsstrafe geschuldet, anders als bei § 343 Absatz 1 Satz 1 BGB muss die Vertragsstrafe nicht erst durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

Der Abmahnende geht durch die Forderung nach einer unangemessen hohen Vertragsstrafe dennoch ein Risiko ein, da hierdurch nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 UWG-E die Vermutung besteht, dass er seinen Anspruch missbräuchlich geltend macht, was zu Gegenansprüchen des Abgemahnten nach § 8b Absatz 3 UWG-E führen kann.

Zu Absatz 5

Die Regelung in Satz 1 soll den Schutz von Abgemahnten verbessern, die der Zahlung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe (so genannter "Neuer Hamburger Brauch") zugestimmt haben, wenn bei der Verwirkung Streit über die angemessene Höhe entsteht. Der Abgemahnte kann bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 UWG anrufen. Nach § 15 Absatz 3 UWG ist die Anrufung der Einigungsstelle dagegen grundsätzlich von der Zustimmung des Gegners abhängig. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle verringert die Kosten für die Beteiligten und trägt außerdem zur Entlastung der Gerichte bei. Satz 2 erstreckt die Regelung auf den Abgemahnten, der einer unangemessen hohen Vertragsstrafe zugestimmt hat. Kommt kein Einigungsvergleich zu Stande, können sowohl der Abmahnende wie auch der Abgemahnte Klage erheben. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage jedoch nach Satz 3 nicht zulässig. Dies ist für die Frage der Höhe der Vertragsstrafe auch für den Gläubiger der Vertragsstrafe zumutbar, da bei dieser Frage in der Regel kein Eilbedürfnis vorliegt. Das Einigungsverfahren muss daher abgewartet werden.

Zu § 14 UWG-E

§ 14 UWG-E regelt die Zuständigkeit der Zivilgerichte und fasst die Regelungen der bisherigen §§ 13 und 14 UWG in einem Paragraphen zusammen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Regelung des bisherigen § 13 Absatz 1 UWG und regelt die sachliche Zuständigkeit.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit der Zivilgerichte. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es handelt sich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeitszuweisung, die Begründung einer anderen Zuständigkeit durch Gerichtsstandvereinbarungen oder rügeloses Verhandeln ist daher möglich. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, ist zusätzlich zum allgemeinen Gerichtsstand auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.

Damit wird der nach bisheriger Rechtslage anwendbare Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (der so genannte "fliegende Gerichtsstand") im UWG eingeschränkt. Er bleibt lediglich für den Fall anwendbar, dass der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder dass sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Empfängerkreis richtet. Ein Rückgriff auf § 32 ZPO ist wegen der Spezialität der Regelungen im UWG nicht möglich.

Die Garantie des gesetzlichen Richters in Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz soll verhindern, dass der zuständige Richter durch sachfremde Einflüsse bestimmt wird oder sogar eine gezielte Auswahl stattfindet. Das Gesetz regelt daher im Einzelnen, was die Zuständigkeit begründet. Die allgemeinen Gerichtsstandsregeln der §§ 12 ff. ZPO sollen für Waffengleichheit zwischen den Parteien sorgen. Muss sich der Beklagte auf eine Klage einlassen, bei der der Kläger Zeitpunkt, Art und Umfang des Klagegegenstands bestimmen kann, soll er im Gegenzug den Vorteil haben, dass die Sache vor einem Gericht verhandelt wird, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Die Eröffnung eines zusätzlichen besonderen Gerichtsstands in § 14 Absatz 2 UWG beruht daher auf dem Gedanken, dass das Tatortgericht besondere Ortskenntnisse oder Kenntnisse von lokalen Handelsbräuchen besitzen kann, einfacher Ortstermine durchgeführt werden können und den Zeugen eine weite Anreise erspart werden soll.

Hiervon hat sich die Praxis im UWG jedoch weit entfernt. Lauterkeitsrechtliche Verstöße sind oft nicht regional beschränkt. Insbesondere bei lauterkeitsrechtlichen Verstößen im Internet führt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung dazu, dass sich der Kläger ein Gericht aussuchen kann, da der Begehungsort einer Handlung im Internet gewissermaßen "überall" ist. Dieser "fliegende Gerichtsstand" stellt eine Benachteiligung für den Beklagten dar, weil sich der Kläger ein Gericht in seiner Nähe aussuchen kann oder ein Gericht, das eher in seinem Sinn über den Streitwert entscheidet. Für Abgemahnte bedeutet eine angedrohte Klage an einem weit entfernten Gericht eine Belastung, die sie oft dazu bewegt, sich nicht gegen die Forderungen zu wehren und die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Missbrauchsgefahr besteht auch bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens: der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird oft bei Gerichten gestellt, von denen der Antragsteller weiß, dass sie seiner Rechtsauffassung zuneigen, einstweilige Verfügungen bereitwillig und ohne Anhörung des Gegners erlassen oder regelmäßig hohe Streitwerte festsetzen. Häufig wählen Antragsteller auch Gerichte, die weit entfernt vom Wohn- oder Geschäftssitz des Antragsgegners liegen, da sie hoffen, dass der Antragsgegner auf Grund der Entfernung keinen Widerspruch einlegt. Die Wahl eines am angerufenen Gericht ansässigen Anwalts stellt keine gleichwertige Alternative für den Abgemahnten dar, da überwiegend ein persönlicher Kontakt zu einem Anwalt in Wohnortnähe bevorzugt wird. Durch die faktische Wahlmöglichkeit kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten etliche Vorteile sichern, ihm wird unter Verletzung der prozessualen Waffengleichheit ein großer Vorteil eingeräumt.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2013 hat im Urheberrecht den fliegenden Gerichtsstand bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen Private aufgehoben (§ 104a UrhG). Diese Regelung war nach der Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken insofern erfolgreich, als sie zu einer signifikanten Reduzierung der urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten und der Anzahl der abmahnenden Rechtsanwälte beigetragen hat. Diese Wirkung spricht dafür, dass der Anreiz für Abmahnungen mit der Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes reduziert werden kann.

Der fliegende Gerichtsstand ist für die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts nicht zwingend erforderlich. Auch nach bisheriger Rechtslage galt er lediglich für Mitbewerber. Für Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen sowie die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern galt dagegen grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten. Das Rechtsgebiet erfordert auf Grund der Vielzahl der betroffenen Rechtsbereiche keine Spezialisierung, die über die bereits gegebene Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen hinausgeht. Von Seiten der Wirtschaftsverbände und qualifizierten Einrichtungen wurden keine Probleme mit dem allgemeinen Gerichtsstand berichtet, der dazu führen kann, dass lauterkeitsrechtliche Verfahren auch vor kleineren Landgerichten geführt werden. Soweit mitunter darauf hingewiesen wird, dass die freie Gerichtswahl es ermögliche, im Bereich des UWG besonders qualifizierte und sachkundige Gerichte anzurufen, vermag dies den "fliegenden Gerichtsstand" nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht Sinn und Zweck des Gerichtsstands des Begehungsortes, die Spezialisierung einzelner Gerichte auf bestimmte Rechtsmaterien zu fördern. Zwar mag es für eine gewisse Zeit durch die weitgehende Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands zu Verlagerungseffekten kommen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass nach einer kurzen Übergangszeit an allen Landgerichten eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz vorhanden sein wird.

Für den Fall, dass dennoch eine Spezialisierung einzelner Gerichte für sinnvoll gehalten wird, enthält Absatz 3 die Möglichkeit einer Zuständigkeitskonzentration von UWG-Verfahren durch die Landesjustizverwaltungen sowie für länderübergreifende Konzentrationen.

Die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands begegnet auch keinen europarechtlichen Bedenken: Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) legt zwar als Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen den Begehungsort fest.

Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist aber nur anwendbar, wenn das angerufene Gericht, um dessen Zuständigkeit es geht, in einem anderen Staat als dem Sitzstaat des Beklagten liegt. Die Regelung ist daher nicht anwendbar, wenn es wie in Satz 1 um einen in Deutschland ansässigen Beklagten geht.

Satz 2 eröffnet den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wenn eine geschäftliche Handlung sich an einen örtlich begrenzten Empfängerkreis richtet. In diesem Fall ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Dies betrifft insbesondere Messen, unerlaubte Telefonwerbung und Haustürbesuche, bei denen das örtliche Gericht sachnäher und auch für Zeugen besser zu erreichen ist. Die Tatsache einer Abrufbarkeit oder Verbreitung über Telemedien, Rundfunk oder Presse reicht für die Annahme eines örtlich begrenzten Empfängerkreises nicht aus.

Nach Satz 3 ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung außerdem gegeben, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Regelungen in unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union sind auch insoweit vorrangig zu beachten. So gilt etwa Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 , wenn der Beklagte seinen Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat der Europäischen Union hat; im Falle Dänemarks vermittelt über das Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Bei Sitz des Beklagten in der Schweiz, Norwegen oder Island ist Artikel 5 Nummer 3 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorrangig. Die Regelung des Satzes 3 kommt somit im Wesentlichen nur für Klagen zum Zug, bei denen der Beklagte seinen Sitz in einem Drittstaat hat.

Zu Absatz 3

Satz 1 und 2 enthalten die Regelung des bisherigen § 13 Absatz 2 UWG. Satz 3 ermöglicht länderübergreifende Kooperationen. Die Länder können UWG-Verfahren insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. Bei der Vereinbarung muss es sich um einen Staatsvertrag handeln.

Zu Nummer 6

Bei der Ersetzung von "Wettbewerbshandlungen" durch "geschäftliche Handlungen" handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 7

Mit der Übergangsregelung soll sichergestellt werden, dass Wirtschaftsverbände bei bereits rechtshängig gemachten Ansprüchen nicht ihre Klagebefugnis verlieren.

Zu Nummer 8

§ 20 wird neu gefasst, um auch die Übermittlung der Angaben der qualifizierten Wirtschaftsverbände im Eintragungs- und Überprüfungsverfahren sowie bei den Berichtspflichten sicherstellen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)

Zu Nummer 1

§ 2b UKlaG wird durch eine Regelung ergänzt, die § 8b Absatz 2 UWG-E entspricht.

Zu Nummer 2

Durch Nummer 2 wird § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG an die Änderungen in § 8 UWG angepasst.

§ 3 Absatz 1 Satz 3 UKlaG-E regelt die Rechtsfolgen des Ruhens der Eintragung.

Zu Nummer 3

Durch Nummer 3 werden die §§ 4 bis 4d UKlaG-E eingefügt, durch die insbesondere das BfJ verpflichtet wird, die Eintragungen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen turnusmäßig von Amts wegen zu überprüfen. Außerdem werden Berichtspflichten für qualifizierte Einrichtungen und Mittteilungspflichten der Gerichte gegenüber dem BfJ geschaffen, damit das BfJ seine Prüfungspflichten besser erfüllen kann. Auf Grund der Verweisung in § 8a Absatz 3 UWG-E gelten diese Vorschriften auch für die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8a UWG-E.

Zu § 4 UKlaG-E

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 UKlaG. Verzichtet wird nur auf die jährliche Bekanntmachung der Liste der qualifizierten Einrichtungen im Bundesanzeiger, weil die aktuelle Liste heute einfach für jedermann über das Internet zugänglich ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 regelt die Anforderungen an die qualifizierten Einrichtungen. Diese werden vergleichbar den Anforderungen an die qualifizierten Wirtschaftsverbände in § 8a UWG-E geregelt, um einem Missbrauch der Ansprüche nach dem UKlaG und dem UWG besser entgegenzuwirken.

Künftig können nur noch Idealvereine in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen werden, deren Zweck nicht auf die Gewinnerzielung für ihre Mitglieder oder Dritte gerichtet sein darf. Eine Eintragung ist nur möglich, wenn die Vereine seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen sind und ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen haben.

In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Anforderungen an die Tätigkeit und Ausstattung der Vereine erhöht, um sicherzustellen, dass ihre gesetzlichen Ansprüche insbesondere nach dem UKlaG und dem UWG nicht missbräuchlich als bloße Einnahmequelle für den Verein genutzt werden. Demselben Zweck dienen auch die neuen Anforderungen in § 3 Absatz 2 Nummer 4 UKlaG-E, die verhindern sollen, dass Mitglieder oder Beschäftigte des Vereins oder sonstige Dritte durch die Geltendmachung der Ansprüche begünstigt werden.

In Absatz 2 Satz 2 wird die bisherige unwiderlegliche Vermutung beibehalten, nach der davon auszugehen ist, dass Verbraucherzentralen die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen erfüllen. Andere Verbraucherverbände müssen überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, damit die Vermutung anwendbar ist. Dies soll verhindern, dass eine geringe oder einmalige Förderung mit öffentlichen Mitteln dazu führt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht überprüft werden.

Dies entspricht den Anforderungen des § 606 Absatz 1 Satz 4 ZPO an qualifizierten Einrichtungen, die eine Musterfeststellungsklage erheben.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 3 Satz 3 UKlaG.

Zu § 4a UKlaG-E

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird das BfJ verpflichtet, turnusmäßig zu überprüfen, dass die in der Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Daneben ist eine Eintragung in der Liste jederzeit auch zu prüfen, wenn begründete Zweifel bestehen, dass eine qualifizierte Einrichtung die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Die turnusmäßige Überprüfung soll erstmals zwei Jahre nach der Eintragung stattfinden, danach jeweils fünf Jahre nach Abschluss der letzten Überprüfung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Überprüfung von Eintragungen auf Grund gerichtlicher Aufforderung. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 4 UKlaG.

Zu Absatz 3

Mit Absatz 3 wird das BfJ ermächtigt, ein Zwangsgeld gegen die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zu verhängen, wenn diese nicht an dem turnunsmäßi-gen Überprüfungsverfahren mitwirken. Für das Eintragungsverfahren ist dies nicht erforderlich, weil der Verein bei fehlender Mitwirkung nicht eingetragen wird.

Zu § 4b UKlaG-E

§ 4b UKlaG-E führt neue Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen gegenüber dem BfJ und Mitteilungsplichten von Gerichten gegenüber dem BfJ ein. Diese Berichtspflichten gelten auf Grund der Verweisung in § 8a Absatz 3 UWG-E auch für die qualifizierten Wirtschaftsverbände.

Zu Absatz 1

Absatz 1 verpflichtet qualifizierte Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen sind, jährlich über die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren und deren Ergebnisse sowie über die Höhe der erlangten Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Abmahnungen, Erstattung der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und der verwirkten Vertragsstrafen zu berichten. Außerdem muss über die Anzahl und die Namen der Mitglieder berichtet werden. Dies soll dem BfJ eine weitere Grundlage für die Überprüfung verschaffen. Die Berichte sollen dem BfJ insbesondere ermöglichen, die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Nummer 3 UKlaG-E auf einer besseren Tatsachengrundlage zu prüfen.

Zu Absatz 2

Zur Befolgung dieser Berichtspflichten kann das BfJ nach Absatz 2 die qualifizierte Einrichtung und deren Vorstandsmitglieder durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten.

Zu Absatz 3

Mit Absatz 3 werden die Gerichte, die über Ansprüche nach dem UKlaG entscheiden, verpflichtet, dem BfJ die Gerichtsentscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wurde, dass eine qualifizierte Einrichtung einen Anspruch nach dem UKlaG missbräuchlich geltend gemacht hat. Auch diese Mitteilungen dienen zur besseren Überprüfung der Liste nach § 4 UKlaG. Diese Berichtspflichten gelten auf Grund der Verweisung in § 8a Absatz 3 UWG-E auch für die qualifizierten Wirtschaftsverbände.

Zu § 4c UKlaG-E

§ 4c UKlaG-E entspricht im Wesentlichen den bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 4 bis 6 sowie Absatz 3 Satz 3 UKlaG. Nach Absatz 2 ist ein Ruhen der Eintragung vom BfJ in der Liste zu vermerken. Der Vermerk soll lediglich während des Ruhens der Eintragung bestehen und gelöscht werden, sobald die Eintragung nicht mehr ruht. Dritte in Absatz 4 können auch Verbände und Kammern sein.

Zu § 4d UKlaG-E

§ 4d UKlaG-E entspricht im Wesentlichen der bisherigen Verordnungsermächtigung in § 4 Absatz 5 UKlaG, die mit Blick auf die §§ 4a und 4b UKlaG-E konkretisiert wurde.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung der neuen §§ 4a bis 4d UKlaG-E.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um Folgeänderungen in § 5 UKlaG-E auf Grund von Änderungen an dem bisherigen § 12 UWG.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine Folgeänderung in § 13 UKlaG-E auf Grund der Änderungen in § 3 UKlaG-E sowie der Einfügung von §§ 4a bis 4d UKlaG-E.

Zu Nummer 7

Es handelt sich um Folgeänderungen in § 13a UKlaG-E aufgrund der Einfügung von §§ 4a bis 4d UKlaG-E.

Zu Nummer 8

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung einer Bußgeldvorschrift in § 16 UKlaG-E.

Zu Nummer 9

Die obsolet gewordene Übergangsregelung in § 16 UKlaG wird durch eine Bußgeldnorm ersetzt. Diese soll die Übermittlung der Angaben im Eintragungs- und Überprüfungsverfahren sowie bei den Berichtspflichten sicherstellen.

Zu Nummer 10

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung einer Bußgeldvorschrift in § 16 UKlaG-E.

Zu Nummer 11

In § 17 Absatz 1 UKlaG-E wird eine Übergangsvorschrift zu § 4a Absatz 1 Nummer 1 U-KlaG-E für die qualifizierten Einrichtungen getroffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4a UKlaG-E schon länger als zwei Jahre in der Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sind. In § 17 Absatz 2 UKlaG-E wird eine Übergangsvorschrift zu § 4b Absatz 1 UKlaG-E getroffen. Die Berichtspflichten sollen erstmals für das Kalenderjahr anwendbar sein, das auf das Jahr des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 folgt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die hier wegfallende Regelung wird in § 51 Absatz 3 Satz 4 GKG-E aufgenommen.

Zu Buchstabe b

§ 51 Absatz 3 Satz 3 GKG-E erweitert die Anwendung des Auffangwertes von 1 000 Euro aus Satz 2 auf Zuwiderhandlungen, die angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigen. Die mögliche Verringerung des Streitwerts reduziert zum einen die Gerichtskosten im Fall eines gerichtlichen Verfahrens im Anschluss an eine Abmahnung. Der verringerte Wert wirkt sich aber auch auf den Gegenstandswert für die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus (vgl. § 23 Absatz 1 RVG). Dies betrifft auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 51 Absatz 3 Satz 3 GKG-E liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Abgemahnten nur in geringem Maße wirtschaftlich tätig sind und damit nicht in nennenswertem Wettbewerb zu Mitbewerbern stehen bzw. nicht viele Verbraucher durch einen Verstoß beeinträchtigt werden, oder wenn die Rechtsposition der Verbraucher durch den Verstoß nicht verschlechtert wird oder der Verstoß die Verbraucher nicht dazu bewegen wird, das Angebot des Zuwiderhandelnden zu bevorzugen.

§ 51 Absatz 3 Satz 4 GKG-E übernimmt eine Regelung aus Satz 2 und passt diese redaktionell an die Einfügung des Satzes 3 an.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 12 UWG).

Zu Artikel 4 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu Nummer 1

In § 36b Absatz 2 Satz 1 UrhG werden Folgeänderung auf Grund von Änderungen an den §§ 8, 12 und 13 UWG vorgenommen.

Zu Nummer 2

Nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 muss der Abmahnende künftig bei Übersendung einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung angeben, ob diese Erklärung erheblich über den bestehenden materiellrechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, der regelmäßig auf einer bereits festgestellten Rechtsverletzung beruht.

Diese Änderung dient in erster Linie dem Schutz des abgemahnten Schuldners des Unterlassungsanspruchs, insbesondere dann, wenn es sich um private Rechtsverletzer handelt. Die vormals engere Formulierung ("inwieweit") führte nach Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken im Oktober 2013 nämlich teilweise dazu, dass Abmahnende gänzlich auf die Vorformulierung von Unterlassungserklärungen verzichteten. In diesen Fällen oblag es dann dem Verbraucher, seinerseits eine Unterlassungserklärung zu formulieren, um so die Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine Klage abzuwenden.

Diese Aufgabe - die Abgabe einer "punktgenauen" und formell korrekten Unterlassungserklärung - ist aber ohne spezialisierten und oft kostenintensiven Rechtsrat kaum zu leisten. Der Verzicht auf die Formulierung "inwieweit" und die Einführung einer Erheblichkeitsschwelle beseitigen nun das Risiko, dass bereits bei einer nur unerheblichen Abweichung der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung vom Kern der Verletzungshandlung die gesamte Abmahnung unwirksam ist.

Zu Artikel 5 (Änderung des Designgesetzes)

Zu Nummer 1

Die Inhaltsübersicht wird um den neuen § 40a erweitert.

Zu Nummer 2

Nach § 40 wird ein § 40a eingefügt, der eine Reparaturklausel zum Gegenstand hat. Nach dieser Regelung besteht kein Designschutz für ein Design, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Es wird außerdem klargestellt, dass die Ausnahme in Absatz 1 lediglich auf formgebundene Ersatzteile anwendbar ist, also auf solche Ersatzteile, deren Erscheinungsbild durch die Formgebung des Originals vorgegeben ist. In Abgrenzung dazu sind frei austauschbare Accessoires, wie zum Beispiel Felgen, nicht von dieser Regelung erfasst; sie bleiben damit dem Designschutz zugänglich. Um Verbrauchertäuschungen zu vermeiden, wird außerdem in Absatz 2 eine Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers über die Herkunft der nach Absatz 1 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse eingeführt. Dieser kann durch Verwendung einer Kennzeichnung, beispielsweise einer Marke oder eines Firmennamens, nachgekommen werden.

Die Regelung führt zu einer Öffnung des Markts für formgebundenen Ersatzteile komplexer Erzeugnisse wie etwa Automobile.

Für die Einführung einer Reparaturklausel sprechen folgende Erwägungen:

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

In § 73 DesignG-E wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, wonach der neue § 40a DesignG-E nicht für Rechte aus einem eingetragenen Design gilt, das vor dem 1. Januar 2020 angemeldet wurde. Auf diese Weise wird ein Übergangszeitraum geschaffen, in welchem für in Entwicklung befindliche Bauteile noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Designs angemeldet werden können, die nicht dem Anwendungsbereich der Reparaturklausel unterfallen. Die Originalhersteller erhalten so eine zusätzliche Frist, um sich auf die Neuregelung einzustellen und insbesondere ihre Preise derart kalkulieren zu können, dass sie eine Amortisierung ihrer Entwicklungskosten auch auf dem Primärmarkt erreichen können.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 2.

Zu Artikel 6 (Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes)

In § 7 Absatz 1 Satz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes werden Folgeänderungen vorgenommen aufgrund der Änderungen an § 8 UWG-E und der Einfügung der neuen §§ 4a bis 4d UKlaG-E.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Zu Nummer 1

In § 32e Absatz 6 GWB-E wird eine Folgeänderung auf Grund der Änderung an § 12 Absatz 1 UWG-E vorgenommen.

Zu Nummer 2

Die fehlerhafte Verweisung in § 34a Absatz 1 Satz 1 GWB auf § 33 Absatz 2 GWB wird korrigiert und auf § 33 Absatz 4 GWB verwiesen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes)

In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Buchpreisbindungsgesetzes werden Folgeänderungen auf Grund der Änderung an § 8 Absatz 3 UWG vorgenommen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

In § 4 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch wird eine Folgeänderung auf Grund der Änderung an § 12 Absatz 1 UWG-E vorgenommen.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu Absatz 2

Die neuen Regelungen für die anspruchsberechtigten Stellen in § 8 Absatz 3 UWG-E und § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG-E treten neun Monate nach Verkündung in Kraft, um den Wirtschaftsvereinen, die bisher ohne Eintragung in eine Liste anspruchsberechtigt sind, die Umstellung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen. Diese müssen, um ihre Anspruchsberechtigung auch künftig zu behalten, die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beantragen. Das Bundesamt für Justiz wird zahlreiche Anträge prüfen müssen, so dass für eine Übergangszeit noch an den alten Regelungen zur Anspruchsberechtigung festgehalten werden muss, um eine wirksame Anspruchsdurchsetzung zu ermöglichen.

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4575; BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährliche Entlastung im Saldo:rund 8,6 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 180.000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 18.000 Euro
"One in one out"-RegelIm Sinne der "One in one out"-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein ein "Out" von rund 8,6 Mio. Euro dar
EvaluierungDas Gesetz wird fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert. Mit einem Forschungsvorhaben soll nach wissenschaftlicher Methodik festgestellt werden, ob die Neuregelung zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen geführt hat.
KMU-BetroffenheitDie Einschränkung des sog. fliegenden Gerichtsstands dient dem Schutz insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) vor der Einschränkung ihrer Rechtsverteidigung gegen ggf.
missbräuchliche Abmahnungen.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar abgeschätzt und dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) missbräuchliche Abmahnungen im Lauterkeits- und im Urheberrecht verhindern. Zugleich sollen Änderungen im Designrecht den Markt für sichtbare Autoteile weiter liberalisieren.

Im Lauterkeitsrecht, einem Teilbereich des Wettbewerbsrechts, will das Ressort

Im Urheberrecht soll die Einführung einer Erheblichkeitsschwelle insbesondere "private Rechtsverletzer" vor den Risiken einer unzureichenden Unterlassungsverpflichtungserklärung schützen.

Schließlich will das BMJV das Designrecht um eine sog. Reparaturklausel erweitern. Die Reparaturklausel soll Ersatzteile z.B. eines Fahrzeugs wie etwa Außenspiegel oder Scheinwerfer vom Designschutz der Herstellers ausnehmen und dadurch Wettbewerbsangebote ermöglichen.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das BMJV hat Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten über Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes (StBA) sowie durch Auswertung von Unternehmensschreiben und Berichten von Wettbewerbsvereinen ermittelt.

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Wirtschaft

Die Wirtschaft wird im Saldo um rund 8,6 Mio. Euro entlastet.

Verwaltung

Aus der listenmäßigen Erfassung und Überprüfung der Wettbewerbsvereine sowie aus der Auswertung und ggf. Durchsetzung der Berichtspflichten entsteht beim Bund (BfJ) jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 180.000 Euro. Die Länder werden mit jährlich rund 18.000 Euro belastet. Dieser Aufwand ergibt sich aus der neuen Vorgabe, das BfJ über Gerichtsentscheidungen zu unterrichten, die Abmahnmissbrauch durch eingetragene Wettbewerbsvereine feststellen.

II.2 "One in one Out"-Regel

Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von rund 8,6 Mio. Euro dar.

II.3 Evaluierung

Das Gesetz wird fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert. Mit einem Forschungsvorhaben soll nach wissenschaftlicher Methodik festgestellt werden, ob die Neuregelung zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen geführt hat.

II.4 KMU-Betroffenheit

Die Einschränkung des sog. fliegenden Gerichtsstands dient dem Schutz insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) vor der Einschränkung ihrer Rechtsverteidigung gegen ggf. missbräuchliche Abmahnungen.

III. Ergebnis

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar ermittelt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Dr. Holtschneider
Vorsitzender Berichterstatter