Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 8b UWG)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 8b Absatz 2 Nummer 2 die Wörter "des außergerichtlichen und" durch die Wörter "seines außergerichtlichen oder" zu ersetzen.

Begründung:

Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs liegt eine missbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG in dieser Alternative erst dann vor, wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen und seines gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt (kumulative Verknüpfung). Danach wäre ein Missbrauch bereits zu verneinen, wenn der Mitbewerber Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche lediglich außergerichtlich oder nur gerichtlich einfordert. Das Gleiche ergibt sich, wenn der Mitbewerber die Ansprüche zwar nach außergerichtlichem Vorgehen auch gerichtlich geltend macht, jedoch das Risiko nicht durchgängig selbst trägt.

Dies widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck, missbräuchliche Abmahnungen wirksam einzudämmen. Die Ausübung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG muss bereits dann unzulässig sein, wenn und sobald der Mitbewerber lediglich außergerichtlich oder nur gerichtlich vorgeht und er dabei das Risiko sachlichen und finanziellen Verlustes nicht durchgängig selbst trägt.

Die im Zuge dessen vorgeschlagene Ersetzung des Wortes "des" durch das Wort "seines" dient der Klarstellung und der besseren Lesbarkeit.

Im Übrigen ist die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf geändert worden. Nunmehr führt die Vorschrift weder Regelbeispiele an noch normiert sie eine Vermutung.

§ 8b Absatz 2 UWG-E benennt Beispielsfälle, in denen eine missbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG zwingend - und nicht nur in der Regel oder vermutungsweise - vorliegt. Eine "Entkräftung der Vermutung" ist nach dem Wortlaut des Regierungsentwurfs nicht mehr möglich. Betroffen sind die Passagen im Allgemeinen Teil der Begründung unter II.1. (Seite 16 Mitte) und in der Einzelbegründung zu § 8b Absatz 2 UWG-E (Seite 27 f.).

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 Absatz 5 Satz 1 UWG), Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 97a Absatz 4 Satz 1 UrhG)

Begründung:

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Sprachgebrauchs innerhalb des Entwurfs und des weiteren Bundesrechts. Sowohl im vorliegenden Gesetzentwurf selbst (§ 8b Absatz 3 Satz 1 UWG-E) als auch überwiegend in den geltenden Bundesgesetzen ( § 2b Satz 2 UKlaG, § 14 Satz 2 GeschGehG) wird im entsprechenden Zusammenhang das Possessivpronomen verwendet.

Zu Buchstabe b

Eine entsprechende Änderung ist anlässlich der ohnehin durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Änderungen in § 97a UrhG vorzunehmen, womit eine einheitliche Formulierung in den Bundesgesetzen erreicht wäre.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 14 Absatz 2 UWG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 14 Absatz 2 UWG-E getroffene Regelung zur Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung (des sogenannten fliegenden Gerichtsstands) auf andere Rechtsgebiete wie den gewerblichen Rechtsschutz, das Presse- und Äußerungsrecht und das Urheberrecht übertragen werden kann.

Begründung:

Die Erwägungen, die der vorgesehenen Änderung von § 14 Absatz 2 UWG zugrunde liegen, können eine Einschränkung des "fliegenden Gerichtsstands" auch für dem Lauterkeitsrecht vergleichbare Rechtsgebiete rechtfertigen. Urheber- und äußerungsrechtliche Verstöße sowie Verstöße auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sind häufig ebenfalls nicht regional beschränkt. Die in der Einzelbegründung zu § 14 Absatz 2 UWG-E für Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb benannten Missbrauchserscheinungen und angeführten Argumente dürften etwa für presserechtliche und urheberrechtliche Ansprüche ebenfalls relevant sein.

Dementsprechend hatte die 87. Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2016 unter Ziffer I.7 der Tagesordnung den Bundesminister der Justiz darum gebeten, eine Einschränkung des "fliegenden Gerichtsstands" auch für die genannten weiteren Rechtsgebiete zu prüfen. Eine solche Prüfung war auch durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorausgesetzt worden (vgl. BT-Drucksache 17/14216, Seite 6).