Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes KOM (2011) 215 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 527/00 = AE-Nr. 002408,
Drucksache 244/07 (PDF) = AE-Nr. 0703 10,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100 144,
Drucksache 414/10 (PDF) = AE-Nr. 100527,
Drucksache 698/10 (PDF) = AE-Nr. 100870 und AE-Nr. 101120

Brüssel, den 13.4.2011
KOM (2011) 215 endgültig
2011/0093 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

{SEK(2011) 482 endgültig}
{SEK(2011) 483 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Rückblick

In der Europäischen Union (EU) wird der Patentschutz derzeit entweder durch die nationalen Patentämter gewährt, die nationale Patente erteilen, oder durch das Europäische Patentamt (EPA) auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)1. Wird ein europäisches Patent durch das EPA erteilt, muss es jedoch noch von jedem Mitgliedstaat, in dem Patentschutz gewünscht wird, validiert werden. Für die Validierung eines europäischen Patents kann ein Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht u.a. fordern, dass der Patentinhaber auch eine Übersetzung des Patents in der Landessprache dieses Mitgliedstaats einreicht2 . Damit ist das derzeitige Patentsystem in der EU, insbesondere mit Blick auf die Übersetzungserfordernisse, mit sehr hohen Kosten verbunden und äußerst aufwändig. Die Gesamtkosten für die Validierung eines durchschnittlichen europäischen Patents allein in 13 Mitgliedstaaten belaufen sich auf 12 500 EUR und bei einer Validierung in der gesamten EU auf 32 000 EUR. Die derzeitigen Validierungskosten in der EU werden mit etwa 193 Millionen EUR pro Jahr veranschlagt.

Sowohl in der Strategie Europa 20203 als auch in der Binnenmarktakte4 wird die Schaffung einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft als ein Schwerpunkt genannt. Mit beiden Initiativen wird das Ziel verfolgt, durch die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in den EU-Mitgliedstaaten, flankiert durch ein einheitliches System zur Beilegung von Patentstreitfällen, die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen zu verbessern.

Obwohl gemeinhin anerkannt wird, dass der fehlende einheitliche Patentschutz für europäische Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil darstellt, war die Europäische Union bislang nicht in der Lage, den Patentschutz zu vereinheitlichen. Im August 2000 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent angenommen5. 2002 nahm das Europäische Parlament hierzu eine legislative Entschließung an 6 . 2003 nahm der Rat eine gemeinsame politische Ausrichtung7 zum Gemeinschaftspatent an, konnte jedoch keine abschließende Einigung erzielen. Nachdem die Kommission ihre Mitteilung "Vertiefung des Patentsystems in Europa"8 im April 2007 angenommen hatte, wurden die Gespräche über den Vorschlag im Rat wieder aufgenommen. Die Kommission bekräftigte dabei ihre Absicht, ein einheitliches Gemeinschaftspatent zu schaffen.

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine gesonderte Rechtsgrundlage für europäische Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums geschaffen. Nach Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum. Für die Festlegung der Sprachenregelungen für europäische Rechte am geistigen Eigentum gilt jedoch als Rechtsgrundlage Artikel 118 Absatz 2 AEUV, demzufolge der Rat die Sprachenregelungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließt. Daher sind die Übersetzungsregelungen für ein einheitliches Patentsystem in der EU in einer gesonderten Verordnung festzulegen.

Im Dezember 2009 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur "Verbesserung des Patentsystems in Europa"9 und eine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das EU-Patent10. Dabei wurden jedoch aufgrund der vorstehend erläuterten veränderten Rechtsgrundlage die Übersetzungsregelung ausgenommen.

Am 30. Juni 2010 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union an11. Diesem Vorschlag war eine Folgenabschätzung 12 beigefügt, in der die verschiedenen Optionen für die Übersetzungsregelung geprüft wurden. Im Protokoll der Tagung des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" vom 10. November 2010 wurde festgestellt, dass trotz intensiver Bemühungen des Ratsvorsitzes keine Einstimmigkeit über die Übersetzungsregelungen erzielt13 werden konnte . Auf der Tagung des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" am 10. Dezember 201 014 wurde bestätigt, dass unüberwindbare Schwierigkeiten eine einmütige Zustimmung zum damaligen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft unmöglich machten. Das Fazit hieraus war, dass das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge in der gesamten Europäischen Union einen einheitlichen Patentschutz zu schaffen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erreicht werden könne.

Auf Antrag von zwölf Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich) legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Ermächtigung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes15 vor. In ihren Anträgen ersuchten diese Mitgliedstaaten die Kommission, ihre im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit vorgelegten Legislativvorschläge auf die jüngsten Verhandlungen im Rat zu stützen. Nach Verabschiedung des Vorschlags teilten Bulgarien, Belgien, die Tschechische Republik, Griechenland, Irland, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und die Slowakei ihre Absicht mit, sich ebenfalls der Verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen. Nachdem das Europäische Parlament am 10. März 2011 seine Zustimmung gegeben hatte, wurde der Vorschlag für den Ermächtigungsbeschluss vom Rat angenommen. Mit der vorliegenden Verordnung wird die mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes 6 umgesetzt1 .

1.2. Rechtlicher Ansatz

Anders als der Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2000 stützt sich dieser Vorschlag auf das bereits bestehende Europäische Patentsystem und verleiht den Europäischen Patenten einheitliche Wirkung, die für die Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurden. Der einheitliche Patentschutz ist fakultativ und wird neben den nationalen und europäischen Patenten Bestand haben. Die Inhaber von europäischen Patenten, die vom EPA erteilt wurden, können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents beim EPA einen Antrag auf Registrierung der einheitlichen Wirkung einreichen. Sobald das Patent eingetragen ist, bietet die einheitliche Wirkung einen einheitlichen Schutz, der in der Gesamtheit der Hoheitsgebiete aller teilnehmenden Mitgliedstaaten gleichermaßen wirksam ist. Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung können nur gemeinsam für die Gesamtheit dieser Hoheitsgebiete erteilt, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen die Aufgabe der Verwaltung der Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung auf das EPA.

2. Konsultationen interessierter Kreise

Im Januar 2006 startete die Kommission eine umfangreiche Konsultation zur künftigen17 Patentpolitik in Europa . Von vielen unterschiedlichen Interessengruppen gingen über 2500 Antworten ein, darunter von Unternehmen aller Branchen, von Industrie- und KMU-Verbänden, Patentanwälten, Behörden und Hochschulen. Gefordert wurde ein europäisches Patentsystem, das Anreize für Innovationen gibt, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse sicherstellt, den Technologietransfer vereinfacht, allen Marktteilnehmern zur Verfügung steht und Rechtssicherheit bietet. Die Antworten brachten die Unzufriedenheit der interessierten Kreise über die mangelnden Fortschritte beim Projekt für ein Gemeinschaftspatent klar zum Ausdruck. Vor allem lehnten nahezu alle Teilnehmer (die Nutzer des Patentsystems) die Übersetzungsregelungen ab, wie sie in der gemeinsamen politischen Ausrichtung des Rates im Jahr 2003 enthalten waren und denenzufolge der Patentinhaber eine Übersetzung der Ansprüche (mit Rechtswirkung) in alle Amtssprachen der Gemeinschaft hätte vorlegen müssen.

Die interessierten Kreise forderten zusammenfassend ein "einheitliches, erschwingliches und wettbewerbsfähiges" Gemeinschaftspatent. Diese Botschaft wurde auf einer öffentlichen Anhörung am 12. Juli 2006 nochmals unterstrichen, bei der ein breites Spektrum von Interessengruppen seine Unterstützung für die Schaffung eines wirklich einheitlichen Qualitätspatents deutlich machte. Sie verwiesen allerdings darauf, dass der Nutzen des Projekts nicht durch politische Kompromisse untergraben werden sollte. Insbesondere die Vertreter der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstrichen die Bedeutung moderater Patentierungskosten.

Auch bei der Konsultation zum "Small Business Act for Europe", der eine Reihe von Initiativen zur Unterstützung europäischer KMU umfasste, wurde die Frage des einheitlichen Patentschutzes ausführlich behandelt18. Von den kleinen und mittleren Unternehmen wurden die hohen Patentgebühren und die rechtliche Komplexität des Patentsystems als größtes Hindernis genannt19. In ihren jeweiligen Beiträgen zur Konsultation haben Unternehmen allgemein und KMU-Vertreter im Besonderen eine deutliche Senkung der Patentierungskosten für das künftige einheitliche Patent gefordert 20.

Jüngst veröffentlichte Positionspapiere verschiedener interessierter Kreise gehen auf den einheitlichen Patentschutz ein. Europäische Industrieverbände, wie beispielsweise BusinessEurope21, UEAPME 22 und Eurochambres23 bekräftigen, dass kleine wie große Unternehmen einen einfachen, kostengünstigen und zugänglichen Patentschutz wünschen. Mit den gleichen Fragen befassen sich nationale Industrieverbände in vielen Mitgliedstaaten auch sektorübergreifend 24 . Die interessierten Kreise unterstrichen, dass sich eine wie immer geartete Lösung für den einheitlichen Patentschutz auf die bestehenden Mechanismen für die Patenterteilung in Europa stützen sollte und eine Überarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens nicht notwendig sei.

3. Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, die auf die wichtigsten Probleme beim gegenwärtigen europäischen Patentsystem eingeht:

Der Zugang zu einem umfassenden Patentschutz in Europa ist damit so kostspielig und komplex, dass er für viele Erfinder und Unternehmen nicht zugänglich ist.

Die Folgenabschätzung untersucht die Auswirkungen folgender Optionen:

Option 1 (Referenzszenarium): Die Kommission ergreift keine Maßnahmen.

Option 2: Die Kommission setzt ihre Arbeiten an einem EU-Patent für 27 Mitgliedstaaten gemeinsam mit den anderen Organen fort.

Option 3: Die Kommission legt Vorschläge für Verordnungen zur Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit vor:

Teiloption 3.1: Die Kommission schlägt Übersetzungsregelungen für den Bereich des einheitlichen Patentschutzes vor, die ihrem Vorschlag vom 3 0. Juni 2010 entsprechen.

Teiloption 3.2: Die Kommission schlägt Übersetzungsregelungen im Bereich des einheitlichen Patentschutzes vor, die sich auf ihren Vorschlag vom 30. Juni 2010 stützen und Elemente des vom Rat erörterten Kompromissvorschlags enthalten.

Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass Option 3 in Verbindung mit Teiloption 3.2 der Vorzug zu geben ist.

Diese Probleme lassen sich nur auf EU-Ebene lösen, da die Mitgliedstaaten ohne eine Rechtsgrundlage der EU kaum in der Lage wären, Patenten eine einheitliche rechtliche Wirkung in mehreren Mitgliedstaaten zu verleihen.

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Mit Beschluss 2011/167/EU ermächtigt der Rat die in Artikel 1 des Beschlusses genannten Mitgliedstaaten, eine Verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu begründen.

Rechtsgrundlage für die Schaffung europäischer Rechtstitel, die einen einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in der gesamten Europäischen Union gewähren, bildet Artikel 118 Absatz 1 AEUV, demzufolge das Europäische Parlament und der Rat diese im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch eine Verordnung erlassen.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

6. Ausführliche Beschreibung

Artikel 1 - Gegenstand

In diesem Artikel wird der Gegenstand dieser Verordnung zur Umsetzung der mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verordnung ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 EPÜ darstellt.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen der wesentlichen Begriffe dieser Verordnung.

Artikel 3 - Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

Europäische Patente können in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung erlangen, sofern ihre einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde. Darüber hinaus werden die wichtigsten Merkmale des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung dargelegt: einheitlicher Charakter, einheitlicher Schutz und gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung grundsätzlich nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, lizenziert, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen kann. Schließlich gilt die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent widerrufen oder beschränkt wurde.

Artikel 4 - Datum der Wirkung

Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung wird in den teilnehmenden Mitgliedstaaten mit dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents durch das EPA wirksam. Sobald eine einheitliche Wirkung eingetragen wurde, haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung eines Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als noch nicht eingetreten gilt.

Artikel 5 - Prioritätsrechte

Bei einer Beschränkung oder einem Widerruf mangels Neuheit nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 3 EPÜ haben die Beschränkung oder der Widerruf eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nur in dem/den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) Wirkung, der/die in der früheren Bekanntmachung der Europäischen Patentanmeldung benannt wurde(n).

Artikel 6 - Das Recht, die unmittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten

Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Darüber hinaus kann der Patentinhaber Dritten verbieten, ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, wenn der Dritte weiß oder gewusst haben sollte, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, diesen untersagen, das Verfahren zur Anwendung im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anzubieten. Schließlich kann ein Patentinhaber Dritten verbieten, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Artikel 7 - Recht, die mittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten

Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es gewusst haben sollte, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Artikel 6 verbotenen Weise zu handeln.

Artikel 8 - Beschränkung der Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

Dieser Artikel bezieht sich auf die Beschränkung der Wirkungen aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung. So erstrecken sich die Wirkungen nicht auf Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, auf Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen oder auf die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung. Ebenfalls nicht verboten sind nach EU-Recht zulässige Handlungen, insbesondere in Bezug auf veterinärmedizinische Erzeugnisse, humanmedizinische Erzeugnisse und auf Pflanzenvarietäten sowie auf den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und den Rechtsschutz von biotechnologischen Erfindungen. Schließlich erstrecken sich die Wirkungen aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung nicht auf den an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Landfahrzeugen aus anderen Ländern als den teilnehmenden Mitgliedstaaten stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung, wenn die Schiffe, Flugzeuge oder Fahrzeuge vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der teilnehmenden Mitgliedstaaten gelangen, und nicht auf die Verwendung von geschützten Nutztieren durch den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die Zuchttiere oder anderes tierisches Vermehrungsgut vom Patentinhaber an den Betriebsinhaber verkauft oder mit Zustimmung des Patentinhabers auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde.

Artikel 9 - Erschöpfung der Rechte aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

Die durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisse zu widersetzen.

Artikel 10 - Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent

Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu behandeln, in denen der Patentinhaber gemäß dem Europäischen Patentregister zum Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. Trifft dies nicht zu, ist das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens wie ein nationales Patent des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Patentinhaber zu jenem Zeitpunkt seinen Sitz der Niederlassung hatte, zu behandeln. Für gemeinsame Patentinhaber gelten besondere Regeln. Hat kein Patentinhaber seinen Wohnsitz oder einen Sitz der Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, ist das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens wie ein nationales Patent des Staates zu behandeln, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat.

Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes muss von geeigneten Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit flankiert werden, die den Belangen der Nutzer des Patentsystems gerecht wird. Damit sich der einheitliche Patentschutz in der Praxis auch bewährt, sollten geeignete Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit sicherstellen, dass Patente im gesamten Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam sind oder widerrufen werden können, und eine hohe Qualität der Urteile und Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleisten. So bald wie möglich werden Vorschläge zu besonderen Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit vorgelegt, in denen auch das jüngste Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union 0(1/09) zur Vereinbarkeit der geplanten Übereinkunft über ein Gericht für Europäische Patente und EU-Patente mit dem Unionsrecht berücksichtig wird.

Artikel 11 - Lizenzbereitschaft

Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kann dem EPA eine Erklärung vorlegen, dass er bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung (Vertragslizenz) zu gestatten.

Artikel 12 - Umsetzung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

Dieser Artikel legt im Sinne von Artikel 143 EPÜ die Aufgaben fest, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem EPA übertragen. Das EPA führt diese Aufgaben im Einklang mit seinen internen Regeln aus. Das EPA verwaltet die Anträge auf einheitliche Wirkung, es gliedert Einträge in Bezug auf Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in das Europäische Patentregister ein und verwaltet dieses, nimmt Erklärungen zur Lizenzbereitschaft entgegen und registriert sie, gewährleistet die Veröffentlichung der während des Übergangszeitraums notwendigen Übersetzungen, erhebt und verwaltet die Jahresgebühren (sowie zusätzliche Gebühren), sorgt für die Weitergabe eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten und verwaltet das Kompensationssystem für die Übersetzungskosten der Anmelder, die eine Europäische Patentanmeldung in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des EPA ist.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge des Patentinhabers auf einheitliche Wirkung in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen auch dafür, dass die einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das EPA ist über Beschränkungen und Widerrufe von Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu unterrichten.

Ferner müssen die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation einsetzen, um die Verwaltung und Überwachung der dem EPA übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Schließlich haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem nationalen Gericht gegen Verwaltungsentscheidungen zu sorgen, die das EPA in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben trifft.

Artikel 13 - Grundsatz

In diesem Artikel ist der Grundsatz verankert, dass die dem EPA bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehenden Kosten von den Gebühreneinnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung gedeckt werden sollen.

Artikel 14 - Jahresgebühren

Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sind an die Europäische Patentorganisation zu entrichten. Wird eine Jahresgebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung.

Artikel 15 - Höhe der Jahresgebühren

Dieser Artikel enthält eine Reihe von Bestimmungen für die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren. Insbesondere wird festgelegt, dass die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv und so hoch festzulegen sind, dass sie zusammen mit den in der Antragsphase an die Europäische Patentorganisation zu zahlenden Gebühren nicht nur sämtliche Kosten für die Erteilung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes gedeckt sind, sondern auch ein ausgeglichener Haushalt der Organisation sichergestellt ist.

Schließlich wird die Kommission mit diesem Artikel ermächtigt, delegierte Rechtsakte über die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu erlassen.

Artikel 16 - Verteilung der Jahresgebühren

Die Verteilung des Anteils von 50 % der für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichteten Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten abzüglich der Verwaltungskosten für den einheitlichen Patentschutz ist von der Kommission auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz festzulegen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind gehalten, die ihnen zugewiesenen Jahresgebühren für patentrelevante Zwecke zu verwenden.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte über die Aufteilung der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlassen.

Artikel 17 - Ausübung der Befugnisübertragung

In diesem Artikel sind Einzelheiten der an die Kommission übertragenen Befugnisse, delegierte Rechtsakte zu erlassen, ausgeführt. Die Befugnisübertragung wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum gewährt und kann jeder Zeit vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Jeder delegierte Rechtsakt ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln, die innerhalb von zwei Monaten Einwände erheben können.

Artikel 18 - Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Patentamt

Die Kommission arbeitet mit dem EPA auf den unter diese Verordnung fallenden Gebieten eng zusammen.

Artikel 19 - Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb

Diese Verordnung berührt weder die Anwendung des Wettbewerbsrechts noch die Rechtsvorschriften in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb.

Artikel 20 - Bericht über die Durchführung der Verordnung

Alle sechs Jahre legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur ihrer Änderung vor.

Artikel 21 - Meldung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die von ihnen gemäß Artikel 4 Artikel 2 und Artikel 12 ergriffenen Maßnahmen zu melden.

Artikel 22 - Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da jedoch die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung anzuwendenden Übersetzungsregelungen Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. ... /... sind, während materielle Bestimmungen für diese Patente in dieser Verordnung festgelegt sind, sollten beide Verordnungen ab einem bestimmten Zeitpunkt gemeinsam Anwendung finden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 genannten Vorschriften bis zum Tag der Anwendung eingeführt wurden. Schließlich ist festgelegt, dass ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung für jedes erteilte europäische Patent ein einheitlicher Patentschutz beantragt werden kann.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes25, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt.

Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) in seiner aktuellen Fassung (nachstehend "EPÜ") dar.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

Artikel 4
Tag des Eintritts der Wirkung

Artikel 5
Prioritätsrechte

Bei einer Beschränkung oder einem Widerruf mangels Neuheit nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 3 EPÜ haben die Beschränkung oder der Widerruf eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nur in dem/den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) Wirkung, der/die in der früheren Bekanntmachung der Europäischen Patentanmeldung benannt wurde(n).

Kapitel II
Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

Artikel 6

Das Recht, die unmittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten

Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht dem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung

Artikel 7

Das Recht, die mittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten

Artikel 8
Beschränkung der Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

Die durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf:

Artikel 9
Erschöpfung des Rechts aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

Die durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisse zu widersetzen.

Kapitel III
Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens

Artikel 10
Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent

Artikel 11
Lizenzbereitschaft

Kapitel IV
Institutionelle Bestimmungen

Artikel 12
Umsetzung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

Kapitel V
Finanzbestimmungen

Artikel 13
Grundsatz

Ausgaben, die dem Europäischen Patentamt bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Artikel 143 EPÜ von den Mitgliedstaaten übertragen wurden, sind durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu decken.

Artikel 14
Jahresgebühren

Artikel 15
Höhe der Jahresgebühren

Artikel 16
Verteilung

Artikel 17
Ausübung der Delegation

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Patentamt

Die Kommission arbeitet im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung eng mit dem Europäischen Patentamt in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet den regelmäßigen Meinungsaustausch über die Funktionsweise der Arbeitsvereinbarung und insbesondere die Frage der Jahresgebühren und die Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Patentorganisation.

Artikel 19
Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb

Diese Verordnung berührt weder die Anwendung des Wettbewerbsrechts noch die Rechtsvorschriften in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb.

Artikel 20
Bericht über die Durchführung dieser Verordnung

Artikel 21
Meldung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten melden der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

Artikel 22
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident