Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 7. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 19/18768 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen - Drucksache 19/17278 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 05.06.20
Erster Durchgang: Drucksache. 005/20 (PDF)

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung).

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz.

(3) Eine Konversionsbehandlung liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen.

§ 2 Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen

(1) Es ist untersagt, eine Konversionsbehandlung an einer Person durchzuführen, die unter 18 Jahre alt ist.

(2) Bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, ist eine Konversionsbehandlung ebenfalls untersagt.

§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.

§ 4 Einrichtung eines Beratungsangebots

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung richtet einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein. Die Beratung richtet sich an

(2) Die Beratung wird mehrsprachig und anonym angeboten.

§ 5 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln,

sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.

§ 6 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.