Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
(Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen - ECAAÜbkG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen - ECAAÜbkG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen - ECAAÜbkG)

Vom 2010

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Mit Absatz 1 soll erreicht werden, dass eine Änderung des Anhangs I ohne großen Regelungsaufwand kurzfristig in Kraft gesetzt werden kann und somit die Anwendung der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch innerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gewährleistet wird. Für Deutschland werden damit keine neuen Rechtsvorschriften geschaffen, da diese innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bereits verbindlich sind.

Es findet lediglich eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf die Drittstaaten statt.

Absatz 2 soll ermöglichen, dass die Änderung des Übereinkommens durch die Aufnahme neuer Staaten kurzfristig in Kraft gesetzt werden kann, damit diese schnellstmöglich gleichberechtigte Vertragsparteien des Übereinkommens werden.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungsunternehmen.

Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo1) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im Folgenden "die EG-Mitgliedstaaten" genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden "die Gemeinschaft" oder "die Europäische Gemeinschaft" genannt, sowie die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Bulgarien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Island, die Republik Kroatien, die Republik Montenegro, das Königreich Norwegen, Rumänien, die Republik Serbien und die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo, sämtliche im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt -

sind wie folgt übereingekommen:

Ziele und Grundsätze

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Nichtdiskriminierung

Artikel 6

Niederlassungsrecht

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Flugsicherheit

Artikel 11

Luftsicherheit

Artikel 12

Flugverkehrsmanagement

Artikel 13

Wettbewerb

Artikel 14

Durchsetzung

Artikel 15

Auslegung

Artikel 16

Neue Rechtsvorschriften

Artikel 17

Gemischter Ausschuss

Artikel 18

Artikel 19

Streitbeilegung

Artikel 20

Schutzmaßnahmen

Artikel 21

Artikel 22

Weitergabe von Informationen

Artikel 23

Drittländer und Internationale Organisationen

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Übergangsregelungen

Artikel 27

Verhältnis zu Luftverkehrsabkommen und anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen

Artikel 28

Inkrafttreten, Überprüfung, Beendigung und sonstige Bestimmungen

Artikel 29
Inkrafttreten

Artikel 30
Überprüfung

Artikel 31
Beendigung

Artikel 32
Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Artikel 33
Flughafen Gibraltar

Artikel 34
Sprachen

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Xhemali Mehazi

(Übersetzung)


Republik Mazedonien Luxemburg, 9. Juni 2006
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erkläre ich, dass der endgültige Wortlaut des Übereinkommens über einen gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum vom 22. Mai 2006 für die Regierung der Republik Mazedonien annehmbar ist. Kraft des vorliegenden Schreibens betrachtet sich die Regierung der Republik Mazedonien als Unterzeichnerin des Übereinkommens zwischen der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Island, der Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro, Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums.

Ich erkläre jedoch, dass die Republik Mazedonien angesichts der Tatsache, dass der verfassungsmäßige Name meines Landes "Republik Mazedonien" lautet, die für mein Land im genannten Übereinkommen verwendete Bezeichnung nicht akzeptiert.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Xhemali Mehazi

(Übersetzung)

Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission Luxemburg, 9. Juni 2006

Herr Minister, die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nehmen von Ihrem Schreiben vom heutigen Tag Kenntnis und bestätigen dass Ihr Schreiben und das vorliegende Antwortschreiben gemeinsam der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Island, der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro, Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ECAA) gleichkommen. Dies kann jedoch nicht als formale oder inhaltliche Hinnahme oder Anerkennung einer anderslautenden Bezeichnung als "frühere jugoslawische Republik Mazedonien" durch die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ausgelegt werden.


Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
Herrn Xhemali Mehazi
Minister für Verkehr und Infrastruktur der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Anhang I
Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt

Die "anwendbaren Bestimmungen" der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind gemäß dem Hauptübereinkommen und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis IX nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für einzelne Rechtsakte aufgeführt.

A. Marktzugang und damit zusammenhängende Fragen

Nr. 2407/92

Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18 und Anhang, ausgenommen die Bezugnahme in Artikel 13 Absatz 3 auf Artikel 226 (ex-Artikel 169) EG-Vertrag

Nr. 2408/92

Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs geändert oder angepasst durch

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15 und Anhänge I, II und III

Nr. 2409/92


Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10

Nr. 095/93

Verordnung (EWG) Nr. 095/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft geändert durch


Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 und Artikel 14a Absatz 2
Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist "Kommission" durch den Ausdruck "Gemischter Ausschuss" in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 096/67

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft


Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 25 sowie Anhang
Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist "Mitgliedstaaten" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaaten" zu ersetzen. Bezüglich der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ist "Kommission" durch den Ausdruck "Gemischter Ausschuss" in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 785/2004


Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Artikel 10 Absatz 2

B. Flugverkehrsmanagement

Nr. 549/2004


Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung")
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14

Nr. 550/2004


Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II

Nr. 551/2004


Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung")
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11

Nr. 552/2004


Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ("Interoperabilitäts-Verordnung")
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V

Nr. 2096/2005


Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis V

Nr. 2150/2005


Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9 sowie Anhang

C. Flugsicherheit

Nr. 3922/91

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt geändert durch


Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 bis 13, ausgenommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2, Anhänge I bis III
Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 ist "Mitgliedstaaten" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaaten" zu ersetzen.

Nr. 094/56


Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12
Bezüglich der Anwendung von Artikel 9 und 12 ist "Kommission" durch den Ausdruck "alle anderen Vertragsparteien des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums" in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 1592/2002

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit geändert durch

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 57, Anhänge I und II

Nr. 2003/42


Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1702/2003

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben geändert durch


Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 sowie Anhang.
Die in dieser Verordnung genannten Übergangsfristen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

Nr. 2042/2003


Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV

Nr. 104/2004


Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 sowie Anhang

Nr. 488/2005

Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

Nr. 2111/2005


Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 sowie Anhang

D. Luftsicherheit

Nr. 2320/2002

Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt geändert durch

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 sowie Anhang

Nr. 622/2003

Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit geändert durch

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 sowie Anhang

Nr. 1217/2003


Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1486/2003


Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16

Nr. 1138/2004


Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

E. Umweltschutz

Nr. 089/629


Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

Nr. 092/14 (PDF)

Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) geändert durch

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 sowie Anhang

Nr. 2002/30


Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II

Nr. 2002/49


Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis VI

F. Soziale Aspekte

Nr. 1989/391


Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16 und 18 bis 19

Nr. 2003/88


Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und 26 bis 29

Nr. 2000/79


Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5

G. Verbraucherschutz

Nr. 090/314


Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10

Nr. 092/59


Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19

Nr. 093/13 (PDF)


Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 sowie Anhang
Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist "Kommission" durch den Ausdruck "alle anderen Vertragsparteien des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums" in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 095/46


Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34

Nr. 2027/97


Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen geändert durch - Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

Nr. 261/2004


Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17

H. Sonstige Rechtsvorschriften

Nr. 2299/1989

Verordnung (EWG) Nr. 2299/1989 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen geändert durch

Nr. 091/670


Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 sowie Anhang

Nr. 3925/91


Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5

Nr. 437/2003


Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr geändert durch - Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1358/2003


Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, Anhänge I bis III

Nr. 2003/96


Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

Anhang II
Horizontale Anpassungen und bestimmte Verfahrensregeln

Die Bestimmungen der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Rechtsakte gelten gemäß dem Übereinkommen und den Nummern 1 bis 4 dieses Anhangs, sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist. Bestimmte für einzelne Rechtsvorschriften erforderliche Anpassungen sind in Anhang I aufgeführt.

Dieses Übereinkommen wird entsprechend den Verfahrensregeln der Nummern 5 und 6 dieses Anhangs angewendet.

1. Einleitender Teil der Rechtsvorschriften

Die Präambeln der angegebenen Rechtsakte werden für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht angepasst. Sie sind in dem Umfang, der für die ordnungsgemäße Auslegung und Durchführung der in den Rechtsakten enthaltenen Bestimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens erforderlich ist von Belang.

2. Besondere Terminologie der Rechtsakte

Die folgenden Ausdrücke, die in den in Anhang I genannten Rechtsakten verwendet werden, sind wie folgt zu verstehen:

3. Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten

Unbeschadet der Nummer 4 dieses Anhangs sind Bezugnahmen auf "Mitgliedstaat(en)" in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten so zu verstehen, dass sie außer den EG-Mitgliedstaaten auch die Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums umfassen.

4. Bestimmungen zu Ausschüssen der europäischen Gemeinschaften und Konsultation assoziierter Parteien

Sachverständige der assoziierten Parteien werden von der Europäischen Kommission konsultiert und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme, wann immer die in Anhang I angegebenen Rechtsakte die Konsultation von Ausschüssen der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Kommission und die Möglichkeit zur Stellungnahme vorsehen.

Jede Konsultation umfasst eine Sitzung unter Vorsitz der Europäischen Kommission und findet im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf Einladung der Europäischen Kommission vor der Konsultation des einschlägigen Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft statt. Die Europäische Kommission übermittelt jeder assoziierten Partei alle nötigen Informationen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Einberufungsfrist erfordern. Die assoziierten Parteien werden aufgefordert ihre Stellungnahmen der Europäischen Kommission zu übermitteln. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahmen der assoziierten Parteien gebührend. Die obigen Bestimmungen gelten nicht für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften dieses Übereinkommens, die den besonderen Konsultationsverfahren nach Anhang III unterliegen.

5. Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu erleichtern, tauschen die zuständigen Behörden auf Antrag untereinander alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

6. Sprachen

Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Verfahren unbeschadet des Anhangs IV jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei zu verwenden.

Die Vertragsparteien sind sich jedoch bewusst, dass die Verwendung des Englischen diese Verfahren vereinfacht.

Wird in einem amtlichen Dokument eine Sprache verwendet die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, wird gleichzeitig eine Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union vorgelegt, wobei dem vorstehenden Satz Rechnung getragen wird. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu verwenden, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, so gewährleistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Englische.

Anhang III
Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14

Artikel 1
Staatliche Monopole

Artikel 2
Angleichung der Rechtsvorschriften für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen

Artikel 3
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

Anhang IV
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens

2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens

3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens

Der Gerichtshof behandelt Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens vorgelegt werden, in derselben Weise wie Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 239 EG-Vertrag vorgelegt werden.

4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof

Die Vertragsparteien dürfen in Verfahren vor dem Gerichtshof im Rahmen dieses Übereinkommens jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei benutzen. Amtliche Dokumente, die nicht in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sind, sind gleichzeitig in französischer Übersetzung vorzulegen.

Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu verwenden die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, gewährleistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Französische.

Anhang V

Protokoll I
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll II
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll III
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

Artikel 1
Übergangsfrist

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll IV
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll V
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Artikel 5
Flugsicherheit

Artikel 6
Luftsicherheit

Protokoll VI
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Artikel 1
Übergangszeiträume

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll VII
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Artikel 1
Übergangszeiträume

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll VIII
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

Artikel 1
Übergangsfrist

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll IX
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits

Artikel 1
Zuständigkeiten der UNMIK

Artikel 2
Übergangsfristen

Artikel 3
Bedingungen für den Übergang

Artikel 4
Übergangsregelungen

Artikel 5
Internationale Übereinkünfte

Artikel 6
Flugsicherheit

Artikel 7
Luftsicherheit

Denkschrift

A. Allgemeiner Teil

Die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums als Bestandteil der EU-Nachbarschaftspolitik ist darauf angelegt, bestehende Beschränkungen im Luftverkehr der Vertragsparteien aufzuheben und den Luftverkehrsmarkt weitgehend zu harmonisieren.

Im Rahmen dieses Übereinkommens basiert die Gewährung der Verkehrsrechte - im Gegensatz zu herkömmlichen bilateralen Luftverkehrsabkommen - nicht auf dem Grundsatz der Reziprozität; vielmehr soll die schrittweise Integration und Angleichung des Luftverkehrs des westlichen Balkans an den des europäischen Luftverkehrs, unter Geltung des gemeinschaftlichen "Luftfahrtacquis" und im Zuge einer vollständigen Marktöffnung, erreicht werden. Unter einheitlicher Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften kommen den Drittstaaten im Bereich des Luftverkehrs die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie sie für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten. Bedeutung erlangt hierbei insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, durch welche der Luftverkehrsbinnenmarkt zwischen den Mitgliedstaaten der EG und den Drittstaaten umfassend liberalisiert wird. Im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftverkehrsmarktes ist ein vorheriger Antrag auf Erteilung einer Fluggenehmigung zukünftig nicht mehr erforderlich, und eine Betriebsgenehmigung wird unter gemeinschaftlichen Voraussetzungen für jedes niedergelassene Luftfahrtunternehmen erteilt.

Aber erst bei gänzlicher Übernahme der gemeinschaftlichen "Luftfahrtacquis" seitens der Drittstaaten, d. h. der Anpassung ihrer luftverkehrsrechtlichen Vorschriften an die der Gemeinschaft und der Erfüllung der damit einhergehenden Verpflichtungen, ist die vollständige Integration der Drittstaaten in den europäischen Luftverkehrsmarkt und die Inanspruchnahme der unter Anwendung dieses Übereinkommens gewährten Rechte möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt sehen die Protokolle I bis IX von Anhang V des Übereinkommens eine zweistufige Übergangsregelung vor.

Im Rahmen der ersten Stufe, welche für alle Drittstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gilt wird zunächst nur das Recht der 3. sowie 4. Freiheit der Luft gewährt, das heißt, das Recht, Passagiere, Fracht und Post vom Heimatland in das Zielland (3. Freiheit) und vom Zielland in das Heimatland (4. Freiheit) zu transportieren. Es werden individuelle, für jeden Drittstaat einzeln festgelegte Bedingungen aufgestellt, die auf dieser ersten Stufe erfüllt werden müssen. Die Entscheidung über die Anwendung der zweiten Stufe wird von einem durch das Übereinkommen legitimierten "Gemischten Ausschuss" für jeden Drittstaat einzeln getroffen.

Im Rahmen der zweiten Stufe wird neben der 3. und 4. auch die 5. Freiheit der Luft gewährt. Die 5. Freiheit umfasst das Recht, Passagiere, Fracht und Post zwischen zwei Drittländern zu transportieren, wobei der Flug im Heimatland starten und enden muss. Das Recht der Niederlassungsfreiheit den Artikeln 7 und 8 des Übereinkommens gilt erst bei vollständiger Anwendung des Übereinkommens, jedoch werden die herkömmlichen Bestimmungen über mehrheitliches Eigentum bzw. mehrheitliche Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Rahmen der zweiten Stufe bereits gelockert. Erst nachdem die Drittstaaten die Voraussetzungen der zweiten Stufe erfüllt haben findet die ausnahmelose Anwendung des Übereinkommens statt.

Infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union zum 1. Januar 2007 gelten die beiden Staaten gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens nicht mehr als Drittstaaten im Sinne dieses Übereinkommens, sondern als Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Insofern finden die Bestimmungen des Übereinkommens nebst der entsprechenden Übergangsprotokolle auf Rumänien und Bulgarien keine Anwendung mehr.

Das Übereinkommen besteht aus:

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 1 beschreibt als Ziel des Übereinkommens die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftverkehrsraums auf der Grundlage eines freien Marktzugangs, der Niederlassungsfreiheit, gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie gemeinsamer Regeln, die durch das Übereinkommen einschließlich seiner Anhänge festgelegt werden.

Artikel 2

Artikel 2 enthält die für das Übereinkommen wesentlichen Begriffsbestimmungen.

Artikel 3

Artikel 3 bestimmt die Rechtsverbindlichkeit der gemeinschaftlichen Bestimmungen, auf die das Übereinkommen Bezug nimmt, und verpflichtet zur Übernahme dieser Bestimmungen in die jeweilige nationale Rechtsordnung, bzw. verpflichtet zur Anpassung dieser nach den Verfahrensregeln des Anhangs II.

Artikel 4

Artikel 4 verpflichtet die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen um die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und verbietet solche die das Ziel des Übereinkommens gefährden.

Artikel 5

Artikel 5 regelt das rechtliche Verhältnis des Übereinkommens mit dem EWR-Abkommen.

Artikel 6

Artikel 6 verbietet jegliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens

Artikel 7

Artikel 7 gewährt den Vertragsparteien im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens und unter dessen Bedingungen die unbeschränkte Niederlassungsfreiheit.

Der Umfang dieses Rechts wird im Folgenden näher erläutert.

Artikel 8

Absatz 1 nennt die Voraussetzungen für eine Gleichstellung von Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen mit natürlichen Personen im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 7.

Absatz 2 definiert den Begriff "Gesellschaften oder sonstige Unternehmen".

Artikel 9

Nach Absatz 1 gilt die Niederlassungsfreiheit nach den Artikeln 7 und 8 nicht, soweit die Tätigkeit mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist.

Nach Absatz 2 gelten die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit unbeschadet der Anwendbarkeit nationaler Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung oder Bestimmungen hinsichtlich der besonderen Behandlung ausländischer Staatsangehöriger aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit.

Artikel 10

Absatz 1 sichert die Warenverkehrsfreiheit hinsichtlich der Verbringung von Gegenständen, die zur Erfüllung von Luftverkehrsdiensten erforderlich sind. Ein Verbot oder eine sonstige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit ist nur unter den in Absatz 2 normierten Voraussetzungen zu rechtfertigen.

Artikel 11

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zur Einhaltung der internationalen Flugsicherheitsbestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) sowie zur Duldung von Sicherheitsmaßnahmen seitens einer Vertragspartei.

Die Absätze 2 bis 6 regeln die verschiedenen Möglichkeiten und deren Modalitäten, die die Vertragsparteien bei Nichteinhaltung von Sicherheitsstandards gegenüber einer anderen Vertragspartei ergreifen können.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden zur Einhaltung der in Anhang I dieses Übereinkommens genannten Luftsicherheitsvorschriften und zur Anwendung der im Folgenden aufgeführten Maßnahmen verpflichtet, um die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu gewährleisten.

Artikel 13

Artikel 13 sieht eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Flugverkehrsmanagements vor und nennt die hierfür erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 14

Artikel 14 bestimmt die Geltung der in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Wettbewerbsregeln, soweit solche nicht bereits im Rahmen von Übereinkünften u. Ä. zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Die Artikel 15 bis 17 werden von der Anwendung des Anhangs III ausgeschlossen.

Artikel 15

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die Möglichkeit der Geltendmachung der Rechte aus diesem Übereinkommen vor innerstaatlichen Gerichten zu gewährleisten.

Nach Absatz 2 sind die Organe der Europäischen Gemeinschaft für Bereiche mit Auswirkungen auf Flugdienste zuständig soweit ihnen eine entsprechende Kompetenz durch Gemeinschaftsrecht übertragen worden ist.

Absatz 3 bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs zu Fragen der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen stehen.

Artikel 16

Absatz 1 regelt die Grundsätze der Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte. Maßgeblich für die Auslegung sind demnach die vor Unterzeichnung dieses Übereinkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofs und der Europäischen Kommission.

Nach den Absätzen 2 und 3 kann eine Rechtssache, die Gegenstand eines nationalen Rechtsverfahrens ist dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden wenn Fragen über die Auslegung dieses Übereinkommens bestehen. Die entsprechenden Verfahrensregeln werden in Anhang IV des Übereinkommens konkretisiert.

Artikel 17

Die Absätze 1 und 2 regeln die zu berücksichtigenden Modalitäten beim Erlass neuer oder bei der Änderung bestehender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Luftfahrt seitens der Drittländer.

Die Absätze 3 und 4 sehen verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten des Gemischten Ausschusses hinsichtlich der nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Rechtsvorschriften vor und ermächtigen den Gemischten Ausschuss, Änderungen des Anhangs I vorzunehmen.

Artikel 18

Artikel 18 erläutert die Zusammensetzung, Zuständigkeit, Funktion und Aufgaben des Gemischten Ausschusses.

Artikel 19

Artikel 19 bestimmt die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gemischten Ausschusses für die Vertragsparteien und die Veröffentlichung dieser im Amtsblatt der Europäischen Union sowie in den Amtsblättern der Mitgliedstaaten des Übereinkommens.

Artikel 20

Artikel 20 regelt die verschiedenen Modalitäten und das Verfahren zur Streitbeilegung zwischen den Vertrags- parteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens

Artikel 21 und 22

Es werden die Voraussetzungen und das Verfahren zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen seitens einer Vertragspartei geregelt.

Artikel 23

Artikel 23 ordnet für solche Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, eine Verschwiegenheitspflicht für alle Personen an, die im Rahmen dieses Übereinkommens tätig werden. Diese Verschwiegensheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Amtstätigkeit fort.

Artikel 24

Artikel 24 verpflichtet die Vertragsparteien zur Konsultation über Angelegenheiten, die in internationalen Organisationen behandelt werden oder die Beziehungen zu Drittstaaten betreffen, soweit diesbezüglich Bedarf seitens einer Vertragspartei besteht.

Artikel 25 und 26

Die Artikel 25 und 26 bestimmen den Sinn und Zweck der nach Artikel 24 vorgesehenen Konsultation näher.

Artikel 27

Absatz 1 verweist auf die Protokolle I bis IX in Anhang V, die entsprechende Übergangsregelungen und Fristen für die Drittstaaten vor vollständiger Anwendung des Übereinkommens vorsehen. Im Verhältnis von Norwegen oder Island mit Drittstaaten gelten die gleichen Bedingungen wie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit Drittstaaten.

Nach Absatz 2 gelten während der Übergangszeit im Verhältnis von zwei Drittstaaten die restriktiveren Regelungen der einschlägigen Protokolle.

Die Absätze 3 bis 5 erläutern das Verfahren zur Bewertung der in den Protokollen I bis IX in Anhang V vorgesehenen Übergangsstufen.

Artikel 28

Absatz 1 bestimmt den Anwendungsvorrang der Bestimmungen des Übereinkommens vor den einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Vertragsparteien.

Nach Absatz 2 gelten während der Übergangsfristen die Bestimmungen der bilateralen Vereinbarungen in bestimmten Bereichen fort, soweit diese flexibler sind als die Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Absatz 3 sieht die Möglichkeit der Streitbeilegung nach Artikel 20 im Falle von Uneinigkeiten über Angelegenheiten nach Absatz 2 vor.

Artikel 29

Artikel 29 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie die Voraussetzungen der vorläufigen Anwendbarkeit des Übereinkommens.

Artikel 30

Artikel 30 sieht die Möglichkeit der Überprüfung dieses Übereinkommens vor.

Artikel 31

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen und Wirkungen der Kündigung des Übereinkommens seitens einer Vertragspartei.

Absatz 2 bestimmt, dass ein Drittstaat dieses Übereinkommens mit Beitritt zur Europäischen Union nicht mehr Vertragspartei, sondern Mitglied der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Übereinkommens ist. Dies betrifft bisher Rumänien und Bulgarien aufgrund ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Januar 2007.

Nach Absatz 3 tritt das Übereinkommen außer Kraft oder wird ausgesetzt, wenn ein Assoziierungsabkommen mit einem Drittstaat außer Kraft tritt oder ausgesetzt wird.

Artikel 32

Artikel 32 sieht die Möglichkeit einer Änderung des Übereinkommens zwecks Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums auf andere Staaten vor, soweit diese die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen.

Artikel 33

Artikel 33 bestimmt die Anwendung des Übereinkommens auf den Flughafen Gibraltar unbeschadet des Rechtsstandpunkts über dessen Staatssouveränität seitens des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs. Die Anwendung des Übereinkommens bleibt jedoch bis zur Anwendung der Reglung einer gemeinsamen Erklärung der beiden Staaten ausgesetzt.

Artikel 34

Artikel 34 legt fest, dass das Übereinkommen in einer Urschrift in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union und soweit davon nicht erfasst, in den Amtssprachen der Drittstaaten abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1137:
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden fünf Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Für die Bereiche Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter