Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 und 3 TEIV)

In Artikel 1 § 9 ist dem bisherigen Absatz 2 die Absatzbezeichnung 3 und dem bisherigen Absatz 3 die Absatzbezeichnung 2 voranzustellen.

Begründung

Die rein redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Eine Anzeige ist bei allen Arbeiten erforderlich, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen und somit auch bei solchen Arbeiten, die von der Anlage 3 nicht erfasst sind.

2. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 TEIV)

In Artikel 1 ist in § 22 Abs. 2 Nr. 1 die Angabe "Abs. 1" zu streichen.

Begründung

Redaktionelle Berichtigung:

Hinter "§ 12" ist "Abs. 1" zu streichen, da in § 12 kein Absatz 1 vorhanden ist.

3. Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 2 ESiV)

In Artikel 2 sind in § 4 Abs. 2 die Wörter "nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung" zu streichen.

Begründung

Redaktionelle Berichtigung:

Die Begrenzung auf die Antragstellung nach § 7a AEG wird entsprechend der weiteren Regelung im Absatz 2, wonach in dem Leitfaden die Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen erläutert sind, aufgehoben.

Dies folgt auch bereits aus der Überschrift der Regelung des § 4, der für die Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen gilt.

4. Zu Artikel 3 (§ 3 Überschrift EUV)

In Artikel 3 ist in § 3 die Überschrift wie folgt zu fassen:

" § 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern"

Begründung

Die Überschrift wird entsprechend dem angefügten Absatz 3 um die Wörter "und den Ländern" ergänzt.

5. Zu Artikel 3 (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EUV)

In Artikel 3 ist in § 5 Abs. 5 Satz 2 die Angabe "Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatzes 4 Nr. 1" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Berichtigung:

Statt "Absatz 2" muss es richtig heißen "Absatz 4"; der Zusatz "Satz 1" kann entfallen.