Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

A. Problem und Ziel

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 8. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29), wird den Mitgliedstaaten die Teilnahme an einem Versuch auf Gemeinschaftsebene eröffnet. Die mit dem Versuch vorgeschlagene Verfahrensweise ermöglicht das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen. Da auch in Deutschland ansässige Erzeuger von Populationen großes Interesse an einer entsprechenden Regelung vorgetragen haben, sollen im nationalen Saatgutrecht die notwendigen Vorschriften zur Teilnahme an dem zeitlich befristeten Versuch erlassen werden.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

C. Alternative

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die sich aus der Neuregelung für die betroffenen Saatgutfirmen ergebenden Verpflichtungen führen grundsätzlich zu keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen, da die betroffenen Saatguterzeuger zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Saatgutqualität bereits überwiegend vergleichbare Verfahren etabliert haben. Die Höhe des Erfüllungsaufwandes liegt jährlich bei ca. 204,- € je Unternehmen. Dieser Erfüllungsaufwand ergibt sich zu 100 % aus Bürokratiekosten. Es wird davon ausgegangen, dass es den betroffenen Unternehmen möglich ist, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dem Bundessortenamt entsteht geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der allerdings im Rahmen der bereits etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts und durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann. Der sich zu 100 % aus Bürokratiekosten ergebende Erfüllungsaufwand des Bundessortenamtes liegt bei ca. 72,- € jährlich.

F. Weitere Kosten

Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Das Bundessortenamt wird für die Registrierung einer Population Kosten in Höhe von 30,- € erheben. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. Mai 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) und § 22 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der in Nummer 1.1 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz genannten Arten Hafer (Avena spp.), Gerste (Hordeum spp.), Weizen (Triticum spp.) und Mais (Zea mays).

§ 2 Begriffsbestimmung

Eine Population im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflanzengruppe, die

§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population

§ 4 Beschränkung des Inverkehrbringens

§ 5 Zulassung einer Population

§ 6 Antrag auf Zulassung einer Population

§ 7 Kennzeichnung

Saatgut von Populationen darf nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Etikett, ein Aufdruck oder ein Stempelaufdruck des Erzeugers mit folgenden Angaben befindet:

§ 8 Verschließung

§ 9 Aufzeichnungspflicht

Wer Saatgut von Populationen in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut von Populationen Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:

§ 10 Weitere Pflichten von Erhaltungszüchtern von Saatgut von Populationen

Erhaltungszüchter von Populationen haben die Grundsätze systematischer Erhaltungszüchtung der betreffenden Art zu beachten sowie Protokolle über die jeweilige Erhaltungszüchtung anzufertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

§ 11 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes

§ 12 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Überwachung

§ 13 Übergangsbestimmungen

Auch nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung können Partien von Saatgut von Populationen weiter in den Verkehr gebracht werden, soweit das Bundessortenamt für die Population nach § 4 Absatz 4 bereits eine Saatgutmenge zugewiesen hat.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung:

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29), wird den Mitgliedstaaten die Teilnahme an einem Versuch auf Gemeinschaftsebene eröffnet. Die mit dem Versuch vorgeschlagene Verfahrensweise ermöglicht das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen. Da auch in Deutschland ansässige Erzeuger von Populationen großes Interesse an einer entsprechenden Regelung vorgetragen haben, sollen im nationalen Saatgutrecht die notwendigen Vorschriften zur Teilnahme an dem zeitlich befristeten Versuch erlassen werden.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Nach bisherigen Erkenntnissen wird sich die Vermarktung von Populationssaatgut im Rahmen dieser Regelung wahrscheinlich zunächst auf 2 bis 3 betroffene Saatgutfirmen beschränken. Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit der zu erwartenden Mehrkosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang von der Regelung Gebrauch gemacht werden wird. Dies hängt maßgeblich davon ab, wieviele Populationen künftig beim Bundessortenamt zur Zulassung angemeldet und welche Saatgutmengen der zugelassenen Populationen vermarktet werden. Die Vermehrer dürfen künftig nur Saatgut vermehren, dass u.a. im Einklang mit den Vorgaben in § 3 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4 erzeugt worden ist. Die vom Züchter einer Population zu tragenden Kosten für die Zulassung beim Bundessortenamt werden sich wegen des dafür erforderlichen geringen Verwaltungsaufwandes voraussichtlich in der Größenordnung zwischen 30 und 50 € je Population bewegen. Die normierten Anforderungen an die Feldbestände und an das Saatgut werden für den Vermehrer keine zusätzlichen Aufwendungen mit sich bringen. Saatgut könnte auch dann, wenn es diese Normen nicht gäbe, nur sinnvoll vermarktet werden, wenn es einer bestimmten Mindestqualität genügt und somit den Ansprüchen des Saatgut verbrauchenden Landwirtes gerecht wird.

Mit den nachfolgend genannten Aufwendungen werden neue Informationspflichten eingeführt. Es wird davon ausgegangen, dass jede der betroffenen Firmen ca. 1 bis 2 Mal je Wirtschaftsjahr der Informationspflicht nach § 4 Absatz 2 und 3 sowie 1 Mal je Wirtschaftsjahr den Informationspflichten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 5 nachkommen muss.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a) Behörden der Länder

Aus den Neuregelungen entstehen den Länderbehörden grundsätzlich keine zusätzlichen Aufwendungen, da sie bereits im Rahmen ihrer durch das Saatgutverkehrsgesetz zugewiesenen Zuständigkeit für die saatgutrechtlichen Aufgaben und Überwachungen entsprechende Tätigkeiten, wie die Durchführung von Feldbesichtigungen, die Entnahme von Proben aus Saatgutpartien, die Saatgutuntersuchung sowie die Saatgutverkehrskontrolle wahrnehmen. Es ist davon auszugehen, dass Saatgut von Populationen nur in sehr geringem Maße vermarktet werden wird. Sollten daraus in geringem Umfang zusätzliche Aufwendungen entstehen, dann können diese durch entsprechende Verwaltungsgebühren abgegolten werden.

b) Bundesbehörden (Bundessortenamt - BSA)

Die übrigen, im Rahmen der Regelung durch das BSA wahrzunehmenden Aufgaben (betrifft z.B. die Entscheidung über die Zulassung, die Registrierung der Züchter bzw. Erhaltungszüchter, die Überwachung der Erhaltungszüchtung sowie die Durchführung von Vergleichsversuchen) stellen bezüglich der Populationen keinen nennenswerten zusätzlichen Erfüllungsaufwand für das BSA dar, da ihre Durchführung im Rahmen der durch das BSA ohnehin wahrgenommenen Aufgaben der saatgutrechtlichen Sortenzulassung mit erfolgt und das BSA durch entsprechende Gebührenzahlungen für evtl. zusätzlichen Aufwand entschädigt wird.

IV. Weitere Kosten

Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

VI. Nachhaltigkeit

Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen befördert, das die Anforderungen, insbesondere im Rahmen einer herkömmlichen Sortenzulassung aufgrund seiner speziellen biologischen Gegebenheiten nicht erfüllen kann. Um die Vorzüge solcher Populationen im Rahmen des ökologischen Anbaus nutzen zu können und damit auch zu einer Bereicherung der genetischen Vielfalt beizutragen, wird das Inverkehrbringen des Saatgutes von Populationen unter erleichterten, speziell auf diese Populationen zugeschnittenen Voraussetzungen erlaubt.

VII. Sonstige Auswirkungen

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Demografische Auswirkungen hat der Verordnungsentwurf nicht.

B. Besonderer Teil

Da die Verordnung den Durchführungsbeschluss 2014/150/EU umsetzt und dabei grundsätzlich nicht über eine 1:1 - Umsetzung hinausgegangen wird, werden in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht die Paragraphen der Verordnung den jeweils umgesetzten Artikeln des Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU gegenübergestellt.

Die einzige Ausnahme davon ist § 8, welcher die aus Verbraucherschutzgründen notwendige, nach Saatgutrecht übliche Verschließung von Saatgutpackungen regelt. Eine Entsprechung für die Verschließungsregelung gibt es im Durchführungsbeschluss 2014/150/EU nicht (Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 Saatgutverkehrsgesetz - SaatG).

VerordnungDurchführungsbeschlussRechtsgrundlage im
2014/150/EUSaatG
§ 1Artikel 1 Absatz 1§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2
§ 2Artikel 2§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2
§ 3§ 3 Absatz 3 Satz 1
Absatz 1Artikel 4;Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1Artikel 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1;Satz 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2Artikel 6 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 10;
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3Artikel 9 Absatz 1;
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4Artikel 6 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2;
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5Artikel 6 Buchstabe a;
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6Artikel 12 Absatz 1;
Absatz 3Artikel 9 Absatz 3
§ 4§ 3 Absatz 3 Satz 1
Absatz 1 und 4Artikel 12 Absatz 1;Nummer 1 Buchstabe b
Absatz 2 und 3Artikel 12 Absatz 2;und c in Verbindung mit
Absatz 5Artikel 16;Satz 2 Nummer 1
Absatz 6Artikel 18Buchstabe b, 2, 4 und 5
§ 5§ 3 Absatz 3 Satz 1
Absatz 1 Nummer 1Artikel 7 Absatz 2 Satz 1;Nummer 1 Buchstabe b
Absatz 1 Nummer 2Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f;und c in Verbindung mit Satz 2
Absatz 1 Nummer 3Artikel 6 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8;
Absatz 2Artikel 7 Absatz 3;
Absatz 3Artikel 15;
Absatz 4Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 18
§ 6Artikel 7 Absatz 2 Satz 2; Artikel 10§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5
§ 7Artikel 11 in Verbindung mit Anhang I§ 22 Absatz 1 Nummer 1
§ 9Artikel 13§ 27 Absatz 3
§ 10Artikel 15 Absatz 1 und 2§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und 5
§ 11§ 3 Absatz 3 Satz 1
Absatz 1Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2;Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5
Absatz 2Artikel 15 Absatz 3
§ 12§ 3 Absatz 3 Satz 1
Absatz 1Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1;Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5
Absatz 2Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1

Zu § 13 Übergangsbestimmungen

Die Regelung soll es ermöglichen, bereits genehmigte, jedoch noch nicht vermarktete Saatgutmengen nach dem Außerkrafttreten noch in den Verkehr bringen zu können.

Zu § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung gilt entsprechend den Daten des Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU befristet.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3291:
Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerEs entsteht kein Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft
Jährlicher Aufwand im Einzelfall:rund 200 Euro
Davon Bürokratiekosten im Einzelfall:rund 200 Euro
Fallzahlmittlerer einstelliger Bereich
Verwaltung
Jährlicher Aufwand im Einzelfall (Bund):rund 70 Euro
Der Aufwand wird teilweise durch Gebühreneinnahmen kompensiert. Für die Verwaltung der Länder entsteht geringfügiger Aufwand.
BefristungDas Regelungsvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet.
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating)Dem Nationalen Normenkontrollrat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit
den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird.
Weitere KostenBei den Unternehmen fallen für die
Registrierung Gebühren von etwa 30 Euro
im Einzelfall an.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden
Regelungsvorhaben.

2. Im Einzelnen

2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens

Die EU legt besondere Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut fest1. Diese Bestimmungen untersagen das Inverkehrbringen von Saatgut, das keiner Sorte angehört. Allerdings zeigen Forschungen, dass die Verwendung dieses heterogenen Materials von Nutzen sein könnte, vor allem im ökologischen Landbau oder in der extensiven Landwirtschaft, um beispielsweise die Verbreitung von Krankheiten einzudämmen.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/150/EU vom 08. März 2014 hat die EU Kommission deshalb eine Ausnahmemöglichkeit in Form eines Versuchs auf Gemeinschaftsebene eröffnet. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der Ausgestaltung der Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene. Es soll sich dabei um einen Versuch handeln, der zeitlich bis zum 31. Dezember 2018 befristet ist.

Unternehmen, die sich entschließen, an dem Versuch teilzunehmen, haben im Wesentlichen folgende Vorgaben zu beachten:

Das Bundessortenamt setzt Höchstmengen für das jeweilige Saatgut fest und weist den Saatgutherstellern bestimmte Mengen zu. Es führt zudem ein Register über die Populationen und informiert die EU sowie die übrigen Mitgliedsstaaten über die Zulassung einer Population.

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

Das Ressort geht aufgrund bisheriger Interessensäußerungen seitens der Saatgutwirtschaft davon aus, dass lediglich 2-3 Firmen von der Möglichkeit einer Versuchsteilnahme Gebrauch machen werden. Zur Gesamtzahl der Populationen, für die Unternehmen das dargestellte Antrags- bzw. Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, sind keine verlässlichen Angaben möglich, da nicht bekannt ist, wie viele Populationen die jeweiligen Unternehmen im Rahmen der Regelung zur Vermarktung bringen werden. Sie wird sich jedoch aller Voraussicht nach im mittleren einstelligen Bereich bewegen. Das Ressort stellt daher die Kosten im Einzelfall dar.

Wirtschaft

Für die Unternehmen, die sich für eine Teilnahme an dem Versuch entscheiden, entstehen im Einzelfall Bürokratiekosten von rund 200 Euro durch Informationspflichten. Die Kosten entstehen im Wesentlichen durch das Antragsverfahren sowie durch die Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten.

Das Ressort hat den Aufwand, der durch die Informationspflichten entsteht, umfassend dargestellt. Die Darstellung des Aufwands ist sowohl hinsichtlich der angesetzten Zeitaufwände als auch bezüglich der in Ansatz gebrachten Lohnkosten nachvollziehbar und plausibel.

Über diese Informationspflichten hinaus wird durch das Regelungsvorhaben kein Erfüllungsaufwand ausgelöst. Insbesondere entsteht durch die Anforderungen, die an die Feldbestände und das Saatgut gestellt werden, kein Mehraufwand für die Unternehmen. Das Regelungsvorhaben eröffnet für die Unternehmen lediglich die Möglichkeit, an dem Versuch teilzunehmen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist nicht vorgesehen. Eine Vermarktung ist unabhängig von den Anforderungen des Regelungsvorhabens auch sonst nur möglich, wenn das Saatgut bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllt.

Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes, dem Bundessortenamt, entsteht nach Angaben des Ressorts ein jährlicher zusätzlicher Aufwand von etwa 70 Euro im Einzelfall. Durch das Regelungsvorhaben wird kein neues Zulassungsverfahren etabliert, sondern die neuen Aufgaben werden im Wesentlichen im Zuge der ohnehin wahrgenommenen mit erledigt.

Das Ressort geht zudem davon aus, dass für die Verwaltung der Länder lediglich ein geringfügiger Aufwand entsteht. Die Verwaltungen der Länder müssen nur dann in ihrer Überwachungsfunktion tätig werden, wenn die Populationen vermarktet werden sollen. Die Fallzahl der Vermarktungen wird sich im niedrigen einstelligen Bereich bewegen. Dem geringfügigen Mehraufwand stehen gegebenenfalls entsprechende Gebühreneinnahmen gegenüber.

2.3. Weitere Kosten

Das Bundessortenamt erhebt von den Unternehmen Gebühren von etwa 30 Euro im Einzelfall. Für den Fall, dass die Produkte vermarktet werden, erheben die Verwaltungen der Länder Gebühren im Einzelfall. Die Höhe der Gebühren wird jeweils von den Ländern festgesetzt.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin

1 Richtlinie 066/402/EWG