Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrRonald Pofalla

Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*

Vom ...

Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Änderungsverordnung

Aufgrund einer teilweisen Überarbeitung des Internationalen Codes der Botanischen Nomenklatur sowie zwischenzeitlich eingetretener Änderungen in der Verwendung bestimmter botanischer Bezeichnungen auf internationaler Ebene hat die Europäische Kommission mit der Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (ABl. L 166 vom 27.6.2009 S. 40) die in den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien auf dem Gebiet des Saatgutrechts verwendeten botanischen Bezeichnungen entsprechend angepasst.

Die Richtlinie bedarf der Umsetzung in das nationale Recht.

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Richtlinie 2009/74/EG in das nationale Recht umgesetzt, indem die in der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und in der Saatgutverordnung enthaltenen botanischen Bezeichnungen jeweils an die in der Richtlinie 2009/74/EG verwendeten Bezeichnungen angepasst werden.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keine.

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Der Wirtschaft entstehen über zu vernachlässigende Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Mit der durch Artikel 2 Nummer 7 (betreffend Anlage 5 Fußnote 4 der Saatgutverordnung) vorgenommenen Änderung wird eine neue Informationspflicht für Unternehmen der Saatgutwirtschaft eingeführt. Es geht darum, dass künftig bei Saatgut von Sorten von Nacktgerste und von Zuckermais "super sweet" auf dem amtlichen Etikett ein Hinweis auf die Mindestkeimfähigkeit vorzusehen ist. Dazu bedarf es aber nicht einer nun zusätzlich vorzunehmenden Keimfähigkeitsuntersuchung, sondern die Werte für die Keimfähigkeit werden durch den Saatguterzeuger bereits heute im Zuge der Saatgutaufbereitung ermittelt, da er verpflichtet ist, bestimmte Mindestkeimfähigkeiten des erzeugten Saatgutes einzuhalten. Die Zahl der Fälle kann nicht beurteilt werden, da nicht bekannt ist, wieviele Packungen von Nacktgerste bzw. Zuckermais "super sweet" jährlich erzeugt werden. Beide Pflanzenarten spielen jedoch eine absolut untergeordnete Rolle. Da die Saatgutpackungen ohnehin mit Etiketten zu versehen sind, können die erwarteten Mehrkosten vernachlässigt werden (die neue Informationspflicht bedingt lediglich einen zusätzlichen Aufdruck auf den ohnehin zu verwendenden Etiketten).


Anzahl: 1
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
Häufigkeit: nicht zu beziffern
erwartete Mehrkosten: zu vernachlässigen
erwartete Kostenreduzierung: nicht zutreffend

V. Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

B. Besonderer Teil

Zu den Artikeln 1 und 2

Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz sowie Änderung der Saatgutverordnung

Zu Artikel 3 Neubekanntmachung

Da die Rechtsverordnungen seit ihrer jeweils letzten Bekanntmachung der Neufassung mehrere Änderungen erfahren haben, wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit eingeräumt, zur besseren Lesbarkeit der Rechtstexte, deklaratorische Bekanntmachungen der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassungen der Rechtsverordnungen vorzunehmen.

Zu Artikel 6 Inkrafttreten

Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der 13. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (1257)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt. In der Begründung zum o. g. Entwurf ist nachvollziehbar dargestellt, weshalb das Regelungsvorhaben nur geringe Bürokratiekosten nach sich ziehen dürfte.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter