Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) hat durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 diverse Änderungen mit Wirkung zum 13.12.2014 erfahren.

Die bedeutsamste Änderung stellt die Abschaffung des Systems der fakultativen Etikettierung von Rindfleisch dar, die eine entsprechende Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung erforderlich macht.

Die Begriffsbestimmungen für Jungrind- und Kalbfleisch sowie deren Kategorien für die Etikettierung von bis zu zwölf Monate alten Rindern waren bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) enthalten. Diese Verordnung wurde im Rahmen der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik weitestgehend aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame

Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ersetzt. Die im nationalen Recht enthaltenen Verweise und Bezugnahmen auf das EU-Recht müssen daher durch eine entsprechende Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung angepasst und aktualisiert werden.

B. Lösung

Erlass der Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Belastungen für die sich rechtmäßig verhaltende Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. Mai 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 4a Absatz 6 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ..)*) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 95 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Langbezeichnung der Verordnung werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.

5. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

6. § 9a wird wie folgt geändert:

7. § 9b wird wie folgt geändert:

8. In § 10 werden die Nummern 3 bis 8 aufgehoben.

9. In § 11 wird wie folgt geändert:

10. § 12 wird aufgehoben

11. Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rindfleischetikettierungsverordnung in der jeweils vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Regelung

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) hat durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 diverse Änderungen mit Wirkung zum 13.12.2014 erfahren.

Die bedeutsamste Änderung stellt die Abschaffung des Systems der fakultativen Etikettierung von Rindfleisch dar, die eine entsprechende Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung erforderlich macht.

Die Begriffsbestimmungen für Jungrind- und Kalbfleisch sowie deren Kategorien für die Etikettierung von bis zu zwölf Monate alten Rindern waren bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) enthalten. Diese Verordnung wurde im Rahmen der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik weitestgehend aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ersetzt. Die im nationalen Recht enthaltenen Verweise und Bezugnahmen auf das EU-Recht müssen daher durch eine entsprechende Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung angepasst und aktualisiert werden.

Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar. Sie entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, da sie der Anpassung nationalen Rechts an das EU-Recht dient. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da sie keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

II. Regelungskompetenz des Bundes

Die Regelungskompetenz des Bundes ergibt sich aus § 4a Absatz 6 des Rindfleischetikettierungsgesetzes.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung)

Zu Nummer 1

Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition im EU-Recht

Zu Nummer 2a

Anpassung aufgrund der Änderung des EU-Rechts

Zu Nummer 2b

Aufhebung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 2c

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Begriffs "ausgewachsenes Rind" im EU-Recht

Zu Nummer 2d

Aufhebung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 3a, aa

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 3a, bb

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung nach Nummer 3, dd

Zu Nummer 3a, cc

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung nach Nummer 3, dd

Zu Nummer 3a, dd

Aufhebung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 3b

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 4

Aufhebung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 5

Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition im EU-Recht

Zu Nummer 6a

Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition im EU-Recht

Zu Nummer 6b

Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition im EU-Recht

Zu Nummer 7a

Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition im EU-Recht

Zu Nummer 7b

Anpassung des Verweises wegen geändertem EU-Recht

Zu Nummer 8

Anpassung an die Änderung nach Nummer 4 (wegen des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung)

Zu Nummer 9

Anpassung an die geänderte Zuständigkeit nach §§ 4 und 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Zu Nummer 10

Anpassung an die geänderte Zuständigkeit nach §§ 4 und 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Zu Nummer 11

Anpassung an die Änderung nach Nummer 4 (wegen des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung)

Zu Artikel 2 (Bekanntmachung)

Die Regelung bestimmt die Bekanntmachungserlaubnis der geltenden Fassung der Verordnung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Regelung bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz das Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

*) Siehe Artikel 1 Nummer 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Bundestag-Drucksache 18/4615)