Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Nummer 3 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 2 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. benachbarter Betriebsbereich: ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem anderen Betriebsbereich befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls vergrößert werden;"

Begründung:

Die bisherige Definition läuft ins Leere, falls kein Domino-Effekt festgestellt wird. Auch Betriebsbereiche, für die kein Domino-Effekt festgestellt wird, können jedoch "benachbarte Betriebsbereiche" sein.

Der Vorschlag führt zu einer Seveso-III-Richtlinie konformen Begriffsbestimmung (Artikel 3 Nummer 4).

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Nummer 5 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 2 Nummer 5 nach den Wörtern "ihr Vorhandensein" die Wörter "im Betriebsbereich" und nach dem Wort "Lagerung," sind die Wörter "in einer Anlage innerhalb des Betriebsbereichs" einzufügen.

Begründung:

Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Definition des Begriffs "Vorhandenseins gefährlicher Stoffe" auf die gefährlichen Stoffe begrenzt werden, die vernünftigerweise bei außer Kontrolle geratenen Prozessen in einer Anlage als technische Einheit innerhalb des Betriebs entstehen können, wie es in Artikel 3 Nummer 12 der Seveso-III-Richtlinie vorgesehen ist.

Damit wird klargestellt, dass die Stoffe in solchen Anlagen innerhalb des Betriebsbereichs vorhanden sein bzw. anfallen müssen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, und nicht z.B. auch Lager einbezogen werden, die auf Grund der gelagerten Stoffe nicht unter die Störfall-Verordnung fallen.

Würde hingegen die Definition in § 2 Nummer 5 der 12. BImSchV - wie in der Verordnung vorgesehen - erhalten bleiben, wäre das theoretische Entstehen von unbestimmbaren Mengen gefährlicher Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen Prozess z.B. Brand ausreichend, um praktisch jedwede Lagerstätte wie bspw. Möbellager oder Baumärkte als Betriebsbereiche unter das Regime der Störfallverordnung fallen zu lassen.

Wie aus dem Erwägungsgrund(8) aber eindeutig hervorgeht, sollen nicht sämtliche industriellen oder gewerblichen Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie umfasst werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Nummer 5 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 2 Nummer 5 die Wörter "davon auszugehen" durch das Wort "vorhersehbar" zu ersetzen.

Begründung:

Die vorgeschlagene Formulierung korrespondiert mit § 3 Absatz 5a BImSchG-E.

Die Definitionen im Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Störfall-Verordnung sollten deckungsgleich sein. Die vorgeschlagene Formulierung entspricht 1 : 1 dem Richtlinientext.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Nummer 6 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 2 Nummer 6 zu streichen.

Begründung:

Die Begriffsbestimmung von "Lagerung" ist zwar in der Seveso-III-Richtlinie enthalten, im deutschen Sprachgebrauch jedoch nicht erforderlich; sie bleibt allgemein und ist für den Vollzug daher entbehrlich.

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Nummer 10 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 2 Nummer 10 wie folgt zu fassen:

"10. Überwachungssystem: umfasst den Überwachungsplan, das Überwachungsprogramm und die Vor-Ort-Besichtigung sowie alle Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Betriebsbereiche zu überprüfen und zu fördern;"

Begründung:

Die Begriffsbestimmung beschreibt übersichtlich (und ohne vereinzelt zu detailliert zu sein) das Überwachungssystem in enger Anlehnung an Artikel 3 Nummer 19 der Seveso-III-Richtlinie.

6. Zu Artikel 1 Nummer 4

"1a. Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden vermieden werden," '

Begründung:

§ 4 Nummer 1 geht auf die Störfall-Verordnung von 1991 zurück. Nach der Auswertung im Jahresbericht 2011, Tabelle 1, der Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen (ZEMA) sind Stofffreisetzungen die häufigste Ereignisart. Daher sollten auch Freisetzungen gefährlicher Stoffe - neben Bränden und Explosionen - gesondert genannt werden.

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 Absatz 2 der 12. BImSchV) Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen.

Begründung:

Der § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 12. BImSchV konkretisiert die bisher in § 9 Absatz 2 Satz 3 der Störfall-Verordnung formulierte Pflicht und fordert zusätzlich zu dem gemäß Anhang II zu erstellenden Verzeichnis über Höchstmengen ein "Lagerverzeichnis" mit den tatsächlich vorhandenen gefährlichen Stoffen. Ein solches "aktuelles" Verzeichnis nach Maßgabe dieser Bestimmung kann unter praktischen Gesichtspunkten nicht bereitgehalten werden, da sich der Stoffbestand kontinuierlich täglich verändert. Mit dem Verzeichnis über Höchstmengen als Basis kann immer ein ausreichender Schutz gewährleistet werden. Daher sollte an der bisherigen Regelung festgehalten werden, zumal das Verzeichnis mit den tatsächlich vorhandenen gefährlichen Stoffen europarechtlich nicht erforderlich ist.

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 6 Absatz 3 Satz 1 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b sind in § 6 Absatz 3 Satz 1 die Wörter "alle zusätzlichen" durch das Wort "genügend" zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 6 Absatz 3 der 12. BImSchV soll der Betreiber zusätzliche Informationen liefern müssen. In der folgenden numerischen Aufzählung werden die Bereiche genannt, in denen die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit die verlangten zusätzlichen Informationen verwendet. Dies stellt eine deutliche Verschärfung gegenüber Artikel 13 Absatz 3 der Seveso-III-Richtlinie dar, die lediglich die Bereitstellung von "genügend" Informationen vom Betreiber fordert. Eine weitere Verschärfung ist aus dem Umfang der bereitzustellenden zusätzlichen Informationen abzuleiten. Wenn die Behörde das Recht erhält, nach eigenem Ermessen, wie im Verordnungstext enthalten, "alle zusätzlichen" Informationen einzufordern, stellt dies faktisch ein unbegrenztes Recht auf Information dar. Dies stellt eine erhebliche Belastung für die Betreiber dar, die durch die EU-Richtlinie nicht gedeckt ist. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit im Vollzug sollte deshalb der Wortlaut der Richtlinie übernommen werden.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, aufgrund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder aufgrund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird und umgekehrt" durch die Wörter "einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" zu ersetzen.

Begründung:

Zur Vereinfachung und Klarheit wird auf die Legalbegriffsbestimmung von störfallrelevanter Änderung nach § 3 Absatz 5b BImSchG verwiesen.

Für den Begriff "störfallrelevante Änderung" werden in Artikel 1 einerseits in § 8a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und andererseits in § 7 Absatz 1, § 7 Absatz 3 sowie in § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 unterschiedliche Beschreibungen verwendet. Keine dieser Beschreibungen stimmt zudem mit der Begriffsbestimmung nach § 3 Absatz 5b BImSchG überein.

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 7 Absatz 1 Nummer 4 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist in § 7 Absatz 1 Nummer 4 die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 5" zu ersetzen.

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung beruht auf einem offenkundigen redaktionellen Versehen und ist vorliegend zur Richtigstellung erforderlich.

Soweit in § 7 Absatz 1 Nummer 4 der 12. BImSchV die Einfügung "und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 6 vorhanden sind" vorgesehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass § 2 Nummer 6 sich ausschließlich auf die Definition des Begriffs "Lagerung" bezieht, was in diesem Zusammenhang nicht zielführend erscheint. Vielmehr ist § 2 Nummer 5 gemeint, so dass sich daraus der Änderungsvorschlag ableitet.

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c (§ 7 Absatz 3 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c ist § 7 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen."

Begründung:

Zur Vereinfachung und Klarheit wird auf die Legalbegriffsbestimmung von störfallrelevanter Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen.

Für den Begriff "störfallrelevante Änderung" werden in Artikel 1 einerseits in § 8a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und andererseits in § 7 Absatz 1, § 7 Absatz 3 sowie in § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 unterschiedliche Beschreibungen verwendet. Keine dieser Beschreibungen stimmt zudem mit der Begriffsbestimmung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überein.

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 8 Absatz 4 Nummer 2 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist in § 8 Absatz 4 Nummer 2 das Wort "bei" durch das Wort "vor" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten, vgl. auch § 7 Absatz 3 (... vor einer Änderung ...) und Artikel 8 Absatz 2 der Seveso-III-Richtlinie.

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 8 Absatz 4 Nummer 3 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist in § 8 Absatz 4 Nummer 3 die Angabe "Ziffer I" zu streichen.

Begründung:

Das Konzept und das Sicherheitsmanagementsystem sollte nach allen meldepflichtigen Ereignissen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Die Beschränkung auf Ereignisse gemäß Anhang VI Teil 1 Ziffer I ist daher nicht sachgerecht. Insbesondere Ereignisse nach Anhang VI Teil 1 Ziffer II, die sicherheitstechnisch bedeutsam sind, können Konsequenzen für den Stand der Sicherheitstechnik und somit für das Konzept und das Sicherheitsmanagementsystem haben.

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 8a Absatz 1 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 8a Absatz 1 die Sätze 2 und 3 wie folgt zu fassen:

"Die Angaben sind insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand zu halten. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen."

Begründung:

Zur Vereinfachung und Klarheit wird auf die Legalbegriffsbestimmung von störfallrelevanter Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen.

Für den Begriff "störfallrelevante Änderung" werden in Artikel 1 einerseits in § 8a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und andererseits in § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 unterschiedliche Beschreibungen verwendet. Keine dieser Beschreibungen stimmt zudem mit der Legalbegriffsbestimmung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überein.

15. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 8a Absatz 1 Satz 4 - neu - der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 9 ist dem § 8a Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Andere öffentlichrechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt."

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Daten zu den Betriebsbereichen sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 UIG. Gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 4 i.V.m. Nummer 5 und 6 UIG (bzw. entsprechendem Landesrecht) besteht eine Pflicht der Behörden zur aktiven und systematischen Veröffentlichung dieser Daten, die parallel zu der Regelung in § 8a Absatz 1 gilt.

16. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 8a Absatz 2 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 9 ist § 8a Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Bezugnahme auf Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG ist insofern fehlerhaft, als Richtlinien sich regelmäßig an Mitgliedstaaten wenden, die diese in nationales Recht zu transformieren haben. Rechtsgrundlage für die zuständige Behörde ist daher nicht die Richtlinie, sondern ausschließlich das jeweilige Landesrecht.

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 der 12. BImSchV)

Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Allein die Darlegung des Vorhandenseins eines Sicherheitsmanagementsystems im Sicherheitsbericht ist nicht ausreichend, die Umsetzung muss auch erfolgen, vgl. auch Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Seveso-III-Richtlinie.

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 9 Absatz 2 Satz 3 der 12. BImSchV) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Ein Verzeichnis der vorhandenen Stoffe ist für die Prüfung der Sicherheitsberichte zwingend erforderlich. Es unterscheidet sich vom aktuellen Verzeichnis der tatsächlich vorhandenen gefährlichen Stoffe nach § 5 Absatz 2, das für die Einsatzkräfte bereitzuhalten ist, weil auch die vorgesehenen und im Falle eines außer Kontrolle geratenen Prozesses entstehenden Stoffe aufzuführen sind. Es ergibt allerdings für die Prüfung der Sicherheitsberichte keinen Sinn, ein aktuelles - also womöglich tagesaktuelles Verzeichnis zu einem Stichtag - vorzulegen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa1 - neu - (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist nach Dreifachbuchstabe aaa folgender Dreifachbuchstabe aaa1 einzufügen:

Begründung:

Zur Vereinfachung und Klarheit wird auf die Legalbegriffsbestimmung von störfallrelevanter Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen.

Für den Begriff "störfallrelevante Änderung" werden in Artikel 1 einerseits in § 8a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und andererseits in § 7 Absatz 1, § 7 Absatz 3 sowie in § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 unterschiedliche Beschreibungen verwendet. Keine dieser Beschreibungen stimmt zudem mit der Begriffsbestimmung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überein.

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb ist in § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 die Angabe "Ziffer I" zu streichen.

Begründung:

Das Konzept und das Sicherheitsmanagementsystem sollte nach allen meldepflichtigen Ereignissen überprüft und ggf. aktualisiert werden. Die Beschränkung auf Ereignisse gemäß Anhang VI Teil 1 Ziffer I ist daher nicht sachgerecht. Insbesondere Ereignisse nach Anhang VI Teil 1 Ziffer II, die sicherheitstechnisch bedeutsam sind, können Konsequenzen für den Stand der Sicherheitstechnik und somit für das Konzept und das Sicherheitsmanagementsystem haben.

21. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 10 Absatz 1 Satz 2 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind in § 10 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "und umgekehrt" zu streichen.

Begründung:

Nach Artikel 12 Absatz 1 der Seveso-III-Richtlinie sind nur Betriebsbereiche der oberen Klasse zur Aufstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen verpflichtet.

Die bisherige Formulierung hätte jedoch auch Betriebsbereiche der unteren Klasse dazu verpflichtet.

22. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 11 Absatz 1 Satz 2 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b ist § 11 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

Begründung:

Zur Vereinfachung und Klarheit wird auf die Legalbegriffsbestimmung von störfallrelevanter Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen.

Für den Begriff "störfallrelevante Änderung" werden in Artikel 1 einerseits in § 8a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und andererseits in § 7 Absatz 1, § 7 Absatz 3 sowie in § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 unterschiedliche Beschreibungen verwendet. Keine dieser Beschreibungen stimmt zudem mit der Begriffsbestimmung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überein.

23. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 11 Absatz 1 Satz 3 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b ist § 11 Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen."

Begründung:

Zur Vereinfachung und Klarheit wird auf die Legalbegriffsbestimmung von störfallrelevanter Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen.

Für den Begriff "störfallrelevante Änderung" werden in Artikel 1 einerseits in § 8a Absatz 1 Satz 2 und 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und andererseits in § 7 Absatz 1 und 3 sowie in § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 unterschiedliche Beschreibungen verwendet. Keine dieser Beschreibungen stimmt zudem mit der Begriffsbestimmung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überein.

24. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 11 Absatz 1 Satz 4 - neu - der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b ist dem § 11 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Andere öffentlichrechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt."

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Daten zu den Betriebsbereichen sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 UIG. Gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 4 i.V.m. Nummer 5 und 6 UIG (bzw. entsprechendem Landesrecht) besteht eine Pflicht der Behörden zur aktiven und systematischen Veröffentlichung dieser Daten, die parallel zu der Regelung in § 11 Absatz 1 gilt.

25. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

Die Änderung der organisatorischen Daten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, auf die in der Vorlage der Bundesregierung Bezug genommen wird, ist nicht geeignet, eine Aktualisierung der Informationen der Öffentlichkeit auszulösen. Die Angaben zur Stilllegung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs nach § 7

Absatz 2 Nummer 2, auf die in der Vorlage der Bundesregierung Bezug genommenen wird, sind nicht geeignet, weitergehende Informationen der Öffentlichkeit auszulösen.

Die in der Vorlage in Bezug genommene Nummer 3 besteht in § 7 Absatz 2 nicht.

26. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe e (§ 11 Absatz 5 der 12. BImSchV),

Nummer 24 (§ 20 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 der 12. BImSchV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

§ 9 Absatz 2 regelt lediglich die Inhalte des Sicherheitsberichtes nach § 9 Absatz 1. Absatz 3 eröffnet eine Wahlmöglichkeit, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der noch weitere Inhalte als die Mindestangaben nach § 9 Absatz 1 und 2 umfasst. Die Änderung ist bei den Übergangsvorschriften in § 20 entsprechend vorzunehmen.

27. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 16 sind in § 15 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "ihres Standorts" durch die Wörter "ihrer geographischen Lage" zu ersetzen.

Begründung:

In Anhang II Abschnitt II Nummer 1 wird das Wort "Standort" gestrichen und der Begriff "geographische Lage" zur Beschreibung des Umfelds des Betriebsbereiches verwendet (vgl. Artikel 1 Nummer 27 der Vorlage).

Außerdem grenzt sich der Begriff "Standort" nicht ausreichend vom ebenfalls in § 15 Absatz 1 genannten Ausdruck "Abstand zueinander" ab. In der SevesoIII-Richtlinie wurde in Artikel 9 Absatz 1 der Begriff "geographische Lage" gegenüber der Seveso-II-Richtlinie eingeführt.

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 der 12. BImSchV)

Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Begriff Überwachungssystem ist nicht auf einzelne Betriebsbereiche, sondern lediglich auf die Gesamtheit der Betriebsbereiche im Zuständigkeitsbereich der Behörde anzuwenden, da das Überwachungssystem als Oberbegriff den Überwachungsplan und das Überwachungsprogramm umfasst.

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 16 Absatz 2 Nummer 3 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b sind in § 16 Absatz 2 Nummer 3 im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Vor-Ort-Besichtigung" die Wörter "oder sonstige Überwachungsmaßnahme" einzufügen.

Begründung:

Vor-Ort-Besichtigungen sind nur eine Maßnahme zur Überwachung. In der Seveso-III-Richtlinie wird in Artikel 20 Absatz 6 und 8 der Begriff "Inspektion" verwendet, der nach Artikel 3 Nummer 19 weiter gefasst ist.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine 1 : 1-Umsetzung mit Entlastungen für Anlagenbetreiber und Behörden erreicht.

Die vorgeschlagene Änderung eröffnet den Behörden richtlinienkonform ein Ermessen bezüglich des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen.

30. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 16 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b sind in § 16 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c die Wörter "Nichteinhaltung von" durch die Wörter "bedeutenden Verstößen gegen" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die vorgeschlagene Änderung erfolgt eine 1 : 1-Umsetzung der SevesoIII-Richtlinie:

Artikel 20 Absatz 6 der Seveso-III-Richtlinie benennt zwar auch die Nichteinhaltung von Vorschriften, erfordert aber im Gegensatz zu § 16 Absatz 2 lediglich baldmöglichste Untersuchungen.

Der Änderungsvorschlag führt zu einer Entlastung für Anlagenbetreiber und Behörden, da nicht bei jeder (geringfügigen) Nichteinhaltung eine Überwachungsmaßnahme innerhalb von sechs Monaten ausgelöst wird. Der Änderungsvorschlag eröffnet den Behörden richtlinienkonform ein Ermessen bei der Wahl der erforderlichen Mittel.

31. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d (§ 16 Absatz 4 Satz 1 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d sind in § 16 Absatz 4 Satz 1 nach dem Wort "Vor-Ort-Besichtigungen" die Wörter "oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen" einzufügen.

Begründung:

Vor-Ort-Besichtigungen sind nur eine Maßnahme zur Überwachung, vgl. Artikel 3 Nummer 19 der Seveso-III-Richtlinie.

32. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d (§ 16 Absatz 4 Satz 3 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d ist in § 16 Absatz 4 Satz 3 nach dem Wort "sind" das Wort "insbesondere" einzufügen.

Begründung:

Über die nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen hinaus können auch die in § 29a BImSchG genannten Sachverständigen für diese Aufgaben grundsätzlich geeignet sein. Die Beschränkung auf Sachverständige, die nach § 29b BImSchG bekannt gegeben sind, stellt eine Einschränkung gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage dar, die nicht sachgerecht ist.

Die Eignung anderer Sachverständiger kann im Einzelfall in Anlehnung an die Kriterien der 41. BImSchV ermittelt werden.

33. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 19 sind in § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die Wörter "benachbarten Betriebsbereichen" durch die Wörter "Betriebsbereichen nach § 15" zu ersetzen.

Begründung:

Der Begriff "benachbarte Betriebsbereiche" geht über eine 1 : 1-Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie hinaus, vgl. Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe d.

34. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 17 Absatz 2 und 3 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 19 sind in § 17 die Absätze 2 und 3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Reihenfolge von - Regelintervallen für die Vor-Ort-Besichtigungen (1 bzw. 3 Jahre) und - zeitlichen Abständen, die durch eine systematische Beurteilung ermittelt werden,

wird mit dem Vorschlag in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 4 der Seveso-III-Richtlinie umgekehrt, weil die Reihenfolge in Nummer 19 der Vorlage der Bundesregierung eine Priorisierung nahelegt, die aus folgenden Gründen nicht gewünscht sein kann:

Die bisherige Regelung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der geltenden 12. BImSchV hat sich bei Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten bewährt (vgl. auch den Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 19 Absätze 1a und 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Berichtszeitraum: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 an die Europäische Kommission).

35. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 18 Absatz 6 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 21 ist § 18 Absatz 6 wie folgt zu fassen:

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Vorhaben nach § 23c Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet."

Begründung:

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf Grund der Änderungen durch den Bundestagsbeschluss zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (BT-Drucksache 18/9417) erforderlich geworden ist (siehe BT-Drucksache 18/10057). Danach sollen gemäß § 23c Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Regelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5 BImSchG durch Rechtsverordnung getroffen werden, für die in § 23c Satz 1 BImSchG genannten Vorhaben gelten, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.

§ 57d des Bundesberggesetzes regelt, dass § 18 der 12. BImSchV auch bei Vorhaben nach § 23c Satz 1 BImSchG mit bestimmten Maßgaben entsprechend gilt.

36. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - (§ 19 Absatz 3 Satz 2 - neu - der 12. BImSchV)

Dem Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a ist folgender Buchstabe ee anzufügen:

Begründung:

Die Behörde kann nicht in jedem Fall den Verpflichtungen zur Nachbereitung eines Ereignisses im Sinne der Nummern 1, 2 und 4 ohne fachliche externe Beratung nachkommen, weil sie nicht immer über die Detailkenntnisse für eine große Vielfalt von verschiedenen Anlagentypen verfügt.

Insbesondere hinsichtlich der Empfehlungen für künftige Verhinderungsmaßnahmen (Nummer 4) wird die Behörde oft nicht über ausreichendes Fachwissen verfügen.

Daher ist es im Sinne der Anlagensicherheit und einer effizienten Verwaltung, die Behörde mit einer Rechtsgrundlage auszustatten, erforderlichenfalls vom Anlagenbetreiber Gutachten von Sachverständigen zur Klärung von Fachfragen zu verlangen, vgl. dazu auch "Leitfaden zur Erfassung, Aufklärung und Auswertung von Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der Störfall-Verordnung von 1993 in der Fassung von 2009", LAI/AISV, Annex 1.

37. Zu Artikel 1 Nummer 24 (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 24 ist in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 das Wort "drei" jeweils durch das Wort "sechs" zu ersetzen.

Begründung:

Die in § 20 vorgesehenen Übergangsvorschriften von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung sind zu kurz bemessen. Die Betreiber bedürfen zur Anpassung bzw. Aktualisierung von Unterlagen (z.B. Sicherheitsbericht) und zur Erstellung von Anzeigen in vielen Fällen der Hilfe von Gutachtern oder externer Dienstleister.

38. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 21 Absatz 1 Nummer 14 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 25 sind in § 21 Absatz 1 Nummer 14 vor dem Wort "mindestens" die Wörter "bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch" einzufügen.

Begründung:

Die neu geschaffene Pflicht sollte entsprechend auch bußgeldbewehrt sein.

39. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Anhang III Nummer 1 Satz 1 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist in Anhang III

Nummer 1 Satz 1 das Wort "Industrietätigkeiten" durch das Wort "Tätigkeiten" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

Nicht sämtliche Betriebsbereiche können dem Sektor Industrie zugeordnet werden, z.B. Biogasanlagen oder nicht gewerbliche Anlagen.

40. Zu Artikel 1 Nummer 29 (Anhang V Teil 2 Nummer 3 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 29 sind in Anhang V Teil 2 Nummer 3 das Wort "Störfällen" durch das Wort "Ereignissen" und das Wort "Störfalls" durch das Wort "Ereignisses" zu ersetzen.

Begründung:

Auch für wahrnehmbare Unfälle unterhalb der Schwelle eines Störfalls sollen Informationen bereitstehen. Die Richtlinie unterscheidet zwischen Unfällen und schweren Unfällen, die Definition des schweren Unfalls in Artikel 3 Nummer 13 entspricht etwa derjenigen des Störfalls in § 2 Nummer 8 der 12. BImSchV. Die Richtlinie geht in Anhang V an dieser Stelle von einem Unfall, nicht von einem schweren Unfall aus. Daher ist eine entsprechende Anpassung erforderlich.

41. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa (Anhang VI Teil 1 Abschnitt I der 12. BImSchV)

Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Redaktionelle Korrektur und Klarstellung des Gewollten.

42. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe ccc (Anhang VI Teil 1 Abschnitt I Nummer 2 der 12. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist Dreifachstabe ccc wie folgt zu fassen:

Begründung:

Nachdem der Satz "Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:" gestrichen wurde, steht die Aufzählung der Unfallfolgen a bis f losgelöst im Raum. Der Änderungsvorschlag dient lediglich der Klarstellung.

43. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd - neu - (Anhang VI Teil 1 Abschnitt I Nummer 5 der 12. BImSchV)

Dem Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist folgender Dreifachbuchstabe ddd anzufügen:

Begründung:

Die im Vergleich zur Seveso-III-Richtlinie enthaltene Überregulierung bzw. falsche Umsetzung/Übersetzung (dt.: schwerer Unfall; engl.: major accident) ist zu korrigieren, um die Übereinstimmung mit der Seveso-III-Richtlinie und dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der UNECE herzustellen.

44. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (Anhang VI Teil 1 Abschnitt III der 12. BImSchV)

Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die in der Vorlage der Bundesregierung enthaltene Ersetzung der Wörter "oder die Nachbarschaft" durch die Wörter ", die Nachbarschaft oder die Umwelt" ist zu streichen.

Einer gleichgerichteten Stellungnahme des Bundesrates zu einer Änderung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung betreffend § 25a - neu - BImSchG (vgl. BR-Drucksache 237/16(B) HTML PDF , Ziffer 23) stimmte die Bundesregierung aus rechtssystematischen Gründen nicht zu (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 18/9417, Anlage 4, Ziffer 23), da die Umwelt vom Begriff "Allgemeinheit" umfasst werde. Folgerichtig ist auch hier auf die explizite Nennung der Umwelt zu verzichten.