Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
(Melderegisterauskunftsverordnung - MRAV)

A. Problem und Ziel

Das am 1. November 2015 in Kraft tretende Bundesmeldegesetz (BMG) enthält in § 44 Absatz 3 Regelungen zur Einwilligung betroffener Personen in Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels. Die Einwilligung ist erforderlich, damit die Meldebehörde zu diesen Zwecken Auskunft erteilen kann.

§ 56 Absatz 1 Nummer 4 BMG enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium des Innern, das Muster der Einwilligungserklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 BMG und das Verfahren zur Abgabe dieser Erklärung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle zu regeln.

Ohne eine nähere Regelung wären Auskunft verlangende Personen oder Stellen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei in der Gestaltung einer Einwilligungserklärung und dem Verfahren der Erteilung einer entsprechenden Einwilligung ihnen gegenüber. Dies hätte eine Vielzahl unterschiedlicher Formen von Einwilligungserklärungen sowie sehr unterschiedliche Verfahrensabläufe zur Folge. Für die betroffenen Personen könnte die Warnfunktion der gesonderten Einwilligungserklärung beeinträchtigt werden. Für Unternehmen, die eine Melderegisterauskunft zu diesen Zwecken einholen möchten, soll Rechtssicherheit hinsichtlich der Form und des Verfahrens der dafür erforderlichen Einwilligungserklärung geschaffen werden. Für die Meldebehörden, die das Vorliegen entsprechender Einwilligungserklärungen mittels Stichproben prüfen müssen, wäre der Prüfaufwand ansonsten wesentlich höher.

B. Lösung

Die Melderegisterauskunftsverordnung regelt deshalb das Verfahren der Abgabe der Einwilligungserklärung durch die betroffene Person gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle und die Vereinheitlichung des Musters für eine solche Erklärung durch Verordnung. Dadurch wird auf Seiten der betroffenen Person die Warnfunktion der Einwilligungserklärung sichergestellt. Die mit Werbung oder Adresshandel befassten Unternehmen erhalten Rechtssicherheit hinsichtlich der Einholung einer diesbezüglichen Einwilligungserklärung zu Melderegisterauskünften. Für die Prüfung der Erklärung seitens der Meldebehörden ergeben sich aus dem einheitlichen Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 BMG sinnvolle Ansätze zur Standardisierung des Prüfverfahrens bei den Meldebehörden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung richtet sich an Auskunft verlangende Personen oder Stellen der Wirtschaft, die Einwilligungen in Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels von betroffenen Personen einholen. Weiterhin richtet sie sich an Bürgerinnen und Bürger. In § 44 Absatz 3 Satz 4 BMG ist bereits geregelt, dass die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle "gesondert" erklärt werden und sich "ausdrücklich" auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels beziehen muss. Der originär durch die Verordnung verursachte Erfüllungsaufwand ist daher gering.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand entsteht bei Bürgerinnen und Bürgern dadurch, dass die betroffene Person bei der Einwilligung in Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels das entsprechende Muster der Erklärung ausfüllen und unterschreiben muss, wobei auch die Einwilligung im elektronischen Verfahren möglich ist. Der Zeitaufwand liegt im manuellen Verfahren bei 4 Minuten, die Sachkosten bei 1 Euro pro Fall. Im elektronischen Verfahren beträgt der Zeitaufwand 2 Minuten, Sachkosten fallen nicht an. Schließlich können erteilte Einwilligungen durch die Bürgerinnen und Bürger widerrufen werden. Hier ist ein Zeitaufwand von 9 Minuten anzusetzen. Im manuellen Verfahren entstehen Sachkosten von 1 Euro pro Fall.

Nimmt man 100 Fälle pro Jahr an, die sich im Verhältnis 3 zu 1 zwischen elektronischen und manuellen Verfahren aufteilen, ergibt dies insgesamt einen jährlichen Erfüllungsaufwand von 50 Euro.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft muss Erklärungsvordrucke vorhalten. Der Erfüllungsaufwand für Personal- und Sachkosten wird auf 2,66 Euro pro Fall im manuellen Verfahren angesetzt. Für informationstechnische Dienstleistungen sind einmalige Kosten von 260 Euro pro Einrichtung anzusetzen. Im Falle des Widerrufes einer Einwilligung muss die Wirtschaft diese Erklärung entgegennehmen und den Widerruf gegenüber der betroffenen Person bestätigen. Hier sind bei Bestätigung im manuellen Verfahren, also auf dem Postweg, 3,20 Euro pro Fall anzusetzen. Für die Bestätigung des Widerrufes auf elektronischem Weg, etwa per E-Mail, sind 2,20 Euro pro Fall anzusetzen.

Aus den zuvor getroffenen Annahmen zu Fallzahlen ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 312 Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es besteht kein Erfüllungsaufwand, der sich originär aus dieser Verordnung ergibt. Vielmehr wird durch die Vereinheitlichung der Einwilligungserklärung und den damit verbundenen Möglichkeiten zur Standardisierung des Prüfverfahrens bei den Meldebehörden Erfüllungsaufwand vermieden.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels (Melderegisterauskunftsverordnung - MRAV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. Mai 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung über die Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels (Melderegisterauskunftsverordnung - MRAV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über die Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels (Melderegisterauskunftsverordnung - MRAV)

Vom ...

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Abgabe und zum Widerruf der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sowie das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 2 Verfahren und Muster der Erklärung

§ 3 Widerruf der Einwilligung

Die Einwilligung kann jederzeit gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle widerrufen werden. Die Auskunft verlangende Person oder Stelle hat der betroffenen Person gegenüber den Widerruf schriftlich oder elektronisch kostenlos zu bestätigen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage
(zu § 2 Satz 1)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 werden erstmals bundesweit einheitliche Regelungen zur Einwilligung in Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels bestehen. Neben der Erteilung der Einwilligung gegenüber der Meldebehörde ist auch die Erteilung der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle möglich (§ 44 Absatz 3 Satz 2 BMG).

Derzeit besteht ausschließlich in Bayern eine Einwilligungsregelung bezüglich Melderegisterauskünften zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels (Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Meldegesetzes). Im Zuge der bundesweiten und -einheitlichen Einführung der Einwilligung in Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels ist die Vorgabe eines einheitlichen Verfahrens zur Abgabe der Einwilligungserklärung der betroffenen Person und die Nutzung eines bundeseinheitlichen Musters für die Einwilligungserklärung erforderlich, um die Warnfunktion der gesonderten Erklärung und die einheitliche Überprüfbarkeit der vorzulegenden Erklärungen sicherzustellen.

Diese Verordnung regelt die Erteilung der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle und gibt ein einheitliches Muster zur Abgabe der Einwilligungserklärung vor.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung konkretisiert Verfahren und Form der Abgabe und des Widerrufes der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle zur Erteilung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels im Rahmen der Vorgaben des § 44 Absatz 3 Satz 4 BMG.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Rechtsgrundlage zum Erlass dieser Verordnung ergibt sich aus § 56 Absatz 1 Nummer 4 BMG. Danach ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Verordnung das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 BMG sowie das Verfahren zur Abgabe der Erklärung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle zu regeln.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung ist mit keiner Rechts- bzw. Verwaltungsvereinfachung verbunden.

2. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben entspricht der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit der Verordnung wird eine Verbesserung der Prüfmöglichkeiten des Bundesverwaltungsamtes erreicht. Die Managementregeln und die Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung richtet sich an Bürgerinnen und Bürger, die eine Einwilligung in Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels gegenüber Auskunft verlangenden Personen oder Stellen erteilen wollen. Sie richtet sich weiterhin an Auskunft verlangende Personen oder Stellen der Wirtschaft, die Erklärungen zur Einwilligung in Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels von betroffenen Personen einholen. In § 44 Absatz 3 Satz 4 BMG ist bereits geregelt, dass die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle "gesondert" erklärt werden und sich "ausdrücklich" auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels beziehen muss. Der originär durch die Verordnung verursachte Erfüllungsaufwand ist daher gering.

a) Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht anlassbezogen Erfüllungsaufwand, soweit sie als betroffene Personen eine Einwilligung in Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels gegenüber Auskunft verlangenden Personen oder Stellen erteilen wollen. In diesem Fall ist das auf dem vorgegebenen Muster basierende Formular auszufüllen und von der betroffenen Person zu unterschreiben. Bei elektronischen Verfahren zur Abgabe der Erklärung sind zusätzlich Schaltflächen zum Erklärungsinhalt zu betätigen. Weiterhin hat die betroffene Person die Möglichkeit, eine erteilte Einwilligung zu widerrufen.

Die Höhe der Fallzahl ist nicht zu ermitteln; es wird im Folgenden eine Fallzahl von 100 pro Jahr angenommen, die sich im Verhältnis von 1 zu 3 zwischen manuellem und elektronischem Verfahren aufteilt.

Für die schriftliche Abgabe der Einwilligungserklärung ist mit einem Zeitaufwand von 4 Minuten pro Fall für das Ausfüllen des Formulars, dem Übermitteln an die Meldebehörde sowie dem Kopieren für die eigenen Unterlagen zu rechnen. Voraussetzung ist, dass das Formular bereits vorliegt und die Adresse des Unternehmens von diesem bereits voreingetragen ist. Zusätzlich fallen Sachkosten für Porto und Material von 1 Euro pro Fall an.

Für die elektronische Abgabe wird ein Zeitaufwand von 2 Minuten für das Eingeben der persönlichen Daten angesetzt. Soweit die persönlichen Daten bereits vorausgefüllt sind, etwa wenn die Einwilligung im Rahmen eines weiteren Bestellprozesses eingeholt wird, entfällt dieser Zeitaufwand. Sachkosten fallen hier nicht an.

Für den Widerruf der Einwilligung muss der Betroffene sich über das Verfahren informieren (2 Minuten), die Kontaktdaten des Unternehmens ermitteln (2 Minuten) und einen Text aufsetzen (5 Minuten). Der Gesamtzeitaufwand dafür beträgt 9 Minuten. Erfahrungsgemäß wird es mit der Zeit auch vorformulierte Texte für diesen Zweck geben. Da dieser erst recherchiert werden muss, ist nicht mit einer erwähnenswerten Zeiteinsparung zu rechnen. Im manuellen Verfahren fallen Sachkosten für Porto und Material von 1 Euro pro Fall an.

Unter Zugrundelegung der angenommenen Fallzahl beträgt der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 50 Euro pro Jahr. Hierbei ist zu beachten, dass nicht jede erteilte Einwilligung widerrufen wird.

b) Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergibt sich neuer Erfüllungsaufwand, soweit für Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels individuelle Einwilligungserklärungen von der betroffenen Person erbeten werden. Hierzu halten die Auskunft verlangenden Personen oder Stellen einheitliche Muster nach dieser Verordnung vor. Für das Bereithalten des Musterformulars ist der Zeitaufwand für Kopier- und Archivierungsarbeiten anzusetzen. Da es lediglich um das Bereithalten geht, ist der laut Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung vorgesehene Zeitaufwand von 2 Minuten pro Fall zu hoch angesetzt. Bei ähnlichen gemessenen Pflichten wurde ein Zeitaufwand von 1 Minute ermittelt.

Für die schriftliche Einholung der Einwilligung muss dem Betroffenen das Musterformular zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls füllt das Unternehmen die eigenen Daten bereits aus. Im manuellen Verfahren ist von einer postalischen Übermittlung des Formulars und Anschreibens auszugehen. Hierzu wird ein Zeitaufwand von je 1 Minute für die Übermittlung und für das Aufsetzen des Begleitschreibens erwartet. Der Wert für das Begleitschreiben liegt niedriger als im Leitfaden angesetzt, da von einem Standardschreiben auszugehen ist, dass einmalig verfasst wird. Bei einem Lohnsatz von 33,20 Euro pro Stunde (Durchschnitt Gesamtwirtschaft) und 3 Minuten Zeitaufwand pro Fall ergibt dies Personalkosten von etwa 1,66 Euro pro Fall. Hinzu kommen Sachkosten für Brief und Porto in Höhe von 1 Euro. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von 2,66 Euro pro Fall.

Unter Zugrundelegung der angenommenen Fallzahl beträgt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft rund 67 Euro pro Jahr.

Es ist zu erwarten, dass für die elektronische Einwilligung seitens des Auskunft Verlangenden lediglich ein einmaliger Programmieraufwand anfällt, um die Anforderungen umzusetzen. Hierzu ist von einem Zeitaufwand von 8 Stunden auszugehen, um den Text oder das Formular umzusetzen. Bei einem Lohnsatz für informationstechnische Dienstleistungen von 32,30 Euro bei mittlerer Qualifikation ergibt sich ein einmaliger Aufwand von rund 260 Euro je Fall.

Das elektronische Einholen selbst verursacht keinen weiteren nennenswerten Erfüllungsaufwand, da die Kosten für den Betrieb der elektronischen Plattform bereits anderweitig abgedeckt sind. Darunter fällt auch das Speichern der Einwilligungen zur weiteren Verwendung.

Im Falle des Widerrufes einer Einwilligung ist dessen Entgegennahme und Bestätigung gegenüber der betroffenen Person pro Fall anzusetzen. Die Bestätigung des Widerrufs ist der Kündigungsbestätigung ähnlich. Insoweit wird auf in der Datenbank des Statistischen Bundesamts vorliegenden Daten zurückgegriffen. Es ist ein Zeitaufwand von 4 Minuten sowie im manuellen Verfahren Sachkosten von 1 Euro je Fall anzusetzen. Bei einem Lohnsatz von 33,20 Euro pro Stunde (Durchschnitt Gesamtwirtschaft) ergibt dies einen Personalaufwand von rund 2,20 Euro pro Fall. Im manuellen Verfahren kommen Sachkosten für Brief und Porto in Höhe von 1 Euro hinzu, was den Erfüllungsaufwand auf 3,20 Euro pro Fall erhöht.

Zu beachten ist bei dem Widerruf von Einwilligungen, das nicht jede Einwilligung widerrufen wird.

Unter Zugrundelegung der angenommenen Fallzahl beträgt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft rund 245 Euro pro Jahr.

c) Verwaltung:

In der Verwaltung entsteht kein Verwaltungsaufwand auf der Grundlage dieser Verordnung.

lfd.
Nr.
VorschriftArt der ÄnderungInformationspflicht
1§ 2 Absatz 1- neu -Die betroffene Person erklärt ihre Einwilligung schriftlich durch Ausfüllen und Unterschreiben der Erklärung gemäß Muster.
2§ 2 Absatz 2- neu -Die betroffene Person erteilt die Einwilligung in elektronischer Form.
3§ 3- neu -Die betroffene Person widerruft die erteilte Einwilligung.

lfd.
Nr.
VorschriftArt der ÄnderungInformationspflicht
1§ 2 Absatz 1- neu -Die auskunftsverlangende Person oder Stelle hält ein Formular zur Einwilligungserklärung gemäß Anlage bereit.
2§ 2 Absatz- neu -Einrichtung eines elektronischen Verfahrens durch die auskunftsverlangende Person oder Stelle (fakultativ).
3§ 3- neu -Die auskunftsverlangende Person oder Stelle nimmt den Widerruf von erteilten Einwilligungen entgegen und bestätigt den Widerruf gegenüber der betroffenen Person schriftlich oder elektronisch.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die Verordnung orientiert sich an den Formulierungen des Bundesmeldegesetzes.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift konkretisiert den Regelungsgegenstand der Verordnung und verweist auf die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 44 Absatz 3 Satz 4 BMG.

Zu § 2 (Verfahren und Muster einer Erklärung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Form der Einwilligung und verweist hinsichtlich des Inhaltes auf das einheitliche Muster zur Erklärung. Wie allgemein im Rechtsverkehr erfüllt die Schriftform auch hier eine Warnfunktion für die eine Erklärung abgebende Person sowie eine Beweisfunktion für sie und den Empfänger. Es wird ergänzend klargestellt, dass die Erklärung gesondert abzugeben ist und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels beziehen muss. Diese Vorgaben ergeben sich aus dem Bundesmeldegesetz und sollen zunächst den betroffenen Personen als Warnung dienen, um die Reichweite ihrer Einwilligung besser einschätzen zu können. Bei nicht gesonderter Einwilligung, etwa in Fließtexten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, besteht für die betroffene Person die Gefahr der Abgabe einer Einwilligungserklärung, ohne dass diese den entsprechenden Willen hierzu gefasst hat. Zudem gibt die Regelung den Auskunft verlangenden Personen oder Stellen die Sicherheit, bei Ersuchen auf Melderegisterauskunft eine gesetzeskonforme Einwilligungserklärung vorweisen zu können.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift stellt klar, dass die Einwilligungserklärung auch elektronisch abgegeben werden kann. In diesem Fall gelten die Vorgaben des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Maßgeblich für die Ersetzung der Schriftform ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, weil es sich bei der Einwilligungserklärung um eine öffentlichrechtliche Erklärung für ein Verfahren nach dem Bundesmeldegesetz handelt. Auch wenn die Einwilligungserklärung hier gegenüber einer Person oder nichtöffentlichen Stelle abgegeben wird, die dann bei der Meldebehörde die Auskunft beantragt, ist sie inhaltlich für die Meldebehörde bestimmt. Die Ersetzung der Schriftform nach § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen (Behörden-) Formular ist jedoch nicht möglich.

Zu § 3 (Widerruf der Einwilligung)

Die Regelung normiert die jederzeitige Möglichkeit zum Widerruf einer erteilten Einwilligung in Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Schriftform ist hier nicht vorgegeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit zugunsten der betroffenen Person hat die Auskunft verlangenden Person oder Stelle den Widerruf schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Zu § 4 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt zeitgleich mit dem Bundesmeldegesetz am 1. November 2015 in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3263:
Verordnung über die Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Geringfügige Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Geringfügige Auswirkungen
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund:Keine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags insgesamt keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Das am 1. November 2015 in Kraft tretende Bundesmeldegesetz (BMG) enthält in § 44 Absatz 3 Regelungen zur Einwilligung betroffener Personen in Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels. Bürgerinnen und Bürger können auf diese Weise gezielt einzelnen Unternehmen, d.h. den "Auskunft verlangenden Personen oder Stellen", die Erlaubnis erteilen, bei der zuständigen Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels einzuholen. Die Einwilligungserklärung dient dem Unternehmen als Nachweis gegenüber der Behörde, diese Auskunft einholen zu dürfen.

§ 56 Absatz 1 Nummer 4 BMG enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium des Innern, das Muster der Einwilligungserklärung und das Verfahren zur Abgabe dieser Erklärung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle zu regeln. Dadurch sollen eine gewisse Einheitlichkeit und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Mit der Verordnung regelt das Bundesministerium des Innern sowohl das Verfahren zur Einwilligung als auch das Verfahren zum Widerruf der Einwilligung. Das Ressort geht von einer sehr geringen Fallzahl von jährlich maximal 100 Fällen aus. Aufgrund der geringen Fallzahl und des verhältnismäßig geringen Aufwands pro Fall für Bürgerinnen und Bürger (4 Minuten/1 EUR für die Einwilligung, 9 Minuten für den Widerruf) und für die Wirtschaft (2,66 EUR für die Einwilligung, 3,20 für den Widerruf) ergibt sich ein geringfügiger, insgesamt zu vernachlässigender Anstieg des Erfüllungsaufwandes. Die dieser Verordnung zugrunde liegenden Regelungen des Bundesmeldegesetzes sollen binnen 4 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden. Sofern die Fallzahlen tatsächlich so gering oder sogar noch geringer ausfallen, erscheint es aus Sicht des NKR geboten, im Sinne der Rechtsvereinfachung die Notwendigkeit des Fortbestands der hier getroffenen Regelungen zu überprüfen.

Für das Verfahren der Einwilligung ist ein bundesweit einheitliches Formular vorgesehen. Dies ist aus Sicht des NKR zu begrüßen, erleichtert es für alle Beteiligten die Orientierung und erspart den Aufwand, dass verschiedene Formulare erdacht und erstellt werden. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage im Bundesmeldegesetz trifft die Verordnung jedoch keine Vorgaben für ein entsprechendes Pendant für den Widerruf. Dies führt dazu, dass der Aufwand für den Widerruf auf Seiten der Bürger (9 Minuten) mehr als doppelt so hoch geschätzt wird, wie die Erteilung der Einwilligung (4 Minuten).

Der Verordnungsentwurf sieht zudem die Möglichkeit einer elektronischen Verfahrensabwicklung vor. Der NKR begrüßt dies sehr. Allerdings geht er davon aus, dass von den vorgesehenen Möglichkeiten, die Einwilligung mit der qualifizierte elektronische Signatur zu versehen oder per DE-Mail zu versenden, wenn überhaupt, nur sehr wenig Gebrauch gemacht wird und der elektronische Übermittlungsweg in der vorgegeben Form de facto kaum genutzt wird. Die vom Ressort getroffene Annahme, dass 3 von 4 Personen, das elektronische Verfahren nutzen, erscheint daher nicht plausibel. Im Sinne des E-Government-Prüfleitfadens sieht der NKR hier Vereinfachungspotenzial.

Das Ressort hat die Änderungen des Erfüllungsaufwandes weitgehend nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags insgesamt keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin