Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen gilt ab 1. Januar 2016; bis zum 1. Januar 2017 sind Kontrollpläne für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchzuführenden Kontrollen zu erstellen. Ziel der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 ist eine verbesserte Bekämpfung von illegalen Verbringungen von Abfällen. Das Abfallverbringungsgesetz ist an diese Verordnung anzupassen.

Mit Artikel 1 des 45. Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ist der Straftatbestand des § 326 Absatz 2 StGB, der Verbringungen von Abfällen betrifft, geändert worden; mit Artikel 4 dieses Gesetzes wurde die Abfallverbringungsbußgeldverordnung geändert. Die Erfahrungen in der Folge dieser Änderungen haben gezeigt, dass das Sanktionsgefüge nicht ausreichend differenziert war und zu Auslegungsproblemen führte. Ziel ist die Schaffung entsprechender differenzierter Sanktionsregelungen und die Verbesserung der Rechtssicherheit.

B. Lösung

Mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs wird das Abfallverbringungsgesetz zum einen an die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 angepasst. Zum anderen wird die Sanktionsregelung des § 326 Absatz 2 Nummer 1 StGB für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in das Abfallverbringungsgesetz verlagert und es werden zusätzliche Bußgeldtatbestände für bestimmte Verstöße im Abfallverbringungsgesetz eingeführt. Mit Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird § 326

Absatz 2 StGB in die Fassung gebracht, die vor Inkrafttreten des 45. Strafrechtsänderungsgesetzes bestand.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Keine.

Der Gesetzentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand führen, betreffen die Konkretisierung einer EU-Verordnung. Für die Länder wird ausgehend von Schätzungen der Bundesländer von einem Erfüllungsaufwand für die erstmalige Aufstellung von Kontrollplänen von ca. 650.000€ ausgegangen und für die Überprüfung und evtl. Aktualisierung in den Folgejahren von ca. 325.000€ pro Jahr. Für den Bund entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Unternehmen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 6. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17.06.16

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften1 2

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. hat der Notifizierende das Begleitformular an den entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen und zu unterzeichnen sowie sicherzustellen, dass das nach Artikel 16 Satz 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von ihm an den entsprechenden Stellen soweit wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitgeführt werden,".

2. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das von ihr an den entsprechenden Stellen soweit wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument mitgeführt wird,".

3. In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Kontrollpläne

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

8. In § 17 werden die Wörter "dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt durch die Wörter "der Generalzolldirektion".

9. § 18 wird wie folgt geändert:

10. Nach § 18 werden folgende §§ 18a, 18b und 18c eingefügt:

" § 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle

§ 18b Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle

§ 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

11. § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Einziehung

Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können

§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden."

12. Nach § 20 wird folgender Anhang angefügt:

"Anhang (zu § 18c)

Fundstellenverzeichnis der Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."

Artikel 3
Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung

§ 1 Absatz 2 Nummer 9 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2016 (BGBl. I S. 240) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und c tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel des Gesetzes ist im Wesentlichen zum einen die Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Ziel der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 ist eine verbesserte Bekämpfung von illegalen Verbringungen von Abfällen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass

Im Abfallverbringungsgesetz ist es insbesondere notwendig festzulegen, wer die Kontrollpläne erstellt.

Zum anderen soll mit dem Gesetz die Sanktionsregelung des § 326 Absatz 2 Nummer 1 StGB für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in das Abfallverbringungsgesetz verlagert werden und es sollen zusätzliche Bußgeldtatbestände für bestimmte Verstöße im Abfallverbringungsgesetz eingeführt werden. Dadurch wird ein differenzierteres Sanktionsgefüge geschaffen.

Mit Artikel 1 des 45. Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ist der Straftatbestand des § 326 Absatz 2 StGB, der Verbringungen von Abfällen betrifft, geändert worden; mit Artikel 4 dieses Gesetzes wurde die Abfallverbringungsbußgeldverordnung geändert. Die Erfahrungen in der Folge dieser Änderungen haben gezeigt, dass das Sanktionsgefüge nicht ausreichend differenziert war und zu Auslegungsproblemen führte.

Schwierigkeiten in der strafrechtlichen Auslegung bestehen u.a. bei der Frage, wann die Tathandlung "verbringt" vollendet ist (siehe O. Kropp, in AbfallR (2) 2013, S. 50-63 (59)). Diese Schwierigkeiten werden dadurch behoben, dass die Begriffsbestimmungen des Abfallrechts durch die Verlagerung der Sanktionsregelung des § 326 Absatz 2 Nummer 1 StGB für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in das Abfallverbringungsgesetz auf die strafrechtlichen Tatbestände anzuwenden sind.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Änderung des Abfallverbringungsgesetzes (Artikel 1), des Strafgesetzbuches (Artikel 2) und der Abfallverbringungsbußgeldverordnung (Artikel 3) enthalten folgende wesentliche Regelungen:

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Regelungen des Gesetzentwurfes betreffen die Abfallwirtschaft und das Strafrecht. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 24 des Grundgesetzes unterfallen die Gebiete des Strafrechts bzw. der Abfallwirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Das Gesetz ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union. Der Gesetzentwurf wurr Kommission gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Gesetzentwurf beinhaltet geringfügige Rechts- oder Verwaltungsvereinfachungen in Artikel 1 Nummer 3, 4 Buchstabe c und d sowie 10 (Einfügung von § 18c) i.V.m. 12.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf dient der nachhaltigen Entwicklung, da er zur besseren Bekämpfung und Sanktionierung von illegalen Verbringungen von Abfällen beiträgt. Der Verordnungsentwurf tangiert folgende Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ("Perspektiven für Deutschland" (2002) und "Für ein nachhaltiges Deutschland - Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie"):

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Für die Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Auch durch die Änderung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (Änderung von § 11 Absatz 2) entstehen keine Bürokratiekosten, da die in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgenommenen Befugnisse der Behörden, Nachweise von Wirtschaftsbeteiligten zu verlangen, bereits durch die bestehenden Regelungen in § 11 und § 12 abgedeckt sind.

Der Gesetzentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand führen, betreffen die Konkretisierung einer EU-Verordnung.

Durch die Änderung in Artikel 1 Nummer 5 (§ 11a Kontrollpläne) wird für die Länder ausgehend von Schätzungen der Bundesländer von einem Erfüllungsaufwand für die erstmalige Aufstellung von Kontrollplänen von ca. 650.000€ ausgegangen und für die Überprüfung und evtl. Aktualisierung in den Folgejahren von ca. 325.000€ pro Jahr.

Bayern schätzt den Erfüllungsaufwand für die erstmalige Aufstellung von Kontrollplänen (ein Plan für jeden der sieben Regierungsbezirke) mit ca. 130.000€ ab und den Erfüllungsaufwand für die Überprüfung und evtl. Aktualisierung in den Folgejahren mit ca. 65.000€ pro Jahr.

Hessen schätzt den Erfüllungsaufwand für die erstmalige Aufstellung eines Kontrollplans mit ca. 245.000€ ab und den Erfüllungsaufwand für die Überprüfung und evtl. Aktualisierung in den Folgejahren mit ca. 198.000€ pro Jahr; dieser Aufwand deckt nach Angabe von Hessen auch die Erstellung von Kontrollprogrammen mit ab. Baden-Württemberg geht davon aus, dass der Erfüllungsaufwand für die erstmalige Aufstellung eines Kontrollplans in einem unteren bis mittleren fünfstelligen Bereich liegt. Sachsen-Anhalt schätzt den Erfüllungsaufwand für die Aufstellung und Fortschreibung eines Kontrollplans sowie von Durchführungsmaßnahmen in der Folge mit ca. 31.000€ pro Jahr ab. Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen gehen von einem höheren Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollplänen aus; die Höhe des Aufwands lasse sich jedoch derzeit nicht beziffern. Schleswig-Holstein geht davon aus, dass bei der Erstellung eines Kontrollplans ein geringer Erfüllungsaufwand nur durch die Beteiligung von anderen Ländern und von Bundesbehörden entsteht. Ausgehend von den Schätzungen von Bayern und Baden-Württemberg wird von einem mittleren Erfüllungsaufwand für die erstmalige Aufstellung eines Kontrollplans von ca. 25.000€ ausgegangen. Soweit bekannt, dürfte außer in Bayern und Nordrhein-Westfalen (evtl. je ein Plan für jeden der fünf Regierungsbezirke) ein Plan je Bundesland erstellt werden, dies wären 26 Pläne. Ausgehend von diesen Annahmen entsteht ein gesamter Erfüllungsaufwand für die erstmalige Aufstellung von Kontrollplänen von ca. 650.000€. Der Erfüllungsaufwand für die Überprüfung und evtl. Aktualisierung in den Folgejahren dürfte ausgehend von der Schätzung von Bayern ca. 325.000€ pro Jahr betragen.

Für den Bund, d.h. bei den Zollbehörden und beim Bundesamt für Güterverkehr, entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Durch die Änderung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a bzw. b entsteht bei den Ländern und den an Kontrollen beteiligten Bundesbehörden kein erhöhter Erfüllungsaufwand, da die in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geringfügig geänderten Verpflichtungen, Kontrollen durchzuführen bzw. die in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgenommenen Befugnisse der Behörden, Nachweise zu verlangen, bereits durch die bestehenden Regelungen in § 11 und § 12 abgedeckt sind.

Durch die geringfügigen Änderungen in Artikel 1 Nummer 1, 2, 6 und 8 und Artikel 3 entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch die in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c enthaltene Änderung entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand beim Umweltbundesamt. Durch die Änderungen in Artikel 1 Nummer 9-11 und Artikel 2 entstehen keine wesentlichen Änderungen des Erfüllungsaufwands; etwaige geringfügige Änderungen sind nicht quantifizierbar.

Durch die Änderungen in Artikel 1 Nummer 3, 4 Buchstabe c und d sowie 10 (Einfügung von § 18c) i.V.m. 12 ist mit einer geringfügigen, nicht quantifizierbaren Minderung des Erfüllungsaufwands zu rechnen.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Unternehmen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Verordnungsentwurfs wurden gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und den hierzu erstellten Arbeitshilfen geprüft. Soweit Personen von den Regelungen des Gesetzes betroffen sind, wirken sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Abfallverbringungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Die Änderung dient der Klarstellung, wie das Begleitformular auszufüllen und dass es zu unterzeichnen ist.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 1)

Die Änderung dient der Klarstellung, wie das in Anhang VII enthaltene Dokument auszufüllen und dass es zu unterzeichnen ist, sowie, dass sicherzustellen ist, dass ein so ausgefülltes und unterzeichnetes Dokument mitgeführt wird.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 9 Absatz 4)

Die in § 9 Absatz 4 enthaltene Bitte zur Datenübermittlung zwischen Behörden soll auch elektronisch erfolgen können. Es handelt sich um eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung infolge des Normenscreenings im Rahmen des Regierungsprogramms "Digitale Verwaltung 2020".

Zu Nummer 4 (Änderung von § 11)

Mit der Änderung von § 11 Absatz 1 in Buchstabe a erfolgt zum einen eine Anpassung an den geänderten Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, da nun Makler und Händler wie in Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG separat hervorgehoben werden und da der Begriff "Anlagen" durch den Begriff "Einrichtungen" ersetzt wurde (die englische Fassung blieb unverändert) und somit klargestellt wurde, dass auch Einrichtungen wie z.B. Organisationen zu kontrollieren sind. Zum anderen wird klargestellt, dass die Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen durchzuführen sind.

Buchstabe b enthält eine Neufassung von § 11 Absatz 2. In § 11 Absatz 2 Satz 1 erfolgt eine Anpassung an den geänderten Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, in den insbesondere die Absätze 4a bis 4d aufgenommen wurden.

In Artikel 50 Absatz 4a bzw. 4c wurden Befugnisse der Behörden aufgenommen, Nachweise zu verlangen, um festzustellen, ob es sich bei Stoffen oder Gegenständen, die befördert werden, nicht um Abfälle handelt, bzw. um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 steht. In Artikel 50 Absatz 4a wurde zudem aufgenommen, dass der Schutz von Stoffen oder Gegenständen vor Beschädigung während der Beförderung, Verladung und Entladung, etwa durch sachgemäße Verpackung und geeignete Lagerung, festzustellen ist, um zu klären, ob es sich nicht um Abfälle handelt. Ein solcher Nachweis könnte z.B. die Fragen betreffen, ob die betreffenden Stoffe oder Gegenstände Abfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 darstellen, ob die Abfälle korrekt eingestuft worden sind und ob die Abfälle zu Anlagen verbracht werden, in denen eine umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 jener Verordnung erfolgt. Solche Nachweise sollten von den Behörden von Fall zu Fall bei Vorliegen eines Verdachts verlangt werden (vgl. Erwägungsgrund 6 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 660/2014). Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden auch bisher aufgrund der Regelungen in § 11 und § 12 solche Nachweise verlangen konnten und den Schutz vor Beschädigung festgestellt haben.

In Artikel 50 Absatz 4b bzw. 4d wurde festgelegt, dass die Beförderung von Stoffen oder Gegenständen bzw. die Verbringung von Abfällen als illegale Verbringung angesehen wird, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden oder die zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen unzureichend sind, und gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt wird. Diese Regelungen erleichtern den an den Kontrollen beteiligten Behörden den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und dieses Gesetzes. Unverändert bleibt, dass die in Artikel 24 Absatz 2, 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. in § 11 Absatz 4 genannten Behörden darüber entscheiden, ob eine illegale Verbringung vorliegt.

In Artikel 50 Absatz 2 wurde das Wort "stichprobenartig" gestrichen, folglich auch in § 11 Absatz 2; dies stellt keine materielle Änderung dar, da Kontrollen aufgrund der großen Zahl von Verbringungen und der damit verbundenen Beseitigung oder Verwertung weiterhin nur stichprobenartig erfolgen können. Es wird darauf hingewiesen, dass auch Artikel 50 Absatz 3 (in Buchstabe b wurde klargestellt, dass sowohl eine vorläufige als auch eine nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung am Bestimmungsort zu kontrollieren ist) und Artikel 50 Absatz 4 ("Einsichtnahme" wurde durch "Prüfung" ersetzt) geringfügig geändert wurden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in Artikel 2 Nummer 35a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Begriffsbestimmung für "Kontrolle" aufgenommen wurde; diese steht in Zusammenhang mit Artikel 50 Absatz 3 und 4. Weiterhin wird klargestellt, dass die Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen durchzuführen sind.

In § 11 Absatz 2 Satz 2 bzw. 3 wird nunmehr auf die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbehörden bzw. die Zollbehörden abgestellt, da das Bundesministerium der Finanzen nicht an den Kontrollen mitwirkt, und um klarzustellen, dass ggf. nicht nur die in Artikel 2 Nummer 27, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 definierten Zollstellen an den Kontrollen mitwirken bzw. mit den zuständigen Landesbehörden zusammenarbeiten, sondern auch andere Zollbehörden.

In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die in § 11 Absatz 3 enthaltene Pflicht zur Unterrichtung zwischen Behörden auch elektronisch ermöglicht. Es handelt sich um eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung infolge des Normenscreenings im Rahmen des Regierungsprogramms "Digitale Verwaltung 2020".

Mit der Anfügung eines neuen Satzes in § 11 Absatz 3 mit Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entfällt die Verpflichtung für das Bundesamt für Güterverkehr, in dem dort genannten Fall die in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden zu unterrichten. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung.

In Buchstabe d wird die in § 11 Absatz 4 enthaltene Pflicht zur Mitteilung über eine Entscheidung zwischen Behörden auch elektronisch ermöglicht. Es handelt sich um eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung infolge des Normenscreenings im Rahmen des Regierungsprogramms "Digitale Verwaltung 2020".

Zu Nummer 5 (Einfügung von § 11a)

Nummer 5 führt den neuen § 11a ein, der der Umsetzung der Regelung des Artikels 50 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dient. Um eine adäquate Planung der Kontrollen von Verbringungen von Abfällen zu erreichen, mit der die für die Kontrollen notwendigen Kapazitäten geschaffen werden sollen - soweit diese nicht bereits vorliegen -, um illegale Verbringungen wirksam zu bekämpfen, wurde in Artikel 50 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Pflicht für die Mitgliedstaaten aufgenommen, sicherzustellen, dass bis 1. Januar 2017 für ihr gesamtes geografisches Gebiet ein oder mehrere Pläne - entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil von anderen Plänen (u.a. von Überwachungsplänen nach § 52a BImSchG für Anlagen) - für gemäß Artikel 50 Absatz 2 durchzuführende Kontrollen erstellt werden (Kontrollpläne). Die Kontrollpläne müssen insbesondere auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen basieren. Mit der Risikobewertung soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl von Kontrollen ermittelt werden, einschließlich Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Abfallverbringungen oder von der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung (die Mindestzahl muss jedoch nicht unter Buchstabe c unten angegeben werden). Ein Kontrollplan muss folgende Elemente enthalten:

In § 11a Absatz 1 Satz 1 werden diese Regelungen durch Bezugnahme auf die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgenommen und es wird festgelegt, dass die Länder für ihr Gebiet die o.g. Kontrollpläne erstellen.

§ 11a Absatz 1 Satz 2 bestimmt entsprechend Artikel 50 Absatz 2a Satz 5, dass die Länder die Kontrollpläne mindestens alle drei Jahre überprüfen und ggf. aktualisieren. Bei dieser Überprüfung ist nach Artikel 50 Absatz 2a Satz 6 zu bewerten, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente dieses Kontrollplans umgesetzt wurden.

Die Kontrollpläne sind gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) Nr. 660/2014) bzw. § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetz grundsätzlich zu veröffentlichen.

Mit § 11a Absatz 2 Nummer 1 wird festgelegt, dass die Länder sich untereinander beteiligen, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen. Damit soll zur besseren Verzahnung und auch zur Vereinheitlichung der Pläne beigetragen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Verbringungen vielfach mehr als ein Bundesland betreffen. Unter Beteiligung wird in diesem Zusammenhang verstanden, dass ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt wird.

Mit § 11a Absatz 2 Nummer 2 wird zum einen festgelegt, dass die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr herbeiführen müssen bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr betreffen. Die Pflicht zur Herbeiführung des Einvernehmens fußt auf § 11 Absatz 2 Satz 2, nach dem die zuständigen Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr an den Kontrollen von Verbringungen mitwirken. Durch die Regelung wird weder an der Zuständigkeit der Landesbehörden für die Kontrollen etwas geändert, noch an der grundsätzlichen Organisationshoheit diesbezüglich. Vielmehr orientiert sich die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit insoweit an der bestehenden Rechtslage. Es werden den Bundesbehörden keine grundsätzlichen Entscheidungsrechte über die vorzunehmenden Kontrollen der Länder eingeräumt. Diese verbleiben offensichtlich bei den Ländern. Zum anderen wird festgelegt, dass die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Güterverkehr den Ländern die jeweiligen Kontaktstellen für die Herbeiführung des Einvernehmens mitteilen (u.a. Arbeitseinheit, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse). Weitere Verfahrensregeln für die Herbeiführung des Einvernehmens werden nicht für erforderlich gehalten. Die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr sollten in angemessener Weise bereits im Vorfeld an der Erstellung der Kontrollpläne beteiligt werden, um die Herstellung des Einvernehmens zu erleichtern.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 12)

Die Änderung des § 12 Absatz 1 in Buchstabe a stellt klar, dass auch die Behörden in Deutschland bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander zusammenarbeiten.

Die Änderung des § 12 Absatz 3 Satz 2 in Buchstabe b passt die Regelung an den geänderten Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ("Einsichtnahme" wurde durch "Prüfung" ersetzt) an.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 16 Absatz 2)

Mit der Änderung in § 16 Absatz 2 in den Buchstaben a und c erfolgt eine Anpassung an den geänderten Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Zusätzlich zur Ausweitung der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf illegale Verbringungen und auf Kontrollen durch eine Änderung von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde festgelegt, dass der Abschnitt im jährlichen Bericht Deutschlands, der illegale Verbringungen und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen betrifft, zu veröffentlichen ist, wozu das Umweltbundesamt verpflichtet wird.

Mit der Änderung in Buchstabe b wird eine operative Aufgabe in der Folge des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung an die Generalzolldirektion übertragen.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 17)

Bisher hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bezüglich der Bekanntgabe von Zollstellen gemäß § 17 AbfVerbrG das Einvernehmen mit der Bundesfinanzdirektion Südost hergestellt, das diese operative Aufgabe im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen übernommen hat. In der Folge des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung, durch das die Bundesfinanzdirektion Südost Teil der neuen Generalzolldirektion wurde, wird diese Aufgabe nun an die Generalzolldirektion übertragen.

Zu Nummer 9 (Änderung von § 18)

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient der Klarstellung, dass ein Verstoß vorliegt, wenn ein Begleitformular ausgehändigt wird, das nicht entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 ausgefüllt und unterzeichnet ist.

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dient der Klarstellung, dass ein Verstoß vorliegt, wenn nicht sichergestellt ist, dass ein entsprechend § 5 Absatz 1 Nummer 1 ausgefülltes und unterzeichnetes in Anhang VII enthaltenes Dokument mitgeführt wird. Als Folgeänderung wird § 1 Absatz 2 Nummer 9 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung gestrichen (siehe Artikel 3).

Buchstabe a Doppelbuchstabe cc trägt dem Lissabon-Vertrag Rechnung und es wird eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c vorgenommen.

Mit Buchstabe b wird in Verbindung mit den neuen § 18a Absatz 2 und § 18b Absatz 2 (siehe Artikel 1 Nummer 10) ein Bußgeldtatbestand in Form eines unechten Mischtatbestands in § 18 Absatz 2 neu eingeführt. Bei illegalen Verbringungen nach Artikel 2 Nummer 35 Buchstaben d und g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt es sich um formelle Verstöße und bei illegalen Verbringungen nach Artikel 2 Nummer 35 Buchstaben e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 um Verstöße, bei denen in der Regel keine Gefährdung von Mensch und Umwelt vorliegt, so dass insoweit eine Ausgestaltung als Ordnungswidrigkeit und eine Bewehrung mit Geldbuße ausreichend erscheint.

Für die in Artikel 2 Nummer 35 Buchstabe d, e und g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten illegalen Verbringungen werden im neuen § 18 Absatz 2 Grundtatbestände gebildet. Eine illegale Verbringung nach Artikel 2 Nummer 35 Buchstabe d betrifft Fälle, in denen einer Verbringung zugestimmt wurde (also kein Fall nach Artikel 2 Nummer 35 Buchstabe b vorliegt), jedoch eine Abweichung zwischen den Angaben im Notifizierungs- oder Begleitformular und der tatsächlichen Durchführung der Verbringung besteht; vgl. dazu die Ausführungen in der Vollzugshilfe zur Abfallverbringung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)3 in Abschnitt I.2.2). Auch bezüglich den illegalen Verbringungen nach Artikel 2 Nummer 35 Buchstabe e und Buchstabe g Ziffer iii wird auf die Ausführungen in Abschnitt I.2.2 der Vollzugshilfe zur Abfallverbringung verwiesen.

Mit § 18a Absatz 2 und § 18b Absatz 2 (siehe Artikel 1 Nummer 10) werden, aufsetzend auf die genannten Grundtatbestände, durch Hinzufügung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale im Einklang mit Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2008/99/EG Strafbestimmungen geschaffen. Zusätzliche Tatbestandsmerkmale sind dabei die Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines anderen, von Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.

Die Änderung in Buchstabe c ist eine Folgeänderung der Änderung in Buchstabe b.

Das höchste Bußgeld wurde mit der Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes im Jahr 2007 von 50.000€ auf 100.000€ erhöht, um illegale Verbringungen verstärkt zu sanktionieren. Da illegale Verbringungen in der Folge der Richtlinie 2008/99/EG strafbewehrt sein müssen (vgl. § 18a und § 18b in Artikel 1 Nummer 10), senkt die Änderung in Buchstabe d das höchste Bußgeld wieder auf 50.000€ ab. Zudem werden die maximalen Bußgeldhöhen vor dem Hintergrund des von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft verabschiedeten Bußgeldkatalogs im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung4 zum Teil angepasst. Die Obergrenzen von 50.000€ bzw. 20.000€ entsprechen den Obergrenzen für entsprechende Verstöße in diesem Bußgeldkatalog, wobei im Bußgeldkatalog Spannweiten von 200€ bis 50.000€ bzw. von 100€ bis 20.000€ oder 500€ bis 20.000€ angegeben sind. Die Obergrenze von 10.000€ entspricht der Obergrenze für entsprechende formelle Verstöße in § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; der genannte Bußgeldkatalog enthält Spannweiten von 100€ bis 1.000€ für solche formelle Verstöße.

Buchstabe e trägt dem Lissabon-Vertrag Rechnung.

Zu Nummer 10 (Einfügung der §§ 18a, 18b und 18c)

Mit der Einfügung der § 18a und § 18b in Nummer 10 werden strafrechtliche Sanktionsregelungen für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 im Abfallverbringungsgesetz eingefügt; damit wird die Sanktionsregelung des § 326 Absatz 2 Nummer 1 StGB für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in das Abfallverbringungsgesetz verlagert (siehe auch Artikel 2). Der neu eingeführte § 18a ist lex specialis zu § 326 Absatz 2 StGB (vgl. Artikel 2).

§ 326 Absatz 2 StGB bezieht sich künftig - wie auch schon vor Inkrafttreten des 45. Strafrechtsänderungsgesetzes - wieder nur auf bestimmte in § 326 Absatz 1 StGB aufgeführte gefährliche Abfälle und deckt auch Rechtsbereiche außerhalb der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ab, u.a. radioaktive Abfälle.

§ 18a enthält Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle, § 18b im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle. Auch in der Folge illegaler Verbringungen von nicht gefährlichen Abfällen können Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder der Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, andere Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsgefährdung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht werden oder der Tod eines anderen Menschen verursacht werden, z.B. dadurch, dass Altreifen, Kunststoffe oder Papier in der Landschaft oder einem Gebäude illegal abgelagert werden und durch Selbstentzündung in Brand geraten.

Mit den Regelungen in § 18a und § 18b wird Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2008/99/EG umgesetzt. Dieser verpflichtet dazu, "die Verbringung von Abfällen, sofern diese Tätigkeit unter Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ... fällt und in nicht unerheblicher Menge erfolgt", strafrechtlich zu sanktionieren.

Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält eine Begriffsbestimmung für "illegale Verbringung (""illegale Verbringung" jede Verbringung von Abfällen, die ..."), Artikel 2 Nummer 34 eine Begriffsbestimmung für "Verbringung" (""Verbringung" den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll ...") und Artikel 2 Nummer 33 eine Begriffsbestimmung für "Transport" (""Transport" die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern"). Aufgrund der Formulierung "erfolgen soll" handelt es sich um ein unechtes Unternehmensdelikt, sodass anders als in § 326 StGB kein Raum für eine Versuchsstrafbarkeit bleibt.

Bezüglich der Formulierung "erfolgt" liegt eine Vollendung vor, sobald ein für das Ausland bestimmter Transport (d.h. die Beförderung auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder den Binnengewässern) begonnen hat; damit ist z.B. ein Transport, der begonnen hat, ohne dass eine Notifizierung bzw. die Zustimmungen vorliegt bzw. vorliegen, strafbewehrt. Jedoch liegt im Fall von Artikel 2 Nummer 35 Buchstabe f (in den in Bezug genommenen Artikeln geht es um Ausfuhrverbote aus der EU bzw. Einfuhrverbote in die EU) eine Vollendung bei Übertritt der EU-Außengrenze vor. Unter die Formulierung "erfolgen soll" fallen Handlungen, die hinreichend konkret auf die tatbestandliche Unternehmung gerichtet sind; darunter können u.a. folgende Handlungen fallen: die Beförderung auf einem Grundstück (also noch nicht z.B. auf der Straße), die Beladung des Transportmittels, der Abschluss eines Vertrags (z.B. Vertrag mit einem Empfänger, einer Entsorgungsanlage oder einem Beförderer), im Fall der Ausfuhr aus der EU die Durchführung der Zollanmeldung und im Fall von Artikel 2 Nummer 35 Buchstabe f auch der Transport bis zur EU-Außengrenze.

In § 18a Absatz 1 i.V.m. Absatz 10 und § 18b Absatz 1 i.V.m. Absatz 10 werden die in Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten illegalen Verbringungen strafbewehrt, die nach ihrem Unrechtsgehalt strafrechtlich zu sanktionieren sind. Solche illegale Verbringungen von Abfällen sind nur dann strafbar, wenn sie in nicht unerheblicher Menge erfolgen. Bei der nicht unerheblichen Menge handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (z.B. ob die Abfälle gefährlich sind oder nicht und welche Art und Beschaffenheit die Abfälle aufweisen) auszulegen ist. In der Regel sollte aber davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Menge ab der Ladung eines Seecontainers oder ab einer Lastwagenladung eine nicht unerhebliche Menge darstellt. Die Regelung soll dazu führen, dass Bagatellfälle ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucksache 17/5391).

Eine Bußgeldbewehrung für solche illegale Verbringungen, die demgegenüber eine unerhebliche Menge von Abfällen betreffen, wird nicht festgelegt, da eine Abgrenzung von Bußgeldvorschrift und Straftat anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Tatbestandes erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre. Solche als "echte Mischtatbestände" bezeichnete Vorschriften finden sich daher nur noch in veralteten Sanktionsvorschriften.

In § 18a Absatz 1 wird die gleiche Strafe wie in § 326 Absatz 1 StGB vorgesehen, während in § 18b Absatz 1 eine geringere Strafe festgelegt wird.

In § 18a Absatz 2 und § 18b Absatz 2 werden die in Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten illegalen Verbringungen strafbewehrt, die beim Hinzutreten zusätzlicher Tatbestandsmerkmale zu den Grundtatbeständen des neuen § 18 Absatz 2 strafrechtlich zu sanktionieren sind (vgl. Artikel Nummer 9 Buchstabe b mit dem neuen § 18 Absatz 2).

Mit § 18a Absatz 3 bis 9 und § 18b Absatz 3 bis 9 werden im Wesentlichen Vorschriften eingefügt, die denen in §§ 326, 330 und 330b StGB entsprechen.

§ 18a Absatz 3 und § 18b Absatz 3 entsprechen § 330 Absatz 1 Nummer 4 StGB; ergänzt wurde die beharrliche Wiederholung, da diese bei illegalen Verbringungen von Abfällen einschlägig ist; bei nicht gefährlichen Abfällen wird aufgrund des geringeren Unrechtsgehalts ein niedrigerer Strafrahmen festgelegt.

§ 18a Absatz 4 und § 18b Absatz 4 entsprechen § 330 Absatz 2 Nummer 1 StGB.

§ 18a Absatz 5 und § 18b Absatz 5 entsprechen § 330 Absatz 3 erster Halbsatz StGB.

§ 18a Absatz 6 und § 18b Absatz 6 entsprechen § 330 Absatz 2 Nummer 2 StGB.

§ 18a Absatz 7 und § 18b Absatz 7 entsprechen § 330 Absatz 3 zweiter Halbsatz StGB.

§ 18a Absatz 8 und § 18b Absatz 8 entsprechen § 326 Absatz 5 Nummer 1 StGB.

§ 18a Absatz 9 und § 18b Absatz 9 entsprechen § 330b StGB.

Die Begriffe ""Abfälle" bzw. "gefährliche Abfälle" sind so zu verstehen wie in Artikel 2 Nummer 1 bzw. Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 definiert.

Durch die Einfügung von § 18c Absatz 1 in Verbindung mit der Verordnungsermächtigung in § 18c Absatz 2 kann das Fundstellenverzeichnis im Anhang durch Ministerverordnung geändert werden. Dadurch können Änderungen im europäischen Recht schneller und auf vereinfachte Weise umgesetzt werden.

§ 326 Absatz 2 Nummer 1 enthält derzeit einen starren Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, der nach Änderungen dieser Verordnung durch Gesetz geändert werden muss.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 19)

Mit der Änderung in § 19 erfolgt eine Anpassung an die mit § 18a und § 18b eingefügten Strafvorschriften (vgl. Artikel 1 Nummer 10). Es besteht künftig weiterhin die Möglichkeit der Einziehung von Gegenständen für alle Ordnungswidrigkeiten. Eine Einziehung darf nach § 24 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht angeordnet werden, wenn sie unverhältnismäßig ist.

Zu Nummer 12 (Einfügung eines Anhangs zu § 18c)

Der Anhang zu § 18c enthält ein Fundstellenverzeichnis der Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, in dem die derzeit gültigen Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2008/98/EG enthalten sind. Das Verzeichnis kann gemäß § 18c Absatz 2 durch Verordnung geändert werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)

§ 326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches wird in die Fassung gebracht, die vor Inkrafttreten des 45. Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt bestand. Der neu eingeführte § 18a, mit dem die Sanktionsregelung des § 326 Absatz 2 Nummer 1 StGB für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in das Abfallverbringungsgesetz verlagert wird, ist lex specialis zu § 326 Absatz 2 StGB (vgl. Artikel 1 Nummer 10).

§ 326 Absatz 2 StGB bezieht sich künftig - wie auch schon vor Inkrafttreten des 45. Strafrechtsänderungsgesetzes - wieder nur auf bestimmte in § 326 Absatz 1 StGB aufgeführte gefährliche Abfälle und deckt auch Rechtsbereiche außerhalb der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ab, u.a. radioaktive Abfälle.

Zu Artikel 3 (Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung)

Artikel 3 enthält eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Die in § 1 Absatz 2 Nummer 9 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung enthaltene Bußgeldbewehrung wird in klargestellter Form in § 18 Absatz 1 Nummer 7a AbfVerbrG aufgenommen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 enthält die Inkrafttretensregelung.

Artikel 4 Satz 2 entspricht der Regelung in Artikel 3 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 660/2014.

Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3432:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
WirtschaftKeine Auswirkungen
Verwaltung der Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand, beruhend auf der EU-Verordnung Nr. 660/2014:rund 325.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand, beruhend auf der EU-Verordnung Nr. 660/2014:rund 650.000 Euro
Verwaltung des Bundes
Jährlicher Erfüllungsaufwand, beruhend auf der EU-Verordnung Nr. 660/2014:geringfügig
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating)Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 hinausgegangen wird.
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben wird das Abfallverbringungsgesetz an die ab dem 1. Januar 2016 geltende EU-Verordnung Nr. 660/2014 angepasst. Das Regelungsvorhaben zielt entsprechend der EU-Verordnung auf eine verbesserte Bekämpfung der illegalen Abfallverbringung und betrifft damit insbesondere die Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet, in das Bundesgebiet oder den Transit durch das Bundesgebiet.

Im Wesentlichen sieht das Regelungsvorhaben vor, dass die Länder Kontrollpläne für ihr Gebiet erstellen und diese Kontrollpläne mindestens alle drei Jahre prüfen bzw. aktualisieren. Diese Verpflichtung gilt ab dem 1. Januar 2017. Auf Basis dieser

Kontrollpläne finden Kontrollen der Verbringung von Abfällen statt. Dabei werden bereits jetzt Bundesbehörden wie der Zoll oder das Bundesamt für Güterverkehr einbezogen.

Darüber hinaus werden die Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt im StGB geändert und im Abfallverbringungsgesetz neu eingefügt. Damit sollen differenziertere Sanktionsregeln und eine bessere Rechtssicherheit geschaffen werden.

1. Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar in den Ausführungen zum Gesetzentwurf dargestellt.

Danach fällt für die Bürger und die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand an.

Für die Verwaltungen der Länder fällt durch die Verpflichtung zur Erstellung und regelmäßigen Überprüfung bzw. Aktualisierung von Kontrollplänen ein einmaliger und jährlicher Erfüllungsaufwand an.

In der Regel fällt pro Bundesland ein Kontrollplan an, Bayern und Nordrhein-Westfalen wollen eventuell pro Regierungsbezirk einen Kontrollplan aufstellen. Insoweit schätzt das Ressort bis zu 26 Kontrollpläne.

Im Einzelfall schätzt das Ressort nach Angaben der Länder im Durchschnitt ein Aufwand für die Erstellung der Kontrollpläne von 25.000 Euro. Die Angaben der Länder variieren in Bezug auf den Erfüllungsaufwand. Bayern hatte bspw. für die Erstellung der Kontrollpläne für alle 7 Regierungsbezirke insgesamt einen Aufwand von etwa 130.000 Euro geschätzt (etwa 320 Stunden á 58,10 Euro/Stunde pro Regierungsbezirk). Andere Länder schätzten einen geringen Aufwand bzw. einem Aufwand im unteren fünfstelligen Bereich oder sahen einen höheren Aufwand - zumeist ohne ihn quantifizieren zu können.

Insgesamt schätzt das Ressort einen einmaligen Erfüllungsaufwand für die Erstellung der Kontrollpläne von etwa 650.000 Euro.

Für die Überprüfung und Aktualisierung der Kontrollpläne fällt zudem jährlicher Erfüllungsaufwand an. Im Einzelfall geht das Ressort von einem Aufwand von etwa 12.500 Euro pro Jahr aus. Auch hier haben die Länder nur teilweise den Aufwand quantifizieren können. Bayern schätzt einen Aktualisierungsaufwand von etwa 9.000 Euro im Einzelfall pro Jahr (160 Stunden á 58,10 Euro/Stunde). Andere Länder sehen den Aufwand höher, in der Regel ohne ihn zu quantifizieren.

Der Bundesverwaltung entsteht ein geringer Erfüllungsaufwand. Nach Angaben des Ressorts werden in den Ländern die Kontrollen unter Einbindung des Zolls und des Bundesamtes für Güterverkehr durchgeführt.

Das Umweltbundesamt hat nach geltender Rechtslage jährlich einen Bericht an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Berichtspflicht enthält zukünftig auch Angaben zu den Kontrollplänen, bspw. deren Anzahl im Bundesgebiet, deren Gültigkeitsdauer oder entsprechende Kontaktdaten zu den Kontrollplänen. Ein Teil der Berichtspflicht an die Europäische Kommission ist zukünftig auch im Internet zu veröffentlichen. Der hierfür anfallende Erfüllungsaufwand wird als geringfügig angesehen.

Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin