Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. April 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.08

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz - DRKG)

Abschnitt 1
Deutsches Rotes Kreuz

§ 1 Rechtsstellung

§ 2 Aufgaben

§ 3 Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen

Abschnitt 2
Andere freiwillige Hilfsgesellschaften

§ 4 Rechtsstellung

§ 5 Aufgaben

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass des Gesetzentwurfs

Gegenwärtig besteht in Deutschland keine bundesgesetzliche Regelung der Rechtsstellung und des Aufgabenbereichs des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330; BGBl. III 2128-2) wurde auf das DRK der heutigen Zeit durch die Fachgerichte häufig nur mittelbar angewandt und ist inzwischen mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 aufgehoben. Vor diesem Hintergrund soll das DRK-Gesetz von 1937 durch eine zeitgemäße Neuregelung ersetzt werden.

1. Vorgeschichte

Das Gesetz von 1937 betrifft das Deutsche Rote Kreuz der Jahre 1937 bis 1945. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss von 20. Februar 1957 (BVerfGE 6, 257) festgestellt, dass "das Deutsche Rote Kreuz nach der Kapitulation von der Militärregierung aufgelöst und sein Vermögen gesperrt worden ist". Das DRK-Gesetz von 1937 wurde daher schon im Zuge der im Jahre 1958 begonnenen Bereinigung und Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III ohne Gesetzestext und nur noch mit seiner Überschrift und der Fundstelle im Reichsgesetzblatt sowie einem Hinweis auf eine "mögliche teilweise Fortgeltung" in das Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen. Seither ist die fachgerichtliche Praxis davon ausgegangen, dass das DRK nicht als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des DRK im Sinne des DRK-Gesetzes von 1937 eingetreten ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes wurden auf das DRK heutiger Zeit allenfalls entsprechend angewendet. Da somit das DRK-Gesetz von 1937 trotz äußerlicher Namensgleichheit nicht die Rechte und Pflichten des heutigen DRK regelt und darüber hinaus durch eine nationalsozialistische Terminologie geprägt ist, sieht Artikel 7 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) die Aufhebung dieses Gesetzes vor. Die Aufhebung wird am 1. Dezember 2010 in Kraft treten (Artikel 80 Abs. 2).

2. Notwendigkeit eines neuen Gesetzes

Die daraus entstehende Rechtslage wird der Stellung des DRK als Nationaler Rotkreuz-Gesellschaft nach dem humanitären Völkerrecht nicht gerecht. Das DRK ist in besonderer Weise in die Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem humanitären Völkerrecht eingebunden. Die Aufgaben des DRK ergeben sich unmittelbar aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen von 1977 und 2005 und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen, die aus den Vertragsstaaten der Genfer Abkommen von 1949 sowie den drei Komponenten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung gebildet werden, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), den Nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes oder Roten Halbmonds und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften. Neben anderen öffentlichen und privaten Organisationen nimmt das DRK zudem Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes nach den Vorschriften des Zivilschutzgesetzes wahr.

Angesichts der besonderen Aufgaben des DRK als freiwilliger Hilfsgesellschaft der Behörden im humanitären Bereich ist eine gesetzliche Regelung geboten. Eine solche befürwortet auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Innerhalb Europas haben 15 Staaten die Rechtsstellung und den Aufgabenbereich der jeweiligen Nationalen Gesellschaft durch ein Gesetz geregelt.

II. Regelungsinhalt

Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Abkommen (DRK-Gesetz DRKG). Im ersten Abschnitt folgen Regelungen zum DRK, wie Rechtsstellung (§ 1), Aufgaben (§ 2) und Zeichenschutz (§ 3). Im zweiten Abschnitt folgen für die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und den Malteser Hilfsdienst e. V. die Anerkennung als freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Abkommen und deren Ermächtigung zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (§§ 4, 5). Artikel 2 enthält Folgeänderungen und Artikel 3 Regelungen zum Inkrafttreten.

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die Regelungen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte. Da lediglich die bestehende Rechtslage eine gesetzliche Fassung erhält, sind Mehrkosten nicht zu erwarten.

IV. Gesetzesfolgenabschätzung

Durch den Gesetzentwurf wird eine bundesgesetzliche Regelung der Rechtsstellung und des Aufgabenbereiches des Deutschen Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Abkommen geschaffen, die über die bestehende Rechtslage nicht hinausgeht. Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

V. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Gesetzentwurf beruht auf Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Verteidigung einschließlich des Schutzes der

Zivilbevölkerung) und Artikel 73 Abs. 1 Nr. 13 des Grundgesetzes (Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen) sowie, soweit der Suchdienst betroffen ist, auch auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 6 (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und Nr. 7 (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die bundesgesetzliche Regelung der Materie ist - soweit sie auch auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes gestützt wird - zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Sie knüpft an die Tatsache an, dass der Bund den Auftrag an den Suchdienst des DRK erteilt hat und der Suchdienst bundesweite Aufgaben wahrnimmt, die keinen konkreten Bezug zu einzelnen Ländern haben. Eine einheitliche Regelung durch den Bund ist angesichts der umfassenden Aufgaben der Auskunft über zerstreute Familien, der Nachforschung nach ihnen und der Familienzusammenführung unerlässlich. Es würde zu problematischen Folgen führen, wenn auf Länderebene unterschiedliche Anforderungen an eine und dieselbe Einrichtung des DRK gestellt würden. Dies hätte auch Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen zur Folge. Da keine auf die Länder bezogenen Anknüpfungspunkte bei dieser Regelungsmaterie erkennbar sind, würde eine Regelung auf Länderebene zur Rechtszersplitterung führen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Eine einheitliche Regelung durch den Bund ist daher zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich.

VI. Bürokratiekosten Durch den Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen,

Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige

Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen)

Zu § 1

§ 1 klärt die Rechtsstellung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. als Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes. Eine solche unterliegt drei Rechtsordnungen:

Die Nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes werden unter den Voraussetzungen des Artikels 4 der von der 25. Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenz im Jahre 1986 beschlossenen Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung zunächst von der jeweiligen Regierung und sodann gemäß Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Statuten durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) als Teil der Bewegung anerkannt. Das DRK ist nach dem Zweiten Weltkrieg im Sinne des Artikels 4 Nr. 3 der Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung durch Beschluss der Bundesregierung vom 26. Februar 1951 anerkannt worden, bestätigt durch Erklärung des Bundeskanzlers von 1956 und zuletzt nach der Herstellung der Einheit Deutschlands durch Erklärung des Bundeskanzlers vom 6. März 1991. Daraufhin hat das IKRK jeweils am 26. Juni 1952 und zuletzt am 3. Mai 1991 gemäß Artikel 5 Abs. 2

Buchstabe b der Statuten der Bewegung das DRK als Nationale Rotkreuzgesellschaft Deutschlands anerkannt.

Der Gesetzentwurf trägt dieser Anerkennung Rechnung, indem er die Eigenschaft des DRK als Nationaler Gesellschaft in Gesetzesform bestätigen soll. Die Genfer Abkommen setzen die Anerkennung durch den Staat ausdrücklich voraus. So ist gemäß Artikel 26 Abs. 1 des I. Genfer Abkommens Voraussetzung für die Gleichstellung des Personals der Nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes mit dem durch Artikel 24 des I. Genfer Abkommens geschützten Personal, dass es sich um eine von ihrer Regierung in gehöriger Form anerkannte und ermächtigte Nationale Hilfsgesellschaft des Roten Kreuzes handelt.

Die Formulierung "freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich" entspricht der Anerkennungsvoraussetzung nach Artikel 4 Nr. 3 der Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. Der Begriff der Hilfsgesellschaft hier ist weiter als der in Artikel 26 Abs. 1 des I. Genfer Abkommens verwendete, da es um sämtliche Aufgaben im humanitären Bereich geht. Die Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz e. V." meint ausschließlich den Bundesverband, dessen Mitglieder die Landesverbände sind.

Zu § 2

Das DRK leitet seine Aufgaben im humanitären Bereich direkt aus den Genfer Abkommen, ihren Zusatzprotokollen sowie den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen ab. Die Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen stehen im Range unterhalb der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle. In Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden die zentralen Aufgaben des DRK aufgeführt. Durch die Formulierung "insbesondere" in Absatz 1 wird deutlich dass dieser Aufgabenkatalog nicht abschließend ist. Weitere Aufgaben des DRK können sich speziell aus den Genfer Abkommen, ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen sowie aus seiner Satzung ergeben, nach der das DRK ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist (§ 1 Abs. 3 der DRK-Satzung in der Fassung vom 12. November 1993). Die Zuständigkeit anderer Organisationen als der der Nationalen Rotkreuz-Gesellschaft bleibt unberührt.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1

Die Unterstützung des DRK im Sanitätsdienst der Bundeswehr folgt unmittelbar aus Artikel 26 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 24 des I. Genfer Abkommens. (Der Gesetzestext folgt hier um der größeren Klarheit willen mit "Unterstützung" der Übersetzung, die die Schweiz und Österreich gewählt haben, und nicht der Übersetzung "Mitwirkung", die in der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt enthalten ist.) Danach wird die Nationale Rotkreuz-Gesellschaft ausdrücklich dem nach Artikel 24 des I. Genfer Abkommens geschützten Sanitätspersonal gleichgestellt, sobald die jeweilige Regierung sie anerkannt und ermächtigt hat. Daraus folgt zugleich, dass sie sich dieser Aufgabe nicht entziehen kann. Die weiteren anerkannten und ermächtigten freiwilligen Hilfsgesellschaften im Sinne des Artikel 26 des I. Genfer Abkommens sind in §§ 4 und 5 aufgeführt. Der Einsatz von Lazarettschiffen durch die Nationalen Hilfsgesellschaften wird in Artikel 24 des II. Genfer Abkommens vorgesehen.

Das DRK wird nur auf Anforderung zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr tätig. Diese Unterstützung erfolgt unter der staatlichen Verantwortung (Artikel 26 Abs. 2 des I. Genfer Abkommens).

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 2

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich als Vertragspartei der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle verpflichtet, deren Wortlaut in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts im eigenen Land im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten (Artikel 47 des I. Genfer Abkommens, Artikel 48 des II. Genfer Abkommens, Artikel 127 des III. Genfer Abkommens und Artikel 144 des IV. Genfer Abkommens, Artikel 83 des I. Zusatzprotokolls, Artikel 19 des II. Zusatzprotokolls). Insbesondere sollen das Studium der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle in die militärischen Ausbildungsprogramme aufgenommen und die Zivilbevölkerung zu ihrem Studium angeregt werden, sodass diese Übereinkünfte den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt werden. Die militärischen oder zivilen Dienststellen, die in Zeiten eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten bei der Anwendung der Abkommen und der Protokolle zu übernehmen haben, müssen mit ihrem Wortlaut voll und ganz vertraut sein.

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, an deren Abfassung die Staaten mitwirken, haben die Nationalen Rotkreuz-Gesellschaften die Aufgabe, das humanitäre Völkerrecht zu verbreiten und ihre jeweiligen Regierungen dabei zu unterstützen. Das DRK hat in Erfüllung dieser Aufgabe insbesondere ehrenamtliche Konventionsbeauftragte auf der Ebene des Bundes sowie der Landes- und Kreisverbände benannt. Diesen obliegen Verbreitungs-, Koordinierungs- und Beratungstätigkeiten im Hinblick auf eine bessere Umsetzung des humanitären Völkerrechts. Darüber hinaus sieht die Präambel der Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung die Verbreitung der Ideale der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung vor.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 3

Gemäß Artikel 122 des III. Genfer Abkommens richtet bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein amtliches Auskunftsbüro für die in ihrer Hand befindlichen Kriegsgefangenen ein. Das gleiche gilt für die neutralen oder nichtkriegführenden Mächte hinsichtlich derjenigen Personen, die einer der in Artikel 4 aufgeführten Kategorien für Kriegsgefangene angehören und die sie in ihr Gebiet aufgenommen haben. Gemäß Artikel 136 des IV. Genfer Abkommens richtet bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein amtliches Auskunftsbüro ein, das beauftragt ist, Auskunft über die in ihrem Herrschaftsbereich befindlichen geschützten Personen zu empfangen und weiterzugeben. Das DRK soll ausdrücklich durch Gesetz mit der Wahrnehmung der in Artikel 122 des III. Genfer Abkommens und in Artikel 136 des IV. Genfer Abkommens aufgeführten Aufgaben dieses Auskunftsbüros betraut werden, die es seit dem 8. September 1966 durch Übertragung durch das Bundesministerium des Innern, zuletzt erneuert in der Suchdienstvereinbarung vom 8. Juni 2001, ausübt.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 4

Aufgrund des in Artikel 25 des IV. Genfer Abkommens garantierten Familienschriftwechsels kann jede Person, die sich auf dem Gebiet einer am Konflikt beteiligten Partei oder auf einem von dieser besetzen Gebiet befindet, ihren Familienmitgliedern, wo immer diese sich befinden, Nachrichten streng persönlicher Natur geben und von ihnen erhalten. Diese sind schnell und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu befördern. Ist aufgrund der Verhältnisse der Familienschriftwechsel auf dem normalen Postweg schwierig oder unmöglich geworden, wirkt das DRK bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 25 des IV. Genfer Abkommens mit. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Einschränkung des Schriftwechsels gemäß Artikel 25 Abs. 3 des IV. Genfer Abkommens bleibt unberührt.

Im Rahmen der Vorgaben des Artikels 26 des IV. Genfer Abkommens nimmt das DRK die Aufgaben des Suchdienstes wahr. Nach der Vorschrift erleichtert jede am Konflikt beteiligte Partei die Nachforschungen, die vom Kriege zerstreute Familien anstellen, um wieder Verbindung miteinander aufzunehmen und sich, wenn möglich, wieder zu vereinigen. Sie fördert insbesondere die Tätigkeit von Organisationen, die sich dieser Aufgabe widmen, unter der Voraussetzung, dass sie von ihr genehmigt sind und sich den von ihr ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen fügen. Dem Suchdienst obliegen weiterhin die Aufgaben der Nachforschung und Auskunft (Artikel 33 des I. Zusatzprotokolls) und der Familienzusammenführung (Artikel 74 des I. Zusatzprotokolls). Die Übertragung der Suchdienst-Aufgaben erfolgte erstmals durch Vereinbarung vom 15. Juni 1953 zwischen dem Bundesminister für Vertriebene und dem DRK, später durch die Suchdienstvereinbarung vom 28. Mai 1958, zuletzt geändert am 8. Juni 2001, zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem DRK. Der Suchdienst des DRK wird seit den 50er Jahren zu 100 % institutionell vom Bund (Bundesministerium des Innern) gefördert.

Die Rechtsgrundlage für die Finanzierung ist das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November 1950 in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S.193), zuletzt geändert am 8. Juni 1977 (BGBl. I S.101).

Zu § 2 Abs. 2

Das DRK ist im Jahr 1966 mit Beschuss des Bundeskabinetts beauftragt worden, eine nationale Auskunftsstelle im Sinne des Artikels 122 Abs. 1 des III. Genfer Abkommens zu planen und vorzubereiten. Seitdem beschafft und ergänzt das DRK aus begrenzten, vom Bund bereitgestellten Mitteln die notwendige Grundausstattung für ein amtliches Auskunftsbüro und weist Helfer in die im Konfliktfall wahrzunehmenden Aufgaben ein (Bundestags-Drucksache 011/6770, S. 6). Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. 1990 II S. 1550) hat hierfür Mittel zugewiesen. Wegen des Sachzusammenhangs sollte diese Vorschrift dort eingestellt werden, wo die Aufgabenzuweisung erfolgt, d. h. in diesen Gesetzentwurf.

Zu § 2 Abs. 3

Nach Artikel 63 Abs. 2 des IV. Genfer Abkommens und Artikel 61 Buchstabe b des I. Zusatzprotokolls können zur Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben (Artikel 61 Buchstabe a) Einrichtungen geschaffen oder zugelassen werden. In Ausführung dessen bezeichnet § 20 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutzgesetzes u. a. das DRK als für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Zivilschutzgesetz geeignet. Die Art und Weise der Mitwirkung bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Zivilschutzgesetzes oder, soweit es um die Mitwirkung des DRK beim Katastrophenschutz außerhalb des Anwendungsbereichs des Zivilschutzgesetzes geht, nach den landesrechtlichen Vorschriften.

Zu § 3

Das Recht auf Verwendung des roten Kreuzes steht in erster Linie den Vertragsstaaten der Genfer Abkommen zu, da es Wahrzeichen des Sanitätsdienstes ihrer Streitkräfte ist (Artikel 38 bis 44 des I. Genfer Abkommens). Die Vertragsstaaten haben die völkerrechtliche Verpflichtung zum Schutz des Wahrzeichens. Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem I. Genfer Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen sowie durch öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung (Artikel 53 Abs. 1 des I. Genfer Abkommens).

Zu den §§ 4 und 5

Nach Artikel 26 des I. Genfer Abkommens kann die jeweilige Regierung neben den Nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes andere freiwillige Hilfsgesellschaften anerkennen sowie sie ermächtigen, den Sanitätsdienst der Bundeswehr zu unterstützen.

Dieses ist für den Malteser Hilfsdienst e. V. durch Schreiben von Bundeskanzler Adenauer vom 28. Juni 1962 geschehen und nach der Herstellung der Einheit Deutschlands durch Schreiben von Bundeskanzler Kohl vom 25. November 1991 bestätigt worden. Bei der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. geschah dies durch Schreiben von Bundeskanzler Adenauer vom März 1963, bestätigt durch Schreiben von Bundeskanzler Kohl vom 18. Oktober 1991. Eine Regelung durch Gesetz ist geboten, weil die beiden Vereinigungen hinsichtlich ihrer Rechtsstellung und ihrer Aufgaben nach den Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokollen nicht anders behandelt werden können als das DRK im ersten Abschnitt des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Artikel 2 Abs. 1

Deutschland hat nach Artikel 122 des III. Genfer Abkommens und Artikel 136 des IV. Genfer Abkommens die völkerrechtliche Pflicht zur Einrichtung eines amtlichen Auskunftsbüros.

Im Jahr 1966 ist das DRK durch Beschluss des Bundeskabinetts damit beauftragt worden. Damit die Beauftragung des DRK mit dem Betreiben des amtlichen Auskunftsbüros auch im Konfliktfall möglich wurde, hat das Vertragsgesetz vom 11. Dezember 1990 zu den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 (BGBl. 1990 II S. 1550) in Artikel 2 eine gesetzliche Grundlage dafür vorgesehen. Darin wurde der Bundesminister des Innern ermächtigt, die erwähnten Aufgaben einer Hilfsgesellschaft im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens zu übertragen (Bundestags-Drucksache 011/6770, S. 6). Mit der neuen gesetzlichen Regelung wird diese Ermächtigungsgrundlage überflüssig. Sie kann daher entfallen.

Zu Artikel 2 Abs. 2

Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330; BGBl. III 2128-2) wird durch Artikel 7 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) aufgehoben; die Aufhebung wird nach dessen Artikel 80 Abs. 2 jedoch erst am 1. Dezember 2010 wirksam, um genügend Zeit für die Vorbereitung eines Ablösegesetzes zu lassen. Mit dem neuen Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz ist diese Verzögerung nicht mehr erforderlich. Das neue Gesetz kann das alte unmittelbar nach Verkündung ablösen (Artikel 3). Somit können die noch nicht in Kraft getretenen Festlegungen des Rechtsbereinigungsgesetzes aufgehoben werden.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330; BGBl. III 2128-2) ist zur Klarstellung aufzuheben.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 325:
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter