Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. April 2005

Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
(Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV)

Auf Grund des § 21b Abs. 4, des § 24 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie Satz 3 und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ) verordnet die Bundesregierung:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze. Die Regelungen der Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

§ 3
Grundlagen des Netzzugangs

(1) Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.

(2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist.

Teil 2
Zugang zu Übertragungsnetzen

Abschnitt 1
Bilanzkreissystem

§ 4
Bilanzkreise

(1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Bilanzkreise müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen. Abweichend davon können Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet werden. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. Die Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrechnung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unterbilanzkreises haben kann.

(2) Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises.

(3) Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur einem Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet werden.

(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und anderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen die zur Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreisabweichungen erforderlichen Daten in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln.

§ 5
Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel

(1) Die Abwicklung von Lieferungen elektrischer Energie zwischen Bilanzkreisen erfolgt auf Grundlage von Fahrplänen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Bilanzkreisverantwortliche dazu zu verpflichten, ihnen Fahrpläne gemäß den nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 von der Regulierungsbehörde festgelegten Regelungen mitzuteilen. Fahrpläne für den Zeitraum des folgenden Tages bis zum nächsten Werktag sind den Betreibern von Übertragungsnetzen bis spätestens 14.30 Uhr mitzuteilen, sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen haben oder die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 eine abweichende Regelung getroffen hat. Rechtzeitig im Sinne der Absätze 2 bis 4 dem Betreiber von Übertragungsnetzen mitgeteilte Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind von diesem der Bilanzierung des jeweiligen Bilanzkreises und der Regelzone zugrunde zu legen, es sei denn, Netzengpässe wurden nach § 15 Abs. 4 veröffentlicht und begründet. Die Fahrpläne müssen vollständig sein, eine ausgeglichene Bilanz des Bilanzkreises und damit eine ausgeglichene Bilanz der jeweiligen Regelzone ermöglichen.

(2) Fahrpläne innerhalb einer Regelzone und regelzonenübergreifende Fahrpläne können mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens drei Viertelstunden zu jeder Viertelstunde eines Tages geändert werden. Der Betreiber von Übertragungsnetzen hat das Recht, Änderungen von regelzonenübergreifenden Fahrplänen abzulehnen, wenn durch die Anwendung der geänderten Fahrpläne ein Engpass entstehen würde. Die Ablehnung ist zu begründen. Fahrplanänderungen müssen nach Maßgabe der von der Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 erlassenen Regelungen dem Betreiber von Übertragungsnetzen mitgeteilt werden.

(3) Nachträgliche Fahrplanänderungen regelzoneninterner Fahrpläne können bis 16 Uhr des auf den Erfüllungstag folgenden Werktags erfolgen. Der Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlicht hierfür auf seiner Internetseite einen Kalender, dem die Werktage zu entnehmen sind.

(4) Das durch ungeplante Kraftwerksausfälle entstehende Ungleichgewicht zwischen Einspeisungen und Entnahmen ist vom Betreiber von Übertragungsnetzen für vier Viertelstunden einschließlich der Viertelstunde, in der der Ausfall aufgetreten ist, auszugleichen. Für die Zeit nach Ablauf dieser vier Viertelstunden ist der Bilanzkreisverantwortliche zum Ausgleich der ausgefallenen Leistung verpflichtet. Hierzu kann er abweichend von Absatz 2 Satz 1 seine Fahrpläne mit einer Vorlaufzeit von 15 Minuten zum Beginn einer jeden Viertelstunde ändern. Der Betreiber von Übertragungsnetzen kann nach der Fahrplanänderung vom Bilanzkreisverantwortlichen einen Nachweis darüber verlangen, dass ein ungeplanter Kraftwerksausfall vorliegt.

Abschnitt 2
Ausgleichsleistungen

§ 6
Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie

(1) Die Primärregelung ist als zusätzliche Einspeisung oder Reduzierung des Bezugs oder Reduzierung der Einspeisung (positive oder negative Primärregelung) auszuschreiben. Die Sekundärregelung, Minutenreserve sowie weitere Regelenergieprodukte sind getrennt nach positivem und negativem Regelenergiebedarf auszuschreiben.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Mindestangebot unterschreiten. Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig.

(3) Potentielle Anbieter von Regelenergieprodukten haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlichen Anforderungen für die Erbringung der unterschiedlichen Regelenergiearten erfüllen. Nachzuweisen sind insbesondere die notwendigen technischen Fähigkeiten und die ordnungsgemäße Erbringung der Regelleistung unter betrieblichen Bedingungen.

§ 7
Erbringung von Regelenergie

Die Regelenergiearten Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie sonstige beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte sind entsprechend den Ausschreibungsergebnissen auf Grundlage regelzonenspezifischer Angebotskurven beginnend mit dem jeweils günstigsten Angebot von den jeweiligen Betreibern von Übertragungsnetzen einzusetzen.

§ 8
Abrechnung von Regelenergie

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie weiterer beschaffter und eingesetzter Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung zu stellen. Für jedes Angebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis.

(2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen Regelzone auf 15-Minutenbasis die Mehr- und Mindereinspeisungen aller Bilanzkreise zu saldieren. Sie haben die Kosten der Beschaffung von positiver Sekundärregelarbeit und positiver Minutenreservearbeit als Ausgleichsenergie den Bilanzkreisverantwortlichen auf Grundlage einer viertelstündlichen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Sofern negative Sekundärenergie und negative Minutenreservearbeit beschafft wird, erfolgt die Abrechnung der Ausgleichsenergie auf Grundlage der erzielten Preise. Die Preise, die je Viertelstunde ermittelt werden, müssen für Bilanzkreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisungen identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen hat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von der Regulierungsbehörde verlängert werden.

§ 9
Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die Ausschreibungsergebnisse in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen sowie nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen und dort für drei Jahre verfügbar zu halten. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben nach deren Einrichtung auf ihrer gemeinsamen Internetplattform für jede Ausschreibung eine gemeinsame Angebotskurve zu veröffentlichen.

§ 10
Verlustenergie

(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Dabei sind Ausschreibungsverfahren durchzuführen, soweit nicht wesentliche Gründe entgegenstehen. Ein wesentlicher Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Kosten der Ausschreibungsverfahren in einem unangemessenen Verhältnis zu deren Nutzen stehen.

(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich den Ausgleich von Verlustenergie umfasst.

§ 11
Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist.

Teil 3
Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen

§ 12
Standardisierte Lastprofile

(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Lastgangmessung nicht erfordern. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgehen.

(2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren:

Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren.

(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

§ 13
Jahresmehr- und Jahresmindermengen

(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.

(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstunden-Lastgangzählung (Standard-Lastprofilkunde) gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen.

(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.

Teil 4
Sonstige Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen

§ 14
Lieferantenwechsel

(1) Der Wechsel von Entnahmestellen zu anderen Lieferanten ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung bei dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, möglich.

(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich

(3) Der neue Lieferant ist verpflichtet, dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden und alle hinzukommenden Entnahmestellen seiner bisherigen Kunden, soweit die Entnahmestellen an das Netz des Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung mitzuteilen. Gleichzeitig hat er anzugeben, ob der Kunde ein Haushaltskunde ist.

(4) Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:

(5) Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Lieferanten statt, ist der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, der die Belieferung des Kunden zuerst mitgeteilt hat.

(6) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten abhängig machen. § 27 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt.

§ 15
Engpassmanagement

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren das Entstehen von Engpässen in ihren Netzen und an den Kuppelstellen zu benachbarten Netzen mit Hilfe von netzbezogenen und marktbezogenen Maßnahmen zu verhindern, die auch die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen einschließen kann.

(2) Lässt sich die Entstehung eines Engpasses mit Hilfe von Maßnahmen nach Absatz 1 nicht vermeiden, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, die verfügbaren Leitungskapazitäten nach marktorientierten und transparenten Verfahren diskriminierungsfrei zu bewirtschaften.

(3) Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirtschaftung erzielen, sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netzentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirtschaftung erzielen, sind von den Betreibern von Übertragungsnetzes zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde vorzulegen.

(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigneter Form, zumindest aber auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen, soweit möglich, unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Veröffentlichung und Mitteilung müssen enthalten:

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.

§ 16
Allgemeine Zusammenarbeitspflichten

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.

§ 17
Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:

(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffentlichen:

§ 18
Messung

(1) Die Messung nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung.

(2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum. Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

§ 19
Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen

(1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität sowie die Datenübertragung gewährleistet ist. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

§ 20
Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Netznutzer.

§ 21
Vorgehen bei Messfehlern

Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.

§ 22
Datenaustausch

Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Netznutzern erfolgt elektronisch. Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.

Teil 5
Vertragsbeziehungen

§ 23
Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs

(1) Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungsvertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes an. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.

(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind berechtigt, die von ihnen geschlossenen Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Sie können in begründeten Fällen vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung verlangen.

§ 24
Netznutzungsvertrag

(1) Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.

(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

§ 25
Lieferantenrahmenvertrag

(1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.

(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

§ 26
Bilanzkreisvertrag

(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.

(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

(3) In den Bilanzkreisverträgen ist sicherzustellen, dass die Bilanzkreisverantwortlichen gegen angemessenes Entgelt ihren Bilanzkreis für Fahrplangeschäfte öffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen, die ein Bereitsteller des eigenen Bilanzkreises über einen anderen Bilanzkreis abwickeln will.

Teil 6
Befugnisse der Regulierungsbehörde

§ 27
Festlegungen der Regulierungsbehörde

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

(2) Die Regulierungsbehörde soll festlegen, dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Einsatz von Regelenergie weitere Daten veröffentlichen müssen, wenn dadurch die Angebotsbedingungen für Regelenergie durch Erhöhung der Markttransparenz verbessert werden oder die höhere Transparenz geeignet ist, die Vorhaltung oder den Einsatz von Regelenergie zu vermindern.

(3) Die Regulierungsbehörde kann abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abweichende Grenzwerte für standardisierte Lastprofile festlegen, wenn der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nachweist, dass bei Beachtung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist.

(4) Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.

§ 28
Standardangebote

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weitere Festlegungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten aus den in §§ 23 bis 26 genannten Verträgen treffen. Die Regulierungsbehörde kann Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auffordern, ihr innerhalb einer von der Regulierungsbehörde bestimmten, angemessenen Frist einen Vorschlag für ein Standardangebot für Verträge nach den §§ 23 bis 26 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen. Das Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.

(2) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern sowie Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebote mit einer Mindestlaufzeit versehen.

(4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und veröffentlicht sie im Internet. Im übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Teil 7
Sonstige Bestimmungen

§ 29
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 30
Übergangsregelungen

§ 11 ist erst ab dem einsetzen: erster Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats anzuwenden.

§ 31
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den

Begründung zur StromNZV

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand der Verordnung

Die Verordnung beruht auf § 24 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie Satz 3 und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ).

Mit der Verordnung wird eine Rechtsgrundlage für die Arbeit der Regulierungsbehörde im Bereich der Regulierung des Zugangs zu Elektrizitätsversorgungsnetzen geschaffen. Die Verordnung stellt für diesen Regulierungsbereich Rechtsklarheit für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Netznutzer her.

Erstmalig sind alle wesentlichen Regelungen des Zugangs zu Elektrizitätsversorgungsnetzen zusammengefasst. Bisher finden sich solche Regelungen in der Verbändevereinbarung und den im Zusammenhang mit dieser ausgearbeiteten Dokumenten (Transmission Code, Distribution Code; Kommentarband). Die Verordnung ist technologieneutral ausgestaltet. Sie gilt für sämtliche Elektrizitätsversorgungsnetze.

II. Finanzielle Auswirkungen

Für die Aufgaben der Energieregulierung (Strom und Gas) bei der Regulierungsbehörde sind 180 sukzessiv zu besetzende Planstellen vorgesehen, davon sollen 5 Planstellen vom Bundeskartellamt zur Regulierungsbehörde umgesetzt werden. Für die zusätzlichen Stellen ist mit jährlichen Personal- und Sachkosten von etwa 10 Mio. € zu rechnen. Personal- und Sachkosten werden bis zu einem noch zu bestimmenden Eigenanteil des Bundes (Allgemeininteresse) aus Gebühren und Beiträgen gedeckt.

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und der Gemeinden ergeben sich soweit ersichtlich durch diese Verordnung nicht.

Betreiber von Gasversorgungsnetzen werden insoweit durch diese Verordnung belastet, als sie Gebühren und Beiträge für die Amtshandlungen der Regulierungsbehörde nach §§ 91, 92 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entrichten haben.

Der durch diese Verordnung angestoßene Wettbewerb kann sich positiv auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken. Der Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen kann aber nicht quantifiziert werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1
Anwendungsbereich

§ 1 definiert das transaktionsunabhängige Punktmodell. Dieses wird der Verordnung zugrunde gelegt, weil es bereits erfolgreich im Markt angewendet wird. Einspeisungen und Entnahmen erfolgen beim transaktionsunabhängigen Modell insofern zeitgleich, als das Verhältnis zwischen Einspeisungen und Entnahmen grundsätzlich ausgeglichen sein soll. Dass trotzdem Abweichungen bestehen, zeigt der erforderliche Einsatz der Regelenergie.

Satz 2 setzt die Vorschrift des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes um. Dort, wo die Verordnung bestimmte Regelungen oder Kompetenzen der Regulierungsbehörde normiert, soll keine parallele Zuständigkeit des Bundeskartellamtes bestehen. Nicht ausgeschlossen ist die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes in den Bereichen, die die Verordnung nicht regelt.

Zu § 2
Begriffsbestimmungen

In § 2 werden die wesentlichen Begrifflichkeiten in Ergänzung zu den Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes definiert.

Zu Nr. 6 (Minutenreserve): Minutenreserve wird von der Systemführung der Regelzone abgerufen.

Zu Nr. 8 (Primärregelung): Primärregelung wird automatisch zur Frequenzhaltung regelzonenübergreifend abgerufen.

Zu Nr. 9 (Regelenergie): Regelenergiearten sind die Primärregelung, die Sekundärregelung und die Minutenreserve sowie weitere Reserveleistungsprodukte.

Zu Nr. 10 (Sekundärregelung): Sekundärregelung wird gegenwärtig von der Systemführung innerhalb der Regelzone abgerufen.

Zu Nr. 12 (Verlustenergie): Energie zum Ausgleich von Verlusten gehört gemäß § 3 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausgleichsleistungen.

Zu § 3
Grundlagen des Netzzugangs

In § 3 werden die Grundprinzipien des Netzzugangssystems geregelt.

In Absatz 1 werden die für ein funktionierendes System wesentlichen Verträge definiert.

Absatz 2 Satz 1 normiert einen wesentlichen Bestandteil des transaktionsunabhängigen Punktmodells. Er legt fest, dass mit einem Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag der Zugang zum gesamten Netz vermittelt wird.

Absatz 2 Satz 4 stellt klar, dass Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen durch Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag nicht gehindert sind, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Im Netzanschlussvertrag vereinbarte Anschlussleistungen sind jedoch zu befriedigen.

In Absatz 3 wird geregelt, dass ein Bilanzkreissystem Voraussetzung für die Netznutzung ist.

Zu Teil 2 Zugang zu Übertragungsnetzen

Zu Abschnitt 1 Bilanzkreissystem

Zu § 4 Bilanzkreise

Die Vorschrift normiert die wesentlichen Prinzipien des derzeit im Markt eingesetzten Bilanzkreissystems. Grundsätzlich müssen Bilanzkreise aus einer Einspeise- oder Entnahmestelle bestehen. Nach Absatz 1 Satz 3 können Bilanzkreise auch zur ausschließlichen Abwicklung von Handelsgeschäften oder, sofern es sich um Unterbilanzkreise handelt, zur Bilanzierung gebildet werden. Die bilanzkreisbildenden Netznutzer benennen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber den Bilanzkreisverantwortlichen. Gehört dem Bilanzkreis nur ein Netznutzer an, so benennt dieser den Bilanzkreisverantwortlichen.

Zu § 5
Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel

Für die Lieferung von Strom ist es erforderlich, dass Bilanzkreisverantwortliche ihre Fahrpläne regelmäßig, vollständig und fristgerecht abgeben. Die Regelung in Absatz 1 Satz 5 dient der Sicherstellung eines funktionierenden Bilanzkreissystems. Da Regelenergie sehr kostenintensiv ist, sollte der Bedarf möglichst gering gehalten werden. Insbesondere gilt, dass die Abweichungen von Einspeisungen und Entnahmen in einer Regelzone umso geringer sind, je genauer und vollständiger die angemeldeten Fahrpläne sind.

Die Vorschrift regelt in Absatz 2, zu welchen Zeitpunkten Fahrplanänderungen zu erfolgen haben. Sie gelten auch für den sogenannten Intra Day-Handel, das heißt den untertäglichen Handel. In Absatz 4 wird für ungeplante Kraftwerksausfälle eine Ausnahme von den in Absatz 2 genannten Zeiten geregelt.

Zu Abschnitt 2 Ausgleichsleistungen

Zu § 6
Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie

Um die Frequenz im Netz konstant zu halten, muss die Erzeugung jederzeit dem Verbrauch entsprechen. Im Netzbetrieb auftretende Ungleichgewichte zwischen Einspeisungen und Entnahmen müssen Regelenergie ausgeglichen werden.

Absatz 2 Satz 1 gestattet den Übertragungsnetzbetreibern, für die Teilnahme an der Ausschreibung der einzelnen Regelenergiearten Mindestangebotsgrößen vorzugeben.

Die Vorschrift enthält in Absatz 2 Satz 2 eine Regelung, nach der Teilleistungen der Anbieter von Regelenergie von den Übertragungsnetzbetreibern zu akzeptieren sind. Diese Regelung zielt darauf ab, einer größeren Zahl von Anbietern von Regelenergie die Teilnahme an den Ausschreibungen zu ermöglichen. Zulässig sind sowohl zeitliche Teilleistungen, also solche, die nur für einen bestimmten Zeitabschnitt erfolgen, als auch mengenmäßige Teilleistungen. Es soll den Anbietern von Regelenergie möglich sein, eine bestimmte (Teil-) Menge an Regelenergie zu einem Preis, eine weitere (Teil-) Menge zu einem anderen Preis anzubieten.

In Absatz 2 Satz 4 regelt die Vorschrift, dass Anbieter von Regelenergie, die sich zusammen geschlossen haben, um ihre jeweiligen Einzelleistungen zu bündeln, gemeinsam die Mindestangebotsgröße erreichen müssen.

Die in § 6 Abs. 1 und 2 geregelten Grundsätze der Beschaffung der Regelenergiearten werden in § 27 Abs. 1 Nr. 2 ergänzt durch eine weitreichende Kompetenz für die Regulierungsbehörde, von der diese schnellstmöglich Gebrauch machen soll. Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens.

In § 22 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist bereits vorausgesetzt, dass Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme an Ausschreibungen von Regelenergie bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Näheres regelt § 22 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht. § 6 Abs. 3 enthält daher ergänzende Vorschriften. Die Regelung in Absatz 3 wird in § 27 Abs. 1 Nr. 2 ergänzt um eine Kompetenz der Regulierungsbehörde zur Festlegung der einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen.

Zu § 7
Erbringung von Regelenergie

Gemäß § 7 sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die Regelenergiearten aufgrund einer sogenannten regelzonenspezifischen Angebotskurve ("Merit Order") einzusetzen. Die Angebotskurve hat mit dem jeweils günstigsten Angebot zu beginnen. Dadurch wird ein funktionierender Marktmechanismus gewährleistet. Hierbei ist das in § 22 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes enthaltene Gebot für die Übertragungsnetzbetreiber, unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung und unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammen zu arbeiten, um den Aufwand für Regelenergie zu senken, zu beachten. Um den Aufwand zu senken, muss die jeweils günstigste Regelenergieart eingesetzt werden.

Zu § 8
Abrechnung von Regelenergie

Die Vorschrift regelt Einzelheiten der Abrechnung von Regelenergie. Es wird der Grundsatz festgelegt, dass die Vergütung der Anbieter von Regelleistung nach einem einheitlichen Verfahren zu erfolgen hat. Absatz 1 regelt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis vergütet wird (sogenannte Pay as bid-Methode).

Absatz 2 regelt unter anderem, dass eine Spreizung der Preise für Unterspeisung oder Überspeisung der Bilanzkreise nicht zulässig ist. Ein Bilanzkreis, der vom Übertragungsnetzbetreiber Strom bezieht, zahlt denselben Preis wie ein Bilanzkreis, der dem Übertragungsnetzbetreiber Strom liefert. Die Vorschrift regelt nicht das Rechtsverhältnis der einem Bilanzkreis angehörigen Netznutzer untereinander.

Zu § 9
Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie

Um Transparenz des Regelenergiemarktes herzustellen, werden die Übertragungsnetzbetreiber in § 9 verpflichtet, die Ausschreibungsergebnisse zu veröffentlichen. Um ein strategisches Bieten zu verhindern, sind die Daten auf Anforderung zunächst nur der Regulierungsbehörde, später aber auch dem Markt zur Verfügung zu stellen.

Zu § 10
Verlustenergie

Verlustenergie muss nach § 22 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren beschafft werden. Diese gesetzliche Vorschrift wird in § 10 dahingehend konkretisiert, dass Verlustenergie im Regelfall durch Ausschreibungen zu beschaffen ist. Um die Beschaffung transparent zu machen, ist nach Absatz 2 für die Verlustenergie ein gesonderter Bilanzkreis zu führen.

Zu § 11
Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Um eine Transparenz über die Einspeisungen aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erhalten, werden die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, einen gesonderten Bilanzkreis zu führen. In § 22 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist bereits geregelt, dass Ausgleichsleistungen nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen sind.

Zu Teil 3 Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen

Zu § 12 Standardisierte Lastprofile

Bei Letztverbrauchern mit einem verhältnismäßig geringen Stromverbrauch sind der Einbau und die Verwendung von Lastgangzählern unwirtschaftlich. Um die Stromlieferungen an diese Letztverbraucher effizient abzuwickeln, wird in Absatz 1 die Anwendung einer vereinfachten Methode vorgesehen. Dazu werden sogenannte standardisierte Lastprofile entwickelt, denen die Letztverbraucher dann zugeordnet werden.

Es haben sich in den vergangenen Jahren typische Abnahmeprofile für mehrere Gruppen von Letztverbrauchern herausgebildet. Diese werden in Absatz 2 normiert. Bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen kann es sich zum Beispiel um die öffentliche Beleuchtung handeln. Bei der Bildung des in Nr. 6 geregelten standardisierten Lastprofils "Heizwärmespeicher" ist insbesondere das Kriterium der Temperaturabhängigkeit zu berücksichtigen.

Mit der Regelung werden keine derzeit angewendeten Verfahren ausgeschlossen. Zu § 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Bei Kleinkunden findet keine Lastgangzählung statt. Die Stromlieferungen werden erst am Ende eines Abrechnungsjahres abgerechnet. Um den Verbrauch aber vorher möglichst genau zu ermitteln, ist es erforderlich, dass eine Jahresverbrauchsprognose erstellt wird. Dazu wird nach Absatz 1 der Netzbetreiber verpflichtet, der die Abnahme des jeweiligen Verbrauchers am besten kennen dürfte und die Prognose insofern am genauesten treffen kann. Die Prognose soll mit dem Lieferanten abgestimmt werden. Können sich Netzbetreiber und Lieferant nicht einigen, legt der Netzbetreiber die Prognose für den Jahresverbrauch fest. Der Lieferant kann dann jedoch gegen die Festlegung des Netzbetreibers Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen.

Absatz 3 regelt Einzelheiten der Vergütung der Abweichungen von der Jahresverbrauchsprognose. Er verbietet eine unterschiedliche Behandlung von Jahresmehrmengen und Jahresmindermengen.

Zu Teil 4 Sonstige Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen

Zu § 14 Lieferantenwechsel

Die Vorschrift greift die bereits in der Empfehlung der Task Force Netzzugang enthaltenen Verfahren auf. Sie erweitert den Anwendungsbereich über die Kleinkunden hinaus auf alle Netznutzer.

Zu § 15
Engpassmanagement

Die Regelungen orientieren sich an der EG-Verordnung 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel und folgen dem dieser EG-Verordnung zugrunde liegenden Prinzip.

Netzbetreiber müssen Erlöse aus der Bewirtschaftung der Engpässe entgeltmindernd in den Netzentgelten berücksichtigen oder zur Beseitigung der Engpässe verwenden. Sie können Erlöse aus der Bewirtschaftung der Engpässe zurückstellen, um zu einem späteren Zeitpunkt kostenintensivere Maßnahmen zur Beseitigung der Engpässe durchführen zu können.

Zu § 16
Allgemeine Zusammenarbeitspflichten

Ein funktionierendes Zugangssystem setzt voraus, dass die Netzbetreiber miteinander kooperieren.

Zu § 17
Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen

Ein funktionierender Wettbewerb setzt Transparenz voraus. Dementsprechend enthält § 17 Veröffentlichungspflichten für die Netzbetreiber. Die Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber werden ergänzt um eine Befugnis der Regulierungsbehörde zur Festlegung, dass weitere Daten zu veröffentlichen sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 12 und § 27 Abs. 2). Zusätzlich enthält § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Regelung, nach der die Regulierungsbehörde ein Monitoring zur Veröffentlichung angemessener Informationen unter anderem über Verbindungsleitungen und die Netznutzung durchführt.

Zu § 18
Messung

Die Vorschrift ergänzt die in § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Regelung. Sie regelt die Art und Weise der Messung.

Zu § 19
Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen

Die Vorschrift regelt die Pflichten des Messstellenbetreibers und die Haftung der Netznutzer. Zu § 20 Nachprüfen von Messeinrichtungen

Da der Messstellenbetreiber gemäß § 19 Abs. 1 für die Messung verantwortlich ist, hat der Netznutzer die Möglichkeit, jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen zu verlangen. Allerdings hat der Netznutzer die Kosten dafür selbst zu tragen, sofern nicht die Nachprüfung der Messeinrichtungen ergibt, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Eichgesetzes vorliegt.

Zu § 21
Vorgehen bei Messfehlern

Die Vorschrift regelt die Vorgehensweise zur Ermittlung des Stromverbrauchs, wenn kein zuverlässiger Messwert vorliegt, zum Beispiel weil Messfehler auftreten.

Zu § 22
Datenaustausch

Die Regelung normiert einen elektronischen Datenaustausch. Dies ist aufgrund der Vielzahl der Netzbetreiber und Netznutzer unerlässlich, um ein effizientes Netzzugangssystem zu gewährleisten.

Zu Teil 5 Vertragsbeziehungen

Zu § 23
Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs

Die Vorschrift legt fest, dass der Netzzugang durch den Abschluss von Verträgen gewährleistet wird. Zudem enthält sie Regelungen zu den Fristen für das Zustandekommen der Verträge. Es wird darüber hinaus festgelegt, dass eine fristlose Kündigung der Verträge durch die Netzbetreiber aus wichtigem Grund zulässig ist und dass die Netzbetreiber in begründeten Fällen eine Sicherheitsleistung verlangen können.

Zu § 24
Netznutzungsvertrag

Die Vorschrift enthält Regelungen zum in § 3 Abs. 1 definierten Netznutzungsvertrag und zählt die Vertragsgegenstände auf.

Zu § 25
Lieferantenrahmenvertrag

Die Vorschrift regelt den in § 3 Abs. 1 definierten Lieferantenrahmenvertrag und zählt die Vertragsgegenstände auf.

Zu § 26
Bilanzkreisvertrag

Die Vorschrift definiert den Bilanzkreisvertrag und zählt die Vertragsgegenstände auf. Zu Teil 6 Befugnisse der Regulierungsbehörde

Zu § 27
Festlegungen der Regulierungsbehörde

Ein funktionierendes Netzzugangssystem setzt eine Vielzahl von einheitlichen Regelungen und Verfahren voraus, die sehr detailliert sein können. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass viele technische und betriebliche Abläufe von den Marktbeteiligten umgestaltet und dabei optimiert werden konnten. Es ist daher nicht zielführend, diese für ein effizientes Netzzugangssystem erforderlichen Regelungen in einer Verordnung festzuschreiben, da dann die erforderliche Flexibilität nicht gewährleistet wäre.

Die Verordnung regelt für bestimmte Bereiche eine Befugnis der Regulierungsbehörde, Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen. Im Rahmen der Entscheidung hat die Regulierungsbehörde dabei besonders zu prüfen, ob der Nutzen der beabsichtigten Festlegung in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Festlegung für die Netzbetreiber und Netznutzer steht.

Zum Verfahren der Ausschreibung von Regelenergie: Die in Absatz 1 Nr. 2 geregelte Festlegungskompetenz gibt der Regulierungsbehörde die Möglichkeit, über die in § 6 Abs. 1 bis 3 geregelten Grundsätze hinaus Festlegungen für die Ausschreibung von Regelenergie zu treffen. Die Regulierungsbehörde kann unter anderem die Ausschreibungsfristen und die Ausschreibungszeiten festsetzen. Die Regulierungsbehörde soll von dieser Befugnis schnellstmöglich Gebrauch machen.

Zu Festlegungen einheitlicher Präqualifikationsbedingungen: Diese Regelung dient dem Zweck der Schaffung eines liquiden Regelenergiemarktes, indem einem möglichst großen Anbieterkreis die Teilnahme an den Ausschreibungen ermöglicht wird. Die Regulierungsbehörde soll unter Beachtung der Grundsätze des § 6 Abs. 3 Festlegungen treffen, die Hemmnisse für die Teilnahme von Anbietern am Regelenergiemarkt beseitigen.

Zu Festlegungen zur Abwicklung des Lieferantenwechsels: Die Regulierungsbehörde kann insbesondere beim Lieferantenwechsel zu beachtende Fristen für den Netzbetreiber und die Lieferanten festlegen.

Zu Festlegungen zu Ein- und Auszügen: Damit kann die Regulierungsbehörde insbesondere Vorgaben machen, die die Best Practice-Empfehlungen ergänzen oder ändern.

Zu § 28
Standardangebote

Die Regelung wurde dem im Juli 2004 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetz entnommen und auf die Gegebenheiten des Strommarktes angepasst. Das Verfahren zur Erarbeitung und Festlegung von Standardangeboten durch die Regulierungsbehörde trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Vielzahl von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Netznutzern ein funktionierender und nichtdiskriminierender Netzzugang nur bei Vorliegen einheitlicher Bedingungen gewährleistet werden kann. Der Regulierungsbehörde wird vorgegeben, zur Schaffung von Transparenz die Standardangebote in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. Nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde festgelegte Standardangebote ändern. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können eine Änderung der Standardangebote durch die Regulierungsbehörde jederzeit anregen.

Zu Teil 7 Sonstige Bestimmungen

Zu § 29
Ordnungswidrigkeiten

Die Regelungsschwerpunkte der Verordnung wurden, soweit sie Pflichten der Netzbetreiber begründen, zur Ermöglichung einer besseren Durchsetzung bußgeldbewehrt.

Zu § 30
Übergangsregelungen

Die Netzbetreiber werden erstmalig gesetzlich verpflichtet, einen EEG-Bilanzkreis zu führen. Damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, ist eine Übergangsfrist notwendig.

Zu § 31
Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.