Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Vertiefung des Patentsystems in Europa KOM (2007) 165 endg.; Ratsdok. 8302/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 12. April 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 03. April 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 04. April 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 527/00 = AE-Nr. 002408,
Drucksache 064/04 (PDF) = AE-Nr. 040229 und
Drucksache 065/04 (PDF) = AE-Nr. 040230

1. Einleitung

Ein Kernbestandteil der erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung betrifft eine Verbesserung des Umgangs mit geistigem Eigentum in Europa, da diese Rechte und Patente insbesondere mit Innovationen in Beziehung stehen, welche ihrerseits in wichtigem Maße zur Wettbewerbsfähigkeit beitragen.

Patente sind eine Triebfeder für die Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Eine kürzliche Kommissionsstudie zum Wert von Patenten1, welche auf einer Umfrage unter 10.000 Erfindern aus acht Mitgliedstaaten beruhte,2 beurteilte unter anderem den finanziellen Wert von Patenten, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Patenten, die Lizenzierung von Patenten, die Nutzung von Patenten bei der Gründung neuer Unternehmen und die Beziehung zwischen Patenten, F&E, sowie der Innovation. Wenngleich es insoweit Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten und Industriebranchen gibt, entspricht die globale "Patentprämie"3 für die untersuchten Mitgliedstaaten 1% des nationalen Bruttosozialprodukts (GDP) im Zeitraum 1994-1996 und bereits 1,16% des GDP während des Zeitraums 2000-2002.

Des Weiteren wird die Ansicht vertreten, dass es eine Korrelation zwischen der Nutzung von Rechten am geistigen Eigentum und einer guten Innovationsleistung gibt. Demnach sind Länder mit einer hohen Innovationsleistung im Allgemeinen durch ein hohes Ausmaß an Patentaktivität und Nutzung anderer Rechte wie Geschmacksmuster und Markenrechte charakterisiert.4 Diese Wechselbeziehung zeigt sich auch auf Branchenebene, indem die Branchen in denen mehr Patente erteilt werden eher innovative sind.

Der Binnenmarkt für Patente ist noch unvollständig. Europa ist es trotz wiederholter Forderungen der Staats- und Regierungschefs noch nicht gelungen, ein einheitliches und kostengünstiges Gemeinschaftsweites Patent zu schaffen. Auf zwischenstaatlicher Ebene im Rahmen der Europäischen Patentorganisation (EPO) unternommene parallele Bemühungen zur Verbesserung des bestehenden Europäischen Patentsystems haben sich ebenfalls verzögert.

In Anbetracht von Herausforderungen seitens der USA, Japans und aufstrebender Wirtschaftsmächte wie China hat die Fragmentierung des Binnenmarkts für Patente schwerwiegende Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit Europas. Die EU liegt bei der Patentaktivität hinter den USA und Japan zurück. Selbst in Europa patentieren die USA und Japan mehr als die EU: beim Europäischen Patentamt (EPO) stammen pro eine Million Einwohner 137 Patente aus der EU, aber 143 aus den USA und 174 aus Japan. Der Mangel and kritischer Patentmasse im Heimatmarkt hat ebenfalls weniger Patente zur Folge, die sowohl in den USA, der EU und Japan beantragt werden, den sogenannten Dreierpatenten. Europa verfügt über 33 Dreierpatente pro eine Million Einwohner, die USA über 48 und Japan über 102. Folglich verfügen die USA und Japan 45% bzw. 209% mehr Dreierpatente als die EU.5 Dieser Umstand ist in besonderem Maße Grund zur Sorge, da Dreierpatente die wertvollsten Patente sind und als der beste Patentindikator für Innovation angesehen werden.6

Kürzliche Studien haben gezeigt, dass ein Europäisches Patent mit Benennung von 13 Staaten ungefähr 11 Mal teurer als ein US-Patent und 13 Mal teurer als ein japanisches Patent ist sofern Verfahrens- und Übersetzungskosten in Betracht gezogen werden. Bei den Gesamtkosten mit einem Schutz von bis zu 20 Jahren sind Europäische Patente fast neun Mal teurer als Japanische und US-Patente. Sofern mach sich bei diesem Vergleich auf Patentansprüche bezieht sind die Kostenunterschiede sogar noch größer.7

Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich die EU angesichts des heute zunehmend globalen Wettbewerbs nicht leisten kann, auf einem für die Innovation so wichtigen Gebiet wie der Patentpolitik weiter zurück zu fallen. Aus diesem Grund und mit der Absicht, die bestehende Blockade aufzubrechen, hat die Kommission im Januar 2006 eine breit angelegte Konsultation zur künftigen Patentpolitik in Europa eingeleitet. Ziel dieser Konsultation war es, die Ansichten der betroffenen Kreise zum bestehenden Patentsystem und zu einem den Anforderungen des 21. Jahrhunderts genügenden Patentsystem für Europa zu ermitteln. Die Konsultation fand bei den Nutzern des europäischen Patentsystems ein nie dagewesenes Interesse. 2515 Stellungnahmen von Unternehmen, einschließlich KMU, aus praktisch allen Wirtschaftssektoren, von Mitgliedstaaten, Forschungs- und Bildungseinrichtungen gingen ein.8

Die Ergebnisse der Konsultation erlauben keinen Zweifel daran, dass es dringend erforderlich ist, Maßnahmen zur Schaffung eines einfachen, kosteneffizienten und qualitativ hochwertigen Onestopshop-Patentsystems in Europa zu ergreifen. Dieses Erfordernis gilt gleichermaßen für die Prüf-, Erteilungs- und Nacherteilungsphase, einschließlich Streitverfahren.

Viele Betroffene unterstützen weiterhin das Gemeinschaftspatent als den Ansatz, der für die europäische Industrie den größten Mehrwert im Zuge der Lissabon-Strategie verspricht. Allerdings kritisieren sie wegen hoher Kosten der Übersetzungsregelung und einer übermäßigen Zentralisierung des vorgeschlagenen Gerichtssystems den Gemeinsamen Ansatz des Rates aus dem Jahre 20039.

Hinsichtlich Reformen des im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestehenden Europäischen Patentsystems unterstützen zahlreiche Betroffene eine schnelle Ratifikation des Londoner Übereinkommens10 und eine Verabschiedung des Europäischen Übereinkommens über Patentstreitigkeiten (EPLA). Demgegenüber gibt es derzeit sehr wenig Unterstützung für jegliche (weitere) Harmonisierung des materiellen Patentrechts oder die Einführung von Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung nationaler Patente.

Wenn Europa an der Spitze der Innovation sein will ist eine verbesserte Patentstrategie unverzichtbar. Der erste Teil dieser Mitteilung befasst sich schwerpunktmäßig mit der Schaffung des Gemeinschaftspatents und der Einsetzung einer effizienten EU-weiten Patentgerichtsbarkeit. Die Verbesserung des Gerichtssystems für Patente wird von vielen Betroffenen als wichtigste Frage angesehen, die in einem ersten Schritt angegangen werden sollte. Die Ausarbeitung eines EU-weiten Patentgerichtsbarkeitssystems könnte den Weg für Fortschritte bei der Schaffung eines kostengünstigen und mit Rechtssicherheit versehenen Gemeinschaftspatents ebnen. Die Kommission hofft, dass die in dieser Mitteilung enthaltenen Vorschläge einen Neubeginn der Verhandlungen ermöglichen werden, die seit 2004 zum Stillstand gekommen sind. Ziel ist es, durch Nutzung des mit der Konsultation ausgelösten Momentums eine Debatte aufzunehmen und auf einen Konsens zur weiteren Vorgehensweise hinzuarbeiten.

Allerdings sollten andere Patentfragen ebenfalls angesprochen werden. Aus Effizienzgründen muss das Patentsystem als Ganzes berücksichtigt werden. Das Schlusskapitel dieser Mitteilung behandelt daher Themen wie Patentqualität und -kosten, Unterstützung für KMU, Wissenstransfer und Fragen der Rechtsdurchsetzung, einschließlich alternativer Streitregelung, Patentstreitversicherung und internationale Aspekte der Rechtsdurchsetzung.

Im Hinblick auf Aufforderungen des Europäischen Rats vom Dezember 0611 und März 0712 beabsichtigt die Kommission für Anfang 2008 die Vorlage einer umfassenden Mitteilung zur Strategie im Bereich des geistigen Eigentums. Diese Strategie wird die vorliegende Mitteilung ergänzen und sich mit den wichtigsten ungeregelten nichtlegislativen und horizontalen Fragen auf allen Gebieten des geistigen Eigentums befassen, insbesondere mit Marken, Geschmacksmustern, Urheberrechten, geographischen Ursprungsangaben, Patenten sowie der Durchsetzung dieser Rechte.

2. Das Gemeinschaftspatent und ein integriertes Gerichtssystem für Patente

2.1. Das Gemeinschaftspatent

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftspatents weiterhin eine Hauptaufgabe für Europa ist. Das Gemeinschaftspatent bleibt die Lösung, die sowohl die kostengünstigste als auch die am meisten durch Rechtssicherheit gekennzeichnete Reaktion auf die Herausforderungen darstellt, denen Europa auf den Gebieten des Patentschutzes und der Innovation ausgesetzt ist. Statistiken zeigen, dass das Gemeinschaftspatent bei den Gesamtkosten (Übersetzungen, Registrierungsgebühren, usw.) weitaus attraktiver wäre als die Ansätze im Rahmen des momentanen Systems für europäische Patente.13

Der Gemeinsame Politische Ansatz des Rates aus dem Jahr 2003 wird von den an der Konsultation Beteiligten hauptsächlich aus zwei Gründen kritisiert: unzureichende Regelungen zur Gerichtsbarkeit und ein unbefriedigendes Sprachenregime. Dennoch glaubt die Kommission, dass ein wirklich wettbewerbsfähiges und attraktives Gemeinschaftspatent unter der Voraussetzung erreicht werden kann, dass hierfür der politische Wille vorhanden ist.

Die Beteiligten lehnten insbesondere eine übermäßig zentralisierte Gerichtsbarkeit ab. Diese Bedenken sollten bei der Arbeit an einem einheitlichen europaweiten Patentgerichtssystem berücksichtigt werden. Dies wird in den nachfolgenden Absätzen ausgeführt.

Zu den Übersetzungskosten nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass eine große Mehrheit der Beteiligten insoweit den Gemeinsamen Politischen Ansatz des Rates kritisiert. Dieser sieht eine Übersetzung aller Ansprüche eines Gemeinschaftspatents in sämtliche Amtssprachen der EU vor (nunmehr 23 Amtssprachen). Andererseits argumentierten einige Beteiligte nicht nur zu Gunsten einer Übersetzung von Patentansprüchen, sondern auch von Patentbeschreibungen. Viele bevorzugen den ursprünglichen Kommissionsvorschlag als eine solide Grundlage für eine Einigung. Die Kommission ist der Ansicht, dass es möglich sein sollte, effektive Lösungen zu finden und wird mit den Mitgliedstaaten prüfen, wie die Sprachregelung mit dem Ziel verbessert werden kann, die Übersetzungskosten für das Gemeinschaftspatent zu verringern und gleichzeitig die Rechtssicherheit für alle und insbesondere zugunsten der KMU zu erhöhen. Mögliche Optionen könnten Gebührenkürzungen für KMU oder Regelungen umfassen, die Flexibilität bei den Übersetzungsanforderungen zulassen.14

2.2. Ein integriertes Rechtsprechungssystem für Patente im Binnenmarkt

2.2.1. Die Mängel bei Patentklageverfahren in Europa

Einzelstaatliche Gerichte müssen zunehmend Fragen mit grenzüberschreitender Dimension klären, wenn sie sich mit Patentklageverfahren befassen. Die Globalisierung der Wirtschaft geht mit der Internationalisierung von Patentstreitverfahren einher. Dies trifft insbesondere für den europäischen Binnenmarkt zu.

Seit 1978 (und bis zum Jahr 2005) hat die EPO fast 800.000 Europäische Patente erteilt, von denen viele in Europa noch in Kraft sind.15 Das EPA führt ein einheitliches Patenterteilungsverfahren durch. Sobald jedoch ein Europäisches Patent erteilt worden ist, wird dieses ein nationales Patent und bleibt den einzelstaatlichen Vorschriften der EPO-Vertragsstaaten unterworfen, die bei Antragstellung benannt worden sind. Das Europäische Patent ist kein einheitlicher Schutztitel; es ist ein Bündel von nationalen Patenten. Es gibt derzeit keine einheitliche Gerichtsbarkeit für Klageverfahren in Bezug auf Europäische Patente die Fragen aufwerfen welche über die Grenzen eines Staates hinausreichen. Jede Verletzungs-, Gegen- oder Nichtigkeitsklage in Bezug auf "gebündelte" Europäische Patente kann Gegenstand unterschiedlicher einzelstaatlicher Gesetz und Verfahren werden.

Deshalb laufen Kläger und Beklagte Gefahr, dass es hinsichtlich der gleichen strittigen Patentfrage zu mehrfachen Rechtsstreitigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten kommt. Um ein Europäisches Patent durchzusetzen, das für mehrere Staaten erteilt wurde, kann der Patentinhaber den mutmaßlichen Patentverletzer an seinem Wohnsitz verklagen oder er muss mehrere parallele Verletzungsklagen vor einzelstaatlichen Gerichten verschiedener Länder erheben. Andererseits haben sich möglicherweise einzelne Beklagte in ähnlichen in mehreren Staaten betriebenen Verfahren zu verteidigen. Dies ist insbesondere für die KMU riskant und beschwerlich. Um die Aufhebung eines Europäischen Patentes zu erwirken haben die Konkurrenten und anderen Betroffenen Aufhebungsverfahren in allen Staaten zu betreiben für welche ein Europäisches Patent erteilt wurde.

Das bestehende System mit der Gefahr mehrfacher Rechtsstreite zu Patenten hat mehrere Folgen, die das Patentssystem in Europa schwächen16 und die Patente weniger attraktiv machen, insbesondere für KMUs.

Zuallererst ist dies teuer für alle betroffenen Parteien. Sie haben ortsansässige Rechtsanwälte und Sachverständige zu beauftragen und müssen Gerichtsgebühren in allen Ländern zahlen, in denen der Rechtsstreit betrieben wird. Dies ist nicht zwangsläufig ein Problem für Grossunternehmen. Jedoch können die Kosten des Rechtsstreits für viele KMU und Einzelerfinder unerschwinglich werden. Sie können erhebliche Summen in den Erhalt eines Patents investiert haben, sind aber möglicherweise dann einfach nicht in der Lage, dieses Patent gegen Rechtsverletzungen durchzusetzen. Dies kann dem Patent jeglichen praktischen Wert entziehen.

Außerdem bestehen erhebliche Abweichungen zwischen den verschiedenen einzelstaatlichen Gerichtssystemen und der Art und Weise, wie die Gerichte Patentverfahren behandeln. Ein gutes Beispiel eines Unterschieds bei einzelstaatlichen Patentklageverfahren ist der Umstand, dass es in Deutschland sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz eine Trennung zwischen Patentverletzungs- und Nichtigkeitsklagen gibt, während in anderen Ländern wie zum Beispiel dem Vereinigten Königreich, in Frankreich und in den Niederlanden das gleiche Gericht für Ungültigkeits- und Verletzungsklage zuständig ist.

Im Ergebnis können mehrfache Patentklageverfahren unterschiedliche oder sogar widersprüchliche Ergebnisse in den verschiedenen Staaten mit sich bringen.17 Trotz der kürzlich erfolgten Abgleichung von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums durch die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte 18 bestehen noch wichtige Unterschiede bezüglich der einzelstaatlichen Verfahren und Vorgehensweisen infolge von nicht harmonisierten Fragen zur Beweiserhebung, Vernehmung, Anhörung sowie der Rolle von Sachverständigen usw.

Die Beteiligten unterstrichen insbesondere die Unterschiede bei der Qualifikation und Erfahrung der einzelstaatlichen Richter. Während es in einige Ländern eine begrenzte Anzahl von Gerichten gibt, die ausschließlich Patentfälle behandeln, besteht in anderen Ländern eine solche Spezialisierung nicht. Die Konsultation ließ erkennen, dass diese Unterschiede zu einem "Forum Shopping" führen. Die Streitparteien entscheiden über den Ort einer Klageerhebung danach wo sie günstiger behandelt werden. Unterschiede bei den Kosten (siehe auch Punkt 2.2.2) und in der Geschwindigkeit des Verfahrens haben erhebliche Auswirkungen für die Auswahl des Forums.

Dies hat möglicherweise eine unterschiedliche Anwendung und Auslegung des im EPÜ festgelegten materiellen Patentrechts zur Folge, etwa zu solch grundlegenden Fragen wie der Patentierbarkeit und des mit einem Europäischen Patent gewährten Schutzumfangs. Ferner ist es schwierig grenzüberschreitende Verfügungen zu erwirken. Die jüngere Rechtsprechung des EuGH schränkt die Möglichkeit einzelstaatlicher Gerichte ein, Maßnahmen gegen Rechtsverletzungen zu ergreifen, die von mehreren Gesellschaften begangen wurden die zwar zu einer einzigen Unternehmensgruppe gehören, aber in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sind.19

Divergierende Entscheidungen zu entscheidungserheblichen Fragen führen zur Rechtsunsicherheit für alle an Patentklageverfahren Beteiligten. Diese Unsicherheit wirkt sich auf wichtige unternehmerische Entscheidungen bezüglich Investitionen in und die Produktion sowie den Vertrieb von patentierten Erzeugnissen aus. Solche Entscheidungen sind häufig auf der Grundlage komplizierter Beurteilungen etwa der Erfolgsaussichten mehrerer Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten zu treffen.

2.2.2. Die nationalen Patentgerichtssysteme in der EU: Fakten, Zahlen und Kosten

Statistiken zu Patentklageverfahren Eine besondere Schwierigkeit für die Beurteilung des Ausmaßes von Patentklageverfahren auf mitgliedstaatlicher Ebene stellt der Mangel an veröffentlichten vergleichbaren statistischen Daten dar. Aufgrund verfügbarer Informationen kann allerdings davon ausgegangen werden, dass mehr als 90% aller gegenwärtigen Patentstreitverfahren in der Gemeinschaft vor den Gerichten von lediglich vier Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Niederlande) ausgetragen werden. Ferner zeigen die für den Zeitraum 2003 bis 2006 verfügbaren Zahlen, dass pro Jahr durchschnittlich 1500 bis 2000 Patentverletzungs- und -nichtigkeitsklagen vor den erstinstanzlichen Patentgerichten erhoben werden von welchen 60 bis 70% Europäische Patente betreffen. Die Kommission geht auf der Grundlage eigener Nachforschungen davon aus, dass 20 bis 25% aller erstinstanzlichen Entscheidungen der Patentgerichte angefochten werden. Ferner besteht in den Mitgliedstaaten aufgrund der vor vielen einzelstaatlichen Gerichten anhängigen nur geringen Anzahl von Patentklageverfahren eine Tendenz zur Schaffung von Spezialgerichten. Die verfügbaren statistischen Daten indizieren, dass es voraussichtlich keine hinreichende Anzahl von Patentstreitverfahren für die Errichtung zweier Gerichtssysteme gibt, die sich mit Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf Europäische und Gemeinschaftspatent befassen würden. Dies gilt insbesondere für die Berufungsinstanz.

Kosten Patentstreitverfahren sind in der EU für alle Beteiligten unnötig teuer. Die stellt für Grossunternehmen kein so großes Problem wie für die KMU und die einzelnen Erfinder dar, für welche die Prozesskosten prohibitiv sein können. Außerdem haben Studien in den USA und in der EU gezeigt, dass die KMU einem größeren Risiko ausgesetzt sind, in einen Rechtsstreit involviert zu werden.20 Potentielle Rechtsstreitkosten können die mit der Patentierung von Forschung und Entwicklung im Zusammenhang stehenden Risiken wesentlich erhöhen und somit auch diejenigen der Innovationstätigkeit als solcher. Folglich sollte unsere Patentstrategie eine Senkung der Kosten von Patentklageverfahren für die KMU umfassen.

Die Kosten von Klageverfahren weisen je nach Art des Verfahrens, der Schwierigkeit des Falles, dem Gebiet der Technik und der Streitsummen erhebliche Unterschiede auf. Diese Kosten umfassen Gerichtsgebühren, Anwaltshonorare, Honorare von Patentanwälten und Sachverständigen, Zeugenauslagen, Aufwendungen für technische Gutachten und Kosten von Berufungsverfahren. Bei Verfahren vor ausländischen Gerichten sind Übersetzungskosten hinzuzurechnen.

Die Unterschiede bei den einzelstaatlichen Gerichtssystemen in Europa und das Fehlen verlässlicher Daten zu den Prozesskosten (insbesondere zur Höhe der Anwaltshonorare) in den meisten Ländern macht eine Beurteilung der Höhe der Kosten von Patentklageverfahren sehr schwierig. Die in dieser Mitteilung dargestellten Kostenschätzungen sind im Rahmen der Arbeiten zum EPLA21 erstellt worden und wurden durch eine kürzlich veröffentlichte Kommissionsstudie zur Patentstreitversicherung22 ergänzt. Die Schätzungen beruhen auf Informationen, die von Praktikern eingingen. Sie betreffen diejenigen Mitgliedstaaten wo momentan die meisten Patentklageverfahren stattfinden. Je nach Mitgliedstaat sind diese Zahlen sehr unterschiedlich.

In Deutschland werden die Gesamtkosten jeder Partei bei einem Patentklageverfahren mit einer Streitsumme von etwa 250.000 € auf rund 50.000 € in der ersten Instanz und 90.000 € in der zweiten Instanz geschätzt. Diese Zahlen gelten sowohl für Nichtigkeits- als auch für Verletzungsklagen. In Frankreich liegen die Kosten eines durchschnittlichen Patentrechtsstreits in der vorerwähnten Spanne zwischen 50.000 € und 200.000 € in der ersten Instanz und zwischen 40.000 € sowie 150.000 € in der zweiten Instanz. Für die Niederlande werden die Kosten eines durchschnittlichen Patentklageverfahrens auf 60.000 bis 200.000 € in der ersten Instanz und auf 40.000 € bis 150.000 € in der zweiten Instanz veranschlagt. Für das Vereinigte Königreich23 werden die Kosten eines vergleichbaren Rechtsstreits auf 150.000 € (Schnellverfahren) bis 1.500.000 € in der ersten Instanz und auf 150.000 € bis 1.000.000 € in der zweiten Instanz geschätzt. Dies bedeutet, dass die Gesamtkosten paralleler Klageverfahren in diesen vier Mitgliedstaaten zwischen 310.000 € und 1.950.000 € in der ersten Instanz sowie 320.000 € und 1.390.000 € in der zweiten Instanz.

Für die vorgenannten Mitgliedstaaten lässt sich eine Beurteilung des potenziellen finanziellen Nutzens einer vereinheitlichten Patentgerichtsbarkeit auf Kostenberechnungen stützen, die mehrfache Patentklageverfahren vor den Gerichten dreier dieser Staaten einbeziehen, da Bündelpatente nur selten in mehr als drei Mitgliedstaaten zum Gegenstand von Prozessen werden.

Andererseits würden die geschätzten Gesamtkosten für Prozesse vor einem Europäischen Patentgericht in der ersten Instanz zwischen 97.000 € und 415.000 € und in der zweiten Instanz zwischen 83.000 € und 220.000 € schwanken.24 In Abhängigkeit davon welche drei der vier Mitgliedstaaten herangezogen werden wird bei einem durchschnittlichen Verfahren vor einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit gegenüber heutigen parallelen Verfahren von einer Kostensenkung in Höhe von 10 bis 45% in der ersten Instanz und von 11 bis 43% in der zweiten Instanz ausgegangen25. Die Einsparungen bei großen Patentstreitigkeiten würden sogar noch erheblicher ausfallen, da sie hauptsächlich vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs ausgetragen werden wo die Prozesskosten die höchsten in Europa sind.

Eine vereinheitlichte Patentgerichtsbarkeit würde daher erhebliche Kosteneinsparungen ermöglichen, sofern diese kosteneffizient ausgestaltet würde.

2.2.3. Das künftige Vorgehen

Bei der Konsultation gab es eine starke Unterstützung für ein kostengünstiges Gemeinschaftspatent einschließlich einer soliden Streitregelung bei gleichzeitigen Verbesserungen des gegenwärtigen europäischen Patentgerichtssystems. Im Oktober 2006 hat das Europäische Parlament diesen Ansatz unterstützt und die Kommission dazu aufgefordert, alle nur möglichen Vorgehensweisen zu untersuchen, die zu Verbesserungen der Patenterteilungs- und -gerichtssysteme in der EU führen könnten.26 Dies fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft zu einer vereinten Anstrengung auf.

Jüngste Erörterungen mit den Mitgliedstaaten zeigen, dass die Ansichten über die richtige Vorgehensweise auseinander gehen. Derzeit gibt es zwei Optionen, die in den Diskussionen vorgeschlagen worden sind (siehe unten, Punkte A und B). Keine von diesen beiden scheint aber realistische Aussichten auf Erfolg zu versprechen, da deren Erörterung bislang zu einer Polarisation der Haltungen der Mitgliedstaaten geführt hat.

Die Notwendigkeit zur Verbesserung der bestehenden Streitregelungen ist indes nicht in Frage gestellt worden. Aufgrund von Erörterungen im Rat und im Rahmen der Patentkonsultation scheint sich ebenfalls ein Konsens zu einer Anzahl von Grundsätzen in Bezug auf ein künftiges europaweites Patentgerichtssystem (hiernach der "Gerichtsbarkeit") abzuzeichnen. Die Gerichtsbarkeit sollte effizient und kosteneffektiv sein und ein Höchstmass an Rechtssicherheit hinsichtlich Patentnichtigkeits- und -verletzungsverfahren aufweisen. Sie sollte auch einen angemessenen Grad an Nähe zu den Nutzern vorsehen. Der multinationale Charakter der Gerichtsbarkeit sollte sich in ihrer Zusammensetzung und in einheitlichen Verfahrensregeln widerspiegeln.

Ein erster Schritt sollte darin bestehen, einen Konsens unter den Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser allgemeinen Zielsetzungen und Merkmale herzustellen (siehe unten, Punkt C). Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass alle drei Optionen spezifische Rechtsfragen aufwerfen, die hinreichend zu klären wären. Außerdem müssen die endgültige Struktur und die Einzelheiten jeglichen Kompromisses den Vorgaben des EU-Rechts in vollem Umfang entsprechen.

A - Das EPLA

Der Entwurf zur Errichtung einer Europäischen Patentgerichtsbarkeit (EPLA) zielt auf die Schaffung einer einheitlichen Gerichtsbarkeit für Europäische Patente ab. Seit 1999 hat eine Arbeitsgruppe der Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation am Entwurf des EPLA gearbeitet. Dieser schlägt die Schaffung einer neuen internationalen Organisation, der Europäischen Patentgerichtsbarkeit vor.27

Ziel ist es, ein einheitliches System für Klageverfahren zu Europäischen Patenten für diejenigen EPÜ-Vertragsparteien zu schaffen, die sich diesem System a anschließen möchten. Das Europäische Patentgericht würde ein Gericht erster Instanz, ein Berufungsgericht und eine Kanzlei umfassen. Im Gericht erster Instanz gäbe es eine Zentralkammer, die am Sitz des Europäischen Patentgerichts eingerichtet würde. Jedoch würden Regionalkammern des Gerichts erster Instanz in den Vertragsstaaten errichtet. Die EPLA-Vertragsstaaten könnten die Errichtung von Regionalkammern beantragen, womit die lokale Präsenz der ersten Instanz des Europäischen Patentgerichts gewährleistet würde (mit maximal drei erstinstanzlichen Gerichten pro Land). Diese würden im Wesentlichen von den betreffenden Vertragsstaaten finanziert. Entscheidungen des Gerichts erster Instanz könnten vor dem Berufungsgericht angefochten werden. Die Kanzlei des Europäischen Patentgerichts wäre für die Koordinierung der Geschäftsverteilung der den Regionalkammern zugewiesenen Fälle zuständig.

Das Europäische Patentgericht wäre für Verletzungs-, Nichtigkeits- und Widerklagen in Bezug auf Europäische Patente zuständig. Es würde sowohl über juristisch als auch technisch qualifizierte Richter verfügen. Im Wesentlichen hätte das Europäische Patentgericht die gleichen Befugnisse wie der nationale Patentrichter im Rahmen der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit. Die Verfahrenssprachen würden dem Sprachenregime der EPO entsprechen (Deutsch, Englisch und Französisch).

Einige Mitgliedstaaten betrachten den EPLA-Ansatz als einen Weg, auf dem schnelle Fortschritte erzielt werden könnten. Diese Länder würden eine aktive Beteiligung der Gemeinschaft am EPLA-Vorhaben begrüßen. Eine Teilnahme der Gemeinschaft ist erforderlich, da das EPLA als internationales Abkommen mit Beteiligung von EPÜ-Vertragsstaaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, Materien betrifft, die bereits von EG-Gesetzgebung erfasst sind (aquis communautaire).28 Diejenigen Mitgliedstaaten, die das EPLA-Vorhaben unterstützen, sind daher darauf angewiesen, dass die Kommission den Rat um Erteilung von Verhandlungsdirektiven ersucht und dieser diese erteilt, damit die Gemeinschaft Verhandlungen zum EPLA führen kann.

Eine Anzahl anderer Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass die Schaffung einer neuen Gerichtsbarkeit neben der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit kompliziert wäre und zu Widersprüchen führen könnte. Im Falle der Schaffung des Gemeinschaftspatents würde dies zu zwei EU-weiten Patentgerichtsbarkeiten führen.

B - Eine Gemeinschaftsgerichtsbarkeit für Europäische und Gemeinschaftspatente

Einige Mitgliedstaaten vertreten den Standpunkt, dass anstelle der Errichtung einer EPLA-Gerichtsbarkeit ausschließlich für Europäische Patente die Einsetzung einer einheitlichen Gerichtsstruktur vorzuziehen sei, welche sich mit Verfahren sowohl zu Europäischen als auch künftigen Gemeinschaftspatenten befassen würde. Sie unterstützen die Schaffung einer speziellen Gemeinschaftsgerichtsbarkeit für Europäische und Gemeinschaftspatente auf der Grundlage der Regeln des EG-Vertrags zur Gerichtsbarkeit.

Nach Meinung der Befürworter dieses Vorschlags wäre ein völkerrechtlicher Vertrag unter Beteiligung der Gemeinschaft erforderlich, um der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit Befugnisse im Hinblick auf Europäische Patente zuzuweisen. Die Einrichtung einer solchen Gerichtsbarkeit sollte es ermöglichen, dass die Beachtung der Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung in Bezug auf Gültigkeits- und Verletzungsverfahren für Europäische und nach ihrer Schaffung auch für Gemeinschaftspatente gewährleistet werden kann.

Weiterhin würde auf der Grundlage von Artikel 225a EG ein spezielles Streitkammersystem für Patentklagen geschaffen. Dieses würde erstinstanzliche Gerichte mit spezialisierten Richtern in den Mitgliedstaaten umfassen und Berufungsverfahren würden vor dem gemeinschaftlichen Gericht erster Instanz stattfinden. Es gäbe eine einheitliche Verfahrensordnung und die Gemeinschaftsrichter würden nicht nur Gemeinschaftsrecht, sondern auch die maßgeblichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens anwenden.

Verschiedene Mitgliedstaaten, die von einigen Beteiligten unterstützt werden, sind offenbar der Ansicht, dass ein im Gemeinschaftsrahmen angesiedeltes EU-weites Patentgericht in der Praxis nicht funktionieren würde. Es wird befürchtet, dass die Verfahren sich als ineffizient und unzureichend herausstellen könnten, und es wird außerdem bezweifelt, dass Richter mit technischer Ausbildung und ohne vollständige juristische Qualifikation ernannt würden.

C - Der Kompromiss der Kommission

Die Kommission meint, dass die Hauptunterschiede bei den Optionen A und B darin bestehen, dass der EPLA-Ansatz außerhalb des Gemeinschaftskontexts verfolgt wird und dass der aktuelle Entwurf des EPLA sich lediglich mit Verfahren zu Europäischen Patenten befasst. Dies würde bedeuten, dass eine gesonderte Gerichtsbarkeit für künftige Gemeinschaftspatente erforderlich wäre.

Die Kommission glaubt, dass auf der Grundlage eines integrierten Ansatzes ein Konsens erreicht werden könnte. Dieser Ansatz sollte Merkmale sowohl des EPLA wie auch der ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Gemeinschaftsjurisdiktion beinhalten. Die Schaffung eines Gemeinschaftspatents sollte nicht gefährdet werden und eine Verdoppelung zweier konkurrierender Patentgerichtsbarkeiten in Europa sollte vermieden werden. Dieses künftige Vorgehen könnte darin bestehen, dass über ein einziges Gerichtssystem nachgedacht wird, das sich an konsensfähigen Grundsätzen ausrichtet und das den jeweiligen Bedenkender Mitgliedstaaten sowie der Betroffenen Rechnung trägt.

Dies könnte dadurch erreicht werden, dass eine einheitliche und spezialisierte Patentgerichtsbarkeit mit Zuständigkeit für Klageverfahren hinsichtlich Europäischer und künftiger Gemeinschaftspatente eingesetzt wird. Ein solches System könnte sich stark am EPLA-Modell ausrichten, insbesondere in Bezug auf Besonderheiten von Patentstreitverfahren, würde aber eine harmonische Integration in die Gemeinschaftsjurisdiktion ermöglichen.

Die Patentgerichtsbarkeit sollte ein hinreichendes Ausmaß an Nähe zu den Nutzern und den entscheidungserheblichen Umständen sicherstellen. Sie sollte eine begrenzte Anzahl von Kammern erster Instanz und zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsauslegung ein völlig zentralisiertes Berufungsgericht umfassen. Die Kammern könnten bestehende einzelstaatliche Strukturen nutzen, sollten aber integraler Bestandteil einer einheitlichen Gerichtsbarkeit sein. Im Rahmen dieses einheitlichen, aber multinationalen Gerichtssystems würde die Zuteilung von Streitfällen durch die Kanzlei des Gerichts auf der Grundlage von klar festgelegten und transparenten Regeln erfolgen. Diese könnten auf die Brüssel-I-Verordnung und andere bestehende Gemeinschaftsregelungen gestützt werden.

Die Gerichtsbarkeit wäre für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen sowie für akzessorische Ansprüche wie Schadensersatz und andere spezifische, den Bedürfnissen der Beteiligten entsprechende Verfahren zuständig.

Das Berufungsgericht und die Kammern erster Instanz sollten unter einer gemeinsamen Verfahrensordnung arbeiten, die sich auf bewährte Regeln in den Mitgliedstaaten stützen sollte. Hierzu sollte das Wissen und die Erfahrung spezialisierter Patentgerichte in der EU, zum Beispiel zur Beweiserhebung, zu mündlichen und schriftlichen Verfahren, einstweiligen Verfügungen und dem Verfahrensmanagement herangezogen werden. Diesbezüglich enthalten die Arbeiten zum Entwurf des EPLA nützliche Elemente.

Diese Patentgerichtsbarkeit sollte sowohl aus juristisch wie technisch qualifizierten Richtern bestehen. Diese sollten über volle richterliche Unabhängigkeit verfügen und nicht an externe Weisungen gebunden sein.

Schließlich muss die Patentgerichtsbarkeit den Europäischen Gerichtshof als letzte Instanz in Fragen des EU-Rechts, einschließlich solcher zum Gemeinschafts-Acquis und zur Gültigkeit künftiger Gemeinschaftspatente, anerkennen.

Die Kommission meint, dass die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Differenzen bei Vorhandensein einer angemessenen politischen Bereitschaft überwunden werden können und eine geeignete Architektur für eine vereinheitlichte und integrierte EU-weite Patentgerichtsbarkeit geschaffen werden könnte.

3. Begleitmassnahmen zur Verbesserung des Patentsystems

Qualitativ hochwertige Gesetzgebung ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für ein gut funktionierendes Patentsystem. Neben der Bedeutung der Qualität, die in der Patentkonsultation 2006 hervorgehoben wurde, sind die strategische Nutzung und Durchsetzung dieser Rechte seitens der Unternehmen zu verbessern. Des Weiteren wurden in der Konsultation verschiedene Fragen aufgeworfen, wo zusätzlich zu gesetzgeberischen Maßnahmen nichtlegislative konzertierte Aktionen unternommen oder intensiviert werden sollten, um die Lissabon-Strategie voran zu bringen.

Viele Unternehmen machen oft noch immer nicht von den bestehenden Möglichkeiten zum Schutze ihres geistigen Eigentums vollständigen Gebrauch. Hierdurch kann die weitere Entwicklung zu einer wissensbasierten Wirtschaft beeinträchtigt werden. KMUs und Universitäten wissen oft nicht, wie sie am besten ihre Patentrechte zum Schutz und zur Verwertung ihrer Erfindungen nutzen können. Aus diesem Grund sind Maßnahmen zur Unterstützung der Nutzung geistigen Eigentums, einschließlich Patenten, neben einer erschwinglichen und wirksamen Durchsetzung der Rechte von ganz wesentlicher Bedeutung. Nur dann kann der gewerbliche Rechtsschutz das Schutzniveau bereitstellen, das zu einer Optimierung von Investitionen in Innovationen benötigt wird.

Mehrere der nachfolgend beschriebenen unterstützenden Maßnahmen sind in der neuen Kommissionsmitteilung zur Innovationsstrategie29 näher beschrieben, und sie werden auch in der vorgesehenen Mitteilung zur IPR-Strategie angesprochen werden.

3.1. Qualität, Kosten und Effizienz des Patentsystems

Wenngleich die Qualität europäischer Patente im internationalen Vergleich allgemein als hoch empfunden wird, betonten die Teilnehmer an der Konsultation aus dem Jahr 2006 die Wichtigkeit einer rigorosen Prüfung, von Neuheitsrecherchen sowie einer strikten Anwendung der Patentierbarkeitskriterien. Jedoch wurden Bedenken vorgebracht, dass eine schnell zunehmende Nachfrage nach Patenten zu einer zunehmenden Erteilung qualitativ minderwertiger Patente führen könnte. Dies ist einer der Gründe, weshalb "Patentdickichte"30 und "Patenttrolle"31 auch in Europa in Erscheinung treten könnten. Ein qualitativ hochwertiges Patentregime in der EU ist ein wesentliches Instrument, um solche Innovationshemmnisse und destruktives Verhalten in Europa zu verhindern.

Neben der Frage der Qualität sollten weiterhin Anstrengungen zur Verbesserung von Kostenaspekten und Verfahrensdauern unternommen werden. Auf der Kostenseite muss der Abstand im Vergleich mit Japan und den USA beträchtlich reduziert werden, insbesondere für KMUs. Hinsichtlich der Verfahrensdauern sollten die durchschnittlichen Fristen bis zur Erteilung oder Zurückweisung eines Europäischen Patents auf drei Jahre verkürzt werden, wie dies zwischen den EPÜ-Staaten anlässlich der Pariser Regierungskonferenz 1999 vereinbart wurde32. Eine zügige Erteilung von Schutzrechten nach erfolgter Prüfung ist deshalb besonders wichtig, weil die Nachfrage nach Patenten ständig ansteigt. Zum Beispiel hat das EPA zwischen 2004 and 2005 bei den Patentanträgen einen Anstieg in Höhe von 7.2% auf nahezu 193.00033 verzeichnet und 2006 ging auf der Grundlage des Patentkooperationsvertrags eine Rekordzahl von 145.000 Anträgen ein, was im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg von 6,4% darstellt34. Bei ähnlichen Wachstumsraten in den kommenden Jahren würde sich die Gesamtzahl der Anträge in etwa verdoppeln.

Aufgrund der zunehmenden Nachfrage nach Patenten, einer zunehmenden Belastung der Prüfer sowie Fortschritten bei technologischen Entwicklungen wird es wichtig, dass die Patentämter in Europe zusammenarbeiten, beispielsweise bei der gegenseitigen Anerkennung von Prüfergebnissen und beim Bemühen zur Beibehaltung einer hohen Qualität erteilter Patente. Die Kommission begrüßt daher neuere Initiativen zur Qualitätsverbesserung wie den Standard für ein Europäisches Qualitätsmanagementsystem, den eine vom Verwaltungsrat der EPO eingesetzte Arbeitsgruppe erarbeitet hat. Dieser stellt einen idealen Ansatz zur Beibehaltung von Patentqualität und zur Inangriffnahme von Problemgebieten dar.

3.2. Spezifische Unterstützung für die KMUs

Es gibt Hinweise, dass die KMUs nicht patentieren und auch nicht andere Immaterialgüterrechte nutzen, weil es ihnen an einer guten Beratung fehlt,35 oder weil die Kosten zu hoch sind. Es ist daher äußerst wichtig, dass die KMU kenntnismäßig in die Lage versetzt werden, informierte Entscheidungen dazu zu treffen, ob sie vom Patentschutz oder anderen Formen des Immaterialgüterschutzes Gebrauch machen sollten.

Eine Patentstrategie für Europa hat deshalb Aufklärungsaktionen einzubeziehen, wobei die Vorteile und der Nutzen des Patentsystems insbesondere für KMUs hervorgehoben werden sollten. Wie dies in der Mitteilung über Forschung und Innovation36 ausgeführt ist, wird die Kommission die Nutzung von Rechten am geistigen Eigentum fördern, indem sie mit den Betroffenen klären wird, welche Maßnahmen am besten getroffen werden sollten, um die KMUs zu unterstützen. Es geht hierbei um eine bessere Nutzung bestehender Unterstützungsdienste, aber auch um die Konzeption neuer Dienstleistungen, die den tatsächlichen Bedürfnissen der KMU besser angepasst sind. Die Kommission hat gerade unter der PRO INNO Europa-Initiative ein Projekt aufgelegt, das das Ziel verfolgt, den Kenntnisstand von KMUs zu verschiedenen Fragen verbessern, wobei ein Schwerpunkt beim Patentieren liegt. Die Kommission hat ferner im Rahmenprogramm zur Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (WIP) eine Ausschreibung vorgenommen, um ein dreijähriges IPR-Aufklärungs- und Durchsetzungsprojekt zwecks nachhaltiger Verbesserung des Bewusstseins und Kenntnisstands der KMUs zu Fragen des Immaterialgüterschutzes zu realisieren. Hierdurch sollte die Registrierung und Durchsetzung von Rechten verbessert sowie der Kampf gegen Rechtsverletzungen verstärkt werden Was die Kostenproblematik angeht würden die wichtigsten Fortschritte natürlich durch eine Verabschiedung des Gemeinschaftspatents erzielt werden.37

3.3. Wissenstransfer

Man ist im Allgemeinen der Ansicht, dass Europa hier zurück liegt und beim Wissenstransfer aufholen sollte. Insbesondere sind Verbesserungen beim transnationalen Technologietransfer zwischen Unternehmen aus verschiedenen europäischen Staaten und beim Wissenstransfer38 zwischen öffentlichen EU-Forschungseinrichtungen39 (z.B. Universitäten) sowie der Industrie zu verbessern.

Die Kommission legt gleichzeitig eine Mitteilung40 und begleitende (freiwillige) Verhaltensrichtlinien zur Verbesserung des Wissenstransfers zwischen öffentlichen Forschungszentren und der Industrie in ganz Europa vor. Dies wird zur Beseitigung bestehender administrativer Hindernisse beitragen und Hinweise geben, wie die Inhaberschaft und Verwertung der Ergebnisse von F&E sowie damit zusammenhängenden Immaterialgüterrechten am besten mit den grundlegenden Zielen öffentlicher Forschungseinrichtungen in Einklang gebracht werden können. Insbesondere wird eine stärkere Interaktion zwischen den Forschern des öffentlichen Sektors und der Industrie vorgeschlagen sowie eine bessere Qualität von Dienstleistungen zum Wissenstransfer in Europa.

3.4. Durchsetzung von Patentrechten

Die Bereitstellung eines angemessen gesetzlichen Rahmen sowie von Anreizen zur Nutzung von Patenten muss durch eine kostengünstige und effektive Rechtsdurchsetzung ergänzt werden. Patentinhaber verfügen häufig nicht über genügend juristische und finanzielle Mittel, um ihre Patente gegen mutmaßliche Verstöße durchzusetzen. In der globalen Wirtschaft ist es von entscheidender Bedeutung, dass die europäischen Unternehmen ihre Rechte auch außerhalb des EU-Territoriums angemessen durchsetzen können. Andererseits finden es die KMU schwierig, ihre Aktivitäten weiter zu führen, wenn sie von der Großindustrie unberechtigterweise der Patentverletzung bezichtigt werden und sind daher an einfacheren und günstigeren Methoden zu ihrer Verteidigung interessiert.

3.4.1. Die alternative Streitbeilegung (ADR)

Traditionelle Klageverfahren bei grenzüberschreitenden Patentstreitigkeiten involvieren Mehrfachverfahren in mehreren Gerichtsbarkeiten und bringen die Gefahr langwieriger Auseinandersetzungen, abweichender Ergebnisse und hoher Rechtsstreitkosten mit sich. Eine europäische Patentgerichtsbarkeit wie die zuvor dargelegte würde zu allen diesen Aspekten die Situation in Europa erheblich verbessern.

Die Streitparteien und insbesondere KMUs sind ständig auf der Suche nach alternativen, kostengünstigeren und billigeren Methoden zur Beilegung ihrer Patent- oder anderweitigen immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten. Deshalb werden auf einzelstaatlicher und internationaler Grundlage Anstrengungen unternommen, um alternative Streitbeilegungssysteme (ADR) zur Verfügung zu stellen und die Streitparteien zu Vermittlungs-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren zu ermutigen oder sogar zu verpflichten, bevor diese den Rechtsweg beschreiten.

In ihren anlässlich der Patentkonsultation vorgelegten Antworten warfen viele Beteiligte, insbesondere KMU, die Frage einer Einführung von ADR-Methoden in die zukünftige europäische Patentlandschaft auf. Die Vorschläge reichten von der Nutzung bestehender Systeme, wie dem Arbitration and Mediation Centre der Weltorganisation für geistiges Eigentum, bis zur Schaffung eines eigenständigen gemeinschaftlichen alternativen Streitbeilegungssystems.

Die Kommission hat bereits im Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte Aspekte der Vermittlung in Zivil- und Handelssachen41 vorgelegt. Zusätzlich wird sie den Nutzen und Mehrwert von ADR-Systemen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und insbesondere zu Patentfragen untersuchen. Die Untersuchung wird sich insbesondere auf mögliche Zeit- und Kosteneinsparungen konzentrieren, die die potenziellen Vorteile von ADR unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften von immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Patentklagen, zur Folge haben könnten.

3.4.2. Patentrechtsschutzversicherung

Eine Möglichkeit zur Verbesserung des Zugangs und der Interessenwahrnehmung in Patentstreitverfahren besteht für die KMU in einer Patentrechtsschutzversicherung (PRV). Allerdings sind Versuche des Privatsektors zur Bereitstellung solcher Versicherungen bislang nur selten erfolgreich gewesen.

Die Kommissionsdienststellen gaben im Jahre 2001 eine Studie zur PRV in Auftrag und eine Folgestudie wurde im Juni 2006 veröffentlicht. Eine öffentliche Konsultation zur neuen Studie wurde am 31. Dezember 2006 abgeschlossen und 28 eingegangene Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet. Es lässt sich allerdings bereits folgern, dass die überwiegende Reaktion der Beteiligten zu dem in der Folgestudie vorgeschlagenen obligatorischen System skeptisch ist.

3.4.3. Internationale Aspekte

Die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten bleibt ein Hauptproblem auf internationaler Ebene. Erste Ergebnisse einer größeren von der OECD durchgeführten Studie weisen darauf hin, dass der Wert der im Jahre 2004 international gehandelten gefälschten und nachgeahmten Waren 140 Milliarden € betrug42. Wenngleich bereits viel Arbeit zur Anhebung internationaler Standards auf EU-Niveau geleistet wurde, wird sich die Kommission weiterhin auf die vorrangigen Maßnahmen konzentrieren, um die Rechtsinhaber einschließlich der in Gebiete außerhalb der EU zu schützen.

De deutsche Vorsitz der G8-Gruppe der großen industrialisierten Volkswirtschaften hat vor kurzem ein dreigleisiges Konzept für die verstärkte Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum auf weltweiter Ebene vorgeschlagen. Dieses Konzept besteht darin, im Jahre 2007 die Umsetzung der Erklärung von St. Petersburg vom 16. Juli 2006 zur Bekämpfung der Urheberrechts- und Produktpiraterie43 voranzubringen und wenn möglich endgültig zu verwirklichen. Hierzu sind die Unternehmenskreise der G8-Staaten bei den Durchsetzungsbemühungen einzubeziehen und ist mit der O5-Gruppe der aufstrebenden Volkswirtschaften (Brasilien, China, Indien, Mexiko und Südafrika) anlässlich des bevorstehenden Heiligendamm-Gipfels ein "konstruktiver Dialog" aufzunehmen.

Außerdem hat der derzeitige EU-Vorsitz die transatlantischen Beziehungen zu einer seiner höchsten Prioritäten gemacht. Die neue Initiative zur transatlantischen Wirtschafts-Partnerschaft betrifft unter anderem den Schutz des geistigen Eigentums. Sie soll auf bestehenden Initiativen wie der gemeinsamen Einleitung einer EU-USA-Aktionsstrategie zur Bekämpfung von Urheberrechts- und Produktpiraterie in Drittländern aufbauen, welche beim EU-USA-Gipfel im Juni 2006 in Wien vereinbart wurde.

Die Kommission teilt die Ansicht, dass eine Verbesserung der ordnungspolitischen und nichtregulatorischen Dialoge mit den weltweiten Partnern der Gemeinschaft geboten ist. Dies hat auch koordinierte Bemühungen zum Schutz des geistigen Eigentums zu umfassen. Der Schutz des geistigen Eigentums und die Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie sollte international intensiviert werden.

4. Schlussfolgerung

Die Kommission ist der festen Überzeugung, dass ein verbessertes Patentsystem von grundlegender Bedeutung ist, wenn Europa sein Innovationspotential nutzen will. Deswegen hat die Kommission ihre Vorschläge zum künftigen Vorgehen bei der Reform des Patentsystems in Europa vorgelegt, und sie schlägt in dieser Mitteilung des Weiteren unterstützende Maßnahmen vor. Ziel und Zweck dieser Mitteilung ist es, die Debatte zum Patentsystem in Europa dadurch wiederzubeleben, dass die Mitgliedstaaten ermutigt werden, auf einen Konsens und wirklichen Fortschritt auf diesem Gebiet hinzuarbeiten. Eine Verwirklichung des Gemeinschaftspatents und die gleichzeitige Verbesserung des bestehenden fragmentierten Patentstreitsystems würden den Zugang zum Patentsystem erheblich erleichtern und Kosteneinsparungen für alle mit sich bringen, die am Patentsystem partizipieren. Parallele Begleitmaßnahmen zur Aufrechterhaltung und erforderlichenfalls Verbesserung der Qualität und Effizienz des derzeitigen Systems zusammen mit gezielten Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs für die KMU, sollen sicherstellen, dass Europas Patentsystem die ihm zukommende Rolle bei der Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europaspielen kann. Die EU sollte sich ferner mit ihren internationalen Partnern aktiv für eine Verbesserung des allgemeinen Bewusstseins zu immaterialgüterrechtlichen Fragen und für eine korrekte und ausgewogene Durchsetzung dieser Rechte einsetzen. Indem sie den Mitgliedstaaten die Grundlage für Entscheidungen zu konkreten Maßnahmen bietet, will die Kommission eine solide Basis für Fortschritte zur Patentreform bereitstellen, insbesondere was das Gemeinschaftspatent und das Patentstreitsystem angeht.

Die Kommission wird sich mit dem Rat und dem Parlament für einen Konsens zum künftigen Vorgehen einsetzen. Sobald ein breiter Konsens erreicht ist wird die Kommission die erforderlichen Schritte unternehmen, um die vereinbarte Strategie umzusetzen und die diesbezüglichen Vorschläge zu unterbreiten.

Anhang I
Kostenstruktur direkter Patentanmeldungen und Aufrechterhaltung, 2003

EPA-3 1 EPA-13 2 USPTO JPO
Hypothesen EURO EURO US$ JP YEN
Art von Unternehmenalleallegroßalle
Mittlere Anzahl von Ansprüchen1818237
Erteilungsdauer (Anzahl von Monaten)44442731
Benannte Länder, für die Schutz begehrt wird31311
Anzahl von Übersetzungen 3 2 8 0 0
Verfahrensgebühren
Anmeldung16016022516.000
Recherche690690375
Benannte Staaten (bis zu 7, 75 pro Land)225525
Jahresgebühr im 3. Jahr der Anmeldung380380
Jahresgebühr im 4. Jahr der Anmeldung405405
Prüfung1.4301.430150168.600
Erteilung7157151.300
Anspruchsgebühr 43203205428.000
Verwaltungskosten250250300
Übersetzungskosten 53.40013.600
Validierungskosten951.700
GESAMT Verfahrenskosten8.07020.1752.404212.600
EURO EURO EURO EURO
Verfahrenskosten ohne Übersetzung4.6706.5751.8561.541
Verfahrenskosten mit Übersetzung 8.070 20.175 1.856 1.541
Kosten externer Dienste 7 12.500 19.500 8.000 4.000
Nach Erteilung
Aufrechterhaltungskosten 10 Jahre (Gebühren)2.97516.5972.2692.193
Aufrechterhaltungskosten 20 Jahre (Gebühren) 22.658 89.508 4.701 11.800
GESAMT Anmeldeverfahren 620.57039.6759.8565.541
GESAMT 10 Jahre23.54556.27212.1257.734
GESAMT 20 Jahre 43.228 129.183 14.556 17.341

Anhang II
Modelle von Übersetzungskosten

Modell Übersetzungskosten
Kosten pro Patent 44
(in Euro)
Prozentsatz im Vergleich zu derzeitigen EP-Übersetzungskosten
Europäisches Patent (nach dem gegenwärtigen System für durchschnittliches EP) 12.44845 100%
Europäisches Patentsystem nach dem Londoner Abkommen für durchschnittliches EP46 8.80047 (angemeldet in DE oder FR) 71%
8.80048(angemeldet in EN) 71%
Gemeinschaftspatent (nach der gemeinsamem politischen Übereinkunft vom März 2003)49 7.14050 57%
Gemeinschaftspatent (Vorschlag der Kommission: Übersetzung von Ansprüchen in die anderen beiden Sprachen des EPA) 68051 5%

Anhang III
Rechte des geistigen Eigentums und Innovationsleistung

Basierend auf dem Stand des zusammenfassenden Innovationsindexes und seiner Wachstumsrate können europäische Länder in vier Gruppen oder Haufen unterteilt werden52:

- Die Schweiz, Finnland, Schweden, Dänemark und Deutschland bilden die Gruppe der "Innovationsführer".

Zypern und Rumänien bilden eine getrennte fünfte Gruppe schnell wachsender, aufholender Länder. Diese Gruppe wird nicht berücksichtigt, da Zypern eines der kleinsten EU-Länder ist und Rumänien von einem sehr niedrigen Innovationsleistungsniveau startet. Luxemburg, Norwegen und die Türkei lassen sich in keine dieser Gruppen einordnen.

Die gegenwärtige Leistung, bestimmt nach dem SII, wird auf der vertikalen Achse gezeigt. Bezogen auf das EU25 Wachstum wird die Leistung des SII auf der horizontalen Achse gezeigt. Dies kreiert vier Quadranten: Länder sowohl über den durchschnittlichen EU25 Trend als auch über den durchschnittlichen EU25 SII setzen sich als Spitzenreiter ab, Länder unter dem durchschnittlichen SII aber mit einer überdurchschnittlichen Trendleistung holen auf, Länder mit einem unterdurchschnittlichen SII und einem unterdurchschnittlichen Trend fallen zurück, und Länder mit einem überdurchschnittlichen SII und einem unterdurchschnittlichen Trend halten ihre Führungsposition aber wachsen mit einer langsameren Rate.

Um die Innovationsleistung mit der Patentierungstätigkeit zu vergleichen, zeigt die untenstehende Abbildung den Gesamtwert von Patenten in ausgewählten Mitgliedstaaten als Prozentsatz des BIP über Zeiträume von 1994 bis 0253. Im Allgemeinen korrespondiert eine bessere Innovationsleistung in einem Mitgliedstaat mit einem größeren Patentwert in diesem Land.

Anhang IV
Patentrechtsstreitkosten in ausgewählten Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat Kosten erster Instanz (€) Kosten zweiter Instanz (€)
Vereinigtes Königreich * 150.000 bis 1.500.000 150.000 bis 1.000.000
Frankreich 50.000 bis 200.000 40.000 bis 150.000
Niederlande 60.000 bis 200.000 40.000 bis 150.000
Deutschland** 50.000 90.000

Die Zahlen für Frankreich, die Niederlande und Deutschland beziehen sich auf einen durchschnittlichen Fall mit einer Streitsumme von +/- 250.000 €