Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Durchführung des Nationalen Waffenregister-Gesetzes
(NWRG-Durchführungsverordnung - NWRG-DV)

A. Problem und Ziel

Das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...) [einfügen: Datum und Fundstelle des Nationalen Waffenregister-Gesetzes] tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Dieses Gesetz setzt Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), der durch die Richtlinie 2008/51/EG (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) neu gefasst worden ist (EU-Waffenrichtlinie), um. Es regelt den Aufbau und Betrieb eines Nationalen Waffenregisters, in dem insbesondere Daten zu Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar erfasst und auf aktuellem Stand gehalten werden.

§ 20 Absatz 1 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes ermächtigt das Bundesministerium des Innern, in einer Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen zu

Für die erstmalige Übermittlung von Daten dürfen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen getroffen werden.

B. Lösung

Erlass einer Durchführungsverordnung zum Nationalen Waffenregister-Gesetz.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten, die über die bereits mit dem Nationalen Waffenregister-Gesetz benannten hinausgehen.

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Vorgaben eingeführt, die über die bereits mit dem Nationalen Waffenregister-Gesetz benannten hinausgehen.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft werden keine Vorgaben eingeführt, die über die bereits mit dem Nationalen Waffenregister-Gesetz benannten hinausgehen.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung in den Ländern und Gemeinden werden keine Vorgaben eingeführt, die über die bereits mit dem Nationalen Waffenregister-Gesetz benannten hinausgehen.

Für das Bundesministerium des Innern und das Bundesverwaltungsamt ergibt sich Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Herausgabe des Datensatzes für das Waffenwesen (DS-Waffe) und des Datenaustauschstandards XWaffe. Damit sind Kosten in Höhe von 80 000 € jährlich verbunden, welche im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Durchführung des Nationalen Waffenregister-Gesetzes (NWRG-Durchführungsverordnung - NWRG-DV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 30. April 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Durchführung des Nationalen Waffenregister-Gesetzes (NWRG-Durchführungsverordnung - NWRG-DV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Durchführung des Nationalen Waffenregister-Gesetzes (NWRG-Durchführungsverordnung - NWRG-DV)

Vom

Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 sowie des § 22 Absatz 2 Satz 2 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einfügen: Datum und Fundstelle des Nationalen Waffenregister-Gesetzes] verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Inhalt der Datensätze

§ 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde

§ 3 Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde

§ 4 Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren

§ 5 Datenabruf im automatisierten Verfahren

Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung. § 2 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 Auskunft bei Anfragen mit unvollständigen Angaben

Können Datensätze bei einem unvollständigen Übermittlungsersuchen nach § 11 Absatz 2 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes nicht eindeutig zugeordnet werden, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende oder abrufende Stelle zur Prüfung der Identität der Person oder Waffe nach Maßgabe der Angaben die jeweils nach § 11 Absatz 5 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes bezeichneten Daten.

§ 7 Datenschutz und Datensicherheit

§ 8 Übergangsbestimmung

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die vorliegende Verordnung beruht auf den Verordnungsermächtigungen der § 20 Absatz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 2 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einfügen: Datum und Fundstelle des Nationalen Waffenregister-Gesetzes]. Es tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und setzt Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), der durch die Richtlinie 2008/51/EG (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) neu gefasst worden ist (EU-Waffenrichtlinie), um. Nach dieser Richtlinie haben Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass bis spätestens zum 31. Dezember 2014 ein computergestütztes Waffenregister eingeführt wird.

Gerade auch im Hinblick darauf, dass das Nationale Waffenregister ein computergestütztes Register sein wird, ermächtigt das Nationale-Waffenregister-Gesetz das Bundesministerium des Innern, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Mit der Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt zu den Daten, die gespeichert werden, zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden, zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde, sowie zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit. Für eine Übergangszeit wird von bestimmten Anforderungen abgesehen.

Finanzielle Auswirkungen

1. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Durch diese Verordnung entstehen der Wirtschaft keine sonstigen Kosten, da sie nicht direkt von den Regelungen betroffen ist. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten für den Aufbau und Betrieb bzw. die Weiterentwicklung bestehender Systeme die über die bereits mit dem Nationalen Waffenregister-Gesetz benannten hinausgehen.

3. Sonstige Kosten

Keine.

4. Erfüllungskosten

a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand der über den bereits mit dem Nationalen Waffenregister-Gesetz benannten hinausgeht.

b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand der über den bereits mit dem Nationalen Waffenregister-Gesetz benannten hinausgeht.

c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung werden grundsätzlich keine Vorgaben eingeführt, die über die bereits mit dem Nationalen Waffenregister-Gesetz benannten hinausgehen. Insbesondere entstehen keine weiteren einmaligen Erfüllungsaufwände.

Für die regelmäßige Herausgabe des Datensatzes für das Waffenwesen (DS-Waffe) gemäß § 1 und des Datenaustauschstandards XWaffe gemäß § 2 Absatz 3 entstehen dem Bund unter Zugrundelegung standardisierter

Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen jährliche Kosten von 80 000 €, welche im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

5. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die Verordnung hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen.

6. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

Die Verordnung hat keine wesentlichen Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung. Die Managementregeln und die Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Inhalt der Datensätze)

Der Datensatz für das Waffenwesen (DS-Waffe) beschreibt die nach § 4 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes im Nationalen Waffenregister zu speichernden Daten und waffenrechtlich bedeutsame Gegebenheiten.

Er orientiert sich in Aufbau und Systematik an dem in der Verwaltung bewährten Datensatz für das Meldewesen (DSMeld). Der DS-Waffe macht die Datenspeicherung und -übermittlung transparent und schafft die organisatorischen Voraussetzungen für technisch übersichtliche und richtige Datenübermittlungen.

Der DS-Waffe spiegelt hinsichtlich des Aufbaus der Personendaten die Struktur des DSMeld unmittelbar wider. Er normiert zu den Angaben für natürliche Personen keine neue oder abweichende Darstellung. Die Orientierung am DSMeld hat zur Folge, dass dortige Änderungen hinsichtlich der Personendaten auch in den DS-Waffe übernommen werden können, z.B. die Einführung diakritischer Zeichen. Allerdings enthält der DS-Waffe nicht alle nach dem Melderecht zu speichernden Personendaten, sondern nur solche, die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes bezeichnet sind.

Hinsichtlich der Daten zu Erlaubnissen und Waffen wird das System der Regelungstechnik (z.B. Aufbau der Datenfelder) vom DSMeld grundsätzlich übernommen. Für die korrekte Bezeichnung der verschiedenen Angaben zu Waffen umfasst der DS-Waffe spezielle Kataloge (z.B. zu den Waffenarten und Kalibern). Erstmals werden dadurch bundeseinheitliche Standards für Erlaubnis- und Waffendaten gesetzt, die die bisherige Vielzahl unterschiedlicher Bezeichnungen beseitigt.

Zu § 2 (Datenübermittlung an die Registerbehörde)

Zu Absatz 1

Ziel ist ein durchgängiges Sicherheitsniveau für den Datenaustausch zwischen Waffenbehörden und Registerbehörde. Andere informationstechnische Netze als solche von Bund, Ländern oder Kommunen dürfen nicht genutzt werden. Damit ist auch eine Datenübermittlung über das Internet ausgeschlossen.

Nach Artikel 13 Absatz 3 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl I S. 2702) tritt § 3 des Artikels 4 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform am 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 4 dieses Gesetzes enthält das Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder. Dessen § 3 legt fest, dass der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern über das Verbindungsnetz erfolgt.

Zu Absatz 2

Wesentlich für die Errichtung und den Betrieb des Nationalen Waffenregisters ist die Einführung verbindlicher Standards mit Geltung für die gesamte Waffenverwaltung.

Zu diesem Zweck wurde der Datenaustauschstandard XWaffe entwickelt. XWaffe ist eine auf der Grundlage des DS-Waffe erstellte Beschreibung der Inhalte einer Kommunikationsnachricht für die Datenübermittlungen im Bereich des Nationalen Waffenregisters. Die waffenrechtlichen Datenobjekte werden im Einzelnen benannt und vollständig definiert. Enthalten sind spezielle Kataloge des DS-Waffe. Hinsichtlich der Beschreibung der Angaben zu Waffen setzt XWaffe den verbindlichen Standard für die Beschreibung von Waffen in allen Verwaltungsbereichen.

Der Datenaustauschstandard XWaffe umfasst die verbindlichen Datenaustauschformate und dazugehörige Fachkataloge im deutschen Waffenwesen. Für den prozessorientierten Datenaustausch im Nationalen Waffenregister beschreibt XWaffe weiterhin alle Nachrichten und die dazugehörigen Datenstrukturen sowie die konkreten Anforderungen zur Protokollierung und die Kommunikationsinfrastruktur für die Anbindung der örtlichen Waffenverwaltungssysteme an die Zentrale Komponente des Nationalen Waffenregisters.

Neben der eigentlichen Spezifikation umfasst der Standard XWaffe weitere Dokumente und technische Definitionen:

Die örtlichen Waffenbehörden haben sicherzustellen, dass die örtlichen Waffenverwaltungssysteme für die Kommunikation mit dem Nationalen Waffenregister ausschließlich den Datenaustauschstandard XWaffe nutzen.

Darüber hinaus ist XWaffe als XÖV-Standard zertifiziert und wird deshalb stets in der aktuellen Version im XRepository (siehe www.xrepository.de) öffentlich in unmittelbar anwendbarer Form elektronisch bereitgestellt. Das XRepository bietet neben den Informationen direkte Zugriffsmöglichkeiten auf frei verfügbare fachspezifische und fachübergreifende Datenmodelle und XML-Standards der öffentlichen Verwaltung. Es ist eine webbasierte Bibliothek für die Bereitstellung von XÖV-Datenmodellen, -schemata und Schnittstellen. Das XRepository wird gegenwärtig vom Bundesverwaltungsamt betrieben.

Die Zertifizierung der XÖV-Konformität ist ein Nachweis darüber, dass der Standard nach modernen Methoden sowie Techniken erstellt worden ist. Die kontinuierliche Pflege des Datenaustauschstandards XWaffe ist sichergestellt.

Zu Absatz 3

Für die Datenübermittlung an das Register sind zur Sicherung von Integrität (Unbefugten ist eine Änderung von Daten unmöglich), Vertraulichkeit (nur Befugte können auf Verfahren und Daten zugreifen) und Authentizität (Daten stammen von autorisierten und authentisierten Nutzern) die von der Registerbehörde festgelegten Anwendungsregeln zu nutzen. Diese entsprechen den Standards und Architekturen für E-Government-Anwendungen (SAGA) in der jeweils vom Rat der IT-Beauftragten beschlossenen und damit aktuellen Version. Dabei handelt es sich um eine verbindliche Zusammenstellung von Methoden für Software-Systeme der öffentlichen Verwaltung. Sie wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik (BfIT) herausgegeben (www.cio.bund.de/saga). Mit der Orientierung an den SAGA wird eine wichtige Voraussetzung für eine moderne und zukunftsorientierte Verwaltung geschaffen.

Die Vorgabe der Verschlüsselungstechnik erfolgt durch die Registerbehörde. Dabei wird die Registerbehörde durch das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik unterstützt. Ziel ist ein einheitliches, den hohen Sicherheitsanforderungen des Nationalen Waffenregisters entsprechendes Niveau. Ausgeschlossen werden soll, dass Waffenbehörden beliebige Verschlüsselungstechniken anwenden, die sie als dem aktuellen Stand der Technik entsprechend ansehen, und die Registerbehörde sich einzelnen Waffenbehörden anpassen und mit unvertretbar hohem Aufwand vielfache Systeme vorhalten muss.

Zu Absatz 4

Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes darf wegen Form und Verfahren auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. Bekanntmachungen sind nach § 20 Absatz 2 Satz 3 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes beim Bundesarchiv niederzulegen.

Zu § 3 (Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde)

Zu Absatz 1

Die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten zu einer Person, Erlaubnis und Waffe werden jeweils zu Datensätzen zusammengefasst, für die die Registerbehörde nach § 4 Absatz 4 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes Ordnungsnummern vergibt. Mit diesen Ordnungsnummern werden alle einander zuzuordnenden Datensätze verknüpft.

Zu Absatz 2

Für dieselbe Person können wegen verschiedener Anlässe unterschiedliche Waffenbehörden zuständig sein. Beispiel: Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes ist gemäß § 51 Absatz 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verwaltungsverfahrensgesetze die Waffenbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts einer natürlichen Person zuständig. Betreibt dieselbe Person an einem anderen Ort auch einen gewerbsmäßigen Waffenhandel, ist für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes die Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet.

Das Nationale-Waffenregister-Gesetz sieht für einen solchen Fall in § 4 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a eine Verknüpfung vor. Entsprechend hat nach Absatz 2 die Waffenbehörde bei Übermittlung der Daten an das Nationale Waffenregister durch Angabe der bereits im Register gespeicherten Ordnungsnummer kenntlich zu machen, dass es sich um dieselbe Person handelt. Dies dient der Datenklarheit sowie der Datenwahrheit, verhindert Mehrfachspeicherungen und erleichtert den abfrageberechtigten Behörden im Sinne des § 10 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes, Abfragen im Nationalen Waffenregister auf das zur Aufgabenerledigung erforderliche Maß zu beschränken.

Auch andere Verknüpfungen sind, wie aus § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes folgt, denkbar.

Zu Absatz 3

Die Waffenbehörden tragen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes Verantwortung dafür, dass die übermittelten Daten richtig und vollständig sind. Dazu gehört auch, die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.

Zu Verwechslungen kann es bei Personen mit häufig verwendeten Vor- und Nachnamen und identischen Geburtsdaten kommen, auch wenn der Wohnort verschieden ist.

Stimmen Angaben zu einer Person mit den Angaben einer anderen gespeicherten Person überein oder weichen nur geringfügig voneinander ab, übermittelt die Waffenbehörde zusammen mit den Personendaten der zuerst genannten Person den Hinweis, dass diese nicht identisch ist mit der zweiten Person. Die zweite Person wird nicht mit dem Namen, sondern nur mit der Ordnungsnummer bezeichnet. Ein Hinweis setzt voraus, dass Personenverschiedenheit eindeutig festgestellt wird.

Zu § 4 (Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren)

Zu Absatz 1

Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren eröffnet weitreichende informationstechnische Möglichkeiten. Sie berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in besonderem Maße. Vor einer Zulassung hat die Registerbehörde sorgfältig zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen zunächst von § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes vorliegen. Deshalb werden Antrag und Begründung in schriftlicher Form gefordert und daher ist die Registerbehörde berechtigt, vom Antragsteller entsprechende Nachweise zu verlangen. Die Registerbehörde muss bei ihrer Entscheidung stets die schutzwürdigen Belange der Betroffenen berücksichtigen.

Zu Absatz 2

Die Registerbehörde lässt den Antragsteller zum Abruf im automatisierten Verfahren zu, wenn er im Zulassungsverfahren mitgeteilt hat, dass er die nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Waffenbehörden werden diese Maßnahmen bereits bei Antragstellung getroffen haben, weil sie auch zur Datenübermittlung berufen sind (vgl. § 8 Absatz 5 Satz 1 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes). Beantragen hingegen Stellen nach § 10 Nummer 2 bis 6 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes zum automatisierten Verfahren zugelassen zu werden, müssen diese die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen erst noch treffen, falls das nicht bereits vor Antragstellung geschehen ist.

Zu Absatz 3

Die Registerbehörde kann die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren auf den Sitz einer antragstellenden Behörde beschränken, wenn diese unselbständige Dienst-, Neben-, Zweig- oder Außenstellen hat, bei denen die Voraussetzungen für die Zulassung im Gegensatz zum Sitz der Behörde nicht gegeben sind.

Bereits in der Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren ist sicherzustellen, dass eine Anschriftenabfrage programmtechnisch nur den Polizeien von Bund und Ländern zu den in § 11 Absatz 3 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes beschriebenen Zwecken ermöglicht wird.

Zu Absatz 4

Die getroffenen Entscheidungen sind zu dokumentieren und müssen nachvollziehbar sein, etwa für Kontrollzwecke.

Zu Absatz 5

Diese Vorschrift konkretisiert für das automatisierte Abrufverfahren nach §§ 13 und 14 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes die von der Registerbehörde zu beachtenden besonderen Anforderungen bei der Einrichtung solcher Verfahren zur Gewährleistung des technischorganisatorischen Datenschutzes zu erfüllen sind. Hierzu gehört zum einen die durch ein programmtechnisches Verfahren zu gewährleistende Sicherheit, dass bei Zweifeln an der Identität der anfragenden Stelle eine Datenübermittlung unterbleibt. Zum anderen sind programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, damit versuchte fehlerhafte Anfragen zu Kontrollzwecken für den Zeitraum von sechs Monaten nachvollziehbar sind.

Zu § 5 (Datenabruf im automatisierten Verfahren)

Im automatisierten Verfahren kann die Datenübermittlung unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung erfolgen. Den Waffenbehörden und den Polizeien steht grundsätzlich der Datenaustauschstandard XWaffe zum automatisierten Abruf von Daten zur Verfügung. Besitzt eine zum Abruf berechtigte Stelle nicht die technischen Möglichkeiten zur Nutzung des Standards XWaffe, besteht die Möglichkeit Daten auch über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung abzurufen.

Die Übermittlung von Daten hat nach den gleichen Sicherheitsstandards zu erfolgen wie die Übermittlung von Daten der Waffenbehörden an die Registerbehörde. Daher gilt § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend.

Zu § 6 (Auskunft bei Anfragen mit unvollständigen Angaben)

Enthält eine Anfrage keine Ordnungsnummer ist sie unvollständig. Gleichwohl ist eine solche Anfrage unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes zulässig. Wird etwa ohne Angabe einer Ordnungsnummer nach einer in einer Großstadt wohnenden Person gesucht, deren Vor- und Nachname auch in der Kombination häufig vorkommen, können im Register mehrere Datensätze vorhanden sein. Eine eindeutige Zuordnung zum Übermittlungsersuchen ist dann nicht möglich.

Daher stellt § 6 klar, dass die Registerbehörde an die ersuchende Stelle die jeweiligen Ordnungsnummern, die zuständige Waffenbehörde und - abhängig vom Inhalt der Anfrage - die in § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes näher bezeichneten Daten zu natürlichen oder zu juristischen Personen, Personenvereinigungen oder zu den jeweiligen Waffen übermittelt. Diese Angaben ermöglichen es der ersuchenden Stelle festzustellen, ob sich die gesuchte natürliche oder juristische Person oder Waffe unter den Datensätzen befindet, und im positiven Fall den zutreffenden Datensatz unter den vorhandenen Datensätzen zu erkennen.

Zu § 7 (Datenschutz und Datensicherheit)

Die Registerbehörde, die Waffenbehörden und die in § 10 Nummer 2 bis 6 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes bezeichneten Stellen werden verpflichtet, Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit zu treffen, wie sie nach § 8 Absatz 5, § 11 Absatz 6 und 7, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes erforderlich sind.

Alle Behörden sind verpflichtet, nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz von personenbezogenen Daten getroffen werden müssen, um sie vor Missbrauch und Verarbeitungsfehlern zu sichern. Die Vorschrift orientiert sich an den inhaltlichen Anforderungen des technischorganisatorischen Datenschutzes, wie sie in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes niedergelegt sind. Danach ist die innerbehördliche Organisation der Registerbehörde so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Die erforderlichen und angemessenen Vorkehrungen haben die Verfügbarkeit (Verfahren und Daten stehen zeitgerecht zur Verfügung und können ordnungsgemäß angewendet werden), die Integrität, die Vertraulichkeit und die Authentizität sicherzustellen. Hierzu müssen sich die Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik richten und sind daher regelmäßig anzupassen.

Zu Absatz 1

Die Registerbehörde ist für die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten verantwortlich.

Zu Absatz 2

Hier wird die Verantwortlichkeit der in § 10 Nummer 1 bis 6 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes aufgezählten Stellen geregelt. Sie sind auch für die in ihren Systemen gespeicherten Daten verantwortlich.

Die Waffenbehörden und die in § 10 Nummer 2 bis 6 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes aufgezählten Stellen werden nebeneinander angesprochen, weil die Waffenbehörden Daten an das Register übermitteln und aus dem Register abrufen, die anderen Stellen hingegen nur Daten abrufen.

Zu Absatz 3

Diese Regelung dient neben dem Datenschutz im engeren Sinne der Datensicherheit. Ziel ist es, dass bei allen Behörden ein aktueller IT-Grundschutz vorhanden ist, der trotz möglicher lokaler Besonderheiten grundsätzlich den Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entspricht.

Unter Anwendung der jeweils aktuellen IT-Grundschutz-Standards 100-1, 100-2 und 100-3 des BSI oder vergleichbarer Standards ist ein Sicherheitsrahmenkonzept für das Nationale Waffenregister zu erstellen. Dieses gibt die Leitlinie für die Erstellung der Sicherheitskonzepte für die Registerbehörde und die örtlichen Waffenbehörden vor. Es umfasst insoweit grundlegende Anforderungen für das durch die Registerbehörde zu erstellende IT-Sicherheitskonzept, für die Zentrale Komponente des Nationalen Waffenregisters sowie für die durch die örtlichen Waffenbehörden zu erstellenden IT-Sicherheitskonzepte für die örtlichen Waffenverwaltungssysteme.

Für die Erstellung und Aktualisierung der Sicherheitskonzepte sind die jeweiligen Verantwortlichen der am Nationalen Waffenregister beteiligten Behörden zuständig.

Insgesamt soll sich für die Behörden nach Anwendung der erforderlichen Maßgaben hinsichtlich der IT-Sicherheit ein Stand ergeben, der auf die Herstellung und Erhaltung des vom BSI empfohlenen IT-Grundschutzes entsprechend den jeweils geltenden BSI-Standards abzielt. Gleichwohl bleibt die Beurteilung der Angemessenheit der jeweiligen Einzelmaßnahme nach den gültigen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder der jeweiligen Behörde als verantwortlicher Stelle überlassen.

Zu Absatz 4

Die in § 10 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes bezeichneten Stellen und die Registerbehörde sind verpflichtet innerhalb der eigenen Behörde die Organisation durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so zu gestalten, dass Aufgabentrennung und Zugangsbeschränkung gewährleistet werden.

Zu § 8 (Übergangsbestimmung)

Zu Absatz 1

Der Datenbestand der Waffenbehörden ist bundesweit derzeit unterschiedlich.

Aus diesem Grund sieht § 22 Absatz 2 Satz 1 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes vor, dass bei der erstmaligen Übermittlung der Datenbestände an die Registerbehörde von den normierten inhaltlichen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten abgewichen werden kann. Dazu ermächtigt § 22 Absatz 2 Satz 2 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes den Verordnungsgeber, Mindestanforderungen festzulegen.

Nach § 8 Absatz 1 sind zunächst Abweichungen im Datenumfang zulässig. Um eine Übernahme der Daten durch die Registerbehörde sowie die Funktionsfähigkeit des Nationalen Waffenregisters auch in der Anfangsphase gewährleisten zu können, ist es jedoch erforderlich, einen Mindestkatalog der zu übermittelnden Daten festzulegen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermöglicht es, in formaler Hinsicht (z.B. von den Katalogwerten für Kaliber oder Waffen) von den Vorgaben des DS-Waffe und des Datenaustauschstandards XWaffe abzuweichen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 räumt die Möglichkeit ein, die Daten auch mittels eines elektronischen Datenträgers zu übersenden, soweit die Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung nach § 2 Absatz 1 bei einer Waffenbehörde zum Zeitpunkt der Übermittlung noch nicht vorliegen. Hierfür ist jedoch eine vorherige Abstimmung mit der Registerbehörde erforderlich.

Zu § 9 (Inkrafttreten)

Jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1967:
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

Mit der Verordnung werden die Details zum Aufbau des Nationalen Waffenregisters entsprechend der Vorgaben des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters geregelt.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft verursacht die Verordnung keinen Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltungen der Länder und Kommunen führt die Verordnung zu keinen über die bereits im Gesetz zur Einrichtung eines Nationalen Waffenregisters genannten Kosten. Für das Bundesministerium des Innern und das Bundesverwaltungsamt entstehen zusätzliche Kosten von 80.000 Euro jährlich.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin