Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 25. Sitzung am 16. März 2006 der Verordnung zugestimmt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien1

Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Abfallablagerungsverordnung

Die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), wird wie folgt geändert: 1 Die Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19.12.2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. EG 2003 Nr. L 11 S. 27) sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über persistente Organische Schadstoffe (POPs) und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (Abl. EU (Nr. ) L 229 S. 5).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.

1. Dem § 2 werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:

2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

" § 5 Untersuchungs- und Nachweispflichten

(1) Der Abfallbesitzer hat rechtzeitig vor der ersten Anlieferung eines Abfalls dem Deponiebetreiber für eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:

Bei regelmäßig und in größeren Mengen angelieferten mechanischbiologisch behandelten Abfällen müssen die Schlüsselparameter nach Satz 1 Nr. 3 mindestens die Parameter "Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als TOC (Nr. 2 des Anhangs 2) oder Oberer Heizwert Ho (Nr. 6 des Anhangs 2), TOC im Eluat (Nr. 4.03 des Anhangs 2) und "Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als Atmungsaktivität AT4 (Nr. 5 des Anhangs 2) oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB21 (Nr. 5 des Anhangs 2) umfassen. Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgesehen werden wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 Nr. 2 sind nach Maßgabe des Anhanges 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Besitzer den Abfall erneut nach Satz 1 zu charakterisieren.

(2) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle gemäß Satz 2 und die Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei der Sichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen.

(3) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontrollanalyse durchzuführen, wenn sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber stichprobenhaft bei regelmäßigen Anlieferungen mindestens einmal jährlich, bei Anlieferungen größerer Mengen aus Behandlungsanlagen je angefangene 2000 Megagramm angelieferten Abfall eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 oder des Anhanges 2 durchzuführen. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Die Kontrollanalyse ist nach Anhang 4 durchzuführen. Sofern für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls nach Absatz 1 Satz 3 keine Untersuchungen notwendig sind, kann auch auf die stichprobenhaften Kontrollanalysen nach Satz 2 verzichtet werden. Stattdessen sind diese Abfälle auf die Übereinstimmung mit den anderen Informationen der grundlegenden Charakterisierung zu prüfen.

(4) Es sind Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind.

(5) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.

(6) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle nach Absatz 2, der Kontrollanalysen nach Absatz 3 sowie die Angaben nach Absatz 5 sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Betreiber von Deponien, auf denen mechanischbiologisch behandelte Abfälle abgelagert werden, führen arbeitstägig Aufzeichnungen über die Einhaltung der in Anhang 3 festgelegten Anforderungen an den Einbau von Abfällen und den Deponiebetrieb. Die erforderlichen Untersuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Aufzeichnungen sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

3. In § 7 Nr. 4

wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Sätze 1 und 2" ersetzt.

4. Anhang 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Anhang 1
Zuordnungskriterien für Deponien

Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse I oder II sind die Zuordnungskriterien der nachfolgenden Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, bei Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II im Einzelfall eine Überschreitung der Zuordnungswerte der nachfolgenden Tabelle zulassen kann, darf die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Deponieklasse II betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01) und DOC (Nr. 4.03), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter Glühverlust (Nr. 2.01), extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3), Chrom VI (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.

Nr. ParameterZuordnungswerte
Deponieklasse I Deponieklasse II
1 Festigkeit1)
1.01 Flügelscherfestigkeit ≤ 25 kN/m2 ≤ 25 kN/m2
1.02 Axiale Verformung ≤ 20% ≤ 20%
1.03 Einaxiale Druckfestigkeit ≤ 50 kN/m2 ≤ 50 kN/m2
2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz2)3)4)
2.01 bestimmt als Glühverlust ≤ 3 Masse% ≤ 5 Masse-%5)
2.02 bestimmt als TOC ≤ 1 Masse% ≤ 3 Masse%
3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz6)≤ 0,4 Masse% ≤ 0,8 Masse%
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert 7) 5,5-13,0 5,5-13,0
4.02 Leitfähigkeit ≤ 10 000 µS/cm ≤ 50 000 µS/cm
4.03 DOC 8) ≤ 20 mg/l9) ≤ 80 mg/l10)
4.04 Phenole ≤ 0,2 mg/l ≤ 50 mg/l
4.05 Arsen ≤ 0,2 mg/l ≤ 0,2 mg/l 11)
4.06 Blei ≤ 0,2 mg/l ≤ 1 mg/l
4.07 Cadmium ≤ 0,05 mg/l ≤ 0,1 mg/l
4.08 Chrom-V112) ≤ 0,05 mg/l ≤ 0,1 mg/l13)
4.09 Kupfer ≤ 1 mg/l ≤ 5 mg/l
4.10 Nickel ≤ 0,2 mg/l ≤ 1 mg/l
4.11 Quecksilber ≤ 0,005 mg/l ≤ 0,02 mg/l
4.12 Zink ≤ 2 mg/l ≤ 5 mg/l
4.13 Fluorid ≤ 5 mg/l ≤ 15 mg/l 14)
4.14 Ammoniumstickstoff ≤ 4 mg/l ≤ 200 mg/l
4.15 Cyanide, leicht freisetzbar ≤ 0,1 mg/l ≤ 0,5 mg/l
4.16 AOX ≤ 0,3 mg/l ≤ 1,5 mg/l
4.17 Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand)15) ≤ 3 Masse% ≤ 6 Masse%
4.18 Barium (Ba) ≤ 5 mg/l 16) ≤ 10 mg/l 16)
4.19 Chrom (Cr), gesamt12) ≤ 0,3 mg/l 16) ≤ 1 mg/l 16)
4.20 Molybdän (Mo) ≤ 0,3 mg/l 16) ≤ 1 mg/l 16)
4.21 Antimon (Sb) ≤ 0,03 mg/l 16) ≤ 0,07 mg/l 16)
4.22 Selen (Se) ≤ 0,03 mg/l 16) ≤ 0,05 mg/l 16)
4.23 Chlorid15) ≤ 1.500 mg/l 16) ≤ 1.500 mg/l 16)
4.24 Sulfat15) ≤ 2.000 mg/l 16) ≤ 2.000mg/l 16)

5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

6. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Deponieverordnung

Die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. In § 7 Abs. 1 Nr. 7

werden vor dem Wort "Abfälle" die Wörter "in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 158 S. 1, Nr. L 229 S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere" eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

" § 8 Annahmeverfahren

(1) Der Abfallbesitzer hat rechtzeitig vor der ersten Anlieferung eines Abfalls dem Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV für eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:

Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Charakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei Asbestabfällen, bei anderen besonders überwachungsbedürftigen künstlichen Mineralfaserabfällen nach § 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhanges 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Besitzer den Abfall erneut nach Satz 1 zu charakterisieren.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:

Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:

(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist bei Asbestabfällen und anderen besonders überwachungsbedürftigen künstlichen Mineralfaserabfällen eine Kontrollanalyse nicht erforderlich.

(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei Asbestabfällen und anderen besonders überwachungsbedürftigen künstlichen Mineralfaserabfällen die Entnahme von Rückstellproben nicht erforderlich.

(6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierung und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn

AbfallschlüsselBeschreibung Einschränkungen
10 11 03 Glasfaserabfall Nur o h n e organische Bindemittel
15 01 07 Verpackungen aus Glas
17 01 01 Beton Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
17 01 02 Ziegel Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
17 01 03 Fliesen und Keramik Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und KeramikNur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
17 02 02 Glas
17 05 04 Boden und Steine Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus kontaminierten Flächen
19 12 05 Glas
20 01 02 Glas Nur getrennt gesammeltes Glas
20 02 02 Boden und Steine Nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; ausgenommen Oberboden und Torf

(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.

(10)Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren.

Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.

(11)Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 11 in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

5. In § 10 Abs. 3

wird in Satz 2 die Angabe "Klassen III und IV" durch die Angabe "Klasse III" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

7. In § 13 Abs.5

wird in Nummer 8 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 9 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

"Wurden auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt Asbestabfälle und andere besonders überwachungsbedürftige künstliche Mineralfaserabfälle abgelagert, müssen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit dem Abfall geraten."

8. In § 14 Abs. 2

werden in Satz 1 nach den Wörtern "Nummer 11 der TA Abfall erfüllt" die Wörter "oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4 der TA Abfall die Anforderung der Nr. 11.2 Buchstabe g) erster Anstrich durch andere Maßnahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, erfüllt worden sind, und die zuständige Behörde dies vor dem 1. August 2002 genehmigt hat" eingefügt.

9. § 24 wird wie folgt geändert:

10. In Anhang 1 Nummer 1

werden in Fußnote 1 Satz 1 die Wörter "Maßnahmen vervollständigt" durch die Wörter "Maßnahmen künstlich geschaffen, vervollständigt" ersetzt.

11. Anhang 3 wird wie folgt neu gefasst:

" Anhang 3
Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2 )

Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung eine Überschreitung der Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter Glühverlust (Nr. 2.01), extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom VI (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.

Nr. ParameterDK 0 DK III DK IV in anderen Gesteinen als Salzgestein
1 Festigkeit 1) 2) 3)
1.01 Flügelscherfestigkeit in kN/m2 ≥ 25 ≥ 25
1.02 Axiale Verformung in % ≥ 20 ≥ 20
1.03 Einaxiale Druckfestigkeit in kN/m2 ≥ 50 ≥ 50
2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 4)
2.01 bestimmt als Glühverlust in Masse% ≤ 3 ≤ 10
2.02 bestimmt als TOC in Masse% ≤ 15) ≤ 66)
3 Sonstige Feststoffkriterien
3.1 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz in Masse% ≤ 0,1 ≤ 47)
3.2 BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol in mg/kg TM ≤ 6
3.3 PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach BallschmiterS 6 PCB) in mg/kg TM ≤ 1
3.4 Mineralölkohlenwasserstoffe (C10 bis C40) in mg/kg TM ≤ 500
3.5 Summe PAK nach EPA in mg/kg TM ≤ 30
3.6 Säureneutralisierungskapazität in mmol/kg ist zu ermitteln
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert 14)5,5-13 4-13 5,5-13
4.02 Leitfähigkeit in µS/cm ≤ 1.000 8) ≤ 100.000 ≤ 1.000
4.03 DOC 9) in mg/l ≤ 5 ≤ 100 ≤ 5
4.04 Gesamtphenol in mg/l ≤ 0,05 ≤ 100 ≤ 0,05
4.05 Arsen in mg/l ≤ 0,04 ≤ 1 ≤ 0,01
4.06 Blei in mg/l ≤ 0,05 ≤ 2 ≤ 0,025
4.07 Cadmium in mg/l ≤ 0,004 ≤ 0,5 ≤ 0,005
4.08 Chrom VI 11) in mg/l ≤ 0,03 ≤ 0,5 10) ≤ 0,008
4.09 Kupfer in mg/l ≤ 0,15 ≤ 10 ≤ 0,05
4.10 Nickel in mg/l ≤ 0,04 ≤ 2 ≤ 0,05
4.11 Quecksilber in mg /l ≤ 0,001 ≤ 0,1 ≤ 0,001
4.12 Zink in mg/l ≤ 0,3 ≤ 10 ≤ 0,05
4.13 Fluorid in mg/l ≤ 0,5 ≤ 50 ≤ 0,05
4.14 Ammoniumstickstoff in mg/l ≤ 1 ≤ 1.000 ≤ 1
4.15 Cyanid, leicht freisetzbar in mg/l ≤ 0,01 ≤ 1 ≤ 0,01
4.16 AOX in mg/l ≤ 0,05 ≤ 3 ≤ 0,05
4.17 Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 13) in Masse% ≤ 0,4 ≤ 10 ≤ 1
4.18 Barium in mg/l ≤ 2 ≤ 30 ≤ 2
4.19 Chrom , gesamt 11) in mg/l ≤ 0,05 ≤ 7 ≤ 0,05
4.20 Molybdän in mg/l ≤ 0,05 ≤ 3 ≤ 0,05
4.21 Antimon in mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,5 ≤ 0,006
4.22 Selen in mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,7 ≤ 0,01
4.23 Chlorid 13) in mg/l ≤ 80 ≤ 2.500 ≤ 80
4.24 Sulfat 13) in mg/l ≤ 100 12) ≤ 5.000 ≤ 100

12. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Deponieverwertungsverordnung

Die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt: "7. Mineralische Abfälle:

Silikatische oder carbonatische Abfälle wie z.B. Baggergut, Beton, Boden, Glas,

Schlacken, Steine und ähnliche industrielle Abfälle mit nur geringem organischem Anteil sowie Gemische dieser Abfälle."

2. In § 3 Abs. 2

wird dem bisherigen Satz 1 folgender Satz vorangestellt:

"Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen."

3. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Der Rat der Europäischen Union hat per Entscheidung am 19.12.2002 die Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien beschlossen. Die Entscheidung ist am 16. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sollen bis 16. Juli 2005 die Regelungen im nationalen Recht zur Anwendung zu bringen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind genaue Zielanforderungen in Richtlinien und Entscheidungen von den Mitgliedstaaten ebenso genau, das heißt durch Gesetz oder Verordnung umzusetzen.

Die Ratsentscheidung beinhaltet spezielle Kriterien und Testverfahren und damit verknüpfte Grenzwerte für jede Deponieklasse. Nur für Hausmülldeponien (Deponieklasse II nach Abfallablagerungsverordnung) werden keine Grenzwerte festgelegt, da hierfür bereits über Artikel 5 der Deponierichtlinie Reduzierungsziele formuliert sind. Außerdem legt die Ratsentscheidung die Verfahrensschritte für die Annahme von Abfällen auf einer Deponie sowie einheitliche Analysevorschriften fest.

Deutschland hat mit der Abfallablagerungsverordnung, der Deponieverordnung und der Deponieverwertungsverordnung bereits wesentliche Vorgaben der Ratsentscheidung umgesetzt.

Nur einige Anforderungen der Ratsentscheidung bedürfen noch der Umsetzung.

Umsetzungsbedarf ergibt sich bei folgenden Vorgaben der Ratsentscheidung:

Nach der Ratsentscheidung ist für alle Abfälle eine "grundlegende Charakterisierung", eine "Übereinstimmungsuntersuchung" und eine "Kontrolle an der Deponie" durchzuführen. Die Elemente der "grundlegenden Charakterisierung" werden vorgegeben. Unter definierten Voraussetzungen können "grundlegende Charakterisierung" und "Übereinstimmungsuntersuchung" zusammengezogen werden oder es kann ganz auf sie verzichtet werden. Während die Übereinstimmungsuntersuchung und die Kontrolle auf der Deponie wesentliche Bestandteile der genannten Rechtsverordnungen sind, fehlt die Forderung einer grundlegenden Charakterisierung zumindest in Teilen für die Ablagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen.

Nach der Ratsentscheidung sind für die Deponieklassen 0 und III und für die Deponieklassen I und II, soweit dort gemeinsam mit nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle abgelagert werden, konkrete Parameter und Zuordnungswerte vorgegeben. Die drei Verordnungen beinhalten diese nicht vollständig.

Die Ratsentscheidung sieht Überschreitungsmöglichkeiten von den Zuordnungswerten im Einzelfall bei Nachweis der Unbedenklichkeit vor, kappt diese Möglichkeiten allerdings. Die Deponieverordnung sieht z. T. weiter gehende Ausnahmeregelungen vor.

Die Ratsentscheidung sieht besondere Ablagerungsvorgaben für Asbestabfälle vor. Die drei Verordnungen beinhalten diese Vorgaben nicht.

Die Ratsentscheidung legt einheitliche Probenahme- und Analysevorschriften fest. Dabei bestimmt Abschnitt 3 der Entscheidung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin ihre staatlichen Normen oder Verfahren festlegen können, solange eine CEN-Norm formell nicht als europäische Norm im Status eines Normentwurfs (z.B. hinsichtlich der Charakterisierung von Abfällen als prEN 14899) vorliegt. Die drei genannten Verordnungen tragen diesen Vorgaben nicht vollständig Rechnung.

Soweit die Ratsentscheidung für die Ablagerung untertage Anforderungen beinhaltet, sind diese bereits vollständig durch die Deponieverordnung umgesetzt.

Außerdem hat sich beim Vollzug der drei Verordnungen gezeigt, dass einige Anforderungen klarstellend geändert werden müssen. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung zum Einbau der mechanisch - biologisch behandelten Siedlungsabfälle, auf die Anforderungen der Deponieverordnung zur Ausführung gleichwertiger Dichtungssysteme und auf einige Ausnahmen von den Zuordnungskriterien.

II. Ziele und Konzeption der Verordnung

Um die Ratsentscheidung in Deutschland umzusetzen und die Vollzugsprobleme auszuräumen, müssen die Abfallablagerungsverordnung, die Deponieverordnung und die Deponieverwertungsverordnung geändert werden. Dies erfolgt im Rahmen einer Artikelverordnung.

III. Gender-Mainstreaming

Gleichstellungspoltische Auswirkungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

IV. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten

2. Preiswirkungen

Als Folge der Artikelverordnung müssen die Verbraucher nicht mit geänderten Preisen (Abfallgebühren) rechnen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Artikel 1 -Zweite Änderung der Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV

Zu den Nummern 1 und 2 :

Zur Umsetzung von Nummer 1.1 der Ratsentscheidung sind die Anforderungen zur "grundlegenden Charakterisierung" für alle Abfälle anzuordnen. Ausnahmen sind nach Nummer 1.1.4 Buchst. b) nur dann zulässig, wenn der Abfall im Detail bekannt ist.

Die Abfallablagerungsverordnung beinhaltet bisher für die Ablagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen auf Deponien der Klasse I oder II Vorgaben, die nicht alle Elemente der grundlegenden Charakterisierung umsetzen.

Soweit ein Abfallerzeuger dem Deponiebetreiber die ordnungsgemäße Entsorgung durch einen vereinfachten Nachweis gemäß Nachweisverordnung dokumentieren muss, beinhaltet dieser ebenfalls nur einen Teil der Angaben der grundlegenden Charakterisierung. Außerdem muss nicht in allen Fällen der Abfallerzeuger eine Verantwortliche Erklärung gemäß Nachweisverordnung erstellen so sind öffentlichrechtliche Entsorgungsträger nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG von Nachweispflichten freigestellt sowie gem. § 25 Abs. 4 Satz 2 NachwV beauftragte Dritte.

Um die sich aus der Ratsentscheidung ergebenden Änderungen für die Untersuchungs- und Nachweispflichten übersichtlich darzustellen, wird § 5 insgesamt neu gefasst. Soweit dabei der Rechtstext unverändert übernommen wird, sind die Anforderungen bereits in der Begründung zur Abfallablagerungsverordnung (BR-Drs. 596/00 ) erläutert worden. Zu besseren Nachvollziehbarkeit der Vorschriften sind sie in die nachfolgende Begründung des § 5 AbfAblV integriert.

Zu Nummer 1:

Mit Hilfe der Schlüsselparameter soll der Kontrollaufwand auf ein ökonomisch vertretbares und ökologisch verantwortbares Maß konzentriert werden. Bei der grundlegenden Charakterisierung eines Abfalls werden u.a. diese Schlüsselparameter festgelegt. Hierzu werden die Begriffe "grundlegende Charakterisierung" und "Schlüsselparameter" bestimmt.

Zu Nummer 2:

§ 5 Abs. 1 AbfAblV:

Um die Anforderungen von Nummer 1.1 der Ratsentscheidung nach grundlegender Charakterisierung für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, umzusetzen, wird auf Vorgaben zurückgegriffen, die bereits im deutschen Abfallrecht implementiert sind: der Abfallerzeuger muss gegenüber dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Abfallanlieferung den Abfall grundlegend charakterisieren. Im Wesentlichen hat er hierzu die Angaben der verantwortlichen Erklärung gem.

Nachweisverordnung vorzulegen. Ist er als Abfallerzeuger nicht zur Vorlage einer verantwortlichen Erklärung verpflichtet, soll er Angaben machen, die denen einer verantwortlichen Erklärung entsprechen. Dies sind Angaben über Abfallschlüssel, Herkunft, äußere Erscheinung. Diese sind um eine Beschreibung einer eventuellen Vorbehandlung, die Untersuchung des Abfalls und den Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse und die Benennung der Schlüsselparameter zu ergänzen.

Soweit nach der Ratsentscheidung für die grundlegende Charakterisierung und Bestimmung der Schlüsselparameter eine repräsentative Beprobung gefordert ist, wird dies durch Inbezugnahme von Anhang 4 sichergestellt.

Soweit die Ratsentscheidung es zulässt, von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung abzusehen, wird diese Ausnahme übernommen und es werden die Randbedingungen hierfür vorgegeben.

§ 5 Abs. 2 AbfAblV:

Die Anforderungen des Absatzes 1 (alt) werden unverändert übernommen. Insofern gilt die zu § 5 Abs. 1 AbfAblV(alt) gemachte Begründung, die Folgendes besagt: "Die Verpflichtung zur Durchführung einer Annahmekontrolle gilt für jede Abfallanlieferung, unabhängig davon, ob eine Kontrollanalyse durchgeführt wird oder der Anlieferer gemäß Absatz 6 (alt) die Einhaltung der dort genannten Deponiezuordnungskriterien nachweist. Insbesondere für den zweiten Fall kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen, da es sich um regelmäßig angelieferte Abfälle mit bekannter und gleich bleibender Zusammensetzung handelt."

§ 5 Abs. 3 AbfAblV:

Absatz 3 übernimmt die Anforderung des alten Absatzes 2, unverzüglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Kontrollanalyse durchzuführen. Kontrollanalysen beziehen sich nicht auf die angelieferte Abfallart allgemein, sondern auf den konkret angelieferten Abfall. Ergänzend wird gefordert dass bei ständig anfallenden Abfallströmen stichprobenhaft Kontrolluntersuchungen durchzuführen sind. Mindesthäufigkeiten werden für diese Fälle festgelegt. Mit dieser Formulierung wird § 5 Abs. 6 AbfAblV(alt) weitgehend übernommen bis auf die Forderung nach einer mindestens monatlichen Kontrolle. Insofern gilt die zu § 5 Abs. 6 AbfAblV (alt) gemachte Begründung, die Folgendes besagt: "Nach den bisherigen Regelungen der TA Siedlungsabfall ist bei der Abfallanlieferung an die Deponie durch den Abfallbesitzer grundsätzlich kein Nachweis der Einhaltung der Deponiezuordnungskriterien vorgesehen. Absatz 6 enthält hier eine Verschärfung für regelmäßig und in größeren Mengen angelieferte Abfälle aus Behandlungsanlagen, die auf Grund der Höhe der angelieferten Mengen die von den Deponien ausgehenden Emissionen maßgeblich bestimmen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Abfälle ohne Behandlung nicht hätten abgelagert werden dürfen (z.B. unbehandelter Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Schlämme u. ä.) und dient insofern dem Nachweis des Behandlungserfolges im Hinblick auf die Ablagerungseigenschaften. Der Nachweis umfasst die jeweils charakteristischen Parameter für die unter den Nummern 1 und 2 genannten Abfälle. Die Regelung stellt keine unverhältnismäßige Anforderung dar, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Abfälle, z.B. zur Steuerung des Behandlungsprozesses und auch mit Blick auf ihre mögliche Verwertung (z.B. MVA-Schlacken), ohnehin einer regelmäßigen Untersuchung unterliegen und die Ergebnisse dokumentiert werden. Insofern ist es auch gerechtfertigt, vom Nachweis der Einhaltung dieser Parameter durch Deklarationsanalysen bei jeder einzelnen Anlieferung abzusehen und hierfür praktikable, größere Abstände festzulegen. Dabei sind im Rahmen der Deklarationsanalysen Abweichungen von den entsprechenden Zuordnungswerten der Anhänge 1 und 2 nur im Rahmen der Bestimmungen des Anhanges 4 Nummer 3.3 zulässig. So kann sichergestellt werden, dass nur zugelassene Abfälle zur Ablagerung kommen und das Ziel der umweltverträglichen Ablagerung erreicht wird."

Weiterhin wird der Mindestumfang der zu untersuchenden Parameter vorgegeben. Damit wird Nummer 1.2 der Ratsentscheidung umgesetzt.

§ 5 Abs. 4 AbfAblV:

Absatz 4 beinhaltet die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2, 2. Halbsatz (alt). Insofern gilt die zu § 5 Abs. 2 AbfAblV(alt) gemachte Begründung, die Folgendes besagt: "Die Entnahme und Aufbewahrung einer Rückstellprobe ist Bestandteil jeder Kontrollanalyse. Sie dient ggf. späterer erneut notwendig werdenden Untersuchungen durch den Deponiebetreiber und der Überwachung durch die zuständige Behörde."

§ 5 Abs. 5 AbfAblV:

Die Anforderungen des Absatzes 4 (alt) werden, an die entsprechenden Anforderungen des § 8 Abs. 11 DepV angepasst, übernommen. Es gilt die zu § 5 Abs. 4 AbfAblV(alt) gemachte

Begründung, die Folgendes besagt: "Die Mitteilung an die zuständige Behörde über zurückgewiesene

Abfälle muss unverzüglich erfolgen und dient der Überwachung der Entsorgung dieser Abfälle durch die Behörde (Vorsorge)."

§ 5 Abs. 6 AbfAblV:

Die Anforderungen des Absatzes 5 (alt) werden, redaktionell angepasst, übernommen. Insofern gilt die zu § 5 Abs. 5 AbfAblV(alt) gemachte Begründung, die Folgendes besagt: "Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 bis 3 und der Zurückweisung von Abfällen gemäß Absatz 4 sind in das Betriebstagebuch einzustellen; dies dient der Überwachung durch die zuständige Behörde. Das Betriebstagebuch kann auch elektronisch erstellt werden."

§ 5 Abs. 7 AbfAblV:

Die Anforderungen des Absatzes 7 (alt) werden unverändert übernommen. Insofern gilt die zu § 5 Abs. 7 AbfAblV(alt) gemachte Begründung, die Folgendes besagt: "Die Regelung stellt sicher, dass die zusätzlichen Anforderungen an den Einbau von mechanischbiologisch behandelten Abfällen auch im täglichen Routinedeponiebetrieb eingehalten werden und dienen der Erleichterung der Überwachung durch die Behörde. Insbesondere die regelmäßige Kontrolle der Einbaudichte ermöglicht bei festgestellten Abweichungen eine zeitnahe Reaktion zum Wiedererreichen eines ordnungsgemäßen Deponiebetriebs."

Zu Nummer 3:

Folgeänderung der Nummer 2; die Bußgeldtatbestände werden an den geänderten § 5 AbfAblV angepasst.

Zu Nummer 4 :

Nummer 2.2.1 der Ratsentscheidung stellt fest, dass nicht gefährliche Abfälle ohne detaillierte Prüfung von Annahmekriterien zur Ablagerung kommen dürfen. Nur für die nach Artikel 6

Buchstabe c Ziffer iii der Deponierichtlinie zulässigen Fallkonstellationen sieht die Ratsentscheidung ein detailliertes Annahmeverfahren vor. Dieses Verfahren gilt damit für die gemeinsame Ablagerung von körnigen, nicht gefährlichen Abfällen mit stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen. Bei dieser gemeinsamen Ablagerung fordert die Ratsentscheidung, dass die Zuordnungswerte nach Nummer 2.2.2 von den nicht gefährlichen Abfällen eingehalten werden.

Dieselben Zuordnungswerte gelten nach Nummer 2.3.1 der Ratsentscheidung für die gefährlichen Abfälle. Zusätzlich müssen gefährliche Abfälle noch die Zuordnungswerte nach Nummer 2.3.2 der Ratsentscheidung einhalten. Die Ratsentscheidung lässt Überschreitungen bei den Zuordnungswerten zu: nach Nummer 2 Eingangstext können die Werte mit Ausnahme des DOC, des Feststoff-TOC und des pH-Wertes um den Faktor drei überschritten werden. Beim DOC sieht Nummer 2.2.2, beim Feststoff-TOC sieht Nummer 2.3.2 jeweils in einer Fußnote eine spezifische Ausnahmemöglichkeit vor.

Die Abfallablagerungsverordnung differenziert grundsätzlich nicht danach, ob nicht besonders überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle auf einer Deponie der Klasse I oder II abgelagert werden. Entscheidend für eine Zuordnung ist, dass die Zuordnungswerte nach Anhang 1 oder 2 eingehalten werden. Die Zuordnungswerte sind einzuhalten soweit nicht durch die Fußnoten Abweichungen zugelassen werden. Allerdings dürfte es sich bei den in § 2 Nr. 2 definierten Abfallarten regelmäßig um nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle handeln.

Nach § 6 Abs. 3 der Deponieverordnung dürfen ausdrücklich besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die die Zuordnungswerte für die Deponieklassen I oder II einhalten, auf solchen Deponien abgelagert werden. Nach § 6 Abs. 5 (neu) der Deponieverordnung dürfen spezifische Massenabfälle auf Monodeponien der Klasse I oder II abgelagert werden. Nur bei dieser Fallkonstellation dürfen einzelne Zuordnungswerte für die Deponieklassen I oder II unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden. Im Zusammenwirken der beiden Vorschriften dürfen damit spezifische Massenabfälle, die besonders überwachungsbedürftig sind, auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, auch wenn sie einzelne Zuordnungswerte überschreiten. Für diese Fallkonstellationen muss die Ratsentscheidung hinsichtlich der zusätzlichen Parameter sowie hinsichtlich der Möglichkeiten, einzelne Zuordnungswerte zu überschreiten umgesetzt werden.

Da mechanischbiologisch vorbehandelte Abfälle auf Grund der Vorgaben der Nummer 5

Buchstabe d) nicht mit besonders überwachungsbedürftigen Abfällen abgelagert werden dürfen, gibt es keine Notwendigkeit, die zusätzlichen Annahmekriterien der Ratsentscheidung in Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung einzuführen. Die Ratsentscheidung sieht in Nummer 2.2.1 ausdrücklich vor, dass Siedlungsabfälle, getrennt gesammelte, nicht gefährliche Hausabfallfraktionen und die gleichen, nicht gefährlichen Materialien anderen Ursprungs ohne Prüfung auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden können.

Die zur Umsetzung der Ratsentscheidung erforderlichen Änderungen des Anhanges 1 werden nicht als einzelne Änderungsbefehle, sondern durch Neufassung des Anhanges 1 beschlossen.

Soweit Regelungsinhalte gegenüber der bisher geltenden Textfassung unverändert sind, wird nachfolgend darauf eingegangen. Dabei gilt:

Eingangsabschnitt des Anhanges 1 AbfAblV:

In Satz 1 wird klargestellt, dass bei der Zuordnung von Abfällen zu einer Deponie die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten sind. Der Begriff "Zuordnungskriterien" in Satz 1 wird eingeführt, um deutlich zu machen, dass außer den Zuordnungswerten auch die Fußnoten Beachtung finden müssen.

Die Vorgaben der Nummern 2.2.2, 2.3.1 und 2.3.2 der Ratsentscheidung müssen nur für die Fallkonstellation umgesetzt werden, dass stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die spezifische Massenabfälle sind, auf einer Deponie der Klasse I oder II abgelagert werden. In allen anderen Fallkonstellationen der Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gemeinsam mit nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen sind die Zuordnungskriterien einzuhalten. Hierfür beinhalten weder Abfallablagerungsverordnung noch § 6 der Deponieverordnung die Möglichkeit, von den Zuordnungskriterien abzuweichen.

Nummer 1 Anhang 1 AbfAblV wird unverändert beibehalten.

Nummer 2 Anhang 1 AbfAblV wird beibehalten, aber um eine Fußnote 4 ergänzt. Die neue Fußnote nimmt bestimmte Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie von der Begrenzung des organischen Anteils aus. Diese Abfälle können auf Grund der Entstehung bei einem Hochtemperaturprozess nachweislich nicht zu Deponiegasbildung bzw. zu Setzungen beitragen. Diese Abfälle enthalten überwiegend amorphen Kohlenstoff oder Grafit. Amorpher Kohlenstoff oder Grafit werden aber bei der Bestimmung des Glühverlusts und TOC mit erfasst und führen in diesem Fall zu einem nicht aussagekräftigen Ergebnis.

Nummer 3 Anhang 1 AbfAblV wird unverändert beibehalten.

Nummer 4.01 Anhang 1 AbfAblV wird beibehalten. Über die neue Fußnote 7, die gleichlautend in Anhang 3 der Deponieverordnung als Fußnote 14 aufgenommen ist, wird klargestellt, dass abweichende pH-Werte allein kein Ausschlusskriterium sind.

Nummer 4.02 Anhang 1 AbfAblV wird unverändert beibehalten.

Nummer 4.03 Anhang 1 AbfAblV führt anstelle des TOC den durch die Ratsentscheidung vorgegebenen DOC ein. Aufgrund der Vorgehensweise bei abfalltechnischen Untersuchungen auf der Basis der DIN EN 12457-4 und der DIN EN 1484 sind die Bestimmungen des TOC und des DOC faktisch identisch, da in beiden Fällen der DOC bestimmt wird. Aus diesem Grund können die jeweiligen Zuordnungswerte beibehalten werden. Fußnote 8 übernimmt die Fußnote (*) der Nummer 2.2.2 und 2.3.1 der Ratsentscheidung. Fußnote 9 ist die alte Fußnote 5. Fußnote 10 stellt sicher dass die bisherigen Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung beibehalten werden, soweit die Ratsentscheidung hierfür keine Zuordnungswerte beinhaltet.

Nummer 4.04 Anhang 1 AbfAblV wird unverändert beibehalten.

Nummer 4.05 Anhang 1 AbfAblV wird beibehalten. Fußnote 11 stellt sicher, dass die bisherigen Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung beibehalten werden, soweit die Ratsentscheidung hierfür keine Zuordnungswerte beinhaltet.

Die Nummern 4.06 und 4.07 Anhang 1 AbfAblV werden unverändert beibehalten.

Nummer 4.08 Anhang 1 AbfAblV wird beibehalten. Fußnote 12 stellt klar, unter welchen Voraussetzungen anstelle des Parameters Chrom VI der Parameter Chrom ges. herangezogen werden kann. Fußnote 13 ist die alte Fußnote 7.

Die Nummern 4.09 bis 4.12 Anhang 1 AbfAblV werden unverändert beibehalten.

Nummer 4.13 Anhang 1 AbfAblV wird beibehalten. Fußnote 14 stellt sicher, dass die bisherigen Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung beibehalten werden, soweit die Ratsentscheidung hierfür keine Zuordnungswerte beinhaltet.

Die Nummern 4.14 bis 4.16 Anhang 1 AbfAblV werden unverändert beibehalten.

Nummer 4.17 Anhang 1 AbfAblV wird beibehalten. Fußnote 15 übernimmt die Fußnote (**) der der Nummer 2.2.2 und 2.3.1 der Ratsentscheidung.

Soweit die Nummern beibehalten werden, gilt weiterhin insofern die zum Anhang 1 AbfAblV(alt) gemachte Begründung, die Folgendes besagt: "Mit dem Anhang 1 wird der Anhang B der TA

Siedlungsabfall in die Verordnung übernommen und als Regelanforderung für die Ablagerung auf Deponien der Deponieklasse I oder II für alle rechtlich verbindlich. Die Parameter und die Grenzwerte entsprechen nach wie vor dem Stand der Technik, sowohl im Hinblick auf die Behandlungstechniken als auch auf die Zielstellung der langfristig sicheren und weitestgehend nachsorgefreien umweltverträglichen Ablagerung.

Mit der Abfallablagerungsverordnung werden die Deponiezuordnungskriterien abschließend und rechtsverbindlich geregelt, somit kann im Hinblick auf die Einhaltung der Ablagerungskriterien von der Ausnahmeregelung nach Nummer 2.4 der TA Siedlungsabfall kein Gebrauch mehr gemacht werden. Vor diesem Hintergrund wurde die Fußnote 3 gegenüber dem Anhang B der TA Siedlungsabfall erweitert.

Damit wird die Ablagerung der dort genannten (Massen)Abfälle auch bei Überschreitung des Glühverlustes oder Feststoff-TOC möglich, unter der Voraussetzung, dass diese Überschreitung nur gering und nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen."

Die Nummern 4.18 bis 4.24 werden neu eingeführt. Sie setzen die Anforderungen der Nummern 2.2.2 und 2.3.1 der Ratsentscheidung um. Durch Fußnote 16 wird sichergestellt, dass die Zuordnungswerte nur für die Fälle einer gemeinsamen Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen mit nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen eingehalten werden müssen. Da die Anforderungen der Ratsentscheidung nach Artikel 7 Abs. 2 spätestens seit dem 16. Juli 2005 im nationalen Recht zur Anwendung kommen müssen, wird in Fußnote 16 auf dieses Datum abgestellt. Für Deponien der Klasse I sind die Werte unter Berücksichtigung der geminderten Barriereanforderungen angemessen verschärft mit Ausnahme der Parameter Chlorid und Sulfat.

Zu Nummer 5:

Erste Erfahrungen beim Einbau von MBA-Abfällen haben gezeigt, dass die bislang geforderte arbeitstägige Abdeckung neben gravierenden betriebstechnischen Erschwernissen auch nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt im Einbaubereich haben kann. Die geänderte Anforderung gibt den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit, Abdeckmaßnahmen bei Bedarf zu fordern und lässt den Deponiebetreibern eine größere Wahl der geeigneten betriebstechnischen Mittel.

Außerdem liegen mittlerweile Vollzugserfahrungen vor, nach denen sich das Deponat mit wenigen Walzübergängen gut verdichten lässt und danach kaum eine weitere Verdichtung mehr annimmt. Die Änderung dient der Klarstellung und Anpassung an das betriebstechnisch Notwendige.

Außerdem wird klargestellt, dass sich die Angabe 35 Masse% auf den Feuchtegehalt des einzubauenden Abfalls bezieht.

Nach Nummer 2.2.3 der Ratsentscheidung dürfen Gipsabfälle nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren Abfällen abgelagert werden, die einen TOC von 5% überschreiten. Da mechanisch biologisch behandelte Abfälle diesen Wert erheblich überschreiten, ist eine gemeinsame Ablagerung auszuschließen. Bei einer Ablagerung von mechanisch biologisch behandelten Abfällen gemeinsam mit besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wäre nach Nummer 2.2.2 der Ratsentscheidung ein DOC/TOC im Eluat von 80 mg/l einzuhalten. Da dieser Wert von mechanisch biologisch behandelten Abfällen regelmäßig überschritten wird, ist eine gemeinsame Ablagerung mit besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ebenfalls auszuschließen.

Zu Nummer 6 Buchstabe a:

Die Anforderungen an Sach- und Fachkunde sowie Probenahme werden mit den entsprechenden Anforderungen der Deponieverordnung vereinheitlicht. Da die Richtlinie der LAGA PN 98 als verabschiedete Version und Stand der Technik vorliegt, ersetzt diese Richtlinie die bisherigen Anforderungen des Einführungstextes. PN 98 stellt eine repräsentative Beprobung sicher, die insbesondere die notwendigen Informationen zur Bestimmung der Schlüsselvariablen nach Nr. 1.1.1 Buchstabe d der Ratsentscheidung liefert. Bei Abfällen in der Form von Gesteinskörnungen wie Gleisschotterhaufwerk soll die Probenahme nach der hierfür speziell entwickelten DIN EN 932-1 erfolgen.

Außerdem werden durch die durch Buchstabe a vorgegebenen Änderungen einige Untersuchungsvorschriften an den Stand der Technik angepasst.

Zu Nummer 6 Buchstaben b bis d:

Buchstabe b Unterbuchstaben aa) und bb) dienen der Anpassung an die Änderungen nach Nummer 6 Buchstabe a.

Die Buchstaben b Unterbuchstaben cc) bis ee) sowie c und d dienen der Umsetzung von Vorgaben nach Nummer 3 der Ratsentscheidung. Außerdem werden einige Untersuchungsvorschriften an den Stand der Technik angepasst und Behebung von Widersprüchlichkeiten.

Artikel 2 - Dritte Änderung der Deponieverordnung

Zu Nummer 1:

Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 2 Buchstabe a:

Folgeänderung des durch Nummer 2 Buchstabe c neu eingeführten Absatzes 4.

Zu Nummer 2 Buchstabe b:

Über Nummer 2 Buchstabe b wird klargestellt, dass der pH-Wert nach Nr. 2.3.2 der Ratsentscheidung, der gegenüber dem im Allgemeinen einzuhaltenden pH-Wert nach Anhang 3 der Deponieverordnung eine Verschärfung darstellt, nur bei den in § 6 Abs. 3 DepV genannten Abfällen einzuhalten ist.

Zu Nummer 2 Buchstaben c:

Nummer 2.3.3 der Ratsentscheidung beinhaltet besondere Anforderungen an die Ablagerung von Asbestabfällen. Nummer 2 Buchstabe c dient der Umsetzung dieser Anforderungen. Nummer 2

Buchstabe c erweitert Nummer 2.3.3 der Ratsentscheidung auf sonstige gefährliche künstliche Mineralfaserabfälle, da diese Abfälle vergleichbare Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und vergleichbare Sicherheitsstandards bei der Handhabung erfordern.

Zu Nummer 2 Buchstabe d:

Folgeänderung der Nummer 2 Buchstabe c.

Zu Nummer 2 Buchstabe e:

Klarstellung des Gewollten.

Zu Nummer 3:

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten. Sie ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar bindendes Recht.

Nach Art. 7 Abs. 2 der EG-Verordnung müssen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, so verwertet oder beseitigt werden, dass die in ihnen enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die betroffenen POP sind in Anhang IV der EG-Verordnung definiert. Nach Art. 7 Abs. 3 der EG-Verordnung sind Verfahren, bei denen POP in die Verwertung oder Verwendung abgeben werden, nicht zulässig. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a der EG-Verordnung können Abfälle, deren POP-Gehalt untere Grenzwerte unterschreitet, nach sonstigem europäischen Recht entsorgt werden. Die unteren Grenzwerte sollen auf Vorschlag der Kommission noch im Jahr 2005 durch den Ausschuss nach Artikel 17 der EG-Verordnung festgelegt werden. Solange diese unteren Grenzwerte noch nicht konkretisiert worden sind, sollen entsprechende Werte oder zu beachtende Entsorgungsvorschriften von den zuständigen Behörden festgelegt werden. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der EG-Verordnung können in Anhang V Teil 2 der EG-Verordnung gelistete Abfälle auch bei Überschreitung der unteren Grenzwerte untertage im Salinar, in Festgesteinen oder - nach Verfestigung oder Stabilisierung - auf einer oberirdischen Deponie der Klasse III entsorgt werden.

Um unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten eine umweltverträgliche Entsorgung der in Anhang V Teil 2 der EG-Verordnung gelisteten POP-haltigen Abfälle sicherzustellen, wird bei Überschreitung der unteren Grenzwerte eine Beseitigung auf oberirdischen Deponien oder in Untertagedeponien im Nicht-Salinar untersagt. Damit kommt als Entsorgungsoption nur die Untertagedeponie im Salinar in Frage. Bei einer oberirdischen Ablagerung ist auch bei Verfestigung oder Stabilisierung der Abfälle nicht auszuschließen, dass persistente organische Schadstoffe über den Wasser- oder Luftpfad in die Biosphäre freigesetzt werden können. Dieses Risiko ist bei der untertägigen Einlagerung im Salinar auf Grund des vollständigen Einschlusses auszuschließen.

Über § 3 Abs. 2 der Deponieverwertungsverordnung gilt das vorgenannte Verbot auch für den Fall einer Verwertung von Abfällen auf einer oberirdischen Deponie.

Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall hat in einem entsprechenden Beschluss vom 13./14. September 2004 festgelegt, dass in Anhang V Teil 2 der EG-Verordnung gelistete POP-haltige Abfälle bei Überschreitung der unteren Konzentrationsgrenzen nur untertage im Salinar entsorgt werden dürfen.

Zu Nummer 4:

Um die sich aus der Ratsentscheidung ergebenden Änderungen des Annahmeverfahrens übersichtlich darzustellen, wird § 8 insgesamt neu gefasst. Soweit dabei der Rechtstext unverändert übernommen wird, sind die Anforderungen bereits in der Begründung zur Deponieverordnung (BR-Drs. 231/02 ) unter Einbeziehung der Bundesratsbeschlussdrucksache (BR-Drs. 231/02(Beschluss) ) erläutert worden. Zu besseren Nachvollziehbarkeit der Vorschriften sind sie in die nachfolgende Begründung des § 8 DepV integriert.

Zu § 8 Abs. 1 DepV:

Um die Anforderungen von Nummer 1.1 der Ratsentscheidung nach grundlegender Charakterisierung für Inertabfälle sowie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle umzusetzen wird auf Vorgaben zurückgegriffen, die bereits im deutschen Abfallrecht implementiert sind: der Abfallerzeuger muss gegenüber dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Abfallanlieferung den Abfall grundlegend charakterisieren. Im Wesentlichen hat er hierzu die Angaben der verantwortlichen Erklärung gem. Nachweisverordnung vorzulegen. Dies sind Angaben über Abfallschlüssel, Herkunft, äußere Erscheinung. Diese sind um eine Beschreibung einer eventuellen Vorbehandlung, die Untersuchung des Abfalls und den Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse und die Benennung der Schlüsselparameter zu ergänzen. Absatz 1 übernimmt insofern wesentliche Anforderungen zur Abfallcharakterisierung aus Absatz 3 (alt). Insofern gilt die Begründung zu § 8 Abs. 3 (alt) DepV grundsätzlich in der hierzu ausgeführt wird: "Zur Nachweisführung von besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ist nach den Vorschriften der Nachweisverordnung im Rahmen einer sog. Vorabkontrolle grundsätzlich ein Entsorgungsnachweis mit einer Deklarationsanalyse und einer verantwortlichen Erklärung erforderlich. Im Rahmen der Vorabkontrolle sind ggfls. ergänzend weitergehende Untersuchungen über den Gesamtgehalt an Inhaltsstoffen durchzuführen, soweit dies für die Beurteilung der Ablagerbarkeit des Abfalls erforderlich ist. Dies ist zwischen Deponiebetreiber und Abfallerzeuger oder Anlieferer abzustimmen. Die zuständige Behörde kann entsprechende ergänzende Untersuchungen in der Deponiezulassung festlegen. Ist die Zusammensetzung des Abfalls sehr gut bekannt, kann im Einzelfall auf die Deklarationsanalyse verzichtet werden. Der Entsorgungsnachweis, der in der Regel für einen Zeitraum von 5 Jahren gilt, muss vom Anlieferer im Fahrzeug in Kopie mitgeführt werden und beim Deponiebetreiber im Nachweisbuch, das Teil des Betriebstagebuches ist, vorliegen. Die Untersuchungen sind nach den Anforderungen des Anhanges 4 durchzuführen. Die Untersuchungsergebnisse zum kurzfristigen Auslaugverhalten sind an den Zuordnungskriterien des Anhanges 3 der vorliegenden Verordnung zu messen. Anhand der Einhaltung der Zuordnungskriterien wird über die Ablagerungsfähigkeit eines Abfalls entschieden. Für die Gesamtgehalte werden keine Zuordnungskriterien vorgegeben. Zuordnungskriterien sind hierfür noch nicht Stand der Technik. Absatz 3 sowie die Anforderungen nach § 5 Abs. 6 der Abfallablagerungsverordnung setzen die nach Anhang II

Abschnitt 4 Satz 1 nur soweit möglich geforderte "Grundlegende Charakterisierung (Stufe 1)" um; die Deklarationsanalyse und die zusätzlich geforderten Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe des Abfalls entsprechen den Angaben, die im TAC für die Basischarakterisierung als sinnvoll gelten."

Diese Anforderung dient der Umsetzung von Nummer Nr. 1.1.2. Buchst g) der Ratsentscheidung.

Soweit nach der Ratsentscheidung für die grundlegende Charakterisierung und Bestimmung der Schlüsselparameter eine repräsentative Beprobung gefordert ist, wird dies durch Inbezugnahme von Anhang 4 sichergestellt.

Soweit die Ratsentscheidung es zulässt, von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung abzusehen, wird diese Ausnahme übernommen und es werden die Randbedingungen hierfür vorgegeben.

Zu § 8 Abs. e 2 und 3 DepV:

Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 (alt) werden übernommen. Insofern gilt die Begründung zu § 8 Abs. 1 und 2 (alt) DepV, in der hierzu ausgeführt wird: "Mit Absatz 1 werden die Verpflichtungen des Deponiebetreibers gem. Nr. 5.2.3 der TA Abfall, in die Verordnung übernommen. Die Verpflichtungen umfassen die Durchführung eines Annahmekontrollverfahrens, in dessen Rahmen einerseits vorliegende Abfalldokumente zu überprüfen sind, andererseits über Sichtkontrollen,

Kontrollanalysen und die Entnahme von Rückstellproben die Identität des angelieferten Abfalls mit dem in den vorliegenden Dokumenten deklarierten Abfall festzustellen ist. Da auch aus dem Ausland Abfälle auf eine Deponie verbracht werden können, für die Nachweise im Rahmen des Notifizierungsverfahrens nach der EG-Abfallverbringungsverordnung zu führen sind, wurde für die zu führenden Nachweise nicht ausdrücklich auf die Nachweisverordnung verwiesen, sondern allgemein auf "abfallrechtliche Nachweise" abgestellt.

Weiterhin sind (nach Absatz 2 alt) bei der Abfallanlieferung besondere abfallbezogene Einbaubedingungen festzulegen sowie Angaben zu machen, wo der Abfall innerhalb der Deponie einzubauen ist. Die Anforderungen entsprechen einem Deponiebetrieb nach dem Stand der Technik. Sie sind zur Sicherstellung einer umweltverträglichen Ablagerung erforderlich."

Zu § 8 Abs. 4 und 5 DepV:

Die Anforderungen der Absätze 4 und 5 (alt) werden übernommen und um die speziellen Anforderungen nach Nr. 1.1.2 Buchst. g der Ratsentscheidung für Asbestabfälle und sonstige gefährliche Mineralfaserabfälle ergänzt. Soweit die Ratsentscheidung Verfahrenserleichterungen vorsieht werden auch diese im deutschen Recht übernommen. Die Ausweitung der Verfahrenserleichterungen von Asbestabfällen auf gefährliche Mineralfaserabfälle ist nach Nummer 1.1.4 Buchst. c der Ratsentscheidung zulässig und aus Arbeitsschutzaspekten auch geboten.

Im Übrigen gilt die Begründung zu § 8 Abs. 4 und 5 (alt) DepV grundsätzlich, in der ausgeführt wird: "Mit Absatz 4 wird die Anforderung nach Nr. 5.2.3 Buchst. d der TA Abfall in die vorliegende Verordnung übernommen. Absatz 4 fordert dabei nicht, dass alle Parameter, die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung mit Zuordnungskriterien belegt sind, analysiert werden müssen. Vielmehr soll der Betreiber anhand der Vorgaben in der Deponiezulassung und unter Berücksichtigung der Abfallzusammensetzung entscheiden, welche Parameter er im Einzelnen analysiert oder analysieren lässt.

Dabei sollen die Analyseverfahren auch der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich bei der Anforderung nach Absatz 4 um Kontrollanalysen handelt, die in der Regel sehr kurzfristige Ergebnisse haben müssen, und nicht um Analysen im Rahmen einer Deklarationsanalyse des Abfalls. Grundsätzlich wird die Möglichkeit eingeräumt, dass die Zahl der Kontrollanalysen mit Zustimmung der zuständigen Behörde verringert werden kann. Allerdings wird eine Mindesthäufigkeit der Kontrollanalysen (mindestens alle 3 Monate oder alle 2000 Megagramm) festgelegt. Diese Mindesthäufigkeiten erscheinen ausreichend, um Änderungen in der Abfallzusammensetzung erkennen zu können.

Die Entnahme und Aufbewahrung einer Rückstellprobe (nach Absatz 5 alt) ist Bestandteil jeder Kontrollanalyse. Sie dient ggf. später erneut notwendig werdenden Untersuchungen durch den Deponiebetreiber und der Überwachung durch die zuständige Behörde."

Zu § 8 Abs. 6 und 7 DepV:

Die Anforderungen des Absatzes 6 (alt) werden gestrichen. Da die Abfallablagerungsverordnung nunmehr im Wesentlichen die gleichen Anforderungen zum Annahmeverfahren beinhaltet wie die Deponieverordnung, ist es ausreichend, wenn die Annahme von stabilen, nicht reaktiven besonders überwachungsbedürftigen Abfällen sich nach den Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung richtet.

Die Anforderungen des Absatzes 7 (alt) werden unverändert als Absatz 6 übernommen.

Die Anforderungen des Absatzes 8 (alt) werden als Absatz 7 übernommen und an den durch Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung geänderten Text des § 5 AbfAblV angepasst.

Insofern gilt die Begründung zu § 8 Abs. 7 und 8 (alt) DepV grundsätzlich, in der hierzu ausgeführt wird:

(zu Absatz 7 alt:) Soweit unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 6 Abs. 4 und 6 der vorliegenden Verordnung spezifische Massenabfälle oder flüssige Abfälle auf einer Monodeponie abgelagert werden, sollen grundsätzlich alle Anforderungen des Annahmeverfahrens gelten, die für besonders überwachungsbedürftige Abfälle gelten. Das Annahmeverfahren ist bei diesen Abfällen ein besonders wichtiges Überwachungsverfahren, da einige Zuordnungskriterien überschritten werden dürfen, obwohl die Deponien in der Regel nicht über höherwertige Barrieren verfügen. Allerdings soll die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Abfälle Erleichterungen von einzelnen Anforderungen des Annahmeverfahrens zuzulassen.

(zu Absatz 8 alt:) "Soweit unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 6 Abs. 5 der vorliegenden Verordnung Inertabfälle abgelagert werden, sollen alle Anforderungen des Annahmeverfahrens gelten mit Ausnahme der Deklarationsanalyse. Ein so umfassendes Annahmeverfahren ist gerechtfertigt, da Abfälle auf einer Deponie abgelagert werden, die über praktisch keine Barrieren verfügt. Zum Schutz der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, sind umfassende Kontrollen der Abfälle, insbesondere die Durchführung von Kontrollanalysen, erforderlich. Allerdings soll die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Abfälle Erleichterungen von einzelnen Anforderungen des Annahmeverfahrens zuzulassen. Für die Deponieklasse 0 wird im Hinblick auf die Abfalleigenschaften die Annahmekontrolle im wesentlichen analog zur Annahmekontrolle für die Deponieklassen I und II geregelt, indem ein Bezug zu § 5 Abs. 1 bis 4 der Abfallablagerungsverordnung statt zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 des § 8 der DepV hergestellt wird."

Zu § 8 Abs. 8 DepV:

Die Deponieverordnung fordert bei der Ablagerung von Inertabfällen auf einer Deponie der Klassen 0, I, II, III oder IV die grundlegende Charakterisierung sowie die Durchführung einer Annahmekontrolle. Durch den neu eingeführten § 8 Abs. 8 DepV werden die in Nummer 2.1.1 der Ratsentscheidung eröffneten Verfahrenserleichterungen für bestimmte Inertabfälle umgesetzt.

Dabei sind die Einschränkungen nach Satz 1 zu beachten. Da Inertabfälle grundsätzlich auf jeder Deponieklasse abgelagert werden können, ist die Anforderung nicht deponieklassenspezifisch formuliert.

Zu § 8 Abs. 9 bis 11 DepV:

Die Anforderungen der Absätze 9 bis 11 (alt) werden unverändert übernommen. Insofern gilt die

Begründung zu § 8 Abs. 9 bis 11 (alt) DepV grundsätzlich, in der hierzu ausgeführt wird:

"(zu Absatz 9: ) Mit Absatz 9 wird die Verpflichtung des Deponiebetreibers nach Nr. 5.2.2 Buchstabe f der TA Abfall, in die Verordnung übernommen und auf alle Deponienklassen festgelegt. Die Dokumente, auf denen die Annahme zu bescheinigen sind, sind so zu bezeichnen, dass sie sowohl für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verbringungen als auch noch nach einer Novellierung der Nachweisregelungen zutreffen Der zuständigen Behörde soll die Möglichkeit eröffnet werden, auch bei Deponien der Klasse 0 erleichternde Regelungen zu treffen. Da die Abfallablagerungsverordnung hierzu keine Anforderungen enthält, gelten die Anforderungen auch für die Deponieklassen I und II."

(zu Absatz 10: ) "Die Mitteilung an die zuständige Behörde über zurückgewiesene Abfälle muss unverzüglich erfolgen und dient der Überwachung der Entsorgung dieser Abfälle durch die Behörde (Vorsorge). Allerdings wird im Gegensatz zu den Anforderungen der TA Abfall der Deponiebetreiber nicht dazu verpflichtet, im Fall einer Anlieferung von nicht zugelassenen Abfällen den Deponiebetreiber dazu zu verpflichten, die Abfälle auf seinem Gelände zwischen zu lagern. Vielmehr erhält der Deponiebetreiber ein Annahmeverweigerungsrecht eingeräumt."

(zu Absatz 11: ) "Die Aufnahme der Daten des Annahmeverfahrens in das Betriebstagebuch dienen der Dokumentation des Deponiebetriebes."

Zu Nummer 5:

Die Änderung dient der Klarstellung. Nummer 9.6.6.2 der TA Abfall beinhaltet keine Anforderungen an die Erklärung zum Deponieverhalten für Untertagedeponien. Auf Grund von § 10 Abs. 3 Satz 1 DepV sind Betreiber von Untertagedeponien aber grundsätzlich auch verpflichtet, solche Erklärungen zu erstellen. Die Länder können Einzelheiten für diese spezifischen Einzelfälle auf Grund von § 10 Abs. 4 DepV regeln.

Zu den Nummern 6 und 7:

Die Änderungen von § 11 und 13 DepV dienen der Umsetzung von Nummer 2.3.3 der Ratsentscheidung und sind Folgeänderungen der Änderungen des § 6 DepV. Geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes sind z.B. ein entsprechender Eintrag ins Grundbuch oder die Aufnahme ins Bodenschutzkataster

Zu den Nummern 8 und 10:

In seinem Beschluss vom 7.06.2004 (7 B. 14.04) hält das Bundesverwaltungsgericht eine geologische Barriere, die die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 DepV (ohne Fußnote 1) bzw. i.V.m. Nr. 9.3.2 Abs. 1 und 3 TA Abfall erfüllt, oder eine unvollständige geologische Barriere, die nach Maßgabe der TA Abfall oder nach Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 Fußnote 1 DepV vervollständigt oder verbessert wurde oder wird, für nicht verzichtbar. Es weist unter Bezugnahme auf Ziffer 1 Nummer 1 des Anhangs 1 DepV darauf hin, dass Schwächen einzelner Komponenten der jeweiligen Barriere innerhalb der jeweils betroffenen Barriere durchaus aufgefangen werden können. Dagegen hält das Bundesverwaltungsgericht die Kompensation von Schwächen einer unvollständigen geologischen Barriere durch eine zusätzliche Verstärkung etwa der mineralischen Dichtungsschicht des Basisabdichtungssystems, d.h. durch eine gleichwertige Kompensation innerhalb des Gesamtsystems, nicht für zulässig. Daraus folgt, dass neue Deponieabschnitte im Geltungsbereich der Deponieverordnung nicht in Betrieb genommen werden können, wenn der Untergrund am Standort der Deponie nicht zumindest als unvollständige geologische Barriere ausgebildet ist.

Da es sich auf der Grundlage der Entscheidung des BVerwG nicht mit der gebotenen rechtlichen Sicherheit klären lässt, ob eine geologische Barriere vollständig durch technische Maßnahmen hergestellt werden kann oder konnte, hat die 84. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall den Bund gebeten eine Klarstellung in den Verordnungen vorzunehmen.

Mit den Änderungen der Nummern 8 und 10 wird diese Klarstellung vorgenommen. In Nummer 10 wird für die Zukunft festgelegt, dass eine geologische Barriere künstlich geschaffen, vervollständigt und verbessert werden kann. Die Formulierung übernimmt den in Anhang 1 Nummer 3.2 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien eröffneten Spielraum. Da im übrigen die insoweit weiter geltenden TA Abfall und TA Siedlungsabfall in Nummer 9.3 bzw. Nummer 10.3 weitere Anforderungen an Deponiestandorte aufführen, insbesondere einen Mindestabstand zur höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche von 1 m, ist auch nicht zu befürchten, dass die Textänderung in der Fußnote zu ungeeigneten Deponiestandorten führen würde.

Im Rahmen einer Altdeponieregelung wird in Nummer 8 außerdem zugelassen, dass bei betriebenen Deponien, bei denen der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers durch andere gleichwertige Maßnahmen als die in Anhang 1 Nummer 1 beschriebenen erreicht worden ist und die zuständige Behörde dies vor dem 1. August 2002 genehmigt hat, der Weiterbetrieb zulässig ist. Damit können Deponien weiter betrieben werden, bei denen eine unzureichende geologische Barriere beispielsweise durch eine Umschließung des Standortes ggfls. mit Wasserhaltung ausgeglichen und diese Maßnahme vor dem 1. August 2002 genehmigt worden ist.

Zu Nummer 9:

Nummer 9 Buchstabe a beinhaltet Folgeänderungen der Nummer 2 Buchstaben b und c. Der bisher bußgeldbewehrte Erlaubnistatbestand einer Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 4 wird gestrichen da er mangels eines konkreten Handlungsgebotes oder Handlungsverbote einer Bewehrung nicht zugeführt werden kann. Wer die in § 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt verstößt gegen das Verbot des § 6 Abs. 2 und handelt damit ordnungswidrig nach § 24 Abs. 4.

Nummer 9 Buchstaben b und c beinhaltet Folgeänderungen der Nummer 6 Buchstabe a.

Zu Nummer 10:

Es wird auf die Begründung zu Nummer 8 und 10 verwiesen.

Zu Nummer 11:

Soweit Anhang 3 der Deponieverordnung durch Nummer 11 neu gefasst wird, dient dies der vollständigen Umsetzung der Nummern 2.1.2, 2.2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.4.1 und 2.4.2 der Ratsentscheidung einschließlich der zugehörigen Fußnoten. Durch die vorgegebenen Änderungen sollen keine Regelungen vorgegeben werden, die die Anforderungen der Deponieverordnung in der Fassung vom 12. August 2004 gegenüber der Ratsentscheidung verschärfen. Deshalb werden die Einschränkungen auf das Dreifache bzw. Einfache des Zuordnungswertes nur für die über § 6 Abs. 5 (neu) der Deponieverordnung eröffneten Ausnahmen und auch nur für die Parameter, die die Ratsentscheidung vorsieht, vorgegeben. Allerdings soll durch die vorgesehenen Änderungen bestehendes Recht auch nicht abgemildert werden, soweit die Ratsentscheidung nicht so strenge Annahmekriterien vorsieht.

Nummer 1 Anhang 3 DepV wird unverändert beibehalten. Hinsichtlich der Fußnoten 1 bis 3 gilt die hierzu gemachte Begründung zum Anhang 3 (alt) DepV, die Folgendes besagt: "Für die in Fußnote 1 genannten Abfälle lässt sich die Festigkeit nicht nach den in den Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 angezogenen Prüfverfahren bestimmten. Die Fußnote 2 aus Anhang D der TA Abfall wird als Fußnote 2 in die Verordnung übernommen. Die Fußnote 3 stellt sicher, dass die für die Deponiestabilität erforderliche Festigkeit eines abzulagernden Abfalls gesondert berechnet werden muss."

Nummer 2 Anhang 3 DepV wird beibehalten. Hinsichtlich der Fußnote 4 gilt die hierzu gemachte Begründung zum Anhang 3 (alt) DepV, die Folgendes besagt: "Die Fußnote 4 stellt sicher, dass der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz entweder über den Glühverlust oder über den TOC bestimmt werden kann. Aufgrund der unterschiedlichen Bestimmungsverfahren sind unterschiedliche Zuordnungskriterien festgelegt." Mit den Fußnoten 5 und 6 werden Überschreitungen des organischen Anteils, bestimmt als TOC, unter den Randbedingungen, die die Ratsentscheidung in Nummer 2.1.2.2 für Inertabfälle bzw. Nummer 2.4.2 für gefährliche Abfälle eröffnet zugelassen. Allerdings wird bei Inertabfällen gegenüber der Vorgabe der Ratsentscheidung nicht auf den DOC von 50 mg/l, sondern unter Beibehaltung des geltenden deutschen Rechts auf den DOC von 5 mg/l abgestellt. Eine Heraufsetzung des DOC widerspräche den nationalen Vorgaben der Wasser- und Bodenschutzrechtes. Überschreitungen des organischen Anteils, bestimmt als Glühverlust, sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 (neu) DepV zulässig.

Nummer 3 Anhang 3 DepV wird als Nummer 3.1 unverändert beibehalten. Hinsichtlich der Fußnote 7 gilt die hierzu gemachte Begründung zu Fußnote 6 (alt) Anhang 3 DepV, die Folgendes besagt: "Die alte Fußnote 5 in Anhang 3 erlaubt, die Zuordnungswerte der beiden Organikparameter Nummer 2.01 Glühverlust und 2.02 TOC zu überschreiten, wenn die Ablagerung des Materials zu keiner erheblichen Deponiegasbildung führt. Dies ist bei Straßenaufbruch auf Asphaltbasis der Fall. Da bei Straßenaufbruch auf Asphaltbasis zwischen den beiden vorgenannten Parametern und dem Parameter Nummer 3 "Extrahierbare lipophile Stoffe" ein Zusammenhang besteht, müsste, wenn für die Nummern 2.01 und 2.02 eine Ausnahme gewährt wird, dies konsequenterweise auch für die Nummer 3 "Extrahierbare lipophile Stoffe" gewährt werden, da die Parameter der Nummern 2 und 3 im Falle des Schwarzdeckenmaterials (Abfallschlüssel 170301* und 170302) korrelieren."

Mit den Nummern 3.2 bis 3.6 DepV werden die Vorgaben aus Nummer 2.1.2.2 der Ratsentscheidung übernommen. Nummer 2.1.2.2 der Ratsentscheidung fordert von den Mitgliedstaaten, für Inertabfälle auch einen Grenzwert für PAK festzulegen. Der durch Nummer 3.5 vorgegebene Zuordnungswert von 30 mg/kg liegt über dem Z 2 Wert der LAGA-Mitteilung 20 (20 mg/kg). Dies ist auf Grund der besonderen Standortkriterien sowie der Schutzbarrieren einer Deponie der Klasse 0 verantwortbar, ohne dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.

Nummer 4.01 Anhang 3 DepV wird beibehalten aber in Analogie zu Fußnote 7 Anhang 1 AbfAblV um die klarstellende Fußnote 14 ergänzt.

Nummer 4.02 Anhang 3 DepV wird unverändert beibehalten. Hinsichtlich der Fußnote 8 gilt die hierzu gemachte Begründung zu Fußnote 7 (alt) Anhang 3 DepV, die Folgendes besagt: "Die Fußnote stellt sicher, dass eine Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie der Klasse 0 auch bei Überschreitung der Leitfähigkeit möglich ist, wenn der Deponiestandort über hydrologisch günstigere Voraussetzungen gegenüber dem Normalfall verfügt."

Nummer 4.03 Anhang 3 DepV wird an die Vorgaben der Ratsentscheidung angepasst. Da die Ratsentscheidung den gelösten organischen Kohlenstoff begrenzt, ersetzt der DOC den TOC. Zur Umsetzung der Vorgabe der Nummer 2.4.1 der Ratsentscheidung wird der DOC bei Deponien der Klasse III auf 100 mg/l begrenzt; Fußnote 9 sieht unter den in der Fußnote (*) der Nummer 2.4.1 der Ratsentscheidung genannten Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung vor.

Nummer 4.04 Anhang 3 DepV wird unverändert beibehalten.

Die Nummern 4.05 bis 4.12 Anhang 3 DepV werden beibehalten. Fußnote 8 (alt) wurde gestrichen, da über den Einführungstext der Tabelle bereits klargestellt ist, unter welchen Voraussetzungen unter Einbeziehung der Vorgaben der Ratsentscheidung Abweichungen von den Zuordnungswerten zulässig sind. Hinsichtlich der Fußnote 10 gilt die hierzu gemachte Begründung zu Fußnote 9 (alt) Anhang 3 DepV, die Folgendes besagt: " Die seit Erlass der TA Siedlungsabfall und der Ablagerungsverordnung gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass Aschen aus den genannten Anlagen auch bei Einsatz von naturbelassenem Holz den Zuordnungswert von Chrom VI oft nicht einhalten. Die mit dem Antrag beabsichtigte Deregulierung für entsprechende, meist kleine Verbrennungsanlagen erscheint vor dem Hintergrund des Ablagerungsverhaltens der Aschen und der begrenzten Verwertungsmöglichkeiten erforderlich und sachgerecht."

Die Nummern 4.13 bis 4.16 Anhang 3 DepV werden unverändert beibehalten.

Nummer 4.17 Anhang 3 DepV wird beibehalten, ergänzt um die Fußnote 13.

Die Nummern 4.18 bis 4.22 Anhang 3 DepV werden in Umsetzung der Vorgaben der Nummer 2.1.2.1 und 2.4.1 der Ratsentscheidung eingeführt. Fußnote 11 stellt klar, unter welchen Voraussetzungen anstelle des Parameters Chrom VI der Parameter Chrom ges. herangezogen werden kann.

Die Nummern 4.23 und 4.24 Anhang 3 DepV werden in Umsetzung der Vorgaben der Nummer 2.1.2.1 und 2.4.1 der Ratsentscheidung eingeführt. Entsprechend der dortigen Fußnote (***) bzw.


(**) wird über Fußnote 13 zugelassen, dass der wasserlöslicher Anteil gleichwertig zu Chlorid und Sulfat angewandt werden kann. Fußnote 12 übernimmt die Fußnotenregelung (*) aus Nummer 2.1.2.1 der Ratsentscheidung.

Für alle Nummern, die von Anhang 3 (alt) beibehalten werden, gilt im Übrigen die hierzu gemachte Begründung, die Folgendes besagt: "Mit Anhang 3 werden die Zuordnungskriterien für die Deponieklassen 0, III und IV - soweit die Untertagedeponie in anderen als Salzgesteinen errichtet wird festgelegt. Anhang 3 setzt die Regelungen des Anhanges II Abschnitt 4 der Deponierichtlinie um. Die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse 0 tragen der Tatsache Rechnung, dass es sich bei Inertabfällen um solche Abfälle handelt, die nach § 3 Abs. 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes "mineralisch sind keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht biologisch abbauen oder andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen die zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit führen können. Aufgrund dieser Eigenschaften muss ihr gesamtes Auslaugverhalten und ihr Schadstoffgehalt und die Ökotoxizität des von ihnen erzeugten Sickerwassers unerheblich sein." Diese Voraussetzungen werden bei Einhaltung der Zuordnungswerte in der Tabelle in der Spalte "DK0" als erfüllt angesehen. Als Zuordnungswerte werden weitgehend die Werte Z 1.2, die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall für den eingeschränkt offenen Einbau von mineralischen Reststoffen festgelegt worden sind, übernommen. Die dortigen Randbedingungen für einen eingeschränkt offenen Einbau entsprechen denen, die in der vorliegenden Verordnung für die Deponieklasse 0 gelten. Die Werte spiegeln auch den Diskussionsstand zur Harmonisierung bodenbezogener Werteregelungen wider. Danach können in hydrologisch günstigen Gebieten mineralische Abfälle mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerte Z 1.2 eingebaut werden. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Standortvorgaben sowie der Anforderungen an die geologische Barriere bei Deponien der Klasse 0 erfüllt.

Die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse III werden aus Anhang D der TA Abfall übernommen. Die Parameter und die Grenzwerte entsprechen nach wie vor dem Stand der Technik, sowohl im Hinblick auf die Behandlungstechniken als auch auf die Zielstellung der langfristig sicheren und weitestgehend nachsorgefreien umweltverträglichen Ablagerung. Mit der Deponieverordnung werden diese Zuordnungskriterien abschließend und rechtsverbindlich geregelt.

Mit den Zuordnungskriterien für die Deponieklasse IV in anderen Gesteinen als Salzgestein wurden strenge Vorgaben festgelegt, um ein Auswaschen von Schadstoffen durch Gruben- und Grundwasser so gering wie möglich gehalten wird. Die Grenzwerte entsprechen den Prüfwerten zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Die Werte sind mit den Zuordnungswerten in der geplanten Versatzverordnung für eine Verwertung von Abfällen in anderen Gesteinen als Salzgestein identisch. Damit ist der Schutz des Grund- und Grubenwassers sowie der oberirdischen Gewässer vor schädlichen Verunreinigungen gewährleistet. "

Zu Nummer 12 Buchstabe a:

Da die Richtlinie PN 98 der LAGA als verabschiedete Version und Stand der Technik vorliegt, wird Anhang 4 Nummer 2 aktualisiert. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1

Nummer 6 Buchstabe a verwiesen.

Zu Nummer 12 Buchstaben b bis q:

Nummer 12 Buchstaben b bis q dient der Umsetzung von Vorgaben nach Nummer 2.3.3 der Ratsentscheidung und passt die Analysevorschriften an den Stand der Technik an.

Zu Nummer 12 Buchstabe r:

Nummer 12 Buchstabe r ist eine Folgeänderung der Nummer 12 Buchstaben a und o.

Artikel 3 - Änderung der Deponieverwertungsverordnung

Zu den Nummern 1 und 2:

Aufgrund der ersten Erfahrungen beim Vollzug der Deponieverwertungsverordnung hat sich der Bedarf einer Klarstellung herausgestellt, dass ausschließlich der Einsatz mineralischer Abfälle als Deponieersatzbaustoff oder zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen (außer für die Rekultivierungsschicht) zulässig ist. Organische Bestandteile von Abfällen sind grundsätzlich biologischen oder chemischen Abbauvorgängen zugänglich und werden deshalb bei der Abfallbeseitigung auf Deponien seit spätestens 1.6.2005 strikt begrenzt, um daraus entstehende Emissionen und sonstiges nachteiliges Deponieverhalten (z.B. Setzungen) zu minimieren. Umso weniger kann es in Betracht kommen, dass Abfälle mit mehr als nur untergeordnetem organischem Anteil, z.B. Klärschlamm, über Deponieersatzbaustoffe auf die Deponie gelangen, zumal der organische Anteil dann über die Emissionen hinaus auch die Stabilität der daraus hergestellten Deponiebauwerke beieinträchtigen kann.

Zu Nummer 3 Buchstabe a:

Der Bundesrat hat mit seiner Empfehlung 21 der Drucksache 014/05(B) HTML PDF zur Deponieverwertungsverordnung die materiellen Anforderungen an die Verwertung im Deponiekörper und bei der Profilierung des Deponiekörpers sowie dem Bau der Ausgleichs- und Gasdrainageschicht des Oberflächenabdichtungssystems gleich stellen wollen. Er hat dies damit begründet dass für die Verwertung im Deponiekörper, für die Profilierung des Deponiekörpers sowie für die Ausgleichsschicht und die Gasdrainageschicht des Oberflächenabdichtungssystems die gleichen Zuordnungswerte gelten müssten, die wesentlich von den vorhandenen Barrieren bestimmt sind. Der Bundesrat hat bei der Empfehlung aber unberücksichtigt gelassen, dass zur Erfüllung dieser Zielsetzung die in Fußnote 5 eröffnete Ausnahmemöglichkeit auf die deponietechnisch notwendigen Baumaßnahmen im Deponiekörper hätte ausgeweitet werden müssen. Die Änderung dient der Klarstellung des vom Bundesrat Gewollten.

Zu Nummer 3 Buchstabe b:

Durch Nummer 3 Buchstabe b werden die Parameter und Zuordnungswerte der Ratsentscheidung für die Fälle der Verwendung von Abfällen im Deponiekörper zur Anwendung gebracht. Alle anderen Verwendungsfälle, die in der Deponieverwertungsverordnung ebenfalls geregelt werden wie der Bau der Dichtungssysteme, werden durch die Ratsentscheidung nicht erfasst. Soweit für die Verwendungsfälle im Deponiekörper die Deponieverwertungsverordnung Überschreitungen von Zuordnungswerten zulässt, wären nur die Fälle zu begrenzen, in denen die Grenzwerte der Ratsentscheidung mit einer Begrenzung nach oben überschritten werden können. Solche Überschreitungsmöglichkeiten sieht die Deponieverwertungsverordnung aber nicht vor. Damit ist auch Nummer 2.2 - Einleitung der Ratsentscheidung für die Deponieverwertungsverordnung nicht zur Anwendung zu bringen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 2 Nummer 11.

Artikel 4
Inkrafttreten

Über Artikel 4 werden den Normadressaten kurze, aber angemessene Fristen zur Anpassung an die neue Rechtslage gegeben. Längere Fristen können vor dem Hintergrund der Umsetzungsfristen der Ratsentscheidung nicht vorgesehen werden.