Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien

Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Nr. 11 AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 2 Nr. 11 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a ist § 2 Nr. 17 wie folgt zu ändern:

Begründung

Allein die Ermittlung von Informationen ist nicht ausreichend für eine Charakterisierung. Anhand der Informationen hat eine Beurteilung zu erfolgen, ob der Abfall auf der Deponie ablagerbar ist.

Nach Nummer 1.1.3 Buchstabe a der Ratsentscheidung umfasst die grundlegende Charakterisierung eines Abfalls auch die regelmäßige Untersuchung der Schlüsselvariablen. Um dieser Forderung nachzukommen, ist die Häufigkeit der vom Abfallerzeuger durchzuführenden Untersuchung der Schlüsselparameter durch den Deponiebetreiber bei der grundlegenden Charakterisierung festzulegen. Diese ist unabhängig von dem Erfordernis zur Durchführung von Kontrollanalysen und erleichtert dem Deponiebetreiber das Annahmeprozedere.

Zur Folgeänderung:

Die Begriffsbestimmung "Grundlegende Charakterisierung" ist in der Abfallablagerungsverordnung und in der Deponieverordnung textidentisch vorgesehen. Deshalb muss die Änderung in beiden Paragrafen nachvollzogen werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 - neu - AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 der einleitende Teil bis zum Doppelpunkt durch folgende Sätze zu ersetzen:

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nr. 4 ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 der einleitende Teil bis zum Doppelpunkt durch folgende Sätze zu ersetzen:

* Die Einfügung nach Ziffer 3 erfolgt an dieser Stelle.

Begründung

Es ist zweckmäßiger, den Deponiebetreiber auf die Festlegung der Schlüsselparameter zu verpflichten und die maßgebliche grundlegende Charakterisierung vom Deponiebetreiber feststellen zu lassen. Letztlich ist nur der Deponiebetreiber in der Lage, das Zusammenspiel zwischen Abfallqualität und Deponiestandard richtig einzuschätzen. Der Abfallerzeuger hat die dafür erforderlichen Informationen und Angaben beizubringen.

Zur Folgeänderung:

Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung sind in der entsprechenden Passage nahezu textidentisch. Einziger Unterschied: Die Deponieverordnung erstreckt sich wegen ihres Anwendungsbereichs nur auf die Deponieklassen 0, III und IV. Bei der Folgeänderung wurde dies berücksichtigt.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AbfAblV)*

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 5 Abs. 1 Satz 2 nach den Wörtern "vor der ersten Anlieferung eines Abfalls" folgende Wörter einzufügen:

Begründung

Nach § 8 Abs. 8 DepV sind für bestimmte Inertabfälle unter bestimmten Voraussetzungen eine grundlegende Charakterisierung und Kontrollanalysen nicht erforderlich. Auf diese Regelung soll zur Klarstellung auch in der Abfallablagerungsverordnung hingewiesen.

*Die Einfügung erfolgt in Ziffer 2.

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 2 sind dem § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 folgende Wörter anzufügen:

Begründung

In § 8 Abs. 1 Satz 3 DepV(neu) wird für Asbestabfälle und bei anderen besonders überwachungsbedürftigen bzw. gefährlichen künstlichen Mineralfaserabfällen auf eine grundlegende Charakterisierung bei einer Ablagerung auf der DK III verzichtet. Diese Regelung soll auch dann gelten, wenn solche Abfälle auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden.

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 vor dem Wort "Benennung" die Wörter "Vorschlag für die" einzufügen.

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nr. 4 sind in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sind vor dem Wort "Benennung" die Wörter "Vorschlag für die" einzufügen.

Begründung

Wird die grundlegende Charakterisierung vom Deponiebetreiber vorgenommen, hat der Abfallerzeuger die dafür erforderlichen Informationen und Angaben beizubringen. Insoweit hat er auch nur ein Vorschlagsrecht für die Schlüsselparameter.

Zur Folgeänderung:

Wegen Textidentität ist die Änderung in beiden Verordnungen nachzuvollziehen.

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 3 AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 5 Abs. 1 Satz 3 die Wörter "Oberer Heizwert Ho" durch das Wort "Brennwert Ho" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Für die veraltete Bezeichnung Oberer Heizwert Ho ist der genormte Begriff Brennwert Ho zu verwenden (DIN 51 900).

7. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 4 AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 5 Abs. 1 Satz 4 die Wörter "mit Zustimmung der zuständigen Behörde" zu streichen.

* vgl. hierzu auch Ziffern 31 und 32

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nr. 4 sind in § 8 Abs. 1 Satz 3 die Wörter "mit Zustimmung der zuständigen Behörde" zu streichen.

Begründung

Nach Nummer 1.1.4 Buchstabe b des Anhangs zur Ratsentscheidung kann in bestimmten Fällen auf die Untersuchung von Abfällen verzichtet werden. Nicht zwingend notwendig ist die Zustimmung der zuständigen Behörde vor dem Entsorgungsvorgang. Eine solche Zustimmung in jedem Einzelfall würde für die zuständige Behörde einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten. Die vorgeschlagene Änderung genügt der Ratsentscheidung und vermeidet unnötigen bürokratischen Aufwand. Die Kontrollmöglichkeit durch die zuständige Behörde bleibt dabei bestehen.

Entsprechend ist § 8 Abs. 1 Satz 2 DepV anzupassen (vgl. Folgeänderung).

8. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 6 AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 5 Abs. 1 Satz 6 die Wörter "hat der Besitzer den Abfall erneut nach Satz 1 zu charakterisieren" durch die Wörter "hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nr. 4 sind in § 8 Abs. 1 Satz 6 die Wörter "hat der Besitzer den Abfall erneut nach Satz 1 zu charakterisieren" durch die Wörter "hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen" zu ersetzen.

Begründung

Wird die grundlegende Charakterisierung durch den Deponiebetreiber vorgenommen, hat der Abfallerzeuger die hierfür erforderlichen Informationen vorzulegen.

Zur Folgeänderung:

Wegen Textidentität ist die Änderung in beiden Verordnungen nachzuvollziehen.

9. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 5 Abs. 4 AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 5 Abs. 4 das Wort "Es" durch die Wörter "Werden Kontrollanalysen durchgeführt," zu ersetzen.

Begründung

Dient der Verdeutlichung des Gewollten. Gemäß der Begründung zur Verordnung ist die Entnahme und Aufbewahrung einer Rückstellprobe Bestandteil jeder Kontrollanalyse und somit nur erforderlich, wenn überhaupt eine Kontrollanalyse durchgeführt wird.

10. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 5 Satz 1 AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 5 Abs. 5 Satz 1 nach dem Wort "Abfälle" das Wort "unverzüglich" einzufügen.

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nr. 4 ist in § 8 Abs. 10 Satz 1 nach dem Wort "Abfälle" das Wort "unverzüglich" einzufügen.

Begründung

Um den weiteren Verbleib und die geordnete Entsorgung überprüfen zu können, ist die zuständige Behörde frühestmöglich zu informieren. Nur so kann dem Vorsorgegedanken der Regelung ausreichend Rechnung getragen werden.

Entsprechend ist § 8 Abs. 10 Satz 1 DepV anzupassen (vgl. Folgeänderung).

11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Satz 3 und 4 - neu - zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist Anhang 1 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nr. 2 ist Buchstabe b zu streichen.

Begründung

Mit der neu eingeführten Begrenzung des pH-Wertes in § 6 Abs. 3 Satz 2 der Deponieverordnung stehen Zuordnungswerte für DKI und DKII in zwei verschiedenen Verordnungen, mal im Text, mal in einem Anhang. Die Änderung dient der übersichtlichen Zusammenfassung der Parameter und möglicher Beschränkungen im Anhang I der Ablagerungsverordnung.

Nun wird an dieser Stelle klargestellt, dass der in der Tabelle genannte Wert von 5,5 für gefährliche Massenabfälle auf Monodeponien nicht gilt, sondern ein Wert von 6 einzuhalten ist und insofern auch die über Fußnote 7 gegebene Abweichung nach unten nicht zulässig ist. Dies ist erforderlich, da andernfalls ein Widerspruch zwischen der Festlegung auf pH 6 und der Erlaubnis zur Abweichung besteht.

Außerdem bereinigt der Änderungsvorschlag eine sprachliche Unkorrektheit. Denn eine dreifache Überschreitung des ph-Wertes ist nicht nur nicht zulässig, sondern auch gar nicht möglich.

12. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Satz 5 - neu - AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 nach Satz 4 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Die Sätze 2 und 3 in Anhang 1 der AbfAblV schränken den Ermessensspielraum der zuständigen Behörde ein, wenn diese nach § 6 Abs. 4 DepV(alt) - (künftig: § 6 Abs. 5 DepV) - im Einzelfall Überschreitungen der Zuordnungswerte bei der Ablagerung stabiler, nicht reaktiver besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf Deponien der Klasse I und II zulässt.

Inhaltlich setzen die Sätze 2 und 3 der Verordnung somit die diesbezüglichen Vorgaben der Ratsentscheidung für die Ablagerung von nicht reaktiven gefährlichen Abfällen auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle um (Nummer 2 im Anhang der Ratsentscheidung).

Die Befugnis der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 5 DepV(neu), die Ablagerung von spezifischen Massenabfällen trotz Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zuzulassen, schließt jedoch auch die weitere Konstellation ein, dass ausschließlich nicht gefährliche Abfälle auf Monodeponien der Klasse I und II abgelagert werden. Für diese Konstellation sieht die Ratsentscheidung keine entsprechende Einschränkung vor.

Die Einfügung eines Satzes 5 dient der Klarstellung im Sinne einer 1:1-Umsetzung der Ratsentscheidung und bewahrt die bestehenden Spielräume für Einzelfallentscheidungen der Behörden bei der Monoablagerung von nicht gefährlichen spezifischen Massenabfällen, ohne von den Vorgaben der Ratsentscheidung abzuweichen.

Dies ist im Hinblick auf solche spezifischen Massenabfälle relevant, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, bei denen jedoch zum Beispiel der DOC für die betreffende Deponieklasse nicht eingehalten werden kann und diese Überschreitung bei der Ablagerung nicht zu Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung, führen kann.

13. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Nr. 1.02 Spalte DK I und Spalte DK II zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle Nr. 1.02 Spalte "Deponieklasse I" und "Deponieklasse II" die Angabe "= 20 %" jeweils durch die Angabe "= 20 %" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Anpassung an die bisher geltende Rechtslage.

14. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Nr. 2.01 und Nr. 2.02 Spalte DK II zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle Nr. 2.01 und Nr. 2.02 jeweils in der Spalte "Deponieklasse II" nach der Angabe "%" das Fußnotenzeichen "13)" einzufügen.

Begründung

Gleichbehandlung der Aschen aus Holzfeuerungsanlagen mit den in Fußnote 5 geregelten Aschen aus Kohlefeuerungsanlagen. Auch Holzaschen können den Zuordnungswert nicht immer einhalten.

15. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Nr. 2.02 Spalte DK II zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle Nr. 2.02 in der Spalte "Deponieklasse II" nach der Angabe "%" das Fußnotenzeichen "5)" einzufügen.

Begründung

Gleichbehandlung mit Nummer 2.01 (GV und TOC). Die Erleichterungen für TOC sollen auch für den Glühverlust gelten, denn TOC und GV dürfen gleichwertig/alternativ angewendet werden - siehe Fußnote 2.

16. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Nr. 4.03 Spalte DK I zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle Nr. 4.03 Spalte "Deponieklasse I" der Wert "= 20 mg/l" durch den Wert "= 50 mg/l" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Nr. 4.03 Spalte 7 der Wert "= 20" durch den Wert "= 50" zu ersetzen.

Begründung

Harmonisierung und Anpassung an die Vorgaben der Ratsentscheidung für Deponien für Inertabfälle. Nach der Ratsentscheidung sind 50 mg/l für Inertstoffdeponien zulässig. Für die höherwertigere Deponieklasse I ist zumindest der gleiche Wert zuzulassen. Wie Analysen von Abfällen aus thermischen Prozessen und der thermischen Behandlung vermehrt zeigen, ist der auf thermisch behandelte Siedlungsabfälle ausgerichtete Wert von 20 mg/l zu streng.

17. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Nr. 4.08 und 4.19 Spalte "Parameter" und Fußnote 12 zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in Anhang 1 Tabelle Nr. 4.08 und Nr. 4.19 Spalte "Parameter" das Fußnotenzeichen "12)" und die Fußnote 12 zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung

Dies dient der Vollzugsvereinfachung. Anhand der Daten für die "grundlegende Charakterisierung" kann der Deponiebetreiber erkennen, welcher Parameter (Cr VI oder Cr gesamt) als Schlüsselparameter relevant und festzulegen ist. Einer Zustimmung der Behörde bedarf es für diese Festlegung nicht. Außerdem wird der unbestimmte Rechtsbegriff "in geringem Umfang" vermieden.

18. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Fußnote 3 Satz 1, 2 - neu - und 3 - neu - zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle die Fußnote 3 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 3 entsprechend der Fußnote 3 in Artikel 1 Nr. 4 Anhang 1 Tabelle zu fassen.

Begründung

Der unbestimmte Rechtsbegriff "geringfügige Überschreitung" hat bislang zu erheblichen Unsicherheiten im Vollzug geführt. Mit dieser Änderung wird der dem Deponiebetreiber gegebene Entscheidungsspielraum konkretisiert. Es wird deshalb der Wert als Grenze herangezogen, der nach der Ratsentscheidung bei gemeinsamer Ablagerung mit stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen zu beachten ist.

Die Ratsentscheidung legt für Deponien, auf denen ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, keine Zuordnungswerte fest. Bei der Ablagerung stabiler, nicht reaktiver gefährlicher Abfälle ist nach der Ratsentscheidung der TOC begrenzt, eine Überschreitung aber zulässig, wenn der DOC (Nr. 4.03) eingehalten wird. Mit dieser Öffnungsklausel können organikhaltige Abfälle abgelagert werden, deren thermische Behandlung keinen Sinn macht und die nicht unter die Ausnahmen nach Satz 1 dieser Fußnote, der Fußnote 4 (Abfälle aus Hochtemperaturprozessen) oder der Fußnote 5 (Aschen aus Kohlefeuerungsanlagen) fallen. Wie die Fußnoten 4 und 5 deutlich zeigen, sind die Zuordnungswerte für TOC viel zu eng gesetzt, wenn nicht einmal Aschen diese Werte einhalten. Durch die Begrenzung des Brennwertes wird verhindert, dass kunststoffreiche bzw. erdölbasierte Abfälle (Bitumendachbahnen) abgelagert werden, die thermisch behandelbar oder energetisch verwertbar sind.

Die beispielhafte Aufzählung der Stoffe, bei denen die Überschreitungsmöglichkeit bis zu 5 % TOC gewährt wird, wird an die Formulierung der Deponieverwertungsverordnung angepasst. Es spielt bei der Beurteilung der Ablagerbarkeit keine Rolle, ob der Boden verunreinigt ist oder nicht und ob er auf einer Monodeponie abgelagert wird oder nicht.

19. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Fußnote 8 zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle Fußnote 8 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Es handelt sich nicht um eine zulässige Überschreitung, sondern um eine alternative Bestimmungsmethode, die bei den Analysevorschriften beim Parameter DOC mit aufzunehmen ist und wahlweise im Bedarfsfall verwendet werden kann.

20. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Fußnote 10 zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle Fußnote 10 wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 8 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Deponieverordnung(alt) lässt gemäß § 5 Abs. 3 zu, dass stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige bzw. gefährliche Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen auf Deponien oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden. Die Abfallablagerungsverordnung(neu) beschränkt in Fußnote 10 diese Ausnahmemöglichkeit jedoch auf nicht besonders überwachungsbedürftige bzw. gefährliche Abfälle. Damit wird die bisherige Regelung durch die Umsetzungsverordnung aufgehoben; es liegt eine in der Sache fachlich nicht begründete Verschärfung vor.

Entsprechend Nummer 2.3.1 des Anhangs der Ratsentscheidung können dagegen körnige gefährliche Abfälle bei Einhaltung der Zuordnungswerte für Deponien für nicht gefährliche Abfälle (Anhang 1 AbfAblV für die Deponieklasse II) gemeinsam mit nicht gefährlichen Abfällen abgelagert werden. Die vorgeschlagene Änderung der Fußnote 10 stellt den bewährten Vollzug der Länder für den DOC-Gehalt nach der Abfallablagerungsverordnung wieder her.

Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 8 der Deponieverwertungsverordnung ist entsprechend anzupassen (vgl. Folgeänderung).

Die Beurteilung, ob das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird, kann nicht vom Deponiebetreiber vorgenommen werden. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist erforderlich. Da hierbei regelmäßig auf die Überschreitungsregelung (max. dreifach) der Ratsentscheidung zurückgegriffen wird und diese explizit eine Behördenbeteiligung vorsieht, ist diese Einfügung zur Klarstellung erforderlich.

21. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Fußnote 11 zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle die Fußnote 11 wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Nr. 4.05 Spalte 8 das Fußnotenzeichen "8a)" einzufügen und nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 8a einzufügen:

Begründung

Die Deponieverordnung(alt) lässt gemäß § 5 Abs. 3 zu, dass stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige bzw. gefährliche Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen auf Deponien oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden. Die Abfallablagerungsverordnung(neu) beschränkt in Fußnote 11 diese Ausnahmemöglichkeit jedoch auf nicht besonders überwachungsbedürftige bzw. gefährliche Abfälle. Damit wird die bisherige Regelung durch die Umsetzungsverordnung aufgehoben; es liegt eine in der Sache fachlich nicht begründete Verschärfung vor.

Entsprechend Nummer 2.3.1 des Anhangs der Ratsentscheidung können dagegen körnige gefährliche Abfälle bei Einhaltung der Zuordnungswerte für Deponien für nicht gefährliche Abfälle (Anhang 1 AbfAblV für die Deponieklasse II) gemeinsam mit nicht gefährlichen Abfällen abgelagert werden. Die vorgeschlagene Änderung der Fußnote 11 stellt den bewährten Vollzug der Länder für den Arsengehalt nach der Abfallablagerungsverordnung wieder her und widerspricht nicht der EU-Ratsentscheidung, die sogar 3-fach Überschreitungen zuließe.

Entsprechend ist Artikel 3 Nr. 3 anzupassen (Folgeänderung).

Die Beurteilung, ob das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird, kann nicht vom Deponiebetreiber vorgenommen werden. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist erforderlich. Da hierbei regelmäßig auf die Überschreitungsregelung (max. dreifach) der Ratsentscheidung zurückgegriffen wird und diese explizit eine Behördenbeteiligung vorsieht, ist diese Einfügung zur Klarstellung erforderlich.

22. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Fußnote 14 zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle Fußnote 14 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Deponieverordnung(alt) lässt gemäß § 5 Abs. 3 zu, dass stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige bzw. gefährliche Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen auf Deponien oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden. Die Abfallablagerungsverordnung(neu) beschränkt in Fußnote 14 diese Ausnahmemöglichkeit jedoch auf nicht besonders überwachungsbedürftige bzw. gefährliche Abfälle. Damit wird die bisherige Regelung durch die Umsetzungsverordnung aufgehoben; es liegt eine in der Sache fachlich nicht begründete Verschärfung vor.

Entsprechend Nummer 2.3.1 des Anhangs der Ratsentscheidung können dagegen körnige gefährliche Abfälle bei Einhaltung der Zuordnungswerte für Deponien für nicht gefährliche Abfälle (Anhang 1 AbfAblV für die Deponieklasse II) gemeinsam mit nicht gefährlichen Abfällen abgelagert werden. Die vorgeschlagene Änderung der Fußnote 14 stellt den bewährten Vollzug der Länder für den Fluoridgehalt nach der Abfallablagerungsverordnung wieder her und widerspricht nicht der EU-Ratsentscheidung, die sogar 3-fach Überschreitungen zuließe, zumal bei der Verwertung von Abfällen auf Deponien der Klasse II nach Artikel 3 Nr. 3 Anhang 1 DepVerwV(neu) dieser Wert möglich ist.

Die Beurteilung, ob das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird, kann nicht vom Deponiebetreiber vorgenommen werden. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist erforderlich. Da hierbei regelmäßig auf die Überschreitungsregelung (max. dreifach) der Ratsentscheidung zurückgegriffen wird und diese explizit eine Behördenbeteiligung vorsieht, ist diese Einfügung zur Klarstellung erforderlich.

23. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Fußnote 15 zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle Fußnote 15 wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird verhindert, dass durch die Ausnahmeregelung der Fußnote 16, nach der die Nummer 4.23 (Chlorid) und 4.24 (Sulfat) nicht gelten, auch der alternative Zuordnungswert Nr. 4.17 entfällt, indem auf Grund der Gleichwertigkeit auf die Bestimmung des wasserlöslichen Anteils verzichtet wird und bei der Bestimmung von Chlorid und Sulfat die Fußnote 16 in Anspruch genommen wird und damit kein Wert ermittelt wird. Nach Fußnote 16 gelten die Zuordnungswerte der Nummern 4.23 und 4.24 nicht, wenn keine besonders überwachungsbedürftigen bzw. gefährlichen Abfälle auf dem Deponieabschnitt abgelagert werden.

Zur Folgeänderung:

Die jeweiligen Fußnoten der Deponieverordnung und der DeponieverwertungsV sind textgleich. Deshalb ist die Änderung auch dort nachzuführen.

24. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anhang 1 Tabelle Fußnote 16 Satz 2 - neu - zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anhang 1 Tabelle der Fußnote 16 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Auf vielen Deponien der Klassen I und II wurden und werden auch Asbestabfälle und andere besonders überwachungsbedürftige bzw. gefährliche Mineralfaserabfälle abgelagert. Da sich diese Abfälle stabil und nicht reaktiv verhalten, sollte die Ausnahmeregelung auch bei Ablagerung derartiger Abfälle angewendet werden können.

* vgl. hierzu auch Ziffer 33

25. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - (Anhang 2 Überschrift zur AbfAblV)*

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

Begründung

Redaktionelle Änderung: In der Abfallablagerungsverordnung wird im Zusammenhang mit dem Begriff "mechanischbiologisch" durchgängig das Wort "behandelte" verwendet. Die Überschrift des Anhanges 2 wird dementsprechend angepasst.

26. Zu Artikel 1 Nr. 4b - neu - (Anhang 2 Tabelle Nr. 1.01 bis 1.03 und Fußnote 1 zur AbfAblV)**

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4b einzufügen:

"4b. In Anhang 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a ist Anhang 4 wie folgt zu ändern:

Begründung

In Anhang 2 AbfAblV wird der Nachweis von abfallmechanischen Parametern zur Festigkeit mechanischbiologisch behandelter Abfälle verlangt. Die bisherige Praxis zeigt jedoch, dass aus folgenden Gründen die Durchführung der geforderten Untersuchungen kaum erfolgte und auch zukünftig nicht erfolgen sollte:

27. Zu Artikel 1 Nr. 4c - neu - (Anhang 2 Tabelle Nr. 4.03 Spalte 3 zur AbfAblV)*

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4c einzufügen:

Begründung

Seit dem 1. Juni 2005 befinden sich in Deutschland ca. 50 mechanischbiologische Abfallbehandlungsanlagen in Betrieb. Die seitdem gewonnenen Ergebnisse zeigen, dass mit diesen Verfahren die Zuordnungswerte des Anhangs 2 der Abfallablagerungsverordnung eingehalten werden können. Eine Ausnahme stellt der Parameter TOC-Eluat dar. Eine Reihe von Anlagen können den geforderten Zuordnungswert von 250 mg/l bzw. die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der Bewertung der Messergebnisse nach den Nummern 3.2 und 3.3 des Anhangs 4 nicht mit der ausreichenden Stetigkeit einhalten.

Im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen wurden Betriebsergebnisse aus 12 Anlagen ausgewertet, denen insgesamt ca. 1400 Analysen zu Grunde liegen. Dabei wurde speziell die Korrelation zwischen den beiden Parametern TOC-Eluat und Atmungsaktivität AT4 untersucht. Der zwischen diesen beiden Parametern bestehende enge Zusammenhang wurde bereits im Rahmen des BMBF-Forschungsverbundvorhabens "Mechanischbiologische Behandlung von zu deponierenden Abfällen" nachgewiesen. Auf Grundlage damals verfügbarer Analyseergebnisse aus verschiedenen MBA-Anlagen und MBA-Versuchen wurde eine Korrelation zwischen einer Atmungsaktivität AT4 von 5 mg O2/g TS und einem TOC-Eluat von ca. 300 mg/l festgestellt. In aktuellen Untersuchungen, die auf einer wesentlich größeren Anzahl von Analysenergebnissen beruhen, entsprach dem AT4-Wert von 5 mg O2/g TS sogar ein TOC-Eluat -Wert von 350 mg/l.

Der nach der Rotte im stabilisierten Abfall verbleibende Gehalt an TOC-Eluat besteht weit überwiegend aus natürlichen organischen Verbindungen, die biologisch nur noch sehr schwer bzw. sehr langsam abbaubar sind, wie Huminstoffe. Die Bildung eines erheblichen Anteils dieser Huminstoffe wird überhaupt erst durch die Ab- und Umbauprozesse der biologischen Behandlungsstufe erreicht.

28. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (Anhang 3 Nr. 3 Satz 3 zur AbfAblV)

Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

Begründung

In Anhang 4 wird zur Bestimmung des Wassergehaltes die DIN 18121 festgelegt. Hiernach ist, wie in der Bodenmechanik üblich, der Wassergehalt auf die Trockenmasse zu beziehen. Der ursprüngliche Zahlenwert von 35 Masse% entstammt Untersuchungsergebnissen, bei denen die Feu.htm .sse zu Grunde gelegt wurde. Er ist daher entsprechend anzupassen. Der Bezug zur Trockenmasse entspricht auch anderen Festlegungen in der Abfallablagerungsverordnung, z.B. in Anhang 2 Fußnoten 3 und 4 zur Tabelle.

29. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a (Anhang 4 Nr. 3.3 zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a sind in Anhang 4 Nr. 3.3 vor dem Wort "Bestimmung" die Wörter "LAGA-Richtlinie 0KW/04 - " einzufügen.

Begründung

Gleiche Bezeichnung wie im Quellennachweis - siehe dazu auch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb letzter Spiegelstrich.

30. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a (Anhang 4 Nr. 3.4.26 - neu - zur AbfAblV)

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a ist in Anhang 4 nach Nummer 3.4.25 folgende Nummer 3.4.26 einzufügen:

Begründung

Die Deponieverwertungsverordnung verweist bezüglich der Analysenmethoden auf Anhang 4 AbfAblV. Für das in der Deponieverwertungsverordnung genannte Zuordnungskriterium Thallium ist jedoch in der Abfallablagerungsverordnung bislang noch kein Analysenverfahren angegeben.

31. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (Anhang 4 Nr. 4.2 Satz 1 zur AbfAblV)*

Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd ist wie folgt zu fassen:

* vgl. hierzu auch Ziffern 6 und 32

Begründung

Redaktionelle Änderung. Es wird zum einen im Wortlaut klargestellt, welche Werte vom jeweiligen 80 %-Perzentil für die einzelnen Parameter eingehalten werden müssen, nämlich die nachfolgenden Grenzwerte im Anhang 4 (während der Median dieser Messwerte den jeweiligen Zuordnungswert nach Anhang 2 einhalten muss).

Zum Zweiten wird klargestellt, dass das für den Grenzwertabgleich heranzuziehende 80 %-Perzentil ebenfalls aus allen Messwerten der letzten zwölf Monate zu bilden ist (wie es bereits für den zur Beurteilung heranzuziehenden Median festgelegt ist).

32. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb - neu - (Anhang 4 Nr. 4.2 Satz 1 zur AbfAblV)

Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die seit dem 1. Juni 2005 in vielen mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen gesammelten praktischen Betriebserfahrungen weisen für die gewonnenen Analysenergebnisse für den Parameter TOC-Eluat eine sehr große Spannbreite aus. Die im Rahmen einer Untersuchung ausgewerteten Betriebsergebnisse von 12 Anlagen zeigen, dass selbst Analysenergebnisse aus zertifizierten Fremdlaboren um ca. 100 % voneinander abweichen. Dies ist auch ein wesentlicher Grund für die Überschreitung des 80 %-Perzentil-Wertes bei etwa der Hälfte der untersuchten Anlagen. Dabei waren die aus Probenahme, Probenaufbereitung und Analytik resultierenden Unsicherheiten bei der Bestimmung des TOC-Eluat sogar größer als beim Parameter Atmungsaktivität AT4, für den im Anhang 4 ein Grenzwert bei der Kontrollanalyse von 10 mg/g und damit eine Überschreitung gegenüber dem Zuordnungswert nach Anhang 2 von 100 % zugelassen ist.

Die derzeitig nach Anhang 4 zugelassenen Überschreitungsmöglichkeiten für den TOC-Eluat liegen deutlich unter dem o.g. Schwankungsbereich der TOC-Eluat -Bestimmung und lassen sowohl für Anlagenbetreiber als auch für Vollzugsbehörden keinen gesicherten Vollzug zu. Mit dem Änderungsvorschlag wird ein rechtssicherer Vollzug der Abfallablagerungsverordnung für mechanischbiologisch behandelte Abfälle ermöglicht.

33. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c ( § 6 Abs. 4 DepV)

In Artikel Nr. 2 Buchstabe c sind in § 6 Abs. 4 die Wörter "Asbestabfälle und andere besonders überwachungsbedürftige künstliche Mineralfaserabfälle" durch die Wörter "asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten"* zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

* vgl. hierzu auch Ziffer 24

Begründung

Das Wort "andere" in Verbindung mit dem Wort "künstliche" deutet darauf hin, dass es sich bei Asbest um eine künstliche Mineralfaser handelt - dies ist nicht der Fall. Asbest ist eine natürliche Mineralfaser. Um zukünftig auch andere (natürliche) krebserzeugende Mineralfasern entsprechend entsorgen zu können, ist die Einschränkung auf nur künstliche Mineralfasern nicht zweckdienlich. Die Begriffe "Asbestabfall" und "Mineralfaserabfall" wurden den unter § 2 Nr. 25 Buchstabe h DepV im geltenden Recht verwendeten Begriffen "asbesthaltiger Abfall" und "Abfälle, die (künstliche) Mineralfasern enthalten" angepasst.

34. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c1 - neu - (§ 6 Abs. 5 Satz 2 und 5 - neu - DepV)

In Artikel 2 Nr. 2 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe d sind die Angaben "4," und "5," zu streichen.

Begründung

Klarstellung, dass für die Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit eine behördliche Zustimmung erforderlich ist und dass diese Zustimmungen zu registrieren sind, um der Mitteilungspflicht gegenüber der EU-Kommission nachkommen zu können. Dass der Nachweis der Verträglichkeit der Ablagerung gegenüber der zuständigen Behörde zu führen ist, ergibt sich aus der Zustimmungspflicht dieser Behörde.

35. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe f - neu - (§ 6 Abs. 9 - neu - DepV)

In Artikel 2 Nr. 2 ist nach Buchstabe e folgender Buchstabe f anzufügen:

Begründung

Große Schadensfälle und Katastrophen bedingen schnelle, flexible und angepasste Entsorgungslösungen, die auch unter Arbeitschutzgesichtspunkten zu beurteilen sind. Insgesamt muss das Wohl der Allgemeinheit gewahrt bleiben, wovon auszugehen ist, wenn eine möglichst weitgehende (maschinelle) Trennung der durch den Schadensfall entstandenen Abfälle in die Hauptfraktionen

36. Zu Artikel 2 Nr. 4 (§ 8 Abs. 8 Satz 1 DepV)

In Artikel 2 Nr. 4 ist § 8 Abs. 8 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Dient der Verdeutlichung des Gewollten, indem der Bezug zu der nicht näher definierten Tabelle hergestellt wird. Der Plural beim Wort Charakterisierung ist grammatikalisch bedingt.

37. Zu Artikel 2 Nr. 4 (§ 8 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 DepV)

In Artikel 2 Nr. 4 sind in § 8 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 nach dem Wort "Herkunftsbereich" die Wörter "(aus einer einzigen Quelle)" einzufügen.

Begründung

Dient durch Übernahme der Formulierung der Ratsentscheidung der Verdeutlichung des Gewollten.

38. Zu Artikel 2 Nr. 7 (§ 13 Abs. 5 Nr. 10 DepV)

In Artikel 2 Nr. 7 ist in § 13 Abs. 5 Nr. 10 nach den Wörtern "dass Menschen in Kontakt mit" das Wort "dem" durch das Wort "diesem" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

39. Zu Artikel 2 Nr. 8 (§ 14 Abs. 8 Satz 1 DepV)

Artikel 2 Nr. 8 ist wie folgt zu fassen:

"8. § 14 wird wie folgt geändert:

Begründung

Mit dem Vorschlag zur Streichung der Wörter "in der Betriebsphase" wird das Ziel verfolgt, die aus fachlicher Sicht gebotene Infiltration von Wasser oder Sickerwasser auch in der Nachsorgephase zu ermöglichen. Die Voraussetzungen zur Infiltration von Wasser oder Sickerwasser in Deponien oder Deponieabschnitte mit hohen organischen Anteilen in den abgelagerten Abfällen zur Aufrechterhaltung biologischer Abbauprozesse sind in § 14 Abs. 8 DepV festgelegt. Die biologischen Abbauprozesse sind auch in der an die Betriebsphase sich anschließende Nachsorgephase, in der weiterhin eine Deponiegas- und Sickerwassererfassung sowie -behandlung erfolgt, aufrechtzuerhalten, um eine möglichst vollständige Umsetzung des Deponats zu erreichen. Dies wird mit diesem Änderungsvorschlag verfolgt.

40. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b (§ 24 Nr. 15 DepV)

In Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b sind in § 24 Nr. 15 die Wörter "eine temporäre Abdeckung nicht oder nicht rechtzeitig aufbringt" durch die Wörter "in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abdeckt" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Ordnungswidrigkeitstatbestände sind an den konkreten einzelnen Anforderungen auszurichten. Verwendung der in § 6 in Bezug genommenen Begrifflichkeiten.

41. Zu Artikel 2 Nr. 10 (Anhang 1 Nr. 1 Fußnote 1 Satz 1 DepV)

Artikel 2 Nr. 10 ist wie folgt zu fassen:

"10. Anhang 1 Nr. 1 Fußnote 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.

Laut Begründung soll die Formulierung gemäß Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung eine Klarstellung vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG vom 7. Juni 2004 herbeiführen, da auf dessen Grundlage nach gegenwärtiger Rechtslage nicht mit der gebotenen Sicherheit geklärt werden kann, ob eine geologische Barriere vollständig durch technische Maßnahmen hergestellt werden kann.

Die angestrebte und erforderliche Klarstellung, dass die geologische Barriere auch vollständig künstlich durch technische Maßnahmen hergestellt werden kann, wird jedoch mit der vorliegenden Formulierung gemäß der Verordnung nicht sicher erreicht, solange gemäß Wortlaut nur "zusätzliche technische Maßnahmen" zugelassen werden.

Die Bezeichnung "zusätzliche" Maßnahmen legt sprachlich nahe, dass als Voraussetzung für die künstliche Schaffung der geologischen Barriere durch technische Maßnahmen zumindest eine unvollständige natürliche Barriere vorliegen muss. Da dies im Widerspruch zu der Regelungsabsicht steht, auch zuzulassen, dass die geologische Barriere vollständig durch technische Maßnahmen hergestellt werden kann, ist das Wort "zusätzliche" deshalb zu streichen.

42. Zu Artikel 2 Nr. 11 (Anhang 3 Satz 2 zur DepV)

In Artikel 2 Nr. 11 ist in Anhang 3 Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Klarstellung, dass diese Ausnahmemöglichkeit entsprechend § 6 Abs. 5 DepV n.F. nur bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der Ablagerung spezifischer Massenabfällen in Monobereichen gewährt werden kann.

43. Zu Artikel 2 Nr. 11 (Anhang 3 Satz 3 zur DepV)

In Artikel 2 Nr. 11 ist in Anhang 3 Satz 3 nach dem Wort "Parametern" die Angabe "Glühverlust (Nr. 2.01)," einzufügen.

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nr. 11 ist in Anhang 3 Satz 4 die Angabe "Glühverlust (Nr. 2.01)," zu streichen.

Begründung

Nach Fußnote 4 ist der Glühverlust gleichwertig zum TOC und kann alternativ angewandt werden. Der DOC und der TOC sind bei Deponien der Klasse III durch Nummer 2.4.1 und 2.4.2 des Anhangs der Ratsentscheidung von der Zulassung einer Überschreitung ausgeschlossen.

44. Zu Artikel 2 Nr. 11 (Anhang 3 Tabelle Nr. 2.01 Spalte DK III und Fußnote 6 zur DepV)

In Artikel 2 Nr. 11 ist in Anhang 3 Tabelle Nr. 2.01 Spalte DK III das Fußnotenzeichen "6)" einzufügen und in Fußnote 6 vor Satz 1 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Beibehaltung der bisherigen Fußnote 5 im Anhang 3 der Deponieverordnung für den Glühverlust. Durch die Möglichkeit der Überschreitung des Glühverlusts sollen Abfälle abgelagert werden können, die keine organisch abbaubaren Anteile enthalten. Dies soll jedoch nicht für hochkalorische Abfälle (z.B. Shredderleichtfraktion) gelten, die technisch behandelbar sind.

45. Zu Artikel 2 Nr. 11 (Anhang 3 Tabelle Nr. 4.05 bis 4.12 und 4.18 bis 4.22 Spalte DK III und Fußnote 9a - neu - zur DepV)

In Artikel 2 Nr. 11 ist Anhang 3 Tabelle Spalte DK III wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Spalte 9 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Ratsentscheidung lässt unter Nummer 2 des Anhangs zu, dass die zuständige Behörde bei Einzelfallentscheidung max. das Dreifache der Grenzwerte der Ratsentscheidung zulassen kann. Die Ratsentscheidung begrenzt die Zuordnungswerte bei den o.g. Parametern auf folgende Werte:


Nr. 4.05 Arsen 2,5mg/l
Nr. 4.06 Blei 5 mg/l
Nr. 4.10 Nickel 4 mg/l
Nr. 4.11 Quecksilber 0,2 mg/l
Nr. 4.12 Zink 20 mg/l

Die vorgeschlagene Änderung zielt i.V.m. der neuen Fußnote 9a auf eine 1:1-Umsetzung der Ratsentscheidung für alle von der bisherigen Fußnote 8 erfassten Schwermetalle ab und der durch die Ratsentscheidung neu hinzugekommenen Parameter ab.

Durch den Wegfall der bisherigen Fußnote 8 im Anhang 3 DepV in der Neufassung des Anhanges 3 der Umsetzungsverordnung ist eine "überobligatorische" Verschärfung erfolgt. Materiell ist diese Verschärfung im nationalen Recht gegenüber dem EU-Recht auch deshalb nicht vertretbar, da der Ausbaustandard für Deponien der Deponieklasse III anspruchsvoller ist als der EU-Standard bei Deponien für gefährliche Abfälle. Im Hinblick auf die bestehende Rechtslage und den bewährten Vollzug sollte daher für die bislang schon geregelten Parameter zumindest annähernd die bestehende Regelung in der Deponieverordnung möglich werden. Für die durch die Ratsentscheidung neu hinzugekommenen Parameter wird der von der EU zugestandene Ermessensspielraum übernommen. Dies wird mit dieser Regelung und der Fußnote 9a - neu - erreicht.

Der damit in der Umsetzung gem. Ratsentscheidung eröffnete Ermessenspielraum für Behördenentscheidungen sollte auch mit Blick auf besondere Einzelfallkonstellationen bei betrieblichen Deponien übernommen und nicht national beschnitten werden. Andernfalls sind Wettbewerbsnachteile für Produktionsstandorte z.B. der Metallindustrie in Deutschland konkret zu erwarten, soweit diese auf die Entsorgung der produktionsspezifischen Abfälle in bestehenden Betriebsdeponien angewiesen sind.

Die Beurteilung, ob das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird, kann nicht vom Deponiebetreiber vorgenommen werden. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist erforderlich. Da hierbei regelmäßig auf die Überschreitungsregelung (max. dreifach) der Ratsentscheidung zurückgegriffen wird und diese explizit eine Behördenbeteiligung vorsieht, ist diese Einfügung zur Klarstellung erforderlich.

46. Zu Artikel 2 Nr. 11 (Anhang 3 Tabelle Nr. 5 - neu - zur DepV)

In Artikel 2 Nr. 11 ist in Anhang 3 der Tabelle folgende Zeile anzufügen:

5 Brennwert (H0) kJ/kg ≤ 6.000

Begründung

Nach Inkrafttreten der Abfallablagerungsverordnung dürfen Abfälle, die die Zuordnungskriterien für Deponien nicht erfüllen, nicht mehr auf Deponien abgelagert werden. Für ablagerungsfähige mechanischbiologisch vorbehandelte Abfälle wurde der obere Heizwert auf = 6.000 kJ/kg begrenzt. Die Ablagerung heizwertreicher Schredderabfälle auf DK II - Deponien ist danach nicht mehr zulässig. Auf Grund einer derzeit bestehenden Regelungslücke gilt dies jedoch nicht für die Beseitigung auf DK III - Deponien. Es ist nicht einsichtig, weshalb hinsichtlich des Ho-Wertes unterschiedliche Standards zwischen DK II - und DK III -Deponien gelten sollen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist diese Regelungslücke zu schließen.

47. Zu Artikel 2 Nr. 11 (Anhang 3 Tabelle Fußnote 5 Satz 1 und 2 zur DepV)

In Artikel 2 Nr. 11 ist Anhang 3 Tabelle Fußnote 5 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die gestrichenen Randbedingungen sind in Fußnote 9, die den DOC regelt, enthalten.

48. Zu Artikel 2 Nr. 11 (Anhang 3 Tabelle Fußnote 6 Satz 1 und 2 zur DepV)

In Artikel 2 Nr. 11 ist Anhang 3 Tabelle Fußnote 6 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die gestrichenen Randbedingungen sind in Fußnote 9, die den DOC regelt, enthalten. Die zusätzlichen Randbedingungen gewährleisten, dass es nicht zu erheblichen Setzungen oder erheblicher Gasbildung kommt und dass nicht kunststoffreiche bzw. erdölbasierte Abfälle (Bitumendachbahnen) abgelagert werden, die thermisch behandelbar oder energetisch verwertbar sind.

49. Zu Artikel 2 Nr. 11 (Anhang 3 Tabelle Fußnote 8 zur DepV)

In Artikel 2 Nr. 11 sind in Anhang 3 Tabelle Fußnote 8 die Wörter "Schicht mit einem hohen Rückhaltevermögen für Schadstoffe, die die erhöhte Leitfähigkeit begründen," durch das Wort "Barriere" zu ersetzen.

Begründung

Mit "Schicht mit einem hohen Rückhaltevermögen für Schadstoffe, die die erhöhte Leitfähigkeit begründen" sind die Eigenschaften einer geologischen Barriere charakterisiert (siehe Fußnote 1 Anhang 1 DepV(alt)). Mit dem Änderungsvorschlag wird das Ziel verfolgt und erreicht, die unterschiedlichen Begriffe anzupassen.

50. Zu Artikel 2 Nr. 11 (Anhang 3 Tabelle Fußnote 9 Satz 1 und 2 - neu - zur DepV)

In Artikel 2 Nr. 11 ist in Anhang 3 Tabelle Fußnote 9 wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 6 wie folgt zu fassen:

Begründung

Abschnitt 2 Abs. 2 der Abfallannahmekriterien der EU-Ratsentscheidung bezieht sich nach dem Wortlaut für eine mögliche zweifache Überschreitung auf den gesamten Klammerausdruck. Dies wird durch das letzte Wort "Grenzwerte" belegt, da ansonsten der letzte Teilsatz auf "und beschränkt bei DOC in Abschnitt 2.1.2.2 lediglich bis zu einem zweimal höheren Grenzwert" heißen müsste. Dies kann auch nicht anders gewollt sein, denn die vorgesehene Beschränkung des DOC im Eluat auf 100 mg/l bedeutet eine unverhältnismäßige und unnötige Verschärfung gegenüber der EU-Ratsentscheidung. Mit der vorgeschlagenen Änderung und den Folgeänderungen zu Artikel 2 Nr. 11 Anhang 3 Fußnote 6 wird bei der Deponieklasse III der in der Vollzugspraxis bewährte Wert von 200 mg/l im Eluat weiterhin ermöglicht.

Der DOC-Wert von 200 mg/l in der Deponieverordnung für die Deponieklasse III ist der aus der TA Abfall übernommene Wert, der sich in der Praxis bewährt hat: Beispielhaft weisen Galvanikschlämme, die typischerweise auf Sonderabfalldeponien abgelagert werden, DOC-Werte zwischen 100 und 200 mg/l auf. Die vorgesehene Verschärfung auf 100 mg/l wird einen Großteil der bislang auf Deponien der Klasse III ablagerbaren Abfälle künftig ausgrenzen, mit gravierenden Folgen, aber ohne zusätzlichen Nutzen für die Umwelt.

Der DOC im Eluat ist als wirksames Mittel zur Erfassung organischer Belastungen anzusehen. Mit der Begrenzung des DOC können biologische Prozesse und damit einhergehende Probleme der Gasbildung sowie Setzungen und Austrag organischer Stoffe über das Sickerwasser unterbunden werden. Dies gelingt jedoch bereits in hinreichendem Maße beim Grenzwert von 200 mg/l, wie sich anhand der Sonderabfalldeponien Raindorf und Billigheim nachweisen lässt; es werden keine Gasbildung und nur geringfügige Setzungen festgestellt.

Ein weiterer, sehr gewichtiger Grund, die Verschärfung des Parameters DOC auf 100 mg/l streitig zu stellen, ist die augenfällige Disproportionalität der Anforderungen für die Deponieklasse II und Deponieklasse III hinsichtlich Standort und technischem Bauwerk einerseits und der DOC-Anforderungen von 80 zu 100 bzw. 250 mg/l bei der Ablagerung mechanischbiologisch vorbehandelter Abfälle (Wert in der Abfallablagerungsverordnung wird nicht entsprechend EU-Ratsentscheidung für Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgesenkt) andererseits, während bei den übrigen Parametern die Spannen wesentlich größer sind.

Die Beurteilung, ob das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird, kann nicht vom Deponiebetreiber vorgenommen werden. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist erforderlich. Da hierbei regelmäßig auf die Überschreitungsregelung (max. dreifach) der Ratsentscheidung zurückgegriffen wird und diese explizit eine Behördenbeteiligung vorsieht, ist diese Einfügung zur Klarstellung erforderlich.

51. Zu Artikel 2 Nr. 11 (Anhang 3 Fußnote 12 zur DepV)

In Artikel 2 Nr. 11 sind in Anhang 3 Fußnote 12 die Wörter "nach DIN CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004)" zu streichen.

Folgeänderung:

Begründung

Die Methoden zur Bestimmung der Parameter sollten der Übersichtlichkeit halber vollständig im Anhang 4 aufgelistet werden. Außerdem wird klar gestellt, für welchen Parameter die Methode DIN CEN/TS 14405 anzuwenden ist.

52. Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 2 Nr. 7 DepVerwV)

Artikel 3 Nr. 1 ist zu streichen.

Begründung

Die in der Vorlage vorgeschlagene Definition für mineralische Abfälle schränkt den Begriff "mineralische Abfälle" zu stark ein und würde damit weitere geeignete mineralische Abfälle von einer Verwertung auf Deponien ausschließen.

Hydroxidschlämme, die z.B. für eine Verwertung geeignet sein können und in jedem Fall unter den Begriff "mineralische Abfälle" fallen, wären ansonsten unter diese Definition nur schwer zu fassen.

53. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a (Anhang 1 Tabelle 1 Nr. 3 Spalte 2 Fußnote 6 - neu - zur DepVerwV)

Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

Begründung

In Einzelfällen sind Böden zu entsorgen, deren geogene (naturbedingt) oder großflächig siedlungsbedingte Hintergrundbelastung bei einzelnen Parametern über den Zuordnungswerten der am Standort vorhandenen Deponie liegen. Der Untergrund dieser vorhandenen Deponie und die umgebenden Böden weisen jedoch diese Gehalte auf.

Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, aus diesem Bereich stammendes Bodenmaterial bis zur standortbedingten Hintergrundbelastung auch an der am Standort vorhandenen Deponie entsorgen zu können. Andernfalls müsste derartiges Bodenmaterial, bei dem die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte dieser Deponie überschreiten, auf Deponien höherer Deponieklassen entsorgt werden. Beispielhaft sind dies Böden aus dem Keuperbereich mit hohen Gipsgehalten oder Böden mit Flussspatanteilen.

Eine vergleichbare Formulierung ist in Anhang 5 DepV enthalten. Die BBodSchV kennt in § 12 Abs. 10 ebenso eine vergleichbare Formulierung.

54. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b (Anhang 1 Tabelle 2 Nr. 4.14 und 4.15 Spalte 7 und 8 zur DepVerwV)

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Nr. 4.14 und Nr. 4.15 in Spalte 7 und 8 jeweils das Fußnotenzeichen "12)" einzufügen.

Begründung

Der Vorschlag stellt eine Anpassung an die entsprechenden Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung dar, und verfolgt damit die Gleichstellung der Anforderungen an die Verwertung mit denen der Beseitigung von Abfällen. Eine Verschärfung der maximalen Chlorid und Sulfatgehalte ohne die vorgeschlagene Ausnahmemöglichkeit ist zur Umsetzung der Entscheidung des Rates nicht notwendig und inhaltlich auch nicht begründet.

55. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b (Anhang 1 Tabelle 2 Nr. 4.17 Spalte 8 zur DepVerwV)

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Nr. 4.17 in Spalte 8 der Wert "25" durch den Wert "158b)" zu ersetzen und nach Fußnote 8a)* die Fußnote 8b) einzufügen:

Begründung

Korrektur und Angleichung an Anhang 1 AbfAblV.

Die Beurteilung, ob das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird, kann nicht vom Deponiebetreiber vorgenommen werden. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist erforderlich. Da hierbei regelmäßig auf die Überschreitungsregelung (max. dreifach) der Ratsentscheidung zurückgegriffen wird und diese explizit eine Behördenbeteiligung vorsieht, ist diese Einfügung zur Klarstellung erforderlich.

* zu Fußnote 8a vgl. Ziffern 21 (Folgeänderung)

56. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b (Anhang 1 Tabelle 2 Nr. 4.20 Spalte 6 zur DepVerwV)

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Nr. 4.20 Spalte 6 der Wert "< 0,4" durch den Wert "1" zu ersetzen.

Begründung

Die EU-Ratsentscheidung gibt keinen Wert für die Verwertung von Abfällen auf Deponien vor.

Die Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien (DepVwV) legt den Wert 1 Ma - % zu Grunde. Dieser Wert ist eine realistische Größenordnung für die Verwertung auf Deponien. Die Festsetzung auf 0,4 Ma - % ist eine ungerechtfertigte Verschärfung, die im Rahmen der Herstellung der Deponiekubatur (Profilierung) die Verwertung u.a. von Schlacke verhindert.

Die strenge Anforderung von 0,4 Ma - % erscheint auf einem viele Meter mächtigen Deponiekörper und unterhalb der Oberflächenabdichtung unverhältnismäßig. Außerdem ist der neue Zuordnungswert von 0,4 Ma - % identisch mit den Zuordnungswerten der Spalten 5 und 4, was nicht nachvollziehbar ist.

Gleichzeitig entsteht ein übermäßig großer Abstand zu dem in Spalte 7 festgesetzten Wert.

57. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b (Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 3 zur DepVerwV)

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 3 nach dem Wort "Asphaltbasis;" das Wort "Schlacken;" einzufügen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 4 Anhang 1 ist in Fußnote 3 nach dem Wort "Asphaltbasis;" das Wort "Schlacken;" einzufügen.

Begründung

Schlacken werden den mineralische Abfällen zugerechnet und sind so auch als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen zugelassen.

Deshalb muss auch die Möglichkeit bestehen, Schlacken, die die Werte für den Glühverlust oder Feststoff-TOC geringfügig überschreiten, entsprechend zu verwerten.

Begründung

Zur Folgeänderung:

Gleiche Formulierung für gleiche Sachverhalte. Die Fußnoten in AbfAblV und DepVerwV sind gleich zu fassen.

58. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b (Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 7 zur DepVerwV)

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b ist in Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 7 das Wort "abgelagert" durch das Wort "verwertet" zu ersetzen.

Begründung

Abfälle auf Gipsbasis werden als Deponieersatzbaustoff verwertet, nicht abgelagert.

59. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b (Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 12)

In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b Tabelle 2 ist in Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 12 nach dem Wort "Abfälle" die Wörter "abgelagert oder" einzufügen.

Begründung

Um die an das Datum geknüpfte Ausnahmemöglichkeit in Anspruch nehmen zu können, dürfen im selben Deponieabschnitt weder gefährliche Abfälle im Zuge einer Verwertungsmaßnahme eingebaut noch im Rahmen der Beseitigung abgelagert werden oder abgelagert oder verwertet worden sein.

60. Zu Artikel 1 Nr. 2, 4 und 5 Buchstabe d (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4, Anhang 1 Satz 2 und Fußnote 16, Anhang 3 Nr. 4 AbfAblV),

Begründung

Anpassung an die im EU-Recht und mittlerweile auch im deutschen Recht gebräuchlichen Formulierungen. Entsprechende Änderungen der Deponieverordnung an anderer Stelle hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auch im Zusammenhang mit dem "Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung" (BR-Drs. 201/06 (PDF) vom 17. März 2006) beschlossen.