Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen für eine europäische Harmonisierung der Meldepflichten dafür einzusetzen, dass die Giftinformationszentralen die notwendigen Informationen zu gefährlichen Produkten für eine erfolgreiche Notfallversorgung erhalten und die Überwachungsbehörden die Einhaltung der Mitteilungspflichten effektiv überprüfen können. Bereits erfolgte Rezepturmeldungen nach den nationalen Regelungen sollen für einen Übergangszeitraum weiterhin Bestand haben, um Doppelmeldungen der Unternehmen zu vermeiden.

Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Beschlüsse aus der 886. Sitzung am 23. September 2011 (BR-Drucksache 215/11(B) HTML PDF -) und aus der 923. Sitzung am 13. Juni 2014 (BR-Drucksache 188/14(B) HTML PDF -).

Begründung:

Wie in den Begründungen zu den Beschlüssen des Bundesrates aus der 886. Sitzung am 23. September 2011 (BR-Drucksache 251/11(B) -) und aus der 923. Sitzung am 13. Juni 2014 (BR-Drucksache 188/14(B) HTML PDF -) bereits ausgeführt, werden die Meldungen der Rezepturen nach § 16e des Chemikaliengesetzes benötigt, um im akuten Vergiftungsfall dem medizinischen Personal die notwendigen Informationen zu einer erfolgreichen Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen. Die Erfahrung der Marktüberwachung in der Chemikaliensicherheit hat gezeigt, dass Produkte, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind, zum Verbraucher gelangen können (z.B. über den Internet-Handel).

Das Ziel der Vorschrift kann nur wirksam werden, wenn die gesetzlichen Meldepflichten des § 16e ChemG im hohen Maße erfüllt werden. Dafür ist es unabdingbar, dass eine wirksame Kontrolle und effektive Überprüfung der Meldepflicht durch die Vollzugsbehörden ermöglicht wird, indem ein leicht zugängliches Werkzeug für den Abgleich mit den gemeldeten Daten geschaffen wird.