Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes

946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016

A

1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG)

In Artikel 1 ist in § 28 Absatz 12 Satz 1 die Angabe "1. Juli 2019" durch die Angabe "31. Dezember 2017" zu ersetzen.

Begründung:

Damit die Giftinformationszentralen im Vergiftungsfall die notwendigen Auskünfte geben können, ist es notwendig, dass dort alle gesetzlich vorgeschriebenen Rezepturmeldungen vollständig und richtig vorliegen. Die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt erfüllen diese Notwendigkeit nur bedingt.

Um aber eine akut auftretende zeitnahe Belastung der Industrie bis zum 1. Juli 2016 zu vermeiden, wird der Vorschlag, die Frist nochmals zu verlängern, nicht generell abgelehnt, sondern einer Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017 zugestimmt.

B

2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

C

3. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen für eine europäische Harmonisierung der Meldepflichten dafür einzusetzen, dass die Giftinformationszentralen die notwendigen Informationen zu gefährlichen Produkten für eine erfolgreiche Notfallversorgung erhalten und die Überwachungsbehörden die Einhaltung der Mitteilungspflichten effektiv überprüfen können. Bereits erfolgte Rezepturmeldungen nach den nationalen Regelungen sollen für einen Übergangszeitraum weiterhin Bestand haben, um Doppelmeldungen der Unternehmen zu vermeiden.

Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Beschlüsse aus der 886. Sitzung am 23. September 2011 (BR-Drucksache 215/11(B) HTML PDF -) und aus der 923. Sitzung am 13. Juni 2014 (BR-Drucksache 188/14(B) HTML PDF -).

Begründung:

Wie in den Begründungen zu den Beschlüssen des Bundesrates aus der 886. Sitzung am 23. September 2011 (BR-Drucksache 251/11(B) -) und aus der 923. Sitzung am 13. Juni 2014 (BR-Drucksache 188/14(B) HTML PDF -) bereits ausgeführt, werden die Meldungen der Rezepturen nach § 16e des Chemikaliengesetzes benötigt, um im akuten Vergiftungsfall dem medizinischen Personal die notwendigen Informationen zu einer erfolgreichen Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen. Die Erfahrung der Marktüberwachung in der Chemikaliensicherheit hat gezeigt, dass Produkte, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind, zum Verbraucher gelangen können (z.B. über den Internet-Handel).

Das Ziel der Vorschrift kann nur wirksam werden, wenn die gesetzlichen Meldepflichten des § 16e ChemG im hohen Maße erfüllt werden. Dafür ist es unabdingbar, dass eine wirksame Kontrolle und effektive Überprüfung der Meldepflicht durch die Vollzugsbehörden ermöglicht wird, indem ein leicht zugängliches Werkzeug für den Abgleich mit den gemeldeten Daten geschaffen wird.