Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. April 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
(Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV)

Auf Grund des § 21b Abs. 4, des § 24 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 3 und 3a sowie Satz 3, des § 25 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom (BGBl I S. ...) verordnet die Bundesregierung:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten im Sinne von § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Teil 2 Organisation des Netzzugangs

§ 3
Grundlagen des Netzzugangs

(1) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu den Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes haben Transportkunden Verträge mit den Netzbetreibern zu schließen, deren Netze genutzt werden sollen.

(2) Transportkunden haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Abschluss eines Transportvertrages, in dem die Rechte und Pflichten einer Netznutzung einschließlich des zu entrichtenden Entgelts zu regeln sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, Kapazitäten und Hilfsdienste für ihr gesamtes Netz nach Maßgabe dieser Verordnung anzubieten. Der Transportvertrag enthält folgende Bestandteile:

Netzbetreiber haben ihren Transportverträgen "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" nach Maßgabe des § 19 zu Grunde zu legen.

(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, von Transportkunden bereitgestellte Gasmengen an den gebuchten Einspeisepunkten entsprechend der Nominierung zu übernehmen und an Ausspeisepunkten entsprechend der Nominierung des Transportkunden und dort gebuchter Ausspeisekapazitäten zeitgleich mit demselben Energiegehalt zu übergeben. Die Nämlichkeit des Gases braucht bei der Ausspeisung nicht gewahrt zu werden.

§ 4
Kapazitätsrechte

(1) Netzbetreiber haben Transportkunden sowohl feste als auch unterbrechbare Kapazitäten einschließlich der Hilfsdienste anzubieten, und zwar mindestens auf Jahres-, Monats-, Wochen - und Tagesbasis.

(2) Netzbetreiber haben frei zuordenbare Kapazitäten anzubieten, die es ermöglichen, gebuchte Ein- und Ausspeisekapazität ohne Festlegung eines Transportpfades zu nutzen. Die Rechte an gebuchten Kapazitäten (Kapazitätsrechte) berechtigen den Transportkunden, im Rahmen gebuchter Kapazitäten Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen. Die Ausübung von Kapazitätsrechten darf der Netzbetreiber nicht von einer zusätzlichen hydraulischen Prüfung abhängig machen, es sei denn, Letztverbraucher mit einem regelmäßig nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch sollen versorgt werden.

(3) Transportkunden ist zu ermöglichen, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend zu buchen.

(4) Kapazitäten können netzübergreifend angeboten werden.

§ 5
Hilfsdienste

(1) Zu den Hilfsdiensten gehören die erforderlichen Systemdienstleistungen und die sonstigen erforderlichen Hilfsdienste.

(2) Erforderliche Systemdienstleistungen sind insbesondere:

(3) Für den Netzzugang erforderliche sonstige Hilfsdienste sind insbesondere:

§ 6
Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten

(1) Vor der Zuteilung von Einspeise- und Ausspeisekapazitäten haben Netzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. Sie weisen für jeden Einspeisepunkt eine Einspeisekapazität und für jeden Ausspeisepunkt eine Ausspeisekapazität aus.

(2) Die erforderlichen Berechnungen von Transportkapazitäten einzelner Leitungen oder von definierten Leitungsabschnitten sowie die Durchführung von Lastflusssimulationen erfolgen nach dem Stand der Technik.

(3) Führt die Berechnung der Transportkapazitäten nach den vorstehenden Absätzen insbesondere wegen

zu dem Ergebnis, dass Kapazitäten nicht oder nicht in einem ausreichendem Maß im gesamten Netz frei zuordenbar angeboten werden könnten, haben die Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu prüfen, um das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten im gesamten Netz zu erhöhen. Sie haben insbesondere folgende Maßnahmen in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen:

Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 1 gilt nur dann als wirtschaftlich zumutbar, wenn dem Netzbetreiber ein angemessenes Angebot vorliegt. Bei der Beschaffung von Leistungen im Sinne von Satz 2 Nr. 1 sind marktorientierte Verfahren anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Satz 1 möglich sind, hat der Netzbetreiber diese durchzuführen. Von der Pflicht nach Satz 5 sind Maßnahmen zum Ausbau der Netze ausgenommen.

(4) Führen die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen insbesondere wegen dauerhaft technisch begründeter Engpässe nicht zu einer Erhöhung der Zahl an frei zuordenbarer Kapazitäten im Sinne von Absatz 3 Satz 1, ist die Unterteilung eines Netzes in Teilnetze zulässig. Ein dauerhafter Engpass liegt vor, wenn für den Gastransport zwischen Teilen eines Netzes keine oder nur in sehr geringem Umfang feste Kapazitäten ausgewiesen werden können oder seine Beseitigung bauliche Maßnahmen erfordern würde. Dies ist insbesondere bei nicht kompatiblen Gasbeschaffenheiten und fehlendem Netzverbund der Fall.

(5) Teilnetze sind nach Absatz 4 unter Berücksichtigung des Engpasses und der netztechnischen Möglichkeiten so zu bilden, dass eine möglichst hohe Zahl von frei zuordenbaren Kapazitäten verfügbar wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Betreiber über Netzkopplungspunkte verbundener Netze haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammen zu arbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten nach § 4 in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Sie haben sich hierfür die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie haben dabei zu prüfen, ob die gemeinsame Nutzung ihrer Netze Transportkunden auf der Grundlage nur eines Transportvertrages ermöglicht werden kann. Die Prüfung ist in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(7) Die Gründe und das für die Bildung von Teilnetzen angewendete Verfahren sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren und auf Verlangen der Regulierungsbehörde zugänglich zu machen. Der Nachweis eines Netzbetreibers, dass vertragliche Leistungen Dritter nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 nicht erhältlich sind, gilt als erbracht, wenn auf eine durch den Netzbetreiber veröffentlichte Anfrage in angemessener Frist keine Angebote eingegangen sind. Auf Anforderung der Regulierungsbehörde sind die Netzbetreiber verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen, soweit dies zum Nachweis einer Teilnetzbildung erforderlich ist.

§ 7
Kapazitätsportfolio

(1) Netzbetreiber können in den "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" die Ausübung von Kapazitätsrechten nach § 4 Abs. 2 von einer Verbindung der auf Einspeisung mit den auf Ausspeisung gerichteten Rechten von Transportkunden abhängig machen (Portfolio). Das Recht, Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen, darf dadurch nicht beschränkt werden. Netzbetreiber haben anzugeben, nach welchen Regeln Transportkunden Ein - und Ausspeisepunkte miteinander verbinden können, die nicht dem Portfolio desselben Portfolioinhabers angehören. Ein Portfoliovertrag kann Kapazitätsrechte eines oder mehrerer Transportkunden an mindestens einem Ein- und einem Ausspeisepunkt enthalten. Ein Portfoliovertrag muss Regeln darüber enthalten, wie der Netzbetreiber den Austausch von Gas zwischen unterschiedlichen Portfolios ermöglicht.

(2) Innerhalb der nach § 6 ermittelten und festgelegten Grenzen ist eine Erweiterung des Portfolios für Transportkunden ohne erneute hydraulische Prüfung zu ermöglichen.

(3) Netzbetreiber sollen Transportkunden im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten und Kapazitäten anbieten, gebuchte Kapazitäten eines Portfolios jeweils zwischen Einspeisepunkten und jeweils zwischen Ausspeisepunkten zu verlagern. Die Verlagerung erhöht nicht den Umfang der Kapazitätsrechte.

§ 8
Besondere Regeln für örtliche Verteilnetze

(1) Der Zugang zu örtlichen Verteilnetzen erfolgt auf der Grundlage eines Transportvertrages und eines Netzanschlussvertrages. Diese Verträge sind vorrangig mit Transportkunden, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen, zu schließen, soweit diese Gase netzkompatibel sind und keine bestehenden Verträge entgegenstehen; die sichere Versorgung von Letztverbrauchern darf hierdurch auch bei Vertragsänderung oder Vertragsverlängerung nicht eingeschränkt werden.

(2) Der Transportkunde hat vorbehaltlich des Absatzes 3 das Recht auf freie Zuordnung von Ausspeisekapazität entsprechend § 4 Abs. 2 zu vertraglich vereinbarten Einspeisepunkten nach Absatz 1 für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte bis zu der für diese Ausspeisepunkte jeweils vertraglich vereinbarten maximalen Ausspeiseleistung.

(3) Sofern in einem örtlichen Verteilnetz eine vollständige Erreichbarkeit aller Ausspeisepunkte von jedem Einspeisepunkt nicht gegeben ist, kann der Netzbetreiber Zuordnungsauflagen für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte festlegen, einzelne Ein- und Ausspeisepunkte von der flexiblen Nutzungsmöglichkeit ausschließen sowie deren zeitliche oder kapazitative Beschränkung festlegen. Handelt es sich bei diesen Einspeisepunkten um Netzkopplungspunkte zu vorgelagerten Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber, hat der Betreiber des örtlichen Verteilnetzes Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden, soweit es für ihn unter den besonderen Bedingungen als örtlicher Verteilnetzbetreiber wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 9
Grundsätze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität

(1) Netzbetreiber haben feste oder unterbrechbare Kapazitäten nach der zeitlichen Reihenfolge zu vergeben, in der verbindliche Anfragen auf Abschluss der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Verträge bei ihm eingehen.

(2) Die zeitliche Reihenfolge wird zunächst nach dem Tag des Zugangs der Anfrage bestimmt. Innerhalb eines Tages eingegangene verbindliche Anfragen werden als gleichzeitig eingegangen behandelt, es sei denn, die Anfrage erfolgt im Rahmen eines Online-Buchungsverfahrens, das den Online-Abschluss von Kapazitätsverträgen zulässt. Formale oder sonstige Unzulänglichkeiten einer verbindlichen Anfrage seitens des Transportkunden führen nicht zu einer Änderung der Reihenfolge.

(3) Die Zuteilung von festen und unterbrechbaren Kapazitäten erfolgt solange, wie diese unter Beachtung der technischen und hydraulischen Bedingungen des jeweiligen Netzes oder Teilnetzes und bereits anderweitig eingeräumter Kapazitäten zur Verfügung stehen. Für unterbrechbare Kapazitäten hat der Netzbetreiber dem Transportkunden die Gründe zu benennen, die für eine Unterbrechung ursächlich sein können.

(4) Soweit feste Kapazitäten durch Beendigung entsprechender Verträge oder aus anderen Gründen für den Netzbetreiber verfügbar werden, hat der Netzbetreiber zunächst denjenigen Transportkunden, die im jeweiligen Zeitraum unterbrechbare Kapazitäten erworben haben, deren Umwandlung in feste Kapazitäten anzubieten. Liegen mehrere nach Zeitraum und Umfang konkurrierende Anfragen von Transportkunden auf Umwandlung vor, ist der Anfrage desjenigen Transportkunden, dessen Vertrag über unterbrechbare Kapazität das weiter in der Vergangenheit liegende Abschlussdatum aufweist, Vorrang einzuräumen. Noch verbleibende feste Kapazitäten werden entsprechend den Absätzen 1 und 2 vergeben.

(5) Eine Unterbrechung soll möglichst mit einer Vorlaufzeit von zwölf Stunden, mindestens jedoch zwei Stunden vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt werden. Im Falle der Unterbrechung hat der Netzbetreiber die Gründe dafür offen zu legen.

(6) Netzbetreiber haben zu ermöglichen, dass von anderen Transportkunden erworbene Kapazitätsrechte mit Kapazitätsrechten, die direkt vom Netzbetreiber erworben werden, gebündelt werden können.

(7) Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Als erforderlich gilt die Höchstabnahmemenge des vorangegangenen Abnahmejahres. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit der bisherige Lieferant nachweist, dass er, sofern durch Rückgabe der Kapazitäten eine Reduzierung von Einspeisekapazitäten an Grenzübergangspunkten erfolgen müsste, die Kapazitäten zur Erfüllung vertraglicher Pflichten oder zur Ausübung vertraglicher Rechte aus Gasimportverträgen benötigt.

(8) Der bisherige Lieferant hat dem neuen Lieferanten anzugeben, wenn die Belieferung über mehrere Netzkopplungspunkte oder Teilnetze erfolgt ist.

(9) Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass Entscheidungen über die Zuteilung von Kapazitäten rechtzeitig erfolgen. Die Bearbeitung von Anfragen auf zeitlich dringlichere Kapazitäten hat Vorrang.

§ 10
Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen

(1) Ein vertraglicher Kapazitätsengpass liegt vor, wenn die täglich eingehenden Kapazitätsanfragen die freie Kapazität an bestimmten Einspeise- oder Ausspeisepunkten für ein Netz oder Teilnetz übersteigen. Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 für verfügbare technische und freie Kapazitäten in numerischer Form hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite ein Informationssystem über die Kapazitätsauslastung einzurichten.

(2) Das Informationssystem nach Absatz 1 Satz 2 ist unter Verwendung der Ampelfarben einzurichten (Ampelsystem). Dabei bedeutet,

(3) Werden bei der Buchung durch Transportkunden 90 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität überschritten, so sind die darüber hinausgehenden Kapazitäten nach dem in § 9 geregelten Verfahren erst nach Ablauf von 24 Stunden nach der Buchung zu vergeben. Bis dahin ist bei dem Ampelsystem zusätzlich zur gelben Ampelfarbe ein Hinweis darauf zu geben, wann diese Frist abläuft. Stellt sich nach dem Ablauf dieser Frist heraus, das ein Engpass im Sinne von Absatz 1 vorliegt, so findet nicht das Verfahren nach § 9, sondern das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 Anwendung.

(4) Wenn 90 Prozent oder mehr, aber weniger als 100 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität bereits durch Transportkunden gebucht sind und ein Engpass nach Absatz 1 vorliegt, sind Kapazitäten abweichend von Absatz 3 Satz 1 vorrangig an Transportkunden, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen, zu vergeben. Für die Zuteilung der verbleibenden freien Kapazitäten hat der Netzbetreiber einmal im Jahr ein Versteigerungsverfahren durchzuführen. Werden weitere Kapazitäten nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens verfügbar, werden diese im Verhältnis der nachgefragten Kapazitäten vorrangig den Teilnehmern der Auktion nach Satz 1 anteilig angeboten. Weiterhin verbleibende freie Kapazitäten sind diskriminierungsfrei anzubieten. Die Kosten für die Aufbereitung von Biogas und für die Einspeisung in die Gasversorgungsnetze sind nicht vom Netzbetreiber zu tragen, sondern von demjenigen, der diese Kosten veranlasst hat.

(5) Zum Zeitpunkt der Engpassveröffentlichung bereits verbindlich gebuchte Kapazitäten werden nicht in das besondere Zuteilungsverfahren einbezogen, auch wenn sie zu einer Auslastung des Netzes am Engpass oberhalb dieser Grenze beigetragen haben.

(6) Der Netzbetreiber hat vor Beginn des Gaswirtschaftsjahres ein Datum fest zu setzen, bis zu dem Transportkunden Anfragen nach Kapazität spätestens zu stellen haben, um an der Versteigerung teilzunehmen. Er hat dieses Datum in dem Ampelsystem zu veröffentlichen. Verspätet eingehende Anfragen nehmen an der Versteigerung nicht teil. Versteigerungserlöse, die über diejenigen Erlöse hinausgehen, die bei einer Zuteilung nach § 9 erzielt worden wären, sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netznutzungsentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.

§ 11
Reduzierung der Kapazität nach Buchung

Soweit sich die Kapazitäten nach Abschluss der Transportverträge aus technischen Gründen vermindern, reduziert sich die vorzuhaltende Kapazität anteilig im Verhältnis der von den Transportkunden gebuchten Kapazitäten. Die Gründe sind dem Transportkunden mitzuteilen.

§ 12
Bestehende Transportverträge

Verlangt die Partei eines Vertrages, der Regelungen über den Netzzugang enthält, eine Anpassung nach § 115 des Energiewirtschaftsgesetzes, kann die Anpassung nur für den gesamten Vertragsbestand eines Transportkunden bei einem Netzbetreiber erfolgen. Der Inhaber bestehender Kapazitätsrechte hat einen Anspruch auf vorrangige Zurverfügungstellung entsprechender Kapazitäten, soweit diese verfügbar sind.

§ 13
Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten

(1) Soweit der Transportkunde für gebuchte Kapazitäten bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Erfüllungstag mitteilt, das er diese nicht in Anspruch nimmt (Null-Nominierung), ist der Netzbetreiber berechtigt, diese Kapazitäten ohne Befreiung des Inhabers von der Zahlungspflicht für den Folgetag als unterbrechbare Kapazitäten anzubieten. Dies gilt auch für eine Nominierung, die deutlich geringer ist als die gebuchte Kapazität. Das Recht zur Renominierung durch den Transportkunden bleibt davon unberührt. Netzbetreiber können Verträge über unterbrechbare Kapazitäten im Voraus unter der Bedingung abschließen, dass die Kapazitäten nach Satz 1 angeboten werden können.

(2) Netzbetreiber haben Transportkunden, die während eines Zeitraums von sechs Monaten ihre gebuchten Kapazitäten nicht oder nur in einem geringem Umfang in Anspruch nehmen, aufzufordern, diese Dritten anzubieten, um eine missbräuchliche Kapazitätshortung bei einem bestehenden Kapazitätsengpass zu verhindern. Von diesen sechs Monaten muss einer der Monate entweder Oktober, November, Dezember, Januar, Februar oder März sein. Kommen Transportkunden der Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach oder gelingt ihnen die Veräußerung innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die nicht genutzten Kapazitäten zu entziehen. Der Transportkunde kann der Entziehung widersprechen, wenn er schriftlich schlüssig darlegt, dass er die Kapazitäten, deren Freigabe der Netzbetreiber verlangt, weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen oder bestehende vertragliche Rechte auszuüben. Netzbetreiber haben die entzogene Kapazität vorrangig denjenigen Transportkunden anzubieten, deren Bedarf wegen des Engpasses nicht vollständig befriedigt werden konnte.

(3) Verfügen Transportkunden für dieselben Ausspeisepunkte über verschiedene vertragliche Gasbeschaffungsalternativen, für die Kapazitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten gebucht sind und die nur alternativ genutzt werden, stellt dies keinen Nichtgebrauch von Kapazitäten nach Absatz 1 dar, sofern die nicht genutzten Kapazitäten dem Netzbetreiber oder Dritten für die vom Transportkunden bestimmten Zeiten der Nichtnutzung angeboten werden.

§ 14
Handel mit Kapazitätsrechten

(1) Die Netzbetreiber haben bis zum einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats eine gemeinsame elektronische Plattform für den Handel mit Kapazitätsrechten einzurichten, die alle Angebote gleichartiger Kapazität und Nachfragen nach Kapazität für dieselben Netze oder Teilnetze für die Nutzer der Plattform transparent machen muss. Bis zur Einrichtung dieser gemeinsamen Plattform haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen im Internet jeweils für ihr Netz eine elektronische Handelsplattform für den Handel mit Kapazitätsrechten einzurichten, die auch Online-Verknüpfungen zu den Handelsplattformen der mit dem betreffenden Netz oder Teilnetz über Netzkopplungspunkte verbundenen Netze oder Teilnetze anderer Netzbetreiber enthalten muss. Die Kosten für die Einrichtung und die Betriebskosten einer Handelsplattform können auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden.

(2) Transportkunden können erworbene Kapazitätsrechte ab Errichtung der gemeinsamen Handelsplattform ausschließlich unter Nutzung dieser Plattform an Dritte weiter veräußern oder zur Nutzung überlassen.

(3) Als Voraussetzung für die Teilnahme am Handel ist die Registrierung als Transportkunde bei der Handelsplattform erforderlich. Die Registrierung kann an bestimmte durch den Teilnehmer zu erbringende Nachweise, insbesondere hinsichtlich seiner Bonität und Zuverlässigkeit, geknüpft werden. Die Bedingungen für eine Registrierung müssen allen Händlern die Teilnahme am Sekundärhandel ermöglichen. Die Anonymität des Handelsvorgangs muss gegenüber Dritten gewährleistet sein.

(4) Die Entgelte für gehandelte Kapazitäten dürfen die ursprünglich mit den Netzbetreibern vereinbarten Entgelte nicht wesentlich überschreiten.

Teil 3 Anbahnung des Netzzugangs

§ 15
Verfahren für die Kapazitätsanfrage und Buchung

(1) Für Kapazitätsanfragen ist von den Betreibern von örtlichen Verteilnetzen mit über 100 000 angeschlossenen Endkunden, regionalen Verteilnetzen und Fernleitungsnetzen bis zum einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats die Eingabe der Anfrage in einen gemeinsamen, über das Internet allgemein zugänglichen Kapazitäts- und Entgeltrechner vorzusehen, der das Ergebnis der Anfrage einschließlich alternativer Transportwege sowie der freien Kapazitäten unmittelbar ausgibt.

(2) Netzbetreiber haben für Kapazitätsanfragen standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die von ihren Internetseiten herunter geladen werden können. Betreiber von regionalen Verteilnetzen und Fernleitungsnetzen müssen die Formulare zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung stellen.

(3) Transportkunden sind berechtigt, Kapazitätsanfragen nach und verbindliche Anträge auf Ein- und Ausspeisekapazität und, soweit vom Netzbetreiber angeboten, Speicherkapazität zu bündeln und eigene Kapazitätsanfragen mit Anfragen anderer Transportkunden in gebündelter Form zu stellen. Netzbetreiber haben zu gewährleisten, dass die Nutzung mehrerer Teilnetze ihres Netzes zu Transportzwecken im Wege eines einheitlichen Buchungsverfahrens und einer einheitlichen Abwicklung erfolgen kann.

(4) Netzbetreiber können bei einer für mehrere Transportkunden zusammengefassten Kapazitätsanfrage verlangen, dass die Transportkunden des Transportvertrages einen Vertreter und Empfangsbevollmächtigten benennen, der alle für das Zustandekommen und die Abwicklung des Portfoliovertrages erforderlichen Willenserklärungen einschließlich der Nominierungen abgibt und entgegennimmt. Der Vertreter muss die zur Durchführung des Gastransports erforderlichen technischen Kommunikationsmittel sicher beherrschen.

(5) Bis zum einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats haben die Netzbetreiber ein Online-Buchungsverfahren einzurichten, das auch den Rechner nach Absatz 1 enthält. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Buchung in sonstiger Weise erfolgen.

§ 16
Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapazitätsvertrag

(1) Der Netzbetreiber kann abhängig von den angebotenen Kapazitäten und Hilfsdiensten im Formular nach § 15 Abs. 2 Angaben zu folgenden Punkten fordern:

(2) Kapazitätsverträge mit einer Laufzeit von

§ 17
Bearbeitung der Kapazitätsanfrage durch den Netzbetreiber

Bei einer unvollständigen Kapazitätsanfrage eines Transportkunden hat der Netzbetreiber dem Transportkunden spätestens zum Ablauf des nächsten Werktages nach Eingang der Kapazitätsanfrage mitzuteilen, welche Angaben für die Bearbeitung seiner Anfrage noch benötigt werden und ob ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 durchgeführt werden muss. Eine vollständige Kapazitätsanfrage hat der Netzbetreiber spätestens zwei Werktage nach Eingang der Anfrage zu beantworten. Gleichzeitig hat er ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.

Teil 4 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs

§ 18
Allgemeine Bestimmungen

(1) Mit dem Zugang einer Erklärung des Transportkunden beim Netzbetreiber, mit der der

(2) Der Abschluss von Transportverträgen darf vom Netzbetreiber nicht von der Forderung einer im Verhältnis zur jeweiligen Netznutzung unangemessenen Anforderung an den Nachweis der Kreditwürdigkeit, einer Schadensversicherung abhängig gemacht werden. In begründeten Fällen kann eine angemessene Sicherheitsleistung von Transportkunden verlangt werden.

(3) Netzbetreiber haben die Inanspruchnahme von einzelnen Hilfsdiensten, die zusätzlich zu § 5 Abs. 3 angeboten werden, unabhängig voneinander zu ermöglichen.

(4) Netzbetreiber dürfen den Abschluss von Transportverträgen nicht davon abhängig machen, dass zwischen ihnen und den vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchern ein Transportvertrag besteht oder gleichzeitig zustande kommt.

(5) Die Netzbetreiber dürfen den Transportkunden neben den Netznutzungsentgelten keine separaten Gebühren für Handlungen, die zum Abschluss und der Abwicklung von Transportverträgen erforderlich sind, in Rechnung stellen.

§ 19
Mindestanforderungen an die Geschäftsbedingungen für den Gastransport

(1) Die Geschäftsbedingungen müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:

(2) Die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" sind an Regelungen gleicher Art in Netzkopplungsverträgen nach § 25 anzupassen.

Teil 5 Veröffentlichungs- und Informationspflichten

§ 20
Veröffentlichung netzbezogener Daten

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig folgende aktualisierte Angaben zu veröffentlichen:

(2) Sind Netzbetreiber aufgrund nicht von ihnen zu vertretender Umstände außerstande, Informationen nach Absatz 1, Nr. 1, 2 oder 6 zu veröffentlichen, erstellen sie bis zum einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats einen mit Fristen versehenen Plan zur Beseitigung dieser Hindernisse für die Umsetzung (Aktionsplan). Netzbetreiber haben den Aktionsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen und auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

§ 21
Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, regelmäßig aktualisiert auf ihren Internetseiten in deutscher Sprache alle Informationen zu veröffentlichen, die Transportkunden für eine Netznutzung benötigen. Betreiber von Verteilnetzen und Fernleitungsnetzen stellen diese Informationen zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung.

(2) Informationen nach Absatz 1 sind insbesondere:

§ 22
Aufzeichnungspflichten und gemeinsame Veröffentlichungspflichten

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, im Internet eine gemeinsame Gasnetzkarte in elektronischer Form für Deutschland zu veröffentlichen. Diese enthält die gesamte Gasnetzinfrastruktur in Deutschland einschließlich der Speicher, vorgelagerte Rohrleitungsnetze im Sinne von § 27 des Energiewirtschaftsgesetzes und Anlagen für Hilfsdienste farblich unterschieden nach den jeweiligen Eigentumsverhältnissen sowie die Teilnetze, Netzkopplungspunkte, Hauptflussrichtungen, eine Trennung nach L- und H-Gasnetzen sowie die Druckverhältnisse.

(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von regionalen Verteilnetzen haben bis zum einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats auf ihren Internetseiten die Möglichkeit zu schaffen, dass Transportkunden untereinander kommunizieren können (Bulletin Board).

(3) Netzbetreiber haben täglich ein Protokoll der tatsächlichen zusammengefassten Lastflüsse zu führen, soweit sie über eigene Messeinrichtungen verfügen; diese Protokolle sind drei Monate lang aufzubewahren. Netzbetreiber haben auch Aufzeichnungen über alle Informationen, die für die Berechnung und die Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten von Bedeutung sind, sowie über eingetretene Gasflussunterbrechungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Anfrage offen zu legen. Die Regulierungsbehörde legt den Beginn der Pflicht zur Führung der Protokolle nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und auf ihrer Internetseite bekannt zu machen ist, fest.

Teil 6 Nutzung mehrerer Netze

§ 23
Zusammenarbeitspflichten

(2)Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bis zum einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats einheitliche Regeln und standardisierte Verfahren zu entwickeln, die den Datenaustausch, die Überwachung und die Steuerung einschließen. Auf Antrag eines Netzbetreibers kann die Frist nach Satz 1 durch die Regulierungsbehörde um bis zu höchstens sechs Monate verlängert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist schlüssig zu begründen. Er ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde zu stellen.

§ 24
Vertragsmanagement und Abwicklung

(1) Das Vertragsmanagement nach § 20 Abs. 1b Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes umfasst, sofern vom Transportkunden gewünscht, auch die Vorbereitung von Transportverträgen bis zur Unterschriftsreife. Ein gesondertes Entgelt wird für das Vertragsmanagement nicht erhoben. Netzbetreiber können andere Netzbetreiber oder sonstige Dritte mit der Abwicklung des Vertragsmanagements beauftragen. Die Beauftragung Dritter hat den Anforderungen an eine Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen.

(2) Sind durch die Transportkette mehrere Netze berührt, hat auf Wunsch des Transportkunden der das Vertragsmanagement durchführende Netzbetreiber oder dessen Beauftragter das Nominierungsverfahren gegenüber den anderen Netzbetreibern zu übernehmen. Ein gesondertes Entgelt wird dafür nicht erhoben.

(3) Für Renominierungen gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Netzbetreiber können die Haftung auf diejenigen Dienstleistungen beschränken, die sie selbst erbringen.

§ 25
Netzkopplungsvertrag

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Betreibern von Netzen, mit denen sie über einen Netzkopplungspunkt verbunden sind, Netzkopplungsverträge abzuschließen. Die Regelungen sind so zu gestalten, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten oder Informationen gewahrt ist.

(2) Netzkopplungsverträge sollen mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung des Netzzugangs die Bedingungen der Übergabe oder der Übernahme von Gas aus einem Netz in ein anderes Netz so regeln, dass für Kapazitätsanfragen, die diesen Bedingungen entsprechen, keine erneute Prüfung der geregelten Sachverhalte erfolgt und ein Vertragsschluss ohne weitere Verhandlungen möglich ist. Netzkopplungsverträge müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:

(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 vereinbarten Allokationsregeln sollen die Ziele der Vereinfachung und Beschleunigung der Netznutzung berücksichtigen und eine einheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung auf alle am Netzkopplungspunkt übernommenen Gasmengen gewährleisten. Für Transportkunden muss erkennbar sein, welches Allokationsverfahren für bestimmte Transportverträge zur Anwendung kommen soll.

(4) Für die unter Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 genannten technischen Kriterien gelten diejenigen Vereinbarungen, die für den jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkt in einem Netzkopplungsvertrag, Netzanschlussvertrag oder in sonstigen Verträgen zum Stichtag 1. Januar 2004 wirksam waren.

(5) Ferner haben die Netzbetreiber untereinander an ihren Netzkopplungspunkten Bilanzkonten einzurichten, die gewährleisten, dass für Stationsstillstandszeiten bei Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gasfluss oder Messungenauigkeiten die Transportverträge unterbrechungsfrei erfüllt werden. Ein Bilanzkonto umfasst bis zu drei Stundenmengen der Stationskapazität.

(6) Netzbetreiber haben die zeitgleiche Buchung von Ausspeisekapazität im Gas abgebenden Netz mit einer identischen Einspeisekapazität im Gas übernehmenden Netz zu ermöglichen.

Teil 7 Bilanzausgleich

§ 26
Grundsätze

(1) Transportkunden haben Ein- und Ausspeisungen durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitgleich aufeinander anzupassen.

(2) Netzbetreiber haben in einem Bilanzkreissystem Transportkunden einen Ausgleich für Abweichungen von deren Ein- und Ausspeisungen innerhalb der in § 30 beschriebenen Toleranzgrenzen ohne gesondertes Entgelt anzubieten (Basisbilanzausgleich). Sie haben ferner diskriminierungsfrei einen Ausgleich von Abweichungen, die über die Toleranzgrenzen hinausgehen, gegen gesondertes Entgelt anzubieten.

§ 27
Nominierungsverfahren

(1) Der Transportkunde hat bis 14.00 Uhr die am Folgetag beabsichtigte Inanspruchnahme von Ein- und Ausspeisekapazitäten nach Stundenmengen in Kilowatt pro Stunde gegenüber den Netzbetreibern, deren Netz berührt wird, anzumelden (Nominierung).

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die netzübergreifenden Nominierungen, soweit technisch erforderlich, untereinander abzugleichen.

(3) Die Mengen, die jeweils in demselben Netz oder Teilnetz und in demselben Zeitraum transportiert oder ausgespeist werden sollen und unterschiedliche Kapazitätsbuchungen betreffen, können vom Transportkunden für dieselben Ein- und Ausspeisepunkte zusammengefasst nominiert werden.

(4) Transportkunden können einen Bilanzkreisverantwortlichen mit der Nominierung beauftragen. Dieser nominiert im Namen der ihn beauftragenden Transportkunden gegenüber dem Netzbetreiber. Die vertraglichen Verpflichtungen zwischen Transportkunde und Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

(5) Nachträgliche Änderungen von Nominierungen (Renominierungen) am Erfüllungstag sind zulässig. Einzelheiten regeln die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport".

(6) Der Gastag beginnt um 6 Uhr und endet um 6 Uhr des folgenden Tages.

(7) Der für die Netzsteuerung verantwortliche Netzbetreiber kann in die Ausübung von Kapazitätsrechten eingreifen, wenn dies aufgrund kurzfristig auftretender technischer Probleme zur Gewährleistung der Sicherheit des Netzbetriebes erforderlich ist.

§ 28
Nominierungsersatzverfahren

Netzbetreiber haben Transportkunden für die Mengenanmeldung neben dem Standardnominierungsverfahren im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten. Dies kann darin bestehen, dass den Transportkunden die Möglichkeit eröffnet wird, bei der Belieferung von Letztverbrauchern, für die kein Lastprofilverfahren zur Anwendung kommt, eine Nominierung mit Zeitversatz vorzunehmen. Das Angebot hat den Anforderungen des § 21 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, hat er dies schlüssig begründen.

§ 29
Standardlastprofile

(1) Netzbetreiber haben für die Abwicklung der Gaslieferungen an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowatt und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) anzuwenden.

(2) Die Netzbetreiber können Lastprofile auch für Letztverbraucher mit höheren maximalen Ausspeiseleistungen oder höheren jährlichen Ausspeisungen, als die in Absatz 1 genannten Grenzwerte, festlegen. Darüber hinaus können die Netzbetreiber abweichend von Absatz 1 auch niedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist oder bestimmte Transportkunden eine wirtschaftlich unangemessene Benachteiligung gegenüber anderen Transportkunden erfahren könnten. Legt ein Netzbetreiber niedrigere Grenzwerte fest, so hat er die Gründe dafür der Regulierungsbehörde auf Anforderung darzulegen. Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann der Netzbetreiber auch lediglich für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern im Sinne des Absatzes 3 festlegen. Innerhalb einer solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte jedoch einheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden.

(3) Standardlastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern, insbesondere

orientieren.

(4) Die Nominierung des Transportkunden zur Belieferung von Lastprofilkunden hat dem Lastprofil unter Berücksichtigung der Temperaturprognose des Vortages zu entsprechen. Maßgeblich ist die Temperaturprognose von 12.00 Uhr der Wetterstation, die der Netzbetreiber in seinen "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" benannt hat.

(5) Die Ein- und Ausspeisedifferenzen, die durch den Einsatz des nominierten Lastprofils und der tatsächlichen Ausspeisung beim Letztverbraucher zwangsläufig entstehen, hat der Netzbetreiber auszugleichen und monatlich zunächst vorläufig abzurechnen. Der Netzbetreiber kann für die Abrechnung entweder ein analytisches oder ein synthetisches Lastprofilverfahren anwenden. Hierzu hat der Netzbetreiber in dem entsprechenden Monat durch ein rechnerisches Verfahren die jeweiligen Ein- und Ausspeisedifferenzen zu ermitteln, die auf die Gesamtheit der Lastprofilkunden in seinem Netz entfallen. Diese Differenzen gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder entnommen und werden von diesem auf die Transportkunden, die Letztverbraucher mit Lastprofilen beliefern, aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt unter Zuhilfenahme der über die Lastprofile sich ergebenen Ausspeisungen für jeden Letztverbraucher getrennt.

(6) Nimmt der Netzbetreiber innerhalb des betreffenden Abrechnungsmonats Differenzmengen entgegen, so hat er hierfür den Transportkunden entsprechend der Aufteilung einen Arbeitspreis zu vergüten. Differenzmengen, die vom Netzbetreiber geliefert werden, hat der Netzbetreiber den Transportkunden mit einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis in Rechnung zu stellen.

(7) Die endgültige Abrechnung von Ein- oder Ausspeisedifferenzen nach Absatz 5 gegenüber einem Transportkunden für einen Lastprofilkunden hat jährlich oder am Ende des Vertragszeitraumes auf der Basis der an der entsprechenden Entnahmestelle durch Messung ermittelten tatsächlichen Ausspeisemengen zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Ein- oder Ausspeisedifferenzen sind die vom Transportkunden im Abrechnungszeitraum gemäß Lastprofil bereitgestellten Mengen sowie die vorläufig abgerechneten Mengen zu berücksichtigen.

(8) Der Netzbetreiber haben für den Ausgleich der Ein- oder Ausspeisedifferenzen über eine Ausschreibung von Kapazitäten einen Bezugs- und Einspeisevertrag abzuschließen. Sollte sich hierzu kein Händler bereit erklären, hat der jeweilige Grundversorger einen Bezugs- und Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen.

§ 30
Basisbilanzausgleich

(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen und regionalen Verteilnetzen haben im Rahmen der ihnen und dem Transportkunden aufgrund dessen Buchung zur Verfügung stehenden Kapazitäten mindestens einen Basisbilanzausgleich innerhalb einer stündlichen Toleranzgrenze von zehn Prozent und einer kumulierten Toleranzgrenze von mindestens einer Stundenmenge jeweils bezogen auf den niedrigeren Wert von gebuchter Ein- oder Ausspeiseleistung anzubieten. Betreiber von örtlichen Verteilnetzen trifft die Pflicht zum Angebot von Basisbilanzausgleich nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten ihres Netzes und soweit sie auch den erweiterten Bilanzausgleich nach § 26 Abs. 2 anbieten.

(2) Transportkunden können einen an der Transportkette beteiligten Netzbetreiber mit dem Bilanzausgleich beauftragen. Dieser Netzbetreiber hat, sofern dies der Transportkunde wünscht, den Bilanzausgleich auch für Ein- und Ausspeisungen der Abnehmer des Transportkunden in den seinem Netz nachgelagerten Netzen durchzuführen. Dem Netzbetreiber, der im Auftrag des Transportkunden den Bilanzausgleich nach Absatz 1 durchführt, sind die Messdaten des letzten Ausspeisepunktes in der Transportkette von dem jeweiligen Netzbetreiber im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zur Verfügung zu stellen. Alle an einer Transportkette beteiligten Netzbetreiber haben an Netzkopplungspunkten zusammen zu arbeiten, um die Weitergabe der notwendigen Daten zu gewährleisten. Abweichungen, die sich am Ende des Vertragszeitraums und innerhalb der Toleranzgrenzen als Mehr- und Mindermengen ergeben, werden vom Netzbetreiber mit dem gleichen Preis vergütet oder in Rechnung gestellt. Für Differenzmengen, die sich außerhalb der Toleranzgrenzen ergeben, können auf den Arbeitspreis angemessene Auf- und Abschläge erhoben werden.

§ 31
Bilanzkreisbildung und Abrechnung mit Transportkunden

(1) Der Ausgleich von Abweichungen zwischen Einspeise- und Ausspeisemengen eines oder mehrerer Transportkunden wird in einem Bilanzkreis durchgeführt. Netzbetreiber sind verpflichtet, Bilanzzonen festzulegen, in denen Bilanzkreise angemeldet werden können. Eine Bilanzzone umfasst mindestens ein Teilnetz. Die Netzbetreiber sind im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten verpflichtet, die Anzahl der Bilanzzonen so gering wie möglich zu halten.

(2) Netzbetreiber haben für jeden angemeldeten Bilanzkreis ein Bilanzkonto einzurichten. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist mit Zustimmung des jeweils anderen Bilanzkreisverantwortlichen zulässig. Die Netzbetreiber haben der Abrechnung eines Bilanzkreises den Saldo des Bilanzkontos zu Grunde zu legen, der sich aus den in einem Abrechnungszeitraum registrierten Abweichungen der Ein- und Ausspeisungen aller dem jeweiligen Bilanzkreis zugeordneten Transportkunden ergibt. Dieser Saldo wird von dem jeweiligen Netzbetreiber an den Bilanzkreisverantwortlichen gemeldet.

(3) Für jeden Bilanzkreis ist ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber dem Netzbetreiber zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist ein bei dem Netzbetreiber angemeldeter Transportkunde, mit dem ein Bilanzkreisvertrag abgeschlossen ist. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt neben den Transportkunden des Bilanzkreises gegenüber dem Netzbetreiber die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen eines Bilanzkreises.

§ 32 Bilanzkreisvertrag

(1) Bilanzkreisverantwortliche schließen mit Netzbetreibern einen Vertrag über den Ausgleich und die Abrechnung von Abweichungen zwischen ein- und ausgespeisten Gasmengen (Bilanzkreisvertrag).

(2) Transportkunden ordnen jeden von ihnen genutzten Einspeisepunkt und Ausspeisepunkt einem von ihnen angemeldeten Bilanzkreis oder einem anderen Bilanzkreis mit Zustimmung des Bilanzkreisverantwortlichen zu.

§ 33
Datenbereitstellung

(1) Netzbetreiber haben ihrem aktuellen Informationsstand entsprechende Informationen über den Ausgleichsstatus der Transportkunden diesen unverzüglich bereitzustellen. Die Informationen sollen in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die es den Transportkunden oder einem von ihnen beauftragten Dritten ermöglicht, rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Für Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von mindestens 1,5 Millionen Kilowattstunden richten Netzbetreiber, an deren Netze die Letztverbraucher angeschlossen sind, soweit für den Netzzugang erforderlich, Datenübertragungssysteme ein, die die Ausspeisewerte stündlich in maschinenlesbarer Form an Transportkunden und die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber übermitteln. Diese Leistung kann in entsprechender Anwendung des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes auch von einem Dritten erbracht werden. Die Letztverbraucher haben den Einbau zu dulden. Bei unverschuldetem Ausfall oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der Systeme wird nach einem Ersatzwertverfahren abgerechnet. Die Kosten des Einbaus werden auf die voraussichtliche Lebensdauer des Übertragungssystems bezogen und in monatlichen Nutzungsgebühren abgerechnet. Sie sind vom Transportkunden zu tragen.

Teil 8 Flexibilitätsdienstleistungen und Gasbeschaffenheit

§ 34
Flexibilitätsdienstleistungen

(1) Soweit für einen effizienten Netzzugang erforderlich, haben Netzbetreiber über den Basisbilanzausgleich hinaus weitere Dienstleistungen anzubieten, die Transportkunden die zeitgleiche Anpassung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglichen. Dies umfasst einen erweiterten Bilanzausgleich für Transportkunden von Biogas mit einem Bilanzierungszeitraum von 12 Monaten, der diskriminierungsfrei anzubieten ist. Dazu können Verfahren gehören, bei denen der Transportkunde dem Netzbetreiber eine flexible Aufkommensquelle zur Online-Steuerung zur Verfügung stellt. Das Angebot hat den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, muss er dies schlüssig begründen.

(2) Bietet ein Netzbetreiber Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 an, die sowohl die Speicherung als auch den Transport und die dafür notwendigen Kapazitäten sowie eine mit der Ausspeicherung zeitgleiche Bereitstellung von Gas beim Kunden einschließen (Systemspeicher), so kann der Transportkunde im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten ohne Einschränkung durch Minimalflussanforderungen oder Einspeicherungs- und Ausspeicherungsperioden das Gas an jedem beliebigen Ein- und Ausspeisepunkt im Gasversorgungsnetz des jeweiligen Netzbetreibers ein- und ausspeisen.

§ 35 Gasbeschaffenheit

(1) Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das zur Einspeisung anstehende Gas den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und kompatibel im Sinne des Absatzes 2 ist. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. eingehalten worden sind.

(2) Die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehenden Gases des Transportkunden ist gegeben, wenn der Transportkunde das Gas an dem Einspeisepunkt mit einer Spezifikation entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers zur Übergabe anstellt, die für die Übernahme des Gases in den relevanten Netzteilen keine Maßnahmen des Netzbetreibers zum Druckausgleich oder zur Umwandlung des Gases zur Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten und Verhältnisse auch aus Gründen der Anwendungstechnik in den relevanten Netzbereichen erfordert.

(3) Ist die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehenden Gases nicht gegeben, hat der Netzbetreiber, soweit technisch möglich und zumutbar, dem Transportkunden ein Angebot zur Herstellung der Kompatibilität zu Bedingungen zu unterbreiten, die den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Ist ihm ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, muss der Netzbetreiber dies begründen.

Teil 9 Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 36
Verfahren

(1) Gasversorgungsunternehmen haben den Antrag nach § 25 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bei der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Juni eines Jahres zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist nur zulässig, wenn der Netzzugangsverweigerungsgrund nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt entstanden ist. Dem Antrag sind alle für die Prüfung erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang der Unzumutbarkeit und die von dem Gasversorgungsunternehmen zu deren Abwendung unternommenen Anstrengungen beizufügen.

(2) Soweit nach Artikel 27 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU (Nr. ) L 176 S. 57) die Beteiligung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

Teil 10 Wechsel des Gaslieferanten

§ 37
Lieferantenwechsel

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Vereinfachung des Lieferantenwechsels bis einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats einheitliche Verfahren zu entwickeln. Bis zum einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats ist der elektronische Datenaustausch im Verhältnis zu den Transportkunden in einem einheitlichen Format zu ermöglichen. Auf Antrag eines Netzbetreiber können die Fristen nach Satz 1 und Satz 2 durch die Regulierungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist schlüssig zu begründen. Er ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde einzureichen.

(2) Die Netzbetreiber haben auf eine größtmögliche Automatisierung der Bearbeitung von Kundendaten hin zu wirken.

(3) An der Festlegung der Prozesse und des Formats des Datenaustauschs sind die Transportkunden in geeigneter Form zu beteiligen.

(4) Der Wechsel von Entnahmestellen von Lastprofilkunden zu anderen Lieferanten ist zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung möglich. Der neue Lieferant meldet dem Netzbetreiber spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden, die an das Verteilnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung. Die Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als zwei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:

Der Netzbetreiber darf die Meldung zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Änderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sollen wechselseitig unverzüglich mitgeteilt werden.

(5) Netzbetreiber dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 4 und den in § 18 Abs. 4 genannten abhängig machen. § 42 Abs. 5 Nr. 5 bleibt unberührt.

Teil 11 Messung

§ 38
Messung

(1) Der Messstellenbetreiber nimmt die Messung von Gasmengen vor.

(2) Die Messung erfolgt durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie gegebenenfalls durch stündliche registrierende Leistungsmessung, sofern es sich nicht um Kunden handelt, für die Lastprofile gelten.

(3) Im Fall einer Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 oder 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber die Zählwerte zu bestimmten Stichtagen elektronisch zu übermitteln. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen durchführen.

§ 39
Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen

(1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung des Gasflusses sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

§ 40
Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1) Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Transportkunden.

§ 41
Vorgehen bei Messfehlern

Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Messfehler), so hat der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung zu ermitteln.

Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde

§ 42
Festlegungen der Regulierungsbehörde

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

(2) Die Regulierungsbehörde kann auch Festlegungen treffen über Regeln zur Vereinheitlichung von Versteigerungsverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen nach § 10 Abs. 4, die objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange aller Transportkunden berücksichtigen müssen.

(3) Festlegungen können auch die Netzbetreiber verpflichten, über die zu veröffentlichenden netzbezogenen Daten nach § 20 Abs. 1, die netznutzungsrelevanten Informationen nach § 21 und die Aufzeichnungspflichten und Veröffentlichungspflichten nach § 22 Abs. 1 und 2 hinaus weitere Informationen zu veröffentlichen, die für den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung von Kunden erforderlich sind.

(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Standardlastprofilen nach § 29 nach Anhörung der Verbände der Netzbetreiber und der Verbände der Transportkunden für einzelne Verbrauchgruppen auch

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung auch Kriterien für eine Anpassung der Grenzen durch die Netzbetreiber nach § 29 Abs. 2 vorgeben. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden anzuhören.

(6) Die Regulierungsbehörde kann einen von § 30 Abs. 1 abweichenden Prozentsatz der Toleranzgrenze festlegen, wenn dies aufgrund der Marktsituation erforderlich ist. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden anzuhören.

(7) Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren entsprechend § 43 weitere Festlegungen treffen

(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung auch die Kriterien nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ausgestalten.

(9) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.

§ 43
Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen Netzzugangsbedingungen

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weitere Festlegungen gegenüber Netzbetreibern zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten der in § 3 Abs. 2 und in § 25 genannten Verträge treffen. Die Regulierungsbehörde kann Netzbetreiber auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist ein Standardangebot für Verträge nach § 3 Abs. 2 und nach § 25 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit, Angemessenheit und Rechtzeitigkeit des Netzzugangs. Das Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.

(2) Für Bilanzkreisverträge kann sie insbesondere

Sie hat dabei zu beachten, dass ein Bilanzausgleichssystem neben dem Ziel, einen effektiven Netzzugang zu ermöglichen, soweit erforderlich, auch Anreize gegen eine missbräuchliche Nutzung der Bilanzausgleichsdienstleistungen enthalten soll.

(3) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern sowie Netzbetreibern in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebote mit einer Mindestlaufzeit versehen.

(4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und veröffentlicht sie im Internet. Im übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend.

Teil 13 Sonstige Bestimmungen

§ 44
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 45
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den ...

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und Gegenstand der Verordnung

Die Verordnung beruht auf § 24 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie Satz 3, § 25 Satz 4 und § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom (BGBl I S. ...).

Die Verordnung konkretisiert die Bedingungen, nach denen Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netznutzern Zugang zu ihren Netzen verschaffen müssen und schafft die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde in diesem Bereich. Sie ist Teil der Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003. An die Stelle des bisherigen verhandelten Netzzugangs tritt ein regulierter Netzzugang auf vertraglicher Grundlage. Die Verordnung gilt für sämtliche Gasversorgungsnetze.

Ziel der Verordnung ist die Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs auf den dem Netzbereich vor- und nachgelagerten Märkten.

II. Finanzielle Auswirkungen

Für die Aufgaben der Energieregulierung (Strom und Gas) bei der Regulierungsbehörde sind 180 sukzessiv zu besetzende Planstellen vorgesehen, davon sollen 5 Planstellen vom Bundeskartellamt zur Regulierungsbehörde umgesetzt werden. Für die zusätzlichen Stellen ist mit jährlichen Personal- und Sachkosten von etwa 10 Mio. € zu rechnen. Personal- und Sachkosten werden bis zu einem noch zu bestimmenden Eigenanteil des Bundes (Allgemeininteresse) aus Gebühren und Beiträgen gedeckt.

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und der Gemeinden ergeben sich soweit ersichtlich durch diese Verordnung nicht.

Betreiber von Gasversorgungsnetzen werden insoweit durch diese Verordnung belastet, als sie Gebühren und Beiträge für die Amtshandlungen der Regulierungsbehörde nach §§ 91, 92 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entrichten haben.

Der durch diese Verordnung angestoßene Wettbewerb kann sich positiv auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken. Der Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen kann aber nicht quantifiziert werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1
(Anwendungsbereich)

Regelungsgegenstand der Verordnung ist der Netzzugang im Sinne der Netznutzung von Gasversorgungsnetzen zum Zwecke der Durchleitung von Gas. Fragen des technischen Netzanschlusses werden in eigenen Netzanschlussverordnungen behandelt.

Zu § 2
(Begriffsbestimmungen)

Die Regelung enthält Definitionen der für die Verordnung wesentlichen Begriffe. Im übrigen gelten die im Energiewirtschaftsgesetz aufgeführten Begriffsdefinitionen.

Zu Teil 2
Organisation des Netzzugangs Allgemeines

Der Verordnung liegt als Grundmodell ein sogenanntes entry/exit-System auf Vertragsbasis zugrunde. Das Modell ermöglicht, gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten des jeweiligen Netzes ohne die Festlegung auf einen bestimmten Transportpfad zu nutzen. Der Transportkunde erhält das Recht, an jedem von ihm gebuchten Einspeisepunkt des Netzes Gas für die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz bereit zu stellen, ohne dass der Netzbetreiber die Ausübung dieses Rechts von einer zusätzlichen Prüfung der hydraulischen Gegebenheiten abhängig macht. Damit weist das entry/exit-System gegenüber dem bisherigen transportpfadabhängigen Netzzugangsmodell eine für den Handel wesentliche Flexibilität in zwei Punkten auf. Zum einen können Gashändler nur auf eine Buchung von Einspeisekapazität gestützt, Kunden in einem großen räumlichen Bereich akquirieren, da die Transportmöglichkeit vom Einspeisepunkt zu den Abnehmern vom Netzbetreiber im vorhinein geprüft worden ist. Zum anderen kann das Transportrecht bis auf eine eng begrenzte Ausnahme nicht mehr nachträglich durch einen technischen Prüfvorbehalt des Netzbetreibers in Frage gestellt werden.

Die Umstellung auf das neue Netzzugangsmodell (§ 3) bedeutet für die Gaswirtschaft in Deutschland insgesamt einen Systemwechsel, mit dem erst Erfahrungen gesammelt werden müssen. Die Pflichten zu Zusammenarbeit, Vertragsmanagement und Abwicklung sowie Netzkopplungsvertrag werden bereits kurzfristig die Netzzugangsmöglichkeiten für Transportkunden verbessern. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Kooperationen in der Praxis vorangetrieben werden. Längerfristig ist eine Fortentwicklung des Netzzugangssystems wünschenswert, das den Zugang für Transportkunden weiter erleichtert, z.B. durch Verringerung von Zonen. § 112 Nr. 6 EnWG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Bundesregierung bis zum 1. Juli 2007 einen Evaluierungsbericht vorlegen soll, der die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Marktgebietes bei Gasversorgungsnetzen erörtert.

Nach Abschluss eines Transportvertrages kann der Transportkunde die gebuchten Ausspeise- oder Abnahmestellen den gebuchten Einspeisepunkten frei zuordnen. Diese Zuordnung erfolgt in einem Portfolio, das der Transportkunde immer wieder neu zusammenstellen kann. Eine veränderte Zuordnung macht keine erneute netzhydraulische Prüfung erforderlich. Durch die getrennte Buchbarkeit von Einspeise- und Ausspeisekapazitäten gewinnt der Transportkunde den Zugang zu einem Marktplatz, auf dem er nicht benötigte Kapazitätsrechte frei mit anderen Transportkunden handeln kann. Hierfür stellen Netzbetreiber eine elektronische Handelsplattform zur Verfügung, auf der der Handel aller Kapazitätsrechte gebündelt wird.

Die Größe eines solchen Marktplatzes ist von jedem Netzbetreiber unter Beachtung der Systemintegrität zu optimieren und eine Unterteilung von Netzen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Berechnung von entry/exit-Kapazitäten stellt neue Anforderungen an Netzbetreiber. Bedingt durch die höhere Anzahl von Transportalternativen, die mit den Kapazitätsrechten verbunden sind, können sich unabhängig von dauerhaften physikalischen Engpasssituationen (verschiedene Gasbeschaffenheiten, fehlender Netzverbund) zeitweilige Engpasssituationen bei der rechnerischen Planung der verfügbaren entry/exit-Kapazitäten ergeben. Aus der Verpflichtung, die maximal verfügbaren entry/exit-Kapazitäten auszuweisen, folgt, dass Netzbetreiber gehalten sind, alle zur vorbeugenden Vermeidung solcher Engpässe geeigneten wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu prüfen. Dazu kann beispielsweise auch die Absprache über eine konkrete Nutzung von Engpassgefährdeten Einspeise- oder Ausspeisepunkten mit Transportkunden gehören. Eine Zusage des Transportkunden, Kapazitäten an diesen Punkten in bestimmter Weise zu nutzen (Kapazitätszusagen), kann der Netzbetreiber vergüten, um Anreize für solche Absprachen zu setzen. Der Netzbetreiber erhält hierdurch eine größere Planungssicherheit im Rahmen der Kapazitätsermittlung. Es wird ihm dadurch möglich, weitere flexible Transportkapazitäten anzubieten. Da Gegenstand und Ziel solcher Absprachen mit Dritten rein netzbezogen sind und diskriminierungsfrei erfolgen müssen, kann nicht von Handelsinstrumenten gesprochen werden. Ein Widerspruch zu Entflechtungsbestimmungen ist nicht gegeben.

Lässt sich durch Einsatz des genannten Instruments von Kapazitätszusagen keine befriedigende Anzahl von flexibel nutzbaren Kapazitäten im System ausweisen, so kann der Netzbetreiber in einem abgestuften Verfahren die Flexibilität, das heißt die freie Zuordenbarkeit von entry/exit-Kapazitäten, schrittweise reduzieren. Auch dadurch kann die Planungssicherheit erhöht und die für einen effizienten Netzzugang schädliche Unterteilung in Teilnetze in einer Vielzahl von Fällen vermieden werden. Damit geht eine nur eingeschränkte Nutzungsflexibilität einher.

Dort, wo das Netz dauerhafte physikalische Engpässe in Form von unterschiedlichen Gasbeschaffenheiten oder eines unzureichenden netzhydraulischen Verbunds aufweist, lässt sich die Zahl flexibler entry/exit-Kapazitäten voraussichtlich nicht durch sogenannte Kapazitätszusagen oder durch beschränkt flexible Kapazitäten kompensieren. In diesen Fällen ist der Netzbetreiber berechtigt, sein Netz zu unterteilen.

Die Pflicht zur Einrichtung eines entry/exit-Systems ist auf das jeweilige Netz eines Netzbetreibers beschränkt, wobei ein Transportvertrag über Eigentumsgrenzen hinweg möglich und begrüßenswert ist. Um Abwicklungshürden an den Grenzen der einzelnen Netze zu minimieren, sind den Netzbetreibern über alle Netzebenen hinweg hohe Zusammenarbeitspflichten auferlegt. Eine Vielzahl örtlicher Verteilnetze verfügen nicht über mehrere Einspeisepunkte und weisen keine eigenen Steuerungsmöglichkeiten auf. Die Ermittlung von verfügbaren Kapazitäten kann hier in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Einspeisekapazität vermittelt in diesen Netzen grundsätzlich das Recht auf Ausspeiseleistung an allen Ausspeisepunkten des Netzes, es sei denn, es muss aus technischen Gründen wegen unvollständiger Erreichbarkeit für bestimmte Einspeisepunkte eine zeitliche oder kapazitative Beschränkung vorgenommen werden.

Zu § 3
(Grundlagen des Netzzugangs)

Die Vorschrift regelt den Anspruch des Transportkunden auf Netzzugang, die grundsätzlichen Pflichten des Netzbetreibers und die nähere Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen. Der Zugang zu den Gasnetzen erfolgt durch Abschluss eines Transportvertrages durch Gashändler, Lieferanten oder Letztverbraucher mit Netzbetreibern.

Im Unterschied zum Stromnetzzugang wird der unmittelbare Abschluss eines Transportvertrages von Haushaltskunden mit Netzbetreibern mit dem Ziel des Gastransports in der Praxis die Ausnahme bleiben. Anders als im Bereich Strom, wo der Netzzugang über das örtliche Netz zu dem gesamten deutschen Stromnetz eröffnet wird, ist im Bereich Gas typischer Bestandteil eines Zugangsvertrags die Buchung von Kapazitäten an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten des Netzes. Folge der mehrstufigen Gasnetzinfrastruktur in Deutschland ist in der Regel eine Kette von solchen Buchungsvorgängen und Verträgen. Der Abschluss solcher Verträge ist für Haushaltskunden und andere Letztverbraucher, die lediglich Gas beziehen wollen, nicht von Interesse. Diese Kunden nehmen am Netzzugang mittelbar durch die Auswahl eines Gaslieferanten teil, der die zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung notwendigen Gastransporte als Transportkunde eines oder mehrerer Netzbetreiber vertraglich regelt.

Zur Gewährleistung der Einfachheit und Transparenz des vertraglichen Regelwerks sind Netzbetreiber nach Absatz 2 verpflichtet, ihren Transportkunden den Netzzugang sachlich nach drei Regelungskreisen gegliedert in Einzelverträgen anzubieten. Diese Einzelverträge, deren Inhalt sich auf das zur Regelung des konkreten Transportvorgangs erforderliche Maß beschränkt, bilden zusammen mit den "Geschäftsbedingungen für den Gastransport", die den rechtlichen Rahmen für eine unbestimmte Vielzahl von Transportvorgängen beschreiben, die rechtliche Einheit des Transportvertrages. Die zum Abschluss eines Transportvertrags erforderlichen Verhandlungserfordernisse können sich so auf die technischen Details des konkreten Transports beschränken. Alle relevanten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Transportvorgangs sind in die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" des Netzbetreibers aufzunehmen, die damit den wichtigsten Anknüpfungspunkt für Exante-Befugnisse der Regulierungsbehörde zur Ausgestaltung einheitlicher Netzzugangsbedingungen im vertraglichen Bereich darstellen. Die in der Verordnung festgelegten Pflichten sowie die Mindestanforderungen nach § 19 übernehmen Netzbetreiber in die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" und somit in das vertragliche Verhältnis mit dem Transportkunden.

Netzbetreiber sind verpflichtet, soweit in der Verordnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden, d.h. insbesondere nicht die Bildung von Teilnetzen zulässig ist, Kapazitäten und Hilfsdienste für das gesamte Netz anzubieten. Damit soll die Einheitlichkeit und Diskriminierungsfreiheit des Netzzuggangs sichergestellt werden.

Der Kapazitätsvertrag regelt, welche Arten von Kapazität in welchem Umfang und an welchen Ein- und Ausspeisepunkten der Netzbetreiber aufgrund einer Buchung des Transportkunden vorhält. Die separate Form des Kapazitätsvertrags erleichtert die Handelbarkeit der darin enthaltenen Rechte am Sekundärmarkt. Der Portfoliovertrag bestimmt die geschuldete Transportleistung dadurch, dass gebuchte Kapazitäten an Einspeisepunkten vom Transportkunden mit gebuchten Kapazitäten an Ausspeisepunkten in eine definierte Beziehung gebracht werden. Das Erfordernis dazu ergibt sich aus der freien Zuordenbarkeit von Kapazitäten in einem entry/exit-System. Erst durch die vom Transportkunden vorzunehmende Festlegung enthält die Buchung für den Netzbetreiber wichtige Informationen darüber, welche Kapazitätsrechte der Transportkunde tatsächlich nutzen will. Der Bilanzkreisvertrag enthält neben der Beauftragung von Netzbetreibern mit der Durchführung des Bilanzausgleichs Regeln über die Abrechnung von Abweichungen der tatsächlichen Einspeisungen von den tatsächlichen Ausspeisungen in einem Bilanzkreis. Portfoliovertrag und Bilanzkreisvertrag können zwecks Vereinfachung durch Netzbetreiber zusammengefasst werden.

Die Vorschrift in Absatz 3 entspricht der Praxis der Gaswirtschaft und stellt klar, dass es zu den Pflichten eines Netzbetreibers gehört, zeitgleich zu einer empfangenen Einspeisung an den vertraglich bestimmten Ausspeisepunkten Gas desselben Energiegehalts bereit zu stellen. Aus physikalischen Gründen ist eine Identität des Gases ausgeschlossen.

Zu § 4
(Kapazitätsrechte)

Die Vorschrift regelt, welche Arten von Kapazitäten der Netzbetreiber mindestens anzubieten hat. Dieses umfasst feste und unterbrechbare Kapazitäten. Die Grundsätze, nach denen solche Kapazitäten vergeben werden, sind in § 9 geregelt. Das Angebot von Kapazitätsrechten hat sowohl kurzfristige als auch längerfristige Kapazitätsverträge zu umfassen. Die Laufzeit von Kapazitätsverträgen ist nach oben nicht begrenzt. Jeder Netzbetreiber - mit Ausnahme der Betreiber von örtlichen Verteilnetzen - hat frei zuordenbare Kapazitäten zu ermitteln und auszuweisen. Dies ist die primäre Kapazität. Andere Arten fester Kapazitäten dürfen nur dann angeboten werden, wenn sie durch netztechnische Gründe bedingt nach § 6 nicht vermeidbar sind, da jede Zersplitterung der Kapazitätsprodukte die für das Funktionieren des Netzzugangs notwendige Liquidität des Kapazitätsmarktes bedroht.

Zu § 5
(Hilfsdienste)

Die Regelung nimmt eine Aufteilung der Hilfsdienste nach EnWG vor in erforderliche Systemdienstleistungen sowie erforderliche sonstige Hilfsdienste für den Netzzugang.

Zu § 6
(Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten)

Diese Vorschrift regelt die Kapazitätsermittlung. Die Pflicht hierzu beginnt grundsätzlich nicht erst bei der Anfrage einer Kapazität. Netzbetreiber haben vor der Kapazitätsvergabe die maximal verfügbare Anzahl aller fester Kapazitäten, die frei zuordenbar nutzbar sind, zu ermitteln und auszuweisen. Dabei sind die Systemintegrität und die Erfordernisse des Netzbetriebs zu berücksichtigen. Die Ausweisung der Kapazitäten erfolgt als auf die Einspeise- und Ausspeisepunkte bezogene Kapazität. Dies bedeutet in Verbindung mit § 4 Abs. 2, dass eine gebuchte Einspeisekapazität das Recht vermittelt, jeden Ausspeisepunkt in dem Netz oder Teilnetz mit Gas beliefern zu können. Die zur Kapazitätsermittlung oder zu der Durchführung von Lastflusssimulation erforderlichen Berechnungen sind nach dem Stand der Technik, d.h. nach dem Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, deren praktische Eignung zur Kapazitätsermittlung gesichert ist, zu ermitteln. Dabei können auch Erfahrungen ausländischer Netzbetreiber, sofern sie vergleichbar sind, herangezogen werden.

Die flexible Nutzbarkeit von entry/exit-Kapazitäten kann dazu führen, dass für das gesamte Netz eines Netzbetreibers oder mehrerer Netzbetreiber ein eigentumsgrenzenüberschreitender Transportvertrag geschlossen werden kann, eine freie Zuordenbarkeit von jedem Einspeisepunkt zu allen Ausspeisepunkten aber nicht gewährleistet werden kann. Ursache hierfür können sowohl dauerhafte physikalische Netzrestriktionen, wie zum Beispiel verschiedene Gasbeschaffenheiten oder ein unzureichender netzhydraulischer Verbund sein, als auch temporäre Engpasssituationen, die sich im Zuge der Lastflusssimulationen zeigen. Während sich dauerhafte physikalische Engpässe in der Regel nur durch einen Netzausbau in Form von Mischanlagen oder zusätzlichen Leitungen beseitigen lassen, können Engpässe, die sich aufgrund von Lastflusssimulationen zeigen, in hohem Umfang von den gesetzten Prämissen oder worstcase-Szenarien abhängig sein, die nur wenige Tage im Jahr betreffen. Bei dauerhaften Engpässen könnte der Netzbetreiber zum einen die Zahl der ausweisbaren, frei zuordenbaren Kapazitäten in Summe reduzieren oder Teilnetze bilden, d.h. sein Netz fragmentieren. Beide Maßnahmen beschränken die Wirksamkeit eines entry/exit-Systems und damit die Effizienz des Netzzugangs insgesamt. Der Netzbetreiber hat daher die Pflicht, die Zahl der flexiblen nutzbaren Kapazitäten in seinem gesamten Netz zu maximieren, in dem er wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen vornimmt, mittels derer das Angebot flexibler Kapazitäten über den zunächst durch Lastflusssimulation ermittelten Status quo hinaus wieder erhöht und eine Teilnetzbildung vermieden werden kann.

Zu solchen Maßnahmen kann die Beschaffung von vertraglichen Zusagen von Dritten gehören, ihr Nutzungsverhalten entsprechend dem Bedarf des Netzbetreibers anzupassen. Dadurch wird für den Netzbetreiber die zu erwartende Auslastung des Systems besser kalkulierbar. Solche Nutzungs- oder Auslastungszusagen können dem Netzbetreiber insbesondere von Transportkunden einschließlich großer Letztverbraucher angeboten werden. Die Prüfung der technischen Einsatzmöglichkeiten für solche Instrumente obliegt dem Netzbetreiber. Als Ergebnis seiner Prüfung hat der Netzbetreiber eine wirtschaftlich zumutbare Maßnahme auch durchzuführen. Soweit der Netzbetreiber entsprechend Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Angebote von Transportkunden nutzen möchte, hat er diese Leistungen gemäß Absatz 3 S. 4 in marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Der Netzbetreiber ist nach Absatz 3 S. 3 nur zur Annahme eines angemessenen Angebotes von Dritten verpflichtet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach Absatz 3 sind auch Pläne der Netzbetreiber zum zeitnahen Netzausbau zu berücksichtigen. Eine Ausbauverpflichtung ist mit der Pflicht zur Durchführung einer "Maßnahme" nicht verbunden.

Der Einsatz vertraglicher Kapazitätszusagen zur Vermeidung einer sonst erforderlichen Bildung von Teilnetzen ist nicht wegen der Gefahr unzumutbar, dass die Zusagen nach Beendigung des Vertrags nicht mehr erneuert werden können. In einem solchen Fall könnte der Netzbetreiber bereits gebildete Teilnetze durch die Ausweisung von Punkt-zu-Punkt-Kapazitäten nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 stabil halten.

Die Einhaltung der Prüfungsreihenfolge nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist von Bedeutung, da das Angebot von Kapazitäten mit Zuordnungsvorgaben, insbesondere in Form der heute üblichen Punkt-zu-Punkt-Kapazitäten anstelle der Entry/Exit-Kapazitäten, für Transportkunden einen erheblichen Verlust an Flexibilität darstellt. Ferner wird durch die zusätzliche Kapazität die Zahl der handelbaren Entry/Exit-Kapazitäten reduziert und ein Kapazitätshandel erschwert. Auch bei der Wahl der Zuordnungsvorgaben ist dem Ziel einer hohen Nutzbarkeit von Kapazitäten Rechnung zu tragen. Ist die kapazitätserhöhende Wirkung bereits durch zeitliche Zuordnungsvorgaben möglich (Beispiel: auf eine bestimmte Kapazität beschränkte Nutzung am Einspeisepunkt im Sommer bei voller Flexibilität des Transportkunden im übrigen Zeitraum), so haben solche Vorgaben Vorrang vor stärker beschränkenden Zuordnungsvorgaben.

Als ultima ratio ist die Möglichkeit des Netzbetreibers zu sehen, das gesamte Netz in mehrere Teilnetze zu gliedern. In der Regel werden Teilnetze, die systemplanerisch als getrennte Einheiten geführt werden, die Höhe der insgesamt ausweisbaren Kapazitäten nach § 4 Abs. 2 nicht erhöhen, sondern durch die räumlich engere Begrenzung der Regelungsgebiete deren Nutzungsmöglichkeit vermindern. Insofern führt eine Teilnetzbildung dazu, dass die Nutzungsmöglichkeiten von Kapazitäten im gesamten Netz reduziert werden. Daher ist die Bildung von Teilnetzen entsprechend Absätzen 4 und 5 nur dort zulässig, wo sie aufgrund dauerhafter physikalischer Engpässe unvermeidbar ist. Ein wesentliches Merkmal echter Engpässe, die ganze Netzgebiete voneinander separieren, ist, dass zwischen diesen Netzgebieten keine nennenswerten Kapazitäten ausgewiesen werden können. Ein dauerhaft technisch begründeter Engpass liegt insbesondere bei fehlendem Netzverbund und nicht kompatiblen Gasqualitäten vor. Er besteht auch dann, wenn zur Erfüllung der Transportanfragen ein Netzausbau in größerem Umfang erforderlich wäre und entsprechend langfristige Transportverträge in einer die Investition rechtfertigenden Größenordnung nicht vorliegen bzw. zu erwarten sind. Technische Spielräume, die dem Netzbetreiber bei der Unterteilung seines Netzes verbleiben, sind zugunsten einer Optimierung der flexiblen entry/exit-Kapazitäten zu nutzen.

Die Struktur der Netze ist gekennzeichnet durch die verschiedenen Netzebenen (Fernleitungsnetze, Verteilnetze). Dies und die Vielzahl der Netzbetreiber, die im Grundsatz selbständig, wenn auch nicht unabhängig voneinander, ihre Netze steuern, macht es erforderlich, die Netzbetreiber zu einer Zusammenarbeit anzuhalten. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen z.B. der Betreiber eines Ferngasnetzes über Kenntnisse verfügt, die für eine zuverlässige Lastsimulation und Lastprognose von Bedeutung sind, dem nachgelagerten Netzbetreiber die entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt werden müssen. Eine Zusammenarbeit ist im Bereich der Kapazitäten im Hinblick auf eine Abstimmung der Laufzeit von Kapazitäten notwendig. Fordern Netzbetreiber bestimmte zeitliche Abstände zwischen dem Erfüllungszeitraum und der Buchung der Kapazität, so müssen diese unter den Netzbetreibern abgestimmt werden. Um die Zahl der entry/exit-Zonen zu minimieren, müssen Netzbetreiber prüfen, ob Transportkunden die gemeinsame Nutzung der Netze verschiedener Betreiber aufgrund nur eines Transportvertrages ermöglicht werden kann. Dies ist zu dokumentieren.

Zu § 7
(Kapazitätsportfolio)

Die Einrichtung eines Kapazitätsportfolios konkretisiert die geschuldete Transportleistung, indem der Transportkunde bestimmte Einspeisekapazitäten bestimmten Ausspeisekapazitäten zuordnet. Bestimmte Einspeisemengen werden den Ausspeisepunkten nicht zugeordnet. Dies bedeutet, dass der Transportkunde aufgrund seiner Nominierung bei Buchung unterschiedlicher Einspeisepunkte täglich und stündlich im Wege der Nominierung von seinen Rechten an allen Einspeisekapazitäten für alle Ausspeisepunkte Gebrauch machen kann, wenn er eine entsprechende Zuordnung vorgenommen hat. Die freie Zuordenbarkeit der Kapazitäten bedeutet innerhalb des Portfoliovertrags, dass der Transportkunde das Recht hat, einseitig das Portfolio immer wieder neu zusammenzustellen.

Zu § 8
(Besondere Regeln für örtliche Verteilnetze)

Die Vorschrift nimmt örtliche Verteilnetze von der Einhaltung bestimmter Regeln aus. Die Mehrzahl der Betreiber von örtlichen Verteilnetzen ist über ein regionales Verteilnetz an das Gasnetz in Deutschland angeschlossen. Bestandteil des örtlichen Verteilnetzes können auch Leitungen für die Anbindung an weitere Konzessionsgebiete oder an das vorgelagerte Netz sein. Zudem regelt Absatz 1 eine Vorrangregelung für die Einspeisung von Biogas. Voraussetzung für den Vorrang ist allerdings, dass bestehende vertragliche Rechte nicht berührt werden, die Versorgung von Letztverbrauchern nicht beeinträchtigt wird und die Biogase netzkompatibel sind.

Eine Kapazitätsermittlung nach § 6 und die Ausweisung von Ausspeisekapazität für jeden an das örtliche Verteilnetz über einen Netzanschluss angeschlossenen Ausspeisepunkt würde für diese Netzbetreiber einen großen Aufwand bedeuten. Eine vertragliche Vereinbarung über den Netzzugang zur Gasversorgung von Letztverbrauchern kann sich daher auf die Bestimmung der Transportleistung, des Einspeisepunktes und der Ausspeiseleistung beschränken. Absatz 2 geht davon aus, dass die Erreichbarkeit der an das örtliche Verteilnetz zum Zeitpunkt der

Netzzugangsanfrage über einen Netzanschluss angeschlossenen Ausspeisepunkte von dem Einspeisepunkt aus, den der Transportkunde wünscht, grundsätzlich gegeben ist. In diesem Fall hat der Transportkunde das Recht auf freie Zuordnung von Ausspeisekapazität. Wird das örtliche Verteilnetz über mehrere Einspeisepunkte versorgt, so kann eventuellen planerischen Engpässen durch eine Beschränkung der freien Zuordenbarkeit von Kapazitäten Rechnung getragen werden. Ein Recht zur Bildung von Teilnetzen ist auf dieser Ebene nicht erforderlich. Verfügen große Stadtnetze über Netzkopplungspunkte zu unterschiedlichen vorgelagerten Netzen, so ist die Ausweisung von entry/exit-Kapazitäten durchaus möglich und insoweit eine Gleichbehandlung mit den anderen Netzbetreibern im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit geboten.

Zu § 9
(Grundsätze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität)

Kapazitäten, für die keine vertragliche Engpasssituation besteht, werden nach dem in der Gaswirtschaft anerkannten Grundsatz der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs verbindlicher Anfragen vergeben. Verbindliche Anfragen eines Transportkunden sind solche, die aufgrund ihrer Form und ihres Inhalts erkennen lassen, dass es sich nicht lediglich um ein Auskunftsverlangen nach Informationen handelt, sondern der Wille des Anfragenden auf einen Vertragsschluss gerichtet ist. Mit der Einführung eines Online-Buchungssystems für Kapazitäten wird die Buchung von standardisierten Kapazitätsverträgen durch den elektronischen Buchungsakt bestimmt. Die Zuteilung von Kapazitäten ist kein einmaliger Akt, sondern ein kontinuierlicher Prozess. So kann z.B. die Ausweisung von weiteren frei zuordenbaren Kapazitäten möglich werden, wenn vom Transportkunden nicht benötigte Kapazitäten an den Netzbetreiber zurückgegeben werden, der Netzbetreiber Kapazitäten aufgrund von § 13 entzieht oder kapazitätserhöhende Maßnahmen ergreift.

Das sogenannte Rucksackprinzip ist in Absatz 7 geregelt. Kapazitäten, die von einem Transportkunden bisher zur Versorgung eines Letztverbrauchers genutzt werden, müssen dem Netzbetreiber zum Zwecke der Weitergabe an einen neuen Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, wenn ohne diese Weitergabe ein Lieferantenwechsel ausgeschlossen wäre. Insbesondere an der Schnittstelle der überregionalen Netze zu den regionalen Verteilnetzen bestehen vielfach Kapazitätsknappheiten. Diese würden ohne die Weitergabe von Kapazitäten nach dem Rucksackprinzip einen Lieferantenwechsel und damit einen Gas-zu-Gas-Wettbewerb dauerhaft behindern. Daher wird das Interesse des neuen Lieferanten, die zur Belieferung dieses

Wechselkunden vom alten Lieferanten nicht mehr benötigten Kapazitäten zu übernehmen, höher bewertet als das Interesse des alten Lieferanten, seine Kapazitäten zu anderen Zwecken, z.B. zur Befüllung eines Speichers , zu verwenden. Die Anforderungen an die Begründung des neuen Lieferanten sollen nicht zu einem unnötigen Aufwand führen, sondern müssen wirtschaftlich zumutbar sein. Es kann genügen, dass er prüft, ob eine oder ggf. einige wenige plausible Ausweichmöglichkeiten bestehen. Eine Einschränkung dieses Eingriffs in bestehende vertragliche Rechte findet das Rucksackprinzip dort, wo langfristige Importverträge und damit das öffentliche Interesse an Versorgungssicherheit berührt ist.

Zu § 10
(Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen)

Diese Vorschrift regelt die Pflicht des Netzbetreibers zur Einführung und Veröffentlichung eines Informationssystems zur Erkennung von vertraglichen Engpässen sowie Verfahren zur Durchführung von Versteigerungen, um eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der knappen Kapazitäten zu gewährleisten. Bereits im Vorfeld eines möglichen Engpasses, nämlich wenn die Buchungen 90 % der verfügbaren technischen Kapazität überschreiten, sieht Absatz 3 besondere Pflichten zur Veröffentlichung und zum weiteren Verfahren vor, insbesondere auch eine Sperrfrist von 24 Stunden für eine weitere Vergabe. Stellt sich innerhalb dieses Zeitrahmens heraus, dass ein Engpass vorliegt, so ist entsprechend Absatz 4 S. 1 die verbleibende Kapazität vorrangig an Einspeiser von Biogas zu vergeben. Für die Zuteilung der nach der Berücksichtigung der Einspeiser von Biogas verbleibende freie Kapazität ist ein Versteigerungsverfahren entsprechend Absatz 4 S. 2 durchzuführen. Ein Vorrang für Einspeiser von Biogas ist auch dann zu gewähren, wenn nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens weitere Kapazitäten frei werden. Allerdings sind die Kosten für derartige Maßnahmen verursachungsgerecht vom Einspeiser von Biogas zu tragen.

Zu § 11
(Reduzierung der Kapazität nach Buchung)

Die Reduzierung von Kapazitäten durch Umstände, wie z.B. höhere Gewalt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers. Ihm steht daher das Recht zu, die Kapazitäten der Transportkunden anteilig zu kürzen, um die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten.

Zu § 12
(Bestehende Transportverträge)

Für bestehende Kapazitätsverträge gilt grundsätzlich der Bestandsschutz nach § 115 Energiewirtschaftsgesetz. Dieser Schutz gilt nicht, wenn eine Vertragspartei die Anpassung der

Verträge an das neue Recht verlangt. Um das "Rosinenpicken" durch marktbeherrschende Transportkunden zu verhindern, sieht die Regelung vor, dass eine Kündigung nur für den gesamten Vertragsbestand möglich ist.

Anderenfalls wären neue Wettbewerber, die nicht über die Möglichkeit verfügen, ihr Vertragsportfolio zu optimieren, indem sie aus dem Altbestand günstige Transportverträge beibehalten und ungünstige Transportverträge kündigen und an die neuen gesetzlichen Regelungen anpassen, durch die gesetzliche Regelung diskriminiert.

Zu § 13
(Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten)

Angesichts der hohen Bedeutung eines liquiden Kapazitätsmarktes für den Netzzugang werden Anreize gesetzt, die den Nichtgebrauch oder die Hortung von Kapazität verhindern sollen. Eine Hortung liegt nicht vor, solange der Transportkunde die in einem bestimmten Zeitraum aufgrund des alternativen Gebrauchs von Gasbeschaffungsverträgen nicht genutzten Kapazitäten Dritten zur Nutzung anbietet. Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Kapazitätshortung bei Engpässen kann der Netzbetreiber Transportkunden die nicht genutzten Kapazitäten in einem bestimmten Verfahren notfalls auch entziehen. Wann Transportkunden ihre gebuchten Kapazitäten nur in geringem Umfang nutzen, ist eine Frage des Einzelfalles. Kriterien sind u. a. das Verhältnis zwischen gebuchter und tatsächlich genutzter Kapazität sowie die Dauer der Unternutzung. Der Transportkunde kann die Entziehung verhindern, wenn er hinreichend begründet, dass er die Kapazitäten im Rahmen bestehender Verträge noch benötigt.

Zu § 14
(Handel mit Kapazitätsrechten)

Im Interesse eines funktionierenden Sekundärmarkts für Kapazitätsrechte, der für einen effizienten Netzzugang von erheblicher Bedeutung ist, werden bestimmte Elemente des Sekundärmarktes reguliert. Die Kanalisierung des Handels über eine elektronische Plattform, die auch kleineren Händlern diskriminierungsfrei zugänglich sein muss, soll der durch die Vielzahl von Einzel- und Teilnetzen gegebenen Zersplitterung der Kapazitätsmärkte entgegenwirken. Da zur Belieferung eines Kunden in einem örtlichen Verteilnetz die Buchung von Kapazitäten an mindestens drei verschiedenen Netzen erforderlich ist, erhöht die Bündelung aller sekundären Kapazitätsrechte an einem Handelsort die Voraussetzungen für einen transparenten und liquiden Sekundärmarkt. Der Netzbetreiber kann ein Interesse daran haben, auf dem Sekundärmarkt angebotene kurzfristige Kapazitätsrechte zurückzuerwerben, um sie als Bestandteil längerfristiger Kapazitätsprodukte am Primärmarkt anbieten zu können. Ihm steht daher ein Vorkaufsrecht zu.

Zu Teil 3
Anbahnung des Netzzugangs

Zu § 15
(Verfahren für die Kapazitätsanfrage und Buchung)

Im Regelfall erfordert jeder Transport, der auf Versorgung des Letztverbrauchers in einem örtlichen Verteilnetz gerichtet ist, den Abschluss von mindestens drei Transportverträgen. Netzbetreiber sollen daher einen gemeinsamen Kapazitäts- und Entgeltrechner installieren. Mittels eines solchen Rechners, der im Internet verfügbar ist, wäre es jedem an einem Transport Interessierten möglich, sich über den gesamten Transportweg von einem Importpunkt bis zum Letztverbraucher hin zu informieren. Ausgenommen sind lediglich kleine Betreiber von örtlichen Verteilnetzen mit weniger als 100 000 angeschlossenen Letztverbrauchern. In einem weiteren Schritt sind die Voraussetzungen für eine Online-Buchung über mehrere Netzbetreiber hinweg zu schaffen.

Zu § 16
(Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapazitätsvertrag)

Die Vorschrift regelt die Anforderungen an Anfragen. Die in Absatz 2 vorgesehenen Anfragefristen sollen bewirken, dass Kapazitäten mit kürzerer Laufzeit, die zu einer geringeren Auslastung des Netzes führen, nicht zu einem Zeitpunkt gebucht werden können, an dem sie die Buchung längerfristiger Kapazitätsverträge mit größerer Auslastung behindern könnten.

Zu § 17
(Bearbeitung der Kapazitätsanfrage durch den Netzbetreiber)

Es werden Bearbeitungsfristen bei verbindlichen Kapazitätsanfragen geregelt. Zu Teil 4 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs

Zu § 18
(Allgemeine Bestimmungen)

Wegen der Pflicht zur Abgabe eines vollständigen Angebotes nach § 17 und des Standardangebotverfahrens nach § 43 sind Regelungen über das Zustandekommen eines

Transportvertrages und das Verbot bestimmter missbräuchlicher Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlich.

Absatz 3 verbietet, die Erbringung von Hilfsdiensten, die im Netzentgelt abgegolten sind, mit der Bestellung von zusätzlichen Hilfsdiensten nach § 5 Abs. 3 zu verknüpfen, da dies eine Behinderung des Netzzugangs wäre.

Absatz 4 soll doppelte Transportvertragsverhältnisse verhindern. Die vom Transportkunden belieferten Haushaltskunden stehen mit dem Netzbetreiber in der Regel ausschließlich in einem Netzanschlussverhältnis.

Zu § 19
(Mindestanforderungen an die Geschäftsbedingungen für den Gastransport)

Zentrale Inhalte der "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" werden durch die Verordnung benannt. Zur Erleichterung des netzübergreifenden Gastransportes sind die Geschäftsbedingungen für den Gastransport an Inhalte, die in Netzkopplungsverträgen geregelt sind, anzupassen.

Zu Teil 5
Veröffentlichungs- und Informationspflichten

Zu § 20
(Veröffentlichung netzbezogener Daten)

Diese Vorschrift enthält die netzbezogenen Veröffentlichungspflichten insbesondere über Teilnetze, Gasbeschaffenheiten und Kapazitäten. Netzbetreiber, die zur sofortigen Umsetzung bestimmter Veröffentlichungspflichten nicht in der Lage sind, können mit der Regulierungsbehörde einen Aktionsplan vereinbaren, dessen Einhaltung durch Verhängung von Bußgeldern erzwungen werden kann.

Zu § 21
(Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen)

Die Vorschrift regelt, welche Informationen Netzbetreiber Transportkunden über die von ihnen angebotenen Dienste und die zur Anbahnung und Abwicklung zur Anwendung kommenden Verfahren zur Verfügung stellen müssen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" und den Transportvertrag und die Einzelverträge nach § 3 Abs. 2 zu veröffentlichen.

Zu § 22
(Aufzeichnungspflichten und gemeinsame Veröffentlichungspflichten)

§ 22 enthält für Netzbetreiber Aufzeichnungspflichten, z.B. zu Lastflüssen, und Veröffentlichungspflichten, insbesondere die von der Gaswirtschaft angekündigte aber bisher nicht in praxistauglicher Form umgesetzte Gasnetzkarte, die zur raschen Orientierung des Transportkunden wichtig ist.

Zu Teil 6
Netznutzung mehrerer Netze

Zu § 23
(Zusammenarbeitspflichten)

Das in der Verordnung beschriebene Netzzugangsmodell beachtet die Eigentümergrenzen der Netzbetreiber. Eigentumsgrenzen überschreitende Transportverträge können, müssen aber nicht gebildet werden. Dies bedeutet, dass zur Belieferung von Letztverbrauchern in aller Regel verschiedene Netze vom Transportkunden genutzt werden. Um dadurch drohende Anbahnungs- und Abwicklungshürden so gering wie möglich zu halten, sind Netzbetreiber verpflichtet, umfassend zusammen zu arbeiten und Anbahnung und Abwicklung des Netzzugangs möglichst durch Standardisierung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Bereits gegenwärtig erfordert der sichere Betrieb deutscher Gasnetze in erheblichem Umfang eine Zusammenarbeit unter den Netzbetreibern. Netzbetreiber verfügen mit der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) über eine Gesellschaft, die bereits bisher wichtige Beiträge zu einer Harmonisierung und Standardisierung von technischen Prozessen unter den Gasnetzbetreibern leisten konnte. Diese Möglichkeiten sind auch in Zukunft für die Umsetzung des Netzzugangsmodells einzusetzen. Die Zusammenarbeit dient auch der Optimierung der Kapazitätsbereitstellung, ohne dass damit gemeinsames Dispatching gemeint ist

Zu § 24
(Vertragsmanagement und Abwicklung)

Um den Netzzugang auch für kleinere Gashändler zu ermöglichen, sollen diese das Recht haben, einen Netzbetreiber aus der Transportkette mit dem Vertragsmanagement, das heißt mit der Buchung notwendiger Kapazitäten und dem Abschluss der dazu erforderlichen Verträge zu beauftragen. Diese Dienstleistung soll ohne gesondertes Entgelt angeboten werden, um aus der komplizierten Eigentümerstruktur der deutschen Gasnetze kein finanzielles Zugangshindernis entstehen zu lassen. Treffen Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber keine Regelung, wer von ihnen netzübergreifende Zugangsanfragen und Buchungen bearbeitet, so ist derjenige Netzbetreiber zuständig, bei dem die Einspeisung erfolgen soll. Die Verordnung lässt zu, dass solche Leistungen des Netzbetreibers durch eine externe Gesellschaft erbracht werden können, soweit dies mit den Grundsätzen einer Betriebsführung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vereinbar ist.

Zu § 25
Netzkopplungsvertrag

Die für eine Zusammenarbeit von Netzbetreibern wichtigste Schnittstelle, der Netzkopplungspunkt, soll in Zukunft Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein. Fragen, die sich für jeden netzübergreifenden Transport immer wieder stellen, müssen in diesem Vertrag vorab zwischen den Netzbetreibern geklärt werden, sodass bei einer netzübergreifenden Transportanfrage auf diese Absprachen zurückgegriffen werden kann. Ziel der Regelung ist es, Verhandlungen eines Transportkunden mit den Netzbetreibern der Ferngasebene und nachgelagerter Netze in Fragen der Allokation und der Technik zu vermeiden. Dies beginnt bei der Abstimmung ausweisbarer Ein- und Ausspeisekapazitäten am Netzkopplungspunkt und erfasst alle Stadien des Transports einschließlich des Bilanzausgleichs. Um buchungstechnische Hürden bei der Überwindung der Netzgrenze zu vermeiden, haben Netzbetreiber die zeitgleiche Buchung von Ausspeisekapazität aus dem abgebenden Netz und Einspeisekapazität in dem Gas aufnehmenden Netz zu ermöglichen.

Zu Teil 7
Bilanzausgleich

Zu § 26
(Grundsätze)

Der Bilanzausgleich dient dazu, die z. T. unvermeidlichen Abweichungen von eingespeisten Gasmengen zu den aus dem Netz durch Verbrauch entnommenen Gasmengen auszugleichen. Abnahmeschwankungen des Letztverbrauchers können auch durch eine gute Prognose und gute Kenntnis des Lastverhaltens von einem vorausschauenden Transportkunden nicht vollständig vermieden werden. Netzbetreiber sind daher verpflichtet, einen Ausgleich für Abweichungen von Ein- und Ausspeisungen innerhalb einer Toleranzgrenze als sogenannten Basisbilanzausgleich anzubieten. Der Basisbilanzausgleich gehört zu den vom Netzentgelt mitumfassten Systemdienstleistungen und wird vom Netzbetreiber mit Hilfe der Netzsteuerung in der Regel aus der Netzpufferung bereitgestellt. Auch oberhalb der zulässigen

Schwankungsgrenzen sehen Transportkunden häufig das Bedürfnis, sich gegen das Kostenrisiko durch auflaufende Fehl- oder Überschussmengen weiter abzusichern. Unabhängig von der Möglichkeit einer Buchung von Speicherdienstleistungen durch Transportkunden sind Netzbetreiber verpflichtet, diesem Absicherungsinteresse durch das Angebot eines erweiterten Bilanzausgleichs zu entsprechen. Da der Netzbetreiber hierfür in der Regel Speicherleistungen vorhalten muss, mit deren Hilfe er den erweiterten Bilanzausgleich erbringt, kann diese Dienstleistung nur gegen ein gesondertes verursachungsgerechtes Entgelt angeboten werden. Die dem Transportkunden zum Zweck des Bilanzausgleichs innerhalb eines Bilanzkreissystems angebotenen Dienstleistungen ermöglichen dem Transportkunden, alle positiven und negativen Abweichungen zu saldieren und dadurch seinen Bedarf an Ausgleichsleistungen erheblich zu verringern.

Zu § 27
(Nominierungsverfahren)

Um den Netzbetreiber über die zu erwartenden Lastflüsse in Kenntnis zu setzen, hat der Transportkunde diese am Vortag in Stundenmengen zu nominieren. Aus der freien Zuordenbarkeit von Ein- und Ausspeisekapazitäten folgt, dass die Nominierung an Einspeisepunkten für alle zugeordneten Ausspeisepunkte zusammengefasst erfolgen kann. Diese Form der Bündelung kann auch durch einen Bilanzkreisverantwortlichen für alle Transportmengen der diesem Bilanzkreis zugeordneten Transportkunden oder deren Abnehmer geschehen.

Um dem Transportkunden eine kurzfristige Anpassung an ein von der Prognose abweichendes Lastverbrauchsverhalten des Letztverbrauchers zu ermöglichen, ist eine Renominierung, d.h. eine Änderung der am Vortrag erfolgten zeitlichen Mengenaufteilung, möglich.

Zu § 28
(Nominierungsersatzverfahren)

Nominierungsersatzverfahren mit Zeitversatz eröffnen Transportkunden die Möglichkeit, größere lastgemessene Letztverbraucher so zu beliefern, dass die gemessene Ausspeisemenge als Nominierung für eine Einspeisung in den darauf folgenden Stunden vorgenommen wird und so eine Abweichung von Nominierung und Ausspeisung vermieden wird. § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist dabei zu beachten.

Zu § 29
(Standardlastprofile)

Standardlastprofile dienen der vereinfachten Abwicklung von Gaslieferungen an Letztverbraucher, an deren Entnahmestelle eine registrierende Lastgangmessung aufgrund ihrer relativ geringen Abnahmemenge unverhältnismäßig wäre. Der Ausgleich von Mehr- und Mindermengen erfolgt grundsätzlich durch den Netzbetreiber, der sich die dazu notwendigen Bedarfsmengen im Wege einer Ausschreibung verschafft. Diese Kosten kann der Netzbetreiber im Rahmen der Netzentgelte berücksichtigen, soweit sie nicht durch Umlage auf die Transportkunden bereits vergütet sind.

Zu § 30
(Basisbilanzausgleich)

Die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Rahmen des Bilanzausgleichs setzt bestimmte technische Fähigkeiten eines Netzes voraus. Die Pflicht zum Angebot des Basisbilanzausgleichs besteht daher nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten eines Netzbetreibers. Nur druckgesteuerte Netze im Bereich örtlicher Verteilnetze sind dadurch von der Angebotspflicht freigestellt, sofern sie nicht zugleich den Basisbilanzausgleich anbieten.

Der Transportkunde hat ein Wahlrecht, auf welcher Netzebene einer Transportkette er einen Netzbetreiber mit dem Bilanzausgleich beauftragen will. Wählt er den Betreiber eines Fernleitungsnetzes, so gleicht dieser Differenzmengen des Transportkunden, die in den an sein Netz angeschlossenen nachgelagerten Netzen entstanden sind, aus und legt dabei die Toleranzen nach Absatz 1 zugrunde. Dies erfordert hinsichtlich der Bereitstellung aktueller Messdaten über das Verbrauchsverhalten der Letztverbraucher eine Zusammenarbeit zwischen dem beauftragten Netzbetreiber und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Letztverbraucher angeschlossen sind. Die Möglichkeit, einen an der Transportkette beteiligten Netzbetreibers zu beauftragen, schließt ein, dass an nachgelagerte Netze angeschlossene Letztverbraucher in Bilanzkreisen des vorgelagerten Netzbetreibers bilanziert werden können.

Zu § 31
(Bilanzkreisbildung und Abrechnung mit Netznutzer)

Die Vorschrift regelt die Einrichtung und Durchführung von Bilanzkreisen. Um die Minimierung des Bedarfs an Ausgleichsleistungen für einen Transportkunden zu erreichen und ihn dadurch am Durchmischungseffekt aller Einspeisungen und Ausspeisungen innerhalb eines Netzes zu beteiligen, ist es den Transportkunden gestattet, alle Ein- und Ausspeisungen in einem Bilanzkreis zu saldieren.

Zu § 32
(Bilanzkreisvertrag)

Der Bilanzausgleich wird auf der Basis eines Bilanzkreisvertrages zwischen Netzbetreibern und Transportkunden erbracht. Lässt ein Transportkunde den Basisbilanzausgleich durch den Netzbetreiber einer Verteilnetzebene und den erweiterten Bilanzausgleich durch den Netzbetreiber der vorgelagerten Netzebene erbringen, so kann er für verschiedene Ausspeisepunkte unterschiedliche Bilanzkreisvertragsverhältnisse eingehen.

Zu § 33
(Datenbereitstellung)

Eine unverzügliche Datenbereitstellung ist sowohl für denjenigen Transportkunden erforderlich, der selbst in der Lage ist, Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, als auch für den Netzbetreiber, der Bilanzausgleichsleistungen mit Wirkung für ein fremdes Netz erbringt. Dies setzt voraus, große Letztverbraucher, für die Lastprofile nicht zur Anwendung kommen, mit Online-Datenübertragungssystemen auszustatten. Dieses gilt aber aus Kostengründen nur dann, wenn es für den Netzzugang erforderlich ist. Eine diskriminierungsfreie Umsetzung dieses Rechts ist nur dadurch möglich, dass Netzbetreiber für diese Gruppe von Letztverbrauchern zu einer gleichmäßigen Ausrüstung mit Übertragungssystemen verpflichtet werden. Eine Pflicht zur Installation nur im Fall des Lieferantenwechsels wäre dagegen eine Ungleichbehandlung, da die Kosten für die Einrichtung des Systems nur den neuen Lieferanten auferlegt würden.

Zu Teil 8
Flexibilitätsdienstleistungen und Gasbeschaffenheit

Zu § 34
(Flexibilitätsdienstleistungen)

Flexibilitätsdienstleistungen können für einen effizienten Netzzugang erforderliche Hilfsdienstleistungen sein. Im Vordergrund stehen Leistungen mit der Funktion eines erweiterten Bilanzausgleichs. Die Flexibilisierungsdienstleistungen umfassen auch den erweiterten, entgeltlichen Bilanzausgleich für Biogas mit einem Bilanzierungszeitraum von 12 Monaten in der Form und zu den Geschäftsbedingungen, wie sie in vergleichbaren Fällen anderen Transportkunden angeboten wird.

Zu § 35
(Gasbeschaffenheit)

Die Regelung entspricht im wesentlichen dem in der Praxis bewährten Verfahren aus der Verbändevereinbarung.

Zu Teil 9
Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes

Zu § 36
(Verfahren)

§ 25 des Energiewirtschaftsgesetzes enthält den materiellen Verweigerungsgrund im Fall ernsthafter wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten, die dem Unternehmen durch die Gewährung des Netzzugangs entstehen könnten. § 36 regelt das Verfahren, in dem dieser Verweigerungsgrund geltend gemacht werden kann. Die vorgesehene Antragsfrist soll sicherstellen, dass eine abschließende Entscheidung über die Berechtigung der Zugangsverweigerung noch vor Beginn des Gaswirtschaftsjahres getroffen werden kann. Stimmt die Regulierungsbehörde dem Antrag auf Zugangsverweigerung zu, so überprüft die Kommission der Europäischen Gemeinschaften deren Entscheidung. Die Regulierungsbehörde ist an eine endgültige Entscheidung der Kommission entsprechend Absatz 2 gebunden.

Zu Teil 10
Wechsel das Gaslieferanten

Zu § 37
(Lieferantenwechsel)

Die Erfahrungen bei der Öffnung des Strommarktes haben gezeigt, dass einem problemlosen Wechsel des Lieferanten eine Schlüsselstellung für den Wettbewerb um Haushaltskunden zukommt. Von besonderer Bedeutung ist eine automatisierte Bearbeitung von Kundendaten durch den Netzbetreiber bei gleichzeitiger Standardisierung der Datenformate unter den Netzbetreibern. Nur so wird einem Gashändler, der in verschiedenen Netzen Kunden beliefern will, eine Teilnahme am Wettbewerb ohne die Belastung mit übermäßigen Transaktionskosten möglich. Die Vorschriften sind den Bestimmungen zum Lieferantenwechsel in der Stromnetzzugangsverordnung angeglichen.

Zu Teil 11
Messung

Zu § 38
(Messung)

Die Vorschrift regelt die Verantwortung für die Messung und ergänzt insofern § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes. Sofern nichts anderes vereinbart ist, nimmt der Netzbetreiber diese Aufgabe wahr. Die Regelung eröffnet aber die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Messung bei entsprechender Einigung mit dem Anschlussnehmer auf einen Dritten zu übertragen. Betretungsrechte des Netzbetreibers zur Kontrolle der Messung sind nicht Gegenstand der Netzzugangsverordnung.

Zu § 39
(Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen)

Die Vorschrift regelt die Pflichten des Messstellenbetreibers und die Haftung der Netznutzer.

Zu § 40
(Nachprüfung von Messeinrichtungen)

§ 40 regelt die Nachprüfungsbefugnisse des Netznutzers.

Zu § 41
(Vorgehen bei Messfehlern)

§ 41 trifft eine Regelung für den Fall, dass aufgrund eines Messfehlers eine fehlerfreie Ablesung von Verbrauchsdaten nicht möglich ist.

Zu Teil 12
Befugnisse der Regulierungsbehörde

zu § 42
(Festlegungen der Regulierungsbehörde)

Ein funktionierendes Netzzugangssystem setzt eine Vielzahl von einheitlichen Regelungen und Verfahren voraus. Bei der Einführung eines neuen Netzzugangssystems wird in vielen Fällen erst die Praxis zeigen, an welchen Stellen und in welchem Umfang ein solcher Regelungsbedarf besteht. Um eine Überregulierung zu vermeiden und andererseits die nötige Flexibilität und eine Nachjustierungsmöglichkeit des Netzzugangssystems im Detail vornehmen zu können, ist die Regulierungsbehörde mit der Befugnis zu weiteren Festlegungen in einer Vielzahl von einzelnen Regelungsbereichen ausgestattet worden. Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse hat die Behörde auch zu prüfen, ob der Nutzen der beabsichtigten Festlegungen in einem angemessenen Verhältnis zu den damit für Netzbetreiber und Netznutzer verbundenen Kosten steht.

Zu § 43
(Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen Netzzugangsbedingungen)

Das Verfahren wurde dem im Juli 2004 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetz entnommen und auf die Gegebenheiten des Gasmarktes angepasst. Aufgrund der Vielzahl von Betreibern von Gasversorgungsnetzen kann ein funktionierender und nicht diskriminierender Netzzugang nur über die Herstellung einheitlicher Netzzugangsbedingungen gewährleistet werden. Im Verfahren zur Erarbeitung und Festlegung von Standardangeboten durch die Regulierungsbehörde, das die Anhörung der Verbände der Transportkunden sowie der Verbände der Netzbetreiber vorsieht, kann die Regulierungsbehörde von Netzbetreibern Änderungen der "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" oder der Verträge nach § 3 fordern. Der Regulierungsbehörde wird vorgegeben, zur Schaffung von Transparenz die Standardangebote in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

Zu Teil 13
Sonstige Vorschriften

Zu § 44
(Bußgeldvorschriften)

Die Regelungsschwerpunkte der Verordnung wurden, soweit sie Pflichten der Netzbetreiber begründen, zur Ermöglichung einer besseren Durchsetzung bußgeldbewehrt.

Zu § 45
(Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.