Antrag des Landes Baden-Württemberg
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms

Punkt 25 der 871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 29 in BR-Drucksache 246/1/10 die folgende Ziffer beschließen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ziffer 29 in der Fassung der Ausschuss-Empfehlungen (BR-Drucksache 246/1/10) sollte umformuliert werden.

Überlegungen auf europäischer Ebene zur Verbesserung der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts werden auf dem Gebiet des Vertragsrechts schon seit längerer Zeit angestellt (vgl. Aktionsplan der Kommission des Jahres 2003, KOM (2003) 68 endg.). Die Kommission hat zwischenzeitlich eine Gruppe von Wissenschaftlern bei der Ausarbeitung konkreter Regelungen für einen Gemeinsamen Referenzrahmen unterstützt. Das Ergebnis wurde als akademischer Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens ("Draft Common Frame of Reference - Outline Edition", DCFR) Ende 2009 vorgestellt. Der Text soll nach dem von den Wissenschaftlern formulierten Ziel auch als Grundlage für den Entwurf eines politischen Gemeinsamen Referenzrahmens dienen. Insoweit ist anzunehmen, dass die Kommission in ihre angekündigte Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht und zum Legislativvorschlag für einen Gemeinsamen Referenzrahmen Überlegungen aus dem DCFR und aus der aktuellen Diskussion zur Verbraucherrechterichtlinie mit einfließen lassen wird. Diese beiden Aspekte sollten daher auch in einer Stellungnahme des Bundesrates nicht unerwähnt bleiben. Die ausdrückliche Erwähnung des DCFR soll verdeutlichen, dass auch die Länder daran interessiert sind, dass dieses grundlegende und von der EU geförderte Werk als Arbeitsgrundlage sinnvoll genutzt wird.

Die Länder haben schon in der Vergangenheit mehrfach die Forderung nach mehr Kohärenz des Gemeinschaftsrechts erhoben. Deshalb sollte der Bundesrat nun konkret fordern, dass der Gemeinsame Referenzrahmen jedenfalls so ausgestaltet wird, dass sich daraus langfristig auch eine kohärente fakultative europäische Vertragsrechtsordnung entwickeln könnte. Das schließt nicht aus, bei der Ausgestaltung des Gemeinsamen Referenzrahmens weitere politische Erwägungen und Ziele zu berücksichtigen, und bedeutet keine Entscheidung für oder gegen einen Europäischen Zivilrechtskodex.