Antrag des Freistaats Thüringen
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Punkt 71 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 4 Nummer 11a ( § 120 Absatz 2 SGB V)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zeitnah für Sozialpädiatrische Zentren (SPZ), Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) und für ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Regelungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz in Analogie zu den bisherigen Unterstützungsleistungen für ambulante Leistungserbringer zu schaffen.

Begründung:

Sozialpädiatrische Zentren (SPZ), Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) und ambulante Rehabilitationseinrichtungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung kranker und schwerkranker Menschen. Die pandemiebedingte geringere Anzahl von ambulanten und stationären Behandlungsmaßnahmen wirken sich direkt negativ auf die Inanspruchnahme von Leistungen der SPZ, MZEB und der ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aus. Die ersatzweise Leistungserbringung durch Telefon- und Videosprechstunden und die wesentlich geringere Inanspruchnahme der Leistungserbringung vor Ort reicht nicht aus, um den ökonomischen Fortbestand der SPZ, MZEB und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen zu sichern. Ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten werden wegen der Thermenschließungen nicht mehr erbracht. Es ist daher unabdingbar, dass diese Leistungserbringer ebenso wie Ärztinnen und Ärzte, stationäre Rehabilitationseinrichtungen und Heilmittelerbringer finanzielle Unterstützung zur Sicherung des Fortbestehens in der Zeit der pandemiebedingten Leistungsbeschränkungen erhalten. In den bisherigen Unterstützungsmaßnahmen fanden diese Leistungserbringer noch keine Berücksichtigung.

Mit den vom Deutschen Bundestag vorgenommenen Änderungen in Artikel 4 Nummer 11a wird den Vertragspartnern zwar eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung aufgetragen, was jedoch nicht als weitgehend genug angesehen wird, um die Sicherstellung des wirtschaftlichen Bestandes der Einrichtungen zu gewährleisten. Mit der aktuellen Änderung würde die Grundlage der Vereinbarungen weiterhin ausschließlich die Gewährleistung der wirtschaftlichen Betriebsführung sein. Dies könnte auch fehlinterpretiert werden.