Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Punkt 71 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 5 Nummer 5 ( § 150a SGB XI)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Gerade in der aktuellen Corona-Pandemie zeigt sich, welchen wichtigen und unverzichtbaren Beitrag die Pflegekräfte täglich leisten. Dieser Beitrag bedarf einer dauerhaften, angemessenen Honorierung. Diese ist nachhaltig nur durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag der Sozialpartner möglich.

Es handelt sich bei dem Beitrag der Pflegekräfte um Leistungen, die für die gesamte Gesellschaft erbracht werden und voraussichtlich noch lange geleistet werden müssen. Dem gesamtgesellschaftlichen Nutzen des Einsatzes für die Pflegebedürften entspricht es daher, wenn eine anteilige Finanzierung verschiedener Partner angedacht ist. Die Arbeitgeber sollen sich für ihre wertvolle Ressource Beschäftigte engagieren und Bund und Länder stellen sich mit Beiträgen aus Steuermitteln ihrer Haushalte ebenfalls ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung.

Die Formulierung in der Begründung

"... In der zweiten Hälfte des Jahres 2020 werden das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium der Finanzen miteinander festlegen, in welchem Umfang die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze erhalten. Dies wird auch die Frage der Refinanzierung dieser einmaligen Prämie umfassen...." lässt allerdings offen, ob und in welchem Umfang sich der Bund an den Kosten beteiligen wird. Hier ist eine eindeutige Aussage der vollständigen Refinanzierung durch Bundessteuermittel erforderlich.

Ebenso bleibt die geplante Beteiligung der Arbeitgeber an der Finanzierung der Kosten der Prämie unverbindlich. Auch diese ist klarzustellen.

Das Gesetz bringt an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, dass die Prämie ungekürzt die Beschäftigten erreichen soll, nennt explizit aber nur Steuern, Sozialabgaben, Pfändungsverbote und Verrechnungsverbot der Pflegeeinrichtungen bzw. der Arbeitgeber. Dieses muss auch für etwaige Anrechnungen auf Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern gelten.

Der Bundesrat kann sich eine Beteiligung der Länder nur dann vorstellen, wenn der Bund eine Mittelbereitstellung sowie ein Auszahlungsverfahren aus einer Hand gewährleistet. Nach dem Ansatz des Gesetzes wären bis zu siebzehn unterschiedliche Auszahlungsverfahren denkbar.