Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. April 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
(Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV)

Auf Grund des § 24 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ... ) verordnet die Bundesregierung:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen (Netzentgelte).

§ 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Im übrigen finden die Begriffbestimmungen der Gasnetzzugangsverordnung entsprechende Anwendung.

§ 3
Grundsätze der Entgeltbestimmung


(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 10 zusammen zu stellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 12 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen zuzuordnen. Die Netzentgelte für die Gasfernleitung und Gasverteilung sind nach Maßgabe der §§ 13 bis 18 und 20 zu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte erfolgt auf der Basis der Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres.

(2) Betreiber von überregionalen Gasfernleitungsnetzen können die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze abweichend von den §§ 4 bis 18 nach Maßgabe des § 19 bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu einem überwiegenden Teil wirksamem bestehenden oder potentiellen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist. Wirksamer bestehender oder potentieller Wettbewerb wird insbesondere vermutet, wenn bei Fernleitungsnetzen

(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen, die die Entgelte nach Absatz 2 bilden, haben dies unverzüglich und danach jeweils in Abständen von zwei Jahren der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen sowie das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen, nachzuweisen. Die weiteren Anzeigen sind jeweils drei Monate vor Ablauf der Zweijahresfrist nach Satz 1 bei der Regulierungsbehörde einzureichen.

Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte

Abschnitt 1 Kostenartenrechnung

§ 4
Grundsätze der Netzkostenermittlung


(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungsbeträge und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung erfolgt nach der Methode der Nettosubstanzerhaltung.

(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen. Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilnetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zugrunde zu legen.

(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. Die zugrundegelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen aufgrund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Sofern Leistungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.

(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 5
Aufwandsgleiche Kostenpositionen


(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.

(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.

§ 6
Kalkulatorische Abschreibungen


(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung und ermöglichen die Wiederbeschaffung der Anlagegüter nach Ende der jeweiligen Nutzungsdauer.

(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen

Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restbuchwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Dauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen.

(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes "Preise und Preisindizes", Fachserie 16 und 17). * Soweit Betreiber von Gasversorgungsnetzen Anlagegüter nutzen, deren erstmalige Bilanzierung nach Maßgabe des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 19 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist, haben diese Betreiber von Gasversorgungsnetzen deren die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 dieser Anlagegüter unter Zugrundelegung

(4) Die unter Zugrundelegung der jeweiligen Tagesneuwerte und unter Berücksichtigung ihrer Verzinsung ermittelten, kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen eines Anlagegutes sollen über die kalkulatorische Nutzungsdauer dieses Anlagegutes der Höhe der bilanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des wiederbeschafften Anlagegutes entsprechen. Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben die ermittelten, kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen für sämtliche Anlagegüter einzeln oder in Anlagegütergruppen in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise schriftlich zu dokumentieren und für 40 Jahre aufzubewahren. Sind einzelne oder sämtliche kalkulatorischen Abschreibungsbeträge eines Anlagegutes nicht verfügbar, so sind die kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen abweichend von Satz 1 unter Verwendung des anwendbaren Preisindex, der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und der in der Vergangenheit tatsächlich zugrundegelegten kalkulatorischen Nutzungsdauer zu ermitteln.

(5) Übersteigen am Ende der tatsächlichen Nutzung eines Anlagegutes im Falle der Wiederbeschaffung dieses Anlagegutes die bilanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Ersatzinvestition die nach Absatz 4 ermittelten kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen des ersetzten Anlagegutes, so kann dieser Differenzbetrag in der folgenden Kalkulationsperiode den Netzkosten nach § 4 hinzugerechnet werden. Übersteigen am Ende der tatsächlichen Nutzung eines Anlagegutes im Falle der Wiederbeschaffung dieses Anlagegutes die nach Absatz 4 ermittelten kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen des ersetzten Anlagegutes die Höhe der bilanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Ersatzinvestition, so ist dieser Differenzbetrag in der folgenden Kalkulationsperiode als Minderung der nach § 4 zu ermittelnden Netzkosten in Ansatz zu bringen. In solchen Fällen, in denen kein vergleichbares Anlagegut wiederbeschafft oder von einer Wiederbeschaffung abgesehen wird, sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 die nach Absatz 4 ermittelten kumulierten kalkulatorischen Abschreibungen mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zuzüglich der Preisänderungsrate gemäß Absatz 3 Satz 2 abzugleichen. Ist dies nicht möglich, erfolgt der Abgleich mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zuzüglich des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex. Der sich ergebende Differenzbetrag ist entsprechend der Sätze 1 und 2 in Ansatz zu bringen. Der Abgleich hat einmal pro Kalkulationsperiode zu erfolgen. Der Abgleich wird nicht angewandt auf Anlagegüter, deren vollständige Abschreibung vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden ist. Zur Gewährleistung der Angemessenheit dieses Abgleichs kann die Regulierungsbehörde hierzu Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen. Dieser Abgleich ist im Rahmen des nach § 28 zu erstellenden Berichts schriftlich zu dokumentieren.

(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlagegutes beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.

(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.

§ 7
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung


(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2 aus der Summe der

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzu setzen:

(3) Der in Anwendung zu bringende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten, abzüglich des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex und zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten.

(4) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

(5) Über den Eigenkapitalzinssatz nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 3 und 4 alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen ist. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz 7,8 Prozent vor Steuern.

§ 8
Kalkulatorische Steuern


Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen.

§ 9
Kostenmindernde Erlöse und Erträge


(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen

der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.

§ 10
Periodenübergreifende Saldierung


Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen

zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz in der nächsten Kalkulationsperiode kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz in der nächsten Kalkulationsperiode kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Der durchschnittlich gebundene Betrag ist der Mittelwert der Differenz aus den erzielten Erlösen und zu deckenden Kosten. Der durchschnittliche Differenzbetrag ist der Mittelwert der Differenz aus den zu deckenden Kosten und den erzielten Erlösen.

Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung

§ 11
Grundsätze der Kostenverteilung


Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 12 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Regulierungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln.

§ 12
Kostenstellen


Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Betreiber von örtlichen Verteilnetzen sind verpflichtet, jede Haupt- und Nebenkostenstelle zusätzlich nach Ortstransportleitungen und Ortsverteilnetz zu unterteilen. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.

Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung

§ 13
Grundsätze der Entgeltermittlung


(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist das in der Gasnetzzugangsverordnung geregelte Netzzugangsmodell. Mit den Entgelten für den Erwerb von Kapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten (Ein- und Ausspeiseentgelte) wird die Nutzung des jeweiligen Gasversorgungsnetzes abgegolten.

(2) Die Ein- und Ausspeiseentgelte sind als Kapazitätsentgelte in Euro pro Kubikmeter pro Stunde pro Zeiteinheit auszuweisen. Die Entgelte beziehen sich dabei in der Regel auf zwölf aufeinanderfolgende Monate. Darüber hinaus haben die Betreiber von Gasversorgungsnetzen Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche Verträge sowie Jahresverträge mit abweichendem Laufzeitbeginn auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Für die Umrechnung der Jahresleistungspreise in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte (Monats-, Wochen- und Tagesleistungspreise) gilt § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gasnetzzugangsverordnung entsprechend.

(3) Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und unterbrechbare Kapazitäten aus. Die Entgelte für unterbrechbare Kapazitäten müssen bei der Buchung die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen widerspiegeln. Die Entgelte für sämtliche erforderliche Systemdienstleistungen sind in den Entgelten nach Absatz 1 enthalten. Entgelte für die Messung und Abrechnung werden separat erhoben. Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, auf den Kundenrechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienstleistungen nach Satz 1 an den Netzkosten nach § 4 ausmachen.

(4) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumentieren; diese Dokumentation ist auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.

§ 14
Teilnetze


(1) Soweit ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach § 6 Abs. 5 der Gasnetzzugangsverordnung Teilnetze gebildet hat, hat er die nach § 4 ermittelten Netzkosten zunächst den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Die Zuordnung kann durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen und ist zu dokumentieren.

(2) Die Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 erfolgt getrennt für die einzelnen Teilnetze auf Basis der diesen Teilnetzen zugewiesenen Kosten. Nur einmal erbrachte Systemdienstleistungen nach § 5 Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung dürfen bei der Nutzung mehrerer Teilnetze eines Netzbetreibers nicht mehrfach berechnet werden.

§ 15
Ermittlung der Netzentgelte


(1) Die Netzkosten sind möglichst verursachungsgerecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Einspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte andererseits zu decken sind. Die Aufteilung der Kosten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils unverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise zu begründen.

(2) Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Zur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der Entgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastflusssimulation nach dem Stand der Technik durchzuführen, bei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der Kapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alternativer Einspeisepunkte simuliert wird. Die Ergebnisse dieser Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt möglichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren. Dabei können auch die Lage der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspeisepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt Berücksichtigung finden. Im übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(4) Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisungspunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander gebildet. Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschiedlichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheblichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes führt.

(5) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbesondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger Kapazitätsprodukte, zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche Ausspeiseentgelte bilden. Es kann dabei nach der Druckstufe oder dem Leitungsdurchmesser differenziert werden.

(7) Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel und Niederdruck ein Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Für Ausspeisepunkte ohne Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu erheben. Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspeisepunkte.

(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.

§ 16
Verprobung


(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 17 Nr. 1 sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten nach Satz 1 entspricht.

(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.

§ 17
Änderungen der Netzentgelte


Die rechtsgeschäftliche Änderung vereinbarter Netzentgelte setzt voraus, dass

§ 18
Besondere Regeln für örtliche Verteilnetze


(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang zu örtlichen Verteilnetzen ist abweichend von den §§ 14 bis 16 ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die für das jeweilige Verteilnetz nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung von Gas in das örtliche Verteilnetz sind keine Netzentgelte zu entrichten.

(2) Die von den Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung des Gases und dem Ort der Entnahme. Sie sind möglichst verursachungsgerecht zu bilden.

(3) Das Netzentgelt pro Ausspeisepunkt besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleitung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen gaswirtschaftlichen Arbeit in Kilowattstunden.

(4) Für Entnahmen ohne Leistungsmessung ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in angemessenem Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenem Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme auf Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde.

(5) Die Bildung der Netzentgelte erfolgt auf Grundlage der ermittelten Netzkosten möglichst verursachungsgerecht entsprechend der guten fachlichen Praxis jeweils durch jeden Betreiber eines Gasverteilnetzes. Dabei sind die Kosten in einem angemessenen Verhältnis auf Leistung und Arbeit aufzuteilen. Die Leistungspreise können von der Jahreshöchstleistung und die Arbeitspreise von der Jahresarbeit abhängen.

(6) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.

(7) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Netzentgelte vollständig und in für sachkundigen Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.

§ 19
Besondere Regeln für Fernleitungsnetze


(1) Bei Fernleitungsnetzen im Sinne des § 2 Abs. 3 erfolgt die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des § 26. Bis zur erstmaligen Bildung der Netzentgelte nach Satz 1 haben die Netzbetreiber die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von ihnen angewandten Entgelte zugrunde zu legen.

(2) Bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte sind die Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu beachten. Die §§ 13 und 15 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

(3) Ergibt der von der Regulierungsbehörde nach § 26 durchgeführte Vergleich, dass die Netzentgelte die Entgelte anderer strukturell vergleichbarer Netze oder Teilnetze in der Europäischen Union überschreiten, ohne dass dieses sachlich gerechtfertigt ist, ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.

§ 20
Sonderformen der Netznutzung


(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.

(2) Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilnetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Teil 3 Vergleichsverfahren

Abschnitt 1 Vergleichsverfahren bei kostenorientierter Ermittlung der Netzentgelte

§ 21
Verfahren


(1) Die Regulierungsbehörde führt Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in regelmäßigen zeitlichen Abständen mindestens jährlich für Gasversorgungsnetze durch. Die Regulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

(2) Die Vergleichsverfahren können sich nach Maßgabe des § 22 auf die von Betreibern von Gasversorgungsnetzen erhobenen Netzentgelte, deren Erlöse oder Kosten beziehen. Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren sind alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen, soweit die in § 23 Abs. 4 aufgeführten Daten in der angegebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur Sicherstellung eines sachgerechten Vergleichs sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst Strukturklassen nach § 23 Abs. 1 zuzuordnen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 auch Feststellungen treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von Gasversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 22
Vergleich


Der Vergleich ist nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

§ 23
Strukturklassen


(1) Für den Vergleich sind sechs Strukturklassen zu bilden. Diese Strukturklassen richten sich nach

Über die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet die Regulierungsbehörde. Soweit dies sachlich geboten ist, soll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und West nach Satz 1 Nr. 2 entscheiden, frühestens jedoch mit Einführung der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) Die Absatzdichte eines Gasversorgungsnetzes ist der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres in Kilowattstunden aus diesem Netz und der versorgten Fläche in Quadratkilometer. Die versorgte Fläche ist jene Fläche, innerhalb welcher Letztverbraucher an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind oder ohne erheblichen Ausbau des Netzes an dieses angeschlossen werden könnten.

(3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf dessen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, ist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen, wenn mehr als 50 Prozent der Länge des Gasnetzes geographisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen. Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West zuzuteilen.

(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde jeweils jährlich zum 1. April für jedes Gasversorgungsnetz getrennt folgende Angaben zu übermitteln:

Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers von Gasversorgungsnetzen von der Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.

§ 24
Kostenstruktur


Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf den Netzbetrieb entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten nach § 4 Abs. 1 angemessen ist. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere die Angemessenheit der in Anwendung gebrachten Schlüssel überprüfen.

§ 25
Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde


(1) Zur Durchführung der Vergleichsverfahren sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen

Vergleichsverfahrens erforderlich ist.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Abschnitt 2 Vergleichsverfahren bei der Ermittlung der Netzentgelte gemäß § 20

§ 26
Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber


(1) Für den Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die die Entgelte nach § 19 bilden, sind abweichend von den §§ 21 bis 25 nur § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 sowie § 25 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 anzuwenden.

(2) Der Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, soll von der Regulierungsbehörde jährlich durchgeführt werden. Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Vergleich Netzbetreiber in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranziehen.

Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber

§ 27
Veröffentlichungspflichten


(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden individuelle Netzentgelte nach § 20 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers von Gasversorgungsnetzen von der Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.

§ 28
Dokumentation


(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach Satz 2 und 3 zu erstellen. Der Bericht muss enthalten

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist 40 Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:

(3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode und Nr. 2.

§ 29
Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde


Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.

Teil 5 Sonstige Bestimmungen

§ 30
Festlegungen der Regulierungsbehörde


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.

§ 31
Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 32
Übergangsregelungen


(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde spätestens bis zum einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats getrennt nach Netzebenen die Angaben nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 zu übermitteln.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ihre Netzentgelte erstmalig spätestens bis zum einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats auf der Grundlage dieser Verordnung zu bestimmen. § 17 findet dabei keine Anwendung.

(3) § 10 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.

(4) § 3 Abs. 3 ist erst ab dem einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats anzuwenden.

§ 33
Inkrafttreten


Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2 Satz 6)
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern von Anlagegütern in der Gasversorgung

AnlagengruppenJahre
I.Allgemeine Anlagen
1.Grundstücke-
2.Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen25-35
3.Betriebsgebäude50-60
4.Verwaltungsgebäude60-70
5.Gleisanlagen, Eisenbahnwagen23-27
6.Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen8-10
7.Werkzeuge/Geräte14-18
8.Lagereinrichtung14-25
9.EDV-Anlagen
9.1.Hardware4-8
9.2.Software3-5
10.Fahrzeuge
10.1.Leichtfahrzeuge5
10.2.Schwerfahrzeuge8
II.Gasbehälter45-55
III.Erdgasverdichteranlage
1.Erdgasverdichtung25
2.Gasreinigungsanlage25
3.Piping und Armaturen25
4.Gasmessanlage25
5.Sicherheitseinrichtungen25
6.Leit- und Energietechnik20
7.Nebenanlagen25
8.Gebäude, Verkehrswegesiehe I.2 und I.3
IV.Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen
1.Stahlleitungen
1.1.PE ummantelt45-55
1.2.kathodisch geschützt55-65
1.3.bituminiert45-55
2.Grauguss (> DN 150)45-55
3.Duktiler Guss45-55
4.Polyethylen (PE-HD)45-55
5.Polyvinylchlorid (PVC)30-40
6.Armaturen/Armaturenstationen45
7.Molchschleusen45
8.Sicherheitseinrichtungen45
V.Mess-, Regel- und Zähleranlagen
1.Gaszähler der Verteilung8-16
2.Hausdruckregler/Zählerregler15-25
3.Messeinrichtung45
4.Regeleinrichtung45
5.Sicherheitseinrichtungen20-30
6.Leit- und Energietechnik10-30
7.Verdichter in Gasmischanlagen je nach Einsatzdauer15-30
8.Nebenanlagen15-30
9.Gebäude60
VI.Fernwirkanlagen15-20

Anlage 2 (zu § 12 Satz 1)
Haupt- und Nebenkostenstellen

1. Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"

2. Hauptkostenstelle "Hochdrucknetz"

2.1. Nebenkostenstelle "Hochdruckleitungsnetz": Kosten der Hochdruckleitungen;

2.2. Nebenkostenstelle "Hochdruckanlagen": Kosten der Hochdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörige Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

2.3. Nebenkostenstelle "Verdichteranlagen": Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörige Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

3. Hauptkostenstelle "Mitteldrucknetz"

3.1. Nebenkostenstelle "Mitteldruckleitungsnetz": Kosten der Mitteldruckleitungen;

3.2. Nebenkostenstelle "Mitteldruckanlagen": Kosten der Mitteldruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörige Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

3.3. Nebenkostenstelle "Verdichteranlagen": Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörige Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

4. Hauptkostenstelle "Niederdrucknetz"

4.1. Nebenkostenstelle "Niederdruckleitungsnetz": Kosten der Niederdruckleitungen;

4.2. Nebenkostenstelle "Niederdruckanlagen": Kosten der Niederdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörige Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;

4.3. Nebenkostenstelle "Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung": Kosten der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung.

4.4. Nebenkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.

5. Hauptkostenstelle "Messung": Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler;

5.1. Nebenkostenstelle "Messung Hochdruckleitungsnetz";

5.2. Nebenkostenstelle "Messung Mitteldruckleitungsnetz";

5.3. Nebenkostenstelle "Messung Niederdruckleitungsnetz".

6. Hauptkostenstelle " Abrechnung": Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;

6.1. Nebenkostenstelle "Abrechnung Hochdruckleitungsnetz";

6.2. Nebenkostenstelle "Abrechnung Mitteldruckleitungsnetz";

6.3. Nebenkostenstelle "Abrechnung Niederdruckleitungsnetz".

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand der Verordnung

Die Verordnung beruht auf § 24 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und § 29 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetz vom ... (BGBl. I S. ...).

Mit der Verordnung wird eine Rechtsgrundlage für die Arbeit der Regulierungsbehörde im Bereich der Regulierung der Methoden zur Bestimmung der Netzentgelte geschaffen.

Teil 2 der Verordnung enthält ausführliche Vorgaben für die Kalkulation der Netzentgelte. Dokumentationspflichten der Netzbetreiber stellen eine effiziente Missbrauchsaufsicht der Regulierungsbehörde sicher.

In Teil 3 der Verordnung wird das in § 21 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Vergleichsverfahren im einzelnen ausgestaltet. Dieses Verfahren, das von der Regulierungsbehörde durchzuführen ist, soll sicherstellen, dass durch die Netzentgelte nur diejenigen Kosten gedeckt werden, die bei einer Betriebsführung eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers anfallen. Es enthält zudem einen Einstieg in eine Anreizregulierung.

II. Finanzielle Auswirkungen

€ zu rechnen. Personal- und Sachkosten werden bis zu einem noch zu bestimmenden Eigenanteil des Bundes (Allgemeininteresse) aus Gebühren und Beiträgen gedeckt.

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und der Gemeinden ergeben sich soweit ersichtlich durch diese Verordnung nicht.

Betreiber von Gasversorgungsnetzen werden insoweit durch diese Verordnung belastet, als sie Gebühren und Beiträge für die Amtshandlungen der Regulierungsbehörde nach §§ 91, 92 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entrichten haben.

Der durch diese Verordnung angestoßene Wettbewerb kann sich positiv auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken. Der Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen kann aber nicht quantifiziert werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1
Anwendungsbereich

§ 1 definiert den Anwendungsbereich der Verordnung.

Zu § 2
Begriffsbestimmungen

In § 2 werden die für die Verordnung wesentlichen Begriffe in Ergänzung zu den Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes definiert. Auf die Begriffsbestimmungen der Gasnetzzugangssverordnung wird Bezug genommen. Zusätzlich ist eine definitorische Eingrenzung der überregionalen Ferngasstufe vorgenommen worden. Transportalternativen für den Bezug von importiertem und im Inland gefördertem Gas gibt es nur auf dieser Stufe.

Zu § 3
Grundsätze der Entgeltbestimmung

In § 3 wird unter Hinweis auf die Regelungen der Teile 2 bis 5 zusammenfassend die Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen dargelegt.

Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber von überregionalen Fernleitungsnetzen ihre Netzentgelte nach § 19 und in Abweichung von § 4 bis § 18 bilden können. Transportwettbewerb im Sinne von strukturell bestehenden Transportalternativen auf der überregionalen Ferngasstufe wird beispielsweise indiziert durch "pipetopipe" und "pipeinpipe"-Wettbewerb. Mit den Vermutungstatbeständen in Abs. 2 wird vorab in diesem nicht abschließenden Katalog konkretisiert, woran sich wirksamer aktueller oder potentieller Wettbewerb festmachen lässt. Die Regulierungsbehörde hat dabei diese Vermutungstatbestände zu berücksichtigen, ist aber nicht ausschließlich an diese gebunden.

Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde die Voraussetzungen des Abs. 2 ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen und nachzuweisen. Sie haben zudem in regelmäßigem Abstand von zwei Jahren den Nachweis zu erbringen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 2 für die Dauer dieses Zeitraums weiterhin vorliegen. Für den Fall, dass die Grundlagen für die Vermutungsregel nicht nachgewiesen werden können, ordnet die Regulierungsbehörde die kostenorientierte Entgeltbildung an. Deshalb werden die betroffenen Unternehmen von sich aus bemüht sein, Transportalternativen auch zukünftig zu eröffnen und damit überzogene Netzentgeltforderungen zu vermeiden.

Zu Teil 2
Methode zur Ermittlung der Netzentgelte

Die Verordnung sieht eine Ermittlung der Netzentgelte in mehreren Stufen vor. Im Rahmen der Kostenartenrechnung nach Abschnitt 1 werden die unter Beachtung von § 21 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zulässigen Kosten ermittelt, die durch die Netzentgelte gedeckt werden sollen. Abschnitt 2 regelt die Verteilung der Kosten auf die Kostenstellen. Abschnitt 3 regelt die Ermittlung der Netzentgelte über die Kostenträger.

Zu Abschnitt 1
Kostenartenrechnung

Zu § 4
Grundsätze der Netzkostenermittlung

§ 4 regelt, dass bei der Ermittlung der zulässigen und somit entgeltrelevanten Netzkosten nach § 21 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nur solche bilanziellen (aufwandsgleichen) und kalkulatorischen Kosten des Netzbetriebs zulässig sind, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Aus dem gesetzlichen Maßstab nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ergibt sich ferner, dass bei der Netzkostenermittlung im Einzelnen alle aufwandsgleichen und kalkulatorischen Kosten oder Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind.

Absatz 2 legt den Ablauf der Netzkostenermittlungen dar.

Aufgrund von § 114 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen) regelt Absatz 3, dass bis zum Wirksamwerden von § 10 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Kalkulation der Netzentgelte eine den Maßgaben des § 10 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Rechnung tragende Gewinn und Verlustrechnung zu erstellen ist. Jene Betreiber von Gasversorgungsnetzen, die nicht unter die Verpflichtung des § 10 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, werden zum Zweck der Ermittlung der Netzkosten und -entgelte durch Absatz 3 Satz 2 zur Erstellung einer netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet.

Die für die Netzkostenermittlung bedeutsame Problematik der Zurechnung von Gemeinkosten wird in Absatz 4 geregelt.

Absatz 5 regelt den Fall, dass dem Netzbetreiber betriebsnotwendige Anlagen durch Dritte überlassen sind (z.B. Leasing, Pacht), wobei die aus der Überlassung resultierenden Kosten im Sinne des § 21 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nur bis zu jener Höhe angesetzt werden dürfen, wie sie anfielen, wenn der jeweilige Betreiber des Gasversorgungsnetzes Eigentümer der Anlagen wäre. Dieser trägt die Beweislast, indem er die erforderlichen Nachweise zu führen hat.

Absatz 7 verpflichtet Netzbetreiber, außerordentliche Aufwendungen und Erträge des Netzes unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Zu § 5
Aufwandsgleiche Kostenpositionen

§ 5 enthält Regelungen zu den zulässigen Kostenpositionen der Gewinn- und Verlustrechnung der Bereiche Gasfernleitung und -verteilung nach § 10 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Die nach Absatz 2 berücksichtungsfähigen Fremdkapitalzinsen stehen unter der Nebenbedingung des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Als angemessener Zinssatz kann der auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten angesehen werden.

Zu § 6
Kalkulatorische Abschreibungen

Die kalkulatorischen Abschreibungen dienen dem Ausgleich der Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter und ermöglichen die Wiederbeschaffung dieser Anlagegüter nach Ende der jeweiligen Nutzungsdauer, wobei betriebsnotwendige Anlagegüter nur jene Anlagen sind, die auch ein effizienter und strukturell vergleichbarer Netzbetreiber einsetzen würde. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Anwendung des Kalkulationsprinzips der Nettosubstanzerhaltung ermittelt. Kern der Nettosubstanzerhaltung ist der Ausgleich der anlagen- bzw. anlagengruppenspezifischen Teuerung für den eigenfinanzierten Teil des Kapitals zum Zweck des Substanzerhaltes. Der Substanzerhalt der eigenfinanzierten Anlagen wird durch regelmäßige Abschreibungen auf deren jeweiligen Tagesneuwert gewährleistet. Im Einzelnen beläuft sich der jährliche Substanzerhalt pro Anlage oder Anlagengruppe auf die Differenz zwischen einerseits dem unter Zugrundelegung des Tagesneuwertes ermittelten Abschreibungswert dieser Anlage oder Anlagengruppe und andererseits dem unter Zugrundelegung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelten Abschreibungswert dieser Anlage oder Anlagengruppe.

Die Absätze 2 und 3 regeln, dass die Abschreibungen sowohl für fremd- als auch für eigenfinanzierte Anlagen ausschließlich ausgehend von jenen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilden sind, wie sie im Zeitpunkt der Errichtung der Anlagen erstmalig bilanziell aktiviert wurden. Die Bezugnahme auf die insoweit "historischen" Anschaffungs- und Herstellungskosten soll gewährleisten, dass die Ermittlung der Abschreibungsbeträge und folglich die Kostenposition der kalkulatorischen Abschreibungen den Bestimmungen des § 21 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in größtmöglichem Umfang entspricht. Im Fall der ostdeutschen Gasversorgungsnetze können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen handelsrechtlichen Bewertung liegt, die (fiktiven) historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten hilfsweise unter Verwendung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der erstmaligen handelsrechtlichen Aktivierung ("DM-Eröffnungsbilanz") und einer entsprechenden Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.

Die Absätze 4 und 5 enthalten Regelungen, die für die Geschlossenheit des Systems der Nettosubstanzerhaltung erforderlich sind, jedoch in der einschlägigen Kalkulationspraxis der jüngsten Vergangenheit (Anlage 3 der Verbändevereinbarung vom 13. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 87b vom 8. Mai 2002)) nicht vorgesehen waren. Der in Absatz 5 vorgesehene Abgleich soll gewährleisten, dass es zu keiner unzulässigen Ausschüttung überhöhter kalkulatorischer Abschreibungsbeträge kommt. Die Regelungen stellen sicher, dass nach Ende der Nutzung eines Anlagegutes ein Abgleich stattfindet zwischen einerseits den bis dahin - bezogen auf dieses Anlagegut - über die Netzentgelte in Summe erlösten und verzinsten kalkulatorischen Abschreibungen der ersetzten Anlage und andererseits den Kosten einer Wiederbeschaffung dieses Gutes. Reicht der angesparte Betrag nicht aus, waren also die Tagesneuwerte für den Inflationsausgleich nicht hinreichend, so kann der sich in diesem Fall ergebende Differenzbetrag netzkostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Ist der insoweit angesparte Betrag höher als die Kosten einer Wiederbeschaffung, regelt Absatz 5, dass die Differenz netzkostenmindernd in Ansatz gebracht wird. Die Amortisation der ursprünglichen Investition bleibt unberührt, da der Abgleich im Falle einer unterbleibenden Wiederbeschaffung mit jenem Betrag durchzuführen ist, der sich ergibt durch Indizierung der jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit der entsprechenden anlagenspezifischen Preisänderung oder - falls die anlagenspezifische Preisänderungsrate nicht verfügbar ist - mit der allgemeinen Inflationsrate (Verbraucherpreisindex). Dadurch ist sichergestellt, dass der Amortisationsbetrag zzgl. eines angemessenen Ausgleichs für die Teuerung (Inflation) an den Eigenkapitalgeber zurückfließt. Ausgenommen von dem Abgleich sind solche Anlagegüter, die bei Inkrafttreten der Verordnung zwar noch genutzt werden, deren kalkulatorische Abschreibung bei Inkrafttreten jedoch bereits abgeschlossen ist.

Absatz 6 untersagt Abschreibungen unter Null. Dadurch wird sichergestellt, dass nach Ablauf des Abschreibungszeitraums der kalkulatorische Restwert gleich Null ist und keine weiteren Abschreibungen vorgenommen werden.

Die Regelung des Absatzes 7 ist eine erforderliche Konkretisierung der Regelung des Absatzes 6, da Änderungen von Eigentumsverhältnissen (Übertragung des Gasleitungsnetzes an eine andere Gesellschaft) oder die Begründung von Schuldverhältnissen (z.B. Leasing, Pacht) unter Umständen zu einer Modifizierung der zugrundegelegten Anschaffungs- und Herstellungswerte führen. Eine von den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten abweichende handelsrechtliche Um- oder Neubewertung des Anlagevermögens bleibt ohne Auswirkung auf die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen.

Zu § 7
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

Die Maßgabe des § 21 Absatz 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz, wonach die Ermittlung der Entgelte unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals zu erfolgen hat, wird in § 7 umgesetzt.

Die Absätze 1 und 2 definieren im Einzelnen das zu verzinsende betriebsnotwendige Eigenkapital. Da die kalkulatorisch ansetzbare Eigenkapitalquote auf maximal 40% begrenzt ist, schreibt Absatz 1 vor, dass das die Quote von 40% überschreitende Eigenkapital wie Fremdkapital zu verzinsen ist.

Absatz 3 legt fest, dass sich der Zinssatz aus der um die Preissteigerung bereinigten Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Wertpapiere ergibt. Für die Ermittlung des Realzinses gilt:

Realzins =Nominalzins
(1 + Preisänderungsrate)

Die Ermittlung des angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse wird in Absatz 4 geregelt.

In Absatz 5 wird der Eigenkapitalzinssatz im Interesse der Rechtssicherheit bis zur Einführung einer Anreizregulierung auf real 7,8 % vor Körperschaftsteuer festgesetzt. Bei Einführung einer Anreizregulierung hat die Regulierungsbehörde für den durchschnittlich effizienten Netzbetreiber einen Netto-Zinssatz - also nach Steuern - festzulegen. Bei Einführung der Anreizregulierung hat die Regulierungsbehörde einen Eigenkapitalzinssatz nach Steuern festzulegen. Hierbei muss sichergestellt sein, dass es einem durchschnittlich effizienten Netzbetreiber ermöglicht wird, eine durchschnittliche Rendite zu erzielen.

Zu § 8
Kalkulatorische Steuern

Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 7 stellt die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals nach Gewerbesteuern und vor Körperschaftssteuer dar. Die dem Netzbetrieb sachlich zuzurechnende Gewerbesteuer ist deshalb als kalkulatorische Kostenposition anzuerkennen.

Zu § 9
Kostenmindernde Erlöse und Erträge

§ 9 gewährleistet, dass die über die Netzentgelte zu deckenden Kosten um kostenmindernde Erlöse und Erträge, die dem Netz zuzurechnen sind, bereinigt sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass insbesondere außerhalb der jeweiligen Kalkulationsperiode geleistete Zahlungen von Kunden im Hinblick auf netzrelevante Aspekte mit den periodenspezifisch ermittelten Netzkosten verrechnet werden.

Die Gasnetzentgeltverordnung enthält zu Baukostenzuschüssen nur Regelungen zu deren Auflösung, nicht jedoch zu deren Erhebung, da dies Fragen des Anschlusses an ein Gasversorgungsnetz betrifft. Zur Reduzierung des insbesondere bei vertikal integrierten Unternehmen bestehenden Diskriminierungspotentials schreibt Absatz 2 vor, dass die von einspeisenden Netznutzern geleisteten Baukostenzuschüsse nicht allgemein netzkostenmindernd in Ansatz gebracht werden, sondern anschlussindividuell über 20 Jahre aufzulösen sind. Der Steuerungseffekt der Baukostenzuschüsse hinsichtlich der Dimensionierung der Anschlussanlagen bleibt erhalten.

Zu § 10
Periodenübergreifende Saldierung

Eine kalkulationsperiodenübergreifende Saldierung ist erforderlich, weil die in der Kalkulationsperiode erzielten Erlöse aufgrund von Prognosefehlern regelmäßig von den geplanten Erlösen (ex ante) abweichen werden. Liegt die für die Kalkulationsperiode prognostizierte Gasmenge unter der tatsächlichen Absatzmenge, so sind die tatsächlich erzielten Erlöse höher als die geplanten Erlöse (Kostenüberdeckung). Wird die Absatzmenge der Kalkulationsperiode hingegen überschätzt, liegen die tatsächlich erzielten Erlöse unter den geplanten Erlösen (Kostenunterdeckung). Der vorgeschriebene Ausgleich infolge der Saldierung stellt sicher, dass der für einen Netzbetreiber bestehende Anreiz, die Prognosemenge systematisch zu unterschätzen, ausgeschaltet wird. Die Sätze 2 und 3 regeln, dass der Differenzbetrag mit umgekehrtem Vorzeichen bei der Ermittlung der Netzkosten der folgenden Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen ist. Ein angemessener Zinssatz für die in Satz 2 und 3 geregelte Verzinsung ist die Umlaufsrendite nach § 7 Absatz 3.

Zu Abschnitt 2
Kostenstellenrechnung

Zu § 11
Grundsätze der Kostenverteilung

§ 11 gibt die Prinzipien der Verteilung der nach Abschnitt 1 ermittelten Netzkosten auf die Haupt- und Nebenkostenstellen vor. Zur Gewährleistung einer kosteneffizienten Regulierung sind die bei der Kostenverteilung in Anwendung gebrachten Schlüssel nach Satz 4 für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Die Dokumentation der Schlüssel soll zudem die Missbrauchsaufsicht der Regulierungsbehörde in diesem Bereich erleichtern.

Zu § 12
Kostenstellen

§ 12 schreibt eine vollständige Verteilung der Kosten auf die in Anlage 2 zu dieser Verordnung spezifizierten einheitlichen Haupt- und Nebenkostenstellen vor, die sich an der technischen Struktur der Gasversorgungsnetze orientieren. Die Unterteilung der Hauptkostenstellen in Nebenkostenstellen ist eine erforderliche Präzisierung zur Durchführung netzbetreiberübergreifender Vergleiche. Die für Verteilnetzbetreiber vorgeschriebene Unterscheidung nach Ortstransportleitungen und Ortsverteilnetz erleichtert eine verursachungsgerechte Ermittlung der Netzentgelte in örtlichen Verteilnetzen.

Zu Abschnitt 3
Kostenträgerrechnung

Zu § 13
Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 13 regelt aufbauend auf den Vorschriften in der Gasnetzzugangsverordnung die grundsätzlichen Anforderungen an die Ausweisung der Ein- und Ausspeiseentgelte. Mit den Entgelten für den Erwerb von Kapazitätsrechten an den Ein- und Aussspeisepunkten wird die Nutzung des Gasversorgungsnetzes, zu dem diese Ein- und Ausspeisepunkte gehören, abgegolten. Die veröffentlichten Entgelte haben sich in der Regel auf einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten, der auch das Gaswirtschaftsjahr sein kann, zu beziehen. Abweichend davon sind Netzbetreiber verpflichtet, Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche Verträge sowie Jahresverträge zu veröffentlichen. Bei der Bereitstellung unterbrechbarer Kapazitäten ist der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung durch ein dem Unterbrechungsrisiko entsprechend angepasstes Entgelt Rechnung zu tragen, so dass mit steigender Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung die Netzentgelte sinken und insoweit stets niedriger sind als Netzentgelte für Kapazitäten mit einer Unterbrechungswahrscheinlichkeit von Null. Absatz 5 verpflichtet die Netzbetreiber, die Vorgehensweise bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumentieren. Dadurch wird im Sinne einer schlanken Regulierung die Missbrauchsaufsicht der Regulierungsbehörde und insbesondere die Aufdeckung diskriminierender Verfahrensweisen bei der Entgeltbildung erleichtert.

Zu § 14
Bildung von Teilnetzen

Soweit die Netzbetreiber nach den Vorschriften der Gasnetzzugangsverordnung Teilnetze bilden dürfen, müssen die ermittelten kalkulatorischen Kosten zunächst verursachungsgerecht auf die Teilnetze verteilt werden, um die Kalkulation der jeweiligen Ein- und Ausspeiseentgelte in den einzelnen Teilnetzen zu ermöglichen. Soweit hierzu Kostenschlüsselungen erforderlich sind, sind diese sachgerecht und diskriminierungsfrei vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann hierzu gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 nähere Regelungen treffen. Durch die Dokumentationspflicht soll die Missbrauchsaufsicht der Regulierungsbehörde erleichtert werden.

Absatz 2 schreibt vor, dass die Entgeltermittlung für die einzelnen Teilnetze auf der Grundlage der ihnen jeweils zugewiesenen Kosten unabhängig von einander erfolgen muss. Satz 2 schreibt weiter vor, dass bei der Nutzung mehrerer Teilnetze die Entgelte für die Systemdienstleistungen, soweit sie nur einmal erbracht werden, nicht mehrfach berechnet werden dürfen. Die Netzbetreiber können diese Regelung etwa in der Form umsetzen, dass sie eine Erstattung oder Entgeltreduktion bei der Nutzung mehrerer Teilnetze vorsehen.

Zu § 15
Ermittlung der Netzentgelte

Absatz 1 regelt zunächst die Aufteilung der Netzkosten des (Teil-)Netzes in die Beträge, die durch die Einspeiseentgelte einerseits und die Ausspeiseentgelte andererseits gedeckt werden sollen. Die Aufteilung soll im Regelfall zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und diskriminierungsfreien Kostenverteilung im Verhältnis eins zu eins erfolgen. Weicht ein Netzbetreiber hiervon ab, hat er dies zu begründen und der Regulierungsbehörde anzuzeigen, damit diese sicherstellen kann, dass es nicht zu einer unangemessenen oder einseitigen Belastung einzelner Kundengruppen kommt.

Absatz 2 regelt die Ermittlung der Einspeiseentgelte für die einzelnen Einspeisepunkte. Durch die unterschiedliche Bepreisung der Einspeisepunkte sollen insbesondere Anreize für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten des Leitungsnetzes gesetzt werden. Um sicherzustellen, dass sich die Unternehmen an diesem Maßstab orientieren, ist eine Lastflusssimulation durchzuführen, deren Ergebnisse zu dokumentieren und der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.

Absatz 3 regelt die Ermittlung der Ausspeiseentgelte. Eine Lastflusssimulation ist hierbei nicht zwingend erforderlich, da die Entnahme weitgehend verbrauchsabhängig erfolgt und durch eine unterschiedliche Bepreisung der einzelnen Entnahmestellen die Lastverteilung in der Regel nur in geringerem Umfang gesteuert werden kann.

Nach Absatz 4 können die Netzbetreiber für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Preise bilden.

Absatz 5 verpflichtet die Netzbetreiber, die Kalkulation der Ein- und Ausspeiseentgelte so durchzuführen, dass die Differenz zwischen den erwarteten Erlösen und den zu deckenden Kosten möglichst gering ist. Um dies zu gewährleisten, sind bei der Kalkulation insbesondere auch die erwarteten unterjährigen und unterbrechbaren Kapazitätsbuchungen zu berücksichtigen.

Absatz 6 ermöglicht es den Netzbetreibern, die Entgelte für die Ausspeisepunkte in einem vereinfachten Verfahren festzulegen, das eine gleichmäßige Belastung aller Entnahmestellen gewährleistet.

Zu § 16
Verprobung

Für die Ermittlung der Netzentgelte ist eine Prognose über die Absatzstruktur der bevorstehenden Kalkulationsperiode erforderlich. § 16 schreibt vor, dass ein Netzbetreiber bei der Kalkulation der Netzentgelte sicherzustellen hat, dass die prognostizierten Erlöse aus den zur Veröffentlichung anstehenden Netzentgelten den zulässigen Kosten nach § 4 entsprechen. Hierbei ist das erwartete Buchungsverhalten der Netznutzer mit Blick auf die unterschiedlichen Kapazitätsprodukte zu berücksichtigen. Absatz 2 schreibt die für eine schlanke Regulierung erforderliche Dokumentation dieses Vorgangs vor.

Zu § 17
Änderung der Netzentgelte

Die von Lieferanten für ihre Kunden zu entrichtenden Netzentgelte stellen einen wesentlichen Kostenblock bei der Kalkulation der Lieferangebote dar. Die in § 17 vorgeschriebene Ankündigungsfrist von drei Monaten für Änderungen der Netzentgelte gewährleistet ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit.

Um einen Anreiz zur Lieferung der für das Vergleichsverfahren erforderlichen Daten zu setzen, ist die Änderung von Netzentgelten ferner nur dann zulässig, wenn der Regulierungsbehörde im Zeitpunkt der Änderung die nach § 23 Absatz 4 jeweils aktuellen Unterlagen vorliegen.

Zu § 18
Besondere Regeln für örtliche Verteilnetze

Für die örtlichen Verteilnetze, für die nach § 8 Gasnetzzugangsverordnung der Netzzugang nach einem vereinfachten Verfahren erfolgt, basiert die Entgeltermittlung auf einem transaktionsunabhängigen Punktmodell.

Absatz 2 spezifiziert, dass die zur Anwendung kommenden Netzentgelte entfernungsunabhängig sind. Sie sind ferner möglichst verursachungsgerecht, beispielsweise durch Zuteilung der Netzkosten nach funktionalen Kriterien, zu bilden. Die Struktur des Netzentgeltes pro Ausspeisepunkt besteht in einem Jahresleistungspreis und einem Arbeitspreis. Absatz 4 regelt die Entgeltstruktur für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen, wobei der in diesen Fällen zulässige Grundpreis immer dann in dem geforderten angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitspreis steht, wenn sich im Grundpreis schwerpunktmäßig fixe, verbrauchsunabhängige Kosten widerspiegeln.

Der Verweis auf die gute fachliche Praxis in Absatz 5 knüpft an die bisherige Praxis im Rahmen der Entgeltbildung für örtliche Verteilnetze nach der Verbändevereinbarung an (Netzpartizipationsmodell). Soweit sich eine Präzisierung oder Weiterentwicklung der Regeln zur Entgeltbildung erforderlich erweist, ist die Regulierungsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 7 berechtigt, entsprechende Festlegungen zu treffen. Die in Absatz 7 verankerte Dokumentationspflicht erleichtert eine effiziente Missbrauchsaufsicht.

Zu § 19
Besondere Regeln für Fernleitungsnetze

§ 19 regelt auf Basis der Ermächtigung in § 24 Satz 2 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ein marktorientiertes Verfahren zu Bildung der Entgelte für Fernleitungsnetze, die in aktuellem oder potenziellem Leitungswettbewerb stehen.

Absatz 1 sieht vor, dass die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf Basis eines von der Regulierungsbehörde jährlich ( § 26 Abs. 2) durchzuführenden Vergleichsverfahrens erfolgt. Hierdurch wird gewährleistet, dass den Netzbetreibern der bei bestehendem oder potentiellem Leitungswettbewerb erforderliche wettbewerbliche Handlungsspielraum verbleibt, zugleich aber eine Überhöhung der Entgelte ausgeschlossen wird. Da die Regulierungsbehörde das Vergleichsverfahren nicht vor der erstmaligen Veröffentlichung der Entgelte durchführen kann, sind von den Netzbetreibern zunächst die bis zum Inkrafttreten der Verordnung angewandten Entgelte zugrunde zu legen. Soweit die Netzbetreiber noch keine Ein- und Ausspeiseentgelte ausgewiesen haben, sind die bisherigen Entgelte durch geeignete Verfahren in Ein- und Ausspeiseentgelte umzurechnen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich bei unveränderter Nutzung des Netzes Erlöse in gleicher Höhe ergeben.

Absatz 2 erklärt die grundlegenden Vorschriften für die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte für anwendbar.

Durch die Regelung in Absatz 3 werden die Netzbetreiber verpflichtet, entsprechend den Ergebnissen des von der Regulierungsbehörde durchgeführten Vergleichs ihre Entgelte zu senken. Absatz 3 regelt zudem, dass strukturelle und sonstige unterschiedliche Voraussetzungen, die eine sachliche Rechtfertigung unterschiedlicher Konditionen der Netzbetreiber darstellen, zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis ist zum Vorteil der Netznutzer auf vergleichbare Fernleitungsnetzbetreiber in der europäischen Union abzustellen. Damit wird sichergestellt, dass für die Netznutzer im europäischen Kontext keine wettbewerblichen Nachteile entstehen.

Zu § 20
Sonderformen der Netznutzung

Absatz 1 trägt dem Erfordernis von Kurzstreckentarifen unter bestimmten Umständen Rechnung.

Anknüpfend an die bisherige Praxis ermöglicht Absatz 2, den Betreibern von Verteilnetzen, im Einzelfall, sofern wettbewerblich erforderlich, gesonderte Netzentgelte zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus auszuweisen.

Zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs auf der dem Netz nachgelagerten Marktstufe schreibt Absatz 3 vor, dass die Bildung besonderer Netzentgelte zu dokumentieren und die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Zu Teil 3
Vergleichsverfahren

Ziel des Vergleichs nach Teil 3 ist es, den Begriff einer effizienten Betriebsführung zu konkretisieren und eine wettbewerbskonforme Preisbildung im Bereich der Fernleitungsnetze im Sinne des § 3 Abs. 2 zu gewährleisten.

Zu Abschnitt 1

Vergleichsverfahren bei kostenorientierter Ermittlung der Netzentgelte

Zu § 21
Verfahren

§ 21 regelt auf der Grundlage des § 24 Satz 2 Nr. 7 des Energiewirtschaftsgesetzes die Durchführung des in § 21 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Vergleichsverfahrens. Im Rahmen der Anreizregulierung wird die Regulierungsbehörde mit Blick auf das gewählte Anreizmodell Vorschläge zur Weiterentwicklung des Vergleichsverfahrens machen.

Zu § 22
Vergleich

§ 22 enthält Regelungen zur konkreten Durchführung eines Vergleichs der Entgelte, Kosten oder Erlöse. Allen Vergleichen ist konzeptionell gemein, dass verzerrende Aspekte weitestgehend ausgeschlossen werden sollen. Der Vergleich hat mengengewichtet zu erfolgen, um eine Verzerrung des Vergleichs aufgrund der Berücksichtigung lediglich einzelner Abnahmefälle auszuschließen. Bei dem Vergleich der Ein- und Ausspeiseentgelte ist der mengengewichtete Durchschnitt für alle Ein- und Ausspeisepunkte zu bilden, um einen sachgerechten Vergleich zu ermöglichen. Eine vollständige Mengengewichtung liegt vor, wenn bei der Bildung des Durchschnitts die Absatzstruktur des Netzes oder Teilnetzes vollständig über alle Ein- und Ausspeisepunkte berücksichtigt wird und dem Durchschnittswert nicht beispielsweise lediglich einzelner Abnahmefälle zugrunde liegen. Bei dem Vergleich ist des weiteren die Auslastung der Netze zu berücksichtigen.

Der Vergleich von Kosten oder Erlösen im Verhältnis zur Länge der Leitungsnetze klammert die Frage von "stranded investments" aus, da die Dimensionierung der Netzanlagen als gegeben betrachtet wird. Es sind die Kosten und Erlöse im Verhältnis zur Länge des Gasnetzes in den verschiedenen Druckstufen zu vergleichen.

Zu § 23
Strukturklassen

Diese Bestimmung regelt vor dem Hintergrund des in § 22 geregelten Vergleichs die zu berücksichtigenden Strukturmerkmale. Maßgeblicher Kostentreiber für die Kosten pro Leitungslänge und somit das zentrale strukturelle Merkmal für einen solchen Vergleich ist die Absatzdichte. Im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes sollen die Kosten solcher Netze miteinander verglichen werden, die in dieser Beziehung strukturell vergleichbar sind.

Zu bilden sind sechs Strukturklassen, die sich nach der Belegenheit des Netzes (Ost oder West) und der Absatzdichte (hoch, mittel oder niedrig) richten. Die Ermittlung der Absatzdichte wird in Absatz 2 konkretisiert. Da die Versorgung mit Erdgas nicht flächendeckend erfolgt, bezieht sich die Absatzdichte nicht auf die gesamte geographische Fläche des Netzgebietes, sondern lediglich auf die versorgte Fläche. Die Zugehörigkeit zur Strukturklasse Ost oder West regelt Absatz 3. Die in Absatz 4 aufgeführten und der Regulierungsbehörde jährlich mitzuteilenden Angaben sind für die Durchführung des Vergleichsverfahrens erforderliche Angaben.

Zu § 24
Kostenstruktur

In § 24 werden erforderliche Ermittlungsbefugnisse der Regulierungsbehörde zur Gemeinkostenproblematik geregelt.

Zu § 25
Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

Die in § 25 aufgeführten Mitteilungspflichten sind für die Durchführung von Vergleichsverfahren erforderlich.

Zu Abschnitt 2
Vergleichsverfahren bei der Ermittlung der Netzentgelte nach § 19

Zu § 26
Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber

§ 26 regelt das Vergleichsverfahren für die Fernleitungsnetzbetreiber als Voraussetzung für die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 19. Dabei wird auf die Vorschriften der § 21 bis 25 verwiesen, soweit diese inhaltlich auf die marktorientierte Entgeltbildung anwendbar sind. Im Übrigen bleibt die Ausgestaltung des Vergleichsverfahrens der Regulierungsbehörde überlassen.

Absatz 2 verpflichtet die Regulierungsbehörde, den Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber im Regelfall jährlich durchzuführen, da er Voraussetzung für die Entgeltbildung nach § 19 ist. In den Vergleich kann die Regulierungsbehörde auch Netzbetreiber im Geltungsbereich der EG-Richtlinie einbeziehen, um eine Überhöhung des inländischen Preisniveaus auszuschließen.

Zu Teil 4
Pflichten der Netzbetreiber

Zu § 27
Veröffentlichungspflichten

Um die Transparenz über wesentliche Strukturmerkmale des Netzes zu erhöhen, enthält § 27 Absatz 2 eine Reihe von Veröffentlichungspflichten, denen Netzbetreiber nachzukommen haben.

Zu § 28
Dokumentation

Für eine kosteneffiziente und effektive Tätigkeit der Regulierungsbehörde ist es von zentraler Bedeutung, dass die für Vergleichsverfahren und im Rahmen von Missbrauchsverfahren erforderlichen Daten ohne größere Verzögerung verfügbar sind. Um dies zu gewährleisten, regelt § 28, dass die Kalkulation der Netzentgelte in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren ist. Die nach Absatz 2 insbesondere aufzunehmenden Informationen beziehen sich auf Kernpunkte der Kalkulation.

Die nach Absatz 1 Nr. 3 vorzunehmende Dokumentation der Konzessionsabgabe stellt sicher, dass bei einer Überprüfung der Kalkulation durch die Regulierungsbehörde ohne weiteres die jeweilige Höhe der Konzessionsabgabe identifiziert und aus der Betrachtung ausgegrenzt werden kann.

Zu § 29
Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

Zur Gewährleistung einer Datenübermittlung, die sowohl auf dem neuesten Stand der Informationstechnologie ist als auch den spezifischen Erfordernissen der Regulierungsbehörde entspricht, regelt § 29, dass die Regulierungsbehörde Datenformate, Datenträger und Datenübermittlungswege festlegen kann.

Zu Teil 5
Sonstige Bestimmungen

Zu § 30
Festlegungen der Regulierungsbehörde

Wie im Netzzugangssystem erfordert auch eine Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasfernleitungs- und Gasverteilnetzen eine Vielzahl einheitlicher Regelungen und Verfahren, die sehr detailliert sein können. In den vergangenen Jahren hat sich dabei auch im Bereich der Kalkulation von Netzentgelten gezeigt, dass im Zeitverlauf das bestehende System verbessert werden kann - vor allem durch Ergänzungen bestehender Regelungen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zielführend, sämtliche für die Gewährleistung angemessener Entgelte erforderlichen Regelungen in einer Verordnung festzuschreiben. Deshalb erhält die Regulierungsbehörde die Befugnis, die zur Gewährleistung angemessener Netzentgelte erforderlichen Entscheidungen im Wege von Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen. Im Rahmen der Entscheidung hat sie dabei besonders zu prüfen, ob der Nutzen der beabsichtigten Festlegung in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Festlegung insbesondere für die Netzbetreiber steht.

Zu § 31
Ordnungswidrigkeiten

Die Regelungsschwerpunkte der Verordnung wurden, soweit sie Pflichten der Netzbetreiber begründen, zur Ermöglichung einer besseren Durchsetzung bußgeldbewehrt.

Zu § 32
Übergangsregelungen

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen.

Eine kostenbezogen periodenübergreifende Saldierung nach § 11 ist mit einer Anreizregulierung nicht vereinbar und muss deshalb mit Einführung der Anreizregulierung entfallen. Die Problematik der Mengenprognose, welche auch in der Anreizregulierung besteht, findet bereits in § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes Berücksichtigung, indem dort auf "Mengeneffekte" Bezug genommen wird. Die insoweit erforderlichen Saldierungsmechanismen werden von der Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausarbeitung der Anreizregulierung zu entwickeln sein.

Zu § 33
Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.