Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. April 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *)

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, f und s des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch [............], wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2008
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Wolfgang Tiefensee

Begründung

I Allgemeines

Durch die Verordnung werden zwei EG-Richtlinien in Vorschriften der StVZO übernommen sowie einige Klarstellungen in Einzelvorschriften der StVZO vorgenommen.

Hervorzuheben sind insbesondere:

Übernahme der neuen Richtlinie 2005/66/EG über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen - auch als Frontschutzbügel, Kuhfänger oder bull bars bezeichnet - in nationales Recht für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis,

Übernahme der neuen Richtlinie 2007/38/EG über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lkw mit Spiegeln in nationales Recht.

Die Verordnung enthält nur technische Ausrüstungsvorschriften für Kraftfahrzeuge. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer unterschiedlich betroffen sein könnten.

Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

II Einzelvorschriften

1. Zu Artikel 1

1.1 Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht):

Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die folgenden Änderungen dieser Verordnung angepasst.

1.2 Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 22a Nummer 4):

Hierdurch werden auch Frontschutzsysteme mit Einzelbetriebserlaubnis bauartgenehmigungspflichtig.

1.3 Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 30c):

1.3.1 Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Überschrift wird redaktionell angepasst.

1.3.2 Zu Buchstabe b (Absatz 4)

Hierdurch werden die Vorschriften der Richtlinie 2005/66/EG auch für Fahrzeuge und Frontschutzsysteme mit Einzelbetriebserlaubnis in nationales Recht übernommen.

1.4 Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 56 Abs. 2 Nr. 2):

Hierdurch wird klargestellt, dass Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die freiwillig zum Zweck der Verringerung des "toten Winkels" nachgerüstet werden, den Anforderungen der neuen Richtlinie 2003/97/EG entsprechen müssen.

1.5 Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 56 Abs. 2 Nr. 3):

Hierdurch werden die Vorschriften der Richtlinie 2007/38/EG in nationales Recht übernommen.

1.6 Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 56 Abs. 2a):

Die Regelung stellt klar, dass Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t, die nicht auf Lkw-Fahrgestellen aufgebaut sind, nach wie vor mit einem Anfahrspiegel ausgerüstet sein müssen.

1.7 Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 69a Abs. 3 Nr. 1a):

Die Bußgeldnorm wird redaktionell an die geänderte sachlichrechtliche Vorschrift angepasst.

1.8 Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 72 Abs. 2):

Diese Vorschriften regeln die Anwendungstermine der Bestimmungen.

1.8.1 Zum Buchstaben a (§ 30c Abs. 4)

Hiermit wird der Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Richtlinie 2005/66/EG für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge und Nachrüstsysteme - auch mit Einzelbetriebserlaubnis - vorgeschrieben.

1.8.2 Zum Buchstaben b (§ 56 Abs. 2 Nr. 3)

Die Regelung bestimmt den Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Richtlinie 2007/38/EG.

1.9 Zu Artikel 1 Nr. 7 (Anhang):

1.9.1 Zum Buchstaben a (§ 30c Abs. 4)

Hierdurch wird für Frontschutzsysteme die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2005/66/EG verbindlich vorgeschrieben.

1.9.2 Zum Buchstaben b (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2)

Es wird die letzte Änderung der Richtlinie 2003/97/EG eingefügt.

1.9.3 Zum Buchstaben c (§ 56 Abs. 2 Nr. 3)

Hierdurch wird für schwere Lkw über 3,5 t die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2007/38/EG verbindlich vorgeschrieben.

2. Zu Artikel 2:

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter