Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. April 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten


Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein (GMO Wein), die Integration der GMO Wein in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO und der Erlass neuer Durchführungsverordnungen für den Weinsektor erfordern eine Anpassung der Weinverordnung. Zahlreiche Vorschriften sind zu aktualisieren, insbesondere zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. Nr. L 193 S. 1 vom 24.7.2009) und der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. Nr. L 193 S. 60 vom 24.7.2009). Auf der Grundlage des Fünften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416) sind Einzelheiten der Herstellung und Kennzeichnung der Qualitätsweine b.A. und Landwein neu zu regeln. In der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ist für die weinähnlichen Getränke eine Regelung über die Verwendung der Wein-Bezeichnung getroffen. Neben der (Schaum)Wein-Bezeichnung soll für die schaumweinähnlichen Getränke auch die Schaumweinausstattung verwendet werden können.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

Die Verordnung dient im Wesentlichen der Anpassung bestehender Vorschriften an geändertes Recht der Europäischen Gemeinschaft bzw. Recht der Europäischen Union (im Folgenden. Unionsrecht) und verursacht keinen neuen Vollzugsaufwand. Der Umfang der Kontrollen zur Einhaltung der Vorschriften wird sich daher voraussichtlich nicht erhöhen.

Für die Wirtschaftsbeteiligten werden keine finanziellen Belastungen begründet. Die Änderungen beziehen sich größtenteils auf Durchführungsbestimmungen der Union zur Weinherstellung und Kennzeichnung, ohne zusätzliche Verpflichtungen für die Unternehmen vorzusehen. Da die bestehenden Herstellungsverfahren und Bezeichnungen weitgehend fortgeführt werden können, wird sich der Aufwand für die Unternehmen voraussichtlich nicht erhöhen. Im Übrigen wird hinsichtlich der Umstellung der Kennzeichnung eine dem Unionsrecht entsprechende Übergangszeit eingeräumt, damit die Unternehmen in der gegebenen Zeit die Etiketten - soweit erforderlich - umgestalten können. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen neu eingeführt oder abgeschafft.

Die Änderung bestehender Kennzeichnungsvorschriften betrifft überwiegend freiwillige Angaben. Soweit verpflichtende Angaben betroffen sind, werden derzeitige Anforderungen nicht überschritten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Änderung von Kennzeichnungs- und Informationspflichten zu einem erhöhten Aufwand für die Unternehmen führt.

Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Situation von Männern und Frauen auswirken.

Bei der vorliegenden Verordnung sind keine nachteiligen Wirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung, d.h. der Zusammenführung von Umweltschutz, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und sozialer Verantwortung, zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der Weinverordnung

Zu Nummer 1: Änderung des Inhaltsverzeichnisses

Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Nummer 2: Aufhebung von § 1

Die Vorschrift über Weinbaugebiete für Tafelwein wird aufgehoben, da unionsrechtlich die Kategorie Tafelwein nicht mehr besteht und nach der Änderung von § 3 Absatz 2 des Weingesetzes durch Artikel 1 Nummer 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes die weingesetzliche Grundlage für Weinbaugebiete für Tafelwein entfallen ist.

Ermächtigungsgrundlage: § 3 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 3: Aufhebung von § 2a

§ 2a über eine Genehmigung zur Vermarktung ist aufzuheben, nachdem die dort genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über Rebpflanzungen vor dem 1. September 1998 mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein aufgehoben wurden.

Ermächtigungsgrundlage: § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Weingesetzes.

Zu Nummer 4: Änderung von § 3

Eine Genehmigung von Neuanpflanzungen kann aufgrund der durch Artikel 1 Nummer 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes erfolgten Änderung von § 7 des Weingesetzes auch für Flächen, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind, erteilt werden. § 3, der Einzelheiten der Genehmigung von Neuanpflanzungen regelt, wird entsprechend geändert.

Ermächtigungsgrundlage: § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 5: Änderung von § 4

§ 4 wird ergänzt, um die Anforderungen an die Landweineignung einer Fläche in Anlehnung an die Anforderung zur Qualitätsweineignung zu präzisieren. Es soll das voraussichtlich erzielbare Mindestmostgewicht bei zwei bestimmten (Leit)Rebsorten entscheidend sein wobei jeweils das Mindestmostgewicht ohne Unterscheidung nach Gebieten pauschal vorgegeben wird. Der Rotweinrebsorte Blauer Spätburgunder und der Weißweinrebsorte Müller-Thurgau wird die Referenzfunktion als Vergleichsrebsorten zuerkannt, weil sie Gebiets übergreifend angepflanzt werden. Die zu erreichenden Mindestmostgewichte in Höhe von 50°Oechsle und 55°Oechsle werden mit Blick auf die Mindestmostgewichte für die bestehenden Landweingebiete bestimmt, d. h. die für die Herstellung von Landweinen nach § 22 des Weingesetzes festgelegten Mindestgehalte an natürlichem Alkohol werden zugrunde gelegt. Dieser Ansatz trägt den Gegebenheiten in den Ländern Rechnung.

Ermächtigungsgrundlage: § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes

Zu Nummer 6 und 7: Änderung von § 5 und § 6

Folgeänderungen zur Einbeziehung von Landwein in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Weinverordnung (ergänzend sei auf die Erläuterung zu der Nummer 4 hingewiesen).

Ermächtigungsgrundlage: § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 4 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 8: Änderung von § 8

In § 8 Absatz 1 - wie auch in anderen Vorschriften - wird begrifflich den Änderungen der Vertragswerke zur europäischen Integration Rechnung getragen. Nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten. Ab dem 1. Dezember 2009 erlassene Rechtsakte sind als Rechtsakte der Europäischen Union zu bezeichnen.

§ 8 Absatz 3 wird aufgehoben, da das geltende Unionsrecht keine Bestimmung enthält, die dem Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 entspricht.

Ermächtigungsgrundlage: § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 9: Änderung von § 11

Im Hinblick auf abschließende unionsrechtliche Regelungen für Likörweine und für önologische Verfahren wird § 11 Absatz 2 nicht fortgeführt. Die Bezugnahme auf europäisches Recht in Absatz 8 wird angepasst an die Gründung der Europäischen Union durch den Vertrag von Lissabon und deren Rechtsnachfolge für die Europäische Gemeinschaft.

Ermächtigungsgrundlage: § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 10: Änderung von § 13

Die Änderung von § 13 Absatz 2 dient dazu, bei den Vorgaben über Gehalte an Stoffen die Geltung unionsrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen. Nach dem Wirksamwerden der Kapitel II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) zum 1. September 2008 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. EU (Nr. ) L 58 S. 1) sind hinsichtlich der Höchstgehalte vorrangig die EG-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die Regeln von § 13 gelten noch im Rahmen der Übergangsmaßnahme nach Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, d. h., für Erzeugnisse, bei deren Herstellung vor dem 1. September 2008 eine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln stattgefunden hat.

In dem neuen § 13 Absatz 7 wird von der einzelstaatlichen Ermächtigung nach Anhang I C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Gebrauch gemacht, den Grenzwert für den Gehalt an flüchtiger Säure abweichend von den in Anhang I C Nummer 1 festgelegten Werte zu bestimmen. Die bisher geltenden Grenzwerte für die Prädikatsweine Eiswein, Beerenauslese und Trockenbeerenauslese werden in das nationale Recht übernommen (zuletzt so geregelt in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen).

Ermächtigungsgrundlage: § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 11: Änderung von § 14

Redaktionelle Ergänzung.

Zu Nummer 12: Änderung von § 15

§ 15 Absatz 3 wird um eine Bestimmung über die bei Landwein unzulässigen Anreicherungsverfahren ergänzt. Mit dieser Bestimmung wird an § 22 Weingesetz in der bis zum Fünften Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009 geltenden Fassung angeknüpft und das Verbot des Zusatzes von konzentriertem Traubenmost bei Landwein in die Weinverordnung übernommen. Bei der Herstellung von Qualitätsweinen b.A. bleiben der Zusatz von konzentriertem Traubenmost und die Anwendung der Konzentrierung durch Kälte unzulässig. In § 15 Absatz 4 wird die Verweisung aktualisiert.

Ermächtigungsgrundlage: § 15 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 13: Änderung von § 16 Absatz 1 dient dazu, in Fortführung des bisherigen Rechts die Süßung von Qualitätsweinen und Prädikatsweinen mit Traubenmost zuzulassen. Für die Durchführung gelten die in Anhang I D Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufgeführten Anforderungen.

In dem neuen Absatz 1a wird geregelt, dass auch für die Süßung von Landweinen nur Traubenmost zulässig ist. Die Süßung hat im Unionsrecht eine Neuregelung erfahren, die einen Einfluss auf die Eigenart der Weine haben kann. Da zu den charakteristischen Merkmalen der Landweine die Verwendung von Traubenmost zur Süßung gehört und die bisherige Herstellungspraxis fortgesetzt werden soll, wird von der Ermächtigung nach Artikel 120d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Gebrauch gemacht, restriktivere Regeln für önologische Verfahren bei Weinen mit geografischer Angabe anzuwenden.

Ermächtigungsgrundlage: § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 14: Einfügung von § 16a

Die Regelung über den zulässigen Restzuckergehalt von Landweinen wird neu platziert, verbunden mit einer inhaltlichen Änderung. Die Regelung befand sich bisher in § 41 Absatz 3 über Geschmacksangaben. Da es sich um eine Herstellungsvorschrift handelt, wird sie in den Abschnitt Verarbeitung übernommen. Die inhaltliche Änderung besteht in einer Öffnung der Restzuckerbegrenzung für bestimmte, neu eingeführte Landweine. Die Landweine mit der Gebietsbezeichnung "Landwein Rhein", "Landwein Oberrhein", "Landwein Rhein-Neckar" und "Landwein Neckar" sind durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. Juli 2009 eingeführt worden, um den Wegfall der Weinkategorie Tafelwein zu kompensieren. Da Tafelweine lieblichen Charakters vermarktet worden sind, noch übergangsweise weiter vermarktet werden und dieses Marktsegment erhalten bleiben soll, wird für die genannten vier Landweine auf eine Restzuckerbegrenzung verzichtet.

Ermächtigungsgrundlage: § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 15: Änderung von § 18

In § 18 Absatz 8 werden die Verweisungen auf Anhang VIII Buchstabe G der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gestrichen, inhaltlich bleibt die Regelung einschließlich einer Ausnahmeregelung bestehen. Der Grundsatz, dass die gesamte Herstellung in ein- und demselben Betrieb zu erfolgen hat, soll als Anforderung an die Sektherstellung im Rahmen zulässiger nationaler Regelungen nach Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 weiterhin gelten.

Ein neuer § 18 Absatz 16 wird aufgenommen, um der Verpflichtung nach Anhang XVb Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu entsprechen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet festzulegen, welche Mindestalkoholmenge in den Nebenerzeugnissen enthalten sein muss. Die Mindestmenge wird auf 5 vom Hundert der in dem Wein enthaltenen Alkoholmenge festgesetzt, wobei ein natürlicher Mindestalkoholgehalt von 8,0 % für die Zone A und 8,5 % für die Zone B zugrunde zu legen ist. Diese Vorgabe folgt aus der Durchführungsbestimmung des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008.

Ermächtigungsgrundlage: § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1a des Weingesetzes.

Zu Nummer 16: Änderung von § 19

Die Vorschriften über das Herstellen von Qualitätsweinen b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes werden im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 neu gefasst. Während die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a geregelte Ausnahme vom Grundsatz der Herstellung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet (Artikel 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ohne ausdrückliche einzelstaatliche Regelung anwendbar ist, wird in Buchstabe b auf die nationalen Vorschriften verwiesen.

Dem Erfordernis einer nationalen Vorschrift soll mit § 19 entsprochen werden, wobei ein Bundesland als eine Verwaltungseinheit verstanden wird. In der Gesamtschau soll nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in Verbindung mit § 19 zugelassen sein, dass die Herstellung in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des Gebietes mit dem geschützten Namen stattfindet sowie in einem anderen Gebiet, das sich in demselben oder in einem benachbarten Bundesland befindet.

Ermächtigungsgrundlage: § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 17: Aufhebung von § 20

Eine Herabstufung auf der Erzeugerebene, wie sie nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angelegt war, ist verfahrensmäßig nicht mehr vorgesehen. Nach Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe untersagt, wenn im Rahmen der Kontrollen festgestellt wird, dass Vorschriften nicht eingehalten sind. Maßnahmen zur Herabstufung des Weines durch den Erzeuger sind nicht geregelt. § 20 wird deshalb aufgehoben.

Ermächtigungsgrundlage: § 17 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 18: Änderung von § 21

§ 21 Absatz 3 wird an das geltende Unionsrecht angepasst, das die Begriffe Qualitätsschaumwein mit dem Alternativbegriff Sekt regelt, jedoch die Kategorie der Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsschaumweine b.A.) nicht beibehalten hat. Nach der neuen Einteilung tritt an deren Stelle der Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, dem im deutschen System der Sekt bestimmter Anbaugebiete (Sekt b.A.) entspricht. Der Begriff Qualitätsschaumwein b.A. wird deshalb in § 21 Absatz 2 durch Sekt b.A. ersetzt. In § 21 Absatz 3 wird eine inhaltliche Änderung vorgenommen, die auf eine Neuerung des Unionsrechts zurückgeht. Das nach Anhang I A Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2007 zugelassene Verfahren einer teilweisen Entalkoholisierung wird für Prädikatsweine ausgeschlossen, weil ein solches Verfahren mit dem Qualitätsstandard und dem Anspruch auf Authentizität der Prädikatsweine nicht vereinbar wäre. Hinsichtlich des bestehenden Ausschlusses von Weinen, die mit Eichenholzstücken behandelt wurden, werden die Formulierungen unter Verweisung auf Anhang I A Nummer 38 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aktualisiert.

Ermächtigungsgrundlage: § 21 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 53 Absatz 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 19: Änderung von § 22

Es wird auf die Erläuterung zu Nummer 17 Buchstabe a hingewiesen.

Zu Nummer 20: Änderung von § 24

§ 24 Absatz 1 wird ergänzt um eine neue Bestimmung, die eine zusätzliche Untersuchung des Weines zur Einhaltung des Grenzwertes für flüchtige Säure als weitergehende Untersuchung zulässt. Diese Änderung dient der Durchführung von Artikel 26 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung(EG) Nr. 607/2009, der Anforderungen an die analytischen Untersuchungen definiert und eine Analyse des Gehalts an flüchtiger Säure umfasst. Eine systematische Analyse zum Gehalt an flüchtiger Säure zu verlangen, würde bei hiesigen Verhältnissen eine sachlich nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsbeteiligten darstellen. Die Untersuchung des Gehalts an flüchtiger Säure wird deshalb zum Gegenstand punktueller weitergehender Untersuchungen bestimmt und nicht den systematisch zu prüfenden Analysekriterien nach Anlage 10 der Weinverordnung hinzugefügt. Die zuständigen Stellen haben im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Aufgabe wahrzunehmen, stichprobenweise Untersuchungen oder Kontrollen nach dem Zufallsprinzip auf Einhaltung des Grenzwertes an flüchtiger Säure durchzuführen oder durchführen zu lassen.

In § 24 Absatz 2, der eine Herabstufung im Zusammenhang mit der Versagung einer Prüfungsnummer regelt werden die mit der Weinkategorie Tafelwein zusammenhängenden Optionen auf die Weinkategorie Landwein umgestellt.

§ 24 Absatz 3 betrifft die nach § 19 Absatz 2 des Weingesetzes zulässige Anstellung eines Sektes mit Rebsortenangabe zur amtlichen Qualitätsweinprüfung. Wenn eine amtliche Prüfungsnummer mit der Begründung versagt wird, das Erzeugnis sei für die Rebsorte nicht typisch führt dies nach § 24 Absatz 3 Weinverordnung zur Unzulässigkeit der Rebsortenangabe.

An dieser Bestimmung wird festgehalten. Eine Verbindung mit dem neu eingeführten Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Kontrollverfahren zur Rebsortenangabe wird über eine Mitteilungspflicht hergestellt. Das Prüfungsergebnis soll den nach § 24 Absatz 5 des Weingesetzes zuständigen Stellen mitgeteilt werden. Die für die Genehmigung, Zertifizierung und Kontrolle der Rebsortenangabe zuständigen Stellen sollen Kenntnis erlangen, wenn bei einem Sekt aufgrund eines negativen Ergebnisses der amtlichen Prüfung die Rebsortenangabe unzulässig ist. In Absatz 5 wird die Verweisung aktualisiert.

Ermächtigungsgrundlage: § 16 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Weingesetzes.

Zu Nummer 21: Änderung von § 25

Buchstabe a enthält eine redaktionelle Anpassung. Die Änderung unter Buchstabe b ist eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 20 durch Nummer 17.

Ermächtigungsgrundlage: § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 22: Änderung von § 28

Da im Unionsrecht der Begriff "Qualitätsschaumwein b.A." nicht mehr existiert, wird er in § 28 (wie auch an anderer Stelle) gestrichen.

Ermächtigungsgrundlage: § 21 Absatz 2 des Weingesetzes.

Zu Nummer 23: Änderung von § 32

§ 32 Absatz 3 über die Kennzeichnung von inländischem Tafelwein ist mit dem geltenden Unionsrecht nicht zu vereinbaren und wird aufgehoben. In Absatz 5 wird der im Unionsrecht nicht mehr vorhandene Begriff "Qualitätsschaumwein b.A." ersetzt.

Die Verweisung in Absatz 8 wird ohne inhaltliche Änderung aktualisiert; Artikel 66 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 führt die Vorschriften des Artikels 22 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 fort.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 24: Änderung von § 32b

Begriffliche Anpassung. Nach dem Vertrag von Lissabon tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaften. Ab dem 1. Dezember 2009 erlassene Rechtsakte sind als Rechtsakte der Europäischen Union zu bezeichnen.

Zu Nummer 25: Änderung von § 32d

Die Übergangszeit, in der Erzeugnisse abweichend von §§ 32a bis 32c mit den Angaben "Classic" und "Selection" bezeichnet werden können, wird von Ende 2010 auf Ende 2015 verlängert. Die Verlängerung ist gerechtfertigt, weil die Übergangsregelung für Erzeugnisse mit einer Markttradition eingeführt wurde und deren Marktposition weiter zu berücksichtigen ist. Die Vermarktung soll fortgeführt werden können, ohne auf bisherige Angaben verzichten zu müssen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 26: Änderung von § 33

In § 33 Absatz 1, der die Angabe Liebfrau(en)milch regelt, wird die Verweisung an das Unionsrecht angepasst. Die Verwendungsbedingungen für die Angabe bleiben unverändert.

Eine inhaltliche Änderung ist hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für die Angabe Hock erforderlich. In § 33 Absatz 4 wird eine Neudefinition der Verwendungsbedingungen zu Hock vorgenommen, um nach dem Wegfall von Tafelwein eine Anschlussregelung zu treffen und den Anforderungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu entsprechen.

Bislang durfte Hock bei Tafelwein mit der Angabe Rhein (Untergebiet zu Rhein-Mosel nach § 1 Weinverordnung in der bisherigen Fassung) verwendet werden und konnte gleichermaßen nach Absatz 5 bei Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete angegeben werden.

Im Markt und vor allem im Exportgeschäft hat Hock für Tafelwein mit der Angabe Rhein Bedeutung, während die Angabe bei Qualitätsweinen nicht verwendet worden ist. Bei der Neufassung wird deshalb an Absatz 5 nicht festgehalten. Der Begriff wird nach dem Wegfall von Tafelwein mit "Landwein Rhein" verknüpft, wobei das Geschmacksprofil lieblich beibehalten wird.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 27: Änderung von § 33a

Die den Bocksbeutel betreffende Regelung wird unter Einfügung einer Absatzbezeichnung (1) an Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über den Schutz bestimmter besonderer Flaschenformen angepasst. In den Absätzen 2 und 3 werden Bestimmungen über die Aufmachung von Sekt b.A. und die Erlaubnis zur Verwendung der den Schaumweinen vorbehaltenen Ausstattung bei Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure aufgenommen.

Die Vorschriften über die Aufmachung von Schaumweinen, die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthalten waren, sind in verkürzter Form in die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 übernommen worden. Nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen nur Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischer Qualitätsschaumwein in der Schaumweinflasche mit der dort beschriebenen Ausstattung vermarktet werden. Anders als bisher im Gemeinschaftsrecht vorgesehen, besteht keine Verpflichtung mehr für die genannten Erzeugnisse die dort beschriebene Aufmachung zu verwenden. Da die Schaumweinausstattung den Verbraucherinnen und Verbrauchern vertraut ist, das Produktimage und die Reputation von Sekt mit geprägt hat, wird die Schaumweinausstattung obligatorisch vorgeschrieben für die Sekte bestimmter Anbaugebiete. Die traditionell verwendete, typische Aufmachung soll den Qualitätsanspruch dieser Erzeugnisse unterstreichen.

In Absatz 3 wird von der Ermächtigung nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Gebrauch gemacht, die den Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung bei anderen, herkömmlicherweise so vermarkteten Getränken zu erlauben. Diese Voraussetzung wird bei Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure als erfüllt angesehen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes.

Zu Nummer 28: Änderung von § 34a

Hinsichtlich der Bezeichnung Crémant sind in § 34a Absatz 1 und 2 Änderungen erforderlich, um die Regelung dem Unionsrecht anzupassen. Während bisher die Bezeichnung Crémant nach Anhang VIII Abschnitt E Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmten Qualitätsschaumweinen b.A. zugeordnet werden konnte, kommt nach Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Bezeichnung nur bei einem Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in Betracht. Bezogen auf das deutsche System ist darunter Sekt b.A. zu verstehen.

In Absatz 3 werden die Verwendungsbedingungen für die Angabe Winzersekt definiert, wobei die bisherige Begriffsbestimmung nach Anhang VIII Abschnitt E Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugrunde gelegt wird. Der Begriff Winzersekt ist als traditioneller Begriff für Deutschland nach Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) 607/2009 anerkannt. Mit der Aufnahme der Bestimmung in § 34a wird der Anforderung an einen traditionellen Begriff nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Rechnung getragen, dass dieser in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates geregelt sein muss.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 29: Änderung von § 34b

In den Bestimmungen über die Angabe Steillage oder Steillagenwein sowie Terrassenlage oder Terrassenlagenwein wird die Bezugnahme auf das Unionsrecht aktualisiert. Ausgehend von der Interpretation, dass die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 753/2009 zulässigen Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses unter Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 - Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren - fallen, wird § 34b ohne inhaltliche Änderung beibehalten.

Eine weitere Anpassung an die Änderungen des Unionsrechts besteht darin, anstelle des Begriffs Tafelwein mit geografischer Angabe den Begriff Landwein aufzunehmen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 30: Änderung von § 34c

Die Bestimmungen über die Angaben für teilweise gegorenen Traubenmost werden geändert, weil sich das einschlägige Unionsrecht wesentlich geändert hat. Im Unionsrecht sind für die Kennzeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost, von wenigen Punkten abgesehen, keine speziellen Regelungen festgelegt. Die Artikel 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, zu deren Durchführung der § 34c Weinverordnung erlassen worden ist, sind nicht fortgeführt worden.

Im neu gefassten § 34c wird zwischen der Angabe Federweißer und den anderen regional gebräuchlichen Bezeichnungen für teilweise gegorenen Traubenmost getrennt. Die Absätze 1 bis 3 regeln die Zulässigkeit der Angabe Federweißer im Rahmen der Anerkennung des Begriffs Federweißer als traditionellem Begriff nach Anhang XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Aufgrund der Anerkennung als traditionellem Begriff nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) kann der Begriff Federweißer als fakultative Angabe im Sinne des Artikels 118z Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit einer geografischen Angabe verwendet werden. Sinngemäß wird dabei unter dem dort gebrauchten Begriff Wein ein teilweise gegorener Traubenmost verstanden. Die erforderliche geografische Angabe wird in § 34c Absatz 2 geregelt, wobei die bestehende Regelung übernommen wird. Das Kriterium, dass die für Landweine geltenden Herstellungsbedingungen eingehalten werden müssen, wird neu vorgesehen, um die Verwendung einer geografischen Angabe mit einer Qualitätsanforderung zu verbinden.

Mit Absatz 3 wird die Verwendung des Begriffs Federweißer für teilweise gegorenen Traubenmost aus anderen Mitgliedstaaten der EU ermöglicht, weil dieser Begriff auch nach früherem Recht für Erzeugnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten verwendet werden konnte.

Das Erfordernis, eine geschützte geografische Angabe zu verwenden, folgt wie bei inländischem teilweise gegorenem Traubenmost aus Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

§ 34c Absatz 4 erfasst bisher in § 34c Absatz 1 genannte Begriffe, die anders als Federweißer keine traditionellen Begriffe sind und ohne geografische Angabe verwendet werden können. Die hier getroffene (abschließende) Festlegung soll dazu dienen, angesichts der Vielzahl regional gebräuchlicher Bezeichnungen zum Zwecke der Markttransparenz Klarheit über die Handelsbezeichnungen für teilweise gegorenen Traubenmost zu schaffen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 31: Änderung von § 37

Im Unionsrecht kommt der Begriff Qualitätsschaumwein b.A. nicht mehr vor, weshalb der Begriff in § 37 Absatz 2 gestrichen wird. In Absatz 3 wird eine begriffliche Anpassung vorgenommen zu deren Erläuterung auf die Änderung unter Nummer 8 (§8 Absatz 1) hingewiesen wird.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 32: Änderung von § 38

Die Vorschriften über Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung werden geändert, weil anders als nach der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 im Unionsrecht nicht zwischen Angaben zur Tätigkeit von an der Vermarktung beteiligten Personen (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002) und Hinweisen zum Namen des Betriebs (Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002) unterschieden wird. Zur Angabe des Betriebs verweist Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf eine Liste zulässiger Begriffe in Anhang XIII. Für die dort genannten Begriffe sind Festlegungen zu treffen, damit die Verwendungsbedingungen im Sinne des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geregelt sind. Bei der Neufassung von § 38 Absatz 1 und 2 wird zudem der Änderung des Anwendungsbereichs der Unionsregelungen Rechnung getragen. Während die Artikel 15 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 unmittelbar nur die Stillweine erfassten, liegt mit Artikel 57 eine Regelung für Stillweine, Schaumweine, Perlweine und Likörweine vor. Um nachteilige Folgen für bisher nicht erfasste Bereiche zu vermeiden, erfolgt in § 38 Absatz 2 eine Konkretisierung der Verwendungsbedingungen für die Begriffe Schloss, Domäne, Burg, Stift und Kloster, die bisher in § 38 Absatz 2 a.F. Weinverordnung geregelt waren.

Diesen Begriffen soll der in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bestimmte Aussagegehalt nur zukommen, soweit die Begriffe Bestandteil des Namens eines Weinbaubetriebes sind.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes.

Zu Nummer 33: Änderung von § 39

In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf EU-Recht gestrichen, da eine dem Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 entsprechende Regelung nicht mehr besteht. Gleichwohl sind nach Artikel 67 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 einzelstaatliche Festlegungen zulässig. In diesem Rahmen wird Absatz 2 inhaltlich unverändert fortgeführt.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 34: Änderung von § 40

In Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sind die Anforderungen für die Angabe des Namens einer geografischen Einheit, die kleiner (oder größer) ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, geregelt. Danach müssen mindestens 85 % der Trauben aus der angegebenen kleineren Einheit stammen, wobei (nach einer bevorstehenden Änderung von Artikel 67) die zur Süßung, als Versanddosage oder als Fülldosage verwendeten Erzeugnisse nicht zu berücksichtigen sind. Die restlichen 15 % Trauben müssen aus dem Gebiet der Ursprungsbezeichnung (des bestimmten Anbaugebietes) stammen. In Ergänzung dieser unionsrechtlichen 85 % -15 %-Regel wird entsprechend der bisherigen Regelung festgelegt, dass bei gesüßten Weinen nicht mehr als 25 % der Trauben aus anderen geografischen Einheiten des bestimmten Anbaugebietes als der angegebenen Einheit stammen dürfen. Diese Anforderung wird gestellt, um die Erzeugung in der angegebenen geografischen Einheit als charakteristisches Merkmal des Weines dahin gehend zu konkretisieren, dass auch bei gesüßten Weinen der weit überwiegende Anteil der Trauben aus der angegebenen kleineren Einheit stammen muss.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 35: Änderung von § 41

§ 41 Absatz 1, der sich auf die frühere Bestimmung zur Angabe halbtrocken bezieht, wird aufgehoben. Insoweit besteht kein nationaler Regelungsbedarf mehr, weil in Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eine abschließende Regelung zur Angabe halbtrocken enthalten ist.

§ 41 Absatz 2 bleibt im Einklang mit den unionsrechtlichen Regelungen über die Angabe des Zuckergehaltes bestehen. Nach Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sind nationale Regelungen über die Geschmacksangaben bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure zulässig. Von dieser Abweichungsmöglichkeit wird Gebrauch gemacht damit die Geschmacksprofile inländischer Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure beibehalten werden können.

In § 41 Absatz 3 wird im Hinblick auf die geänderte Restzuckerregelung für Landweine (§ 16a) eine Kennzeichnungsregelung getroffen. Nach § 16a können die neu eingeführten Landweine "Landwein Rhein", "Landwein Oberrhein", "Landwein Rhein-Neckar" und "Landwein Neckar" mit Restzuckergehalten oberhalb des Bereiches halbtrocken vermarktet werden was das Geschmacksprofil der Landweine erweitert und im Landweinsegment eine Diversifizierung des Angebots ermöglicht. Im Interesse hinreichender Produktinformationen wird bei Landweinen, die von dem Landweintypischen Geschmacksprofil (trocken oder halbtrocken) abweichen, eine obligatorische Geschmacksangabe verlangt. Da die Angabe "Hock" einem lieblichen Wein vorbehalten ist - wie in der Vergangenheit auch -, ist bezogen auf so bezeichneten Landwein eine ausdrückliche Kennzeichnung des Geschmacks nicht erforderlich.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 36: Änderung von § 42

In § 42 werden die Formulierungen an das Unionsrecht angepasst. Die bisherige Verschnittregelung nach Absatz 1, wonach einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zur Herstellung verwendeten Trauben von anderen Rebsorten stammen dürfen, wird fortgeführt. Für gesüßte Erzeugnisse mit der Angabe eines bestimmten Anbaugebietes oder einer Landweingebietsbezeichnung wird der höchstzulässige Anteil von Trauben aus anderen Rebsorten vorgegeben, um die bisherigen charakteristischen Merkmale bei diesen Weinen zu erhalten.

In Absatz 2 wird der Begriff "Tafelwein mit geografischer Angabe" durch "Landwein" ersetzt.

Der bisherige Absatz 3 kann entfallen, da die dort vorgesehenen Optionen nunmehr unmittelbar durch Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zugelassen sind.

Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. Nachdem einheitliche EU-Durchführungsbestimmungen gelten und Qualitätsperlwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A. in § 42 Absatz 1 einbezogen werden, kann eine Erzeugniskategorie bezogene Aufgliederung der Vorschriften in § 42 entfallen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 37: Änderung von § 43

In § 43 über Jahrgangsangaben wird die Verweisung auf Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 umgestellt. Inhaltlich wird die bisherige 75%-25% - Regelung für gesüßten Landwein, Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. fortgeführt (maximal zulässiger Anteil von Wein eines anderen Erntejahres 25%). Bei diesen Weinen mit der Angabe des bestimmten Anbaugebietes oder einer Landweingebietsbezeichnung sollen die Anforderungen hinsichtlich charakteristischer Merkmale unverändert bestehen bleiben.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 38: Änderung von § 44

Der neu gefasste § 44 dient dazu, die Grenzen einer kumulativen Anwendung der Vorschriften über die Angabe des Erntejahres, der Rebsorte/n und einer kleineren geografischen Einheit zu bestimmen, wie es bisheriger Rechtslage entspricht. Da eine dem Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 entsprechende Vorschrift (Rebsorten- und Jahrgangsangabe betreffende Erläuterungen zur 85 %-Regel) in der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nicht enthalten ist, wird der darin geregelte Grundsatz zur Vermeidung irreführender Kennzeichnungen in § 44 Absatz 1 aufgegriffen. In § 44 Absatz 2 wird das Kumulierungsverbot für die Angabe des Erntejahres, der Rebsorte/n und einer kleineren geografischen Einheit fortgeschrieben. Bei einer Kombination der Angaben sollen die für die Verwendung der Angaben geforderten Verschnitt-Anteile (Herkunft, Rebsorte, Jahrgang der Traube) bezogen auf das so gekennzeichnete Erzeugnis vorliegen, damit die Angaben berechtigterweise verwendet werden.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes.

Zu Nummer 39: Änderung von § 45

Im EG-Recht ist die bisherige Verpflichtung, in bestimmten Fällen einen Code zu verwenden, nicht mehr vorgesehen. § 45 Absatz 1 a.F. kann daher entfallen. Die Neufassung von § 45 dient dazu, die Ermächtigung nach Artikel 56 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 umzusetzen, einen Code für die Angabe des Abfüllers, Herstellers oder Einführers zuzulassen. Die (wahlweise) Verwendung eines Codes setzt künftig voraus, dass die Kennzeichnung den Namen und die Adresse eines in der Europäischen Union ansässigen Vermarktungsbeteiligten enthält. Ein im Gebiet der Europäischen Union verantwortlicher Marktbeteiligter soll angegeben sein, damit eventuelle Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit durchgeführt werden können.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 40: Änderung von § 46b

Bei den Vorschriften über die verpflichtende Angabe von Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, wird neben der Anpassung der Verweisung auf das Unionsrecht eine Ergänzung vorgenommen. Bisher war mit der Bezugnahme auf Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Angabe in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft verlangt, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann. Die Anwendung der geltenden Bestimmung über Sprachen (Artikel 118za der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) in Verbindung mit der horizontalen Anforderung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG bedeutet gleichermaßen, dass die Angabe in einer leicht verständlichen Sprache zu machen ist. Diese Anforderung erfordert eine Angabe in deutscher Sprache, was in dem bestehenden § 46b Absatz 3 Nummer 2 bestimmt ist. Im neuen § 46b Absatz 4 wird vorgehen dass diese Anforderung auch bei den in der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geregelten Erzeugnissen des Weinsektors anzuwenden ist.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes.

Zu Nummer 41: Änderung von § 47

In den Absätzen 1 bis 4 wird die Verweisung auf Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ersatzlos gestrichen, ohne inhaltliche Änderungen zu bezwecken.

Ferner wird die den Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung für Schäumende Getränke aus alkoholfreiem Wein und Schäumende Getränke aus alkoholreduziertem Wein erlaubt.

Ermächtigungsgrundlage: § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes.

Zu Nummer 42: Aufhebung von § 51

Nach § 51 bestanden Ausnahmen von der Etikettierungspflicht, die sich auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 stützten und auf die Pflicht zur Etikettierung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Anhang VII Abschnitt G Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Bezug nahmen. Da das Unionsrecht diese Bestimmungen nicht fortgeführt hat und Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über Kennzeichnung und Aufmachung auf den Zeitpunkt der Vermarktung oder Ausfuhr abstellt, besteht keine Grundlage, den § 51 Weinverordnung beizubehalten.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 des Weingesetzes.

Zu Nummer 43 und 44: Änderung von § 52 und 53

Die Straf- und Bußgeldvorschriften werden an die vorgesehenen Änderungen angepasst.

Zu Nummer 45: Änderung von § 54

Die nach § 45 Absatz 10 bestehende Übergangszeit zur Kennzeichnung bestimmter Stoffe mit allergenem Potential ist durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2007/68/EG zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten (ABl. L 125 S. 52) für Weine gemäß der Definition in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (Erzeugnisse nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009) verlängert worden. Die Umsetzung dieser Übergangsregelung erfolgt in dem neuen § 54 Absatz 11. In dem neuen Absatz 12 wird eine allgemeine Übergangsregelung aufgenommen, die entsprechend der in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorgesehenen Übergangszeit die Umstellung der Kennzeichnung bis zum Ende des Jahres 2010 und den weiteren Abverkauf gekennzeichneter Erzeugnisse ermöglicht.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 des Weingesetzes.

Zu Nummer 46: Änderung von Anlage 9

Da der Begriff Qualitätsschaumwein b.A. nicht mehr besteht, wird stattdessen der in Deutschland gebräuchliche und weiterhin zulässige Begriff "Sekt b.A." aufgenommen.

Ermächtigungsgrundlage: § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes.

Zu Artikel 2: Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Soweit im Zusammenhang mit den für den Weinsektor geltenden Rechtsakten der Union Anpassungen der Verordnung erforderlich sind, werden diese vorgesehen. Es werden in § 2 Nummer 2 und in § 11 die Verweisungen auf Unionsrecht aktualisiert. Eine weitergehende Änderung von § 11 betrifft die Kennzeichnung von schaumweinähnlichen Getränken mit einer Regelung über die Schaumwein-Aufmachung nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. In einem neuen Absatz 2 wird die Schaumweinausstattung für schaumweinähnliche Getränke erlaubt. Diese Getränke sind im Rahmen des früheren Gemeinschaftsrechts in der Schaumweinausstattung vermarktet worden und sollen diese Aufmachung weiterhin verwenden können.

Ermächtigungsgrundlage: § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Artikel 3: Inkrafttreten

Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1182:
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden aufgrund von EU-Recht bestehende Pflichten zur Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen geändert. Nach Angaben des Ressorts betrifft die Änderung bestehender Kennzeichnungsvorschriften überwiegend freiwillige Angaben.

Zudem wird hinsichtlich der Umstellung der Kennzeichnung eine dem EU-Recht entsprechende Übergangszeit eingeräumt, damit die Unternehmen in der gegebenen Zeit die Etiketten - soweit erforderlich - umgestalten können. Insgesamt geht das Ressort davon aus, dass die Änderung obligatorischer Angaben zu keinem Mehraufwand in den Unternehmen führt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter