Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung

A. Problem und Ziel

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, 20.12.2013, S. 671) (im Folgenden: GMO) wurden erstmals weitgehend einheitliche Anforderungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen sowie - im geringeren Umfang - für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden getroffen. Dem Anpassungsbedarf, der aus diesen und anderen Neuregelungen für die Agrarmarkstrukturverordnung folgt, ist Rechnung zu tragen.

Gleichzeitig soll von der im Agrarmarktstrukturgesetz für die Entscheidung über die Anerkennung von Branchenverbänden Wein neu geschaffenen Subdelegationsbefugnis Gebrauch gemacht werden: Künftig können Branchenverbände im Erzeugnisbereich Wein anerkannt werden, sofern Landesregierungen dies zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse durch Rechtsverordnung vorsehen.

Neu aufgenommen werden soll eine Regelung zu den unionsrechtlich vorgeschriebenen Branchenvereinbarungen im Erzeugnisbereich Zucker.

Schließlich soll von der durch die GMO unter engen Voraussetzungen eröffneten Option der Zulassung von Doppelmitgliedschaften in Erzeugerorganisationen Gebrauch gemacht werden.

Die Milch-Sachkunde-Verordnung von 1972 entfaltet in der Praxis kaum noch Relevanz und soll daher aufgehoben werden.

B. Lösung

Änderung der Agrarmarkstrukturverordnung durch das Aufheben, Neufassen sowie das Einfügen von Regelungen.

Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung.

C. Alternativen

Es sind keine Alternativen vorhanden, mit denen die Regelungsziele erreicht werden können.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderungen kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Dadurch, dass nun grundsätzlich auch im Weinsektor Branchenverbände anerkannt werden können, könnte für die in diesen Agrarorganisationen vertretenen Wirtschaftsbeteiligten ein geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen.

Das Gleiche gilt für die Erzeuger, die in bestimmten Sonderfällen die Mitgliedschaft in zwei oder mehreren anerkannten Erzeugerorganisationen beantragen.

Die jährliche Mitteilung eines aktuellen Verzeichnisses der Mitglieder einer Erzeugerorganisation bzw. einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird zwar in § 9 Absatz 4 bzw. § 11 Absatz 2 Satz 5 neu aufgenommen. Es handelt sich aber um keinen neuen Erfüllungsaufwand, da die Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bereits nach § 4 Absatz 3 der Agrarmarktstrukturverordnung verpflichtet waren, relevante Änderungen innerhalb von drei Monaten zu melden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Bei dem geringfügigen Erfüllungsaufwand, der durch die Vorschriften zu den Branchenverbänden im Erzeugnisbereich Wein sowie durch die Zulassung von Doppelmitgliedschaften entstehen kann, handelt es sich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Für den Bund entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Länder und Kommunen

Der mit den Änderungen der AgrarMSV für die Länder verbundene Aufwand wird als gering eingeschätzt.

F. Weitere Kosten

Durch den Entwurf werden keine weiteren Kosten ausgelöst, insbesondere wirken sich die Änderungen nicht auf Einzelpreise und das Preisniveau aus.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. März 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung

Vom ...

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung

Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2016 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Die Landesregierungen können jedoch durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abweichend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden."

3. § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

"aa) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,".

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Unbeschadet der Rücknahme oder des Widerrufes einer Anerkennung wegen eines Rechtsverstoßes im Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn

Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte

Eine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen. Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-IErzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarmarkstrukturgesetzes entsprechend."

8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

9. In § 13b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesministerium" die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" eingefügt.

10. Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte 4 und 4a ersetzt:

"Abschnitt 4
Vertragsverhandlungen

§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen

§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen

Abschnitt 4a
Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker

§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen

11. § 15 wird wie folgt geändert:

12. § 16 wird wie folgt geändert:

13. In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort "Bundesministeriums" die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.

14. § 21 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:

15. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

" § 24 Anwendungsbestimmungen

§ 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden."

16. Der Anlage Abschnitt I wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:

Artikel 2
Verordnung über die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Agrarmarktstrukturverordnung ist an die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, 20.12.2013, S. 671) (im Folgenden: GMO) anzupassen. Die Möglichkeit der Anerkennung von Branchenverbänden im Erzeugnisbereich Wein soll - sofern die Landesregierungen dies aufgrund besonderer regionaler Bedürfnisse durch Rechtsverordnung vorsehen - ermöglicht werden.

Die Milch-Sachkunde-Verordnung ist aufzuheben.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch die GMO wurden erstmals weitgehend einheitliche Anforderungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen sowie - im geringeren Umfang - für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden getroffen. Dem Anpassungsbedarf, der aus diesen und anderen Neuregelungen für die Agrarmarkstrukturverordnung folgt, ist Rechnung zu tragen.

Gleichzeitig soll von der im Agrarmarktstrukturgesetz für die Entscheidung über die Anerkennung von Branchenverbänden Wein neu geschaffenen Subdelegationsbefugnis Gebrauch gemacht werden: Künftig sollen Branchenverbände im Erzeugnisbereich Wein anerkannt werden können, sofern eine entsprechende Landesregelung getroffen wird.

Neu aufgenommen werden soll zudem eine Regelung zu Branchenvereinbarungen im Erzeugnisbereich Zucker.

Schließlich soll von der durch die GMO unter engen Voraussetzungen eröffneten Option der Zulassung von Doppelmitgliedschaften in Erzeugerorganisationen Gebrauch gemacht werden.

Die Milch-Sachkunde-Verordnung soll angesichts der kaum noch gegebenen praktischen Relevanz aufgehoben werden.

III. Alternativen

Es sind keine Alternativen vorhanden, mit denen die Regelungsziele erreicht werden können.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf dient insbesondere der Anpassung an die Vorgaben der GMO.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf trägt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, indem die Vorgabe für eine Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen im Erzeugnisbereich Wein sowie die Milch-Sachkunde-Verordnung aufgehoben werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig und tragen insbesondere den Vorgaben der achten Managementregel Rechnung. In der achten Managementregel kommt zum Ausdruck, dass Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit kein Gegensatz sind. Die Agrarmarktstrukturverordnung stärkt die landwirtschaftlichen Erzeuger, indem sie verschiedene Formen der Zusammenarbeit ermöglicht.

Zu diesen Formen können künftig - abhängig von einer entsprechenden Entscheidung auf Landesebene - Branchenverbände im Weinsektor gehören. Die Verordnung leistet damit einen Beitrag zum Erhalt der Vielfalt der Betriebsstrukturen und der Bewirtschaftungsformen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Dadurch, dass nun grundsätzlich auch im Weinsektor Branchenverbände anerkannt werden können, könnte für die in diesen Agrarorganisationen vertretenen Wirtschaftsbeteiligten ein Erfüllungsaufwand entstehen. Dessen konkrete Höhe hängt davon ab, ob bzw. wie viele Branchenverbände im Weinsektor gegründet werden. Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass in erster Linie in Franken ein ernsthaftes Interesse an der Gründung eines Branchenverbandes besteht. Auch ist davon auszugehen, dass bestehende Strukturen weitgehend genutzt werden, sodass der Erfüllungsaufwand im Hinblick auf die Gründung nur geringfügig ist.

Ebenfalls nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand entsteht für die Erzeuger, die in bestimmten Sonderfällen die Mitgliedschaft in zwei oder mehreren anerkannten Erzeugerorganisationen beantragen.

Die jährliche Mitteilung eines aktuellen Verzeichnisses der Mitglieder einer Erzeugerorganisation bzw. einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird zwar in § 9 Absatz 4 bzw. § 11 Absatz 2 Satz 5 neu aufgenommen. Es handelt sich aber um keinen neuen Erfüllungsaufwand, da die Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bereits nach § 4 Absatz 3 der Agrarmarktstrukturverordnung verpflichtet waren, relevante Änderungen innerhalb von drei Monaten zu melden. Durch die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung entfällt der bisherige Aufwand zur Durchführung der Milch-Sachkunde-Verordnung. Allerdings dürften sich die tatsächlichen Einsparungen in engen Grenzen halten, da sich Vorgaben hinsichtlich von Fachkenntnissen über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen auch aus § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) ergeben. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei Unternehmen, die Milch und Milcherzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen wollen, ein Eigeninteresse am Erwerb entsprechender Fachkenntnisse besteht.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Für den Bund entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Länder und Kommunen

Im Hinblick auf den möglichen Erlass einer Rechtsverordnung, durch die die Anerkennung von Branchenverbänden im Weinsektor auf dem Territorium eines Landes ermöglicht wird, könnte bei dem betroffenen Land ein Aufwand entstehen. Aus jetziger Sicht ist zu vermuten, dass lediglich ein oder zwei Länder von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Wenn dies der Fall sein sollte, wird der mit dem Erlass einer Rechtsverordnung verbundene Aufwand als gering eingeschätzt.

Auch der Aufwand, der durch die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung eines Branchenverbands im Weinsektor entsteht, wird als gering eingeschätzt, weil aktuell nur von einem einzigen Antrag auszugehen ist.

Derzeit bestehen sechs Branchenvereinbarungen Zucker, die einmal jährlich zu prüfen wären. Es ist allenfalls mit bis zu zwei weiteren Branchenvereinbarungen zu rechnen. Für die Prüfung einer Branchenvereinbarung auf Übereinstimmung mit dem EU-Recht einschließlich Rückfragen und Mitteilung des Ergebnisses an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sind 3 Stunden anzusetzen. Die Tätigkeit kann von einem Mitarbeiter/Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes (Stundensatz Land 35,10 €) ausgeführt werden. Insgesamt entstehen daher insgesamt bei den betroffenen Ländern Bürokratiekosten in Höhe von maximal 842,40 € (24 Stunden zu je 35,10 €).

In Deutschland sind 760 Erzeugerorganisationen und 5 Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anerkannt (Stand 2015). Die Übermittlung eines Mitgliederverzeichnisses pro Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird durchschnittlich etwa fünf Minuten beanspruchen. Die Tätigkeit kann von einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin des mittleren Dienstes (Stundensatz Land 27,10 €) durchgeführt werden. Insgesamt sind daher Bürokratiekosten in Höhe von rund 1728 € zu erwarten (63,75 Stunden zu je 27,10 €).

Durch die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung entfällt der bisherige Verwaltungsaufwand bei den Ländern. Allerdings dürften sich die tatsächlichen Einsparungen in engen Grenzen halten, da sich Vorgaben hinsichtlich von Fachkenntnissen über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen auch aus § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) ergeben.

5. Weitere Kosten

Durch den Entwurf werden keine weiteren Kosten ausgelöst, insbesondere wirken sich die Änderungen nicht auf Einzelpreise und das Preisniveau aus.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die Änderungen wirken sich nicht auf Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Folgen für die Gleichstellung werden ebenfalls nicht ausgelöst.

VI. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung oder Evaluierung der Maßnahmen ist nicht erforderlich. Die Regelungen der GMO werden in regelmäßigen Abständen unter Einbeziehung der praktischen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten überarbeitet. Infolgedessen werden auch die Vorschriften der Agrarmarktstrukturverordnung regelmäßig überprüft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung)

Zu Nummer 1

Erforderliche Anpassung der Inhaltsübersicht an das Einfügen des § 10a, die Neufassung des Abschnitts 4, das Einfügen des Abschnitts 4a, die Änderung des § 15 und die Neufassung des § 24.

Zu Nummer 2

Artikel 158 GMO räumt den Mitgliedstaaten die Option ein, unter bestimmten Voraussetzungen Branchenverbände anzuerkennen. In Deutschland konnten bislang Branchenverbände in allen Erzeugnisbereichen mit Ausnahme des Weinsektors anerkannt werden. Künftig gilt, dass auch im Weinsektor Branchenverbände anerkannt werden können, sofern die für die Anerkennung zuständigen Länder dies aufgrund besonderer regionaler Gegebenheiten durch Rechtsverordnung ermöglichen.

Zu Nummer 3

Durch die GMO wurden erstmals weitgehend einheitliche Anforderungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen sowie - im geringeren Umfang - für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden getroffen. Soweit die GMO

Regelungen enthält, sind diese vorrangig zu berücksichtigen und es gilt grundsätzlich aus Gründen der Rechtsklarheit das Wiederholungsverbot für die nachgeordneten nationalen Regelungen. Die AgrarMSV hat allerdings insbesondere mit dem Erzeugnisbereich Wolle einen - wenn auch kleinen - nationalen Anwendungsbereich. Für diesen Bereich sollen die gleichen Regeln gelten wie im EU-Recht. Um eventuelle Auslegungsdivergenzen zu vermeiden, wird der Wortlaut des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa an den Wortlaut von Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c GMO angepasst.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Ob die Agrarorganisation ihre Aufgaben sachgerecht ausüben kann, kann bei der Übertragung von Tätigkeiten an Dritte nicht alleine durch die Vorlage der Satzung beurteilt werden. In diesen Fällen ist daher auch die Vorlage des Übertragungsvertrags erforderlich.

Zu Buchstabe b

Anpassung an das EU-Recht, das eine solche Regelung nicht vorsieht. Der Beginn der Vier-Monatsfrist nach Satz 1 ist im Übrigen durch den Bezug auf die "Vollständigkeit" der Unterlagen nicht strikt festgelegt, sodass durch die Streichung keine praktischen Schwierigkeiten entstehen dürften.

Zu Nummer 5

Anpassung des § 5 an Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe c der GMO, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten "im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels [...] erforderlichenfalls den Entzug ihrer [gemeint sind die der Agrarorganisationen] Anerkennung" beschließen. Mit den "Bestimmungen dieses Kapitels" ist Teil II Titel II Kapitel III der GMO gemeint, das Artikel 152 - 175 umfasst. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Artikels 154 Absatz 4 Buchstabe c der GMO sollen abweichend vom Wortlaut die Artikel in Bezug genommen werden, die Regelungen zu Agrarorganisationen enthalten. Deshalb sind einerseits die Artikel 168 und 175 nicht genannt, andererseits Artikel 149 als Parallelvorschrift zu den Artikeln 169 - 171 aufgeführt.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Nach Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b GMO gilt für Erzeugerorganisationen, nach Artikel 153 Absatz 3 GMO ausgenommen denjenigen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, grundsätzlich ein Verbot der Doppelmitgliedschaft. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Fälle, in denen die betroffenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, Ausnahmen vorsehen. Es erscheint sachgemäß, von dieser Option Gebrauch zu machen

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu Buchstabe a und b.

Zu Buchstabe d

Die bisherige Regelung in Absatz 4 soll an die GMO angepasst und in einen eigenen Paragraphen überführt werden (s. Nummer 7). Stattdessen soll eine Mitteilungspflicht geregelt werden: Die jährliche Vorlage eines Mitgliederverzeichnisses ermöglicht die Kontrolle, ob die Anforderungen an die Mitgliedschaft - u.a. das neu aufgenommene grundsätzliche Verbot der Doppelmitgliedschaft - eingehalten werden.

Zu Nummer 7

Mit Artikel 155 GMO wurde erstmals eine allgemein geltende EU-Regelung für die sogenannte Auslagerung von Tätigkeiten an Dritte - hier übersetzt mit Übertragung von Tätigkeiten an Dritte - geschaffen. Die Vorschrift enthält eine mitgliedstaatliche Option, vorausgesetzt, die Kommission macht von ihrem Recht Gebrauch, die Erzeugnisbereiche zu bestimmen, in denen die Auslagerung zulässig ist.

Mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1) hat die Kommission die "Auslagerung" für alle Erzeugnisbereiche zugelassen, die in Artikel 1 Absatz 2 GMO genannt sind. Weiterhin ist dort vorgesehen, dass die Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die Tätigkeiten "auslagern", einen schriftlichen Geschäftsvertrag abschließen müssen, durch den sichergestellt wird, dass die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin die übertragene Tätigkeit kontrolliert und überwacht.

Als Auslegungshilfe kann außerdem Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) herangezogen werden, der weitere Vorgaben für den sog. Auslagerungsvertrag enthält.

Mit § 10a, der § 9 Absatz 4 ablöst, wird von der Option Gebrauch gemacht. Für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne von § 2 Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes, die nach dessen Nummer 2 unter das Agrarorganisationenrecht fallen, gilt die Regelung entsprechend.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

In der GMO sind Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nur rudimentär geregelt. Eine ausdrückliche Regelung zu Doppelmitgliedschaften fehlt. Dem Bündelungsgedanken entspricht es, wenn eine Erzeugerorganisation nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein darf, die auf die Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder gerichtet ist. Ausgenommen von dieser Vorschrift ist der Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, weil die GMO insoweit auch für Erzeugerorganisationen kein Verbot der Doppelmitgliedschaft enthält.

Zu Buchstabe b

Die jährliche Vorlage eines Mitgliederverzeichnisses ermöglicht die Kontrolle, ob die Anforderungen an die Mitgliedschaft - u.a. das Verbot der Doppelmitgliedschaft - eingehalten werden.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 7.

Zu Nummer 9

Korrektur eines redaktionellen Versehens, siehe auch Nummer 13.

Zu Nummer 10

Der bisherige Abschnitt 4 wird aufgehoben und durch die neuen Abschnitte 4 und 4a ersetzt.

Zu Abschnitt 4

Der bisherige Abschnitt 4 und die in ihm allein enthaltene Regelung in § 14 zu der Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen im Erzeugnisbereich Wein wird aus folgenden Gründen aufgehoben: Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der GMO fordert für Erzeugerorganisationen eine Mindestanzahl von Erzeugern und/oder eine Mindestmenge bzw. einen Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen. Die bisherige Festsetzung einer Mindestfläche ist mit dieser Regelung nur mit einer Umrechnung möglich, die aber im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann. Insofern ist die Regelung aufzuheben, zumal die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation in § 10 Absatz 1 der Agrarmarktstrukturverordnung festgelegt ist.

Gegenstand von Abschnitt 4 und §§ 14, 14a werden künftig die Mitteilungspflichten zu Vertragsverhandlungen sein, die derzeit in Artikel 169 Absatz 5, Artikel 170 Absatz 5 und 171 Absatz 5 der GMO parallel zu der Vorgabe in Artikel 149 Absatz 6 der GMO für Rohmilch geregelt sind. Die Regelung in §§ 14, 14a nimmt allgemein auf das Unionsrecht Bezug, sodass auch mögliche künftige Parallelregelungen für weitere Erzeugnisbereiche erfasst wären. Vorbild für die Regelungen waren die milchspezifischen Regelungen in § 15 Absatz 2 bis 4 und § 16 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 der Agrarmarktstrukturverordnung.

Zu § 14

Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen milchspezifischen Sonderregelung in § 15 Absatz 2 bis 4 der Agrarmarktstrukturverordnung.

Die nach Absatz 1 Satz 1 relevanten Mitteilungspflichten ergeben sich für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse aus Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe f der GMO, für den Erzeugnisbereich Rindfleisch aus Artikel 170 Absatz 2 Buchstabe g der GMO und für bestimmte Kulturpflanzen aus Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe g der GMO. Die "besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts", deren Einhaltung erklärt werden muss, sind für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse in Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c - e der GMO, für den Erzeugnisbereich Rindfleisch in Artikel 170 Absatz 2 Buchstabe c - f der GMO und für bestimmte Kulturpflanzen in Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c - f der GMO geregelt. Nach Satz 2 von besonderer Bedeutung sind die in Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe d und e, Artikel 170 Absatz 2 Buchstabe e und f sowie Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe e und f der GMO normierten Voraussetzungen.

Die in Absatz 2 in Bezug genommenen Höchstmengen ergeben sich im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse aus Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der GMO, im Erzeugnisbereich Rindfleisch aus Artikel 170 Absatz 2 Buchstabe c der GMO und für bestimmte Kulturpflanzen aus Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c der GMO.

Die Anwendbarkeit auf Vereinigungen ist aus Artikel 156 Absatz 1 Unterabsatz 2 der GMO abzuleiten.

Zu § 14a

Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen milchspezifischen Sonderregelung in § 16 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 der Agrarmarktstrukturverordnung. Die Zuständigkeit für die Bekanntgabe von Mustern wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Absatz 1 nimmt auf die Regelungen für Milch und Milcherzeugnisse in Artikel 149 Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der GMO, für Rindfleisch in Artikel 170 Absatz 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der GMO und für bestimmte Kulturpflanzen in Artikel 171 Absatz 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit dem Unterabsatz 2 Satz 2 der GMO Bezug.

Absatz 2 bezieht sich auf die milchspezifischen Regelungen in Artikel 149 Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 der GMO, die rindfleischspezifischen Regelungen in Artikel 170 Absatz 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 der GMO und die bestimmte Kulturpflanzen betreffenden Regelungen in Artikel 171 Absatz 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 der GMO.

Die in Absatz 3 angesprochenen Übermittlungspflichten ergeben sich für Vertragsverhandlungen über Milch und Milcherzeugnisse aus Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung, für Vertragsverhandlungen über Rindfleisch aus Artikel 170 Absatz 6 der GMO und für Vertragsverhandlungen über bestimmte Kulturpflanzen aus Artikel 171 Absatz 6 der GMO.

Zu Abschnitt 4a

Abschnitt 4a enthält Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker.

Zu § 14b

Mit § 14b wird eine Regelung zu Branchenvereinbarungen getroffen. Branchenvereinbarungen sind in Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 der GMO definiert als "eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband oder einer Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung". Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der GMO müssen die Vereinbarungen ab dem 1. Oktober 2017 den in Anhang X der GMO dargelegten Kaufbedingungen entsprechen.

§ 14b Absatz 1 Satz 1 konkretisiert die Unterrichtungspflichten, die in Artikel 125 Absatz 2 der GMO niedergelegt sind, durch die Festlegung einer Frist. Anders als bisher sind die Branchenvereinbarungen an die zuständigen Behörden der Länder zu übermitteln, wodurch eine Übereinstimmung mit der Struktur der Agrarmarktstrukturverordnung hergestellt wird. Satz 2 trifft eine Regelung zur Kontrollbefugnis der Länder, die sich im Übrigen aus der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kontrolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) ergibt.

§ 14b Absatz 2 erklärt Verkäuferverbände mit Wirksamwerden der Branchenvereinbarung für anerkannt. Das entspricht der bisherigen Praxis, die aus Gründen der Rechtsklarheit nunmehr geregelt werden soll.

Damit die EU-rechtlich vorgesehenen Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission erfüllt werden können, müssen die Länder die Kontrollergebnisse dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitteilen.

Zu Nummer 11 Buchstabe a bis Buchstabe d

Folgeänderung zur Einfügung des § 14 (siehe Nummer 10): Die bisher in § 15 Absatz 2 bis 4 enthaltenen milchspezifischen Regelungen sind aufgrund ihrer Horizontalisierung nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 12 Buchstabe a und Buchstabe b

Folgeänderung zur Einfügung des § 14a (siehe Nummer 10): Die bisher in § 16 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 enthaltenen milchspezifischen Regelungen sind aufgrund ihrer Horizontalisierung nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 13

Korrektur eines redaktionellen Versehens, siehe auch Nummer 9.

Zu Nummer 14

Im Wesentlichen Anpassung der Mitteilungspflichten an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) sowie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1).

Die jährliche Vorlage eines Mitgliederverzeichnisses ermöglicht die Kontrolle, ob das grundsätzliche Verbot der Doppelmitgliedschaft eingehalten wird (siehe Nummer 6 Buchstabe d).

Zu Nummer 15

Die Regelung zu den Branchenvereinbarungen erfolgt infolge des Auslaufens der unionsrechtlichen Bestimmungen zu den Produktionsquoten für Zucker. Diese enden mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2016/2017, also zum 30. September 2017. Daher ist § 14b erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/218, das am 1. Oktober beginnt, anzuwenden.

Zu Nummer 16

Ergänzung des Erzeugnisbereichs "Verarbeitetes Obst und Gemüse" um bislang nicht erfasste Küchenkräuter. Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran sind ausgenommen, da sie in der GMO dem Erzeugnisbereich "Obst und Gemüse" zugeordnet sind.

Zu Artikel 2 (Verordnung über die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung)

Zu Absatz 1

Aufgrund der Aufhebung des Erlaubnisvorbehalts zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens im Milch- und Margarinegesetz, die im Rahmen des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) vollzogen worden ist, bestünde weitgehender Änderungsbedarf an der Milch-Sachkunde-Verordnung. Dies war Veranlassung, grundsätzlich den Bedarf für die Verordnung zu prüfen. Aus nachfolgenden Gründen ist die Verordnung aufzuheben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass bestehende Sachkunde-Nachweise ihre Gültigkeit behalten.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen hiervon ist die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung, die erst ein Jahr später in Kraft tritt, um laufende Sachkundeerwerbsverfahren und die bisherige Lehrgangsorganisation beenden zu können.