Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe
(Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG)

Niedersächsischer Minister Hannover, den 5. April 2006
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierungen von Niedersachsen und Baden-Württemberg haben in ihren Sitzungen am 4. April 2006 bzw. am 3. April 2006 jeweils beschlossen, gemeinsam dem Bundesrat den anliegenden

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.

Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Walter Hirche

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG)

Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), die zuletzt durch .geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Dem § 162 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

Artikel 4
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Dem § 139 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt geändert durch geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 20 Nr. 4 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch....geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 13a Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch geändert worden ist, wird die Angabe "§ 91 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "91 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung

§ 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfevorduckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch geändert wurde, wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 10
Änderung der Insolvenzordnung

§ 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch geändert wurde, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesengesetz

§ 24c des Gesetzes über das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), die zuletzt durch geändert wurde, wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung der Strafprozeßordnung

In § 364b Abs. 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt geändert durch ... geändert worden ist wird die Angabe "118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe "§ 118 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Patentgesetzes

In § 136 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt geändert durch ... geändert worden ist wird die Angabe "§§ 119 und 120 Abs. 1, 3 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe "§§ 119 und 120 Abs. 1, 3 bis 5 sowie der §§ 120a, 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Der auf Artikel 9 beruhende Teil der Prozesskostenhilfevordruckverordnung kann auf Grund der Ermächtigung in § 117 Abs. 3 der Zivilprozessordnung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Nach § 31 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch geändert worden ist, wird folgender § 32 angefügt:

" § 32

Für Artikel 1 bis 5 und 8 des Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetzes vom ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes und Fundstelle im BGBl.) gilt folgende Übergangsvorschrift:

Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug."

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Begründung

I. Allgemeines

1. Notwendigkeit einer Ausgabenbegrenzung

Zahlungen an beigeordnete Rechtsanwälte in Euro
Jahr ordentl. Gerichte ordentl. Gerichte Arbeitsgerichte Arbeitsgerichte
Baden-Württ. bundesweit Baden-Württ. bundesweit
1998 34.000.000 261.700.000 2.600.000 20.000.000
1999 33.500.000 257.900.000 2.800.000 21.600.000
Anstieg ggü. Vorjahr -1,47% 7,69%
2000 32.000.000 246.300.000 2.900.000 22.300.000
Anstieg ggü. Vorjahr -4,48% 3,57%
2001 33.400.000 257.100.000 3.000.000 23.100.000
Anstieg ggü. Vorjahr 4,38% 3,45%
2002 34.500.000 265.600.000 3.600.000 27.700.000
Anstieg ggü. Vorjahr 3,29% 20,00%
2003 41.200.000 317.200.000 4.700.000 36.200.000
Anstieg ggü. Vorjahr 19,42% 30,56%
2004 43.500.000 334.900.000 5.000.000 38.500.000
Anstieg ggü. Vorjahr 5,58% 6,38%
2005 47.000.000 361.800.000 5.800.000 44.600.000
Anstieg ggü. Vorjahr 8,05% 16,00%

Die Aufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte nehmen nach einem geringfügigen Rückgang ständig zu. Besonders besorgniserregend ist der explosionsartige Anstieg von 2002 auf 2003 um fast 20% in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und über 30% in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der sich allerdings im Jahr 2004 wieder abgeschwächt hat. Da die Aufwendungen in Baden-Württemberg nicht anhand der allgemeinen Haushaltsdaten, sondern anhand der verfahrensbezogenen Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt wurden ist sichergestellt, dass keine prozesskostenhilfefremden Aufwendungen eingerechnet wurden. Ein bundesweiter Vergleich der Aufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte ist nicht möglich, da die überwiegende Zahl der Länder derzeit nur über nicht verfahrensbezogene Haushaltsdaten verfügt die regelmäßig auch andere Aufwendungen umfassen z.B. Pflichtverteidiger). Ein Blick auf die Haushaltsdaten anderer Länder zeigt aber, dass der Anstieg der Aufwendungen keine badenwürttembergische Besonderheit darstellt. In Hamburg stiegen die Ausgaben für die Prozesskostenhilfe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit von 2002 nach 2003 sogar von 8,1 Mio. Euro auf 10,1 Mio. Euro, also um 24,44 % an. Ähnlich hohe Steigerungsraten verzeichneten Berlin, Bremen und Sachsen. Selbst in denjenigen Ländern, in denen der Anstieg geringer ausfiel, lag er deutlich über den Steigerungsraten der Vorjahre. In Nordrhein-Westfalen stiegen die Ausgaben für die Prozesskostenhilfe bei den ordentlichen Gerichten von 2002 nach 2003 von 89,0 Mio. Euro auf 97,9 Mio. Euro, also um 9,97 % an.

Der Anstieg der Aufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte hat sich im Jahr 2005 weiter fortgesetzt. Er lag zwar unter dem Anstieg von 2002 nach 2003, aber deutlich über dem vergleichsweise geringen Anstieg von 2003 nach 2004. Auch hier wird die Entwicklung in Baden-Württemberg durch einen Blick auf andere Länder bestätigt. In Sachsen stiegen die Ausgaben für die Prozesskostenhilfe bei den ordentlichen Gerichten von 2004 nach 2005 von 15,8 Mio. Euro auf 17,9 Mio. Euro, also um 13 % an. In der Arbeitsgerichtsbarkeit betrug der Anstieg dort sogar 27%. Hintergrund dürfte zum einen das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sein das die Vergütung der Rechtsanwälte erhöht hat. Zum anderen dürften sich in dem Anstieg die Mehraufwendungen durch die Änderung der Freibeträge zum 1. Januar 2005 niederschlagen.

Insgesamt haben sich die Aufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach den Untersuchungen des Rechnungshofs Baden-Württemberg seit Einführung des Prozesskostenhilferechts 1981 fast verfünffacht (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 12). Die Aufwendungen für die Beiordnung von Rechtsanwälten in den öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten sind dagegen in den vergangenen Jahren weitgehend konstant geblieben. Verglichen mit der ordentlichen und der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen sie weniger ins Gewicht:

Zahlungen an beigeordnete Rechtsanwälte in 2003 nach Gerichtsbarkeiten
Baden-Württemberg bundesweit
ordentliche Gerichtsbarkeit 41.200.000 317.200.000
Arbeitsgerichtsbarkeit 4.700.000 36.200.000
Verwaltungsgerichtsbarkeit 200.000 1.500.000
Sozialgerichtsbarkeit 600.000 4.600.000
Finanzgerichtsbarkeit 100.000 800.000
Die Aufwendungen der Staatskasse erschöpfen sich aber nicht in den Zahlungen an beigeordnete Rechtsanwälte. Hinzu kommen die Zahlungen an Sachverständige. Nach den Schätzungen des Rechnungshofs Baden-Württemberg betragen diese nochmals etwa 10 % der Zahlungen an beigeordnete Rechtsanwälte (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 10). Daneben ist der Aufwand für die eigene Tätigkeit der Justiz zu berücksichtigen. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat bei seinen Untersuchungen einen durchschnittlichen Aufwand je Prozesskostenhilfeverfahren von 86 Euro festgestellt (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 11). Dieser Betrag umfasst neben dem Bewilligungsverfahren selbst auch die weitere Betreuung des Verfahrens, insbesondere die Einziehung festgesetzter Raten. Da das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist, verbleibt dieser Aufwand derzeit der Justiz und muss aus den allgemeinen Gerichtsgebühren gedeckt werden. Wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, muss die Staatskasse allerdings auch Ausfälle bei den Gerichtsgebühren hinnehmen. Der Rechnungshof Baden-Württemberg schätzt, dass hierdurch der Staatskasse jährlich in Baden-Württemberg 10,8 Millionen Euro an Gerichtskosten verloren gehen; bundesweit hochgerechnet entspricht dies etwa 83 Millionen Euro. Diesem Aufwand stehen nur geringe Rückflüsse gegenüber. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat ermittelt, dass an die Staatskasse aus der Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei in Gestalt von monatlichen Raten aus dem einzusetzenden Einkommen oder von Zahlungen aus dem einzusetzenden Vermögen bei Zugrundelegung des gegenwärtigen Ratenzahlungszeitraums von 48 Monaten 8,4 Millionen Euro zurückfließen (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 11). Dies entspricht bundesweit hochgerechnet knapp 65 Millionen Euro. Hinzu kommen Rückflüsse durch den Übergang von Ansprüchen gegen den unterlegenen Gegner der bedürftigen Partei nach § 59 RVG, die der Rechnungshof Baden-Württemberg grob auf 2,5 Millionen Euro für Baden-Württemberg schätzt (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 11). Dies entspricht bundesweit etwa 19 Millionen Euro. Aus der Gegenüberstellung der Aufwendungen der Staatskasse und der Rückflüsse ergibt sich auf der Grundlage der Untersuchung des Rechnungshofs Baden-Württemberg für das Jahr 2003 eine Nettobelastung des Staates durch die gegenwärtigen Regelungen der Prozesskostenhilfe von fast 57 Millionen Euro für Baden-Württemberg. Im Verhältnis der Einwohnerzahlen hochgerechnet entspricht dies im Bund einer Nettobelastung von knapp 440 Millionen Euro. Der Rechnungshof Baden-Württemberg schätzt die Nettobelastung im Bund sogar auf 550 bis 600 Millionen Euro (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 12). Diese Nettobelastung verteilte sich im Jahr 2003 bundesweit (ohne Arbeitsgerichtsbarkeit) auf 542.918 Bewilligungsverfahren. In Baden-Württemberg wurden im Jahr 2003 62.322 Bewilligungsverfahren gezählt (einschließlich Arbeitsgerichtsbarkeit). Dabei handelte es sich überwiegend um Verfahren vor den Familiengerichten (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 8): Verteilung der Bewilligungen von Prozesskostenhilfe Anteil Amtsgerichte (Familiensachen) 72% Arbeitsgerichte 12% Amtsgerichte (Zivilsachen) 7% Landgerichte (Zivilsachen) 5% Oberlandesgerichte (Familiensachen) 2% Verwaltungsgerichte 1% Sozialgerichte 1% Summe 100% Die Prozesskostenhilfebewilligungen in Familiensachen vor den Amtsgerichten sind zwischen 1981 und 2003 bundesweit von 164.774 auf 446.424 angestiegen: Parameter Deutschland Früheres Bundesgebiet einschl. Gesamt-Berlin Neue Länder Baden-Württemberg Erledigte Verfahren 577.146 496.035 81.111 63.472 Bewilligungen (in % der erledigten Verfahren) 446.424 (77,35 %) 373.705 (75,34 %) 72.719 (89,65 %) 45.268 (71,32 %) Anteil der Verfahren mit mindestens einer Bewilligung (%) 54,95 % 53,70 % 62,59 % 51,71 % Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt dabei ganz überwiegend ohne die Festsetzung von Raten oder Zahlungen aus dem Vermögen. Nur in 23% der vom Rechnungshof Baden-Württemberg untersuchten familiengerichtlichen Verfahren wurden Raten festgesetzt. In 77% der Verfahren erhielt die bedürftige Partei die Prozesskostenhilfe dagegen ohne jede Eigenbeteiligung als verlorenen Zuschuss (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 24). Neben der großen Bedeutung familiengerichtlicher Verfahren hat die in Baden-Württemberg durchgeführte Untersuchung auch gezeigt, dass sich die Bewilligungspraxis der Gerichte erheblich voneinander unterscheidet. Dies gilt insbesondere bei Familiensachen. Hier schwankt der Anteil der Verfahren, in denen mindestens einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, erheblich. Im untersuchten Zeitraum wurden Spannbreiten zwischen 30 % und 70% festgestellt, die nicht allein mit unterschiedlichen Lebensverhältnissen der Gerichtseingesessenen erklärt werden können. Gleiches gilt für den Anteil der Bewilligungen von Prozesskostenhilfe, bei denen Zahlungen (Raten aus einzusetzendem Einkommen oder Zahlungen aus einzusetzendem Vermögen) festgesetzt wurden. Hier lassen sich Spannbreiten von 3 % bis zu 80 % feststellen (Zwischenbericht des Justizministeriums Baden-Württemberg und des niedersächsischen Justizministeriums für die 76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister, S. 13). 2. Zielsetzung des Gesetzentwurfs und wesentliche Änderungen Der explosionsartige Anstieg der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe muss schnell und dauerhaft begrenzt werden, da er von den Haushalten der Länder nicht länger bewältigt werden kann. Dabei steht außer Frage, dass den bedürftigen Parteien der verfassungsrechtlich gebotene Zugang zum Recht weiterhin eröffnet werden muss. Die Maßnahmen zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe müssen deshalb dort ansetzen, wo die Bewilligungsvoraussetzungen der Prozesskostenhilfe, die Bestimmungen über die Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei oder die Vorschriften über das Verfahren zu staatlichen Aufwendungen führen, die verfassungsrechtlich nicht geboten sind. a) Korrektur der Bewilligungsvoraussetzungen aa) Missbrauchsverhinderung (§§ 114 Abs. 2, 124 Satz 2 ZPO-E) Zu den zentralen Anliegen des Gesetzentwurfs gehört es daher, den Gerichten wirksamere Mittel gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe an die Hand zu geben. Ausgangspunkt ist dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach einer bedürftigen Partei nur zu ermöglichen ist, wozu sich auch eine die Prozessaussichten und das Kostenrisiko vernünftig abwägende vermögende Partei entschließen würde (BVerfGE 81, 347, 357). Parteien, deren beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dem nicht entspricht, handeln mutwillig und können keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. Um das Ausschlussmerkmal der Mutwilligkeit für die Gerichte handhabbar zu machen, wird es in § 114 Abs. 2 ZPO im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich definiert. Die Mutwilligkeitsprüfung im Bewilligungsverfahren wird ergänzt durch § 124 Satz 2 ZPO, der künftig eine Teilaufhebung der Bewilligung ermöglicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zwar insgesamt nicht mutwillig ist, ein konkreter Beweisantritt der Partei aber angesichts nach der Bewilligung eingetretener Umstände keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. bb) Angleichung der Verfahrensordnungen ( § 11a ArbGG) Soweit einzelne Verfahrensordnungen bislang von den Bestimmungen der ZPOohne besonderen Grund abweichende Bewilligungsvoraussetzungen enthielten sind diese den §§ 114 ff. ZPO anzugleichen (§ 11a ArbGG). b) Verstärkung der Eigenbeteiligung der Partei Parallel zu der gebotenen Korrektur der Bewilligungsvoraussetzungen wird die Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen angemessen verstärkt. Dabei wird zum einen das einzusetzende Einkommen der bedürftigen Partei neu bestimmt. Zum anderen wird sichergestellt dass die bedürftige Partei ihr einzusetzendes Einkommen und Vermögen auch tatsächlich in angemessenem Umfang zur Deckung der Prozesskosten verwendet. aa) Neubestimmung des einzusetzenden Einkommens (§ 115 ZPO) Im Mittelpunkt der Stärkung der Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei steht das einzusetzende Einkommen. Hier ist zum einen eine Neubestimmung der Freibeträge vorgesehen. Zum anderen werden die Höhe der aus dem verbleibenden Einkommen zu zahlenden Raten neu bestimmt und die Obergrenze für die Anzahl der zu leistenden Raten aufgehoben. Schließlich ist vorgesehen, dass Parteien mit besonders hohem Einkommen vorrangig einen Bankkredit in Anspruch nehmen sollen. Neubestimmung der Freibeträge (§ 115 Abs. 1 ZPO) Die Neufassung des § 115 ZPO nebst Ratentabelle durch das PKHÄndG beruhte im Wesentlichen auf folgenden Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts: - Das Prinzip des sozialen Rechtsstaats und der Gleichheitssatz gebieten, dass die Kostenbeteiligung (Ratenverpflichtung) das Existenzminimum der bedürftigen Partei nicht gefährdet (vgl. BVerfGE 78, 104, 117 ff.). - Bei der Bemessung des Existenzminimums ist außer dem Regelsatz ein Zuschlag für die durchschnittlich gewährten einmaligen Leistungen (§ 21 BSHG) anzusetzen, weil diese einen zusätzlichen durch den Regelsatz nicht gedeckten Grundbedarf berücksichtigen (vgl. BVerfGE 82, 60, 94 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelsatzbemessung, wonach im BSHG zwischen dem so genannten Grundbedarf und dem Sonderbedarf unterschieden wurde). - Zu dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf ist außerdem der Mehrbedarf Erwerbstätiger zu rechnen, der die durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse abgelten soll (vgl. BVerfGE 87, 153, 170 ff.). Deshalb sah die Vorschrift des § 115 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vor, dass nach Abzug der Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO a.F. das Existenzminimum (ohne Miete und Heizung) durch die abzuziehenden Beträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO a.F. gewährleistet werden sollte; der Betrag richtete sich nach dem höchsten Regelsatz für die einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und enthielt zusätzlich einen Zuschlag von 15 % dieses Regelsatzes für die einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die einen zusätzlichen, durch den Regelsatz nicht gedeckten Grundbedarf berücksichtigten (vgl. BT-Drs. 012/6963, S. 13). Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO berücksichtigt. Der Mehrbedarf Erwerbstätiger war nach der Verweisung in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO a.F. abzuziehen. Darüber hinaus bestehende besondere Belastungen waren nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. An diesem System hat sich durch die seit dem 1. April 2005 geltende Neufassung des § 115 ZPO durch das Justizkommunikationsgesetz im Grundsatz nichts geändert. Die Herabsetzung des Prozentsatzes für den zugunsten des Antragstellers und seines Ehepartners abzuziehenden Grundfreibetrag in § 115 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO beruht darauf, dass mit der Neuregelung des Sozialhilferechts seit dem 1. Januar 2005 bereits der Regelsatz - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - eine Pauschale für den einmaligen Bedarf mit Ausnahme von Unterkunft und Heizung sowie bestimmter Sonderbedarfe enthält ( § 28 Abs. 1 SGB XII) und daher der Sonderbedarf nicht mehr zusätzlich berücksichtigt werden muss. Nach der geltenden Rechtslage sind daher nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom einzusetzenden Einkommen folgende Beträge abzusetzen: - Nr. 1 Buchstabe a): die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge, d.h. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten, - Nr. 1 Buchstabe b): der Freibetrag für Erwerbstätige, - Nr. 2 Buchstabe a): der Grundfreibetrag des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebenspartners (das so genannte Existenzminimum), - Nr. 2 Buchstabe b): die Grundfreibeträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, - Nr. 3: die Kosten der Unterkunft und Heizung, - Nr. 4: besondere Belastungen. Bei der Bemessung der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 ZPO durch das Justizkommunikationsgesetz hatte sich der Gesetzgeber allerdings wegen der Eilbedürftigkeit darauf beschränkt, die Freibeträge in Richtung des bis 31. Dezember 2004 geltenden Niveaus zurückzuführen. Dies ist allerdings nicht vollständig gelungen. Die umfassende Überarbeitung des Rechts der Prozesskostenhilfe gebietet daher, auch die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 grundlegend neu zu bestimmen. Ausgangspunkt müssen dabei die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sein. Die gegenwärtigen Freibeträge gehen über diese Vorgaben deutlich hinaus. Während das Bundesverfassungsgericht für Erwerbstätige einen Freibetrag in Höhe von 25 % des sozialhilferechtlichen Regelsatzes für den Haushaltsvorstand (Eckregelsatz) als ausreichend angesehen hat (BVerfGE 87, 153, 173 f.), sieht § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b ZPO derzeit einen Freibetrag in doppelter Höhe vor. Entsprechendes gilt für die Grundfreibeträge des Antragstellers und seiner Angehörigen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist hier auf das Existenzminimum abzustellen, das sich an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen orientiert (BVerfGE 78, 104, 119). Die Grundfreibeträge knüpfen zwar grundsätzlich am Eckregelsatz an überschreiten diesen aber in mehrfacher Hinsicht. Zunächst wird nicht auf den vor Ort geltenden Eckregelsatz abgestellt, sondern auf den bundesweit höchsten. Hinzu kommt ein Zuschlag von zehn vom Hundert. Besonders deutlich wird die Abweichung bei den Angehörigen des Antragstellers. Während Angehörige im Sozialhilferecht im Hinblick auf die Synergien der gemeinsamen Haushaltsführung nicht den Eckregelsatz, sondern nur 80 % hiervon erhalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 3. Juni 2005, BGBl. I S. 1067), wird der Ehegatte oder Lebenspartner in der Prozesskostenhilfe mit dem gleichen Grundfreibetrag wie der Antragsteller selbst berücksichtigt. Auch bei Unterhaltsberechtigten unter 14 Lebensjahren liegen die Freibeträge in der Prozesskostenhilfe über den sozialhilferechtlichen Regelsätzen. Nimmt man die in den alten Bundesländern (außer Bayern) geltenden Regelsätze als Grundlage, liegen die Grundfreibeträge des Antragstellers mit einem Ehegatten und zwei unterhaltsberechtigten Kindern unter 14 Jahren um 257 Euro oder 25 % über den sozialhilferechtlichen Regelsätzen und damit über den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Bei der Bemessung des Freibetrags für Erwerbstätige sowie der Grundfreibeträge für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner und die weiteren unterhaltsberechtigten Personen kommt dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Für eine Angleichung der Freibeträge an das sozialhilferechtliche Existenzminimum spricht das Gebot der Einheit der Rechtsordnung. Für eine unterschiedliche Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht einerseits und in der Prozesskostenhilfe andererseits ist kein triftiger Grund erkennbar. Die gegenwärtige Überschreitung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 ZPO ist zudem angesichts der Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe nicht länger zu rechtfertigen. Für den Antragsteller bedeutet die Absenkung der Freibeträge nicht dass er künftig auf Prozesskostenhilfe verzichten müsste. Stattdessen muss er sich nur stärker an den Prozesskosten beteiligen, indem er entweder höhere Raten bezahlt oder dort wo bislang ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nunmehr geringe Raten entrichten muss. Mit der Änderung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 ZPO sollen die im Prozesskostenhilferecht geltenden Freibeträge für Erwerbstätige und die Grundfreibeträge für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie weitere Unterhaltsberechtigte deshalb stärker an das sozialhilferechtliche Existenzminimum angenähert werden. Dadurch werden auch einkommensschwächere Parteien in angemessener Weise an den Kosten ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beteiligt. Neubestimmung der Ratenhöhe und Aufhebung der Ratenobergrenze (§ 115 Abs. 2 ZPO) Das nach Abzug der Freibeträge verfügbare Einkommen kann im Grundsatz in voller Höhe für eine Ratenzahlung eingesetzt werden. Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung der Ratenhöhe und des Ratenzahlungszeitraums wiederum ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Möglichkeit der Bestimmung der einzelnen Ratenhöhe besteht in der geltenden Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO. Dies führt jedoch zu einer unterschiedlichen Belastung der einzelnen Antragsteller, für die ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich ist. So bleibt z.B. ein Antragsteller mit einem verfügbaren Einkommen bis zu 15 Euro ratenzahlungsfrei, während ein Antragsteller mit einem verfügbaren Einkommen von 20 Euro eine Rate von 15 Euro aufzubringen hat und ihm somit nur 5 Euro verbleiben; seine Belastung beträgt 75 %. Ein Antragsteller mit einem verfügbaren Einkommen von 16 Euro verbleibt sogar nur ein Betrag von 1 Euro; seine Belastung beträgt 94 %. Ein Antragsteller mit einem verfügbaren Einkommen von 50 Euro hat ebenfalls eine Monatsrate von nur 15 Euro zu zahlen, so dass ihm 35 Euro verbleiben seine Belastung beträgt nur 30 %. Demgegenüber verbleiben einem Antragsteller mit einem verfügbaren Einkommen von 60 Euro in Anbetracht einer festzusetzenden Monatsrate von 30 Euro nur 30 Euro; seine Belastung beträgt 50 %. Nach der geltenden Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO beläuft sich die Ratenzahlungsverpflichtung in den einzelnen Stufen im unteren Bereich auf 30 bis 40 % und im oberen Bereich auf 38 bis 94 %. Im Einzelnen sind diese Grenzen eher zufällig und schwer nachvollziehbar. Die Ermöglichung einer Interpolation, wie sie im Rahmen des PKHÄndG von der Bundesrechtsanwaltskammer angeregt worden war, ist nicht Gesetz geworden; sie hätte in der Praxis auch zu einem höheren Aufwand geführt, ohne auf der Einnahmeseite Verbesserungen zu bringen. Künftig soll der Anteil des einzusetzenden Einkommens, den die bedürftige Partei in monatlichen Raten an die Staatskasse abzuführen hat, deshalb mittels eines einfach Hand zu habenden Quotienten ermittelt werden. Die danach ermittelten Raten können der Partei grundsätzlich solange abverlangt werden bis die Prozesskosten gedeckt sind. Die bisherige Kostenbefreiung nach 48 Monaten ist verfassungsrechtlich und sozialpolitisch nicht geboten. Die Aufhebung der Begrenzung der Ratenanzahl ist sachgerecht und verstärkt den Darlehenscharakter der Prozesskostenhilfe. Vorrang der Inanspruchnahme von Bankkrediten (§ 115 Abs. 4 ZPO) Diejenigen Parteien, die über ein besonderes hohes einzusetzendes Einkommen verfügen und daher besonders hohe Raten leisten können, sind auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Eröffnung des Zugangs zu den Gerichten nicht angewiesen. Soweit sie die Prozesskosten nicht aus ihrem Vermögen aufbringen können, wird ihnen regelmäßig die Inanspruchnahme eines Bankkredits möglich sein. § 115 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht deshalb ausdrücklich den Vorrang einer Darlehensaufnahme vor. Soweit die bedürftige Partei zwar nicht über ausreichend Einkommen verfügt, die Prozesskosten über einen Bankkredit zu finanzieren, ihr Einkommen aber zumindest so hoch ist, dass sie daraus Raten entrichten kann, wird sie auch künftig Prozesskostenhilfe erhalten. Da die Prozesskostenhilfe in diesen Fällen aber der Sache nach ein zinsloses staatliches Darlehen darstellt soll sich die bedürftige Partei künftig in gleicher Weise wie der Darlehensnehmer bei der Inanspruchnahme eines Bankkredits an den Kosten beteiligen. bb) Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (GKG und KostO) Durch Änderungen des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung wird eine überschaubare Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge erhoben, die den für die Staatskasse entstehenden hohen Aufwand abdecken soll. cc) Verpflichtung zum vollen Einsatz des Erlangten (§ 120a ZPO-E) Schließlich wird der Staatskasse ein effektiver Zugriff auf die Vermögenswerte eröffnet welche die bedürftige Partei aus dem mit der Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsstreit erlangt (§ 120a ZPO-E). Obsiegt die bedürftige Partei in vollem Umfang, wird in der Regel ihr Gegner die Prozesskosten tragen müssen. Sind die Kosten bei ihm auch tatsächlich beizutreiben können der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 126 ZPO bzw. die Staatskasse aus § 29 Nr. 1 GKG sowie aus übergegangenem Recht (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG) gegen den Gegner vorgehen. Die Zahlungen der bedürftigen Partei sind nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorläufig einzustellen. Obsiegt die bedürftige Partei dagegen nur teilweise, wird sie in der Regel zumindest einen Teil der Prozesskosten tragen und insoweit auch weiterhin Zahlungen nach § 120 Abs. 1 ZPO leisten müssen. Gleiches gilt, wenn ihr Gegner zwar in die Kosten verurteilt ist, sie bei ihm aber nicht beigetrieben werden können. Dies gilt nicht nur falls er mittellos ist, sondern beispielsweise auch dann, wenn er bereits auf den titulierten Kostenersatzanspruch der bedürftigen Partei hin mit befreiender Wirkung an diese gezahlt hat (OLG Schleswig SchlHA 1988, 91; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 120 Rn. 15). Schließlich sind die besonders im Familienrecht häufigen Fälle der Kostenaufhebung zu bedenken. Erlangt die bedürftige Partei durch die Rechtsverfolgung nicht nur einen Titel, sondern kann die titulierte Forderung beim Gegner auch beigetrieben werden ist eine Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten. Besteht ihre Rückzahlungspflicht gegenüber der Staatskasse in diesen Fällen aus den oben genannten Gründen fort, kann das Gericht die zu zahlenden Raten nach Maßgabe des § 120 Abs. 4 ZPO erhöhen oder die volle Erstattung der im Prozess angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten anordnen (OLG Köln, AnwBl. 1993, 299; OLG Frankfurt, KostRspr. ZPO § 120 Nr. 124; OLG Karlsruhe, KostRspr. ZPO § 120 Nr. 104; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 120 Rn. 17). Die Anwendung des § 120 Abs. 4 ZPO führt in diesem Fall aber zu keinem befriedigenden Ergebnis. Die Frage, ob die bedürftige Partei beigetriebene Forderungen einsetzen muss, richtet sich dort nämlich nach § 115 ZPO. Das heißt das Gericht prüft anhand der Maßstäbe des § 115 ZPO, ob das ursprüngliche Einkommen und Vermögen der Partei ergänzt um die beigetriebene Forderung höhere Zahlungen gebietet als ursprünglich festgesetzt. Da die beigetriebene Forderung zumeist aus einer einmaligen Zahlung besteht, wird es sich in der Regel nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handeln, das die bedürftige Partei gemäß § 115 Abs. 2 ZPO nur im Rahmen der Zumutbarkeit entsprechend § 90 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB XII einsetzen muss. Nicht einzusetzen sind danach neben Kapital, das einer Altersvorsorge nach § 10a EStG dient, ein "angemessenes" Hausgrundstück sowie Geldbeträge bis zu 2.600 Euro zuzüglich weiterer Freibeträge von 614 Euro für den Ehegatten und 256 Euro für jedes von der bedürftigen Partei überwiegend unterhaltene Kind ( § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, (BGBl. I 2004 S. 3060). Für die Vermögenswerte, die die Partei durch den mit Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsstreit erlangt, muss allerdings anderes gelten. Sie stehen ihr nur nach Abzug der Kosten zu (Nettoprinzip). Dies erschließt sich aus der Funktion der Prozesskostenhilfe. Das Prinzip des sozialen Rechtsstaats und der Gleichheitsgrundsatz verpflichten den Staat, den Zugang zu den Gerichten, die allein zur Durchsetzung individueller Rechtspositionen verhelfen, bedürftigen ebenso wie vermögenden Parteien zu eröffnen (BVerfGE 78, 104, 117). Die Prozesskostenhilfe stellt vor diesem Hintergrund eine besondere Hilfe für die gerichtliche Rechtsverfolgung dar die allgemeine Sicherung des Existenzminimums ist dagegen Aufgabe des Sozialhilferechts (BVerfGE 78, 104, 118). Bei der Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass der bedürftigen Partei die Prozessführung nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE 78, 104, 118). Daraus folgt die Verpflichtung des Staates, einer Partei, die über weniger als das Existenzminimum verfügt, die gerichtliche Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, indem ihr die Prozesskosten vorgeschossen werden. Nicht geboten ist es aber, der Partei zu ihrem Existenzminimum zu verhelfen indem ihr der Bruttoertrag des Rechtsstreits ohne Abzug der Kosten überlassen wird. Genügt der Nettoertrag des Rechtsstreits nicht, um das Existenzminimum zu decken, kann die Partei gegebenenfalls Sozialhilfeleistungen beanspruchen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe sind die in diesem Fall gebotenen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums aber nicht. Systemkonform muss der zur Erreichung des Existenzminimums nötige Betrag durch sozialrechtliche Leistungen aufgebracht werden. Zwar kann sich daraus in Einzelfällen eine Mehrbelastung des Bundes bzw. der Kommunen als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ( § 46 SGB II) bzw. der Sozialhilfe ( § 3 SGB XII) ergeben. Diese wird aber im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die soziale Grundsicherung nicht ins Gewicht fallen. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen schon jetzt Sozialleistungen erfolgen weil die betroffenen Parteien aus Rechtsstreiten erlangtes Vermögen nicht angeben. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, das Nettoprinzip mache die Prozessführung für die bedürftige Partei wenn nicht unmöglich, dann doch zumindest wirtschaftlich uninteressant. Obsiegt die bedürftige Partei zwar in der Sache, muss sie aber (z.B. nach § 93a Abs. 1 ZPO) dennoch teilweise die Kosten tragen, wird deren Betrag regelmäßig deutlich unter dem Betrag des Erlangten liegen. Dies gilt auch für den Fall des Teilunterliegens, da die bedürftige Partei hier nach § 92 ZPO nur anteilig zur Kostentragung verpflichtet sein wird. Der umfassende Abzug der Kosten vom Erlangten benachteiligt die bedürftige Partei auch nicht gegenüber der vermögenden. Die vermögende Partei erhält das durch den mit Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsstreit Erlangte ebenfalls nicht ungeschmälert, sondern nur nach Abzug der auf sie entfallenden Kosten. Es ist kein Grund erkennbar, warum für die bedürftige Partei anderes gelten solle. Dass sie ihr Existenzminimum mit dem Nettoertrag des Rechtsstreits nicht erreichen kann, kann nicht eingewandt werden, da es sich dabei um ein vom Rechtsstreit unabhängiges Problem handelt. Dem Nettoprinzip kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Steuerrechts entschieden hat, der Staat dürfe dem Bürger nicht im Wege der Steuer entziehen, was er ihm hinterher im Wege der Sozialhilfe wieder geben müsse (vgl. etwa BVerfGE 99, 246, 261). Im dortigen Fall wurde eine vermögende Partei durch die Steuerlast zur bedürftigen. Im hiesigen Fall ist die Partei dagegen schon im Ausgangspunkt bedürftig erst durch die mit Prozesskostenhilfe finanzierte Rechtsdurchsetzung gewinnt sie Vermögen hinzu. Zu bedenken ist außerdem, dass das Steuerrecht den Bürger zu einem Beitrag für die allgemeine staatliche Ausgabendeckung zwingt, wohingegen die Eigenbeteiligung im Rahmen der Prozesskostenhilfe lediglich Ausdruck der Subsidiarität dieser staatlichen Leistung gegenüber dem eigenen Einkommens- und Vermögenseinsatz der bedürftigen Partei zur Finanzierung des Rechtsstreits ist. c) Optimierung des Verfahrens Schließlich wird das Verfahren der Prozesskostenhilfe optimiert, um eine einheitliche und effektive Rechtsanwendung sicherzustellen. Zu den zentralen Anliegen zählt hier die Verbesserung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. aa) Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr. 4 Buchstabe a RPflG) Die gerichtliche Praxis beklagt, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Verweisungen auf das Sozialrecht und die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe kaum mehr handhabbar ist. Soll das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit beachtet werden, kann die Bestimmung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens aber nicht detailliert im Gesetz geregelt werden. Stattdessen sind die gesetzlichen Vorschriften durch die Rechtsprechung auszufüllen. Dies hat zu einer umfangreichen Kasuistik geführt die vom einzelnen Richter nur noch schwer überblickt werden kann. Das gilt umso mehr, als es sich bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus seiner Sicht um ein Nebengeschäft handelt. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung wird hierdurch erheblich beeinträchtigt. Stichproben haben ergeben, dass die Häufigkeit der Bewilligungen von Prozesskostenhilfe sowie der Anteil der Bewilligungen von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen erheblich voneinander abweicht. Diese Abweichungen lassen sich nicht mit der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse erklären. Um dieser Entwicklung zu begegnen, soll der Rechtspfleger künftig nicht nur bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 ZPO oder beim Abschluss von Vergleichen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO, sondern umfassend an ihrer Prüfung mitwirken. Diese neue Aufgabe kann von den Gerichten bei einzelnen Rechtspflegern gebündelt werden, die auf diese Weise besonderes Fachwissen bilden können. Der Rechtspfleger ist zur Prüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ohne weiteres in der Lage. Schon jetzt obliegt ihm das Verfahren nach der Bewilligungsentscheidung, namentlich die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung oder Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Abs. 3 ZPO sowie die Änderung und die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2, 3 und 4 ZPO (§ 20 Nr. 4 Buchstaben b und c RPflG). Im Vorfeld der Bewilligungsentscheidung wird der Rechtspfleger tätig, wenn ihn der Richter mit Maßnahmen nach § 118 Abs. 2 ZPO beauftragt (§ 20 Nr. 4 Buchstabe a RPflG). Die einschlägigen Vorschriften der ZPO und des Sozialrechts sind dem Rechtspfleger aus seiner Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe (§§ 1 Abs. 2 und 4 Abs. 1 BerHG, § 24a RPflG) sowie der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Vollstreckungsverfahren (§ 20 Nr. 5 RPflG) bereits vertraut. Rechtliche Bedenken gegen die Mitwirkung des Rechtspflegers bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen nicht. Im Gegensatz zu den eng mit dem Klagverfahren verbundenen Fragen der Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zwingend durch den Richter beurteilt werden, da kein Akt der Recht sprechenden Gewalt im Sinne des Art. 92 GG, insbesondere keine Streitentscheidung zwischen den Parteien vorliegt. bb) Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts (§ 118, § 120 Abs. 4 ZPO) Daneben werden die Möglichkeiten des Gerichts zur Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert. Neben einer stärkeren Einbindung des Antragsgegners (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist dazu insbesondere die Möglichkeit der Ladung des Antragstellers zur Erörterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vorgesehen. Darüber hinaus wird das Gericht künftig in die Lage versetzt die Angaben des Antragstellers wirksam zu überprüfen, indem ihm Auskunftsbefugnisse bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach dem Vorbild unterhaltsrechtlicher Verfahren eingeräumt werden (§ 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO-E). Um den Zugriff auf nachträgliche Einkommens- und Vermögensverbesserungen zu verbessern, muss die bedürftige Partei künftig wesentliche Verbesserungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich von sich aus dem Gericht mitteilen (§ 120 Abs. 4 Satz 4 ZPO-E), das dann über eine Änderung der festgesetzten Zahlungen entscheiden kann. cc) Ausweitung des Beschwerderechts der Staatskasse ( § 127 Abs. 3 ZPO) Schließlich werden die bisherigen Beschränkungen des Beschwerderechts der Staatskasse aufgehoben (§ 127 Abs. 3 ZPO). 3. Auswirkungen des Gesetzentwurfs a) Auswirkungen auf die Justizhaushalte des Bundes und der Länder Der Gesetzentwurf ist geeignet, die Aufwendungen des Staates für die Prozesskostenhilfe nachhaltig zu begrenzen. Entsprechend der gegenwärtigen Verteilung der Aufwendungen wird er sich in erster Linie auf die Haushalte der Länder auswirken. Dort sind Einsparungen von knapp 100 Millionen Euro bundesweit denkbar. Grundlage dieser Annahme ist die Untersuchung des Rechnungshofs Baden-Württemberg, die auch eine Prognose der Auswirkungen hier vorgeschlagener Rechtsänderungen umfassten (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 42): Änderungsvorschlag Einsparpotential in Euro Baden-Württ. bundesweit Reduzierung der Freibeträge (§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO) 6.000.000 46.200.000 Neubestimmung der Ratenhöhe (§ 115 Abs. 2 ZPO) 300.000 2.300.000 Aufhebung der Ratenobergrenze (§ 115 Abs. 2 ZPO) 1.300.000 10.000.000 Verpflichtung zum vollen Einsatz des Erlangten (§ 120a ZPO-E) 4.000.000 30.800.000 Stärkere Einbindung Rechtspfleger (§ 20 Nr. 4 Buchstabe a RPflG-E) 800.000 6.200.000 Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (GKG, KostO) 700.000 5.400.000 Summe 12.400.000 95.500.000 Nahezu die Hälfte des geschätzten Einsparpotentials wird durch die Reduzierung der Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO erzielt. Sie bewirkt, dass sich bedürftige Parteien, die derzeit Prozesskostenhilfe ohne Raten erhalten künftig durch Ratenzahlungen an den Prozesskosten beteiligen. Parteien, die schon jetzt Prozesskostenhilfe nur gegen Raten erhalten, müssen künftig höhere Raten aufbringen. Im Ergebnis kann die bedürftige Partei zwar auch künftig Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, sie muss die empfangenen Leistungen aber in größerem Umfang zurückzahlen. Nach der Untersuchung des Rechnungshofs Baden-Württemberg bewirkt allein die Anpassung der Grundfreibeträge des Antragstellers und seines Ehegatten sowie der Unterhaltsfreibeträge an die sozialhilferechtlichen Regelsätze, dass etwa 10% der Leistungsempfänger, die sich zuvor nicht an den Kosten beteiligt hatten, künftig Prozesskostenhilfe mit Raten erhalten. Hinzu kommen Mehreinnahmen durch die höheren Raten derer, die schon bislang Prozesskostenhilfe nur gegen Raten erhielten. Der Rechnungshof Baden-Württemberg schätzt das Gesamteinsparpotential auf etwa 5 Millionen Euro für Baden-Württemberg (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 30); dies entspräche bundesweit hochgerechnet etwa 38,4 Millionen Euro. Hinzu kommt ein weiteres Einsparpotential aus der Reduzierung des Erwerbstätigenfreibetrages, das der Rechnungshof Baden-Württemberg für den Fall der Rückkehr zu der bis zum 31. Dezember 2004 in der gerichtlichen Praxis gängigen Berechnungsweise (Betrag des bereinigten Erwerbseinkommens, wenn es 25% des Eckregelsatzes nicht übersteigt; 25 % des Eckregelsatzes zuzüglich 15% des Einkommensmehrbetrages bis zur Höhe weiterer 25% des Eckregelsatzes, insgesamt also maximal 50% des Eckregelsatzes, wenn das Einkommen diese Grenze übersteigt; vgl. hierzu die Begründung zum Regierungsentwurf des PKHÄndG, BT-Drs. 012/6963, S. 12) für Baden-Württemberg auf 2 Millionen Euro geschätzt hat (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 30). Bundesweit entspräche dies etwa 15,4 Millionen Euro. Da die vorgesehenen Änderungen geringfügig hinter den Annahmen des Rechnungshofs Baden-Württemberg zurückbleiben insbesondere indem sie einen Sicherheitszuschlag zum Grundfreibetrag vorsehen, dürfte ihr Einsparpotential für Baden-Württemberg insgesamt nur etwa 6 Millionen Euro betragen; dies entspräche bundesweit etwa 46,2 Millionen Euro. An zweiter Stelle ist das Einsparpotential aus der Verpflichtung der bedürftigen Partei zum vollen Einsatz des aus dem mit Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsstreit Erlangten zu nennen (§ 120a ZPO-E). Hier erwartet der Rechnungshof Baden-Württemberg (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 37) vor allem in arbeitsgerichtlichen Verfahren deutlich höhere Rückflüsse. Seine Untersuchungen ergaben, dass bei dem geprüften Arbeitsgericht in 84% aller Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, Geldforderungen von durchschnittlich 2.200 Euro erstritten wurden. Im Hinblick auf die große Häufigkeit von Kündigungsschutzklagen und die Gewährung von Abfindungen ist allein in der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Mehreinnahmen durch § 120a ZPO-E von etwa 3 Millionen Euro in Baden-Württemberg bzw. 23,1 Millionen Euro bundesweit zu rechnen. Bei den untersuchten Zivilverfahren fand der Rechnungshof Baden-Württemberg in 19% der Fälle Hinweise auf erstrittene Vermögenswerte. Auf dieser Grundlage schätzt er die Mehreinnahmen durch § 120a ZPO-E für Baden-Württemberg auf 1 Million Euro bzw. bundesweit auf 7,7 Millionen Euro. Daraus ergibt sich ein Gesamteinsparpotential von bundesweit 30,8 Mio. Euro. Zu bedenken ist allerdings, dass die tatsächlichen Einsparungen durch Ausfälle vermindert werden können, wenn die Zahlungspflichten gegen die bedürftige Partei im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden müssen. An dritter Stelle stehen die Einsparpotentiale durch die Aufhebung der Ratenobergrenze und die Neubestimmung der Ratenhöhe ( § 115 Abs. 2 ZPO). Nach den Untersuchungen des Rechnungshofs Baden-Württemberg beträgt der Ausfall der Staatskasse durch die gegenwärtige Begrenzung der Ratenanzahl auf 48 etwa 11% des einzuziehenden Betrages. Bei vollständiger Aufhebung der Ratenobergrenze ergäben sich für Baden-Württemberg Mehreinnahmen von 1,3 Millionen Euro (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 37 f.); dies entspräche bundesweit etwa 10 Millionen Euro. Durch die Neubestimmung des Ratenumfangs auf zwei Drittel des einzusetzenden Einkommens würden sich weitere Mehreinnahmen von 0,3 Millionen Euro für Baden-Württemberg bzw. 2,3 Millionen Euro bundesweit ergeben (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 38). Ein bezifferbares Einsparpotential enthält auch die stärkere Mitwirkung des Rechtspflegers bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Würde diese Prüfung in allen Fällen, in denen sie derzeit vom Richter durchgeführt wird, vom Rechtspfleger übernommen, ergäbe sich bei gleicher Bearbeitungsweise allein aus der Besoldungsdifferenz ein Einsparpotential von 0,8 Millionen Euro für Baden-Württemberg (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 36); dies entspricht bundesweit etwa 6,2 Millionen Euro. Da die stärkere Mitwirkung des Rechtspflegers von der Übertragung durch den Richter abhängt und diese nicht in allen Fällen zweckmäßig sein wird, dürfte der Rechtspfleger nicht in allen Fällen an die Stelle des Richters treten. Soweit die Gerichte die Übertragung auf den Rechtspfleger dazu nutzen, diese Tätigkeit bei bestimmten Rechtspflegern zu konzentrieren und diesen dadurch die Bildung von Spezialwissen ermöglichen, dürfte der Bearbeitungsaufwand im Einzelfall aber deutlich sinken, so dass das geschätzte Einsparpotential jedenfalls nicht unterschritten wird. Weitere Einsparungen können sich ergeben, wenn die Ansammlung von Spezialwissen durch die Konzentration der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei bestimmten Rechtspflegern eines Gerichts die Qualität der Bewilligungsentscheidungen verbessert und die überdurchschnittlichen Bewilligungsquoten einzelner Gerichte reduziert. Schließlich führt die neu eingeführte Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge zu Mehreinnahmen. Bei einer Gebührenhöhe von 50 Euro rechnet der Rechnungshof Baden-Württemberg mit Mehreinnahmen von 0,7 Millionen Euro für Baden-Württemberg (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 37); dies entspricht bundesweit 5,4 Millionen Euro. Durch die Aufhebung der Ratenobergrenze sind diese Gebührenmehreinnahmen nicht auf die bisherigen Rückflüsse durch Ratenzahlungen anzurechnen. Da der Rechnungshof Baden-Württemberg die durchschnittlichen Kosten eines Prozesskostenhilfeverfahrens (Bewilligungsentscheidung und anschließender Rateneinzug) mit 86 Euro errechnet hat, von denen weniger als die Hälfte auf die über mehrere Jahre dauernde Ratenabwicklung entfallen dürfte, müssten die Kosten des gerichtlichen Bewilligungsverfahrens mit der vorgesehenen Gebühr abgedeckt werden. Da die Schätzungen des Rechnungshofs Baden-Württemberg auf dem im Rahmen der dortigen Untersuchung festgestellten Verhältnis zwischen festgesetzten und tatsächlichen Einnahmen beruhen, sind etwaige Einnahmeausfälle durch zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Parteien bereits berücksichtigt. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Forderungsausfälle bei einer Erhöhung der Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei leicht zunehmen werden. Diese Forderungsfälle dürften die errechneten Einsparpotentiale aber nicht nennenswert reduzieren, zumal diejenigen Forderungsausfälle, die durch die gegenwärtigen Beschränkungen der Eigenbeteiligung verursacht werden etwa durch die Beschränkung der Ratenanzahl, durch den Entwurf abgebaut werden. Dem Gesamteinsparpotential von bundesweit knapp 100 Millionen Euro ist allerdings der Mehraufwand gegenüber zu stellen, den die Änderungen für die Gerichte mit sich bringen. Dies gilt insbesondere für die Intensivierung der Prüfung nachträglicher Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den vollen Zugriff auf das durch den mit Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsstreit Erlangte (§ 120a ZPO-E) bzw. durch die Mitteilungen der bedürftigen Partei über wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 120 Abs. 4 Satz 4 ZPO-E). Auch die Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ( § 118 ZPO) und die Verlängerung des Rateneinzugszeitraums durch die Aufhebung der Ratenobergrenze (§ 115 Abs. 2 ZPO) dürften einen überschaubaren Mehraufwand der Gerichte mit sich bringen. Da allerdings durch die beim Gesamteinsparpotential von knapp 100 Millionen Euro noch nicht berücksichtigen Regelungen zur Missbrauchsverhinderung und zur Verfahrensoptimierung zwar nicht bezifferbare aber nennenswerte weitere Einsparungen zu erwarten sind, dürfte die Entlastung der Länder im Ergebnis nicht wesentlich unter 100 Millionen Euro betragen. b) Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau Mit Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau ist nicht zu rechnen. Die überragende Bedeutung familiengerichtlicher Verfahren für die Prozesskostenhilfeaufwendungen zeigt, dass Prozesskostenhilfe in erster Linie von Verbrauchern in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe durch Unternehmer dürfte praktisch nur selten vorkommen. Die stärkere Eigenbeteiligung wird sich auf die Unternehmen und ihre Kalkulation daher nicht auswirken. Eine Änderung der Verbraucherpreise ist deshalb nicht zu befürchten. c) Geschlechtsspezifische Auswirkungen Die vorgesehenen Änderungen haben keine spezifischen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen. 4. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 72 GG.

5. Zustimmungsbedürftigkeit

Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Ergänzung der Inhaltsübersicht):

Die Inhaltsübersicht wird um den neu eingefügten § 120a ZPO-E ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 91 Abs. 1 Satz 3 ZPO-E):

Der Satz 3 schließt die prozessuale Erstattungsfähigkeit der vorgeschlagenen Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen aus.

Zu Nummer 3 ( § 114 ZPO):

Zu § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPO-E:

Durch die Definition des Merkmals der Mutwilligkeit soll dessen eigenständige Bedeutung betont und gesetzlich klargestellt werden. Die Bestimmung knüpft an den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen Maßstab an. Danach ist es verfassungsrechtlich geboten, aber auch hinreichend, den Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten zum Gericht einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 357; NJW 1995, 1415 f.; 1997, 2745; 2003, 576).

Zu § 114 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E:

In Anwendung dieses Maßstabs ist zwar in engen Grenzen eine vorweggenommene Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2745, 2746; 2003, 2976, 2977; NJWRR 2002, 1069; 2003, 1216). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu versagen (BVerfG, NJW 2003, 2976,2977; NJW-RR 2002, 1069; 2003, 1216). Da es sich bei den Kriterien der hinreichenden Erfolgsaussicht und der fehlenden Mutwilligkeit um jeweils eigenständige Tatbestandsalternativen des § 114 Satz 1 ZPO handelt, wird zum Teil die Auffassung vertreten, eine Versagung von Prozesskostenhilfe könne nicht auf eine mutwillige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gestützt werden, wenn für das Rechtsschutzziel eine nur geringe, im Sinne des § 114 Satz 1 Alternative 1 ZPO aber noch hinreichende Erfolgsaussicht bestehe (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 2. Auflage, § 114 Rn. 27; Bauer, Versicherungsrecht 1988, 176). Das ist jedoch nur insoweit zutreffend, als ohne Hinzutreten weiterer Umstände der strenge Maßstab für die Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht nicht dadurch umgangen werden darf, dass Mutwilligkeit bereits bei geringer, aber noch hinreichender Erfolgsaussicht angenommen wird. Auch in diesem Fall würde aber eine verständige bemittelte Partei von der Prozessführung absehen, soweit die Kosten der Prozessführung unverhältnismäßig sind. Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis von Aufwand und wirtschaftlichem Nutzen im Erfolgsfall abgestellt werden, weil das auf die grundsätzliche Versagung von Prozesskostenhilfe für Bagatellsachen hinausliefe. Treten allerdings nur schwache Erfolgsaussichten hinzu oder ist absehbar, dass die Vollstreckbarkeit aus dem im Erfolgsfall zu erlangenden Titel dauerhaft fraglich ist, so kann diese Sachlage in der Gesamtschau eine verständige bemittelte Partei dazu veranlassen, von der Prozessführung Abstand zu nehmen (vgl. LG Ulm, NJW-RR 1990, 637; Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 114 Rn. 119; Fischer in Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 114 Rn. 44; anders Bork, a. a. O.), was nach dem Maßstab des Satz 1 zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen muss. Für die damit in Fällen der Rechtsverfolgung wie der Rechtsverteidigung gleichermaßen gebotene Abwägung lassen sich angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte über die genannten Kriterien hinaus keine Vorgaben aufstellen. Um den verfassungsrechtlich gebotenen Zugang Unbemittelter zu den Gerichten sicherzustellen, ist allerdings Voraussetzung für die Versagung von Prozesskostenhilfe, dass sich die Kosten der Prozessführung unter Berücksichtigung der Parameter des § 114 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E als unverhältnismäßig erweisen. Die gesetzliche Regelung dieser Konstellation erscheint aber angezeigt, da bislang umstritten ist, ob ein Missverhältnis von Aufwand und Prozessaussichten im dargelegten Sinne zur Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit führen kann. Demgegenüber besteht Einigkeit darüber, dass eine Prozessführung mutwillig ist wenn die Partei sich nicht in zumutbarem Maß um eine gütliche Einigung bemüht hat, ihr aus der Nichterlangung eines Titels voraussichtlich überhaupt kein oder wenigstens auf absehbare Zeit kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil erwüchse, jegliche Vollstreckungsaussichten fehlen oder die Partei ihr Ziel auf einem kostengünstigeren Weg als durch Klage erreichen kann (vgl. Bork, a. a. O., § 114 Rn. 29 bis 32). Diese Rechtsfolgen ergeben sich ohne weiteres aus der Definition des § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPOE; ein Regelungsbedarf besteht insoweit nicht.

Zu Nummer 4 (§ 115 ZPO):

Zu Buchstabe a (Absatz 1):
Zu Buchstabe a aa (Satz 3):

Zu § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a ZPO-E:

Die in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a ZPO-E vorgenommene Verweisung auf § 82 Abs. 2 SGB XII, die den Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten betrifft, entspricht dem geltenden Recht.

Zu § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b ZPO-E:

In § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b ZPO-E wird der Freibetrag für Erwerbstätige neu bestimmt. Ein solcher Freibetrag ist wegen der mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwendungen verfassungsrechtlich geboten. Er beläuft sich nach geltendem Recht auf 50 % des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand (Eckregelsatz, § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB XII), so dass sich derzeit ein abzugsfähiger Betrag von gerundet 173 Euro ergibt. Bei der Bemessung des Freibetrags für Erwerbstätige hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum. In seiner Entscheidung zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hat das Bundesverfassungsgericht einen Abzug in Höhe von 25% des jeweils gültigen Regelsatzes als ausreichend angesehen (BVerfGE 87, 153, 173 f.). Ein Freibetrag in dieser Höhe soll nunmehr im Gesetz verankert werden.

Zu § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO-E:

Durch die in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO-E vorgeschlagenen Änderungen sollen die Grundfreibeträge für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie weitere Unterhaltsberechtigte den im Sozialhilferecht geltenden Freibeträgen angepasst werden. Triftige Gründe für eine unterschiedliche Bemessung im Sozialhilferecht einerseits und im Recht der Prozesskostenhilfe andererseits bestehen nicht. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO ist vom Einkommen der Partei für die Partei, für ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand abzusetzen. Da der höchste Regelsatz für den Haushaltsvorstand seit dem 1. Juli 2005 345 Euro beträgt, beläuft sich der Grundfreibetrag auf 380 Euro (110 % von 345 Euro). Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO beträgt der Absetzungsbetrag bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflichten für jede weitere unterhaltsberechtigte Person 70 vom Hundert des in Buchstabe a genannten Betrages, also 266 Euro. Diese Grundfreibeträge liegen deutlich über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum und damit über dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß. Die vorgeschlagene Neuregelung ist eng an die Regelsatzverordnung angelehnt. Wie dort wird der Freibetrag für die Partei nach dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand (Eckregelsatz) bemessen. Der Sicherheitszuschlag von nunmehr 5 % ist ausreichend um zu verhindern, dass eine Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei im Laufe einer mehrjährigen Ratenzahlungspflicht infolge von Erhöhungen des Eckregelsatzes in verfassungswidriger Weise zu den Kosten des Rechtsstreits herangezogen wird. Das PKHÄndG hatte bei der Berechnung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Freibetrages nur auf die Regelsätze für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und die - zwischenzeitlich im Eckregelsatz enthaltenen - einmaligen Leistungen abgestellt (BT-Drs. 012/6963, S. 23). Auf einen Zukunftszuschlag hatte man bewusst verzichtet da die Erhöhung der sozialhilferechtlichen Bezugsgrößen während des Ratenzahlungszeitraums durch die Änderung der festgesetzten Zahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO berücksichtigt werden kann. Bei Abwägung des damit verbundenen Aufwands gegenüber der Beeinträchtigung der bedürftigen Partei beim Fortbestehen der Zahlungspflicht trotz Änderungen der Bezugsgrößen hat der Gesetzgeber der Schonung der gerichtlichen Ressourcen zu Recht den Vorzug gegeben und eine Änderung der festgesetzten Zahlungen nur für den Fall zugelassen, dass bei einer Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Freibeträge keine Monatsrate mehr zu zahlen wäre (vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Nur in diesen Fällen ist das Existenzminimum der bedürftigen Partei gefährdet (BT-Drs. 012/6963, S. 13). Ein Sicherheitszuschlag wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht demnach sogar ganz entbehrlich. Der gegenwärtige Sicherheitszuschlag von 10% war erst bei der Änderung des Prozesskostenhilferechts durch das JKomG eingeführt worden, um zu gewährleisten, dass der bundesweit geltende Freibetrag auch diejenigen Fälle erfasst, in denen die Landesregierungen in ihren Regelsatzverordnungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB XII die örtlichen Sozialhilfeträger zur Bestimmung regional höherer Regelsätze ermächtigen (BT-Drs. 015/4952, S. 65). Diesen Fällen trägt nunmehr bereits § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO-E Rechnung, der jeweils auf den höchsten Eckregelsatz innerhalb eines Landes abstellt. Soweit sich der für eine Partei maßgebliche Freibetrag durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in ein anderes Bundesland ändert, gilt nichts anders als im Fall der Erhöhung der Regelsätze zur Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Abweichend vom geltenden Recht soll der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO-E für den Ehegatten der Partei oder ihren Lebenspartner nur noch 80 % statt bisher 100 % des der Partei zustehenden Freibetrages betragen. Dies entspricht dem Sozialhilferecht, das den Synergien einer gemeinsamen Haushaltsführung dadurch Rechnung trägt, dass für Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder über 14 Jahren nicht der volle Eckregelsatz, sondern nur 80 % dieses Satzes gezahlt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 RSV). In gleicher Weise wird in Übereinstimmung mit der Regelsatzverordnung der Freibetrag bei weiteren Unterhaltsleistungen für Personen unter 14 Jahren auf 60 % und für Personen über 14 Jahren auf 80 % des Eckregelsatzes bemessen. Für die Gruppe der über 14 Jährigen bedeutet dies eine leichte Erhöhung gegenüber der derzeitigen Rechtslage, die aber dem hier typischerweise höheren Bedarf Rechnung trägt. Auch hierbei ist ein Sicherheitszuschlag berücksichtigt weil die Berechnung nicht vom Eckregelsatz, sondern von dem - um 5 % erhöhten - Freibetrag für die Partei ausgeht. Überschreitet ein Unterhaltsberechtigter während des Ratenzahlungszeitraums die Grenze zum 14. Lebensjahr, kann dies ebenso wie eine Erhöhung der maßgeblichen Freibeträge durch die Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch die Anpassung der Regelsätze an die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu einer Änderung der festgesetzten Zahlungen nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO führen. Wie in den übrigen Fällen gilt dies aber nur, wenn ohne eine Änderung der festgesetzten Zahlungen das Existenzminimum der bedürftigen Partei gefährdet wäre. Dies ist nur der Fall, wenn bei einer Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Freibeträge keine Monatsrate mehr zu zahlen wäre (vgl. BT-Drs. 012/6963, S. 13). Dabei ist zu bedenken, dass der Entwurf die sozialhilferechtlichen Regelsätze künftig zutreffender abbildet als die bisherige Regelung. Der gegenwärtige Ansatz von 70% des Eckregelsatzes führt bei Unterhaltsberechtigten, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, dazu, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigende Freibetrag deutlich unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegt, der in diesen Fällen 80% des Eckregelsatzes beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 RSV).
Zu Buchstabe a bb (Satz 4):
Der neu gefasste Satz 4 des § 115 Abs. 1 ZPO beseitigt die im geltenden Recht vorgesehene Anknüpfung an den höchsten Eckregelsatz im Bundesgebiet, die Parteien in Ländern bevorzugt, in denen die Eckregelsätze unter dem Bundesdurchschnitt liegen. Die im Sozialhilferecht bestehende regionale Unterscheidung bei der Bemessung des Existenzminimums soll daher in das Recht der Prozesskostenhilfe übernommen werden. Für die Bemessung der Freibeträge für Erwerbstätige und der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO-E soll künftig auf den höchsten Eckregelsatz abgestellt werden, der in dem Land durch Rechtsverordnung festgesetzt ist in dem die Partei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die ganz überwiegende Mehrheit der Landesregierungen hat durch Rechtsverordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für das Gebiet ihres jeweiligen Landes einheitliche Eckregelsätze festgesetzt. Sie betragen zwischen 331 Euro in den neuen Ländern und 345 Euro in den alten Ländern. Lediglich in Bayern bestehen regional unterschiedliche Eckregelsätze. Die dortige Landesregierung hat sich darauf beschränkt, einen "Landesregelsatz" für den Haushaltsvorstand in Höhe von derzeit 341 Euro festzusetzen (§ 2 der Verordnung zur Ausführung sozialhilferechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 1994, Bay. GVBl. S. 505, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2005, Bay. GVBl. S. 186); zugleich sind die örtlichen Träger befugt, unter bestimmten Voraussetzungen örtliche Regelsätze festzusetzen. Für die Bemessung des nach Satz 4 maßgeblichen Eckregelsatzes soll indes allein auf die durch Rechtsverordnung festgesetzten Regelsätze abgestellt werden, nicht aber auf solche, die von lokalen Trägern der Sozialhilfe mit örtlich beschränkter Wirkung bestimmt sind. Hat eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so soll nach Satz 4 zweiter Halbsatz der am Ort des Prozessgerichts kraft Rechtsverordnung bestimmte Eckregelsatz maßgebend sein.
Zu Buchstabe b (Absatz 2):
Die Ungereimtheiten bei der Bemessung der Ratenhöhe können dadurch gelöst werden dass in § 115 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO an die Stelle einer in ihren Auswirkungen starren Tabelle eine feste Bezugsgröße tritt, so dass für die einzelnen Antragsteller die Monatsrate entsprechend ihrem verfügbaren Einkommen festgesetzt werden kann und sich hieraus eine verhältnismäßig gleiche Belastung ergibt. Bei der Bestimmung dieses Wertes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei ist das Interesse des Bundes und der Länder an einer Verbesserung der Einnahmen gegen das Interesse des Antragstellers an einem Erhalt des frei verfügbaren Einkommens abzuwägen das allerdings auch dem Zugriff des Prozessgegners im Falle eines Kostenerstattungsanspruchs und dem Zugriff sonstiger Gläubiger unterliegt. Eine Abwägung zwischen diesen Interessen führt dazu, dass das Interesse der Staatskasse und damit der Allgemeinheit grundsätzlich das Interesse des Antragstellers überwiegt. Daraus folgt, dass der Antragsteller Monatsraten in Höhe von zwei Drittel des einzusetzenden Einkommens aufzubringen hat. Dies entspricht der bisherigen durchschnittlichen Belastung in den ersten beiden Stufen der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO, in die ca. 40 % aller Prozesskostenhilfe-Bewilligungen mit einer Ratenzahlungsfestsetzung fallen. Deshalb erscheint es unter Berücksichtigung sozialer Aspekte gerechtfertigt, diesen Durchschnittssatz (erst recht) auch auf die Antragsteller anzuwenden, deren verfügbares Einkommen höher liegt. Maßgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der zu zahlenden Monatsraten bleibt derjenige der Beschlussfassung; dies folgt aus einem Umkehrschluss

Zu § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist die Einziehung von Kleinstraten zu vermeiden. Nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 soll die Mindestrate deshalb 5 Euro betragen. Die Einziehung eines Betrags in dieser Höhe ist noch als wirtschaftlich anzusehen. Wegen des in Halbsatz 1 bestimmten Anteils von zwei Drittel bleibt somit ein verfügbares Einkommen unter 7,50 Euro ratenzahlungsfrei. Der neue Absatz 2 Satz 2 nimmt die bisherige Regelung der Tabelle zu § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO auf, wonach bei einem einzusetzenden Einkommen über 750 Euro die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des 750 Euro übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens beträgt. Es ist kein Grund ersichtlich weshalb diese Regelung nicht auch künftig bei einer Monatsrate ab 300 Euro eingreifen soll. Aufgrund dessen beträgt entsprechend der Neuregelung des Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Grenzwert für das verfügbare Einkommen 450 Euro. Mit der Neuregelung des § 115 Abs. 2 ZPO soll die Obergrenze für die Zahl der von der bedürftigen Partei zu leistenden Monatsraten entfallen, um den Charakter der Prozesskostenhilfe bei Ratenzahlungsbewilligung als (zinslosen) Justizkredit zu verstärken. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet die bedürftige Partei, zur Deckung der Prozesskosten ihr Einkommen einzusetzen. Dabei stellen die Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO sicher, dass ihr das Existenzminimum verbleibt. Nur der nach den Abzügen verbleibende Teil des Einkommens ist nach § 115 Abs. 2 ZPO durch Zahlung von Raten einzusetzen. Die Anzahl der Raten ist derzeit in § 115 Abs. 2 ZPO auf 48 begrenzt. Was darüber hinaus an Kosten anfällt, muss die Staatskasse übernehmen. Damit wandelt sich die Prozesskostenhilfe nach 48 Monaten von einem Darlehen in einen verlorenen Zuschuss um. Die Kostenbefreiung der bedürftigen Partei nach 48 Raten ist weder verfassungsrechtlich noch sozialpolitisch geboten. Die Verfassung verbietet nicht, die Prozesskostenhilfe nur in Form eines Darlehens zu gewähren. Erforderlich ist nur, dass der bedürftigen Partei die Prozessführung nicht unmöglich gemacht wird und dass ihr nach Zahlung der Raten das Existenzminimum ungeschmälert verbleibt (vgl. BVerfGE 78, 104, 118). Dies wird bereits bei der Bemessung der Ratenhöhe berücksichtigt. Die Befreiung der bedürftigen Partei von den Prozesskosten nach Leistung einer bestimmten Ratenanzahl ist rechtspolitisch sogar fragwürdig. Die bedürftige Partei kann ihr Prozessrisiko dadurch auf die Kosten des Gegners sowie einen bestimmten Teil des über ihr Existenzminimum hinausgehenden Einkommens begrenzen, während die vermögende Partei sämtliches über ihr Existenzminimum hinausgehendes Einkommen einzusetzen hat. Dieses überschaubare Kostenrisiko ist grundsätzlich geeignet, der bedürftigen Partei auch dort eine Prozessführung zu eröffnen, wo die bemittelte Partei unter Abwägung von Prozessaussichten und Kostenrisiko auf die Rechtsverfolgung verzichten mag. Durch den Wegfall der Begrenzung der Ratenzahlungspflicht wird die bedürftige Partei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies kann allerdings dazu führen, dass sie für einen längeren Zeitraum als bisher auf ihr Existenzminimum verwiesen wird und dass sie noch Zahlungen für die Kosten eines älteren Rechtsstreits leisten muss, wenn bereits ein neuer Rechtsstreit ansteht. Dem kann aber dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass bei der späteren Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Raten aus der früheren Bewilligung als besondere Belastungen berücksichtigt werden (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rn. 44). Sollten sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des künftig längeren Ratenzahlungszeitraums wesentlich ändern, ist eine Anpassung der festgesetzten Zahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO möglich. Nicht zu ändern ist in diesem Zusammenhang die Beschränkung der Prognose über den Wegfall künftiger Belastungen auf einen Zeitraum von vier Jahren in § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Prognosen über diesen Zeitraum hinaus werden nur schwer möglich sein.
Zu Buchstabe c (Absatz 4):
Die Neuregelung hebt den Charakter der Prozesskostenhilfebewilligung mit Ratenzahlungsfestsetzung als (zinslosen) Justizkredit hervor. Bei Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität staatlicher Leistungen ist es dem Antragsteller ab einem bestimmten einzusetzenden, d.h. frei verfügbaren Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO zumutbar, statt der staatlichen Leistung einen Bankkredit in Anspruch zu nehmen. Bei der Festlegung der Einkommensgrenze von 450 Euro hat sich der Bundesrat neben der Geltung dieser Grenze in § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch davon leiten lassen, dass die festzusetzenden Raten von monatlich 300 Euro bei einer Laufzeit von fünf Jahren Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 18.000 Euro abdecken würden was für den Regelfall mehr als auskömmlich wäre. Um verfassungsrechtliche Bedenken bereits im Ansatz auszuschließen, ist davon abgesehen worden, eine strikte Einkommensgrenze einzuführen, bei deren Überschreitung ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr besteht. Denn für Verfahren mit hohen Streitwerten und/oder mehreren und besonders teuren Sachverständigengutachten könnte dies zur Folge haben, dass solche Verfahren nur noch von armen und reichen Parteien geführt werden könnten, nicht mehr von Parteien mit mittlerem Einkommen. Vielmehr sieht der neue Absatz 4 Satz 2 vor, dass der Antragsteller bei Überschreitung der Einkommensgrenze von 450 Euro darzulegen hat, warum für ihn die Inanspruchnahme eines Bankkredits unzumutbar ist. Insoweit müsste der Antragsteller darlegen und gegebenenfalls durch Bankbescheinigung glaubhaft machen, dass ihm die Inanspruchnahme eines Kredits z.B. im Hinblick auf die mutmaßliche Höhe der Prozesskosten und wegen fehlender Sicherheiten versagt worden ist. Dagegen ist die Inanspruchnahme eines Bankkredits zumutbar, wenn Zins und Tilgung des Darlehens bei einer - je nach Höhe des erforderlichen Kredits - fünf- bis zehnjährigen Laufzeit die sich aus § 115 Abs. 2 ZPO ergebende Monatsrate nicht übersteigen oder wenn der Antragsteller eine künftige Forderung, z.B. die Auszahlung einer Lebensversicherung oder einer Abfindung, beleihen kann. Ebenso muss sich ein Unternehmer, der in erheblichem Umfang mit Fremdkapital arbeitet für die Prozesskosten um einen Kredit bemühen; Prozesskostenhilfe kann er nur erhalten, wenn er andernfalls insolvent würde (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rn. 63 bis 65).

Zu Nummer 5 (§ 116 ZPO):

Die Änderung ist redaktioneller Art. Sie ist durch die Einfügung von § 114 Satz 2 durch das Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I. 3392) veranlasst. Zugleich wird die Bezugnahme bereits an die Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 114 durch Artikel 1 Nr. 4 des Entwurfs angepasst.

Zu Nummer 6 ( § 117 ZPO):

Zu Buchstabe a (Absatz 2):
§ 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO-E gestattet es dem Gericht, bei den dort genannten Stellen Auskünfte über Einkommen und Vermögen des Antragstellers einzuholen, sofern dieser darin eingewilligt hat. Im Interesse eines zügigen Verfahrens soll der Antragsteller dazu verpflichtet werden, bereits mit der Antragstellung zu erklären, ob er die für eine etwaige Auskunftseinholung erforderliche Einwilligung erteilt. Die Pflicht zur Erklärung soll nicht davon abhängen, dass das Gericht im Einzelfall beabsichtigt, von der Befugnis des § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO-E Gebrauch zu machen. In Verbindung mit der in § 118 Abs. 2 Satz 6 ZPO-E vorgesehenen Sanktion wird der Antragsteller vor die Wahl gestellt, entweder auf die Prozesskostenhilfe zu verzichten oder einer etwaigen Überprüfung seiner Angaben zuzustimmen, was deren Qualität förderlich ist. Auf die Erklärungspflicht sowie die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Fall der Nichterteilung der Einwilligung (§ 118 Abs. 2 Satz 6 ZPO-E) ist der Antragsteller bereits bei der Antragstellung im Rahmen des Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO-E hinzuweisen. Im Gegensatz zur Bewilligungsentscheidung, die unter Umständen nicht der Partei selbst, sondern dem beigeordneten Rechtsanwalt zugeht, ist sichergestellt, dass die Partei vom Inhalt des von ihr zu unterzeichnenden Vordrucks Kenntnis nehmen kann.
Zu Buchstabe b (Absatz 3):
§ 117 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO-E, § 120 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 ZPOE und § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO-E sehen vor, dass die bedürftige Partei bereits bei Antragstellung über die ihr durch § 117 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO-E, § 120 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ZPO-E und § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO-E auferlegten Erklärungs- und Mitteilungspflichten sowie die Folgen eines Verstoßes hiergegen bzw. die Folgen des Fehlens einer Einwilligung nach § 117 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO-E belehrt wird. Um sicherzustellen, dass die Partei von den Belehrungen Kenntnis nehmen kann, sind diese in den Vordruck für die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufzunehmen, der von der Partei zu unterzeichnen ist. Der neu angefügte Satz 2 stellt dies für den Verordnungsgeber klar.

Zu Nummer 7 ( § 118 ZPO):

Zu Buchstabe a (Absatz 1):
Zu Buchstabe aa (Satz 1): Im Gesetz sollte klar zum Ausdruck kommen, dass das Gericht dem Gegner ausdrücklich auch Gelegenheit zur Äußerung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers einzuräumen hat. Eine Äußerung des Gegners zu den wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller liegt im Interesse der Staatskasse an einer möglichst vollständigen und zutreffenden Aufklärung der Bewilligungsgrundlagen. Der Gegner hat ein Interesse daran nicht mit ungerechtfertigter staatlicher Kostenhilfe mit einem Prozess überzogen zu werden, den der Antragsteller möglicherweise bei vollständiger Erfassung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und einer daran orientierten gerichtlichen Bewilligungsentscheidung nicht geführt hätte. Zwar sind dem Gegner die vom Antragsteller hierzu eingereichten Unterlagen im Regelfall nicht zugänglich (§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Jedoch weiß er immerhin dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt und somit geltend gemacht hat, nur über ein bescheidenes Einkommen und nicht über nennenswertes Vermögen zu verfügen. Dem Gegner ist es auf dieser Grundlage bereits nach geltendem Recht unbenommen, im Rahmen seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers alles, was ihm über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bekannt ist und der Bewilligung oder einer besonders großzügigen Bemessung von Prozesskostenhilfe entgegenstehen könnte, zur Überprüfung durch das Gericht vorzubringen Vgl. Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 118 Rn. 11; BGHZ 89, 65, 68.). Die Frage, ob das Gericht dem Gegner auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers zu geben hat, wird allerdings in der Kommentarliteratur zum Teil missverständlich dahin beantwortet, dass der Gegner nicht zu den Angaben des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehört werde (Vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 118 Rn. 2; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 62. Auflage, § 118 Rn. 7). Es sollte deshalb im Gesetz klargestellt werden, dass eine Stellungnahme des Gegners zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers - unbeschadet des unberührt bleibenden § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO - ebenfalls Gegenstand seiner Anhörung ist. Das Gericht erhält so eine eindeutige Grundlage dafür, den Gegner auch auf dieses Ziel seiner Anhörung hinzuweisen.
Zu Buchstabe bb (Satz 5):
Die Änderung ist Folge der unter Buchstabe b dd vorgesehenen Änderung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO-E. Der im Hauptsacheverfahren unterliegende Gegner soll mit Kosten, die durch Vernehmung von Zeugen zur Klärung der Bedürftigkeit des Antragstellers entstehen, nicht belastet werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 2):
Zu Buchstabe aa (Satz 1): Im Interesse der Herbeiführung vollständiger und richtiger Angaben insbesondere zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sollte das Gericht im Bedarfsfall auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt einfordern. Dass diese Möglichkeit im Rahmen des § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht ist anerkannt (OLG Düsseldorf, AnwBl 1986, 162; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 118 Rn. 16). Zur Förderung einer entsprechenden Praxis bei konkreten Zweifeln des Gerichts soll auf dieses Mittel der Glaubhaftmachung im Gesetz ausdrücklich hingewiesen werden.
Zu Buchstabe bb (Satz 2):
Eine Ladung der Parteien zur mündlichen Erörterung ist im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur zulässig, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Eine Ladung des Antragstellers lediglich zur mündlichen Erörterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Gericht nicht gestattet. Das Gericht ist daher in Fällen, in denen die Partei die vorgeschriebene Vordruckerklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO nur unvollständig oder unklar ausfüllt oder die erforderlichen Belege nicht beifügt, auf den Weg einer schriftlichen Korrespondenz mit dem Antragsteller beschränkt. Diese kann sich in kompliziert gelagerten Fällen oder bei nur geringer Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers langwierig und den Gerichtsbetrieb belastend gestalten. Dies wiederum begründet das Risiko, dass das Gericht zur Abkürzung des Verfahrens und um einer etwaigen Beschwerde vorzubeugen Prozesskostenhilfe bewilligt obwohl die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen oder jedenfalls nicht den Umfang der Bewilligung rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 eine sehr differenzierte Rechtsprechung zu der Frage entwickelt hat, welche Einkünfte und Vermögensgegenstände im Einzelnen dem von der Partei nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO einzusetzenden Einkommen und Vermögen zuzurechnen sind (Vgl. z.B. die Erläuterungen bei Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, sowie Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, jeweils zu § 115 ZPO). Eine Partei, die diese Einzelheiten nicht kennt wird häufig nicht in der Lage sein zu überblicken, welche Angaben von ihr im konkreten Falle zur vollständigen Darlegung ihrer für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert werden. Die Folge kann sein, dass Angaben unterbleiben, die statt zu einer Prozesskostenhilfebewilligung zum "Nulltarif" zu einer Ratenanordnung oder statt zu einer niedrigen zu einer höheren Rate geführt hätten. In den vorgenannten Fällen kann eine mündliche Erörterung des Gerichts mit dem Antragsteller eine nützliche Aufklärungshilfe sein. Das Gericht wäre so in der Lage, durch gezielte Fragen die für die Prozesskostenhilfe relevanten Verhältnisse vollständig zu erfassen und die entsprechenden Belege zu bewerten. Das Gespräch mit der Partei gäbe dem Gericht insbesondere Gelegenheit, einzelfallbezogene Besonderheiten zu ermitteln, die für die Prozesskostenhilfe von Bedeutung sind, in einem standardisierten schriftlichen Verfahren jedoch nur schwer erfasst werden können. Für die Partei ergäbe sich durch einen gerichtlichen Erörterungstermin keine unzumutbare Belastung. Der Gang zur Behörde ist auch sonst keine Seltenheit, wenn es um die Darlegung wirtschaftlicher Verhältnisse (z.B. beim Finanzamt) geht. Demgegenüber besteht ein gewichtiges fiskalisches Interesse daran dass der Staat in einer Zeit, in der die Mittel für existenzwichtige Sozialleistungen knapp sind, Prozesskostenhilfe nicht auf einen nur unvollständig ausgefüllten Vordruck hin gewährt oder auf die Vorlage erforderlicher Belege verzichtet. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Zahl der Prozesskostenhilfeanträge verringern würde, wenn sich der Antragsteller künftig einer gründlicheren Prüfung als bisher unterziehen müsste. Soweit Parteien aus diesem Grunde von einer Antragstellung Abstand nehmen, dürften sie allerdings auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht angewiesen sein. Dem Gericht sollte aus den genannten Gründen die Möglichkeit eingeräumt werden den Antragsteller zur mündlichen Erörterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu laden, wenn sich dies im konkreten Fall nach Aktenlage als der verfahrenökonomischste Weg der Sachaufklärung darstellt. Der Vorschlag erweitert die Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Er erweitert aber nicht die Verpflichtung des Gerichts, davon Gebrauch zu machen. Eine solche Pflicht besteht auch weiterhin nur wenn es dem Antragsteller ansonsten aus besonderen Gründen nicht möglich wäre, der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zu genügen (vgl. Philipp in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 118 Rn. 17). Im Übrigen liegt eine Ladung des Antragstellers zur Erörterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Ermessen des Gerichts. Der in Klammern einzufügende Hinweis auf § 142 ZPO verdeutlicht, dass das Gericht die Urkundenvorlage nach Maßgabe dieser Vorschrift fordern und durchsetzen kann.
Zu Buchstabe cc (Satz 3):
Wer Prozesskostenhilfe beantragt, hat insbesondere seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und die entsprechenden Angaben gegebenenfalls glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vollständige Beibringung aller hierfür erheblichen Tatsachen liegt primär in der Verantwortung des Antragstellers. Befugnisse des Gerichts, zur Klärung von Bewilligungsvoraussetzungen Erhebungen von Amts wegen anzustellen, greifen nur sekundär ein, etwa dann, wenn die Antrag stellende Partei ersichtlich unbeholfen oder schreib- oder sprachunkundig ist (vgl. nur Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 118 Rn. 17 f.). Der neu eingefügte Satz 3 präzisiert die bisher in § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene allgemeine Befugnis zur Auskunftseinholung für die Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, wobei er nach Gegenständen der Erhebung trennt und diesen konkret bezeichnete Informationsquellen zuordnet. Damit wird auch datenschutzrechtlich eine größere Transparenz der Erhebungsbefugnisse des Gerichts geschaffen. Die neu eingefügte Bestimmung orientiert sich insoweit an den vergleichbaren Befugnissen des Familiengerichts nach § 643 Abs. 2 ZPO. Die aufgeführten Ermittlungsmöglichkeiten dienen darüber hinaus auch dem Zweck, die Qualität der Angaben des Antragstellers zu gewährleisten. Wie bei jeder anderen staatlichen Leistungsgewährung hat das zuständige Gericht die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der hierzu vorgetragenen Umstände nachzuprüfen. Eine effektive Kontrolle dieser Voraussetzungen lässt sich allein durch die Sanktion der Versagung der Prozesskostenhilfe beim Unterlassen ergänzender Angaben (§ 118 Abs. 2 Satz 5 ZPO-E) nicht zuverlässig erreichen. Zum einen kann die Richtigkeitsgewähr der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) im Einzelfall sehr unterschiedlichen Gehalt besitzen. Zum anderen ist die Vollständigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Informationen häufig für das Gericht kaum abschätzbar. Daher sind dem Gericht zeitgemäße Instrumente für eine verlässliche Sachaufklärung an die Hand zu geben. In diesem Zusammenhang erscheint es zwar nicht erforderlich, die Gerichte nur im Hinblick auf das Prozesskostenhilfeverfahren in den automatisierten Datenabgleich zwischen den Sozialversicherungsträgern vgl. § § 52 SGB II, 118 SGB XII) einzubinden. Es wird aber die Möglichkeit eröffnet, die Angaben des Antragstellers im Einzelfall unter Rückgriff auf verfügbare Daten zu prüfen, wenn das Gericht dies zur abschließenden Klärung der Bewilligungsvoraussetzungen für erforderlich hält. Der mit diesen Erhebungen verbundene Eingriff in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, der durch die erforderliche Einwilligung des Antragstellers auf ein Minimum reduziert wird, rechtfertigt sich durch den Zweck, die Allgemeinheit und den Justizfiskus vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu schützen. Bereits die Tatsache, dass diese Auskunftsquellen zur Verfügung stehen, dürfte sich dabei positiv auf die Qualität der Eigenangaben der Antragsteller auswirken.
Zu Buchstabe dd (Satz 4):
Die Erweiterung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Gerichts, die Richtigkeit von Angaben des Begünstigten zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu überprüfen, soll das aus Sicht der öffentlichen Haushalte bestehende Interesse an zutreffenden Bewilligungsgrundlagen absichern. Zwar soll es auch künftig dabei bleiben, dass zur Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Sachverständigen vernommen werden. Eine Vernehmung von Zeugen soll jedoch im Bedarfsfall möglich sein. Bereits die verfahrensrechtliche Öffnung des Weges zu einer solchen Maßnahme kann dazu beitragen, einer ansonsten kaum widerlegbaren unrichtigen Angabe vorzubeugen.
Zu Buchstabe ee (Satz 5):
Die Sanktion für ungenügende Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist an die durch Änderung des § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu schaffende Befugnis des Gerichts anzupassen den Antragsteller zur mündlichen Erörterung zu laden.
Zu Buchstabe ff (Satz 6):
§ 117 Abs. 2 Satz 3 ZPO-E gibt dem Antragsteller auf, sich im Antrag darüber zu erklären, ob er in eine etwaige Auskunftserteilung durch das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO-E einwilligt. Eröffnet der Antragsteller dem Gericht diese Möglichkeit zur Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben durch Versagung der Einwilligung oder durch bloßes Unterlassen der Erklärung nicht kann ihm Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Da die Einwilligung nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZPO-E stets und nicht erst nach individueller Aufforderung des Gerichts erforderlich ist, bedarf es einer Sonderregelung gegenüber § 118 Abs. 2 Satz 5 ZPO-E.

Zu Nummer 8 ( § 120 ZPO):

Zu Buchstabe a (Absatz 3):
§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wird in Rechtsprechung und Schrifttum dahin verstanden, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen zu bestimmen hat, wenn die gezahlten Raten die bisher angefallenen Kosten ausgleichen. Künftige oder noch nicht zur Zahlung fällige Kosten seien dabei nicht zu berücksichtigen. Andernfalls werde die hilfebedürftige Partei schlechter als eine vermögende Partei gestellt (OLG Koblenz, MDR 2000, 604 f.; KG, JurBüro 1997, 32 und RPfl 1984, 477 f.; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 120 Rn. 16). Diese Interpretation führt bei den Gerichten zu einem gesteigerten Überwachungsaufwand. Der nach § 20 Nr. 4 Buchstabe c RPflG-E zuständige Rechtspfleger muss bei jedem Fälligwerden einer von der bedürftigen Partei zu zahlenden Gebühr oder eines Auslagenvorschusses die ratenweise Zahlung bestimmen und zugleich für den Zeitpunkt der voraussichtlichen Tilgung eine Wiedervorlage der Akten anordnen. Bei der Wiedervorlage muss er entscheiden, ob wegen Tilgung der Gebühr bzw. des Auslagenvorschusses die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungsanordnung anzuordnen ist oder ob mittlerweile weitere Kosten fällig geworden sind und deshalb die Ratenzahlung fortzusetzen ist. Ordnet der Rechtspfleger die vorläufige Einstellung der Zahlung an, wiederholen sich die Vorgänge, sobald die nächsten Kosten fällig werden. Durch ein solches Stopandgo-Verfahren werden die Geschäftsstelle und der Rechtspfleger in dem Massenverfahren der Prozesskostenhilfe vermeidbar belastet. Die Staatskasse wird mehr als von der Sache her geboten in die Lage gebracht, für angefallene Kosten in Vorlage zu treten. Zudem wird sie dem Risiko ausgesetzt, dass Ratenbeträge, die in den Zeitabschnitten einer vorläufigen Zahlungseinstellung nicht zu entrichten sind, während des mit Hilfe der Prozesskostenhilfe geführten Rechtsstreits anderweitig verbraucht werden und im Falle einer späteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr als Kostenbeitrag der bedürftigen Partei zur Verfügung stehen. Ein solches Ergebnis ist mit dem Grundgedanken des Prozesskostenhilferechts, die Partei zu den Kosten ihrer Prozessführung heranzuziehen, soweit sie dazu in der Lage ist, schwerlich vereinbar. Es gibt keinen hinreichenden Grund, eine bedürftige Partei davon freizustellen, die ihr zumutbaren Monatsbeträge während des mit staatlicher Kostenhilfe geführten Rechtsstreits bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten anzusparen und so dafür zu sorgen, dass die Staatskasse nur im unumgänglich notwendigen Umfang in Anspruch genommen wird. Im Interesse einer Begrenzung der mit einer Ratenzahlungsanordnung verbundenen gerichtlichen Geschäftsabläufe und zur Geringhaltung der Belastung der Staatskasse ist in § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu bestimmen, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen erst anzuordnen hat, wenn die für den Prozesskostenhilfeempfänger voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten gedeckt sind. Eine Schlechterstellung der bedürftigen Partei im Vergleich zur vermögenden Partei ist darin per Saldo nicht zu sehen. Ihrer Pflicht zur Zahlung auf voraussichtlich entstehende, aber noch nicht fällig gewordene Kosten steht als Ausgleich ihre - der vermögenden Partei nicht zuteil werdende - Begünstigung durch Ratenbewilligung auf bereits fällig gewordene Kosten gegenüber. Die vorgeschlagene Fassung des § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entspricht der in den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (DB-PKHG) in Nummer 2.5.3 vorausgesetzten Handhabung.
Zu Buchstabe b (Absatz 4):
Zu Buchstabe aa (Satz 1 und 2): Zur Frage, wann eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so wesentlich ist, dass sie eine Änderung des Bewilligungsbeschlusses gebietet werden in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise werden nur solche Änderungen als wesentlich angesehen, die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägen (OLG Hamm, MDR 1991,62; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 840; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 1291 f.; OLG München, FamRZ 1996, 1426 sowie 1997, 1286 und 1998, 631 f.; LAG Bremen, JurBüro 1994, 48 f.; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 120 Rn. 21 für den Fall der Verbesserung) oder die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten (für Einkommensänderungen über 10% LAG Düsseldorf, JurBüro 1989, 1446 f.; Fischer in Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 120 Rn. 18). Nach anderer Auffassung ist jede Änderung wesentlich, die zu einer anderen Ratenhöhe führt (Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, PKH, 3. Auflage, Rn. 390; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 120 Rn. 31 für den Fall der Verschlechterung). Da die Neubestimmung des einzusetzenden Einkommens in § 115 Abs. 2 ZPO-E bewirkt, dass künftig nahezu jede Änderung der Einkommensverhältnisse auch zu einer Änderung der Ratenhöhe führt, besteht jedenfalls nach der letztgenannten Ansicht die Gefahr, dass Bewilligungsentscheidungen bei Parteien, die durch wechselnde Zulagen oder Sonderzahlungen schwankende Bezüge erhalten, monatlich geändert werden müssen. Der dadurch entstehende Personalaufwand stünde zu den möglichen Mehreinnahmen aus einer Änderung der Ratenhöhe häufig außer Verhältnis. Deshalb schließt § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO-E die Wesentlichkeit bestimmter Einkommensänderungen ausdrücklich aus. Da wesentliche Einkommensänderungen künftig zu einer Mitteilungspflicht der bedürftigen Partei führen (§ 120 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ZPO-E), müssen die Kriterien dieser Regelung einfach zu handhaben sein. Dies gebietet eine Reduzierung der Regelung auf typische Sachverhalte, die zwar nicht alle, aber zumindest das Gros der Fälle abdecken. Die Regelung beschränkt sich deshalb auf Änderungen des monatlichen Einkommens von Personen mit laufenden Bezügen. Unregelmäßige Einkünfte Selbständiger sind auch weiterhin am allgemeinen Wesentlichkeitsbegriff zu messen. Bei monatlichen Einkommen gilt eine Änderung als unwesentlich, wenn die Differenz zwischen dem aktuellem Monatseinkommen und dem bislang zugrunde gelegten Betrag 50 Euro nicht übersteigt. Dabei ist das aktuelle Monatseinkommen mit dem Wert zu vergleichen, der bei der bisherigen Bewilligungsentscheidung angesetzt wurde. Diesen Wert wird die bedürftige Partei entweder der Bewilligungsentscheidung oder ihren Antragsunterlagen entnehmen können. Hatte die Partei schon ursprünglich ein schwankendes Einkommen, wird es sich dabei um einen aus den Parteiangaben gebildeten Durchschnittswert handeln (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1991, 976; OLG Köln, Rpfleger 1993, 408; Fischer in Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 115 Rn. 2; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rn. 3). Ist die aktuelle Einkommensänderung auf eine jährliche Sonderzahlung (z.B. tariflich festgelegtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld) zurückzuführen, welche die Partei bei der Antragstellung schon angegeben hatte, ist sie im bislang zugrunde gelegten Betrag schon berücksichtigt, so dass gar keine Änderung der Einkommensverhältnisse vorliegt. Hatte die Partei die Angabe der Sonderzahlung dagegen versäumt oder war die Sonderzahlung nicht vorhersehbar (z.B. Prämien oder Boni) und übersteigt sie 50 Euro, kommt eine Änderung der Bewilligungsentscheidung in Betracht. Schwankt das Einkommen, etwa wegen Schichtzulagen, sind die damit verbundenen Änderungen nicht relevant, soweit sie sich innerhalb einer Bandbreite von 50 Euro unter oder über dem bislang angesetzten Durchschnittswert befinden. Bleibt der Differenzbetrag unterhalb der Grenze von 50 Euro, ist eine Änderung der Bewilligungsentscheidung ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall einer Verschlechterung der Einkommensverhältnisse. Diese Beschränkung erscheint hinnehmbar, da die bedürftige Partei nach dem bisherigen Tabellensystem des § 115 Abs. 2 ZPO ebenfalls nicht davon ausgehen konnte dass geringfügige Einkommensverluste in jedem Fall zu einer Reduzierung der Ratenhöhe führen. Übersteigt der Differenzbetrag 50 Euro, bedeutet dies nicht, dass in jedem Fall eine Änderung der Bewilligungsentscheidung erforderlich wäre. Stattdessen hat das Gericht anhand des allgemeinen Wesentlichkeitsbegriffs zu prüfen ob eine Änderung geboten ist. Dabei kann auch die Nachhaltigkeit einer Änderung berücksichtigt werden (vgl. Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, PKH, 3. Auflage, Rn. 391). Da die Nachhaltigkeit aber in aller Regel eine Prognoseentscheidung enthält, ist sie nicht als Kriterium im Rahmen des § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO-E geeignet. Die Abschichtung typischerweise geringfügiger Einkommensänderungen durch § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO-E rechtfertigt es, den bisherigen Entscheidungsspielraum des Gerichts bei der Änderung der Bewilligungsentscheidung einzugrenzen. Liegt eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, ist grundsätzlich eine Änderung der Bewilligungsentscheidung geboten. Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung nehmen schon jetzt an, dass dem Gericht bei Änderungsentscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO kein Ermessensspielraum zukommt vgl. LAG Köln, Rpfleger 1991, 512; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 120 Rn. 22). Nicht auszuschließen ist allerdings, dass in atypisch gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise von einer Änderung abzusehen ist. Die Umwandlung der bisherigen Ermessensvorschrift in eine gebundene Entscheidung wäre deshalb nicht sinnvoll. Stattdessen ist die Regelung als Soll-Vorschrift auszugestalten. Der bisherige § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wurde ohne inhaltliche Änderung als Satz 2 übernommen. Die Vorschrift betrifft im Gegensatz zu § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO-E nicht Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei, sondern Änderungen der Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
Zu Buchstabe bb (Satz 4):
Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO nachträglich ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Verbessern sich die Verhältnisse der bedürftigen Partei, soll das Gericht auf dieser Grundlage nachträglich Zahlungen anordnen wo zuvor Prozesskostenhilfe ohne Zahlungen bewilligt worden war oder die Höhe der aus Einkommen bzw. Vermögen zu leistenden Beträge neu festsetzen. Während das Gericht von einer Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei in der Regel dadurch Kenntnis erlangen wird, dass Stockungen bei den einzelnen Ratenzahlungen eintreten, ist es bei Verbesserungen darauf angewiesen, die bedürftige Partei nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO-E zur Erklärung aufzufordern. Angesichts der aktuellen Belastung der Gerichte sind diese aber nicht in der Lage, bereits abgeschlossene Verfahrensakten in regelmäßigen Abständen von sich aus erneut zu überprüfen und Erklärungen der bedürftigen Partei einzufordern. Eine Verpflichtung der bedürftigen Partei, unaufgefordert dem Gericht über eine Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berichten, lehnt die Rechtsprechung bislang aber im Umkehrschluss aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (OLG Bamberg, JurBüro 1993, 232 f m.w.N.; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 120 Rn. 28 m.w.N.). Damit läuft § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO wegen eines Informationsdefizits des Gerichts weitgehend leer. Deshalb wird die bedürftige Partei in § 120 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ZPO-E ausdrücklich verpflichtet, wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. § 60 Abs. 2 Nr. 2 SGB I sieht im Sozialrecht schon heute eine Verpflichtung zur Mitteilung erheblicher Änderungen vor. Da die Prozesskostenhilfe letztlich nichts anders als eine besondere Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen darstellt (Fischer in Musielak, ZPO, 4. Auflage, vor § 114 Rn. 1), kann hier nichts anderes gelten. Wesentliche Änderungen zu ihrem Nachteil kann und wird die bedürftige Partei von sich aus dem Gericht mitteilen. Dabei werden die Gerichte nicht unvertretbar belastet, da die Mitteilung nur aus Anlass einer wesentlichen Verbesserung erfolgt. In vielen Fällen werden sich keine wesentlichen Änderungen ergeben (z.B. bei Rentnern oder Langzeitarbeitslosen). Der Aufwand einer anlassbezogenen Mitteilungspflicht dürfte damit geringer sein als derjenige einer Regelmitteilung in bestimmten Zeitabständen. Im Übrigen bestünde bei einer Regelmitteilung die Gefahr, dass die Partei bis zum Zeitpunkt der Mitteilungspflicht einen etwaigen Einkommens- oder Vermögenszuwachs bereits verbraucht hat. Auch aus Sicht der bedürftigen Partei erscheint die anlassbezogene Mitteilungspflicht vertretbar. Zwar knüpft sie an den in § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der Wesentlichkeit an. Die Ausnahmebestimmung des § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO-E schließt die Wesentlichkeit aber für eine Vielzahl geringfügiger Einkommensänderungen anhand klarer Kriterien ausdrücklich aus. In den verbleibenden Fällen hat die Partei den Aufwand einer Mitteilung gegen das Risiko einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO-E abzuwägen. In Zweifelsfällen wird sie sich danach für eine Mitteilung entscheiden. Unterlässt die Partei trotz wesentlicher Änderung eine Mitteilung, wird regelmäßig eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung gerechtfertigt sein. Ist der bedürftigen Partei das Unterlassen der Mitteilung ausnahmsweise nicht vorzuwerfen oder liegt sonst ein besonders gelagerter Einzelfall vor, bieten das Verschuldenserfordernis in § 124 Nr. 4 ZPO-E und die Ausgestaltung des § 124 ZPO als Soll-Vorschrift ausreichend Möglichkeiten für eine angemessene Lösung. Auf ihre - zeitlich beschränkte - Mitteilungspflicht sowie die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung im Falle eines Verstoßes (§ 124 Nr. 4 ZPO-E) ist die bedürftige Partei bereits bei der Antragstellung im Rahmen des Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO-E hinzuweisen. Im Gegensatz zur Bewilligungsentscheidung, die unter Umständen nicht der Partei selbst, sondern dem beigeordneten Rechtsanwalt zugeht, ist sichergestellt, dass die Partei vom Inhalt des von ihr zu unterzeichnenden Vordrucks Kenntnis nehmen kann. Weil eine Mitteilung nur Sinn macht, soweit eine Änderung der Bewilligungsentscheidung zum Nachteil der bedürftigen Partei noch möglich ist, endet die Mitteilungspflicht mit Eintritt des in § 120 Abs. 4 Satz 5 ZPO-E genannten Zeitpunkts. Ergänzend zur Mitteilungspflicht bezüglich nachträglicher Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die bedürftige Partei zur Mitteilung von Anschriftsänderungen zu verpflichten. Teilt sie einen Anschriftswechsel nicht von sich aus mit, ist das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben. Die schon im geltenden Recht enthaltene Beschränkung des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO, nach der Änderungen von Entscheidungen über zu leistende Zahlungen zum Nachteil der Partei ausgeschlossen sind, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre verstrichen sind, soll unverändert beibehalten werden. Diese Sperrfrist dient nicht nur dem Vertrauensschutz der Partei, die nach Ablauf der Frist nicht mehr damit rechnen muss, erstmalig zur Zahlung von Raten oder zur Zahlung höherer Raten herangezogen zu werden. Sie bewirkt auch eine Begrenzung des Aufwands auf Seiten des Gerichts, weil die Verpflichtung der Partei zur Mitteilung wesentlicher Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt bleibt.
Zu Buchstabe c (Absatz 5):
Ebenso wie bei der erstmaligen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss auch die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO auf Verlangen des Gerichts sowie die nach § 120 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ZPO-E künftig unaufgefordert abzugebende Erklärung über Änderungen unter Verwendung eines Vordrucks erfolgen. Dies wird in § 120 Abs. 5 ZPO-E ausdrücklich klargestellt. Auf diese Weise kann das Gericht durch Vergleich von ursprünglicher und nachträglicher Erklärung ohne großen Aufwand feststellen, ob eine Änderung eingetreten ist und ob diese so wesentlich ist dass eine Änderungsentscheidung geboten ist. Selbstverständlich ist bei einer Änderungsmitteilung der Vordruck neben den für die Zuordnung erforderlichen Grunddaten nur auszufüllen, soweit sich einzelne Umstände geändert haben.

Zu Nummer 9 (§ 120a ZPO-E):

Zu § 120a Abs. 1 ZPO-E:

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die bedürftige Partei die Prozesskosten vorrangig und umfassend aus demjenigen aufzubringen hat, das sie aus dem mit Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsstreit erlangt hat. Der Begriff des "Erlangten" ist § 812 BGB entlehnt und bezeichnet wie dort jeden Vermögenswert. Im Vordergrund steht dabei das aufgrund eines Zahlungstitels erlangte Geld. In Betracht kommen aber auch die Herausgabe einer Sache oder eine geldwerte Handlung. Dazu gehören die Abgabe einer Willenserklärung, die der bedürftigen Partei das Eigentum an einer Sache oder eine sonstige geldwerte Rechtsposition verschafft, oder die Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache, die der bedürftigen Partei den Verwertungserlös verschafft. Im Bereich der öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeit ist auch an den begünstigenden Verwaltungsakt zu denken, den die Partei infolge einer Verpflichtungsklage erlangt. Die Verpflichtung zum Einsatz des Erlangten ist dabei nicht auf den Kläger beschränkt. Auch der Beklagte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, muss aus dem Rechtsstreit Erlangtes, das einen Vermögenswert hat, zur Deckung der Prozesskosten einsetzen. Typischerweise wird der Prozesserfolg des Beklagten allerdings nur in der Abwehr einer Forderung des Klägers bestehen die ihm keine zusätzlichen Mittel zur Deckung der Prozesskosten verschafft und deshalb auch keinen Vermögenswert darstellt. Das Verfahren zur Umsetzung der in Satz 1 statuierten Einsatzpflicht regelt Satz 2. Da allein die Erlangung des Titels für die bedürftige Partei noch keine Vermögensmehrung bedeutet, die ihr eine entsprechende Zahlung ermöglicht, setzt die Einsatzpflicht erst mit der tatsächlichen Befriedigung der bedürftigen Partei ein. Als tatsächliche Befriedigung ist sowohl das durch freiwillige Leistung des Gegners als auch das durch eine Vollstreckung Erlangte anzusehen. Dies gilt im Hinblick auf Absatz 3 auch dann, wenn es sich nur um eine vorläufige Vollstreckung handelt. Soweit das Erlangte zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen ist, setzt das Gericht nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend § 120 Abs. 1 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine von der bedürftigen Partei zu leistende Zahlung fest. Um sicherzustellen, dass die Summe der festgesetzten Zahlungen die Prozesskosten nicht übersteigt, sind dabei gegebenenfalls früher festgesetzte Zahlungen entsprechend zu ändern. Dies gilt insbesondere für festgesetzte Raten. Da die Regelung eine Spezialvorschrift zu § 120 Abs. 4 ZPO darstellt, ist für dessen Anwendung neben § 120a Abs. 1 ZPO-E kein Raum. Aus welchem Teil ihres Vermögens die bedürftige Partei die Zahlung leistet, bleibt ihr überlassen. Die Festsetzung der Zahlung "aus dem Erlangten" stellt nur klar, dass die Anordnung einer Zahlung durch den Wert des Erlangten begrenzt ist. Hat sich das Vermögen der bedürftigen Partei durch den mit Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsstreit nicht vermehrt, scheidet die Festsetzung einer Zahlung damit von vornherein aus. Dies gilt beispielsweise für Gestaltungsklagen der bedürftigen Partei, für die bloße Abwehr fremder Forderungen oder für Klagen auf Vornahme einer Handlung, auf Abgabe einer Willenserklärung oder auf Duldung, die keine Mehrung des Vermögens der bedürftigen Partei bewirken. Ein gesetzlicher Anspruchsübergang zugunsten der Staatskasse nach dem Vorbild des § 59 Abs. 1 RVG kommt dagegen nicht in Betracht. Ginge die titulierte Forderung in dem Umfang auf die Staatskasse über, wie diese Prozesskosten verauslagt hat, wäre eine Vielzahl von Beteiligten in verschiedenen Verfahrensstadien damit beschäftigt, aufwändig die materielle Rechtslage zu ermitteln. Selbst wenn der Anspruchsübergang erst bei Eintritt der Rechtskraft erfolgte, könnten beispielsweise Auslagen des Rechtsanwalts oder die Vergütung von Sachverständigen sowie Zeugenentschädigungen zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht genau ermittelt werden. Im Übrigen könnten die von der Partei bereits geleisteten Zahlungen, die nur sie und das Gericht kennen, nicht in Abzug gebracht werden. Entsprechendes gälte für ein gesetzliches Pfandrecht der Staatskasse an dem Erlangten, das ebenfalls zu einem Auseinanderfallen zwischen der tatsächlichen und der feststellbaren Rechtslage führen würde. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher vorzugswürdig, die genauen Ansprüche der Staatskasse sowie gegebenenfalls den Anspruch des Rechtsanwalts auf weitere Vergütung vom Rechtspfleger berechnen und entsprechend im Einzelfall konkrete Zahlungen festsetzen zu lassen. Der Verzicht auf einen gesetzlichen Anspruchsübergang hat zur Folge, dass die Staatskasse mit ihrem Zahlungsanspruch ausfallen kann, wenn die bedürftige Partei die festgesetzte Zahlung aus dem Erlangten nicht freiwillig erbringt. In diesen Fällen kann der Zahlungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a JBeitrO vollstreckt werden. Dabei ist allerdings nicht sichergestellt, dass die Staatskasse stets auf das Erlangte zugreifen kann. Zum einen kann die bedürftige Partei das Erlangte bereits verbraucht haben. Zum anderen kann der Pfändungszugriff auf bestimmte Vermögenswerte (z.B. Arbeitsentgelt oder Unterhaltsrenten) nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO beschränkt sein. Die dabei auftretenden Unterschiede zwischen der Zahlungspflicht einer Partei und ihrer Durchsetzung im Wege der Vollstreckung sind unserer Rechtsordnung jedoch nicht fremd. Auch bei der Anordnung von Zahlungen aus dem Einkommen nach § 120 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZPO sind Fälle denkbar, in denen die bedürftige Partei zwar zu einer Zahlung verpflichtet ist, die Zahlungspflicht aber nicht durchgesetzt werden kann weil die Partei ihr einzusetzendes Einkommen bereits anderweitig verbraucht hat oder sich auf Pfändungsschutzbestimmungen berufen kann.

Zu § 120a Abs. 2 ZPO-E:

Absatz 2 stellt sicher, dass die Einsatzpflicht die bedürftige Partei nicht unverhältnismäßig belastet. Angesichts der Geltung des Nettoprinzips kann die Verhältnismäßigkeit der Einsatzpflicht nur in seltenen Ausnahmefällen in

Frage gestellt sein. Erlangt die bedürftige Partei Geld, wird sie dieses nach

dem Nettoprinzip stets einsetzen müssen. Erlangt sie anstelle von Geld einen geldwerten Gegenstand, muss sie diesen gegebenenfalls verwerten, um die vorrangig zu deckenden Prozesskosten entrichten zu können. Erlangt sie ein Grundstück oder einen anderen werthaltigen Gegenstand, kommt eine Verwertung nicht nur durch eine Veräußerung, sondern auch durch eine weniger einschneidende Belastung in Betracht. Die Prozesskosten könnten dann aus einem durch die Belastung erlangten Kredit gezahlt werden. Für den Fall, dass die Verwertung oder Belastung in extremen Fällen unverhältnismäßig sein sollte, sieht Absatz 2 eine Ausnahmeregelung vor. Dies gilt für den Fall, dass eine Belastung nicht möglich ist und bei einer Verwertung ein Wertverlust droht, der zu den noch zu entrichtenden Prozesskosten außer Verhältnis stünde. Gleiches gilt, falls der Aufwand für die Verwertung zu dem zu erwartenden Erlös außer Verhältnis stünde. Der vom Erlös abzuziehende Aufwand würde die bedürftige Partei hier in gleicher Weise belasten wie ein unverhältnismäßiger Verlust beim Verwertungserlös. In beiden Fällen wird allerdings zu prüfen sein, ob eine Anhebung der Ratenhöhe oder die Festsetzung einer Zahlung aus dem sonstigen Vermögen der Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt.

Zu § 120a Abs. 3 ZPO-E:

Um zu verhindern, dass die bedürftige Partei das Erlangte vollständig zur Deckung ihrer allgemeinen Lebenshaltungskosten verwendet, kann Absatz 1 nicht erst dann eingreifen, wenn ihr das Erlangte rechtskräftig zugesprochen ist. Statt dessen muss es genügen, wenn sie es durch freiwillige Leistung des Gegners oder im Wege der Vollstreckung aufgrund einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung erlangt hat (Satz 1). Satz 2 trägt dabei den Besonderheiten der Fälle Rechnung, in denen es sich bei dem Erlangten nicht um Geld handelt und die Möglichkeit einer Abänderung der Entscheidung besteht. Kann die bedürftige Partei ihre Zahlungspflicht in diesen Fällen nur durch Verwertung des Erlangten erfüllen, wäre sie unter Umständen zu unumkehrbaren Handlungen gezwungen. In diesen Fällen kann das Gericht deshalb einen Zahlungsaufschub gewähren. Bei der Ausübung seines Ermessens wird es unter anderem die Möglichkeiten zur Zahlung aus dem übrigen liquiden Vermögen der bedürftigen Partei und zur Sicherung des gestundeten Zahlungsanspruchs der Staatskasse zu bedenken haben. Für den Fall, dass diese Entscheidung später aufgehoben oder abgeändert wird muss die bedürftige Partei die nach Absatz 1 von ihr geleisteten Zahlungen aber zurück verlangen können, da sie ihr Vermögen nicht dauerhaft vermehrt hat und sie ansonsten ihren Schadensersatzpflichten nach § 717 Abs. 2 ZPO nicht nachkommen könnte. Allerdings gilt auch hier, dass die bedürftige Partei die Rückzahlungen vorrangig aus ihrem übrigen Vermögen erbringen muss. Eine Rückzahlung kann sie deshalb nach Satz 3 nur verlangen, soweit sie nach allgemeinen Regeln aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen keine Zahlungen leisten müsste. Ansonsten müsste die Staatskasse Rückzahlungen leisten, obwohl zugleich nach § 120 Abs. 4 ZPO Zahlungen aus dem übrigen Vermögen der Partei festgesetzt werden könnten.

Zu § 120a Abs. 4 ZPO-E:

Um sicher zu gehen, dass das Gericht vom Eintritt der Voraussetzungen für die Anordnung einer Zahlung nach Absatz 1 erfährt, begründet Absatz 4 eine besondere Mitteilungspflicht der bedürftigen Partei, die sich an der in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO-E neu geschaffenen Mitteilungspflicht für wesentliche Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse orientiert. Entsprechend der dortigen Regelung ist die bedürftige Partei bereits bei der Antragstellung im Rahmen des Vordrucks über ihre Mitteilungspflicht und über die Folgen eines Verstoßes (§ 124 Nr. 5 ZPO-E) zu belehren. Die Einhaltung der Mitteilungspflicht kann durch geeignete, am Verfahrensverlauf orientierte Wiedervorlagen kontrolliert werden.

Zu Nummer 10 ( § 121 ZPO):

Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann das Gericht der bedürftigen Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur beiordnen, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen. Damit soll vor allem die Geltendmachung von Reisekosten gegenüber der Staatskasse vermieden werden, die im Falle der Beiordnung eines ortsansässigen Rechtsanwalts nicht angefallen wären. Vereinzelt wird allerdings gefordert, dass das Gericht vor der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zunächst dessen Verzichtserklärung bezüglich der Reisekosten einholen muss (OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 819). Dieses Verfahren erscheint jedenfalls dort als überflüssige Förmelei, wo ein auswärtiger Rechtsanwalt die bedürftige Partei im Bewilligungsverfahren vertritt. Damit erklärt er stillschweigend, dass er von der Partei gewählt wurde und zu ihrer Vertretung bereit ist (OLG München, MDR 1981, 502; BT-Drs. 187/79 , S. 29). Angesichts der Vorgabe des § 121 Abs. 3 ZPO darf er nicht erwarten, dass ihm die Kosten der Anreise zum Ort des Prozessgerichts erstattet werden. Reicht er den Prozesskostenhilfeantrag dennoch ein liegt darin der stillschweigende Verzicht auf die Erstattung der Reisekosten. Teile der Rechtsprechung lehnen diesen Schluss allerdings bislang unter Hinweis auf § 126 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO (OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 107) mit der Begründung ab, diese Bestimmung sehe eine Kostenerstattung vor. Zwar enthält das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine dem § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO vergleichbare Bestimmung mehr, die Erstattungsfähigkeit entsprechender Kosten kann sich aber nach wie vor ergeben, nämlich aus der nunmehr einschlägigen allgemeinen Bestimmung des § 46 Abs. 1 RVG. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Auffassung von den Gerichten weiterhin vertreten wird. Da die Zahl der von auswärtigen Rechtsanwälten eingereichten Prozesskostenhilfeanträge mit der Neufassung des § 78 ZPO erheblich zugenommen hat, bedarf es einer Klarstellung durch den Gesetzgeber. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung jüngst darauf hingewiesen hat, dass ein auswärtiger Rechtsanwalt nur dann zu den Bedingungen eines Ortsansässigen beigeordnet werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist der bedürftigen Partei zusätzlich ein Verkehrsanwalt an ihrem Wohnsitz beizuordnen, wenn dies durch besondere Umstände erforderlich ist. Liegen solche besonderen Umstände vor, wählt die bedürftige Partei aber anstelle eines Prozess- und Verkehrsanwalts nur einen Anwalt an ihrem Wohnsitz, der allerdings zum Prozesstermin anreisen muss, können diesem die Reisekosten nicht versagt werden, sofern sie die Mehrkosten für die zusätzliche Bestellung eines Verkehrsanwalts nicht übersteigen. Andernfalls wäre damit zu rechnen, dass die bedürftige Partei stets auf die Beiordnung eines Verkehrsanwalts besteht.

Zu Nummer 11 ( § 124 ZPO):

Zu Buchstabe a (Satz 1):
Zu Buchstabe aa (Einleitungssatz): Nach § 124 ZPO "kann" das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ändern oder aufheben. Die Bedeutung des Wortes "kann" ist umstritten. Nach einer Auffassung soll es dem Gericht einen weiten Ermessenspielraum eröffnen im Rahmen dessen es die besonderen Umstände des Einzelfalles angemessen berücksichtigen kann (Schuster, Prozesskostenhilfe, § 124 Rn. 3; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 5. Auflage, § 124 ZPO Rn. 6; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 124 Rn. 3; Fischer in Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 124 Rn. 2; Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 124 Rn. 20). Nach anderer Auffassung haben die Staatskasse und der Prozessgegner bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Änderungs- bzw. Aufhebungsentscheidung des Gerichts (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 124 Rn. 16.). Grundsätzlich ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Satz 1 ZPO-E kein Raum für ein gerichtliches Ermessen. Hat die bedürftige Partei die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgetäuscht ist sie mit der Erbringung der festgesetzten Raten in Rückstand oder kommt sie ihren Mitteilungspflichten nicht nach, ist nicht ersichtlich warum die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestehen bleiben soll. Sprechen umgekehrt Umstände gegen eine Aufhebung, werden regelmäßig schon die Voraussetzungen der Aufhebungstatbestände nicht erfüllt sein. Hat die bedürftige Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar durch fehlerhafte Angaben veranlasst, sind diese Fehler aber nicht von ihr verschuldet liegen beispielsweise die subjektiven Voraussetzungen des § 124 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO-E nicht vor. Ist die bedürftige Partei mit den festgesetzten Zahlungen unverschuldet in Rückstand, weil sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtert haben, kann sie eine Änderung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO verlangen. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die völlige Aufhebung gerichtlicher Spielräume in besonders gelagerten Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die verschuldensunabhängigen Aufhebungstatbestände des § 124 Satz 1 Nr. 3 und 7 ZPOE. Deshalb ist § 124 Satz 1 ZPO-E als Soll-Vorschrift auszugestalten, die zwar bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufhebung als Regelfall vorsieht, in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zulässt.
Zu Buchstabe bb (§ 124 Satz 1 Nr. 4 bis 6 ZPO-E):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 120 Abs. 4 ZPO-E.
Zu Buchstabe cc (§ 124 Satz 1 Nr. 4 und 5 ZPO-E):
Kommt die bedürftige Partei ihren Mitteilungspflichten nach § 120 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ZPO-E nicht nach, muss dies ebenso wie die Verweigerung einer Erklärung nach Aufforderung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO-E zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe führen. § 124 Satz 1 Nr. 4 ZPO-E sieht daher einen entsprechenden Aufhebungstatbestand vor. Dabei ist klarzustellen, dass nicht nur das Unterlassen einer Änderungsmitteilung zu einer Aufhebung führt, sondern auch eine zwar erfolgte, aber inhaltlich unrichtige Änderungsmitteilung. Diese Sanktion erscheint angemessen, wenn die bedürftige Partei bei der Antragstellung auf ihre Mitteilungspflichten und die Rechtsfolge eines Verstoßes hingewiesen worden ist. Die Einschränkung auf schuldhafte Pflichtverletzungen trägt dem Umstand Rechnung, dass Konstellationen denkbar sind, in denen die bedürftige Partei nicht erkennt, dass eine Änderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe wesentlich ist, ohne dass ihr deshalb ein Schuldvorwurf zu machen wäre. Durch eine dem - unverändert übernommenen - § 124 Nr. 3 ZPO entlehnte Sperrfrist wird die unverschuldet ihre Mitteilungspflichten verletzende Partei vor einer Aufhebung der Bewilligung nach Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens geschützt. Entsprechend § 124 Satz 1 Nr. 4 ZPO-E sanktioniert der neu eingefügte § 124 Satz 1 Nr. 5 ZPO-E die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO-E. Ebenso wie in § 124 Satz 1 Nr. 4 ZPO-E trägt die Einschränkung auf schuldhafte Pflichtverletzungen dem Umstand Rechnung, dass seltene Konstellationen denkbar sind, in denen die bedürftige Partei trotz der ihr erteilten Belehrung nicht erkennt, dass die Erlangung eines Vermögenswerts eine Mitteilungspflicht begründet hat, ohne dass ihr deshalb ein Schuldvorwurf zu machen wäre. Eine besondere Vertrauensschutzregelung in Form einer Sperrfrist ist dagegen im Gegensatz zu § 124 Satz 1 Nr. 4 ZPO-E nicht geboten. Erlangt die bedürftige Partei einen Vermögenswert aus dem mit Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsstreit, muss sie diesen zwar zur Deckung der Prozesskosten einsetzen, dies beeinträchtigt ihre allgemeinen Vermögensdispositionen im Gegensatz zu einer Anhebung der Raten oder zur Festsetzung einer Zahlung aus dem übrigen Vermögen aber nicht.
Zu Buchstabe dd (§ 124 Satz 1 Nr. 6 ZPO):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der Nummern 4 und 5.
Zu Buchstabe b (Satz 2):
Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a ZPO eintretende Befreiung von der Vorschusspflicht ( § 17 GKG) davon abhängig zu machen, dass ein einzelnes aufgebotenes Beweismittel hinreichend Erfolg versprechend und nicht mutwillig ist. Die Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1992, 455), einem seine Vaterschaft anfechtenden Prozesskostenhilfe beanspruchenden Kläger die Befreiung von der Vorschusspflicht für ein DNA-Gutachten zu versagen, weil ein eingeholtes Blutgruppengutachten seine Vaterschaft bereits mit einer Sicherheit von 99,93 % bestätigt hat, ist jedenfalls vereinzelt geblieben. Die vom Bundesverfassungsgericht zum Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des verfassungsrechtlich gebotenen Umfangs der Gewährung von Prozesskostenhilfe herangezogene verständige bemittelte Partei wird ihre Prozessaussichten jedoch nicht nur zu Beginn des Verfahrens abwägen, sondern auch während des laufenden Prozesses überprüfen, freilich unter Berücksichtigung des bis dahin bereits getätigten Aufwands. Ergibt sich am Maßstab des § 114 Abs. 2 ZPO-E im Einzelfall, dass eine solche Partei von einem bestimmten Beweisantritt absehen würde, besteht kein Grund dafür, ihn der unbemittelten Partei auf Kosten des Steuerzahlers zu ermöglichen. Zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits und der Entscheidung über deren teilweise Aufhebung andererseits ist zum einen derselbe Maßstab anzuwenden; zum anderen können nur solche Umstände zur teilweisen Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen die im Zeitpunkt ihrer Bewilligung noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Zu Nummer 12 ( § 127 ZPO):

Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht nach § 127 Abs. 3 ZPO eine Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse nur, wenn keine Zahlungen der bedürftigen Partei (Raten oder Zahlungen aus dem Vermögen) festgesetzt wurden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Diese Beschränkung ist nicht gerechtfertigt. Der Zweck des Beschwerderechts der Staatskasse, einer zu großzügigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen zu wirken, gebietet seine möglichst umfassende Ausgestaltung. Es soll sichergestellt werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei gründlich ermittelt und Haushaltsmittel nur zu Gunsten der wirklich bedürftigen Rechtsuchenden eingesetzt werden. Deshalb müssen die Bezirksrevisoren in die Lage versetzt werden, Fehler bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend zu rügen. Das Beschwerderecht der Staatskasse ist derzeit in zweierlei Hinsicht beschränkt. Die Beschränkung betrifft zum Einen den Gegenstand der Beschwerde. Nur eine Prozesskostenhilfebewilligung ohne Anordnung der Ratenzahlung kann von der Staatskasse angefochten werden. Für diese gegenständliche Beschränkung des Beschwerderechts ließe sich nur anführen, dass die Belastung der Bezirksrevisoren durch die Prüfungen der Bewilligungen begrenzt werden soll. Diese Überlegung greift aber nicht durch. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie von ihren Rechten Gebrauch macht, muss der Staatskasse selbst überlassen bleiben. Insoweit besteht auch keine drittgerichtete Amtspflicht im Sinne von § 839 BGB. Zum Anderen betrifft die Beschränkung den sachlichen Gehalt des Beschwerdevorbringens. Die Staatskasse kann nicht geltend machen, Prozesskostenhilfe sei gänzlich zu versagen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung überhaupt nicht vorliegen. Für diese sachliche Beschränkung wird angeführt, der Vertrauensschutz verbiete es, dass der Partei eine einmal bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich entzogen werde (BGHZ 119, 375 f.). Diese Erwägung mag zu der Zeit überzeugend gewesen sein, als die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht fristgebunden war. Es ließ sich vertreten, der Partei könne nicht zugemutet werden, die Prozesskostenhilfe gegebenenfalls nach Jahr und Tag auf eine Beschwerde der Staatskasse wieder zu verlieren. Inzwischen ist die Beschwerde der Staatskasse fristgebunden. Spätestens nach drei Monaten ist der Partei bekannt, ob die Bewilligung von der Staatskasse angefochten ist oder nicht. Das Vertrauen der Partei in den Bestand der Bewilligung ist also gegenüber dem früheren Rechtszustand gemindert. Auf der anderen Seite ist gerade in dieser Konstellation das Interesse der Staatskasse an der Korrektur der Entscheidung besonders bedeutsam. Bei der auf die Abänderung der festgesetzten Raten gerichteten Beschwerde geht es im Wesentlichen darum, in welchem Zeitraum eine darlehensweise bewilligte Prozesskostenhilfe zurückgezahlt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Frage für den Haushalt ist jedenfalls dann gering wenn auch die vom Gericht festgesetzte Ratenhöhe ausreicht, um die verauslagten Kosten vollständig beizutreiben. Vertritt die Staatskasse dagegen die Auffassung, Prozesskostenhilfe sei überhaupt nicht zu bewilligen, steht die Rechtmäßigkeit der Ausgabe insgesamt in Frage. Die Staatskasse muss geltend machen können, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei rechtfertigten die Auslage von Prozesskosten aus dem Justizhaushalt nicht.

Zu Nummer 13 ( § 269 ZPO):

§ 59 RVG sieht hinsichtlich der von der Staatskasse nach § 45 ff. RVG gezahlten Rechtsanwaltsvergütung nur in den Fällen einen Ersatz durch den unterlegenen Prozessgegner vor, in denen dem beigeordneten Rechtsanwalt gegen die Gegenpartei ein Erstattungsanspruch zusteht. Dies ist nach § 126 Abs. 1 ZPO lediglich dann der Fall, wenn der Gegner in die Prozesskosten verurteilt worden ist. Nach der geltenden Rechtslage besteht für die Landeskasse aber dann keine Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers, wenn dieser seine Klage gegen einen Beklagten, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, zurücknimmt und der Beklagte - wie dies in der Praxis beobachtet wird - keinen Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 4 ZPO stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1999, 132). Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 269 Abs. 4 ZPO soll diese Lücke geschlossen werden, indem in der vorstehenden Fallgestaltung das Gericht über die Kostentragung von Amts wegen zu entscheiden hat.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Nach § 11a Abs. 3 ArbGG gelten in Verfahren vor den Gerichten in Arbeitssachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG (Nr. ) L 26 S. 41, ABl. EU (Nr. ) L 32 S. 15) entsprechend. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint ( § 114 ZPO). Bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug sind die Voraussetzungen der Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit nicht zu prüfen, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bei der Anwendbarkeit dieser Vorschriften soll es bleiben. Dagegen ist ein sachlicher Grund für das Fortbestehen der weitergehenden Regelungen des § 11a Abs. 1 und 2 ArbGG, die über den durch Artikel 4 Nr. 1 des EG-Prozesskostenhilfegesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) eingefügten Absatz 2a seit dem 21. Dezember 2004 auch für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug gelten, nicht anzuerkennen. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG kann einer Partei allein deshalb ein Rechtsanwalt beigeordnet werden weil die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der Grund für diese Regelung - die Herstellung der "Waffengleichheit" im Prozessrecht - wird aber bereits durch § 121 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 ZPO gewährleistet (vgl. Germelmann/ Matthes/ Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage 2004, § 11a Rn. 1). In der Praxis beschränkt sich daher der Anwendungsbereich des § 11a Abs. 1 ArbGG im Zusammenspiel mit § 11a Abs. 2 ArbGG auf Fälle, in denen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung wegen fehlender objektiver Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 114 ZPO nicht in Betracht kommt. Es erfolgen somit (kostenintensive) Anwaltsbeiordnungen für Ansprüche auch dann, wenn das Gericht die Erfolgsaussicht nicht bejaht, aber die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich mutwillig erscheint. Hierdurch wird die Staatskasse nicht unerheblich belastet ohne dass dies durch den Grundsatz der "Waffengleichheit" gerechtfertigt wäre. § 11a Abs. 1, 2 und 2a ArbGG sind daher aufzuheben. Entbehrlich ist auch die sich aus § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbGG ergebende besondere Hinweispflicht, für die in der geltenden Fassung durch die Aufhebung des Abs. 1 Satz 1 die Grundlage entfallen ist. Es besteht aber auch kein Bedürfnis für eine Aufrechterhaltung der Regelung in Form einer allgemeinen Hinweispflicht. Denn eine solche ergibt sich bereits aus der auch in Arbeitssachen anwendbaren Vorschrift des § 139 ZPO (vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Auflage 1995, § 11a Rn. 16; Bader in Gemeinschaftskommentar zum ArbGG, § 11a Rn. 180; Germelmann/ Matthes/ Prütting/ Müller-Glöge, a.a.O., § 11a Rn. 56). Die Neufassung des Absatz 1 ist Folge der Aufhebung des Absatzes 2a und lediglich redaktioneller Natur.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Auch in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll künftig eine Gebühr für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge erhoben werden (vgl. Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe e). Wie im Zivilprozess soll die prozessuale Erstattung dieser Gebühr durch den kostenpflichtigen Gegner ausgeschlossen werden.

Zu Artikel 4 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)

§ 139 Abs. 5 FGO-E enthält für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit eine dem neuen § 91 Abs. 1 Satz 3 ZPO und dem § 162 Abs. 4 VwGO entsprechende Regelung, welche die prozessuale Erstattung der Gebühr für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge durch den kostenpflichtigen Gegner ausschließt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 20 Nr. 4 Buchstabe a RPflG-E):

Der Rechtspfleger soll künftig nicht nur bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 ZPO oder beim Abschluss von Vergleichen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO, sondern umfassend an der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mitwirken. Dabei scheiden Regelungsmodelle aus, die darauf angelegt sind, die Mitwirkung des Rechtspflegers lediglich als vorbereitende Tätigkeit im Rahmen der vom Richter zu treffenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu qualifizieren, weil dieses Rollenverständnis dem Berufsbild des Rechtspflegers, wie es dem RPflG zu Grunde liegt, nicht mehr entspricht. Umgekehrt ist eine Vollübertragung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe auf den Rechtspfleger mit Bindung an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung abzulehnen, weil dies aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zweckmäßig erscheint. Der Richter sollte seine diesbezügliche Entscheidung auch nach außen selbst vertreten, anstatt intern dem Rechtspfleger zuzuarbeiten. Deshalb ist eine sinnvolle, an den Erfordernissen der Praxis ausgerichtete, die Verfahrenseffizienz nicht beeinträchtigende Abgrenzung der Tätigkeits- und Entscheidungsbereiche des Richters und des Rechtspflegers vorzunehmen, die ihrer Funktion als eigenständige Organe der Rechtspflege in größtmöglichem Umfang gerecht wird. Demgemäß wurde folgendes Regelungskonzept gewählt: - Der Richter, der den Antrag auf Prozesskostenhilfe - im Regelfall zusammen mit der Klage oder der Klageerwiderung - als Erster auf den Tisch bekommt, beurteilt zunächst, ob eine eingehendere Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt erforderlich ist. Dies ist typischerweise nicht der Fall, wenn dem Antrag eine Bescheinigung des Sozialamts über den Bezug von Sozialhilfe beigefügt ist; in diesem Fall kann sogleich in die Prüfung der Erfolgsaussichten eingetreten werden. - Wenn dies zu bejahen ist, kann der Richter - wenn er dies nach seinem freien Ermessen für zweckdienlich erachtet - das Verfahren zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtspfleger übertragen. Mit dem Prozessstoff braucht sich der Richter in diesem Verfahrensstadium inhaltlich noch nicht zu befassen. - Kommt der Rechtspfleger bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit des Antragstellers oder aus den Gründen des § 115 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht kommt erlässt der Rechtspfleger die ablehnende Entscheidung. Diese ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG). - Ergibt die Prüfung des Rechtspflegers, dass einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers nichts im Wege steht, bringt er einen entsprechenden Vermerk in den Akten an, dem alle relevanten Angaben einschließlich der Höhe der monatlichen Raten und/oder der aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge zu entnehmen sind, und leitet die Akten an den Richter zurück. - Alsdann prüft der Richter die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung und entscheidet über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sind auf die Kosten der Prozessführung monatliche Raten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen, kann er deren Höhe dem Aktenvermerk des Rechtspflegers entnehmen, an den er jedoch nicht gebunden ist. Verringert sich der Gebührenstreitwert, weil der Richter den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit teilweise zurückweist, bedarf es zwar gegebenenfalls einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 4 ZPO, die aber keine nennenswerten Schwierigkeiten bereitet, weil sie lediglich eine Neuermittlung der voraussichtlichen Prozesskosten auf der Basis des ermäßigten Streitwerts und deren Abgleich mit den vom Antragsteller aufzubringenden Beträgen erfordert, wie sie aus dem Aktenvermerk des Rechtspflegers ersichtlich sind. Auf die Ausgestaltung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Rechtspfleger als förmliche Vorabentscheidung wurde verzichtet. Dies vermeidet die Gefahr, dass nach der Vorabentscheidung des Rechtspflegers über die Bedürftigkeit der Antrag gemäß § 115 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen werden muss, wenn der Richter die Prozesskostenhilfe nach Prüfung der Erfolgsaussichten nur teilweise bewilligt und sich der für die Prozesskosten maßgebliche Gebührenstreitwert dadurch verringert hat. Nicht völlig auszuschließen ist zwar, dass die Rechtsmittelmöglichkeiten der bedürftigen Partei ausgeweitet werden. Dies gilt aber nur in der Konstellation einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers mit Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Aspekt der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einer anschließenden sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Richters unter dem Aspekt der Erfolgsaussicht. Dazu kann es nur dann kommen, wenn der Rechtspfleger den Antrag mangels Bedürftigkeit oder aus den Gründen des § 115 Abs. 4 ZPO ablehnt.

Zu Nummer 2 (§ 20 Nr. 4 Buchstaben b und c RPflG):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Nummer 3 (§ 20 Nr. 4 Buchstaben d RPflG):

Durch die Nummer 1 wird der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe d. Die Änderung in Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a macht zudem eine Anpassung der Verweisung auf § 124 ZPO nötig. Schließlich sind in die Verweisung die neu geschaffenen Aufhebungstatbestände des § 124 Satz 1 Nr. 4 und 5 ZPO-E aufzunehmen. Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers ist hier ebenso wie bei den bisherigen Aufhebungstatbeständen angezeigt. Etwas anderes gilt nur für § 124 Satz 1 Nr. 1 ZPO, da die Prüfung der Aufhebungsvoraussetzungen hier eine intensive Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand des Hauptsacheverfahrens erfordert.

Zu Nummer 4 (§ 20 Nr. 4 Buchstabe e RPflG-E):

Das Verfahren nach § 120a ZPO ist dem Rechtspfleger zu übertragen, da es sich bei der Anordnung des Einsatzes des durch den mit Prozesskostenhilfe finanzierten Rechtsstreit Erlangten zur Deckung der Prozesskosten im Kern um einen Sonderfall des § 120 Abs. 4 ZPO handelt, der ihm durch § 20 Nr. 4 Buchstabe d RPflG-E bereits zugewiesen ist.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Die Inhaltsübersicht wird um den neu eingefügten § 22a GKG-E ergänzt.

Zu Nummer 2 ( § 6 GKG):

Die Gebühr für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge soll stets mit der gerichtlichen Entscheidung fällig werden ( § 6 Abs. 3 GKG). Die vorgeschlagene Ergänzung des § 6 stellt sicher, dass dieser Fälligkeitszeitpunkt auch in Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt.

Zu Nummer 3 (§ 22a GKG):

Der neue § 22a bestimmt, dass die vorgeschlagene Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge in allen Verfahren nur von der Partei zu zahlen ist, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Die Haftung eines etwaigen weiteren Kostenschuldners für diese Gebühr ist ausgeschlossen.

Zu Nummer 4 (Kostenverzeichnis):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Kostenverzeichnisses soll für alle Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, eine Gebühr für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge eingeführt werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte der Antragsteller und das Gericht gegenüberstehen (BGH, NJW 1984, 740, 741). Die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen verursacht bei den Gerichten einen erheblichen Aufwand, den das geltende Recht kostenrechtlich nicht berücksichtigt: Das Bewilligungsverfahren ist bisher gerichtsgebührenfrei, lediglich für erfolglose Beschwerdeverfahren wird eine Festgebühr von 50 Euro erhoben (Nr. 1811 KV GKG). Der gerichtliche Aufwand entsteht nicht nur durch die gebotene Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, sondern vor allem durch die sorgfältige und umfassende Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, die für das Maß seiner Heranziehung zu den Prozesskosten von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dieser erhebliche Aufwand tritt neben den - durch die derzeitigen Gerichtsgebühren abgegoltenen - Aufwand, der dem Gericht für die Bearbeitung des Verfahrens entsteht, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird. Er rechtfertigt die Einführung einer Gebühr, deren Höhe 50 Euro betragen soll. Für Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen die Gerichtsgebühren durchweg um etwa 20% unter denen des Zivilprozesses liegen (vgl. BT-Drs. 015/1971, S. 175), wird eine Gebühr von 40 Euro vorgeschlagen. Da der Rechnungshof Baden-Württemberg die durchschnittlichen Kosten eines Prozesskostenhilfeverfahrens (Bewilligungsentscheidung und anschließender Rateneinzug) mit 86 Euro errechnet hat (LT-Drs. 013/4610, Anlage S. 37), und mehr als die Hälfte dieses Betrages auf das Bewilligungsverfahren entfallen dürfte steht die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand. Nach der vorgeschlagenen Fassung der Gebührentatbestände entsteht die Gebühr, wenn mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Zahlung von Monatsraten oder die Zahlung von Beträgen aus dem Vermögen angeordnet wird ( § 120 Abs. 1 ZPO). Absatz 1 der jedem Gebührentatbestand beigegebenen Anmerkung stellt klar, dass die Gebühr auch entsteht, wenn derartige Zahlungen nach der Bewilligung festgesetzt werden (§ 120 Abs. 4 ZPO). Bei der nachträglichen Anordnung von Zahlungen entsteht die Gebühr mit dem die Monatsraten oder die Zahlungen festsetzenden Beschluss des Gerichts. Im Hinblick darauf, dass die Höhe der Gebühr bei einer sehr geringen Ratenhöhe außer Verhältnis zur Summe der Ratenzahlungen und dem noch verfügbaren einsetzbaren Einkommen stehen kann, soll die Gebühr bei der Festsetzung von Monatsraten erst ab einer Ratenhöhe von 30 Euro erhoben werden. Um bei Parteien mit geringem Einkommen nicht in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum einzugreifen, soll die Gebühr nicht gesondert neben den festgesetzten Raten, sondern vor der ersten Rate gezahlt werden. In Absatz 2 der Anmerkungen zu den Gebührentatbeständen ist daher jeweils bestimmt, dass Zahlungen der Partei zunächst auf die nach § 6 Abs. 3 und 4 GKG mit der Bewilligung beziehungsweise mit der späteren Entscheidung über die Festsetzung von Monatsraten fällig werdende Gebühr und erst nach deren vollständiger Zahlung auf die festgesetzten Raten zu verrechnen sind. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung der bedürftigen Partei bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit bzw. ohne Festsetzung von Zahlungen besteht nicht. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Rechtsuchende, dem Prozesskostenhilfe gewährt wird, noch über ein gewisses Einkommen und Vermögen verfügt, das er auch entsprechende einzusetzen hat. Eine Erschwerung oder gar Verhinderung des Zugangs zum gerichtlichen Rechtsschutz ist mit der Gebühr nicht verbunden (vgl. BVerfG NJW 2006, 136, 137). Die Gebühr ist nach § 91 Abs. 1 Satz 3 ZPO-E nicht erstattungsfähig. Gegen eine prozessuale Erstattungsfähigkeit sprechen verfassungsrechtliche Gründe, da in diesem Falle die unterliegende Partei je nach der Bedürftigkeit des Gegners unterschiedlich belastet würde. Ersatzansprüche des materiellen Rechts, die von der bedürftigen Partei gegebenenfalls im Wege der Klageerweiterung in den Prozess eingeführt werden können, bleiben unberührt.

Zu Artikel 7 (Änderung der Kostenordnung)

Die neue Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge soll auch in gerichtlichen Verfahren erhoben werden, in denen für die Erhebung von Kosten die Kostenordnung gilt. Artikel 7 enthält die erforderlichen Änderungen dieses Gesetzes.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Die Inhaltsübersicht wird um den neu eingefügten § 129a KostO-E ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 2 KostO):

Der neue § 4 Abs. 2 bestimmt, dass die vorgeschlagene Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge nur von dem Beteiligten zu zahlen ist dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Die Haftung eines etwaigen weiteren Kostenschuldners für diese Gebühr ist ausgeschlossen.

Zu Nummer 3 (§ 129a KostO):

Der neu einzufügende § 129a übernimmt die für das Gerichtskostengesetz vorgeschlagene Gebührenregelung in die Kostenordnung. Satz 3 stellt sicher, dass die Gebühr in den in § 131 Abs. 3 KostO genannten Verfahren nicht erhoben wird. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 6 Nr. 4 verwiesen.

Zu Nummer 4 (§ 131b KostO):

Nach geltendem Recht wird für das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen in Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine Gebühr von 25 Euro erhoben, wenn die Beschwerde erfolglos bleibt. In Verfahren vor den Zivilgerichten, in denen die Zivilprozessordnung anzuwenden ist, wird in derartigen Fällen eine Festgebühr von 50 Euro erhoben (Nr. 1811 KV GKG). Da Gründe für eine unterschiedliche Bemessung der Gebühren nicht erkennbar sind sollen sie durch die vorgeschlagene Änderung des § 131b KostO einander angeglichen werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung einer Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Durch die geänderte Verweisung auf die Zivilprozessordnung wird sichergestellt, dass die Gebühr wie im Zivilprozess nicht erstattungsfähig ist.

Zu Artikel 9 (Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung)

Durch Artikel 53 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003 S. 2954) wurden aufgrund der Einführung des Arbeitslosengelds II in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Erleichterungen für das Ausfüllen der Formulare in dem Hinweis vor den Abschnitten E bis J des Prozesskostenhilfeformulars auf Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erstreckt. Eine Ergänzung in § 2 Abs. 2 PKHVV unterblieb. Sie wird nunmehr nachgeholt.

Zu Artikel 10 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1 (§ 4b Abs. 1 InsO-E):

Durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben d) und e) des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) wurden der bisherige Absatz 1 Satz 4 des § 115 ZPO zum neuen Absatz 2 und der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3, die Anpassung der in § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO enthaltenen Verweisung unterblieb. Diese Anpassung wird jetzt nachgeholt.

Zu Nummer 2 (§ 4b Abs. 2 InsO-E):

Die Regelung enthält eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b), durch den der von § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO in Bezug genommene Absatz 4 Satz 1 und 2 des § 120 ZPO zu Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird.

Zu Artikel 11 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Durch die Änderung des Kreditwesengesetzes wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in die Lage versetzt, die ihr durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b) cc) (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E) auferlegten Auskunftspflichten zu erfüllen.

Zu Artikel 12 (Änderung der Strafprozeßordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 118 ZPO durch Artikel 1 Nr. 7.

Zu Artikel 13 (Änderung des Patentgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 120 ZPO und zur Einfügung des § 120a ZPO durch Artikel 1 Nr. 7 und 9.

Zu Artikel 14 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Diese Regelung enthält die übliche Entsteinerungsklausel.

Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)

Die Übergangsvorschriften sollen den mit der Umstellung auf das neue Recht verbundenen Aufwand der Gerichte begrenzen. Das neue Recht soll daher nicht gelten, soweit einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Prozesskostenhilfe bewilligt ist; abzustellen ist auf das Datum der Bewilligungsentscheidung. In diesen Fällen ist bis zur Beendigung des Rechtszuges, für den die Bewilligung gilt, das bisherige Recht weiter anzuwenden. Dabei steht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung einem besonderen Rechtszug gleich. Für die in Artikel 6 vorgeschlagene Änderung des Gerichtskostengesetzes sowie für die Änderung der Kostenordnung (Artikel 7) sind gesonderte Übergangsregelungen nicht erforderlich; insoweit verbleibt es bei den Übergangsvorschriften des § 71 GKG und des § 161 KostO. Gebühren für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge sind danach nicht zu erheben, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bei Gericht eingegangen ist.

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten nach seiner Verkündung In Kraft treten. Die Anwendung des neuen Rechts erfordert Anpassungen des Vordrucks, der für die den Prozesskostenhilfeanträgen nach § 117 Abs. Abs. 2 Satz 1 ZPO beizufügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführt ist. Hierzu ist die vom Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Prozesskostenhilfevordruckverordnung zu ändern.