Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 41. Sitzung am 11. April 2003 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 15/841 - zu dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmerege1ungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 169/03 (PDF)

Deutscher Bundestag Drucksache 15/841

15. Wahlperiode 09.04.03
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)Drucksachen 15/119, 15/287, 15/312, 15/480, 15/481, 15/612 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Christian Wulff

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 29. Sitzung am 21. Februar 2003 beschlossene Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 9. April 2003
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster Joachim Poß Christian Wulff
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Anlage
Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)

1. Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000)

Artikel 2 wird aufgehoben.

3. Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2002)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 4 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 2002)

Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

'Artikel 4
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 2002

Das Umwandlungssteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133) wird wie folgt geändert:

5. Zu Artikel 5 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes 2002)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

2b. In § 9 Nr. 2 werden die Wörter "Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;" durch die Wörter "Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind; dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinngemäß:" ersetzt.

2c. In § 28 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. der Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet." '

6. Zu Artikel 6a (Änderung des Grundsteuergesetzes)

Artikel 6a wird aufgehoben.

7. Zu Artikel 7 (Änderung der Umsatzsteuergesetzes 1999)

In Artikel 7 werden die Nummern 2, 3, 5, 10 und 11 aufgehoben., 8.

Zu Artikel 10 (Änderung der Abgabenordnung)

In Artikel 10 werden die Nummern 1, 4, 6 und 8 aufgehoben.

9. Zu Artikel 11 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)

In Artikel 11 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.

10. Zu Artikel 13 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

Artikel 13 wird wie folgt gefasst:

'Artikel 13
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBI. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, wird nach Nummer 20 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:

"21. < ... wie Gesetzesbeschluss >" '

11. Zu Artikel 14 (Änderung des Eigenheimzulagengesetzes)

Artikel 14 wird aufgehoben.

12. Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften)

Artikel 15 wird aufgehoben.

13. Zu Artikel 16 (Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes)

Artikel 16 wird aufgehoben.

14. Zu Artikel 17 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

In Artikel 17 Abs. 1 wird nach dem Wort "Artikeln" die Angabe "2," gestrichen.

15. Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)

Artikel 18 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 18
Inkrafttreten