Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)

Der Bundesrat hat in seiner 884. Sitzung am 17. Juni 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 EU-BeitrG)

In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 1 folgender Satz anzufügen.

"Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Amtshilfe gemäß § 14 Absatz 2 zu unterbleiben hat."

Begründung:

Die Prüfung, ob die Amtshilfe wegen des Alters der Forderungen, die Gegenstand der Amtshilfe sind, zu unterbleiben hat, oblag - neben der Prüfung der Zulässigkeit der Ersuchen - auch bisher nach § 2 Absatz 2 Satz 2 EG-BeitrG dem Bundesministerium der Finanzen bzw. dem Bundeszentralamt für Steuern. An dieser Regelung sollte festgehalten werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte eine entsprechende Regelung daher auch in das EU-BeitrG aufgenommen werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe e EU-BeitrG)

In Artikel 1 ist § 4 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 EU-BeitrG)

In Artikel 1 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Im Fall einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes durch das Verbindungsbüro über die bevorstehende Erstattung informieren, wenn

Begründung:

§ 6 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzentwurfs und die zugrunde liegende Regelung in Artikel 6 der Beitreibungsrichtlinie begegnen verfahrensrechtlichen Bedenken. Es handelt sich jeweils um eine Ermessensvorschrift ("kann"), wobei sich der angestrebte Zweck aus der Ermächtigungsnorm allerdings nicht ergibt. Nach dem Sinn und Zweck der Beitreibungsrichtlinie soll die Information des anderen Staates über bevorstehende Erstattungen offenbar dazu dienen, es diesem Staat zu ermöglichen, den Erstattungsbetrag ggf. zu pfänden, um eigene Forderungen zu befriedigen. Die Regelung sollte daher entsprechend ergänzt werden. Eine Information des anderen Mitgliedstaates "ins Blaue hinein" ohne Kenntnis oder zumindest Annahme des Bestehens von Forderungen des anderen Mitgliedstaates gegen den betroffenen Steuerpflichtigen erscheint im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt des Steuergeheimnisses rechtsstaatlich bedenklich.

Zudem wird im Fall eines Vollstreckungsersuchens eines anderen Mitgliedstaates eine Amtshilfe nach § 14 Absatz 1 EU-BeitrG nur dann geleistet, wenn die Forderung des anderen Mitgliedstaates mindestens 1 500 € beträgt. Es erscheint insofern sinnvoll, eine Mitteilung nach § 6 EU-BeitrG korrespondierend auch nur in Fällen vorzusehen, in denen der hiesige Steuererstattungsanspruch diese Grenze erreicht. Die Einführung dieser Grenze dient auch verwaltungsökonomischen Zwecken.

4. Zu Artikel 1 (§ 6 EU-BeitrG)

Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 § 6 des EU-Beitreibungsgesetzes vor, dass bei einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes durch das Verbindungsbüro über die bevorstehende Erstattung informieren kann. Absatz 2 Satz 2 des § 6 EU-Beitreibungsgesetzes regelt, dass zwischen der Informationserteilung an den anderen Mitgliedstaat und der Auszahlung des Erstattungsbetrages zehn Tage liegen dürfen.

Der Bundesrat weist die Bundesregierung darauf hin, dass nach den Vorschriften der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) Erstattungsansprüche eines Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig werden (§ 220 Absatz 2 Satz 2 AO). Das EU-Beitreibungsgesetz sieht bisher keine Verfahrensregelungen vor, wie sich die Zehn-Tage-Regelung auf die Fälligkeit des Anspruchs auswirkt. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen erst erfolgen darf, wenn die Zehn-Tages-Frist abgelaufen ist.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Gesichtspunkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.

5. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 2 EU-BeitrG)

In Artikel 1 ist in § 10 Absatz 1 Satz 2 nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "Nummer 2" einzufügen.

Begründung:

§ 10 Absatz 1 Satz 1 EU-BeitrG sieht die Möglichkeit eines Beitreibungsersuchens in einen anderen Mitgliedstaat vor, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind (grds. Erteilung Leistungsgebot, Fälligkeit der Leistung, Ablauf Vollstreckungsschonfrist) und die Forderung nicht angefochten ist und nicht mehr angefochten werden kann (Bestandskraft der Steuerfestsetzung).

§ 10 Absatz 1 Satz 2 EU-BeitrG soll die Möglichkeit (Ausnahme) einräumen, ein Beitreibungsersuchen in einen anderen Mitgliedstaat auch hinsichtlich einer angefochtenen Forderung stellen zu können, sofern der Einspruch offensichtlich aussichtslos ist, beziehungsweise nicht in angemessener Zeit begründet wird und lediglich der Verzögerung der Vollstreckung dient. Die dahingehende Formulierung des § 10 Absatz 1 Satz 2 EU-BeitrG (Bezug auf § 10 Absatz 1 Satz 1 EU-BeitrG) ist nicht stimmig und muss daher entsprechend konkretisiert werden (redaktionelle Änderung).

6. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 EU-BeitrG)

In Artikel 1 ist § 11 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Geht die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens auf eine Rechtsbehelfsentscheidung gemäß § 13 Absatz 1 zurück, so teilt die Vollstreckungsbehörde diese Entscheidung dem Verbindungsbüro mit. Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich eine entsprechend geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels. Das Verbindungsbüro sendet die Unterlagen an die ersuchte Behörde."

Begründung:

Die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens kann Folge eines in Deutschland gemäß § 13 Absatz 1 erfolgreich eingelegten Rechtsbehelfes sein. Dieses Rechtsbehelfsverfahren muss nicht zwangsläufig durch die Vollstreckungsbehörde geführt werden. Bei Zentralisierung der Vollstreckungsstellen in Großstädten kann die Identität von Veranlagungs- und Vollstreckungsfinanzamt auseinanderfallen.

Die Rechtsbehelfsentscheidung muss somit nicht zwangsläufig durch die Vollstreckungsbehörde erstellt werden.

Nach einem erfolgreich eingelegten Rechtsbehelf, der Auswirkung auf das ausgehende Ersuchen hat, teilt die Vollstreckungsbehörde sowohl die Entscheidung als auch eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels dem Verbindungsbüro mit, welches die Unterlagen an die ersuchte Behörde weiterleitet.

7. Zu Artikel 1 (§ 18 Satz 1 EU-BeitrG)

In Artikel 1 ist § 18 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Zur Förderung der Amtshilfe können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden."

Begründung:

Die Beschränkung der Möglichkeit der Entsendung von Bediensteten in andere Mitgliedstaaten auf die Fälle, in denen die Komplexität des Ersuchens dies erfordert, ist Artikel 7 der EU-Beitreibungsrichtlinie nicht zu entnehmen. Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist es vielmehr ausreichend, dass die Entsendung von Bediensteten der ersuchenden Behörde die Amtshilfe fördert. Dies sollte im EU-Beitreibungsgesetz für die Entsendung deutscher Bediensteter entsprechend geregelt werden.

8. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Satz 3 EU-BeitrG)

In Artikel 1 ist § 21 Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist nur mit Einwilligung des Mitgliedstaates, von dem die Auskünfte stammen, zulässig."

Begründung:

Unter einer Genehmigung versteht man eine nachträglich erteilte Zustimmung. Im Hinblick auf den Schutzgehalt des Steuergeheimnisses kann es für eine gesetzlich zugelassene Offenbarung i.S.d. § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO nicht ausreichend sein, die Zustimmung zur Offenbarung erst nach bereits erfolgter Offenbarung einzuholen, da dies die Gefahr einer unzulässigen Offenbarung beinhaltet. Von daher muss die Zustimmung vorab eingeholt werden. Es muss mithin eine Einwilligung vorliegen.

9. Zu Artikel 2 nach Nummer 2 (§ 10 Absatz 2 und 2a Satz 8 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung der Berichtigungsvorschriften in § 10 Absatz 2 und 2a Satz 8 EStG entsprechend dem Ergebnis der hierzu auf Fachebene eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu prüfen.

Begründung:

Der Bundesrat hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine Prüfbitte hinsichtlich der Korrekturvorschriften in § 10 Absatz 2 und 2a Satz 8 EStG beschlossen (vgl. Ziffer 2 der BR-Drucksache 054/11- Beschluss - vom 18.03.2011).

Daraufhin hat das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe Vorschläge für entsprechende Änderungen dieser Vorschriften prüfen lassen. Die Vorschläge werden Mitte Juni auf Fachebene mit den obersten Finanzbehörden der Länder abschließend abgestimmt werden, so dass eine Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 nicht mehr möglich ist. Eine dem Abstimmungsergebnis entsprechende Änderung sollte daher in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum BeitrRLUmsG eingebracht werden.

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 10a Absatz 3 Satz 2 EStG),

Nummer 27 Buchstaben e (§ 52 Absatz 63a EStG),

Buchstabe f (§ 52 Absatz 63b Satz 1 Nummer 3, Satz 1a - neu - und Sätze 2 bis 4 EStG)

Nummer 30 ( § 79 Satz 2 EStG)

Begründung:

Fällt im Laufe eines Beitragsjahres die Kindergeldberechtigung und damit die Kinderzulage für ein Kind weg, oder gibt es einen Wechsel bei der Kindergeldberechtigung zwischen den Ehegatten, hat dies zur Folge, dass im darauffolgenden Beitragsjahr ein erhöhter Eigenbeitrag geleistet werden muss, um die restlichen Zulagen weiterhin in voller Höhe zu erhalten. Gerade Versicherte mit sogenannten Dauerzulageanträgen bedenken diesen Umstand oft zu spät, vor allem da auch die Zulagen immer erst nach Ablauf des Beitragsjahres gutgeschrieben werden. Deshalb sollte es in diesen Fällen generell möglich sein, Altersvorsorgebeiträge für ein bereits abgelaufenes Beitragsjahr nachzuzahlen.

Wissenschaftler und Verbraucherschützer weisen seit mehreren Jahren darauf hin, dass der Verbraucherschutz bei der privaten Altersvorsorge gestärkt werden muss. Studien belegen, dass Altersvorsorgeprodukte oft mit hohen Kosten belastet und die Angebote untereinander kaum vergleichbar sind. Mangelndes Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine unzureichende Altersvorsorge und ein ineffizienter Einsatz der staatlichen Förderung sind die Folge.

Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH zeigt in seinem Abschlussbericht vom 28. Juli 2010 zu dem Projekt "Transparenz von privaten Riester- und Basisrentenprodukten" die Bedeutung der Stabilität der Gesetzgebung bei der Riester-Rente auf. Für die Anbieter bedinge jede Änderung per se Aufwand auf mehreren Ebenen. Eine Überarbeitung der Riester-Rente in mehreren Reformschritten läuft deshalb dem Ziel einer Kostensenkung zuwider. Ein solches Vorgehen birgt zudem die Gefahr einer Verunsicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Alle derzeit notwendigen Änderungen bei der Riester-Rente sollten deshalb gebündelt und zeitgleich vorgenommen werden.

Da entsprechende Vorschläge von Wissenschaftlern und Verbraucherschützern bereits entwickelt wurden und seit geraumer Zeit in der Diskussion sind, ist es der Bundesregierung möglich, auch eine umfassende Reform umgehend auf den Weg zu bringen.

11. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - (§ 38 Absatz 2a - neu - EStG)

In Artikel 2 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. In § 38 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung des § 38 EStG hat das Ziel, die Insolvenzanfechtung gezahlter Lohnsteuern einzuschränken, weil es sich bei der Lohnsteuer um durch den Arbeitgeber entrichtete Fremdgelder handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt um eine Leistung aus dem eigenen Vermögen des Arbeitgebers, die den allgemeinen insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln unterliegt, obwohl der Arbeitgeber die geschuldete Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und diese gegenüber dem Finanzamt anzumelden und abzuführen hat. Im Falle der Insolvenzanfechtung entstehen beträchtliche Steuerausfälle des Fiskus, weil die vom Insolvenzverwalter angefochtenen und zur Insolvenzmasse ausgezahlten Lohnsteuern bei den Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer angerechnet werden.

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 (§ 39c Absatz 1 Satz 5 EStG)

In Artikel 2 Nummer 12 ist in § 39c Absatz 1 der Satz 5 zu streichen.

Begründung:

In § 39c Absatz 1 Satz 5 EStG des Gesetzentwurfes findet sich eine Regelung, nach der der Arbeitgeber die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für drei zurückliegende Monate berücksichtigen darf. Die Begrenzung auf drei Monate soll der Vermeidung übermäßiger Belastungen dienen, stellt jedoch gleichzeitig eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage dar, da es dem Arbeitgeber nunmehr verboten sein soll, nach Ablauf der Dreimonatsfrist Änderungen durchzuführen, während es vorher in seinem Belieben stand. Im Übrigen steht die Regelung des Satzes 5 im Widerspruch zu § 41c Absatz 1 EStG.

Diese Einschränkung erscheint nicht praxisgerecht. Es sollte vielmehr eine Angleichung an die nach § 41c Absatz 1 EStG schon lange praktizierte und praktikable Regelung erfolgen, dass der Arbeitgeber bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung berechtigt ist, den Lohnsteuerabzug rückwirkend zu ändern.

Durch die Streichung des Satzes 5 findet automatisch die Regelung des § 41c Absatz 1 EStG Anwendung.

13. Zu Artikel 2 Nummer 14 (§ 39e Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG)

In Artikel 2 Nummer 14 sind in § 39e Absatz 6 die Sätze 1 und 2 zu streichen.

Begründung:

Die durch die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgende gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen richtet sich (nur) an den Arbeitnehmer und ist daher weder gegenüber dem Arbeitgeber im verfahrensrechtlichen Sinne bekannt zu geben noch mit einer Rechtsbehelfsbefugnis für diesen verbunden. Die Aussage in § 39e Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG-E ist daher verfahrensrechtlich nicht zutreffend und zudem nicht erforderlich, so dass diese Sätze entfallen können.

14. Zu Artikel 2 nach Nummer 22 ( § 44a Absatz 8 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des § 44a Absatz 8 EStG auf Personengesellschaften i.S.d. § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auszuweiten ist.

Begründung:

§ 44a Absatz 4a bestimmt, dass für Personengesellschaften, deren Gesellschafter nicht steuerpflichtige Sozialversicherungsträger oder deren steuerbefreite Landesverbände sind, und die kraft Gesetzes aus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgewandelt worden sind, beim Zufluss von Erträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 bis 12 (insbesondere Zinserträgen) weiterhin durch die auszahlende Stelle vom Steuereinbehalt Abstand zu nehmen ist. Absatz 4a bezieht sich auf die Regelungen in Absatz 4 und erweitert die Steuerabstandnahme auf die betreffenden Personengesellschaften. Denn durch ihren gesetzlich bestimmten Wechsel der Rechtsform fielen diese aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 4 heraus.

Es hat sich gezeigt, dass die gleiche Problematik auch bei Gewinnausschüttungen im Sinne des Absatzes 8 dieser Vorschrift besteht. Auch hier unterfallen die Personengesellschaften nicht mehr deren Anwendungsbereich. Dementsprechend sollte der Anwendungsbereich des Absatzes 8 erweitert werden, sodass für die beschriebenen Personengesellschaften Absatz 8 und somit die partielle Abstandnahme vom Steuerabzug entsprechend gilt.

15. Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe b und c, Nummer 28 (§ 51a Absatz 2c und 2e, § 52a Absatz 18 EStG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe b (§ 51a Absatz 2c Satz 1 und 2 EStG)

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für auszahlende Stellen das neue elektronische Verfahren mit verpflichtendem Abzug der Kirchensteuer an der Quelle gilt, während für Abzugsverpflichtete, die nicht die Voraussetzungen einer auszahlenden Stelle erfüllen (z.B. GmbH), weiterhin das bisherige Verfahren (Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber dem Abzugsverpflichteten oder Angabe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer in der Einkommensteuererklärung) anzuwenden ist. Diese Zweigleisigkeit führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, der sich nicht rechtfertigen lässt - auch nicht mit eventuell zu befürchtenden Anwendungsschwierigkeiten des neuen Verfahrens. Die Form der Daten sowie deren Wege und die technischen Abläufe müssen an das neue Verfahren angepasst werden. Ebenso muss der Vordruck für die Kapitalertragsteueranmeldung geändert werden. Im Falle der Zweigleisigkeit müssten daneben die Strukturen für das bisherige Verfahren aufrechterhalten werden. Und auch das bisherige Verfahren müsste weiterentwickelt werden: Wird der Kirchensteuergläubiger scharfe Religionsschlüssel wie beabsichtigt eingeführt, so müsste der Kapitalertragsteueranmeldungs-Vordruck für die im bisherigen Verfahren operierenden Abzugsverpflichteten die Möglichkeit zur Eintragung von bis zu 70 Beträgen zu unterschiedlichen steuererhebenden Religionsgemeinschaften vorsehen. Bei Abzugsverpflichteten, für die das neue Verfahren einschlägig ist, müsste hingegen lediglich eine Zeile zur Eintragung eines Kirchensteuerbetrages vorgehalten werden. Angesichts dessen treten eventuelle Umstellungsschwierigkeiten in den Hintergrund.

Eine Einteilung der Abzugsverpflichteten in unterschiedliche Kategorien ist daher entbehrlich.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Vorschlags (§ 51a Absatz 2c EStG)

Da das bisherige Verfahren auch bei Abzugsverpflichteten, die nicht die Voraussetzungen einer auszahlenden Stelle erfüllen, nicht mehr zur Anwendung gelangt, können die diesbezüglichen Regelungen im jetzigen § 51a Abs. 2c EStG entfallen. Stattdessen kann das neue elektronische Verfahren in einem neu zu fassenden Absatz 2c geregelt werden.

Gegenüber den diesbezüglichen im Gesetzentwurf zu Absatz 2e vorgesehenen Änderungen sieht diese Formulierung folgende Modifikationen vor:

Ein möglicher Grund für einen Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge wäre z.B. ein Konfessionswechsel seit der letzten Abfrage durch den Abzugsverpflichteten beim Bundeszentralamt. Um durch einen unterjährigen Wechsel möglicherweise entstehende Probleme zu vermeiden, wurde die Möglichkeit eines Antrags auf anlassbezogene Abfrage auf den Zeitraum bis zum ersten für den Kapitalertragsteuerabzug relevanten Vorgang beschränkt.

Eine mögliche Konstellation für eine Anlassabfrage kann neben den Fällen mit Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 auch dann vorliegen, wenn ein Konto im Januar eröffnet wird und der erste Kapitalertragssteuerabzug wegen monatlicher Zinstermine bereits im Februar vorzunehmen ist. Eine Abfrage im Zeitraum 1. August bis 30. September des Vorjahres konnte nicht stattfinden, gleichwohl benötigt der Abzugsverpflichtete eine Auskunft zur Religionszugehörigkeit des Gläubigers der Kapitalerträge.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Vorschlags (§ 51a Absatz 2e EStG)

§ 51a Absatz 2e EStG verliert mit Einführung des neuen elektronischen Verfahrens seine Bedeutung und kann daher ersatzlos gestrichen werden.

Zu Artikel 2 Nummer 28 ( § 52a Absatz 18 EStG)

Die Berücksichtigung unterjähriger Wechsel in der Religionszugehörigkeit bereitet in einigen Sachverhaltskonstellationen (Verlusttöpfe etc.) erhebliche Probleme. Vor diesem Hintergrund wird die im Gesetzentwurf vorgesehene Anwendung des neuen Verfahrens auf Kapitalerträge, die nach dem 30. September 2013 zufließen, zeitlich verlagert auf Kapitalerträge, die ab dem Jahr 2014 zufließen.

16. Zu Artikel 2 Nummer 26 ( § 51a EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob anstelle der in Artikel 2 Nummer 26 vorgesehenen Übermittlung des abgeführten Kirchensteuerbetrags an das Bundeszentralamt für Steuern und der Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern der auf die einzelnen hebeberechtigten Gemeinschaften entfallenden Anteile am von den Schuldnern der Kapitalertragsteuer abgeführten Kirchensteuerbetrags an die zuständigen Finanzämter zum Zwecke der Aufteilung das folgende Verfahren treten kann:

Begründung:

Das vorgeschlagene Verfahren dient der gleichmäßigen und vollständigen Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Es ist einfacher und somit für alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten handhabbarer. Zudem entspricht das dargestellte Verfahren dem Anliegen (Option 1) der Bundesregierung in ihrem Bericht an den Deutschen Bundestag über die Auswirkungen des vorläufigen Verfahrens der Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer sowie dessen Überprüfung mit dem Ziel der Einführung eines umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzugs auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems 2010 vom 3. September 2010 (BT-Drs. 17/2865). Hiernach wird zur Erreichung des Ziels, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf Grundlage eines elektronischen Informationssystems einzuführen, die Abfrage unter Wahrung des Datenschutzes, ob und welcher Religionsgemeinschaft der Gläubiger der Kapitalerträge angehört, favorisiert.

Durch die Mitteilung der Religionszugehörigkeit wäre eine gläubigergenaue Zuweisung des Steueraufkommens schon auf der Ebene des Abzugsverpflichteten möglich.

17. Zu Artikel 2 (Einkommensteuergesetz)

Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob hinsichtlich der Übertragung von Ansprüchen auf Altersversorgung steuergesetzlicher Regelungsbedarf besteht.

Begründung:

Die einkommensteuerliche Behandlung der Übertragung von Ansprüchen auf private Altersversorgung ist - außerhalb der betrieblichen Altersversorgung und des Versorgungsausgleichs - bisher gesetzlich nicht geregelt. Es stellt sich die Frage, ob für verschiedene Übertragungsvorgänge von Anrechten auf Altersversorgung eine Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen werden muss, um eine doppelte Besteuerung, also eine Besteuerung sowohl im Zeitpunkt der Übertragung als auch in der Auszahlungsphase der Altersversorgung zu vermeiden.

Hierbei wird gesetzlicher Regelungsbedarf gesehen hinsichtlich der Übertragung von - Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente)

18. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG)

In Artikel 5 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Windenergie" die Wörter "oder zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt."

Begründung:

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 4. April 2007, I R 23/06, entschieden, dass bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für Betriebe, die Energieerzeugung aus Windkraft betreiben, die Gewerbesteuermessbetragszerlegung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 29 GewStG durchzuführen ist. Um den Gewerbesteuermessbetrag zwischen Betreiber- und Standortgemeinden von Windenergie erzeugenden Betrieben gerecht aufzuteilen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt, wonach ab Erhebungszeitraum 2008 der Gewerbesteuermessbetrag in diesen Fällen zu 3/10 nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 7/10 nach dem Verhältnis fertig gestellter Sachanlageinvestitionen (ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung ) aufzuteilen ist.

Soweit die Sachverhalte bei Windenergiebetrieben denen bei Betreibern von Photovoltaikanlagen entsprechen, müssen sich hinsichtlich der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags konsequenterweise die entsprechenden gewerbesteuerlichen Auswirkungen ergeben:

Bei der Anwendung des Zerlegungsmaßstabs Arbeitslöhne erhalten die Gemeinden, in denen die Freiflächenanlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie betrieben werden, regelmäßig keinen Zerlegungsanteil, weil dort keine Arbeitnehmer des Energieanlagenbetreibers beschäftigt sind. Die Gewerbesteuer entfällt in diesen Fällen vielfach nur auf die Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat.

Die strukturell vorhandene Nichtberücksichtigung der Standortgemeinden der Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie kann sich aber hemmend auf deren Bereitschaft auswirken, zum Einen Flächen für Eignungsgebiete für Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auszuweisen und zum Anderen die mit dem Bau und Betrieb entsprechender Anlagen einhergehenden Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf das Ortsbild und Landschaftsbild hinzunehmen. Diese Wirkungen stehen nicht im Einklang mit den umweltpolitischen Leitlinien der Bundesregierung, die u.a. die Ausweitung der Energieerzeugung aus Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie vorsieht.

Bund und Länder sind überein gekommen, schneller aus der Kernenergie auszusteigen und in erneuerbare Energien einzusteigen. Gerade im Hinblick auf die aktuellen Ziele zur Entwicklung erneuerbarer Energien ist es geboten,

auch die Standortgemeinden der Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Unternehmen zu beteiligen.

In § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG wird daher auch für Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie der für Windenergiebetriebe geltende besondere Zerlegungsmaßstab angewendet. Mit der Aufteilung von 30% nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und 70% nach dem Verhältnis des maßgebenden Sachanlagevermögens wird den Belangen der Gemeinde des Geschäftssitzes und der Standortgemeinden der Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie sachlich ausgewogen Rechnung getragen.

Die Änderung des § 29 GewStG (allgemeiner Zerlegungsmaßstab) lässt die Sonderregelung zur Zerlegung der mehrgemeindlichen Betriebsstätten in § 30 GewStG unberührt.

19. Zu Artikel 8 (Gesetz über Steuerstatistiken)

Artikel 8 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Für die Statistik ... <weiter wie Regierungsentwurf>."

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Grundsteuer

Zur Verprobung neuer Steuermodelle für Zwecke der Grundsteuer sind die Länderfinanzbehörden berechtigt, die dafür erforderlichen grundstücksbezogenen Einzeldaten, die sie zur Durchführung der Feststellungen nach dem Bewertungsgesetz erhoben haben, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu übermitteln, auch soweit diese dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten statistisch aufbereiten und nach den vom Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Kriterien auswerten. Auf Verlangen sind den obersten Finanzbehörden der Länder die das jeweilige Land betreffenden aufbereiteten Einzeldaten vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zur Verfügung zu stellen. Nach Abschluss der Verprobung sind die Daten beim Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu löschen."

3. In § 10 wird die Angabe "nach § 9" durch die Angabe "nach den §§ 9 und 9a" ersetzt."

Begründung:

Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 2)

Die Änderungen in § 6 Absatz 2 sind Folgeänderungen zur Umstellung des Lohnsteuerabzugs von der Papierlohnsteuerkarte auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Der Gesetzentwurf wird insoweit nicht geändert.

Zu Nummer 2 (§ 9a)

Für Zwecke der Verprobung (Evaluierung) von Grundsteuerreformmodellen durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ist es erforderlich, dass die Länderfinanzverwaltungen diesen nicht anonymisierte Grundstücksdaten übermitteln. Bei der Evaluierung geht es um statistische Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller, organisatorischer, sozial- und wirtschaftspolitischer Auswirkungen der zu bewertenden Reformmodelle. Hierzu ist die Übermittlung nicht anonymisierter und grundsätzlich dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegenden Einzelangaben erforderlich. Als "nicht anonymisiert" sind dabei insbesondere auch solche Einzelangaben anzusehen, bei denen nur der Name, die Anschrift und die Steuernummer weggelassen sind, aber die übrigen Merkmale des übermittelten steuerlichen Datensatzes u.U. eine vergleichsweise einfache Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen würden. Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten das Recht, die jeweils ihr Land betreffenden aufbereiteten Einzeldaten vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu verlangen. Nach Beendigung der Evaluierung sind die Daten bei den statistischen Ämtern unverzüglich zu löschen.

Zu Nummer 3 (§ 10)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 9a.

Damit ist sichergestellt, dass das Steuergeheimnis nach § 30 AO von den Personen in den statistischen Ämtern, die mit den statistischen Aufbereitungen betraut sind, auch in den Fällen des § 9a beachtet und gewahrt wird.

20. Zu Artikel 10 Nummer 01 - neu -, 02 - neu -, 03 - neu - und 2 (§ 145 Absatz 3 Satz 4, § 179 Satz 4, § 192 Satz 2 - neu - und § 205 Absatz 3 BewG)

Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Nummern 01 und 02 (§ 145 Absatz 3 Satz 4 und § 179 Satz 4 BewG)

Nach der bisherigen Fassung der Vorschriften konnten Besteuerungslücken auftreten, sofern der Gutachterausschuss keinen Bodenrichtwert ermittelte. Die Gründe hierfür sind in der Praxis vielfältig. Beispielsweise kann die Ermittlung eines Bodenrichtwerts daran scheitern, dass hinreichend aussagekräftige Kaufpreise fehlen, die für die Wertbestimmung erforderlich sind. Teilweise hat in der Vergangenheit nicht in allen Fällen eine Verpflichtung der Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Bodenrichtwerten bestanden.

Die Berechtigung der Finanzverwaltung einen Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten, muss unabhängig von den Gründen bestehen, aus den die Gutachterausschüsse keinen Bodenrichtwert liefern. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dies in der Vergangenheit mehrfach beanstandet, so dass mit der neuen Fassung der Vorschrift eine Besteuerungslücke geschlossen wird.

§ 179 Satz 4 gilt für die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2008. § 145 BewG gilt für die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer.

Zu Nummer 03 (§ 192 Satz 2 - neu - BewG)

Nach der bisherigen Fassung des Bewertungsgesetzes ist unklar, ob mit der Bewertung des Erbbaurechts gleichzeitig auch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks auch das Recht auf den Erbbauzins abgegolten sind. Die rechentechnische Ermittlung des Erbbaurechts und des Erbbaurechtsgrundstücks lehnen sich eng an die für Grundstückssachverständige geltenden Wertermittlungsvorschriften an. Dabei werden die Erbbauzinszahlungen - in typisierender Weise - berücksichtigt; negative Grundbesitzwerte sind auszuschließen. Eine nochmalige Berücksichtigung der Erbbauzinszahlungen bei der Ermittlung des Werts der Bereicherung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer wäre unzutreffend.

Zu Nummer 2 ( § 205 Absatz 1 BewG)

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt der Änderungen der §§ 145, 179 und 192 BewG sowie des geänderten Teils II der Anlage 24 BewG.

21. Zu Artikel 10 Nummer 04 - neu -, 1 und 2 (Anlage 1, § 205 Absatz 3 BewG)

Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:

Anlage 1

Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

Alpakas:0,08VE
Damtiere:
Damtiere unter 1 Jahr0,04VE
Damtiere 1 Jahr und älter0,08VE
Geflügel:
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)0,02VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VE
Zuchtputen, -enten, -gänse0,04VE
Kaninchen:VE
Zucht- und Angorakaninchen0,025
Lamas0,1VE
Pferde:VE
Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde0,7
Pferde drei Jahre und älter1,1VE
Rindvieh:
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr
(einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
0,3VE
VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VE
Färsen (älter als 2 Jahre)1VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)1VE
Zuchtbullen, Zugochsen1,2VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer0,05VE
Schafe 1 Jahr und älter0,1VE
Schweine:
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33VE
Strauße:
Zuchttiere 14 Monate und älter0,32VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VE
Ziegen:0,08VE
Geflügel:VE
JungmasthühnerVE
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere)0,0017VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere)0,0013VE
Junghennen0,0017VE
Mastenten0,0033VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VE
Mastgänse0,0067VE
Kaninchen:
Mastkaninchen0,0025VE
Rindvieh:VE
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VE
Schweine:VE
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VE
Schwere Ferkel und leichte LäuferVE
(über etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VE
Schwere LäuferVE
(über etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VE
Mastschweine0,16VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE

Begründung:

Die Anpassung des Umrechungsschlüssels an die geänderten Produktionsverfahren erfolgte bislang im Verwaltungswege. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht es der Finanzverwaltung wegen der Gesetzesbindung des Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) jedenfalls dann nicht zu, einen anderen Umrechnungsschlüssel vorzusehen als Anlage 1 zum BewG, wenn sich dies zulasten des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. BFH vom 13. Juli 1989 - BStBl II S. 1036, vom 28. Juli 1999 - BStBl II S. 815 und zuletzt vom 16. Dezember 2009 - BFHE 227 S. 498, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes wurde die Materie inhaltsgleich für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer geregelt. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Grundgesetz und zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung innerhalb des Bewertungsrechts sowie zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit in der Beratungspraxis ist die gesetzliche Änderung dringend erforderlich.

22. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 6 (§ 7 Absatz 8 - neu -, § 15 Absatz 4 - neu - und § 37 Absatz 7 ErbStG)

Artikel 11 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Artikel 11 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)

Allgemein

Die vorgeschlagene Neuregelung greift die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BStBl II 2010 S. 566, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BStBl II 2008 S.258) zur Behandlung von Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf und entwickelt sie in Richtung auf eine gleichheitsgerechte Besteuerung von Schenkungen fort. Sie stellt in diesem Zusammenhang unter anderem auch klar, dass verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen zwischen verbundenen Körperschaften grundsätzlich keine freigebigen Zuwendungen sind.

Zu Nummer 1a (§ 7 Absatz 8 - neu - ErbStG)

Einlagefälle

In gefestigter Rechtsprechung stellt der Bundesfinanzhof für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG beteiligt ist, ausschließlich auf die Zivilrechtslage ab und nicht darauf, bei wem im wirtschaftlichen Ergebnis eine Mehrung an Vermögen zu verzeichnen ist. Einlagen in eine Kapitalgesellschaft stellen demnach auch insoweit keine freigebige Zuwendung dar, als sie über den nach der Beteiligungsquote und den gesellschaftsrechtlichen Regelungen geschuldeten Beitrag hinausgehen und dadurch an der Gesellschaft mitbeteiligte Personen, z.B. auch nahe Angehörige begünstigen (Fall der freigebigen überquotalen Einlage).

Beispiel:

Vater V und Sohn S sind zu je % an der VS-GmbH beteiligt und haben bei Gründung der Gesellschaft je 50 T€ in die Gesellschaft eingezahlt. Nun legt V weitere 200 T€ in die Gesellschaft ein. Dadurch erhöht sich der Wert der Beteiligung des S von %x (50 T€ + 50 T€) = 50 T€ auf % x (50 T€ + 50 T€ + 200 T€) = 150 T€.

S hat also einen Vermögensvorteil von 100 T€ erlangt, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine freigebige Zuwendung darstellt, weil er nicht in einer substanziellen Vermögensverschiebung sondern lediglich in der Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile besteht. Demgegenüber wäre eine Direktzuwendung von V an S in Höhe von 100 T€, wie z.B. auch die Übernahme einer Einlageverpflichtung des S in Höhe von 100 T€, nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen schenkungsteuerbar.

Satz 1 der vorgeschlagenen Neuregelung schließt die Besteuerungslücke, indem er eine überproportionale Einlage des Schenkers einer Direktzuwendung des Schenkers gleichstellt. Die bisherige Besteuerungslücke ist in der Steuersparbranche bekannt und wird auf Fachveranstaltungen regelmäßig als Gestaltungstipp vorgetragen. Die Regelung erfasst auch die Einlage in eine Gesellschaft, an der der Begünstigte nur mittelbar über andere Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder sonstige Gesellschaften beteiligt ist. Eine bestimmte Beteiligungsquote ist nicht erforderlich.

Satz 1 erfasst als lex specialis auch Fälle, in denen der Zuwendende nicht Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist und seine Zuwendung nicht auf eine originäre Bereicherung der Kapitalgesellschaft, sondern auf eine mittelbare Bereicherung der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft abzielt. Es liegt dann eine Zuwendung an die Gesellschafter in Form der dadurch bewirkten Werterhöhung der Anteile an der Kapitalgesellschaft vor. Unter fremden Dritten werden überproportionale Einlagen allenfalls mit gesellschaftsvertraglichen Zusatzabreden vorgenommen, die für den einlegenden Gesellschafter gewährleisten, dass seine überproportionale Einlage nicht zu einer endgültigen Vermögensverschiebung zugunsten der Mitgesellschafter führt (z.B. in Sanierungsfällen).

Konzernfälle

Die zivilrechtliche Betrachtungsweise der Rechtsprechung hat in der Praxis zu der Sorge geführt, dass auch verdeckte Gewinnausschüttungen im Konzern als schenkungsteuerbar angesehen werden könnten. Satz 2 stellt klar, dass solche Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften nur in den dort definierten Ausnahmefällen als Schenkungen behandelt werden können.

Beispiel 1:

Die M-AG ist zu 100% Gesellschafterin der T1-GmbH und der T2-GmbH. Die M veranlasst die T1, der T2 ein Grundstück zu einem Preis deutlich unter dem Verkehrswert zu verkaufen.

Der Vorgang ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen als verdeckte Gewinnausschüttung der T1 an die M (sowie als verdeckte Einlage der M in die T2) zu werten, er darf aber nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden, da weder die T1 noch die M mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit handeln.

Beispiel 2:

Vater V ist zu 100% Gesellschafter der T1-GmbH und zu 40% Gesellschafter der T2-GmbH; die weiteren 60% der T2 gehören dem Sohn S. V veranlasst die T1, der T2 verbilligt ein Grundstück zu verkaufen.

Der Vorgang ist schenkungsteuerbar im Verhältnis zwischen T1 und S (vgl. § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG). Zuwendungsgegenstand ist die durch die Vermögensverschiebung im Umfang von 60% des Vermögensvorteils bewirkte Werterhöhung der Anteile des S. Für die Berechnung der Steuer ist der Vorgang so zu behandeln als sei der V Schenker (vgl. § 15 Absatz 4 ErbStG).

Betrieblich veranlasste Leistungen sind grundsätzlich nicht steuerbar. Wenn der leistende und der begünstigte Gesellschafter nahe Angehörige im Sinne des § 15 AO sind, ist bei disquotalen Leistungen regelmäßig von einer privaten freigebigen Veranlassung auszugehen.

Erstreckung auf Genossenschaften

Satz 3 erstreckt die Regelung auf Genossenschaften, weil auch bei diesen die beschriebenen Wertverschiebungen durch Einlagen möglich sind.

Für andere Rechtsformen bedarf es keiner Regelung. Für Personengesellschaften und Vereine gelten die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1998 II R 82/96, BStBl II S. 630, und vom 14. September 1994 II R 95/92, BStBl II 1995 S. 81, einerseits sowie BFH-Urteile vom 15. März 2007 II R 5/04, BStBl II S. 472, und vom 6. Juli 2007 II R 17/06, BStBl II 2008 S. 46 andererseits). Die hier vorgeschlagene Regelung führt zu einem Abbau von Rechtsformunterschieden in der Besteuerung.

Zu Nummer 1b (§ 15 Absatz 4 - neu - ErbStG)

§ 15 Absatz 4 ErbStG soll Härten ausräumen, die sich aus der unmittelbaren zivilrechtlichen Betrachtung einer Zuwendung durch eine Kapitalgesellschaft ergeben können.

Beispiel:

Vater V ist Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der V-GmbH, bei der seine Tochter T als Arbeitnehmerin tätig ist. V veranlasst die GmbH aus Gründen privater Fürsorge, der T ein überhöhtes Gehalt zu zahlen.

Die Leistung ist nach den Rechtsprechungsgrundsätzen als Zuwendung der GmbH an die T zu behandeln (BFH-Urteil vom 7. November 2007 II R 28/06, BStBl II 2008 S. 258) und unterliegt daher der ungünstigen Steuerklasse III, während eine Direktzuwendung von V an T der Steuerklasse I unterlegen hätte. Nach der Neuregelung ist der Vorgang hinsichtlich der Berechnung der Steuer wie eine Direktzuwendung von V an T zu behandeln, so dass die günstige Steuerklasse I und der höhere persönliche Freibetrag angewendet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die T an der V-GmbH als Gesellschafterin beteiligt sein sollte.

Als Folge der Zuordnung der Schenkungen zum jeweils veranlassenden Gesellschafter, ist es geboten, diese Schenkungen auch bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG als Schenkungen dieser Person zu berücksichtigen.

§ 15 Absatz 4 ErbStG regelt lediglich die Rechtsfolgen der Schenkung. Die Kapitalgesellschaft bleibt Schenker, so dass sich hinsichtlich der Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) und der Steuerschuldnerschaft (§ 20 ErbStG) keine Veränderungen ergeben.

Zu Nummer 6 ( § 37 Absatz 7 ErbStG)

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 37 Absatz 7 ErbStG enthalten die zeitliche Anwendungsregelung zu den vorgeschlagenen Neuregelungen in § 7 Absatz 8 und § 15 Absatz 4 ErbStG.

23. Zu Artikel 12 (Abgabenordnung)

Artikel 12 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 12
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl I S. 615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 226 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Insolvenzschuldners und die vom Insolvenzschuldner ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten für die Aufrechnung durch Finanzbehörden nicht als Rechtshandlungen im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung."

2. § 370 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

Begründung:

Zu Artikel 12 Nummer 1 (§ 226 Absatz 5 AO)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 02.11.2010 (VII R 6/10) seine langjährige (und als gefestigt) anzusehende Rechtsprechung zur Aufrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamtes mit Umsatzsteuervergütungsansprüchen aufgrund Vorsteuerbeträgen des Insolvenzschuldners (insbesondere aus den Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters) aufgegeben und damit die Aufrechnungsmöglichkeiten des Fiskus deutlich eingeschränkt. Diese Entscheidung hat beträchtliche jährliche Mindereinnahmen des Fiskus zur Folge, die eine zuverlässige Haushaltsplanung des Bundes und der Länder erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht.

Die durch die Änderung der Rechtsprechung zu Lasten des Fiskus eingetretene Schieflage wird durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung im Hinblick auf die Aufrechnung mit Umsatzsteueransprüchen beseitigt.

24. Zu Artikel 12a - neu - (Umsatzsteuergesetz)

Begründung:

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Grenze für die Ist-Besteuerung auf bundeseinheitlich 500 000 Euro angehoben. Allerdings ist diese Anhebung bis Ende 2011 befristet. Ab 2012 sollte danach die Grenze wieder auf 250 000 Euro gesenkt werden und für das gesamte Bundesgebiet gelten.

Mit dem Änderungsvorschlag wird angestrebt, die derzeit geltende Grenze von 500 000 Euro um ein Jahr zu verlängern.

Durch diese Maßnahme soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Voraussetzungen für eine dauerhafte Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze zu prüfen. Eine dauerhafte Beibehaltung der Ist-Besteuerungsgrenze in Höhe von 500 000 Euro wäre konsequent, da nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bis zu einem Jahresumsatz von 500 000 Euro keine Buchführungspflicht mehr zwingend besteht. Denn bei der innerhalb dieser Grenze stets möglichen Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung werden nur Zahlungsflüsse, nicht schon Forderungen erfasst.

Im Zuge dieser Überlegungen sollte allerdings auch geprüft werden, ob der Spielraum des Artikels 167a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgeschöpft werden sollte. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen, die ihre Umsätze nach Istgrundsätzen versteuern, erst dann ausgeübt werden darf, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für die von ihm erbrachte Leistung tatsächlich erhalten hat.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei einer Verlängerung um ein Jahr ist davon auszugehen, dass der Kreis der Steuerpflichtigen, die die erhöhte Ist-Besteuerungsgrenze in Anspruch nehmen, weitestgehend unverändert bleibt. In den letzten Steuerschätzungen sind für das Auslaufen der erhöhten Ist-Besteuerungsgrenze im Jahr 2012 Mehreinnahmen in Höhe von 0,5 Mrd. Euro angesetzt worden. Der Vorschlag führt dazu, dass diese Mehreinnahmen auf das Jahr 2013 verschoben werden.