Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
(StORMG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 14. März 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/12735 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)

Fristablauf: 03.05.13
Erster Durchgang: Drucksache. 213/11 (PDF)

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterli che Vernehmung erfolgen, wenn

2. Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern."

3. § 140 wird wie folgt geändert:

4. § 141 wird wie folgt geändert:

5. In § 142 Absatz 2 wird die Angabe "2 und 5" durch die Angabe "2, 5 und 9" ersetzt.

6. § 153a wird wie folgt geändert:

7. § 246a wird wie folgt geändert:

8. Nach § 255a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben."

9. Nach § 268 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden."

10. § 397a wird wie folgt geändert:

11. § 406d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

12. Nach § 453 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend."

13. In § 454 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "sind" die Angabe " § 246a Absatz 2," eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten."

2. § 26 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

3. § 171b wird wie folgt gefasst:

" § 171b

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36 wird wie folgt geändert:

2. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 70a Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 70a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 197 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird folgender § ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] angefügt:

" § ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung]
Überleitungsvorschrift zur Änderung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung über die Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden."

Artikel 6
Änderung des Strafgesetzbuchs

In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird das Wort "achtzehnten" durch die Angabe j1." ersetzt.

Artikel 7
Folgeänderungen

(1) In § 117a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe "6 und 7" durch die Angabe "6, 7 und 9" ersetzt.

(2) In § 100 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe "6 und 7" durch die Angabe "6, 7 und 9" ersetzt.

(3) In § 107 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe "6 und 7" durch die Angabe "6, 7 und 9" ersetzt.

(4) In § 82a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe "6 und 7" durch die Angabe "6, 7 und 9" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten