Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz - BDBOSG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um baldmöglichst den Betrieb der Bundesanstalt aufnehmen zu können.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel


Fristablauf: 19.05.06
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). Der Zweck der Bundesanstalt ist der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Aufgabe, Nutzer der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, im öffentlichen Interesse den Digitalfunk BOS aufzubauen zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Der Digitalfunk BOS soll den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes zur Verfügung stehen sowie, nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7, den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Ländern.

Die Richtlinie nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Nutzer) fest.

(2) Die Bundesanstalt ist nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7 gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder für den Digitalfunk BOS.

(3) Die Bundesanstalt kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Digitalfunk BOS betrauen.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Beschränkung der Haftung von beauftragten Unternehmen gegenüber Dritten aufgrund der Beeinträchtigung der Dienstgüte des Digitalfunk BOS treffen.

§ 3 Organe

(1) Organe der Bundesanstalt sind die Präsidentin oder der Präsident und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.

§ 4 Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats und vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von fünf Jahren zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Wiederholte Ernennungen sind möglich.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).

§ 5 Verwaltungsrat

(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er überwacht die Geschäftsführung durch die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt. Näheres regelt die Satzung. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat das den Bund vertretende Mitglied. Die Stimmverteilung im Verwaltungsrat regelt die Satzung. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen in den in der Satzung vorgesehenen Fällen der Zustimmung des den Bund vertretenden Mitglieds.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden durch das Bundesministerium des Innern auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

Wiederholte Bestellungen sind möglich. Für die Mitglieder der Länder und deren Vertreterinnen oder Vertreter hat das jeweilige Land das Recht zur Benennung nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

(5) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium des Innern ihr Amt niederlegen. Eine Abberufung von Mitgliedern durch das Bundesministerium des Innern erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen; die Abberufung bedarf bei einem von einem Land benannten Mitglied des Einvernehmens des benennenden Landes. Satz 2 gilt entsprechend für die Vertreterin oder den Vertreter eines Mitglieds.

(6) Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen. Hierfür gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.

§ 6 Satzung

(1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

(2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach § 7 abweichen. § 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.

§ 7 Verwaltungsabkommen

Die Beteiligung der Länder am Digitalfunk BOS wird in einem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern geregelt. Hierbei sollen insbesondere Bestimmungen getroffen werden über:

§ 8 Aufsicht

Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern.

§ 9 Zweckvermögen, Finanzierung

Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.

§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der

umfasst. Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

§ 11 Buchführung, Jahresabschluss

(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen für große Kapitalgesellschaften auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung.

(4) Näheres regelt die Satzung. § 109 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.

§ 12 Rechnungsprüfung, Anwendung des Haushaltsrechts

(1) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) Die §§ 7, 9, 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.

(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Forderungen gegen Dritte zu verkaufen, sofern der Schuldner für sämtliche anfallenden Abschläge und Kosten einsteht.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags zuzulassen.

§ 13 Beamtinnen und Beamte

(1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern übertragen.

Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.

§ 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende

Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 15 Abwehr netzspezifischer Gefahren, Überwachung

(1) Soweit es der Schutz der Funktionsfähigkeit und des laufenden Betriebs des Digitalfunk BOS dringend erfordert, ist die Präsidentin oder der Präsident befugt, die im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den Digitalfunk BOS erforderlichen netz- und betriebsbezogenen Anordnungen zu treffen. Insbesondere kann die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt

Die Umsetzung der Anordnung nach Satz 1 erfolgt auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten durch die zuständige Polizei- oder Ordnungsbehörde. Ein generelles Ersuchen ist zulässig. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt. Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amts- und Vollzugshilfe bleiben unberührt.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 müssen auf den Zeitraum beschränkt werden, in dem die Gefahr andauert. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

(3) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Anordnung nach Absatz 1 einen Schaden an seinem Eigentum, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren, soweit er den Schaden nicht durch ein Tun oder Unterlassen zu verantworten hat.

(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die Sicherheit des Digitalfunk BOS und seiner Komponenten zu überprüfen. Sie kann hierzu die notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und hiervon Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten verlangen, Grundstücke und Betriebsräume betreten und Einrichtungen besichtigen, die für den Digitalfunk BOS verwendet werden.

(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden durch die vorstehenden Absätze eingeschränkt.

§ 16 Internationale Zusammenarbeit

Für den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit ausländischen Staaten über die Mitnutzung des Digitalfunk BOS ist das Bundesministerium des Innern zuständig. Solche Verwaltungsabkommen sollen das Prinzip der Gegenseitigkeit wahren und nur abgeschlossen werden wenn das Recht zur Mitnutzung der entsprechenden Funkeinrichtungen des jeweils anderen Vertragsstaats sichergestellt ist.

§ 17 Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges

(1) Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift "Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS".

(2) Die Bundesanstalt ist öffentliche Behörde im Sinn des § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Bundesanstalt ist nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.

(4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt ist nicht zulässig.

(5) Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

§ 18 Übergangsvorschriften

(1) Nach der Errichtung der Bundesanstalt finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesanstalt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium des Innern wahrgenommen.

(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen in der Bundesanstalt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

(4) Nach Errichtung der Bundesanstalt findet innerhalb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums des Innern und ihrer Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Eine vorläufige Satzung für die Bundesanstalt erlässt das Bundesministerium des Innern durch Organisationserlass, der im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wird. Sie soll nur die zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Bundesanstalt erforderlichen Regelungen enthalten. Für das restliche Geschäftsjahr, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, erlässt das Bundesministerium des Innern einen vorläufigen Wirtschaftsplan.

§ 19 Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes

In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe B 5 nach der Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik" die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" eingefügt.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das gegenwärtige Funksystem der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) beruht auf der veralteten analogen Funktechnik, die nicht mehr weiter entwickelt wird und wichtige operativtaktische Anforderungen an eine moderne BOS-Kommunikation - wie Abhörsicherheit, Übertragung von Daten zusätzlich zur Sprachübertragung, bundesweite Kommunikation, einsatzbezogene dynamische Gruppenbildung, direkte Einzelverbindungen mit anderen Funkteilnehmerinnen und Funkteilnehmern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Netz - nicht erfüllt. Bund und Länder beabsichtigen daher die Errichtung und den Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems zur Nutzung durch alle BOS der Bundesrepublik Deutschland (Digitalfunk BOS).

Am 24. November 2000 beschloss die Ständige Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder (IMK), dass die Errichtung eines bundeseinheitlich geplanten und betriebenen digitalen Sprech- und Datenfunknetzes für die Belange aller BOS erforderlich ist. Die IMK bekräftigte mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 die Notwendigkeit der Ablösung des Analogfunks durch den Digitalfunk BOS und nahm den Bericht der Zentralstelle Digitalfunk über die Arbeit der "Gruppe Anforderungen an das Netz" (GAN) zustimmend zur Kenntnis.

Die durch die GAN formulierten Anforderungen sind die Grundlage für den bundesweit einheitlichen Aufbau des Digitalfunk BOS. Ferner haben der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder am 26. Juni 2003 den Beschluss gefasst, die Voraussetzungen für die schrittweise Einführung des bundeseinheitlichen Digitalfunk BOS zu schaffen, der den Analogfunk nach einer Migrationsphase ablösen soll.

Das Bundesministerium des Innern und die Innenminister und Innensenatoren des Bundes und der Länder haben zu diesem Zweck am 24. März 2004 die "Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit beim Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland" (Dachvereinbarung) geschlossen. Die Dachvereinbarung bestimmt in § 1:

"Der Bund und die Länder verfolgen gemeinsam das Ziel, unter dem Vorbehalt der erforderlichen haushaltsrechtlichen Ermächtigungen, für die BOS gemeinsam ein auf dem Mindeststandard GAN-basierendes, mit einer bundeseinheitlichen Technik ausgestattetes digitales Sprech- und Datenfunksystem einzuführen und als Gesamtnetz bis spätestens 31.12.2010 in Betrieb zu nehmen. Die ersten Teilnetze sollen bis 2006 in Betrieb genommen sein und sukzessive durch Hinzutreten weiterer Teilnetze zum Gesamtnetz anwachsen."

Bund und Ländern ist es auf der Grundlage der Dachvereinbarung gelungen, die im GAN-Bericht aufgeführten Leistungsanforderungen an den Digitalfunk BOS weiter zu präzisieren.

Damit stehen die funktionalen Anforderungen an das System fest.

Die Erfahrungen bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und die daraus resultierenden gestiegenen Anforderungen an die Sicherheitsbehörden - insbesondere auch im Hinblick auf deren Kommunikationssysteme - verdeutlichen den Stellenwert des Digitalfunk BOS. Netzinfrastruktur und Betrieb des Digitalfunk BOS sind Kernelemente der deutschen Sicherheitsarchitektur. Sie müssen höchsten Sicherheitsanforderungen gerecht werden und dabei finanzierbar bleiben. Das Bundesministerium des Innern hat deshalb am 11. Februar 2005 eine Fortschreibung des Konzepts zum Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS vorgestellt, mit dem der Bund seine führende Rolle dokumentiert. Dies erfolgte, um den Aufbau des Netzes zu forcieren und den genannten Anforderungen zu entsprechen.

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, um den Digitalfunk BOS effizient aufbauen und betreiben zu können.

Zur Bündelung der Interessen von Bund und Ländern soll eine Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) gegründet werden.

Unabhängig von der konkreten Entscheidung für eine bestimmte Technologie des Digitalfunk BOS und von der konkreten Ausgestaltung von Verträgen mit Dritten sowie den entsprechenden Vergabeverfahren, ist es erforderlich, die Interessen der Nutzer des Digitalfunk BOS organisatorisch gebündelt wahrzunehmen. Diese Bündelung ist durch angemessene Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Bund und Ländern organisatorisch umzusetzen. Die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist auch erforderlich, um die für den Aufbau und den Betrieb des Digitalfunk BOS notwendigen Rechtspositionen (Auftraggeberstellung, Nutzungsrechte etc.) sicherzustellen. Als eigenständige juristische Person kann sie mit dem Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG betraut werden, soweit von einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EG-Wettbewerbsrechts auszugehen ist.

Dadurch wird den kartellrechtlichen Anforderungen des Art. 81 EG, aber auch den verfassungs- und vergaberechtlichen Vorgaben Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund und um die angemessene Beteiligung der Länder - insbesondere auch im Hinblick auf die anteilige Finanzierung des Digitalfunk BOS durch Bund und Länder - zu ermöglichen, scheidet eine Übertragung der Aufgaben der Bundesanstalt an eine bereits bestehende oberste Bundesbehörde oder Bundesoberbehörde aus.

Die Bundesanstalt ist Aufgabenträgerin für die Bundesaufgaben des Digitalfunk BOS und übernimmt nach Maßgabe eines Verwaltungsabkommens die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben für die Länder. Entsprechend fungiert sie als Auftraggeberin bei allen Beschaffungsvorgängen im Zusammenhang mit Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS und ist Sachwalterin des Zweckvermögens, das im Zuge des Netzaufbaus angeschafft wird.

Das Gesetz schafft die organisatorischen Grundlagen für den Abschluss eines Verwaltungsabkommens mit den Ländern und stellt mit der Bundesanstalt eine Einrichtung zur Verfügung, in der die Länder ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte für den Digitalfunk BOS wahrnehmen können. Mit dem Beitritt zum Verwaltungsabkommen erhalten die Länder diese Rechte im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Dadurch wird es Bund und Ländern ermöglicht, ihre beiderseitigen Handlungsbefugnisse kooperativ und in gegenseitiger Rücksichtnahme auszuüben.

Hiermit wird dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder vom 18. März 2005 entsprochen, der den Bund aufgefordert hat, die Beteiligungsrechte der Länder an der zu gründenden Auftraggeberorganisation so auszugestalten, dass sie der Verantwortung der Länder für die eigene Aufgabenerfüllung angemessen sind.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Errichtung, Zweck, Sitz)

Die Rechtsform der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts wird dem Charakter des Digitalfunk BOS als Hochsicherheitsnetz am besten gerecht. Zugleich ist die Rechtsform der Anstalt ausreichend flexibel, um eine angemessene Beteiligung der Länder sicherzustellen.

Satz 3 enthält den Zweck der Bundesanstalt. Absatz 2 bestimmt den Sitz der Bundesanstalt.

Zu § 2 (Aufgabe, Nutzer der Bundesanstalt)

Zu Absatz 1

Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, im öffentlichen Interesse den Digitalfunk BOS aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Dem Digitalfunk BOS kommt als Telekommunikationsinfrastruktur eine dienende Funktion für die Aufgabenwahrnehmung der BOS und damit insbesondere für die Gewährleistung der inneren Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zu. Im Interesse einer effektiven Sicherheitsgewährleistung für die Allgemeinheit ist seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen.

Diese Aufgabe der Daseinsvorsorge ist - soweit von einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EG-Wettbewerbsrechts auszugehen ist - eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach Art. 16, 86 Abs. 2 EG.

Die bundesstaatliche Aufgabenverteilung, insbesondere die Länderverantwortlichkeit für die innere Sicherheit, wird durch die Betrauung der Bundesanstalt mit dem Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS nicht berührt.

Ziel ist die Einbindung aller bisherigen Nutzer des analogen BOS-Funks bis spätestens 31. Dezember 2010. Die zur Teilnahme am Digitalfunk Berechtigten BOS (Nutzer) sind in der Richtlinie nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes aufgeführt (vgl. BOS-Funkrichtlinie, GMBl. 2000, S. 413).

Die gemeinsame Nutzung des Systems durch Bund, Länder und sonstige Träger von Sicherheitsaufgaben ist bereits in der Aufgabenbeschreibung vorgesehen. Die Einbindung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben anderer Körperschaften (Länder, Kommunen) und Rechtspersonen (z.B. Rettungsdienste) ist durch das in § 7 vorgesehene Verwaltungsabkommen oder sonstige vertragliche Bestimmungen zu regeln. Dies gilt insbesondere für die organisatorischen und finanziellen Details der Zusammenarbeit.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesanstalt als gemeinsame Vergabestelle für Bund und Länder auftritt, soweit es um die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen geht, die den Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS betreffen.

Die Bundesanstalt soll nach den Abstimmungen zwischen Bund und Ländern als schlanke Organisation verfasst werden. Daher soll sie sich für die Durchführung von Vergabeverfahren des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern bedienen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bildet die rechtliche Grundlage, Unternehmen mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses nach Art. 86 Abs. 2 EG zu betrauen. Damit gelten die Vorschriften des europäischen Wettbewerbsrechts - sofern eine wirtschaftsbezogene Tätigkeit vorliegt - nur, soweit ihre Anwendung nicht die Erfüllung der übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Der Begriff der Betrauung ist ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Übertragung der Aufgaben durch einen Hoheitsakt der öffentlichen Gewalt erfolgen, insbesondere durch eine abstraktgenerelle Rechtsvorschrift. Daneben ist anerkannt, dass auch eine Betrauung durch eine Aufgabenübertragung im Einzelfall sowie durch öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verträge möglich ist, sofern die vertragliche Betrauung auf der Grundlage eines Hoheitsakts erfolgt. Diese Grundlage stellt Absatz 3 in Form einer gesetzlichen Ermächtigung dar.

Zu Absatz 4

Absatz 4 ermächtigt das Bundesministerium des Innern, durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Regelungen über die Haftung beauftragter Unternehmen gegenüber Dritten aufgrund der Beeinträchtigung der Dienstgüte des Digitalfunk BOS zu treffen.

Durch diese Regelung wird erreicht, dass einem geschädigten Dritten durch die Einbeziehung beauftragter Unternehmen in die Aufgabenwahrnehmung - neben etwaigen staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen gegen die Bundesanstalt - kein unbeschränkt haftender weiterer Anspruchsgegner zur Verfügung steht. Das Bundesministerium des Innern soll durch Rechtsverordnung in die Lage versetzt werden, die angesichts der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung zweckmäßigen Regelungen zur Haftungsbegrenzung der beauftragten Unternehmen gegenüber Dritten zu treffen. Die staatshaftungsrechtlichen Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.

Absatz 4 ermächtigt nicht zur Regelung der Haftung beauftragter Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt oder dem Bund. Weder die Bundesanstalt als Auftraggeberin noch der Bund als Träger der Anstalt sind Dritte im Sinne dieser Vorschrift.

Zu § 3 (Organe)

Die Bundesanstalt soll zwei Organe haben: die Präsidentin oder den Präsidenten sowie den Verwaltungsrat.

Die von der Bundesanstalt wahrzunehmenden Aufgaben erfordern die für Behörden des Bundes übliche Klarheit und Einheit in der Leitung und Verantwortung. Diesem Erfordernis wird die Präsidialverfassung gerecht.

Der Verwaltungsrat ist das Organ, über das eine angemessene Beteiligung und Mitwirkung der Länder sichergestellt werden kann, sobald diese sich zum Abschluss des in § 7 vorgesehenen Verwaltungsabkommens entschlossen haben. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung durch die Präsidentin oder den Präsidenten zu kontrollieren und an grundsätzlichen Entscheidungen mitzuwirken oder diese zu treffen. Das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung, soll in der Satzung nach § 6 bestimmt werden.

Zu § 4 (Präsidentin oder Präsident)

Zu Absatz 1

Die Präsidentin oder der Präsident ist das Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgan der Bundesanstalt.

Dementsprechend sieht die Bestimmung vor, dass die Präsidentin oder der Präsident die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung führt insbesondere die Bundesanstalt vor Gericht und im Rechtsverkehr vertritt. Sie oder er vollzieht die Beschlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 trifft.

Im Falle der Beauftragung von Unternehmen obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten deren Steuerung und Kontrolle. Hierzu gehört insbesondere die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die beauftragten Unternehmen, z.B. die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungspflichten und Leistungszeiträume.

Zu Absatz 2

Die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt als Beamtin auf Zeit oder Beamter auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren. Dieses Verfahren ermöglicht eine höhere Flexibilität bei der Besetzung eines Leitungsamtes, insbesondere vor dem Hintergrund des fortschreitenden technischen Wandels und der Bedeutung für die Gewährleistung des Digitalfunk BOS in der Bundesrepublik Deutschland. Es entspricht Grundsätzen moderner Personalführung bei vergleichbaren Aufgabenstellungen in öffentlichen wie in privaten Zweckorganisationen. Die Bestellung auf Zeit korrespondiert mit der Annäherung der Wirtschaftsführung der Bundesanstalt an kaufmännische Grundsätze (vgl. § 11).

Zu Absatz 3

Wegen der Bedeutung und des Umfanges der zu erledigenden Aufgaben ist das Amt einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten vorgesehen. Hierdurch wird deutlich, dass die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten mit gleicher Außenwirkung wahrnehmen kann wie diese oder dieser.

Zu § 5 (Verwaltungsrat)

§ 5 enthält insbesondere Regelungen über Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsrats.

Der Verwaltungsrat ist das Organ der Bundesanstalt, das die Geschäftsführung durch den Präsidenten überwacht und in welchem die Koordination der Interessen von Bund und Ländern erfolgt. Er unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Aufgabenerfüllung und trifft die Entscheidungen über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt.

Die Satzung regelt die Einzelheiten unter Beachtung der im Verwaltungsabkommen gemäß § 7 getroffenen Regelungen.

Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat bildet damit den organisatorischen Rahmen für die laufende Kooperation zwischen Bund und Ländern beim Digitalfunk BOS.

Die Bestellung aller Organmitglieder erfolgt aus verfassungsrechtlichen Gründen durch den Bund, im Falle der Mitglieder der Länder nach Benennung durch das jeweilige Land, soweit das Verwaltungsabkommen nach § 7 dies vorsieht. Das Bundesministerium des Innern kann die Bestellung verweigern oder ein Organmitglied abberufen, insbesondere wenn das Mitglied die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag nicht erfüllt.

Zu § 6 (Satzung)

Wegen der Bedeutung der Satzung für die Aufgabenerfüllung und die Tätigkeit der Bundesanstalt sieht die Vorschrift vor, dass die Satzung vom Verwaltungsrat erlassen wird, der das Gremium ist, in dem die Bundes- und Länderinteressen repräsentiert sind. Als Satzung einer Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern bedarf sie der Genehmigung des Bundesministeriums. Das Verwaltungsabkommen mit den Ländern nach § 7 enthält einzelne Vorgaben, die zwischen Bund und Ländern im Rahmen dieses Gesetzes vereinbart werden können. Nach Absatz 2 Satz 2 sind diese Vorgaben für die Satzung bindend. Absatz 2

Satz 3 verweist auf § 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. Hiernach bedürfen Satzungsbestimmungen über die Prüfung der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof.

Zu § 7 (Verwaltungsabkommen)

Das Instrument zur Zusammenführung von Bundes- und Länderinteressen ist ein multilaterales Verwaltungsabkommen. Es soll auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen von Bund und Ländern den Aufbau und den Betrieb des Digitalfunk BOS durch die Bundesanstalt in den Ländern und die Beteiligung der Länder hieran regeln.

Mit der Unterzeichnung des Verwaltungsabkommens soll jedes Land für sich und die in seinem Gebiet tätigen BOS das Recht erhalten, den Aufbau des Digitalfunknetzes für sein Territorium zu veranlassen und das Digitalfunknetz in seinem jeweiligen Ausbauzustand mit zu nutzen. Zugleich verpflichtet sich das betreffende Land, die im Verwaltungsabkommen im Einzelnen vorgesehenen Leistungen, insbesondere Finanzierungsbeiträge, zu erbringen.

Zu § 8 (Aufsicht)

Die Unterstellung der Bundesanstalt unter die Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern ist erforderlich, um die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolle der Bundesanstalt durch das parlamentarisch verantwortliche Fachministerium zu gewährleisten.

Zu § 9 (Zweckvermögen, Finanzierung)

Das Eigentum an dem für den Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS gebildeten Zweckvermögens wird von der Bundesanstalt als Sachwalterin der Belange der BOS treuhänderisch für den Bund gehalten. Es stellt kein Sondervermögen nach § 113 der Bundeshaushaltsordnung dar. Das Zweckvermögen darf von der Bundesanstalt ausschließlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwendet werden. Zum Zweckvermögen gehören sämtliche Vermögensgegenstände der Bundesanstalt, insbesondere das Eigentum an den Systemkomponenten des Digitalfunk BOS.

Die Bundesanstalt wird nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenlast anteilig durch Bund und Länder finanziert. Die genaue Ausgestaltung der Finanzierungslast von Bund und Ländern im Hinblick auf die verschiedenen Kostenarten, insbesondere die Personal- und Sachkosten, erfolgt im Verwaltungsabkommen nach § 7.

Die Einzelheiten der Einbringung von Vermögen durch Bund und Länder in die Bundesanstalt sowie die Einzelheiten der Finanzierung des Erwerbs von Vermögensgegenständen durch die Bundesanstalt mittels Finanzierungsbeiträgen des Bundes und der Länder regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.

Zu § 10 (Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung)

In Anwendung der Bundeshaushaltsordnung stellt die Bundesanstalt einen Wirtschaftsplan auf, da ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben gemäß Haushaltsplan für das vorgesehene Handeln (Tätigung von Investitionen in die Systemtechnik, Einkauf von betrieblichen Dienstleistungen), insbesondere die wirtschaftliche Erfassung und Kontrolle des Zweckvermögens (Anlagenbuchhaltung) nicht zweckmäßig ist. Der dazu aufzustellende Wirtschaftsplan umfasst insbesondere einen Erfolgsplan nach Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ( § 275 HGB), einen Investitions- und Finanzplan nach Gliederung der Bilanz ( § 266 HGB) sowie eine Personalplanung und einen Stellenplan.

Neben dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, um so eine vorausschauende Finanzplanung für die Bundesanstalt, den Bund und die Länder zu ermöglichen.

Der Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung sind dem Verwaltungsrat unverzüglich nach ihrer Aufstellung vorzulegen. Der Verwaltungsrat stellt den Wirtschaftsplan fest. Mit der Feststellung wird der Wirtschaftsplan für die Bundesanstalt verbindlich. Zu seiner Wirksamkeit bedarf es außerdem der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Zu § 11 (Buchführung, Jahresabschluss)

Zu Absatz 1

Die Bestimmung gibt die kaufmännische Buchführung als Grundlage für das Rechnungswesen und die Bilanzierung der Bundesanstalt vor.

Die kaufmännische Buchführung ermöglicht der Bundesanstalt eine transparente und wirtschaftliche betriebliche Steuerung. Alle für Bund und Länder erforderlichen Informationen werden durch die kaufmännische Buchführung bereitgestellt und können jederzeit abgerufen werden da sie eine differenzierte Erfassung des Ressourcenverbrauchs sowie von Kosten und Vermögensentwicklungen ermöglicht. Das Zweckvermögen nach § 9 wird einen erheblichen Umfang annehmen. Die Anlagenbuchhaltung als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung ist unter anderem für die laufend vorzunehmenden Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen sowie Abschreibungen und Aussonderungen bei der Systemtechnik für den Digitalfunk BOS notwendig. Sie ermöglicht die Vermögenssteuerung, die Investitionsplanung und die Berechnung der ggf. vorzunehmenden Werterstattungen.

Die Bundesanstalt steuert insbesondere als staatsinterne Aufgabenkoordination für den Bund und alle Länder den Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS. Dieser Aufgabenbereich umfasst vor allem die fristgerechte Beauftragung und Überwachung des Aufbaus von Netzabschnitten in einem Land im Rahmen der von der Bundesanstalt geschlossenen Verträge nach einem mehrjährigen Roll-out-Plan. Daneben gibt es über 150 weitere Auftragsgegenstände unterschiedlichster Art wie mobile Basisstationen, Schnittstellen, Schulungsleistungen und Beratung. Die Gebietskörperschaften werden diese Auftragsgegenstände zu unterschiedlichen Zeitpunkten, in vielfacher Weise und im verschiedenen Umfang abrufen. Zwecks Gewährleistung der notwendigen Transparenz und der Auskunftserteilung über den Wert des Zweckvermögens der Bundesanstalt, insbesondere gegenüber den Ländern, ist eine kaufmännische Buchführung erforderlich.

Zu den Absätzen 2 und 3

Die Präsidentin oder der Präsident ist durch diese Vorschrift verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen für große Kapitalgesellschaften vorzulegen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Entlastung ist dem Verwaltungsrat als dem zentralen Gremium, in dem der Bund und die Länder vertreten sind, überantwortet. Absatz 3 verweist daneben auf das Genehmigungserfordernis nach § 109 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung.

Zu Absatz 4

Einzelheiten zum Jahresabschluss regelt die Satzung. Satz 2 verweist auf § 109 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung. Hiernach sind die Prüfungsergebnisse dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Dieser kann zulassen, dass die Prüfung beschränkt wird.

Zu § 12 (Rechnungsprüfung, Anwendung des Haushaltsrechts)

Zu Absatz 1

Die Bundesanstalt unterliegt dem Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes. Da die Bundesanstalt auch durch Beiträge der Länder finanziert wird, erfolgt hinsichtlich der Landesmittel eine gemeinsame Prüfung durch den Bundesrechnungshof und die Landesrechnungshöfe gemäß § 111 i. V. m. § 93 der Bundeshaushaltsordnung. Diese Vorschrift sieht vor, dass über die Durchführung der Prüfung durch einen Rechnungshof eine Vereinbarung zwischen den Rechnungshöfen getroffen werden kann.

Zu Absatz 2

Die Bundesanstalt soll ihre Tätigkeit nach unternehmerischen Grundsätzen wahrnehmen.

Ähnlich den Regelungen bei der Ende 2004 errichteten Bundesanstalt für Immobilienaufgaben soll die Bundesanstalt lediglich so weit an die Bundeshaushaltsordnung gebunden sein, wie dies für ihre Steuerung durch die Anstaltsträgerin und nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7 im Verhältnis zu den Ländern sowie für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ermöglicht der Bundesanstalt, Forderungen zu verkaufen. Hierdurch wird u.a. eine Forfaitierung von Forderungen gegen die Länder aus dem Verwaltungsabkommen ermöglicht, um eine effektive Finanzierung sicherzustellen und somit den zeitnahen Aufbau des Digitalfunk BOS zu gewährleisten, ohne Ansprüche gegen die Anstaltsträgerin gelten machen zu müssen. Da Forderungen nur verkauft werden dürfen, wenn der Schuldner für sämtliche anfallende Abschläge und Kosten einsteht, wird ein Haushaltsrisiko für den Bundeshaushalt minimiert.

Zu Absatz 4

Durch diese Regelung erhält das zuständige Bundesministerium des Innern die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Bundeshaushaltsordnung zuzulassen. Zur Sicherung des parlamentarischen Haushaltsvorbehalts ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages hierfür erforderlich.

Zu § 13 (Beamtinnen und Beamte)

Zu Absatz 1

Die Bundesanstalt soll nach den Abstimmungen zwischen Bund und Ländern als schlanke Organisation verfasst werden. Geplant ist ein weitgehender Einsatz von abgeordneten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Bundes und der Länder, die hierbei ihre spezifischen Erfahrungen und Kenntnisse aus ihrer bisherigen Tätigkeit und von den besonderen Interessenlagen und operativtaktischen Bedürfnissen der abordnenden Körperschaften einbringen sollen.

Die Bundesanstalt soll über eine geringe Zahl eigener Beamtinnen und Beamter verfügen. Die Verleihung der Dienstherrnfähigkeit erfolgt primär zu dem Zweck, eine Abordnung von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren zu ermöglichen. Diese Abordnungen dienen insbesondere der von den Ländern geforderten laufenden Beteiligung in der Bundesanstalt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung, der Effizienzsteigerung und der Wahrung der schlanken Organisationsstruktur der Bundesanstalt. Satz 1 enthält die für eine Übertragung von bestimmten Aufgaben erforderliche gesetzliche Ermächtigung. Daneben kann die Bundesanstalt weitere Verwaltungsaufgaben in Verwaltungsgemeinschaft mit Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, insbesondere mit dem Bundesverwaltungsamt, wahrnehmen.

Zu § 14 (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende)

Im Interesse der Einheitlichkeit des Tarifrechts im Bundesbereich erklärt die Vorschrift die für den öffentlichen Dienst des Bundes geltenden tarifrechtlichen Regelungen und allgemeinen Bestimmungen auch in der Bundesanstalt für anwendbar. Die Regelung erfasst nicht nur die tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch diejenigen, bei denen das Tarifrecht des Bundes kraft Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt.

Zu § 15 (Abwehr netzspezifischer Gefahren, Überwachung)

Zu Absatz 1

Die Regelung ist erforderlich, damit die Bundesanstalt als sachnächste Behörde und ihre Präsidentin oder ihr Präsident als ihr Exekutivorgan zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 etwaigen Gefahren für den Digitalfunk BOS jederzeit effektiv begegnen können. Die Beurteilung der Gefahrenlage und die Entscheidung über die im Einzelfall angemessene Anordnung zur Gefahrenabwehr obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten. Satz 2 nennt beispielhaft den Inhalt der Anordnung, die im Gefährdungsfall erforderlich sein können.

Es handelt sich um eine auf die bereichsspezifische Gefahrenabwehr beschränkte Ermächtigungsgrundlage, die es ermöglicht, auf Gefahrenlagen zu reagieren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Digitalfunk BOS stehen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hierfür ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit der gesetzlichen Regelung des Digitalfunk BOS (Annexkompetenz).

Diese bereichsspezifische Vorschrift tritt neben die allgemeinen Regelungen des Bundes und der Länder zur Gefahrenabwehr und berührt nicht die Polizeihoheit der Länder. Sie ermöglicht der Präsidentin oder dem Präsidenten, aufgrund der besonderen Kenntnisse über den Betrieb des Digitalfunk BOS, seine Funktionsweise sowie die in diesem Zusammenhang stehenden spezifischen Gefahrensituationen, die notwendigen Anordnungen zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Digitalfunk BOS zu erlassen. Durch dieses Zusammenwirken der sich ergänzenden Regelungen kann die Funktionsfähigkeit des Digitalfunk BOS in den denkbaren Gefährdungslagen, wie z.B. rechtswidrige Streiks, umfassend sichergestellt werden.

Zum Vollzug solcher Anordnungen wird die Bundesanstalt des Öfteren - insbesondere bei Maßnahmen vor Ort - auf die Amts- und Vollzugshilfe der zuständigen Behörden vor Ort angewiesen sein. Häufig werden in den erfassten Fallgestaltungen schnelle Entscheidungen erforderlich sein. Für ein Amts- oder Vollzugshilfeersuchen im klassischen Sinne dürfte nur ausnahmsweise Raum sein. Satz 4 lässt daher das im Amtshilferecht anerkannte generelle Ersuchen an eine Hilfe leistende Stelle zu. Dies bedeutet, dass bei einem (einzelnen) Gefährdungsfall im Wege der Amtshilfe alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr netzspezifischer Gefahren durchzuführen sind, wobei die Amts- oder Vollzugshilfe leistende Behörde vor Ort - entsprechend den allgemeinen Regelungen - über die konkrete Art und Weise der Umsetzung nach eigenem Ermessen zu entscheiden hat.

Sätze 4 und 5 ermöglichen es, den Rahmen für die Umsetzung von Anordnungen im Wege der Amts- und Vollzugshilfe, soweit dies möglich ist, durch ein generelles Ersuchen festzulegen, und dienen damit der Verwaltungsvereinfachung. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden in den Fällen des generellen Ersuchens sollen durch eine vorher abzuschließende Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zugunsten der Bundesanstalt festgelegt werden.

Satz 6 stellt klar, dass die sonstigen allgemeinen Vorschriften und Grundsätze der Amts- und Vollzugshilfe unberührt bleiben.

Zu Absatz 2

Die Ausübung von Befugnissen nach Absatz 1 unterliegt den rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel.

Satz 1 stellt klar, dass hoheitliche Anordnungen auf den Zeitraum beschränkt werden müssen, in dem die Gefahr andauert.

Satz 2 erklärt diejenigen Bestimmungen des Bundespolizeigesetzes für anwendbar, welche die rechtsstaatlichen Grundsätze für Gefahrenabwehrmaßnahmen konkretisieren.

Zu Absatz 3

Für den Ausgleich von Schäden, die im Zuge von Eingriffen nach Absatz 1 denkbar sind, gelten die allgemeinen Vorschriften. Eine Regelung für rechtswidrig verursachte Schäden und für den Fall der Aufopferung ist damit vorliegend nicht erforderlich. Rein vorsorglich bestimmt Absatz 3 eine Entschädigungspflicht für Eingriffe in das Eigentum, die sich als ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen darstellen, um die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 14 GG zu gewährleisten.

Zu Absatz 4

Die Verwirklichung der besonders hohen Sicherheitsanforderungen an den Digitalfunk BOS als Hochsicherheitsnetz erfordert eine effektive, schnelle und jederzeitige Kontrollmöglichkeit durch die für den Digitalfunk BOS zuständige Bundesanstalt. Die Regelung schafft - in Anlehnung an andere bundesgesetzliche Regelungen - die hierfür erforderliche Ermächtigung und benennt die der Bundesanstalt zur Verfügung stehenden Eingriffsmöglichkeiten.

Zu Absatz 5

Durch diese Bestimmung wird dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Genüge getan.

Zu § 16 (Internationale Zusammenarbeit)

In Übereinstimmung mit der allgemeinen Staatspraxis ist das Bundesministerium des Innern als Fachressort für den Abschluss von internationalen Verwaltungsabkommen zuständig.

Satz 2 betont den in der Staatspraxis üblicherweise befolgten völkerrechtlichen Grundsatz der Reziprozität.

Zu § 17 (Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges)

Zu den Absätzen 1 bis 3

Die Vorschrift enthält in den Absätzen 1 bis 3 die üblichen Bestimmungen zur Siegelführung, zur Erleichterung der Abgabe grundbuchlicher Erklärungen durch die Bundesanstalt und zu ihrer Befreiung von Gerichtskosten.

Zu Absatz 4

Der Bund sichert als Anstaltsträger die Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt. Die Teilnahme der Bundesanstalt an einem Insolvenzsicherungsumlageverfahren ist daher nicht geboten.

Zu Absatz 5

Die Regelung hat deklaratorischen Charakter. In dem Verwaltungsabkommen nach § 7 können weitergehende Vorkehrungen zum Schutz der Länderinteressen für den Fall der Auflösung der Bundesanstalt getroffen werden.

Zu § 18 (Übergangsvorschriften)

Zu den Absätzen 1 bis 4

Die Regelung vermeidet eine personalvertretungsrechtliche Lücke. Entsprechendes gilt für die Vertretungen der Jugendlichen und Auszubildenden, der Schwerbehinderten sowie für die Gleichstellungsbeauftragte.

Zu Absatz 5

Zur zeitnahen Herstellung der Funktionsfähigkeit der Organe der Bundesanstalt wird durch das Bundesministerium des Innern eine vorläufige Satzung erlassen. Sie kann durch den Verwaltungsrat nach § 6 unter Beachtung des Verwaltungsabkommens ergänzt und geändert werden.

Durch einen vorläufigen Wirtschaftsplan wird die Arbeitsfähigkeit der Bundesanstalt in ihrem Gründungsjahr sichergestellt.

Zu § 19 (Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes)

Diese Vorschrift regelt die erforderliche Ergänzung des Bundesbesoldungsgesetzes, um die amtsangemessene Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten festzuschreiben. Zu den Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gehören die Steuerung und Kontrolle des Digitalfunk BOS für über 500.000 Nutzer, die Durchsetzung der abgeschlossenen Verträge, die Verantwortung für ein großes finanzielles Volumen sowie die Herbeiführung des Interessenausgleichs zwischen Bund und Ländern und den Ländern untereinander.

Zu § 20 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.